B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4616/2011
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009);
Umsatzschätzung Taxibetrieb.
A-4616/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung einen Ta-
xibetrieb in der Stadt Basel. Da er die Mehrwertsteuerabrechnungen für
die Zeit vom 1. Quartal 2007 bis 2. Quartal 2008 nicht einreichte, nahm
die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. In der Folge stellte sie mit Ergänzungs-
abrechnung (EA) Nr. 379'381 vom 1. Dezember 2008 betreffend die Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Fr. 5'000.-- und mit EA Nr. 379'380
vom 1. Dezember 2008 betreffend die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni
2008 Fr. 3'000.-- in Rechnung.
B.
Da A._______ auch die Abrechnungen für die Zeit vom 3. Quartal 2008
bis 4. Quartal 2009 nicht einreichte, nahm die ESTV auch für diese Quar-
tale eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Mit der EA
Nr. 591'877 vom 8. September 2010 stellte sie betreffend die Zeit vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2008 eine Steuerforderung von Fr. 5'000.-- und mit
EA Nr. 591'878 vom 8. September 2010 für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2009 eine solche von Fr. 12'000.-- in Rechnung.
C.
Am 25. Oktober 2010 reichte A._______ die Abrechnungen für das Jahr
2008 und am 30. Oktober 2010 diejenigen für die Jahre 2007 und 2009
ein. In der Folge korrigierte die ESTV ihre Steuernachforderungen ge-
mäss den eingereichten Abrechnungen. Mit den Gutschriftsanzeigen (GS)
Nr. 655'806 und 655'805, beide vom 9. November 2010, schrieb sie
A._______ Fr. 1'554.-- (für das 1. und 2. Quartal 2008) bzw. Fr. 3'554.--
(für das 3. und 4. Quartal 2008) sowie mit den GS Nr. 655'811 und
655'812, beide vom 11. November 2010, Fr. 5'739.-- (für das 1. bis 4.
Quartal 2007) bzw. Fr. 8'840.-- (für das 1. bis 4 Quartal 2009) gut.
D.
Mit Verfügung vom 18. November 2010 bestätigte die ESTV ihre Steuer-
forderung gegenüber A._______ für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2009 – gemäss seinen eingereichten Abrechnungen – in
der Höhe von Fr. 3'160.--. Am 22. November 2010 erhob er Einsprache
gegen diese Verfügung. Er machte geltend, er sei gar nicht mehr-
wertsteuerpflichtig. Nach weiterem Schriftenwechsel ergänzte er am
10. Januar 2011, er habe die Abrechnungen 2008 und 2009 nur erstellt,
um aufzuzeigen, dass er nicht mehrwertsteuerpflichtig sei.
A-4616/2011
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 forderte die ESTV A._______ insbe-
sondere auf, die gesamte Buchhaltung einschliesslich Kassabücher, Ta-
gesrapporte und Monatszusammenstellungen sowie die Fahrtenschrei-
berscheiben und Kontrollkarten betreffend die Jahre 2007 bis 2009 einzu-
reichen. Fristgerecht kam A._______ dieser Aufforderung mit Bezug auf
die verlangten Servicerechnungen, Fahrtenschreiberscheiben und Kon-
trollkarten nach. Aufgrund dieser Unterlagen nahm die ESTV für die Jahre
2007 und 2008 eine neue ermessensweise Umsatzschätzung vor. In der
Folge forderte sie von A._______ mit Verfügung vom 28. März 2011 für
das 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2008 Fr. 8'434.-- nach (mit der EA
Nr. 695'821 vom 28. März 2011 stellte die ESTV den Differenzbetrag,
ausmachend Fr. 6'281.--, zu ihrer bisherigen Nachforderung hinsichtlich
der genannten Zeit in Rechnung). Am 7. April 2011 erhob A._______ ge-
gen diese Verfügung Einsprache. Zur Begründung führte er im Wesentli-
chen aus, die Pauschale von 100 Kilometer (km) pro Woche für private
Fahrten könne er nicht akzeptieren. Dieses Vorgehen stelle einen Eingriff
in seine persönliche Freiheit dar. Zudem lege die ESTV jedem Fahrzeug
die gleichen Kosten zugrunde, obwohl diese je nach Fahrzeugtyp unter-
schiedlich hoch seien.
F.
Am 15. April 2011 machte die ESTV den Beschwerdeführer darauf auf-
merksam, sie beabsichtige, im Einspracheverfahren die Umsatzschät-
zung betreffend das Jahr 2009 (vgl. Verfügung vom 18. November 2010,
E. D) aufgrund der eingereichten Fahrtenschreiberscheiben zu seinen
Ungunsten abzuändern. Für dieses Jahr resultiere eine Steuerforderung
von Fr. 4'281.-- bzw. für die Jahre 2007 bis 2009 eine solche von insge-
samt Fr. 12'715.-- (Fr. 4'281.-- und Fr. 8'434.--). Unter Darlegung der ge-
nauen Berechnung gewährte die ESTV dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27. April 2011 wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass die Berechnung der ESTV im Jahr
2009 fälschlicherweise den Flughafendienst nicht berücksichtigt habe.
G.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 vereinigte die ESTV die Ein-
spracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 18. November 2010
(betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2009) sowie vom
28. März 2011 (betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2007 bis
4. Quartal 2008). Im Weiteren wies die ESTV die Einsprachen ab und
stellte fest, A._______ sei vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009
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steuerpflichtig gewesen. Zudem erkannte sie, er schulde ihr für die Steu-
erperioden vom 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 Fr. 12'641.-- Mehr-
wertsteuer zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung legte die ESTV im
Wesentlichen dar, die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schät-
zung nach pflichtgemässem Ermessen seien gegeben, da A._______
weder Geschäftsbücher noch Kassabücher geführt habe. Grundlage für
die Umsatzkalkulation hätten die Angaben auf den eingereichten Fahr-
tenschreiberscheiben gebildet unter Berücksichtigung eines Anteils für
private Fahrten. Den von ihr verwendete Ansatz von Fr. 2.15/km habe sie
aufgrund von 38 Datensätzen ermittelt. Die erhobenen Daten würden An-
gestellte von diversen Taxibetrieben in der Stadt Basel betreffen. Der Er-
fahrungswert stelle den durchschnittlichen Erlös eines selbständigen Taxi-
fahrers pro geschäftlich gefahrenen Kilometer in der betreffenden Region
dar. Im Betrag von Fr. 2.15/km seien auch die sogenannten "Leerfahrten"
berücksichtigt worden. Im Weiteren habe sie ebenfalls berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Bestätigung der Taxi-Zentrale
vom 28. Februar 2011 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. Juni
2009 regelmässig Flughafendienst geleistet habe. An Tagen mit nachge-
wiesenem Flughafendienst sei ein Arbeitsweg von 12 km in Abzug ge-
bracht worden. Im Übrigen seien die je nach Fahrzeug unterschiedlich
hohen Unterhaltskosten bei der Ermittlung des genannten Ansatzes von
Fr. 2.15/km irrelevant, da dieser einzig das Verhältnis zwischen dem er-
zielten Umsatz und den geschäftlich gefahrenen Kilometern beinhalte.
A._______ habe die für die Steuerpflicht massgebende Umsatzgrenze
von Fr. 75'000.-- in den Jahren 2006 bis 2009 überschritten. Im Weiteren
habe er ebenfalls die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- (berechnet nach dem
für Taxiunternehmen geltenden Saldosteuersatz [SSS] von 5,2%) in den
Jahren 2006, 2007 und 2009 überschritten. Er sei deshalb in den Jahren
2007 bis 2009 steuerpflichtig. Mit EA Nr. 737'602 vom 23. Juni 2011 for-
derte die ESTV die Differenz von Fr. 687.-- zwischen den Steuerforderun-
gen gemäss den Verfügungen vom 18. November 2010 und 28. März
2011 (ausmachend insgesamt Fr. 11'954.--) einerseits und dem Einspra-
cheentscheid vom 23. Juni 2011 (Fr. 12'641.--) andererseits nach.
H.
Mit Eingabe vom 22. August 2011 führte A._______ (Beschwerdeführer)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er geltend, der Einspracheent-
scheid weise insbesondere für das Jahr 2008 einen Rechenfehler auf.
Um das Verfahren zu vereinfachen, habe er die ESTV mit einem gleich-
zeitigen Schreiben (d.h. ebenfalls von 22. August 2011) auf den Fehler
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hingewiesen. Im Weiteren ersuche er das Gericht um Fristerstreckung für
die weitere Begründung seiner Beschwerde.
Im erwähnten Schreiben vom 22. August 2011 an die ESTV führte der
Beschwerdeführer aus, er habe die Fahrtenschreiberscheiben geprüft
und festgestellt, dass für das Jahr 2008 richtigerweise von einer Anzahl
gefahrener Kilometer von insgesamt 42'577 und nicht – wie im Einspra-
cheentscheid dargelegt – von 43'025 km auszugehen sei. Er bitte deshalb
um eine entsprechende Korrektur. Am 24. August 2011 leitete die ESTV
dieses Schreiben in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
I.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Beschwer-
deführer am 29. August 2011 eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin
führte er nochmals aus, die ESTV sei für das Jahr 2008 von insgesamt
35'073 geschäftlich gefahrenen Kilometern ausgegangen. Richtigerweise
habe er jedoch gemäss den Fahrtenschreiberscheiben im Jahr 2008 ins-
gesamt 42'577 km zurückgelegt. Nach Abzug der "Privatkilometer" und
des Arbeitswegs resultiere für das Jahr 2008 somit eine Anzahl geschäft-
lich gefahrener Kilometer von bloss 34'625. Bei Anwendung des strittigen
Ansatzes von Fr. 2.15/km ergebe sich ein Umsatz von Fr. 74'443.--. Damit
habe er die massgebende Umsatzschwelle für die Steuerpflicht nicht er-
reicht. Er beantrage deshalb, die ESTV anzuweisen, die Abrechnung
2008 zu korrigieren und die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer wieder
gutzuschreiben.
J.
Mit Schreiben vom 6. September 2011 stellte der Beschwerdeführer das
Gesuch, das Verfahren zu sistieren. Er sei bereit, ein Teil der Steuerforde-
rung in Raten zu bezahlen und suche dazu das Gespräch mit der ESTV.
Im Weiteren sei er nicht in der Lage, den vom Bundesverwaltungsgericht
geforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.
Am 22. September 2011 nahm die ESTV Stellung zum Sistierungsgesuch
des Beschwerdeführers. Sie hielt an ihren bisherigen Ausführungen und
an der Steuerforderung gemäss ihrem Einspracheentscheid vom 23. Juni
2011 fest. Das Sistierungsgesuch sei ihrer Ansicht nach unbegründet.
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Seite 6
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Sistierungsgesuch ab. Im Weiteren forderte es den
Beschwerdeführer auf, das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln verse-
hen, einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am
12. Oktober 2011 nach. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011
hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gut.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2011 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihres Einspracheentscheids
vom 23. Juni 2011.
L.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Kantonspolizei
Basel-Stadt mit E-Mail vom 18. April 2012 mit, der Beschwerdeführer ha-
be als Taxihalter vom 16. März 2005 bis am 2. Juni 2009 über eine
A-Bewilligung verfügt. Am 2. Juni 2009 sei diese in eine B-Bewilligung
umgeschrieben worden.
Mit Verfügung vom 23. April 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die ESTV auf, sich zu den Auswirkungen der Auskunft der Kantonspolizei
Basel-Stadt auf das vorliegende Verfahren zu äussern.
Am 8. Mai 2012 antwortete die ESTV, sie sei der Auffassung, die Art der
Konzession sei für die vorliegende Ermessenseinschätzung irrelevant. Da
in dieser Sache vor dem Bundesgericht ein Verfahren hängig sei, bitte
sie, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum betreffenden Urteil
des Bundesgerichts zu sistieren.
In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2012 erklärte sich der Beschwerde-
führer mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens einverstanden.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid
im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht betreffend das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-7809/2012 vom 5. September 2011.
Am 4. Juni 2012 fällte das Bundesgericht sein Urteil im Verfahren
2C_835/2011. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2012 sandte das Bun-
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Seite 7
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein anonymisiertes Ex-
emplar dieses Urteils zu. Im Weiteren hob es die Sistierung des vorlie-
genden Verfahrens auf und gab ihm Gelegenheit, sich bis am 31. Juli
2012 zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu äussern. A._______ liess
diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine sol-
che liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und
nach Verbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachver-
halt in den Jahren 2007 bis 2009 zugetragen hat, untersteht das vorlie-
gende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als nur eigentliche Verfahrens-
normen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei
nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3; s.a. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4360/2008 und A-4415/2008 vom 4. März 2010
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E. 1.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegen-
den Entscheid etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstver-
anlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorlie-
gend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung
finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl
sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer"
stehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1605/2006 vom 4. März
2010 E. 1.5). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die
von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen sub-
sumiert werden (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENE-
DETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt da-
mit grundsätzlich auch für hängige Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht.
2.
2.1.
2.1.1. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi-
me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-
verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im
Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt
für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer-
recht keine Anwendung mehr (vgl. aber E. 1.2). Der Untersuchungs-
grundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass
dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten
auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu
beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer
das Selbstveranlagungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3).
2.1.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
kerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislich-
keit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte (Zum Ganzen statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli
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2012 E. 2.1.2, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2 mit weiteren Hin-
weisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2 mit weite-
ren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
2.2. Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Liefe-
rungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5
Bst. a und b aMWSTG).
Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnah-
men verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig aus-
übt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jähr-
lich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine
Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der
Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr
als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu
Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG; vgl. dazu die
von der ESTV herausgegebene Spezialbroschüren Nr. 02, Steuerpflicht
bei der Mehrwertsteuer, vom September 2000 sowie vom Dezember
2007, je Ziff. 2.2.3). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt
der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die
Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben er-
wähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28
Abs. 1 aMWSTG).
Die Rechtsprechung hat sich auch mit dem in Art. 25 Abs. 1 Bst. a
aMWSTG verwendeten Begriff "regelmässig" befasst. Dabei wurde fest-
gestellt, dass dieser Begriff mehrere Jahre umfasst und der Umstand,
dass der Betrag der Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- gelegentlich – für ein
isoliertes Jahr – nicht überschritten wird, nicht von der Mehrwertsteuer-
pflicht befreit. Damit wird vermieden, dass sich Löschungen und Wieder-
eintragungen folgen, was dem Prinzip der Erhebungswirtschaftlichkeit wi-
A-4616/2011
Seite 10
derspricht. Es handelt sich um ein zusätzliches Kriterium, dessen Vor-
handensein separat geprüft werden muss (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3, A-1597/2006 und
A1598/2006 vom 17. August 2009 E. 2.4; implizite auch Urteil des Bun-
desgerichts 2A.429/1999 vom 20. September 2000 E. 2b).
2.3. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU-
ER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der
Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuer-
pflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert
anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. No-
vember 2003 E. 3.5). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst
und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor-
steuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichti-
gen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60
aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom
12. Juli 2012 E. 4.3, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.4, mit Hin-
weisen).
2.4.
2.4.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die Mehr-
wertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab-
ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen.
2.4.2. Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla-
ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei-
ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
A-4616/2011
Seite 11
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste-
hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person,
welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen
könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um-
fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer,
die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete
Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.4.2, A-6370/2011 vom 1. Juni
2012 E. 2.6.2, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2).
2.4.3. Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im
Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar
2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
Gebrauch gemacht. In den – vorliegend einschlägigen – Wegleitungen
2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige
Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle
müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden
(je Rz. 884 f.) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Bele-
ge zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintra-
gung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis
zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden
können (sog. "Prüfspur"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom
3. Februar 2006 E. 3.1).
2.4.4. Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin-
gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal-
ten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die
Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die
entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1). Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderun-
gen an die Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direk-
ten Steuern geltenden Regelungen. Die detaillierte und chronologische
Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen ge-
nügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeld-
A-4616/2011
Seite 12
verkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Barein-
nahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet
werden und durch Kassenstürze regelmässig – in bargeld-intensiven Be-
trieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleis-
tet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den ef-
fektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober
2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.4.3, A-5166/2011
vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.4 mit
weiteren Hinweisen).
2.5.
2.5.1. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf-
fentlicht in ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur
Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht
einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als
Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern
THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemäs-
sem Ermessen, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 2001, S. 258 ff.,
S. 260).
2.5.2. Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein-
ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation
führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel-
lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu
erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen
die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie-
ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse
in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundes-
gerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom
3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010
vom 8. September 2011 E. 4.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).
Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durch-
A-4616/2011
Seite 13
führung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse
mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen
(Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in
den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuer-
verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesent-
lich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der La-
ge, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung
erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom 12. Juli 2012
E. 4.5.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.5.2, A-4450/2010 vom
8. September 2011 E. 4.1).
2.6.
2.6.1. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür-
fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar
2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom
23. Januar 2012 E. 2.6.1).
2.6.2. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsme-
thode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen An-
gaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe
kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einer-
seits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion
der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz-
schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Ver-
bindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.2, A-2184/2008 und
A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.1; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530
ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Be-
lege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie
können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urtei-
A-4616/2011
Seite 14
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom 12. Juli 2012
E. 4.6.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.2).
2.7. Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla-
gung oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtspre-
chung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu be-
anstanden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.7).
2.7.1. Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach-
ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MAR-
TIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren
bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswin-
kel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in ASA 77
S. 658 ff., 665, 679 mit Hinweisen).
2.7.2. Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI-
FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über
durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit abge-
stützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Ge-
gebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (MOLLARD, a.a.O.,
S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, reprä-
sentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das
verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt
werden müssen. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absolu-
ten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der
Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse
betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen,
um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.2,
A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.8.2).
2.7.3. Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-
A-4616/2011
Seite 15
dungspflicht. Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise,
wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend
auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu er-
läutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der
gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls)
steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver-
gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die
Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts
2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit Hinweisen).
2.7.4. Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss
bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite
(zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den
individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll
(Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52
S. 234 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.8.4, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3). Inwie-
fern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbe-
gründung darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4; zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4,
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.8.4).
2.8.
2.8.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer-
deführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un-
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.8.2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts-
frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5). Als aus-
serhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes,
von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auf-
erlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessen-
heit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveran-
A-4616/2011
Seite 16
lagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt
seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht
nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz,
wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012
vom 12. Juli 2012 E. 4.8.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.2).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesge-
richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.8.3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln
(E. 2.1.2) die ESTV beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008
E. 2.4). Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur
Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Kons-
tellationen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben, E. 2.5.2) habe sich ver-
wirklicht, so ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der
ESTV zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4.2, A-5110/2011 vom 23. Januar
2012 E. 2.8.3).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er-
füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er-
messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast-
regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005
E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.5.4). Sie kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte
Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr
setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenom-
mene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis
für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil
des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis
auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni
2012 E. 2.10.3).
A-4616/2011
Seite 17
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers
ermessensweise ermittelt. In einem ersten Schritt ist darüber zu befinden,
ob die ESTV zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Er-
messenseinschätzung bejaht hat (E. 3.1). Erst und nur falls dies zutrifft,
gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensver-
anlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.2 und 3.3).
3.1. Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessensveranlagung mit
dem Umstand, der Beschwerdeführer habe trotz expliziter Aufforderung
keine Geschäftsbücher und insbesondere keine Kassabücher betreffend
die vorliegend massgebenden Jahre 2007 bis 2009 eingereicht. Es müs-
se davon ausgegangen werden, dass er über keine Buchhaltung verfüge.
Diese Ausführungen der ESTV bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
Nach der Rechtsprechung war er gehalten, durch geeignete Massnah-
men periodisch zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen der Steuer-
pflicht erfüllt (E. 2.4.2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass
der vorliegende Taxibetrieb einen bargeldintensiven Betrieb darstellt (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November
2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.2, A-2149/2008
und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.1.2), weshalb für diese Prüfung
die Führung eines tagfertigen Kassabuchs zwingend erforderlich ist. Die
Bareinnahmen und Barausgaben müssen in diesem fortlaufend, lücken-
los und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert wer-
den (E. 2.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskons-
tellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuchs ist die
Buchführung des Beschwerdeführers deshalb mangelhaft. Es fehlen die
sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine
Steuerpflicht gegeben ist. Bei diesem Resultat erübrigt es sich, auf die
weiteren von der ESTV genannten Gründe für die Vornahme der Ermes-
senseinschätzung einzugehen.
Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung waren demnach
gegeben (E. 2.5) und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen.
3.2. Zu prüfen ist nun, ob die von der ESTV vorgenommene Ermes-
senseinschätzung den individuellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht
und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt
A-4616/2011
Seite 18
(E. 2.6.2). Bereits ausgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht
bei dieser Prüfung nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desje-
nigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser erhebliche Ermessensfehler un-
terlaufen sind (E. 2.8.2). Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schät-
zung trägt der Beschwerdeführer (E. 2.8.3).
3.2.1. Die Berechnung der Anzahl geschäftlich gefahrener Kilometer wird
vom Beschwerdeführer nur noch in einem Punkt bestritten. Nach seiner
Ansicht beträgt die Anzahl total gefahrener Kilometer im Jahr 2008 nicht
wie von der ESTV dargelegt 43'025 km, sondern bloss 42'577 km. Mit
seiner Eingabe vom 24. August 2011 reichte der Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner Behauptung die Fahrtenschreiberscheiben und Kontroll-
karten des Jahres 2008 ein. Eine Überprüfung derselben ergibt, dass die
Fahrtenschreiberscheibe vom 1. Januar 2008 einen Anfangskilometer-
stand von 707'975 und diejenige vom 1. Januar 2009 einen solchen von
750'956 aufweist (vgl. amtl. Akten Nr. 17). Im Jahr 2008 hat der Be-
schwerdeführer mit seinem Taxi somit nachweislich 42'981 km zurückge-
legt und nicht bloss 42'577 km, wie von ihm behauptet. Die Berechnung
der ESTV ist jedoch insoweit zu korrigieren, als für das Jahr 2008 die An-
zahl gefahrener Kilometer von 43'025 auf 42'981 herabzusetzen ist. Der
Fehler der ESTV beruht darauf, dass sie für den Kilometerstand per
1. Januar 2008 die Fahrtenschreiberscheibe vom 30. Dezember 2007 he-
rangezogen hat, die einen Endkilometerstand von 707'931 aufweist und
der Beschwerdeführer offensichtlich am 31. Dezember 2007 mit seinem
Taxi noch 44 km gefahren ist (Differenz zwischen 707'975 km und
707'931 km). Die Berechnung der ESTV ist aber auch mit Bezug auf das
Jahr 2007 zu korrigieren. Die Fahrtenschreiberscheibe vom 1. Januar
2007 weist einen Anfangskilometerstand von 659'662 km und diejenige
vom 1. Januar 2008 eine solchen von 707'975 km auf. Für das Jahr 2007
ist deshalb von insgesamt 48'313 und nicht – gemäss Berechnung der
ESTV im Einspracheentscheid – von 48'269 gefahrenen Kilometern aus-
zugehen. Im Ergebnis hat die ESTV 44 km fälschlicherweise dem Jahr
2008 anstatt dem Jahr 2007 zugerechnet. Die gesamthaft in den Jahren
2007 bis 2009 von der ESTV ermittelte Anzahl Kilometer ist demnach kor-
rekt.
3.2.2. Im Übrigen wird die Berechnung der Anzahl geschäftlich gefahre-
ner Kilometer vom Beschwerdeführer nicht mehr weiter bestritten. Die
von der ESTV vorgenommene Berechnung anhand der Fahrtenschrei-
berscheiben der Jahre 2007 bis 2009 erweist sich denn – abgesehen von
der oben aufgezeigten Korrekter – auch als rechtmässig. Die ESTV be-
A-4616/2011
Seite 19
rücksichtigte den individuellen Arbeitsweg des Beschwerdeführers. Im
Weiteren erscheint die für private Zwecke in Abzug gebrachte Anzahl Ki-
lometer (100 km pro Arbeitswoche, sofern nicht mehr belegt worden ist)
dem Gericht angemessen und entspricht auch dem Vorgehen der ESTV
in anderen, ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.4 mit Hinweisen). In der
Folge ist für die Berechnung der Mehrwertsteuer für das Jahr 2007 von
40'061 km, für 2008 von 35'029 km und für 2009 von 37'990 km auszu-
gehen.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der ESTV aufgrund ihrer
Erfahrungswerte geschätzten Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro Kilometer,
ohne dies jedoch näher zu begründen.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die fraglichen Erfahrungszahlen vor-
liegend nicht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermes-
sensveranlagung, sondern für die Vornahme der eigentlichen Schätzung
herangezogen worden sind. Bei Beweislosigkeit trägt der Beschwerdefüh-
rer die Beweislast dafür, dass die von der ESTV verwendeten Erfah-
rungswerte für seinen Betrieb nicht sachgerecht sind (E. 2.8.3). Die ESTV
hat ihm diesen Nachweis aber zu ermöglichen, indem sie ihm die Grund-
lagen der Erfahrungszahlen kundgibt. Dies hat die ESTV in ihrer Verfü-
gung vom 28. März 2011 sowie in ihrem Einspracheentscheid vom
23. Juni 2011 getan. Sie legte darin insbesondere dar, sie habe den Er-
fahrungswert von Fr. 2.15/km aus 38 Datensätzen berechnet. Die erho-
benen Daten würden Angestellte von diversen Taxibetrieben in der Stadt
Basel betreffen. Dabei seien Vollzeit- und Teilzeitangestellte, Tag- und
Nachtchauffeure, solche mit und ohne Funk und auch Fahrten zu Spe-
zialpreisen berücksichtigt worden. Zudem seien bei den erhobenen Daten
alle Arten von Fahrten inbegriffen (Flughafen, Kundenkarte, Kreditkarte,
Fahrten für Pharmafirmen etc.). Im Weiteren legte die ESTV insbesonde-
re detailliert dar, welche Leer- und Privatfahrten beim ermittelten Ansatz
berücksichtigt worden seien (vgl. Ziff. 3.6 des Einspracheentscheids). Die
ESTV ist demnach ihrer Begründungspflicht und insbesondere auch der
Vorgabe, sie habe darzulegen, inwiefern der beschwerdeführerische Be-
trieb mit jenen, die Grundlage der Erfahrungszahlen bildeten, vergleich-
bar ist, zumindest implizit und in genügender Weise nachgekommen.
In der Folge ist zu prüfen, ob die ESTV sich bei ihrer Schätzung zu Recht
auf diese Erfahrungszahlen gestützt hat. Dies wäre der Fall, wenn sie auf
einer sicheren Grundlage beruhen und aufgrund umfassender, re-
A-4616/2011
Seite 20
präsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen worden
sind (E. 2.7.2).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach in konkreten
Anwendungsakten Gelegenheit, ermessensweise Umsatzschätzungen
der ESTV bezüglich Taxibetriebe in der Stadt Basel zu überprüfen (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3,
A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012
E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen). Die ESTV wendete bei diesen Schät-
zungen die gleichen Erfahrungszahlen wie im vorliegenden Fall an. Im
Weiteren handelte es sich bei den genannten Fällen ebenfalls um Einzel-
unternehmer, die an eine Taxizentrale angeschlossen sind (vgl. vorlie-
gend das Schreiben der Taxi-Zentrale AG Basel vom 28. Februar 2011,
das den Anschluss an ihre Zentrale bestätigt; amtl. Akten Nr. 15) und ein
normales Taxi betreiben. Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesen
Fällen zum Ergebnis, dass sich die ESTV bei der Ermittlung des Ansatzes
von Fr. 2.15/km (inkl. Fr. 0.11 Trinkgeld) auf Datensätze gestützt habe,
welche die lokalen und betrieblichen Eigenheiten des betreffenden Taxi-
betriebs berücksichtigt hätten. Die Datenerhebung könne als genügend
breit und aktuell sowie für den jeweiligen Beschwerdeführer repräsentativ
bezeichnet werden. Ebenfalls korrekt gewesen sei, dass die ESTV den
Mittelwert der bei den 38 Datensätzen ermittelten Umsätze pro Kilometer
angewendet habe. Es bestünden keine Hinweise auf individuelle Verhält-
nisse bei den betreffenden Taxibetrieben, die einen davon abweichenden
Ansatz nahe legen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1). Im Weiteren hat das Bun-
desgericht in einem konkreten Anwendungsfall diesen Kilometeransatz
von Fr. 2.15 (inkl. Trinkgeld) bestätigt und zudem entschieden, es sei für
die Höhe des Ansatzes nicht massgebend, ob der betreffende Taxihalter
über eine A- oder B-Bewilligung verfügt (Urteil des Bundesgerichts
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.5).
Da vorliegend analoge Verhältnisse wie bei den genannten Urteilen des
Bundes- und Bundesverwaltungsgerichts gegeben sind, kann der von der
ESTV ermittelte Ansatz von Fr. 2.15/km auch hier der ermessensweisen
Umsatzschätzung zugrunde gelegt werden. Es ist darauf hinzuweisen,
dass bei der Festsetzung dieses Ansatzes selbstverständlich gewisse
Ungenauigkeiten in Kauf zu nehmen sind, die sich systemimmanent bei
der Ermittlung von Durchschnittswerten ergeben. Der Beschwerdeführer
hätte es aber in der Hand gehabt, durch ordnungsgemässe Aufzeichnun-
A-4616/2011
Seite 21
gen von vornherein Klarheit über seine tatsächlich erzielten Umsätze zu
schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November
2009 E. 5.2). Bereits erwähnt wurde, dass gemäss der jüngsten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung keine Rolle spielt, dass der Beschwerde-
führer ab dem 2. Juni 2009 bloss noch über eine B-Bewilligung verfügt
hat, da für die Höhe des Ansatzes nicht massgebend ist, über welche
Bewilligung der Taxihalter verfügt.
4.2. Der Beschwerdeführer weist unter Anwendung des als rechtmässig
befundenen Ansatzes von Fr. 2.15/km die folgenden Umsätze aus: 2007
Fr. 86'131.-- (40'061 mal 2.15), 2008 Fr. 75'312.-- (35'029 mal 2.15) und
2009 Fr. 81'678.-- (37'990 mal 2.15). Danach hat der Beschwerdeführer
die Umsatzgrenze in allen Jahren zwischen 2007 und 2009 überschritten.
Zudem überschritt er in den Jahren 2007 (Fr. 4'478.--) und 2009
(Fr. 4'247.--) ebenfalls die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- (unter Anwen-
dung des damals massgeblichen SSS von 5,2%). Im Weiteren hat der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nach dem bereits in Rechtskraft
erwachsenen Einspracheentscheid vom 6. April 2010 auch im Jahr 2006
einen Umsatz von über Fr. 75'000.-- sowie eine Steuerzahllast von mehr
als Fr. 4'000.-- erzielt. Es kann demnach festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des Überschreitens der massgeblichen Um-
satz- und Steuerzahllastgrenzen in den Jahren 2007 bis 2009 steuer-
pflichtig war (vgl. E. 2.2). Keine Rolle spielt, dass die Steuerzahllast im
Jahr 2008 (Fr. 3'916.--) unterschritten worden ist, da ein Unternehmen
nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG nur dann von der Steuerpflicht aus-
genommen ist, wenn es die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- "regelmässig"
unterschreitet (E. 2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der angefoch-
tene Einspracheentscheid ist demnach mit Bezug auf die Berechnung
des steuerbaren Umsatzes für die Jahre 2007 bis 2009 von insgesamt
Fr. 243'120.-- (gerundet) und der betreffenden Steuerforderung von
Fr. 12'641.-- (unter Anwendung des SSS von 5,2%) zu bestätigen.
Im Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV nicht nur bei der Bestim-
mung der Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der Steuer-
schuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei der Er-
messenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist damit dem
Beschwerdeführer entgegengekommen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. da-
zu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom 12. Juli
2012 E. 5.3, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-2998/2009 vom
11. November 2010 E. 3.6).
A-4616/2011
Seite 22
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfah-
rensausgang wären dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf-
grund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Zwischen-
verfügung vom 19. Oktober 2011) werden indessen keine Verfahrenskos-
ten erhoben. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
A-4616/2011
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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