Abtei lung I
A-4615/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Johannes Streif.
X._______,
vertreten durch Fürsprech Y._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Datenschutz (Berichtigung des Einreisedatums im
ZEMIS).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4615/2009
Sachverhalt:
A.
X._______, serbischer Staatsbürger, reiste am 2. August 1993 in die
Schweiz ein und stellte am 3. August 1993 ein Asylgesuch. Mit Ent-
scheid der Asylrekurskommission vom 21. Februar 1994 wurde dieses
rechtskräftig abgewiesen. Am 16. Februar 1995 meldete die kantonale
Wegweisungsbehörde X._______ als verschwunden. Nachdem er im
Mai 1998 im Kanton Waadt von der Polizei aufgegriffen worden war,
stellte er am 28. Oktober 1998 ein zweites Asylgesuch. Bevor das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das zweite Gesuch am 27. März
2000 ebenfalls rechtskräftig abwies, wurde X._______ am 16. Novem-
ber 1999 vom Tribunal du district de Vevey wegen Widerhandlung ge-
gen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (heute Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), begangen durch
illegalen Aufenthalt in der Schweiz von Februar 1994 bis Mai 1998,
rechtskräftig verurteilt. In Würdigung des gesundheitlichen Zustandes
ordnete das BFF mit Verfügung vom 24. August 2001 die vorläufige
Aufnahme X._______ in der Schweiz an, der daraufhin einen F-Aus-
weis erhielt, worin als Einreisedatum der 3. August 1993 angegeben
wurde. Anlässlich der Erneuerung dieses Ausweises per 27. April 2007
wurde das eingetragene Einreisedatum auf den 28. Oktober 1998 ge-
ändert.
B.
Am 5. Mai 2009 stellte X._______ beim BFM ein Begehren um Berich-
tigung des Einreisedatums im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS). Er machte geltend, sich seit 1993 ununterbrochen in der
Schweiz aufgehalten zu haben, weshalb das Einreisedatum wieder mit
3. August 1993 anzugeben sei.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 hielt das Bundesamt für Migration
(BFM) am geänderten Einreisedatum fest und lehnte das Gesuch von
X._______ um Berichtigung des Einreisedatums im ZEMIS ab. Es be-
gründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass das zweite Da-
tum die offizielle Wiederaufnahme des Kontaktes zu den Migrationsbe-
hörden darstelle und bei einem über drei Jahre dauernden unbekann-
ten Aufenthalt nicht mehr von einem lückenlosen Aufenthalt ausgegan-
gen werden könne.
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D.
Gegen diese Verfügung reichte X._______ (Beschwerdeführer) am
17. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er ver-
langt die Aufhebung der Verfügung und die Festlegung seines Einrei-
sedatums mit dem 3. August 1993. Er ersucht überdies um unentgeltli-
che Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
E.
Mit Verfügung vom 19. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und Fürsprech Y._______ als
amtlicher Vertreter beigeordnet. Gleichzeitig forderte das Bundesver-
waltungsgericht das BFM (Vorinstanz) auf, bis zum 11. September
2009 eine Stellungnahme einzureichen. In seiner verspäteten Eingabe
vom 24. September 2009 teilt die Vorinstanz mit, dass die Beschwer-
deschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthal-
te und verweist vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung.
F.
Auf weitere Eingaben und Begründungen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da
hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlas-
sene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
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2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist überdies materiell
beschwert, da der vorgebrachte Berichtigungsanspruch die Bearbei-
tung von Daten über ihn selbst betrifft. Hierin ist ein Eingriff in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu sehen, der vorlie-
gend ein aktuelles rechtliches Interesse, sich gegen ungerechtfertigte
Eingriffe zur Wehr zu setzen, ohne weiteres zu begründen vermag (vgl.
JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 33 zu Art. 25 DSG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu-
treten.
3.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinfor-
mationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513)
richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz über
den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und nach dem
VwVG. Im vorliegenden Fall sind zwei frühere Asylverfahren bereits
abgeschlossen worden und es geht nun einzig um die Frage der Da-
tenberichtigung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS). Diese ist in
materieller Hinsicht auf der Basis der Bestimmungen des DSG zu be-
antworten (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 4.2).
4.
Personendaten sind gestützt auf Art. 3 Bst. a DSG alle Angaben, die
sich auf eine bestimmte Person beziehen. Wer Personendaten bear-
beitet, muss sich gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG über deren Richtigkeit
vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet,
kann die betroffene Person insbesondere die Berichtigung unrichtiger
Personendaten verlangen (Art. 5 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf
die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und un-
eingeschränkter Anspruch (vgl. BANGERT, a.a.O., Rz. 48 zu
Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bear-
beiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu be-
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weisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Un-
richtigkeit der Daten bzw. der Richtigkeit der von ihr verlangten Berich-
tigung (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5737/2007 vom 3.
März 2008 E. 4 mit Hinweisen; YVONNE JÖHRI in: David Rosenthal / Yvon-
ne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art.
25 N. 26; abweichend zur Beweislast BANGERT, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25
DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem
ein Bundesorgan, welches mit einem datenschutzrechtlichen Begeh-
ren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abklären
(Art. 12 VwVG; JÖHRI, a.a.O., Art. 25 N. 21).
4.1
Der datenschutzrechtliche Berichtigungsanspruch unterliegt den allge-
meinen Regeln des schweizerischen Rechts zu Beweislast- und mass.
Auch die spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und
Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) sowie die Ausführungsbestimmungen
der ZEMIS-Verordnung kennen keine abweichenden Regeln.
Im ordentlichen Verwaltungsverfahren hat die Behörde unter Berück-
sichtigung der Gesamtheit der ihr zur Verfügung stehenden Erkennt-
nisse einen Sachverhalt zu werten. Das VwVG sieht dabei keine star-
ren Beweisregeln vor und setzt auch keine unumstössliche Gewissheit
voraus. Massgeblich ist einzig die Überzeugung der Behörde vom Vor-
handensein einer Tatsache. Genügend ist ein so hoher Grad an Wahr-
scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben (ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.141; PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN
EMMENEGGER in: Bernard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, Art. 12 N. 214).
Kann der Beweis nicht erbracht werden, trägt die Folgen der Beweislo-
sigkeit im Bereich der Eingriffsverwaltung grundsätzlich die Verwal-
tung, in Bezug auf das Vorliegen anspruchsbegründender Umstände
der Anspruchsberechtigte (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149
ff.; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 Rz. 207 ff.).
4.2 Im vorliegenden Fall muss die Vorinstanz nachweisen, dass das
von ihr seit dem 27. April 2007 im ZEMIS verwendete Einreisedatum,
lautend auf den 28. Oktober 1998, das korrekte Datum darstellt. Dem
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Beschwerdeführer wiederum obliegt es zu beweisen, dass dieser Ein-
trag nicht der Wahrheit entspricht bzw. die von ihm verlangte Korrektur,
nämlich die Erfassung des Einreisedatums mit dem 3. August 1993,
richtig ist.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schweiz seit seiner Einreise
am 3. August 1993 nie verlassen zu haben. Die Richtigkeit der bean-
tragten Änderung im ZEMIS sei durch Bestätigungsschreiben nachge-
wiesen, aus denen hervorgehe, dass er im Zeitraum von Februar 1994
bis Mai 1998 in der Schweiz Schwarzarbeit geleistet habe. Dabei han-
delt es sich um insgesamt elf Schriftstücke, mit denen Personen mit
Wohnsitz in der Gemeinde Bex bestätigten, dass der Beschwerdefüh-
rer auf ihren Grundstücken gegen Entgelt Gartenarbeiten ausgeführt
habe. Diese Arbeitsnachweise wurden mehrheitlich im Juni und Juli
1998 verfasst und decken mit zwei Ausnahmen jeweils ausdrücklich ei-
ne rückwirkende Zeitspanne von zwei bis fünf zusammenhängenden
Jahren ab. Aus mehreren Schreiben geht zudem hervor, dass es sich
bei den ausgeführten Arbeiten um sich wiederholende, saisonale Tä-
tigkeiten gehandelt habe. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass
nach einer Zeitspanne von dreieinhalb Jahren unkontrollierten Aufent-
halts nicht mehr von einem lückenlosen Aufenthalt ausgegangen wer-
den könne. Selbst wenn genau datierte Arbeitsbestätigungen vorliegen
würden, sei damit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in der
fraglichen Zeit niemals die Schweizer Grenze überquert habe. Daher
habe die Vorinstanz, nachdem das erste Asylverfahren mittels eines
Codes für eine "unkontrollierte Abreise" abgeschlossen worden sei,
die Wiederaufnahme des Kontaktes zu den Migrationsbehörden an-
lässlich der Eröffnung des zweiten Asylverfahrens zum Anlass genom-
men, im ZEMIS ein neues Einreisedatum zu erfassen. Eine Wiederauf-
nahme des Aufenthalts werde praxisgemäss nur erfasst, wenn der
Ausländer während einer Dauer von wenigen Monaten unbekannten
Aufenthalts gewesen sei und glaubhaft darlegen könne, dass er die
Schweiz während dieser Zeit nie verlassen habe.
4.4 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf das Urteil des Tribunal
du district de Vevey vom 16. November 1999, welches in seinen Erwä-
gungen festhielt, der Beschwerdeführer hätte die Schweiz nach Abwei-
sung seines Asylgesuchs am 15. Februar 1994 verlassen müssen, je-
doch habe er diesem Entscheid keine Folge geleistet und sich seither
in der Schweiz aufgehalten. Als Zeuge wurde eine Person angehört,
die den Beschwerdeführer in besagtem Zeitraum widerrechtlich be-
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schäftigte. Gestützt hierauf verurteilte das Gericht den Beschwerde-
führer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer. Der
Beschwerdeführer bringt hierzu insbesondere vor, dass das Urteil in
einer kontradiktorischen Verhandlung ergangen sei und die Behörden
und Gerichte bei der Beurteilung der vorliegenden Frage nicht ohne
weiteres davon abweichen dürften. Er führt im Weiteren aus,
angesichts der Anklage kein Interesse an einem willentlich falsch
vorgetragenen Geständnis gehabt zu haben. Daher sei erwiesen, dass
er die Schweiz nach seiner Einreise 1993 nie verlassen habe. Die Vor-
instanz äusserte sich hierzu nicht.
4.5 Der Beschwerdeführer wurde sodann im Mai 1998 am Bahnhof
der Gemeinde Blonay polizeilich angehalten. Dieser Umstand besagt
nur, aber immerhin, dass sich der Beschwerdeführer bereits rund zwei
Monate vor dem von der Vorinstanz angenommenen Einreisedatum in
der Schweiz befand.
4.6 Angesichts dieser Beweislage fragt sich, ob die Richtigkeit der be-
antragten Änderung als hinreichend erwiesen gelten kann bzw. wer die
Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat.
Hinsichtlich der Bindung der Verwaltungsbehörden an Sachverhalts-
feststellungen und Entscheide von Strafbehörden hat das Bundesge-
richt festgehalten, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechts-
einheit nicht leichthin von den Feststellungen in einem Strafurteil abzu-
weichen sei. Von ihnen dürfe sich eine Verwaltungsbehörde nur dann
distanzieren, wenn sie Tatsachen feststelle und ihrem Entscheid zu-
grunde lege, die dem Strafrichter unbekannt gewesen seien oder die
er nicht beachtet habe oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebe, de-
ren Würdigung zu einem anderen Entscheid führten oder wenn die Be-
weiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen
klar widerspreche. Die Verwaltungsbehörde habe demgegenüber ins-
besondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn
dieses in einem ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung
unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen
sei, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtig-
keit dieser Tatsachenfeststellungen (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c und 3c).
Verglichen mit dem Urteil des Tribunal du district de Vevey vom 16. No-
vember 1999 werden im vorliegenden Verfahren weder Tatsachen be-
rücksichtigt, von denen das Strafgericht keine Kenntnis hatte noch
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werden zusätzliche Beweise erhoben, deren Würdigung ein dem Straf-
urteil widersprechendes Ergebnis ergeben. Das fragliche Strafurteil er-
ging überdies in einem ordentlichen Verfahren unter Anhörung von
Parteien und Zeugen. Somit besteht grundsätzlich kein Anlass, von
den Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil des Tribunal du district
de Vevey vom 16. November 1998 abzuweichen.
Auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einge-
reichten Beweismittel lassen die von ihm behauptete Auffassung eines
früheren Einreisedatums wahrscheinlicher erscheinen als die von der
Vorinstanz pauschal vorgetragene Unwahrscheinlichkeit einer dauern-
den, jedoch unkontrollierten Anwesenheit. Aufgrund der aktenkundigen
Arbeitgeberbestätigungen ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in der Zeit von 1993 bis 1998 in Bex wiederholt saisonale
Gartenarbeiten erledigt hat. Die Aussteller dieser Bestätigungsschrei-
ben dürften sich durch die Beschäftigung des Beschwerdeführers
strafbar gemacht haben, was blosse Gefälligkeitsbescheinigungen oh-
ne realen Hintergrund unwahrscheinlich erscheinen lässt. Es liegen
sodann keine Hinweise auf Grenzübertritte oder polizeiliche Anhaltun-
gen des Beschwerdeführers im Ausland vor. Zwar ist mit der Vorin-
stanz festzuhalten, dass die angebotenen Beweismittel zeitliche
Lücken aufweisen und eine ununterbrochene Anwesenheit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht zu belegen vermögen. Insge-
samt erscheint dennoch ein dauernder Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz als wahrscheinlicher; keines der beiden möglichen
Einreisedaten des Beschwerdeführers kann aber als soweit bewiesen
gelten, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.
4.7 Art. 5 Abs. 1 DSG stellt hohe Anforderungen an die objektive
Richtigkeit von Personendaten. Unrichtige oder unvollständige Daten
sind daher zu vernichten, wenn ihre Berichtigung nicht möglich ist. Das
Einreisedatum des 3. August 1993 wurde zwar vorstehend (vgl. E. 4.6)
als wahrscheinlicher erachtet, doch konnten nicht sämtliche daran be-
stehenden, vernünftigen Zweifel ausgeräumt werden. Entsprechend
dürfte an sich selbst ein korrigiertes Einreisedatum mangels Nach-
weisbarkeit nicht weiter bearbeitet, sondern müsste vielmehr gelöscht
werden. Im Hinblick auf die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben
müssen jedoch gewisse Personendaten, zu denen bei einem Auslän-
der auch dessen Einreisedatum zählt, in den Migrationsdatenbanken
notwendigerweise bearbeitet werden. In solchen Fällen überwiegt das
öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffen-
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der Daten sowohl das öffentliche als auch das private Interesse an de-
ren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG enthält hierzu eine Spezialbestim-
mung: Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Personen-
daten bewiesen werden, hat das zuständige Bundesorgan einen ent-
sprechenden Vermerk anzubringen.
4.8 Angesichts des datenschutzrechtlichen Erfordernisses der objekti-
ven Richtigkeit und der Notwendigkeit, auch unsichere Daten bearbei-
ten zu können, kommt dem Bestreitungsvermerk ausgleichende Funk-
tion zu. Ein Betroffener soll jedermann, der mit den Daten in Kontakt
kommt, darauf hinweisen können, dass Behörden die Daten bearbei-
ten, obwohl die Frage nach der objektiven Richtigkeit nicht geklärt ist
(vgl. IVO SCHWEGLER, Datenschutz im Polizeiwesen von Bund und Kanto-
nen, Diss., Bern 2001, S. 104 f.; zum breiten Anwendungsbereich des
Bestreitungsvermerks URS MAURER, Datenschutzrechtliche Individualan-
sprüche, in: Datenschutz im europäischen Umfeld, Zürich 1995,
S. 78.), bzw. sich, wie vorliegend, der vollständigen Klärung entzieht.
Diese Möglichkeit ist umgekehrt auch den Behörden einzuräumen. Der
Bestreitungsvermerk ist sodann gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen unabhängig davon
vorzunehmen, ob ein entsprechender Antrag vorliegt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2168/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.4
mit Hinweisen). Nicht wesentlich ist, ob der Bestreitungsvermerk an
den ursprünglichen Daten oder an den auf Gesuch hin korrigierten Da-
ten angebracht wird (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1.2; Entscheid der Eidge-
nössischen Datenschutzkommission vom 7. April 2003, veröffentlicht
in VPB 67.73 E. 4c und d; vgl. auch BANGERT, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 25
DSG).
4.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Praxis kürzlich
wie folgt zusammengefasst (Urteil A-2168/2009 vom 21. Januar 2010
E. 5.4): Wird der Beweis der Richtigkeit der verlangten Berichtigung
nicht erbracht und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der einge-
tragenen Daten, bleibt weder Raum für eine Berichtigung (Urteile A-
7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2.3 und A-1507/2009 vom 15. Okto-
ber 2009 E. 4.3) noch für die Anbringung eines Bestreitungsvermerks
(Urteil A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5). Erweist sich hin-
gegen die bestehende Eintragung eindeutig als falsch und die vorge-
schlagene Korrektur als richtig oder zumindest mit einiger Wahrschein-
lichkeit als richtig, so wird das Bundesorgan angewiesen, die Daten in
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der Sammlung zu berichtigen (Urteile A-5795/2007 vom 2. September
2008 E. 6 und A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.5), womit sich die
Frage des Bestreitungsvermerks ebenfalls nicht stellt (Urteil A-
6559/2008 E. 5.2). Lässt sich hingegen weder die Richtigkeit des Ein-
trages noch jene der verlangten Änderung nachweisen, so veranlasst
das Gericht einen entsprechenden Bestreitungsvermerk im System
(Urteile A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1.2 und A-
3999/2007 vom 11. April 2008 E. 5). Spricht dabei mehr für die
Richtigkeit der beantragten Änderung, so ordnet das Gericht ge-
gebenenfalls aus Gründen der Praktikabilität an, dass die Daten im
System vorerst berichtigt werden und die korrigierten Einträge an-
schliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind (Urteil
A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5). Die Auffassung, wonach die von
einem Gesuchsteller behauptete Version an Stelle der ursprünglichen
Daten zu setzen ist, wenn mehr für die Richtigkeit Ersterer spricht,
findet ihre Stütze überdies in der Lehre (vgl. BANGERT, a.a.O., Rz. 55 zu
Art. 25 DSG) und im erwähnten Eingriffscharakter der Datenbearbei-
tung (vgl. E.2).
4.10 Vorliegend bestehen Zweifel an dem im ZEMIS seit dem
27. April 2007 eingetragenen Einreisedatum des Beschwerdeführers.
Ob es falsch ist, ist indes nicht erstellt. Umgekehrt vermochte zwar
auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von ihm beantragten
Einreisedatums nicht nachzuweisen, doch erscheint dieses wahr-
scheinlicher als das derzeit im ZEMIS verwendete Datum. Praxisge-
mäss ist daher die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS als Einreiseda-
tum des Beschwerdeführers antragsgemäss den 3. August 1993 ein-
zutragen und dieses Einreisedatum zusätzlich mit einem Vermerk zu
versehen, wonach es bestritten wird.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterlie-
gende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrens-
kosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem
Antrag auf Berichtigung im Ergebnis durchgedrungen und der Bestrei-
tungsvermerk ist von Amtes wegen vorzunehmen. Der Beschwerde-
führer gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb er das ihm gewährte
Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen braucht.
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6.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung
für ihm erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter
hat in diesem Zusammenhang eine Kostennote in Höhe von
Fr. 1'442.40 (inkl. Mehrwertsteuer) eingereicht. Die Parteientschädi-
gung wird in dieser Höhe festgesetzt und ist im Sinne von
Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Frage der un-
entgeltlichen Prozessführung stellt sich angesichts seines Obsiegens
nicht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
12. Juni 2009 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
im ZEMIS als Einreisedatum des Beschwerdeführers den
3. August 1993 einzutragen.
2.
Beim Eintrag im ZEMIS ist ein Vermerk anzubringen, wonach dieses
Datum bestritten sei.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1'442.40 zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.
Seite 11
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 269 329 Scp; Einschreiben)
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen
EDÖB (z.K., B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Johannes Streif
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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