Abtei lung I
A-4617/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Zoll; Tarif.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4617/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige, Beschwerdeführerin)
deklarierte am 31. Oktober 2006 beim Zollamt Schaffhausen im EDV-
Verfahren unter der Tarifnummer 1213.0099 die Ware „Weizen-
strohpellets zu Einstreuzwecken, verarbeitet, WE 0151“ mit einem
Eigen- und Rohgewicht von 9'560 kg zu einem Ansatz von Fr. 6.-- je
100 kg.
Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der
Deklaration lautete auf „gesperrt“. Das Zollamt verzichtete auf eine
materielle Überprüfung und nahm am 31. Oktober 2006 die Abferti-
gung antragsgemäss vor. Im Rahmen der anschliessenden Belegrevi-
sion wurde dem Zollamt die Rechnung der Lieferfirma, der Firma
Y._______ Futtermittelhandel, [Ort] (Deutschland), vom 30. Oktober
2006 vorgelegt. Darauf ist die Sendung mit „Stroh“ ausgewiesen. Das
Zollamt stellte keine Widersprüche zur Deklaration fest und erhob mit
Veranlagungsverfügung Nr. 4372512.1 vom 3. November 2006 für die
eingeführte Ware Abgaben in Höhe von Fr. 573.60 (Zoll) und Fr. 80.35
(Mehrwertsteuer).
B.
Dagegen beschwerte sich die Zollpflichtige am 27. November 2006
beim Zollinspektorat Schaffhausen. Sie machte geltend, sie habe die
Sendung falsch deklariert. Anstelle der Tarifnummer 1213.0099 hätte
sie richtigerweise die Tarifnummer 1213.0091 (mit einen Zollansatz
von Fr. 0.-- pro 100 kg) angeben müssen.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 forderte die Zollkreisdirektion
Schaffhausen, der die Sache zuständigkeitshalber übergeben worden
war, die Zollpflichtige auf, weitere Beweismittel einzureichen. Darauf-
hin legte diese eine Bestätigung der Lieferfirma vom 15. Januar 2007
vor.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2007 wies die Zollkreisdirektion die Be-
schwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Zollpflichtige
habe die tatsächliche Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Ein-
fuhrabfertigung nicht nachgewiesen.
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A-4617/2007
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom
5. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Zollkreis-
direktion. Sie machte geltend, die eingeführte Ware sei in die Tarif-
nummer 1213.0091 einzureihen, weshalb kein Zoll geschuldet sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2007 beantragte die
Oberzolldirektion (OZD) die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts
anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2 Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren,
werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem
gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende
Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und
BS 6 514]).
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung [AS
1969 737]). Die Zollabfertigung unterliegt den durch das Selbstdekla-
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rationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften
des Zollrechts (Art. 29 ff. aZG), welche dem VwVG vorgehen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007
E. 1.3).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1
Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. aZG) und
die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl.
Art. 10 ff. aZG).
2.2 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich der
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie
müssen die Zolldeklaration unter Vorlegung der erforderlichen Belege,
Bewilligungen und anderen Ausweise einreichen und haben für deren
Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
aZV; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.1).
2.3
2.3.1 Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Dekla-
ration der Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision
berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 aZG). Das zuständige Zollamt überprüft
die abgegebene Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit,
Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren
(Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für die aus-
stellende Person verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionser-
gebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren
Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt
oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor
Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollaus-
weis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um Zollbegünstigung,
Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn
die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht
(Art. 49 Abs. 2 aZV; vgl. Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurs-
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kommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.55 E. , vom 28. Okto-
ber 2003, veröffentlicht in VPB 68.51 E. 3b).
Eine Beschwerde gegen die Zollabfertigung ist innerhalb von 60 Tagen
seit der Abfertigung möglich (Art. 109 Abs. 2 aZG). Im Rahmen einer
solchen Beschwerde hat die Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen
die Abfertigung zu wehren, indem sie nachträglich nachweist, dass die
Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Gegeben-
heiten abwichen (BGE 109 Ib 192 E. 1d; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6; Entscheid der
ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b mit
Hinweisen).
2.3.2 Gestützt auf Art. 142 aZG hat der Bundesrat zur Erleichterung
des Verzollungsverfahrens die – im strittigen Zeitraum noch geltende –
Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit elektro-
nischer Datenübermittlung (aZEDV, AS 1999 1300; aufgehoben ge-
mäss Art. 244 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 2 ZV) erlassen.
Zugelassene Zollbeteiligte (vgl. Art. 2 aZEDV) können demnach die
Deklaration im elektronischen Verfahren erfassen, wobei sie selbst
eine erste Plausibilitätsprüfung vorzunehmen haben (Art. 16 Abs. 1
aZEDV). Der Zollcomputer führt eine erweiterte Plausibilitätsprüfung
durch und weist Deklarationen zurück, sofern er Fehler feststellt
(Art. 17 Abs. 1 und 2 aZEDV). Deklarationen hingegen, die der Zoll-
computer ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den physi-
schen Zolldeklarationen als angenommen im Sinn von Art. 35 aZG.
Sie sind für die Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu
den Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 aZEDV). Nach An-
nahme der Deklaration führt der Zollcomputer eine Selektion durch
und übermittelt der Zollbeteiligten das Ergebnis. Lautet das Selektions-
ergebnis auf "gesperrt", muss die Zollbeteiligte innerhalb der ihr
gesetzten Frist dem Zollamt eine Einfuhrliste und die erforderlichen
Begleitpapiere (z.B. Bewilligungen, Rechnungen, Ursprungsnach-
weise) vorlegen und die Ware zur Verfügung halten (Art. 18, 19 Abs. 1
aZEDV; siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festge-
setzt (Art. 21 aZG in Verbindung mit dem Anhang zum Zolltarifgesetz
Seite 5
A-4617/2007
vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, sind – unter
Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträ-
gen – nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und Art. 14
Ziff. 1 aZG).
Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt
worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist demge-
genüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositio-
nen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies
nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis,
der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger
der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeu-
tung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom
25. Oktober 2007 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2,
A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK 2004-114
vom 9. August 2005 E. mit weiteren Hinweisen).
2.4.2 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar
1988, SR 0.632.11). Das „Harmonisierte System“ (HS) bedeutet die
Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazu-
gehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternum-
mern-Anmerkungen sowie die „Allgemeinen Vorschriften für die Ausle-
gung des HS“ umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Ver-
tragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in
Einklang zu bringen (Art. 3 des Übereinkommens). Das ZTG beinhaltet
den Nomenklaturtext des HS (siehe den Anhang in Verbindung mit
Art. 2 des Übereinkommens), womit der schweizerische Tarif dem HS
entspricht.
2.4.3 Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4, A-1704/2006 vom
25. Oktober 2007 E. 2.1.2). Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amt-
lichen Sammlung (AS) allerdings nicht mehr veröffentlicht, kann jedoch
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mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder über das
Internet ( und ) konsultiert werden (vgl.
Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fussnote 1; vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).
2.4.4 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenkla-
tur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens).
Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln (vgl.
E. 2.4.2), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln. Den-
noch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD gestützt
auf Art. 22 Abs. 3 aZG zum Beispiel sogenannte „Schweizerische Er-
läuterungen“ erlassen. Diese können ebenfalls elektronisch (vgl.
E. 2.4.3) eingesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6).
2.5 Für die vorliegend in Frage stehende Sendung sind die Tarifnum-
mern 1213.0091 und 1213.0099 strittig. Die systematische Gliederung
dieser Nummern im Zolltarif stellt sich wie folgt dar:
1213 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch
gehäckselt, gemahlen, gepresst oder
agglomeriert in Form von Pellets:
1213.0010 - zu technischen Zwecken (...)
- andere:
1213.0091 - - Stroh, unverarbeitet Fr. 0.00 je 100 kg
1213.0099 - - andere Fr. 6.00 je 100 kg
• als Einstreue für Ställe oder zur Herstellung von
Einstreue
Fr. 3.00 je 100 kg
Gemäss den Erläuterungen zum Zolltarif (D6, Kapitel 12) gehören
unter die Tarifnummer 1213 „Stroh und Spreu von Getreide, d.h. wie
sie beim Dreschen von Getreide anfallen, auch zerkleinert, gemahlen,
gepresst oder in Form von Pellets (d.h. in Form von Zylindern, Kugeln
usw. agglomeriert durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines
Bindemittels, sofern dessen Anteil 3 Gewichtsprozent nicht über-
steigt)“, jedoch nicht weiter zubereitet. Zur Tarifnummer 1213.0091 hal-
ten die „Schweizerischen Erläuterungen“ (vgl. Ziff. 2.4.4 hievor) fest,
dass unter diese Tarifnummer „Stroh, lose oder in Ballen, auch ge-
häckselt“ falle. Stroh, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form
von Pellets, ist demnach der Tarifnummer 1213.0099 zuzuordnen. Die
Einfuhr von Waren der Tarifnummer 1213.0099 unterliegt überdies der
Bewilligungspflicht.
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2.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen Be-
weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss
dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die
Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von
Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit
sich bringt, gilt im Zollrecht – wie allgemein im Abgaberecht – der
Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt,
welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung er-
höhen; demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte
Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen be-
weisbelastet ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.151, ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 453 f.).
Hinsichtlich des Beweisgrades ist an Beweismittel, die im Rahmen
einer Beschwerde gegen eine Zollabfertigung eingereicht werden, ein
strenger Massstab anzulegen, steht doch, nachdem die Deklaration
verbindlich geworden ist, die Ware nicht mehr unter zoll-, post- oder
bahnamtlicher Kontrolle (vgl. E. 2.3.1). Die eingereichten Beweismittel
müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit nach-
weisen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl.
BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom
15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b; ohnehin gilt der
Grundsatz des vollen Beweises im Verwaltungsrecht an sich generell,
vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 289). Dokumenten,
die zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden
sind, kommt in der Regel ein stark eingeschränkter Beweiswert zu. Es
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besteht ein höheres Missbrauchspotential und deren Beweistauglich-
keit wird dadurch regelmässig weniger hoch sein als bei Beweismitteln
datierend aus der Zeit vor den Einfuhren (wie Bestellungen, Auftrags-
bestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen usw.; ausführlich hierzu:
Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB
70.55 E. 3b, und dd, ).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 9'560 kg „Wei-
zenstrohpellets zu Einstreuzwecken (verarbeitet) WE 0151“ deklariert.
Sie macht nun geltend, die Angabe „Weizenstrohpellets zu Einstreu-
zwecken“ sei irrtümlicherweise erfolgt. Es habe sich nicht um „Stroh-
pellets“ gehandelt. Vielmehr habe sie „Weizenstroh zu Einstreu-
zwecken“, welches zollfrei in die Schweiz eingeführt werden könne,
importiert.
3.2 Aufgrund des im Zollverfahren geltenden Selbstdeklarationsprin-
zips lag die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. voll-
ständige und richtige – Deklaration bei der Beschwerdeführerin (vgl.
E. 2.2). Nach einer Belegrevision, anlässlich der das Zollamt zu Recht
keinen Widerspruch zur Deklaration festgestellt hat (vgl. E. A und
E. 2.3.2), nahm das Zollamt diese an. Sie ist für die Beschwerde-
führerin grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.3). Um eine nachträgliche
Korrektur zu erreichen, obliegt ihr der Beweis (vgl. E. 2.6), dass die
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem diese unter Zoll-
kontrolle stand, von derjenigen der Deklaration abwich (vgl. E. 2.4.1).
Sie muss demzufolge nachweisen, dass sie nicht Ware der Tarif-
nummer 1213.0099, sondern – wie sie behauptet – solche der Tarif-
nummer 1213.0091 eingeführt hat.
3.3
3.3.1 Um diesen Nachweis zu erbringen, verweist die Beschwerde-
führerin – ohne weiteren Ausführungen – auf die eingereichten Unter-
lagen. Es handelt sich dabei um die Preisliste der Lieferfirma (ohne
Datum) und deren Rechnung vom 30. Oktober 2006 (in Kopie) an die
Importeurin, die Firma Z._______, [Ort] (Beilage 14), eine Bestätigung
der Lieferfirma vom 15. Januar 2007 (Beilage 19) sowie zwei
Rechnungen der Importeurin vom 29. Dezember 2006 und vom
23. Februar 2007 (in Kopien) an den (inländischen) Kunden, Herrn
A._______, [Ort].
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3.3.2
3.3.2.1 Zunächst ist betreffend die beiden Rechungen der Importeurin
an ihren Kunden festzuhalten, dass sowohl kein direkter Zusammen-
hang zwischen diesen Rechnungen und den Einfuhrdokumenten
besteht als auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass
die beiden Lieferungen von insgesamt 8'820 kg unter der (neuen)
Bezeichnung „Z._______ Strohhäcksel“ aus den importierten 9'560 kg
„Stroh“ stammten. Ohnehin erhellt daraus nicht mit hinreichender
Sicherheit, ob die Beschaffenheit des importierten „Strohs“ bzw. des
„Z.______ Strohhäcksels“ derjenigen des unverarbeiteten Strohs im
Sinne der Tarifnummer 1213.0091 entspricht. Die genannten
Rechnungen erscheinen somit als Beweismittel nicht tauglich, die
tatsächliche Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr
nachzuweisen.
3.3.2.2 Zum Nachweis, dass es sich bei dem gemäss Rechnung vom
30. Oktober 2006 unter der Artikelnummer WE 0157 importierten
„Stroh“ tatsächlich um unverarbeitetes Stroh im Sinne der Tarifnummer
1213.0091 gehandelt haben soll, hat sie eine – zeitlich allerdings erst
nach der Einfuhrabfertigung ausgestellte – Bestätigung der Lieferfirma
eingereicht. Laut diesem Schreiben soll es sich beim Artikel WE 0157
um „Häcksel Stroh zu Einstreuzwecken“ handeln. (Der Vollständigkeit
halber sei an dieser Stelle angefügt, dass dem Verwendungszweck „für
Einstreuzwecke“ bei der von der Beschwerdeführerin beantragten
Tarifnummer 1213.0091 – im Unterschied zur Tarifnummer 1213.0099
– keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt [vgl. E. 2.4.1 und
E. 2.5]). Die tatsächliche Beschaffenheit der Ware lässt sich anhand
dieses Schreibens jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest-
stellen. Auch die zum Beweis eingereichte Preisliste trägt nichts zur
Klärung der Frage bei, stimmen doch die im Bestätigungsschreiben
angegebenen Artikelnummer und Artikelbezeichnung wiederum nicht
mit der Preisliste überein, ist doch dieses Produkt darauf gar nicht zu
finden. Es existiert einzig die Artikelnummer WE 0157/1; dabei handelt
es sich um „Häcksel Stroh“, angeboten in Ballen à 25 kg. Hinzu
kommen gewisse Unklarheiten in der Form der Aufmachung. Die Be-
schwerdeführerin gab auf der Einfuhrdeklaration 96 Packungen bzw.
Packstücke an (vgl. Beilage 13). Auf der Rechnung selber aber fehlen
Angaben darüber, in welcher Aufmachung bzw. Einheit (Ballen, Sack,
Stück, Euro-Paletten; vgl. Preisliste und Rechnung vom 30. Oktober
2006) das an sie verkaufte Stroh geliefert worden ist. Dies im Übrigen
ganz im Gegensatz zu den restlichen, gleichzeitig gelieferten Pro-
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dukten, wo diese Angaben vollständig vorhanden sind. Zwischen den
Angaben in der Einfuhrdeklaration und der Rechnung (sowie allenfalls
der Preisliste) lässt sich diesbezüglich kein Zusammenhang herstellen,
so dass auch nicht zweifelsfrei der Rückschluss gezogen werden
könnte, dass es sich bei der importierten Ware um unverarbeitetes
Stroh gehandelt hat.
In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich anhand des Be-
stätigungsschreibens sowie der übrigen Unterlagen nicht mit Sicher-
heit feststellen, dass das importierte Stroh im Zeitpunkt der Einfuhr
von derjenigen Qualität war, die die Beschwerdeführerin behauptet.
Ohnehin kommt nachträglich erstellten Dokumenten ein in der Regel
stark eingeschränkter Beweiswert zu (E. 2.6), wie es sich aufgrund der
Gegebenheiten im vorliegenden Fall denn auch bestätigt. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der nachträglich
abgegebenen Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben auf Bitte der
Beschwerdeführerin (oder auch der Importeurin) handelt.
3.3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind insge-
samt die vorhandenen Unterlagen nicht geeignet, nachzuweisen, dass
die von der Beschwerdeführerin eingeführte Ware eine von den
Angaben in der Deklaration abweichende Beschaffenheit aufgewiesen
hat. Namentlich ergibt sich daraus nicht, dass sie unverarbeitetes
Stroh im Sinne der Tarifnummer 1213.0091 importiert hat. Die De-
klaration vom 31. Oktober 2006 bleibt damit verbindlich. Unbestritten
ist vorliegend die Höhe der geschuldeten Abgaben, weshalb es sich
erübrigt, näher darauf einzugehen.
4.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrage von Fr. 400.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
Seite 12