B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4597/2012
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-4597/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit dem 1. Dezember 1996 in verschiedenen Funkti-
onen bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Seit dem 1. Januar
2005 betreut er [...] bei der Division X._______ das Fachgebiet
Y._______.
B.
Im Rahmen einer gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung wegen Sich-
bestechen-Lassens (Art. 322quater des Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
ber 1937 [StGB, SR 311.0]) führte die Schweizerische Bundesanwalt-
schaft am 22. November 2011 eine Hausdurchsuchung durch. Zudem be-
schlagnahmte sie an seinem Arbeitsplatz Unterlagen. In der Folge stellten
ihn die SBB mit Schreiben vom 23. November 2011 bis am 7. Dezember
2011 vom Dienst frei. Aus gesundheitlichen Gründen war A._______ so-
dann bis am 3. Januar 2012 zu 100% und danach zu 50% arbeitsunfähig.
Am 30. Januar 2012 nahm er die Arbeit wieder zu 100% auf.
C.
Nachdem die verantwortlichen Personen bei der Division Infrastruktur ge-
wisse Informationen aus dem Strafverfahren erhalten hatten, gewährten
die SBB A._______ am 16. Februar 2012 das rechtliche Gehör zur beab-
sichtigten fristlosen Entlassung und stellten ihn gleichzeitig vom Dienst
frei. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis fristlos
aufgelöst und einer allfälligen Einsprache bzw. Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ beim Leiter Konzernrechts-
dienst der SBB am 26. März 2012 Einsprache wegen Nichtigkeit und ei-
nen Tag später Beschwerde wegen Missbräuchlichkeit der fristlosen Kün-
digung.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2012 wurden sowohl die Einsprache als auch
die Beschwerde abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Dagegen gelangt A._______ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom
4. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt ins-
besondere die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine
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Rechtmässigkeit, die Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kün-
digung sowie die Ausrichtung des Lohnes (zuzüglich 5% Verzugszins)
während der ordentlichen Kündigungsfrist. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Eventualiter sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren, sofern eine Anwaltsvertretung zwingend sei.
F.
Am 17. September 2012 nahmen die SBB (Vorinstanz) Stellung zum Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und beantragten
dessen Abweisung. In der Sache hielten sie an ihren Ausführungen im
angefochtenen Entscheid fest. Nachdem der Beschwerdeführer in gravie-
render Art und Weise seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verletzt
habe, sei ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und
Glauben nicht mehr zumutbar; die fristlose Kündigung sei folglich ge-
rechtfertigt. Damit sei aber auch der Antrag des Beschwerdeführers auf
Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung sowie der An-
trag auf Auszahlung von Lohn bis zur ordentlichen Kündigung abzuwei-
sen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2012 stellte die Instruktions-
richterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
H.
In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 konkretisierte der Be-
schwerdeführer seine Rechtsbegehren insofern, als die Lohnfortzahlung
während der ordentlichen Kündigungsfrist zu gewähren und die Weiter-
beschäftigung nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, unter Be-
rücksichtigung seiner momentanen Anstellung, seiner Erfahrung und
Ausbildung, in einer vergleichbaren Stelle zu ermöglichen sei.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 an
ihren bisherigen Ausführungen fest.
J.
Mit Eingaben vom 12. und 20. Dezember 2012 reichte der Beschwerde-
führer seine Schlussbemerkungen sowie ergänzende Unterlagen ein.
K.
Am 31. Januar 2013 liess er dem Bundesverwaltungsgericht ergänzende
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Seite 4
Unterlagen zukommen. Die Vorinstanz nahm am 7. Februar 2013 Stel-
lung zum eingereichten Auszug aus der internen Personalzeitung "Unter-
wegs", Ausgabe 01/2013, in welchem der Name des Beschwerdeführers
unter der Rubrik "Willkommen" aufgeführt wird. Die Meldung an die Per-
sonalzeitung erfolge aufgrund eines automatisierten Prozesses, weshalb
der Beschwerdeführer, nachdem die Lohnzahlung wieder aufgenommen
worden sei, irrtümlich darin aufgelistet worden sei.
L.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 gelangt der Beschwerdeführer erneut
an das Bundesverwaltungsgericht und trägt neue Begehren vor. So bean-
tragt er, es sei die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Auszahlung des
Ferienguthabens für den Zeitraum vom 2. März 2012 bis zum 31. Mai
2012, die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Auszahlung der Auszeit für
die geleistete Mehrarbeit in den Jahren 2005 – 2012 sowie die Recht-
mässigkeit des Anspruchs auf eine Geldleistung der Arbeitgeberin zur Ab-
federung des Leistungsabbaus der Pensionskasse zu prüfen. Zudem sei
über die fristlose Entlassung des Leiters Z._______ Kenntnis zu nehmen
und dieser Umstand in den Erwägungen des Urteils mit zu berücksichti-
gen.
M.
Die Schreiben der Parteien vom 7. resp. 11. Februar 2013 wurden diesen
am 13. Februar 2013 je wechselseitig zugestellt.
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Entsprechend
kommt den SBB bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gegenüber Ange-
stellten Verfügungsgewalt zu (Art. 34 Abs. 1 BPG). Das Bundesverwal-
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Seite 5
tungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat. Die SBB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (vgl.
Art. 2 Abs. 1 SBBG) sind eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG und
es besteht im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundes-
personalrechts keine Ausnahme nach Art. 32 VGG.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG können personalrechtliche Entscheide inter-
ner Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 BPG beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden. In Bezug auf die SBB be-
zeichnet der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag die Beschwerdein-
stanz (vgl. Art. 38 BPG und Ziff. 195 des Gesamtarbeitsvertrages 2011 für
das Personal der SBB vom 21. Dezember 2010 [nachfolgend: GAV SBB
2011]); der Leiter des Konzernrechtsdiensts agiert als solche. Damit ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2012 zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerde-
führer ist sowohl formell als auch materiell beschwert und deshalb zur
Beschwerde befugt.
1.3 Die Verfügung der Vorinstanz bildet den Rahmen, welcher den mögli-
chen Umfang des Streitgegenstands eines Beschwerdeverfahrens be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen.
Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht ent-
schieden hat, darf die zweite Instanz daher nicht beurteilen, weil sie an-
sonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen
würde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f.,
2.208).
In seinem am 11. Februar 2013 eingereichten Schreiben stellt der Be-
schwerdeführer diverse neue Begehren im Zusammenhang mit der Über-
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Seite 6
prüfung der Rechtmässigkeit von Ansprüchen, die ihm seiner Meinung
nach zustehen. Er vertritt die Auffassung, ihm stünde die Auszahlung von
Ferienguthaben und von Auszeit für geleistete Mehrarbeit zu. Ausserdem
habe er Anspruch auf eine Geldleistung seiner Arbeitgeberin zur Abfede-
rung des Leistungsabbaus der Pensionskasse.
Diese Fragen bildeten indes nicht Gegenstand des vorliegend angefoch-
tenen Entscheids vom 6. Juli 2012 (resp. der Kündigungsverfügung vom
1. März 2012). In diesem Entscheid ging es um die Rechtmässigkeit der
fristlosen Entlassung, nicht jedoch um deren Folgen; über diese wurde
von der Vorinstanz bis jetzt keine anfechtbare Verfügung erlassen (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2010 vom 9. November 2011
E. 6). Soweit der Beschwerdeführer sich auf Schreiben und E-Mails der
Vorinstanz beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese als Korrespondenz
zwischen den betroffenen Parteien anzusehen sind, damit für das hier
strittige Verfahren aber keine angefochtenen Verfügungen vorliegen.
Wollte der Beschwerdeführer seine Ansprüche verfügungsmässig fest-
gehalten haben, müsste er zunächst mit einem entsprechenden Begeh-
ren an seine Arbeitgeberin gelangen. Auf seine diesbezüglichen Anträge
kann daher – unabhängig davon, ob sie rechtzeitig erfolgt sind – nicht
eingetreten werden.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach mit dieser Einschränkung einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Als Angestellter der SBB untersteht der Beschwerdeführer dem BPG
(Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SBBG; siehe auch bereits
E. 1.1 hiervor). Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 BPG regeln die
SBB das Arbeitsverhältnis durch den Gesamtarbeitsvertrag im Rahmen
der Bestimmungen des BPG und der sinngemäss anwendbaren arbeits-
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rechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) näher.
3.2 Als wichtiger Grund, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, gilt
gemäss Art. 12 Abs. 7 BPG bzw. nach Ziff. 189 Abs. 2 GAV SBB 2011 je-
der Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach
Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden darf. Die Voraussetzungen für die fristlose Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses orientieren sich auch beim Bundespersonal an
den "wichtigen Gründen" gemäss Art. 337 Abs. 2 OR, der die fristlose Auf-
lösung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse regelt. Art. 12 Abs. 7 BPG
nennt zwar den "wichtigen Grund" nicht ausdrücklich, doch bedeutet dies
nach Auffassung des Gesetzgebers insofern keine Abweichung vom OR
(vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundespersonalgesetz BPG vom
14. Dezember 1998, BBl 1999 1615). Um zu beurteilen, ob eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt ist, kann somit die zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR
entwickelte Praxis angemessen berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4611/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2
mit zahlreichen Hinweisen).
Danach soll mit der fristlosen Kündigung eine objektiv nicht mehr tragbare
Situation sofort beendet werden. Eine fristlose Entlassung ist nur bei be-
sonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Das
Fehlverhalten muss einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeits-
verhältnis wesentliche Vertrauenslage zu zerstören oder zumindest so
tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Vertrags nicht mehr zumutbar ist, und andererseits auch tatsächlich zu
einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Ver-
trauens geführt haben. Den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes
Rechnung tragend, rechtfertigt nur ein besonders schweres Fehlverhalten
des Angestellten die fristlose Kündigung. Wiegen die Verfehlungen weni-
ger schwer, ist die fristlose Auflösung wie im privaten Arbeitsrecht nur ge-
rechtfertigt, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt begangen wurden (vgl.
BGE 130 III 28 E. 4.1, BGE 130 III 213 E. 3.1, BGE 129 III 380 E. 2.1; Ur-
teile des Bundesgerichts 8C_358/2009 vom 8. März 2010 E. 4.3.1 und
4C.57/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4611/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2, A-6738/2011 und
A-6760/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1, A-7496/2010 vom 7. März
2011 E. 3.1 und A-4792/2010 vom 15. November 2010 E. 3.1 f.).
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3.3 Dem privat- wie dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kommt bei der
Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Er muss aber den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten: Es ist diejenige Massnahme zu wählen,
die angemessen ist bzw. genügt. Die fristlose Kündigung ist die strengste
Massnahme, die ein Arbeitgeber aussprechen kann, weshalb sie nur in
Ausnahmefällen als ultima ratio und damit restriktiv anzuwenden ist (vgl.
BGE 130 III 28 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6141/2007
vom 14. Dezember 2007 E. 3.4). Der Arbeitgeber hat seinen Entscheid
unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Er muss den Einzelfall
in Verbindung mit der Stellung und Verantwortung des Betroffenen sowie
allen anderen Gegebenheiten wie Natur und Dauer des Vertragsverhält-
nisses prüfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4611/2012
vom 18. Dezember 2012 E. 3.3, A-6738/2011 und A-6760/2011 vom
30. Oktober 2012 E. 4.2, A-7496/2010 vom 7. März 2011 E. 3.2 und
A-6141/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Kaderangehörige haben aufgrund ihrer erhöhten Treuepflicht und Ver-
antwortung höheren Anforderungen in Bezug auf ihr Verhalten nachzu-
kommen (BGE 130 III 28 E. 4.1, 127 III 86 E. 2c; Urteil des Bundesge-
richts 4A_236/2012 vom 2. August 2012 E. 2.2). Anlass zur fristlosen Ent-
lassung besteht deshalb vor allem, wenn das Verhalten des Arbeitneh-
mers im Zusammenhang mit seiner Stellung im Betrieb die Fortführung
des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht. Bei höheren Angestellten wird
dies viel rascher der Fall sein als beim Arbeitnehmer in unteren Chargen
in einem Grossbetrieb (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RU-
DOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319−362 OR, 7. Aufl., Zü-
rich 2012, N. 8 zu Art. 337 OR). Noch zum alten Beamtenrecht hatte das
Bundesgericht in BGE 83 I 298 ausgeführt, die Pflicht zur Wahrung der
Interessen des Bundes solle nicht nur Unregelmässigkeiten des Beamten
verhindern, durch welche der Bund unmittelbar finanziell benachteiligt
wird, sondern allgemein das Ansehen und die Autorität, deren der Staat
im Verhältnis zu den Bürgern bedarf, vor Beeinträchtigung durch den Be-
amten schützen. Diese Pflicht untersage dem Beamten auch eine zwei-
deutige Haltung, welche die Interessen des Bundes bloss gefährde; denn
solches Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Bürgers in die Integri-
tät der Beamtenschaft zu erschüttern und damit der Autorität des Staates
zu schaden. Die Interessen des Bundes beeinträchtige daher auch derje-
nige Beamte, der sie dadurch gefährde, dass er sich an die privaten Inte-
ressen eines Kriegsmateriallieferanten binde, ohne seinen Vorgesetzten
davon Kenntnis zu geben, wie es der Beschwerdeführer getan habe; da-
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durch werde das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der Militärverwal-
tung und ihrer Beamten aufs Spiel gesetzt (BGE 83 I 298 E. 5). In diesem
Sinne erachtete auch das Bundesverwaltungsgericht eine fristlose Ent-
lassung als gerechtfertigt, wenn der ranghöchste Mitarbeiter vor Ort lange
wesentliche Tatsachen über die Beauftragung und Beziehungen zu einer
Unternehmung, an der seine Ehefrau beteiligt ist, verschweigt und ver-
leugnet, keine Bewilligung für eine Nebentätigkeit einholt, an der Grün-
dung dieser Unternehmung, die sich um Bundesaufträge bemühen soll,
mitwirkt, deren Bevorzugung bei der Auftragvergabe und Vergütung zu-
lässt, diverse diesbezügliche Weisungen missachtet und vergleichbare
Pflichtverletzungen auch bei seinen Mitarbeitenden duldet (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4792/2010 vom 15. November 2010
E. 3.4).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob wichtige Gründe bestanden, die zur fristlosen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer berechtig-
ten.
4.1 Die Vorinstanz erachtete aufgrund gravierender Verletzungen der ar-
beitsrechtlichen Pflichten und des damit einhergehenden Verhaltens des
Beschwerdeführers das Vertrauensverhältnis als derart zerrüttet, dass ihr
dessen Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden könne. Kon-
kret werden dem Beschwerdeführer vier Sachverhalte vorgeworfen:
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe mit der Firma M._______ AG unklare
Geschäftsbeziehungen geführt. Den glaubwürdigen und stringenten Aus-
sagen von E._______, der Witwe des 2011 verstorbenen F._______, und
deren Sohn G._______ zufolge sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer eine Zahlung in der Höhe von Fr. 300'000 gefordert habe.
Dieses Verhalten könne nicht anders gedeutet werden, als dass dieser
sich als Arbeitnehmer der Vorinstanz in einer Position, in der er mit der
Vergabe von Aufträgen zu tun gehabt habe, in eine Beziehung zu der
Firma bzw. deren Inhabern gesetzt habe, die höchst fragwürdig sei. Die
SBB hätten aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich der
Vergabe von Aufträgen und bezüglich ihrem diesbezüglichen Ansehen in
der Öffentlichkeit höchste Sorgfalt zu wahren. Bereits der blosse An-
schein einer Verbindung von Mitarbeitenden und den von Vergaben be-
troffenen oder potentiell betroffenen Unternehmen könne für sie weitrei-
chende Reputationsrisiken und damit einhergehende negative finanzielle
Folgen haben. Indem ein Mitarbeiter unter derart ungewöhnlichen und
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unklaren Umständen Geld von einer mit den SBB involvierten Unterneh-
mung bzw. von involvierten Personen fordere, setze er diese in hohem
Mass diesem Risiko aus. Vom Beschwerdeführer als langjährigem Mitar-
beiter könne erwartet werden, dass er sich dieses Risikos jederzeit be-
wusst ist und sein Handeln stets danach ausrichtet. Die Mitarbeitenden
würden denn auch regelmässig nach solchen ungewünschten und risiko-
behafteten Verstrickungen befragt. Indem der Beschwerdeführer absicht-
lich solche Verbindungen verschwiegen habe, sei davon auszugehen,
dass es sich hierbei um problematische Verbindungen gehandelt habe,
die er zum Ersten gar nicht hätte eingehen dürfen und zum Zweiten
zwecks Vermeidung von Schäden hätte offenlegen müssen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe sodann zugegeben, eine Nebenbe-
schäftigung in Dubai ausgeübt zu haben, die in Zusammenarbeit mit dem
verstorbenen F._______ erfolgt sei. Anlässlich der Befragungen habe er
zugegeben, etwa Fr. 70'000 für Beratermandate für in Dubai ansässige
Firmen verdient zu haben. Gemäss Ziff. 30 GAV SBB 2011 sei eine Ne-
benbeschäftigung mit Erwerbscharakter bewilligungspflichtig; eine Bewil-
ligung liege nachweislich nicht vor. Die Problematik dieses Sachverhalts
liege jedoch nicht darin, dass keine Bewilligung vorgelegen habe, son-
dern dass die Tätigkeit niemals hätte ausgeführt werden dürfen. Mit ei-
nem Auftragnehmer der Vorinstanz weitergehende geschäftliche Verbin-
dungen einzugehen, stelle eine grobe Arbeitspflichtverletzung dar. Der
Beschwerdeführer habe somit in hohem Mass auch gegen die Verhal-
tenspflicht gemäss Verhaltenskodex SBB verstossen ("Interessenkonflikte
werden transparent kommuniziert und geregelt. Hierzu zählen sämtliche
geschäftlichen, familiären und sonstigen privaten Beziehungen, die den
Eindruck erwecken könnten, dass Entscheide oder das Verhalten beein-
flussbar sind." Vgl. auch seit 1. Januar 2011: Code of Conduct, Ziff. 5 zu
Interessenkonflikten: "Wir vermeiden alle Situationen, in denen die per-
sönlichen Interessen im Widerspruch zur Aufgabenerfüllung im Unter-
nehmen stehen. Tritt ein Interessenkonflikt ein oder sind wir unsicher dar-
über, informieren wir umgehend und unaufgefordert die vorgesetzte Per-
son.") und in unzulässiger Art und Weise seine berufliche Position ge-
nutzt, um sich einen persönlichen Vorteil zu schaffen. Er habe zudem sei-
ne Arbeitgeberin einem enormen Reputationsrisiko ausgesetzt, was für
diese einen absolut inakzeptablen Umstand darstelle.
4.1.3 Des Weiteren komme hinzu, dass der Beschwerdeführer am
24. Mai 2011 einen Darlehensvertrag mit der Firma N._______ AG über
Fr. 30'000 abgeschlossen habe. Die Firma erhalte Aufträge von den SBB
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Seite 11
und habe dadurch in den vergangenen Jahren hohe Umsätze erzielt.
Auch dieser unbestrittene Sachverhalt zeige, dass der Beschwerdeführer
seine Position genutzt habe, um private und geschäftliche Angelegenhei-
ten zu vermischen und sich daraus einen Vorteil zu verschaffen. Indem er
diese geschäftliche Verbindung als Privater eingegangen sei, habe er die
Vorinstanz in erhöhtem Mass dem Risiko ausgesetzt, in der Öffentlichkeit
einen Eindruck von Bestechlichkeit zu vermitteln. Der Abschluss des Ver-
trags stelle somit ebenfalls eine gravierende Pflichtverletzung von Seiten
des Beschwerdeführers dar.
4.1.4 Schliesslich habe die Vorinstanz davon Kenntnis erlangt, dass der
Beschwerdeführer von der Firma M._______ AG Reisegutscheine der
Firma O._______ erhalten habe. Der ehemalige Geschäftsführer der
M._______ AG habe in der Einvernahme vom 19. Dezember 2011 aus-
gesagt, es seien für die Auftragsakquisition Reisegutscheine an Mitarbei-
ter der Vorinstanz abgegeben worden; der Beschwerdeführer habe seine
privaten Reisen teilweise mit diesen Gutscheinen bezahlt. Sein Erklä-
rungsversuch, die Gutscheine von seiner verstorbenen Frau bekommen
bzw. geerbt zu haben, schlage fehl, zumal diese nach deren Tod ausge-
stellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich somit wiederum
aufgrund seiner beruflichen Position auf privater Ebene Vorteile geschaf-
fen. Ausserdem habe er wiederholt unwahre Aussagen gemacht.
4.2 Wie gesehen (vorstehend E. 3.2), bedarf eine fristlose Entlassung ei-
ner schweren Verfehlung des Arbeitnehmers, die geeignet sein muss, die
für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauenslage zu zerstören oder
zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fort-
setzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Fraglich ist, ob die Vorwür-
fe der Vorinstanz als derart schwerwiegend zu beurteilen sind.
4.2.1 Die Vorinstanz begründete die fristlose Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses mit der Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten. Von den
konkreten Vorwürfen (E. 4.1.1 – 4.1.4) werden vom Beschwerdeführer
sowohl seine Beratertätigkeit in Dubai (E. 4.1.2) als auch der Abschluss
des Darlehensvertrags (E. 4.1.3) zugestanden. Somit ist zunächst auf
diese Sachverhalte einzugehen.
4.2.2 Die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht ist in Ziff. 35 GAV SBB
2011 geregelt. Ein Aspekt der Treuepflicht – die Regelung von Nebenbe-
schäftigungen – wird in Ziff. 30 GAV SBB 2011 konkretisiert. Danach sind
Nebenbeschäftigungen mit Erwerbscharakter bewilligungspflichtig
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(Abs. 1). Die Bewilligung wird nach Abs. 2 erteilt, wenn: die Ausübung der
Nebenbeschäftigung den Interessen der SBB nicht schadet (Bst. a); der
geordnete Betrieb gewährleistet ist (Bst. b); die Arbeitsleistung für die
SBB nicht leidet (Bst. c); die Höchstarbeitszeit nach ArG/AZG gesamthaft
nicht überschritten wird (Bst. d). Die Bewilligung kann mit Auflagen ver-
bunden werden (Abs. 3). Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter sind
nicht bewilligungspflichtig. Absatz 2 gilt jedoch sinngemäss (Abs. 4).
Der Beschwerdeführer war offenbar in seiner Freizeit in Dubai beratend
tätig. Durch seine privaten Beziehungen zum verstorbenen F._______
habe er von dessen Geschäftspartner in Dubai Beratungsaufträge erteilt
bekommen. Dabei habe er ca. Fr. 70'000 verdient. Wie aus seiner "Ein-
sprache" vom 27. März 2012 (Beschwerde wegen missbräuchlicher Kün-
digung an die Vorinstanz) hervorgeht, bestreitet er diese Nebenbeschäfti-
gung nicht. Vielmehr führt er aus, dass der geordnete Betrieb bei den
SBB jederzeit gewährleistet gewesen sei und seine Arbeitsleistung zu
keinem Zeitpunkt gelitten habe. Auch die Vorschriften betreffend Höchst-
arbeitszeit habe er stets beachtet und seine Leistungen für die Nebenbe-
schäftigung nicht innerhalb der Arbeitszeit für die SBB erbracht. Er habe
stets darauf geachtet, dass der M._______ AG durch seine Nebenbe-
schäftigung keine Vorteile bei der Zusammenarbeit mit den SBB entste-
hen würden. Den SBB sei zu keinem Zeitpunkt ein Schaden entstanden.
Im Übrigen habe sein damaliger Vorgesetzter von seiner Tätigkeit in Du-
bai gewusst. Die letzten Vorgesetzten habe er dagegen nicht informiert,
da seine Tätigkeiten wesentlich abgenommen hätten und nun seit länge-
rer Zeit nicht mehr vorhanden gewesen seien.
Der Beschwerdeführer streitet eine Nebenbeschäftigung nicht ab. Viel-
mehr ist er sich der Brisanz der Thematik bewusst, erachtet seine Ne-
benbeschäftigung aber als zulässig. Angesichts des Betrags, den er für
seine Beratermandate in Dubai erhalten hat, ist ein Erwerbscharakter
dieser Nebenbeschäftigung klar zu bejahen. Folglich unterlag diese der
Bewilligungspflicht und hätte vom Beschwerdeführer gemeldet werden
müssen. Diese Bestimmung im GAV SBB 2011 hatte im Übrigen bereits
unter der gleich lautenden Ziff. 30 des bis Ende 2010 gültigen Gesamtar-
beitsvertrages 2007-2010 für das Personal der SBB vom 22. Dezember
2006 (nachfolgend: GAV SBB 2007) Geltung. Zwar halten der GAV SBB
2007 resp. 2011 – anders als etwa Art. 91 Abs. 1 und 1bis der Bundesper-
sonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3; vor dem
15. September 2012 noch Art. 91 Abs. 3 BPV) – keine ausdrückliche Mel-
de- oder Informationspflicht fest, doch ist aus dem Umstand, dass eine
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Bewilligung erforderlich ist, auf eine entsprechende Informations- bzw.
Meldepflicht zu schliessen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun,
dieser Pflicht nachgekommen und seine Arbeitgeberin informiert zu ha-
ben. Zwar behauptet er, sein ehemaliger direkter Vorgesetzter habe ge-
wusst, was er in Dubai täte. Dieser war aber in seiner Aussage anlässlich
der Einvernahme vom 16. Februar 2012 durch die Bundeskriminalpolizei
davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei nach Dubai in die Ferien
zum Golfspielen gefahren. An eine Nebenbeschäftigung des Beschwer-
deführers könne er sich dagegen nicht erinnern (Protokoll S. 6). Diese
Aussagen erscheinen glaubwürdig und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
sie nicht der Wahrheit entsprechen sollten. So oder so steht aber fest,
dass keine Bewilligung vorlag und dem Beschwerdeführer ist folglich vor-
zuwerfen, dass er sich nicht um eine solche gekümmert hat. Im Übrigen
gibt er sogar zu, seine späteren Vorgesetzten nicht mehr informiert zu
haben. Dabei kommt belastend hinzu, dass die Mitarbeitenden der Vorin-
stanz jährlich nach allfälligen Interessenkonflikten gefragt werden (vgl. E-
Mail-Verkehr vom 17. Dezember 2009 bis 27. Januar 2010, Vorakten
act. 66). Selbst wenn der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt (im Ja-
nuar 2010) tatsächlich nicht mehr beratend in Dubai tätig gewesen sein
sollte, so ist er dies doch in den Vorjahren gewesen, ohne dabei seiner
Meldepflicht nachgekommen zu sein.
Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, liegt der Vorwurf an den Be-
schwerdeführer indes nicht einzig darin, dass er ohne Bewilligung einer
Nebenbeschäftigung nachging, sondern insbesondere auch darin, dass
er die Problematik nicht erkannte und sich überhaupt auf eine solche Tä-
tigkeit einliess. Gerade in seiner Position hätte er erkennen müssen, wel-
che Gefahren und Risiken von Interessenkonflikten ausgehen und Aus-
wirkungen auf seine Arbeitgeberin, sei dies in Bezug auf deren Reputati-
on, aber auch finanzieller Art, haben könnte. So war er verantwortlich für
die Programmführung, evaluierte Partnerfirmen und erstellte Vorschläge
für die Vergabe von Aufträgen, welche dann von zwei Personen unter-
schrieben werden mussten. Ausserdem hatte er gemäss den Aussagen
seines früheren Vorgesetzten offenbar das Controlling der Rechnungen
von Vertragspartnern inne und besass dabei die Kompetenz, über Beträ-
ge in der Höhe von Fr. 100'000 zu entscheiden (Einvernahme vom
16. Februar 2012 durch die Bundeskriminalpolizei, Protokoll S. 7). Seine
Funktion ist der Kaderstufe Fachkader zugeordnet. Der Schluss der Vor-
instanz, die erfolgte Nebenbeschäftigung lasse sich aufgrund der Funkti-
on des Beschwerdeführers nicht mit der von ihm geforderten Objektivität
in Vergabeangelegenheiten vereinbaren, ist somit nicht zu beanstanden.
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Angesichts seiner 15-jährigen Tätigkeit für die SBB und der von Kader-
mitarbeitenden generell zu erwartenden erhöhten Treuepflicht und Ver-
antwortung und damit einhergehend auch den erhöhten Anforderungen
an ihr Verhalten (siehe vorstehend E. 3.4) ist diese Pflichtverletzung als
gravierend einzustufen.
4.2.3 Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer der Abschluss eines Dar-
lehensvertrags mit der N._______ AG über Fr. 30'000 vorgeworfen (Dar-
lehensvertrag vom 24. Mai 2011). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen
nicht. Er vertritt die Ansicht, seit über vier Jahren nichts mehr mit dieser
Unternehmung zu tun gehabt zu haben, weshalb er davon habe ausge-
hen dürfen, nicht in einen Interessenkonflikt zu geraten. Da die SBB zu
mehreren hundert Kunden und Partnern, darunter auch zu Banken, ge-
schäftliche Beziehungen unterhalte, könne er sich nach ihrer Argumenta-
tion folglich auch bei Banken kein Geld ausleihen.
Nachdem die N._______ AG in den vergangenen Jahren (2007 bis 2012)
aus Geschäften mit den SBB Umsätze in der Höhe von mehr als 24 Mio.
Franken erzielt hat und nach wie vor Aufträge von diesen erhält, ist die
Besorgnis der Vorinstanz, den SBB möge ein Reputationsschaden ent-
stehen, nicht von der Hand zu weisen. So mutet es in der Tat problema-
tisch an, wenn ein Kadermitarbeiter von einem Geschäftspartner ein pri-
vates Darlehen erhält, und es ist nicht auszuschliessen, dass dadurch bei
Bekanntwerden in der Öffentlichkeit der Eindruck der Bestechlichkeit von
Mitarbeitenden der SBB entstehen kann. Dies gilt umso mehr, als es sich
bei der Darlehensgeberin um eine Bauunternehmung handelt, zu deren
Kerngeschäft sicherlich nicht die Vergabe von Darlehen gehört.
Wie schon in der vorstehenden Erwägung gesehen (E. 4.2.2), ist auch
hier erschwerend die – aufgrund seiner Funktion – erhöhte Verantwortung
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Somit stellt auch dieser
Sachverhalt eine schwere Pflichtverletzung dar.
4.2.4 In Bezug auf die Forderung gegenüber E._______ besteht der Be-
schwerdeführer darauf, es handle sich um ein gravierendes Missver-
ständnis. Er habe E._______, die nach dem Tod ihres Mannes Verwal-
tungsratspräsidentin der M._______ AG geworden sei, in einer SMS klar
mitgeteilt, keine Forderungen zu stellen, aber die Interessen der SBB zu
vertreten und deshalb wissen zu wollen, wie es mit der Zusammenarbeit
weitergehe. Demgegenüber sagte E._______ in den Einvernahmen durch
die Bundeskriminalpolizei aus, im Juni 2011 durch den Beschwerdeführer
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zur Begleichung der Forderung über Fr. 300'000 aus Geschäften zwi-
schen den SBB und ihrem Mann aufgefordert worden zu sein. Der Be-
schwerdeführer habe dabei indes keine Belege vorzuweisen vermocht
(vgl. Protokoll der Delegierten Einvernahme Konfrontation vom 30. März
2012). Ihre Aussagen werden von denjenigen ihres Sohnes bestätigt (vgl.
Protokoll der Delegierten Einvernahme Konfrontation vom 29. März
2009). Was genau sich zwischen diesen Parteien zugetragen hat und ob
womöglich tatsächlich eine berechtigte Forderung bestand, wird Sache
der Strafuntersuchung sein zu eruieren. Für das vorliegende Verfahren ist
dies angesichts der bestehenden Unklarheiten insofern nicht weiter rele-
vant, als bereits die anderweitigen Pflichtverletzungen schwer wiegen und
einen genügend wichtigen Grund für die fristlose Auflösung des Arbeits-
verhältnisses bilden. Dennoch kann – gerade mit Blick auf das Verhalten
des Beschwerdeführers und die ihm insgesamt vorzuhaltenden Pflichtver-
letzungen – die Tatsache, dass diese Vorwürfe gegen ihn bestehen, un-
abhängig vom strafrechtlichen Ausgang, für die Arbeitgeberin nicht ohne
jede Bedeutung sein.
Was die Gutscheine anbelangt, vermag die Erklärung des Beschwerde-
führers, er habe diese von seiner verstorbenen Ehefrau bekommen bzw.
geerbt, nicht zu überzeugen. So sind die Gutscheine, wie die Vorinstanz
festhält, nach dem Tod seiner Ehefrau datiert. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers erscheint damit gesucht. Im Übrigen nimmt er in seinen
Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht keine Stellung zu diesem
Vorwurf. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer (auch) diesbezüglich nicht korrekt verhalten hat: Gemäss Ziff. 40
Abs. 1 GAV SBB 2011 dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder
für sich noch für andere Personen Geschenke oder sonstige Vorteile be-
anspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Zu-
sammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit geschieht. Widerrechtlich an-
genommene Geschenke sind den SBB auszuhändigen (Ziff. 40 Abs. 4
GAV SBB 2011). Geringfügige Zuwendungen sind davon ausgenommen
(als solche gelten landesübliche Trinkgelder oder Aufmerksamkeiten bis
zu einem Betrag von Fr. 100.--, von der gleichen Person oder Firma
höchstens zwei Mal pro Jahr, vgl. Ziff. 41 GAV SBB 2011). Dass es sich
vorliegend lediglich um geringfügige Zuwendungen gehandelt haben soll,
wird auch vom Beschwerdeführer nicht angeführt.
4.3 Folglich sind aufgrund dieser mehrfachen, anhaltenden und insbe-
sondere für einen Kadermitarbeiter als schwerwiegend einzustufenden
Pflichtverletzungen die Voraussetzungen für eine fristlose Auflösung des
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Arbeitsverhältnisses in Anwendung von Art. 12 Abs. 7 BPG resp. Ziff. 189
Abs. 2 GAV SBB 2011 an sich erfüllt.
5.
Zu prüfen ist des Weiteren, ob sich die fristlose Aufhebung des Arbeits-
verhältnisses auch als verhältnismässig erweist (siehe vorne E. 3.3).
Als Ausdruck der Verhältnismässigkeitsprinzips können weniger schwere
oder zeitlich zurückliegende Verfehlungen nur dann eine fristlose Kündi-
gung zur Folge haben, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt vorkommen.
Unterlässt der Arbeitgeber im Falle von nicht schwerwiegendem Fehlver-
halten die verlangte Mahnung (Abmahnung, Ermahnung, Verwarnung),
wird angenommen, er sei an einer Weiterbeschäftigung interessiert und
die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei für ihn zumutbar (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4611/2012 vom 18. Dezember 2012
E. 4.4.2 mit Hinweisen). Als nächst mildere Massnahme zur fristlosen
Kündigung sieht das Bundespersonalrecht resp. der anwendbare GAV
SBB 2011 die ordentliche Kündigung vor. Die Rechtsprechung verlangt –
obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch für eine ordentliche
Kündigung nach (dem vom Wortlaut her mit Ziff. 182 Bst. a GAV SBB
2011 identischen) Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG eine Mahnung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 5.3, bestätigt mit Ur-
teil 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.4). Nach den unzweideutigen
Ausführungen des Bundesgerichts besteht kein Raum, im Einzelfall auf
eine Mahnung zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7826/2009 vom 23. August 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Demnach müsste die Vorinstanz den Beschwerdeführer zunächst ermah-
nen, in Zukunft seinen Vorgesetzten über allfällige Interessenkonflikte zu
orientieren und eine Bewilligung für eine Nebentätigkeit einzuholen bzw.
sich grundsätzlich auf keine unzulässigen Interessenkonflikte einzulas-
sen. Des Weiteren müsste sie ihn ermahnen, keine privaten Darlehen von
Geschäftspartnern anzunehmen und Geschenke von Geschäftspartnern
nicht entgegen zu nehmen. Angesichts der Schwere der Verletzungen
durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehenden grundsätzli-
chen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses kann der Vorinstanz indes
nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, einen Kader-
mitarbeiter derart zu ermahnen und erst bei einer nochmaligen, gleich-
gelagerten Verfehlung eine Kündigungsmöglichkeit zu erhalten. Zwar war
der Beschwerdeführer während 15 Jahren für sie tätig, doch müsste er
gerade aufgrund der langjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und vor
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allem aufgrund seiner Funktion als Kaderangehöriger und in einer Positi-
on mit Zuständigkeiten im Vergabebereich umso höheren Anforderungen
an sein Verhalten und seine Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit
entsprechen. In diesem Sinne anerkennt auch die Rechtsprechung, dass
bei gravierenden Verfehlungen eine Verwarnung einer fristlosen Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend vorauszugehen hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.3 mit
Hinweisen). Nach dem Vorgefallenen ist es der Vorinstanz somit nicht
mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fortzu-
setzen. Daran vermögen auch gute Arbeitsleistungen nichts zu ändern.
Die fristlose Kündigung nach Ziff. 189 Abs. 2 GAV SBB 2011 erweist sich
demnach weder als unverhältnismässig noch als unangemessen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der Leiter
Z._______, der seine Kündigungsverfügung mit unterzeichnet habe, im
August 2012 fristlos entlassen worden sei, ist festzuhalten, dass dieser
Umstand für die vorliegend zu beurteilende Entlassung nicht relevant ist.
Wie gesehen war vorliegend einzig das Verhalten des Beschwerdeführers
entscheidend für seine Entlassung. Ob weitere Personen ihrerseits
Pflichtverletzungen begangen haben, ist – wie der Beschwerdeführer sel-
ber anführt – eine Mutmassung, die jeglicher Substantiierung entbehrt
und weiter nicht von Bedeutung ist.
6.
Auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr
explizit einwendet, dass die Vorinstanz zu lange mit der Aussprache der
fristlosen Kündigung zugewartet habe, ist hierzu Nachfolgendes festzu-
halten.
6.1 In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sich die Praxis,
die eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen grundsätzlich nur in-
nert einer Zeitspanne von einigen wenigen Arbeitstagen erlaubt, nicht un-
besehen auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse übertragen
lässt. In diesem Bereich ergeht die Kündigung normalerweise in Form ei-
ner schriftlich begründeten Verfügung; dieser geht häufig eine Untersu-
chung voraus, besonders wenn Zweifel zu erhärten oder auszuschliessen
sind. Zudem ist dem Angestellten nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen
vor der Kündigungsverfügung das rechtliche Gehör einzuräumen. Ist ein
strafrechtlicher Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung für den
Ausgang eines Administrativverfahrens relevant, erweist sich gar ein Ver-
fahrensaufschub bis zum Abschluss des Strafprozesses als zulässig (vgl.
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Seite 18
BGE 138 I 113 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass eine fristlose
Entlassung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis aufgrund der
Rechtsfolgen einer unrechtmässigen fristlosen Entlassung für die kündi-
gende Partei mit höheren Risiken verbunden sein kann als im Privatrecht.
Daraus folgt, dass dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine längere
Reaktionszeit zuzubilligen ist, damit er die Verfahrensvorschriften einhal-
ten und den die Kündigung begründenden Sachverhalt abklären und
nachweisen kann, bevor er die Kündigung ausspricht (BGE 138 I 113
E. 6.4.3 und 6.5; vgl. zum Ganzen auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,
a.a.O., N. 17 zu Art. 337 OR).
6.2 Nachdem die SBB die Mitteilung erhalten hatten, dass in der Woh-
nung des Beschwerdeführers sowie an dessen Arbeitsplatz am 22. No-
vember 2011 eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde, haben sie die-
sen vom darauf folgenden Tag an bis zum 7. Dezember 2011 vorerst von
der Arbeit freigestellt. Dieser war in der Folge krankgeschrieben und
nahm seine Tätigkeit erst am 3. Januar 2012 (zu 50%) resp. am 30. Janu-
ar 2012 (zu 100%) wieder auf. Am 15. Februar 2012 erhielt die für die
Kündigung verantwortliche Organisationseinheit innerhalb der SBB an-
lässlich der Akteneinsicht in die Strafuntersuchung genügend Kenntnis
von den für sie relevanten Gründen für eine fristlose Entlassung (insbe-
sondere von den Aussagen von E._______ in der Einvernahme als Aus-
kunftsperson durch die Bundeskriminalpolizei am 13. Februar 2012). Tags
darauf gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, er-
streckte auf Gesuch seines Rechtsvertreters hin die Frist für eine Stel-
lungnahme bis zum 24. Februar 2012 und sprach in der Folge die fristlo-
se Kündigung am 1. März 2012 aus. Die Vorinstanz hat somit zwei Tage
nach der Einvernahme von E._______ durch die Bundeskriminalpolizei
Einsicht in die Strafuntersuchung genommen und dem Beschwerdeführer
in der Folge am nächsten Tag die fristlose Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses in Aussicht gestellt. Für den Erlass der Verfügung benötigte sie
schliesslich fünf Tage resp. drei Arbeitstage.
Der Vorinstanz ist zunächst kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie im
Interesse des Beschwerdeführers nicht sogleich – bereits als die Durch-
suchungen beim Beschwerdeführer im November 2011 stattfanden – die
fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Zu jenem Zeitpunkt war ihr dies
denn auch nicht möglich, da sie erst Untersuchungen vornehmen und
Kenntnis von den relevanten Umständen erlangen musste. Wie gesehen,
ist gerade im Bereich öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse eine (frist-
lose) Kündigung zu begründen und bedarf entsprechender Abklärungen.
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Seite 19
Entscheidend erwies sich dabei für die Vorinstanz die Akteneinsicht im
Rahmen der laufenden Strafuntersuchung. Auch wenn nicht die Tatsache
der Strafuntersuchung als solches zur Kündigung führte, lagen die Grün-
de dafür in den Sachverhalten, die durch die Strafuntersuchungen erst in
Erscheinung traten. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(soeben E. 6.1) ist daher im vorliegenden Fall der Vorinstanz nicht vorzu-
werfen, zu lange zugewartet zu haben. Von einer Verwirkung des Rechts
kann somit nicht gesprochen werden.
7.
Damit erweist sich die fristlose Kündigung als rechtmässig und die Be-
schwerde ist folglich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet ab-
zuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegende Entscheid sei nicht zu
veröffentlichen, da eine Veröffentlichung den Interessen seiner Familie
schaden und den gesicherten Lebensunterhalt nachteilig beeinflussen
könne.
Gemäss Art. 5 des Informationsreglements vom 21. Februar 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (Informationsreglement, SR 173.320.4) veröf-
fentlicht das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheide sowohl in einer
elektronischen Entscheiddatenbank (Art. 6 Informationsreglement) als
auch in einer amtlichen Entscheidsammlung (Art. 7 Informationsregle-
ment). Die Entscheide werden grundsätzlich in anonymisierter Form ver-
öffentlicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Informationsreglement). Des Weiteren wer-
den nach Art. 4 Abs. 1 Informationsreglement alle Entscheide im Disposi-
tiv mit Rubrum während 30 Tagen nach deren Eröffnung und nach Ablauf
der Sperrfristen öffentlich aufgelegt (siehe schon Art. 42 VGG). Die Ent-
scheide werden in nicht anonymisierter Form aufgelegt, sofern eine Ano-
nymisierung nicht zum Schutz der Persönlichkeit oder anderer privater
oder öffentlicher Interessen geboten ist (Art. 4 Abs. 2 Informationsregle-
ment). In personalrechtlichen Angelegenheiten werden die Entscheide
praxisgemäss in anonymisierter Form veröffentlicht und das Urteilsdispo-
sitiv ebenfalls anonymisiert aufgelegt. Der Beschwerdeführer hat deshalb
durch die Veröffentlichung des vorliegenden Urteils weder nachteilige
Auswirkungen für sich noch für seine Familie zu befürchten.
9.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in per-
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Seite 20
sonalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfah-
rens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Der Be-
schwerdeführer ist daher – ungeachtet seines Unterliegens – von der Be-
zahlung von Verfahrenskosten befreit. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. auch Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht weder dem Beschwerdeführer
noch der – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Vorinstanz eine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
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die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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