B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 16.11.2015 (2C_206/2015)
Abteilung I
A-4614/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Steuerpflicht; Stellvertretung (2010).
A-4614/2014
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Juli
2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag
bezweckt sie den Handel mit Secondhand-Kleidern und -accessoires
(wenn nachfolgend von Secondhand-Kleidern die Rede ist, sind auch sol-
che Accessoires gemeint).
B.
Am 23. und 24. Juli 2012 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine
Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2011
(Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011) durch. Diese Kon-
trolle wurde u.a. mit der "Einschätzungsmitteilung Nr. … / Verfügung" vom
8. August 2012 (EM) abgeschlossen, worin die ESTV für die Steuerperiode
2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) auf eine Steu-
erforderung von insgesamt Fr. 4'701.-- erkannte und der Steuerpflichtigen
die Differenz zwischen dieser Steuerforderung und der deklarierten Steuer
als Guthaben in der Höhe von Fr. 705.-- auswies.
C.
Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 5. September 2012 (Post-
aufgabe am 7. September 2012) focht die Steuerpflichtige die EM an und
beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung machte sie geltend, die Um-
sätze aus dem Verkauf der Secondhand-Kleider seien ihr mehrwertsteuer-
lich nicht zuzurechnen, da sie als direkte Stellvertreterin der Einlieferer
bzw. Eigentümer der Kleider gehandelt habe. Lediglich die Provisionen aus
den entsprechenden Vermittlungsleistungen seien mehrwertsteuerlich ihr
zuzuordnen.
D.
Mit "Einspracheentscheid" vom 9. November 2012 wies die ESTV diese
"Einsprache" ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Steu-
erpflichtige trete gegenüber ihren Kunden beim Verkauf der fraglichen Klei-
der nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen auf. Ein direktes Stell-
vertretungsverhältnis zu den Einlieferern der Kleider liege aus mehrwert-
steuerlicher Sicht daher nicht vor.
E.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 9. Dezember 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, das
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fragliche direkte Stellvertretungsverhältnis ergebe sich aus dem Umstand,
dass an jedes eingelieferte Kleidungsstück eine Nummer angebracht
werde, mit welcher bei einem späteren Verkauf der jeweilige Einlieferer
bzw. Verkäufer eindeutig identifiziert werden könne.
F.
Mit Urteil A-6437/2012 vom 6. November 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Streitsache zur
Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zum
Erlass eines neuen Entscheids im Sinn der Erwägungen an die ESTV zu-
rück.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass es nach dem (anwendbaren)
neuen Mehrwertsteuerrecht für den Nachweis des von der Steuerpflichti-
gen geltend gemachten Aussenauftritts in fremdem Namen (also im Na-
men der Einlieferer der Secondhand-Kleider) bereits ausreiche, wenn sich
ein solcher Auftritt "aus den Umständen" ergebe. Ob entsprechende Um-
stände vorlägen, sei im Fall der Steuerpflichtigen aus der (objektivierten)
Sicht des Kunden eines Secondhand-Kleider-Geschäfts zu beurteilen. Da-
bei sei zu berücksichtigen, dass die von der Steuerpflichtigen behauptete
Ausgestaltung des Secondhand-Geschäfts unter Verwendung von an den
Kleidern angehefteten Nummern zur Identifikation und Zuordnung der Ein-
lieferer am betreffenden Markt weit verbreitet sei, und es daher in den ent-
sprechenden Käufer- bzw. Kundenkreisen als objektiv bekannt vorausge-
setzt werden könne, dass die Anbringung solcher Nummernetiketten be-
deute, dass der jeweilige Einlieferer und nicht der Geschäftsbetreiber der
Eigentümer der angebotenen Kleider (der wirtschaftlich Verfügungsberech-
tigte daran) bzw. – in Bezug auf den Verkauf der Kleider – der mehrwert-
steuerliche Leistungserbringer sei. Bei einer Geschäftsgestaltung mit Num-
mern lägen im Bereich des Handels mit Secondhand-Kleidern mithin noto-
rischerweise Umstände vor, aus denen sich für die betreffende Kundschaft
insoweit das Bestehen eines direkten Stellvertretungsverhältnisses (bzw.
Aussenauftritts in fremdem Namen) ergebe.
Da der Sachverhalt hinsichtlich der entsprechenden – demnach rechtser-
heblichen – Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht als spruchreif
gelten könne, sei die Sache zur Vornahme weiterer Untersuchungen im
Sinn der Erwägungen sowie zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinn
der Erwägungen an die ESTV zurückzuweisen.
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G.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 forderte die ESTV die Steuerpflichtige
auf, ihr folgende Unterlagen einzureichen:
● Belege, welche alle im Jahr 2010 eingelieferten bzw. angekauf-
ten Kleidungsstücke dokumentieren, insbesondere die Abrech-
nungen, die den Verkäufern bzw. Einlieferern ausgehändigt wor-
den seien;
● Beispiele von Schildern bzw. Etiketten, welche zur Identifikation
des Einlieferers bzw. Verkäufers an den Kleidern angebracht
worden seien;
● Auszüge aus der Buchhaltung, welche in mindestens drei Fällen
die Zahlung des Endkunden an die Steuerpflichtige sowie dieje-
nige der Steuerpflichtigen an den Einlieferer dokumentieren.
Daneben forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, innerhalb derselben
Frist anzugeben,
● wer den Verkaufspreis der Kleidungsstücke bestimmt habe, und
● ob neben den von Einzelpersonen eingelieferten bzw. angekauf-
ten Waren auch noch neue Waren bzw. solche, die auf dem
Grossmarkt eingekauft worden waren, angeboten worden seien
sowie – falls derlei der Fall sein sollte – um die Nennung des
diesbezüglichen Umsatzanteils.
H.
Am 3. März 2014 reichte die Steuerpflichtige mehrere Bundesordner mit
diversen Unterlagen (Buchhaltungsbelege, Umsatzauswertungen, Kleide-
retiketten usw.) ein. Die Belege, die alle im Jahr 2010 eingelieferten Klei-
dungsstücke dokumentierten, seien in elektronischer Form vorhanden und
könnten einzeln vor Ort eingesehen werden.
I.
Mit "Einspracheentscheid" vom 16. Juni 2014 wies die ESTV (nachfolgend:
Vorinstanz) die "Einsprache" der Steuerpflichtigen vom 5. September 2012
(Postaufgabe am 7. September 2012) erneut ab und setzte die Steuerfor-
derung für die Steuerperiode 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31.
Dezember 2010) auf Fr. 4'701.-- fest. Die Steuerpflichtige weise für diese
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Steuerperiode ein Guthaben in der Höhe von Fr. 705.-- auf (vgl. hiervor
Sachverhalt Bst. B–D).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die anlässlich
der vorgenommenen (ergänzenden) Untersuchungen festgestellten Um-
stände liessen in der Gesamtwürdigung nicht auf einen Aussenauftritt der
Beschwerdeführerin in fremdem Namen und damit nicht auf das Vorliegen
eines direkten Stellvertretungsverhältnisses schliessen. Zwar seien die
fraglichen Einlieferernummern – nebst anderen Angaben – auf den von der
Steuerpflichtigen eingereichten (handgeschriebenen oder bedruckten)
Kleideretiketten tatsächlich vorhanden. Deutlich gegen einen Aussenauf-
tritt in fremdem Namen spreche jedoch, dass die Beschwerdeführerin in
ihren Ladenbeschriftungen auch auf "Firsthand"-Mode hinweise, sie mit
der entsprechenden Überschrift ("[…]") auch im Internet auftrete, dort of-
fensichtlich auch "Neuware/Outletware" sowie eigene Kreationen angebo-
ten, und im Übrigen während des Kontrollzeitraums auch Waren ohne Hin-
weis auf eine direkte Stellvertretung (namentlich ohne Einlieferernummer)
via Webshop verkauft habe.
J.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 13. August 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des "Einspracheent-
scheids" vom 16. Juni 2014. Mit Vernehmlassung vom 26. September
2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde. Ferner reichte die Beschwerdeführerin mit Datum vom 30. Ok-
tober 2014 unaufgefordert eine Replik ein.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie ent-
scheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zu-
ständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der
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ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen
ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom
6. November 2013 E. 1.2.2 f. sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli
2013 insb. E. 1.2.3 und 4.2 f.; dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Erhe-
bung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat
diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl.
Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2010 ereignet und
damit nach dem Inkrafttreten des MWSTG (SR 641.20) am 1. Januar 2010,
womit dieses vorliegend zur Anwendung kommt.
1.3
1.3.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die
Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfah-
ren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb vom sog. Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG). Danach muss die entschei-
dende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss
Beweis führen (vgl. zum Ganzen etwa: PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EM-
MENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, N 15 ff. zu Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrund-
satz erfährt durch die Mitwirkungspflichten der Verfahrensparteien aller-
dings eine Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird
er zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezial-
gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relati-
viert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2).
1.3.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweis-
führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich all-fällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
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Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 ZGB in ana-
loger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechts-
prinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu
entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (vgl. statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6537/2013, A-7158/2013 vom 23. September 2014
E. 3.4 mit Hinweisen; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 208 zu Art. 12
VwVG).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast
für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während
die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 81 S. 422;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwal-
tungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vo-
rinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen die-
sen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspiel-
raum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig
mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und
raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Eine Rück-
weisung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintre-
tensentscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen
hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und
die anderen Elemente deshalb gar nicht geprüft hat (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013
E. 1.3). Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser ver-
traut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Ab-
klärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt
der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3, A-
4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3, A-7604/2008 vom 6. Februar 2010
E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.194 f.).
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2.
2.1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Per-
sonen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das
MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Wer mehr-
wertsteuerpflichtig ist, ergibt sich im Grundsatz aus Art. 10 MWSTG.
2.2
2.2.1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aus-
sen, d.h. gegenüber Dritten, in eigenem Namen auftritt (vgl. Art. 20 Abs. 1
MWSTG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-886/2014
vom 23. September 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2.2 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Per-
son handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auf-
tritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte
Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und
b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nach-
weisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Per-
son gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b
setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das
Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungs-
empfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den
Umständen ergibt (vgl. dazu: RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistun-
gen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: ASA 78 S. 757 ff., insb. S. 773
ff.). Ob sich ein Stellvertretungsverhältnis aus den Umständen ergibt, be-
urteilt sich nach der objektiven Wahrnehmung eines Dritten (vgl. IMSTEPF,
a.a.O., in: ASA 78 S. 775; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz, 3. Aufl., Bern 2012, N 949, 980; vgl. ausführlich: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5720/2012 vom 19. Februar 2014
E. 2.3).
2.2.3 Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung,
jedoch ohne dass er ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt und
ohne dass sich das Bestehen des Vertretungsverhältnisses aus den Um-
ständen ergibt, liegen gleich zu qualifizierende Leistungsverhältnisse zwi-
schen dem Vertretenen und dem (indirekten) Vertreter zum einen und dem
(indirekten) Vertreter sowie dem Dritten (leistungsempfangende Person)
zum anderen vor (vgl. Art. 20 Abs. 3 MWSTG; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.4, A-6188/2012
vom 3. September 2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
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Seite 9
3.
3.1 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt:
3.1.1 In seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. November 2013 (Verfahren
A-6437/2012) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es nach dem
(hier anwendbaren [s. E. 1.2]) neuen Mehrwertsteuerrecht für den Nach-
weis eines Aussenauftritts in fremdem Namen ausreiche, wenn sich ein
solcher Auftritt nach der objektiven Wahrnehmung eines Dritten aus den
Umständen ergebe (vgl. E. 2.2.2 sowie [auch zum Folgenden] Sachverhalt
Bst. F). Betreibe eine Person einen Handel mit Secondhand-Kleidern in di-
rekter Stellvertretung, so erfolge die Identifikation der Verkäufer (d.h. der
Eigentümer und Einlieferer der Kleider) typischerweise dadurch, dass an-
lässlich der Einlieferung jedem Kleid eine Nummer angeheftet werde, die
– in der Regel über entsprechende Namenslisten – dem jeweiligen Eigen-
tümer zugeordnet werden könne. In den betreffenden Käufer- bzw. Kun-
denkreisen könne diese Geschäftsgestaltung als allgemein bekannt vo-
rausgesetzt werden. Mithin lägen im Kontext des Secondhand-Kleider-
Handels bei einer Geschäftsgestaltung mit Nummern notorischerweise
Umstände vor, aus denen sich das Bestehen eines direkten Stellvertre-
tungsverhältnisses ergebe bzw. die den objektiven Kunden eines solchen
Geschäfts darauf schliessen liessen, dass die Geschäftsbetreiberin die
entsprechenden Verkäufe lediglich – in der Regel auf Provisionsbasis –
vermittle.
Zur rechtsgenügenden Abklärung, ob im Fall der Beschwerdeführerin sol-
che (oder allenfalls andere) Umstände vorliegen, sowie zum anschliessen-
den Erlass eines neuen Entscheids wies das Bundesverwaltungsgericht
die Streitsache an die Vorinstanz zurück.
3.1.2 In der Folge forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 14. Januar 2014 verschiedene Unterlagen ein (vgl. Sach-
verhalt Bst. G). Diese reichte daraufhin mehrere Bundesordner mit Buch-
haltungsbelegen uns sonstigen Dokumenten ein (insbesondere diverse
Kontoauszüge, Abrechnungen von Kartendienstleistern, Auszahlungsbe-
lege an die Einlieferer der Kleider, vereinzelte Einlieferungsbelege [insbe-
sondere im Fall von Kundenretouren] und Kleideretiketten).
Am 16. Juni 2014 erliess die Vorinstanz den betreffenden (neuen, hier an-
gefochtenen) "Einspracheentscheid". Darin führt sie im Wesentlichen aus,
dass auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten (handgeschriebe-
nen oder bedruckten) Kleideretiketten die fraglichen Einlieferernummern –
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Seite 10
nebst anderen Angaben – zwar vorhanden seien. Jedoch sei für die Kun-
den der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass es sich bei den betref-
fenden Nummern um die Einlieferernummern handle. Derlei ergebe sich
erst aus den (für die Kunden nicht einsehbaren) übrigen Unterlagen der
Beschwerdeführerin. Ausserdem seien im Rahmen der Untersuchung
auch Umstände festgestellt worden, die auf einen Leistungsauftritt der Be-
schwerdeführerin in eigenem Namen schliessen liessen. So weise diese in
der Aussenbeschriftung ihrer Verkaufsläden auch auf "Firsthand"-Mode
hin. Mit der entsprechenden Überschrift ("[…]") trete sie sodann im Internet
auf, wo sie im fraglichen Zeitraum – ohne Hinweis auf etwaige Einlieferer-
nummern – auch "Neuware", "Outletware" sowie eigene Kreationen in ei-
nem Webshop angeboten habe. Unter diesen Umständen könne nicht ge-
sagt werden, dass die auf den Kleideretiketten befindlichen Nummern auf
einen Aussenauftritt der Beschwerdeführerin in fremdem Namen bzw. ein
direktes Stellvertretungsverhältnis schliessen liessen.
3.2 Die Ausführungen der Vorinstanz sind wie folgt zu beurteilen:
3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend der Beschwerdeführe-
rin dem Grundsatz nach (unbestrittenermassen) gelingt, die von ihr im
(früheren) Verfahren A-6437/2012 behauptete Ausgestaltung ihres Se-
condhand-Geschäfts unter Verwendung von an den Kleidern angehefteten
Nummern zur Identifikation und Zuordnung der Einlieferer nachzuweisen.
Weiter ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführe-
rin im fraglichen Zeitraum mit Secondhand-Kleidern handelte und dies für
ihre Kunden – namentlich aufgrund der Geschäftsbezeichnung "…" im In-
ternet sowie als Aussenbeschriftung der Läden – auch objektiv erkennbar
war. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass an den in den Läden der Be-
schwerdeführerin verkauften Kleidern (handbeschriebene oder bedruckte)
Etiketten angebracht waren auf denen nebst anderen Angaben (Waren-
nummer, Warenbezeichnung, Verkaufspreis, teilweise weitere Angaben
wie Grösse, Farbe, Marke usw.) eine zwei- bis dreistellige Nummer (bei
den bedruckten Etiketten sind es insgesamt zwar fünf Ziffern, die ersten
beiden Ziffern sind jedoch die Null) zur Identifikation und Zuordnung der
Einlieferer vermerkt ist.
Bereits angesichts dieser Sachverhaltselemente kann als erstellt betrach-
tet werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Teil ihrer Waren
im klassischen Secondhand-Geschäft vertrieb. Mit anderen Worten liegen
hier gemäss dem erwähnten rechtskräftigen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (s. E. 3.1.1) notorischerweise Umstände vor, die darauf
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Seite 11
schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt mindestens ei-
nen Teil der fraglichen Kleiderverkäufe lediglich vermittelt hat bzw. gegen-
über ihren Kunden insoweit in fremdem Namen aufgetreten ist (vgl.
E. 2.2.2).
Das vorinstanzliche Vorbringen, für die Kunden der Beschwerdeführerin
sei ohne Konsultation der übrigen (nicht zum Aussenauftritt gehörenden)
Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass es sich bei den
fraglichen zwei- bis dreistelligen Nummern um die Einlieferernummern
handle, vermag unter den gegebenen Umständen und angesichts der ver-
bindlichen Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts im rechtskräftigen
Urteil vom 6. November 2013 nicht zu überzeugen. Denn wie im genannten
Urteil festgehalten, ist die betreffende (vorliegend nunmehr sachverhaltlich
erstellte) Ausgestaltung des Secondhand-Geschäfts weit verbreitet und
kann daher in den entsprechenden Kundenkreisen als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden. Ausserdem ergibt sich für einen entsprechenden
Secondhand-Kunden bei einem Blick auf die fraglichen Etiketten ohne wei-
teres, dass es sich bei diesen zwei- bis dreistelligen Nummern um die Ein-
lieferernummern handeln muss, zumal es sich offensichtlich nicht um an-
dere – im Secondhand-Geschäft zwar grundsätzlich ebenfalls gebräuchli-
che – Angaben wie namentlich über den Verkaufspreis, die Kleidergrösse
oder die Warennummer handeln kann.
Folglich hat die Vorinstanz im angefochtenen "Einspracheentscheid" das
(für die direkte Stellvertretung zentrale [vgl. E. 2.2.2]) Tatbestandselement
des Aussenauftritts in fremdem Namen hinsichtlich des in der geschilderten
Weise (Secondhand mit Nummern) erfolgten Teils des Kleiderverkaufs zu
Unrecht verneint.
3.2.2 Freilich ist mit der Vorinstanz nicht zu verkennen, dass die Beschwer-
deführerin im fraglichen Zeitraum in einem gewissen Umfang auch Leis-
tungen in eigenem Namen erbracht hat bzw. selbst als Leistungserbringe-
rin gegen aussen aufgetreten ist (vgl. E. 2.2.1). So hat sie insbesondere –
gemäss eigenen Angaben sowie den entsprechenden Feststellungen im
angefochtenen "Einspracheentscheid" – eigene Modekreationen ("selbst
genähte T-Shirts") in ihren Läden und im Webshop angeboten und dort
(Laden/Webshop) offenbar auch einige sonstige Kleiderverkäufe in eige-
nem Namen getätigt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führt diese Sachlage nun aber
nicht zu einer anderen Beurteilung des festgestellten Aussenauftritts der
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Beschwerdeführerin in fremdem Namen bezüglich des in der geschilderten
Weise erfolgten Teils der Kleiderverkäufe. Die Vorinstanz verkennt insofern
die rechtliche Tragweite ihrer (grundsätzlich zutreffenden) sachverhaltli-
chen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin mindestens einen Teil
ihrer Waren in eigenem Namen verkauft hat. Diese Feststellung hat näm-
lich nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin (sozusagen "automa-
tisch") auch bezüglich des in der voranstehend geschilderten Weise
(s. E. 3.2.1) erfolgten Teils der Kleiderverkäufe als Leistungserbringerin zu
gelten hat. Denn insoweit steht wie gesagt sachverhaltlich nunmehr fest,
dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kunden nach den Umstän-
den in fremdem Namen aufgetreten ist. Die fragliche Feststellung hätte die
Vorinstanz daher vielmehr dazu veranlassen müssen, vorliegend zwischen
Leistungen zu unterscheiden, welche die Beschwerdeführerin nach den
(nunmehr erstellen, hiervor dargestellten) Umständen in fremdem Namen
erbracht hat (Kleiderverkäufe in der geschilderten Weise), und Leistungen,
welche sie in eigenem Namen erbracht hat bzw. bezüglich derer sie selbst
als Leistungserbringerin aufgetreten ist (Verkäufe von "selbst genähten T-
Shirts" und einigen sonstigen Kleidungsstücken in eigenem Namen).
3.2.3 Weil die Vorinstanz nun aber den Aussenauftritt der Beschwerdefüh-
rerin in fremdem Namen in Bezug auf den in der geschilderten Weise er-
folgten Teil der Kleiderverkäufe (und damit das zentrale Tatbestandsele-
ment der direkten Stellvertretung [vgl. E. 2.2.2]) zu Unrecht verneint hat
(s. E. 3.2.1), hat sie es auch zu Unrecht unterlassen, die für die Abgren-
zung der beiden genannten Teile (Kleiderverkäufe in eigenem und in frem-
dem Namen) und die entsprechende Berechnung der Steuerforderung not-
wendigen Abklärungen vorzunehmen. Zwar obliegt es grundsätzlich der
Beschwerdeführerin, nachzuweisen, in welchem Umfang sie Leistungen in
direkter Stellvertretung (Vermittlungsleistungen bzw. Kleiderverkäufe in der
geschilderten Weise) erbracht hat (vgl. E. 1.3.2 und 2.2.2), und zu diesem
Zweck von den insgesamt erwirtschafteten Beträgen das Entgelt der Ein-
lieferer (eigentliche Verkäufer) sowie die in eigenem Namen erzielten Um-
sätze ("selbständige" Verkäufe in den Läden oder via Webshop) auszu-
scheiden. Zuvor hat die Vorinstanz die entsprechende Mitwirkung jedoch
überhaupt zu ermöglichen, indem sie im Rahmen ihrer Untersuchungs-
pflicht die diesbezüglich angebotenen Beweise abnimmt, die eingereichten
Unterlagen entsprechend prüft und allenfalls fehlende relevante Unterla-
gen einfordert (vgl. E. 1.3.1). Dies hat die Vorinstanz vorliegend aus dem
genannten Grund (kategorische Verneinung des Aussenauftritts in frem-
dem Namen) zu Unrecht nicht getan. Im Übrigen nimmt sie im angefochte-
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nen "Einspracheentscheid" wohl aus demselben Grund nicht abschlies-
send dazu Stellung, ob es der Beschwerdeführerin im Einzelfall gelingt, die
vertretenen Personen – namentlich anhand der Einlieferernummern und
entsprechenden Namenslisten – gegenüber der Vorinstanz eindeutig zu
identifizieren (vgl. E. 2.2.2).
Die Streitsache ist zur Vornahme der nach dem Vorstehenden zu Unrecht
unterbliebenen, aber erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinn der Er-
wägungen (insbesondere zwecks detaillierter Überprüfung der von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des
Nachweises des Umfangs der direkten Stellvertretung sowie zwecks Ein-
forderung der zu diesem Nachweis allenfalls erforderlichen zusätzlichen
Unterlagen) und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (E. 1.4).
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215
E. 6.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin gilt somit als obsiegend,
weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von ihr geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz
können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der "Ein-
spracheentscheid" vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben und die Streitsache
zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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