B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4603/2017
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenberichtigung im ZEMIS.
A-4603/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, somalische Staatsangehörige, ist am 23. Mai 2012 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und reichte am 18. Juni
2012 ein Asylgesuch ein, das mit Entscheid des Staatssekretariats für Mig-
ration (SEM) vom 7. April 2014 abgewiesen wurde.
B.
Am 14. November 2014 (recte: 14. November 2016) reichte A._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beim SEM ein Gesuch um Änderung ihres
Geburtsdatums ein. Sie führte aus, dass ihr Geburtsdatum nicht wie im
zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registriert der 1. Januar
1961 sei, sondern der 2. Februar 1950 sei. Dies sei aus der beiliegenden
am 12. März 2016 ausgestellten somalischen Geburtsurkunde („Birth Cer-
tificate“) und der am selben Tag ausgestellten Identitätsbestätigung („certi-
ficate of identity confirmation“) der somalischen Behörden als auch aus ei-
ner weiteren Bestätigung ihres Geburtsdatums („certificat de naissance“)
der somalischen Botschaft in Genf vom 22. August 2016 zu entnehmen.
C.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte das SEM A._______ mit, dass es be-
absichtige, ihr Gesuch abzulehnen und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum
29. Mai 2017 hierzu zu äussern. A._______ liess sich innert der angesetz-
ten Frist nicht vernehmen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch von
A._______ um Berichtigung ihrer Personendaten ab. Es stützte sich dabei
auf das von ihrer Rechtsvertreterin angegebene Geburtsjahr 1961, welche
dieses im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs der Tochter der Be-
schwerdeführerin vom 2. Dezember 2011 angab. Zusätzlich nahm das
SEM den auf A._______ lautenden, am 22. März 2012 in Mogadischu aus-
gestellten Reisepass, der als Geburtsdatum den 1. Januar 1961 ausweist,
als Referenz. Ebenso befinde sich dasselbe Geburtsdatum auf dem Per-
sonalienblatt, das A._______ am 18. Juni 2016 bei ihrem Eintritt in das
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen – offenbar mit Hilfe einer
anderen Person – ausgefüllt habe. Anlässlich ihrer Anhörung vom 16. Ok-
tober 2012 habe sie angegeben, dass sie bei ihrer Hochzeit 17 Jahre alt
gewesen sei, erst nach zwei Jahren schwanger wurde und insgesamt fünf
Kinder habe. Ihr drittes Kind habe sie im Jahr 1987 geboren, weshalb sie,
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wenn sie Jahrgang 1950 hätte, bereits 37 Jahre alt gewesen sei und bei
der Geburt der zwei jüngsten Kinder demzufolge noch älter. Bei der Befra-
gung vom 3. Juli 2012 habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass sie
ungefähr im Alter von 21 Jahren geheiratet hätte und seit über 30 Jahren
verheiratet sei. Dies würde in zeitlicher Hinsicht bedeuten, dass sie vor
dem Jahr 1982 geheiratet hätte und somit vor dem Jahr 1961 geboren
wäre, was sich mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsjahr 1961 verein-
baren lasse und sie heute somit etwas über 51 Jahre alt sei. Diese Berech-
nungen liessen sich schwerlich mit dem nunmehr angegebenen Jahrgang
1950 vereinbaren.
D.b Den am 12. März 2016 bzw. am 22. August 2016 ausgestellten Doku-
menten komme nach Ansicht des SEM keinerlei Beweiswert zu, da diese
gestützt auf mündliche Angaben der Personen ausgestellt würden. Ebenso
sei dem am 22. März 2012 in Mogadischu ausgestellten somalischen Rei-
sepass der Beweiswert abzusprechen, da nach 1991 ausgestellte Identi-
tätspapiere nicht auf Registereinträgen, sondern weitgehend auf mündli-
chen Angaben der Antragstellenden beruhen würden. Aus den vorstehen-
den Überlegungen sei deshalb das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum
vom 1. Januar 1961 das wahrscheinlichere. Das SEM wies das Gesuch
deshalb ab und verfügte diesbezüglich das Anbringen eines Bestreitungs-
vermerks.
E.
E.a Am 17. August 2017 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Sie beantragt, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben. Ihre Personendaten im ZEMIS seien zu ändern
und als ihr Geburtsdatum sei neu der 2. Februar 1950 einzutragen. Zudem
sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Fehler des falschen Ge-
burtsdatums sei dadurch entstanden, indem ihre Tochter das genaue Alter
ihrer Mutter nicht gekannt und sie deshalb auf ungefähr 50 Jahre geschätzt
habe. Das in der Folge von der Rechtsvertreterin aufgenommene Geburts-
datum beruhe somit auf einer Fehleinschätzung ihrer Tochter. Das in ihrem
somalischen Reisepass eingetragene Geburtsdatum stütze sich ebenfalls
auf Angaben bzw. Annahmen ihrer Tochter und sei folglich nicht korrekt.
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E.b Die Beschwerdeführerin bringt vor, wäre sie im Jahr 1961 geboren, so
wäre sie bei der Geburt ihres ersten Kindes am 22. März 1970 gerade ein-
mal neunjährig und bei ihrem zweiten Kind am 5. Dezember 1974 dreizehn
Jahre alt gewesen. Diese Konstellation erscheine weit unwahrscheinlicher,
als dass sie im Alter von 44 Jahren ein Kind bekommen habe. Zudem be-
lege das beiliegende Schreiben von Dr. med. B._______, dass man im Al-
ter von neun Jahren nicht in der Lage sei, ein Kind zu bekommen und be-
stätige darüber hinaus, dass ihrem Gesundheitszustand zu entnehmen sei,
dass sie über 60-jährig sei. Auf dem beigelegten Foto von ihr sei ebenfalls
zu erkennen, dass sie älter als 56 Jahre aussehe.
F.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 heisst der Instruktionsrichter das Ge-
such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gut und
weist sie darauf hin, dass sie während der laufenden Rechtsmittelfrist (vo-
raussichtlich bis zum 14. September 2017) ihre Beschwerde jederzeit er-
gänzen könne.
G.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 13. September 2017 betont die Be-
schwerdeführerin erneut, dass sie bei der „Befragung zur Person“ (BzP)
vom 3. Juli 2012 gesagt habe, sie sei ca. 60 Jahre alt. Laut Vorinstanz wäre
sie zu diesem Zeitpunkt (mit Jahrgang 1961) erst 51 Jahre alt gewesen.
Tatsächlich sei sie damals jedoch 62 Jahre alt gewesen, was deutlich näher
zu dem von ihr geschätzten Alter, als zu jenem von der Vorinstanz behaup-
teten Alter läge. Ausserdem seien ihre Zeitangaben zu ihrem Alter nie deut-
lich formuliert gewesen. Insbesondere habe sie gesagt, dass sie bei ihrer
Heirat „etwa“ 21 Jahre alt gewesen und „seit über 30 Jahren“ religiös ge-
traut sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz un-
ter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Dabei stützt sie sich auf
verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin, die es als wahrscheinli-
cher erscheinen lassen, dass diese im Jahr 1961 geboren sei. Insbeson-
dere habe sie bei der Anhörung vom 16. Oktober 2013 erläutert, dass eines
ihrer Kinder (C._______) erst 15 Jahre alt sei. Dies ergäbe das Geburtsjahr
1998. Wäre die Beschwerdeführerin 1950 geboren, wäre sie bei der Geburt
ihres jüngsten Kindes (C._______) 48 Jahre alt gewesen. Diesbezüglich
führt sie aus, dass die Wahrscheinlichkeit im Alter von 45 Jahren schwan-
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ger zu werden, nur noch 1 % betrage und dass ab 38 Jahren die Aussich-
ten, das Kind während der Schwangerschaft nicht zu verlieren, bei 50 %
lägen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin im Alter zwischen 37 Jahren (1987) und 48 Jahren
(1998) noch drei Kinder geboren habe. Wäre sie hingegen im Jahr 1961
geboren, hätte sie die drei jüngsten Kinder im Alter zwischen 26 und 37
Jahren geboren, was eher möglich erscheine.
I.
Am 24. November 2017 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemer-
kungen ein und bekräftigt ihren Standpunkt.
J.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2017 auf die
Verfügung vom 19. Juli 2017 sowie auf ihre Vernehmlassung vom 2. Okto-
ber 2017.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
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Seite 6
hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Mit der angefochtenen Verfügung wird ihr Begehren um Berichtigung
des Geburtsdatums abgewiesen. Sie ist somit formell und materiell be-
schwert und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten
nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG,
SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3,
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts
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[BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verord-
nung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige
Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4459/2017 vom 8. Feb-
ruar 2018 E. 4 und A-8025/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.3). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits
ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG ver-
pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen
statt vieler Urteile des BVGer E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen, Geburts-
daten und Nationalitäten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Inte-
resse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Inte-
resse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie-
sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe-
rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies-
send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra-
genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen
sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge-
kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als
wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese
zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen
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Anbringung ist jeweils von Amtes wegen oder unabhängig davon zu ent-
scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen
Urteile des BVGer E‑2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.5 und A-4256/2015
vom 15. Dezember 2015 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012
vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
Im vorliegenden Fall muss demnach die Vorinstanz nachweisen, dass das
im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 1961 das korrekte ist. Der
Beschwerdeführerin wiederum obliegt es zu beweisen, dass dieser Eintrag
nicht der Wahrheit entspricht und die von ihr verlangte Korrektur (2. Feb-
ruar 1950) richtig ist.
4.1 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin
beruht auf den Angaben in ihrem am 22. März 2012 in Mogadischu ausge-
stellten somalischen Reisepass, den sie ins Asylverfahren einbrachte, so-
wie auf Angaben, die ihre Tochter im Rahmen des Familiennachzugsge-
suchs vom 2. Dezember 2011 gemacht hat. Ebenso hat sie bei ihrem Ein-
tritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 18. Juni
2016 – mit Hilfe einer anderen Person – als Geburtsdatum den 1. Januar
1961 auf dem Personalienblatt angegeben. Amtliche Dokumente ausländi-
scher Staaten gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210), haben sie doch gegenüber anderen Beweismitteln nicht
von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese ei-
ner Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom
27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des BVGer 4459/2017 vom 8. Februar 2018
E. 4.2).
Der Beweiswert somalischer Reisepässe ist als höchst gering zu bezeich-
nen. Sie werden von verschiedenen europäischen Staaten und den USA
nicht als gültige Reisepapiere anerkannt (
loads/HHC-Famreun-of-Somalis-2009.pdf, abgerufen am 29.03.2018;
ads/attachment_data/file/648410/UK_Visa_requirements_Oct_2017.pdf,
abgerufen am 29.03.2018;
rightsreport/index.htm#wrapper, abgerufen am 29.03.2018). Wie die Vo-
rinstanz ausführt, wurden seit dem somalischen Bürgerkrieg (seit 1991) die
meisten Register und Archive mit Personendaten zerstört. Nach 1991 aus-
gestellte Registereinträge beruhen hauptsächlich auf mündliche Angaben
der Antragsstellenden, weshalb der Reisepass der Beschwerdeführerin die
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Seite 9
Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums nicht beweisen
kann.
4.2 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin
angegebene Geburtsdatum, 2. Februar 1950, als bewiesen zu gelten hat.
Sie stützt sich dabei auf die von ihr bei der Vorinstanz eingereichten soma-
lischen Dokumente, nämlich ein „Birth Certificate“ und ein „certificate of
identity confirmation“, jeweils am 12. März 2016 von der Stadtverwaltung
Mogadischu in Somalia ausgestellt und am 8. Mai 2016 vom „Ministry of
Foreign Affairs“ beglaubigt sowie auf ein „Certificat de naissance“, welches
auf Verlangen der Beschwerdeführerin vom 3. Sekretär der Somalischen
Botschaft in Genf am 22. August 2016 ausgestellt wurde.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Geburtsdatum in ihrem
Reisepass richtig ist und behauptet, dass bereits dessen Ausstellung auf
falschen Angaben bzw. Annahmen ihrer Tochter beruhe. Da zu diesem
Zeitpunkt ihr falsches Geburtsdatum bereits im ZEMIS registriert worden
sei, habe sie diese Angaben bei der Beantragung ihres somalischen Rei-
sepasses aus Gründen der Übereinstimmung ebenfalls benutzt. In diesem
Moment sei ihr die Korrektheit ihres Geburtsdatums nur zweitrangig gewe-
sen im Vergleich zur Möglichkeit, in die Schweiz einreisen zu können. Hin-
gegen würden die eingereichten Dokumente zeigen, dass ihr Geburtsda-
tum der 2. Februar 1950 sei. Das Schreiben ihrer Ärztin würde ebenso be-
zeugen, dass sie über 60 Jahre alt sei. Auch die Geburtsdaten ihrer fünf
Kinder würden dies bestätigen. Hätte sie Jahrgang 1961, wäre sie bei ihrer
ersten Geburt erst neun Jahre und bei ihrer zweiten dreizehn Jahre alt ge-
wesen, was bei objektiver Betrachtung weit unwahrscheinlicher erscheine,
als dass sie im Alter von 44 Jahren ein Kind bekommen habe. Auf dem
eingereichten Foto sei zudem ersichtlich, dass sie rein optisch älter als eine
56-jährige Person aussehe.
4.2.2 Die von der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 vorgelegte
Geburtsurkunde, Identitätsbestätigung und Bestätigung des Geburtsda-
tums führen den 2. Februar 1950 als Geburtsdatum auf. Gleich wie die
Ausstellung des Reisepasses vom Jahr 2012 beruhen die Registereinträge
für die Geburtsurkunde, die Identitätsbestätigung und die Bestätigung des
Geburtsdatums vom Jahr 2016 auf mündlichen Angaben der Beschwerde-
führerin. Angesichts der Tatsache, dass solche Dokumente in betrügeri-
scher Art und Weise leicht erhältlich sind, falsche Identitätsinformationen
enthalten und auch an Personen ausgestellt werden, die hierzu nicht be-
rechtigt sind, lässt sich die Authentizität aller drei Dokumente nicht belegen
A-4603/2017
Seite 10
(vgl. auch European Asylum Support Office (EASO), Malta, EASO Country
of Origin Information report, South and Central Somalia Country overview,
August 2014, S. 40-41 [
tion/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_EN.pdf], abgerufen am
05.04.2018). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente ver-
mögen deshalb das Geburtsdatum vom 2. Februar 1950 nicht genügend
zu beweisen.
4.2.3 Schliesslich ist auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte
Schreiben ihrer Ärztin vom 10. März 2015 sowie jenes vom 17. November
2017, welches identisch ist, einzugehen. Darin führt diese aus, dass sie
von der Tochter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wor-
den sei, dass deren Geburtsdatum nicht stimme. Zudem listet sie darin die
Geburtsdaten der fünf Kinder der Beschwerdeführerin auf, die zwischen
dem 22. März 1970 und dem 25. Januar 1994 lägen. Diese Daten werden
weder durch amtliche Dokumente noch durch sonstige Urkunden bewiesen
und vermögen deshalb die Zweifel am Geburtsdatum der Beschwerdefüh-
rerin vom 2. Februar 1950 nicht auszuräumen. Ebenso können aus dem
nicht weiter belegten Gesundheitszustand und dem beigelegten Foto keine
ausreichenden Schlüsse auf das mögliche Alter der Beschwerdeführerin
gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer A-4174/2013 vom 12. September
2013 E. 4.4.1).
4.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die
Vorinstanz den eindeutigen Beweis der Richtigkeit des bestehenden
ZEMIS-Eintrages zu erbringen vermag noch die Beschwerdeführerin die
Richtigkeit des von ihr geltend gemachten Geburtsdatums rechtsgenüglich
nachweisen kann. Aufgrund der vorhandenen Urkunden erscheinen Letz-
tere indes zumindest nicht als wahrscheinlicher als das bisher im ZEMIS
erfasste Geburtsdatum. Auffällig ist namentlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin elf Jahre älter sein soll. Es erscheint wenig überzeugend, dass sich
die Tochter bei der Altersangabe ihrer Mutter um elf Jahre verschätzt haben
sollte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Ausstel-
lung ihres Reisepasses absichtlich das falsche Geburtsdatum angab, da-
mit dieses mit jenem im Familiennachzugsgesuch übereinstimmt, ist eben-
falls wenig glaubhaft. Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin
bei der Befragung zur Person vom 3. Juli 2012 angegeben habe, sie habe
ungefähr im Alter von 21 Jahren geheiratet und sei seit über 30 Jahren
verheiratet. Dies würde bedeuten, dass sie vor dem Jahr 1982 geheiratet
hätte und somit vor dem Jahr 1961 geboren wäre, was sich mit dem im
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Seite 11
ZEMIS eingetragenen Geburtsjahr 1961 vereinbaren lasse. Es ist der Vo-
rinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Ehe-
schluss von 21 Jahren und einer über 30-jährigen Ehe heute etwas über
51 Jahre alt wäre, was sich nur schwerlich mit dem angegebenen Jahrgang
1950 vereinbaren lässt. Auch anlässlich der späteren Anhörung vom
16. Oktober 2013, bei der sie zu Protokoll gab, sie habe mit 17 Jahren ge-
heiratet und ihr drittes Kind sei 1987 geboren, erscheint es unwahrschein-
lich, dass sie, wenn sie tatsächlich Jahrgang 1950 hätte, bereits 37 Jahre
alt gewesen war und anschliessend noch zwei Kinder gebar. Zudem sei ihr
jüngster Sohn 15 Jahre alt. Dies würde bedeuten, dass er, bezogen auf
den Zeitpunkt der Anhörung, im Jahr 1998 geboren wäre. Es erscheint vor
diesem Hintergrund äusserst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin im
Alter zwischen 37 Jahren (1987) und 48 Jahren (1998) noch drei Kinder
geboren hat. Hingegen ist eher denkbar, dass sie die jüngsten drei Kinder
im Alter zwischen 26 und 37 Jahren geboren hat.
Die Beschwerdeführerin erwähnt zusätzlich das Personalienblatt, welches
sie mit Hilfe eines Securitas-Mitarbeiters und eines Dolmetschers am
18. Juni 2016 beim Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ausgefüllt habe. Dabei seien wiederum fälschlicherweise die
Angaben aus ihrem Reisepass übernommen worden. Sie führt selber aus,
dass der anwesende Dolmetscher der somalischen Sprache mächtig war.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass er ihr das Personalienblatt über-
setzte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie in Kenntnis ihres bis-
herigen angeblich falschen Geburtsdatums nicht ein besonderes Augen-
merk auf die Richtigkeit ihres Geburtsdatums gelegt oder von sich aus des-
sen Berichtigung verlangt hätte.
Insgesamt spricht somit nicht mehr, sondern weniger für das von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum als für das im ZEMIS
eingetragene. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu be-
lassen und mit dem von der Vorinstanz verfügten Bestreitungsvermerk zu
ergänzen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2017 ist deshalb zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin vollumfänglich als un-
terliegend. Nachdem ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt wor-
den ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat
von vornherein keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-4603/2017
Seite 12
5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat
als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4603/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
A-4603/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: