Abtei lung I
A-46/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Kollektivgesellschaft X._______, ....,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999);
Leistungsaustausch; Subvention.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-46/2007
Sachverhalt:
A.
Die Kollektivgesellschaft X. (....) ist seit dem 1. Januar 1995 im Regis-
ter der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerver-
waltung (ESTV) eingetragen. Nach einer Kontrolle stellte die ESTV be-
treffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 unter
anderem die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 102'418 über Fr. ... aus.
In einem Schreiben vom 20. Dezember 2000 kam die ESTV zum Teil
auf ihre Qualifikationen im Rahmen der EA zurück. Insbesondere
seien die Beiträge des Bundes für die Forschung im Rahmen der
europäischen Forschungsprogramme F. als Subventionen bzw.
Beiträge der öffentlichen Hand anzusehen, die nicht der Steuer unter-
stünden, aber zu einer Vorsteuerkürzung führten. Die Zahlungen des
Bundes aufgrund des Vertrags betreffend Koordination bzw. Führung
des Sekretariats im Rahmen der Aktion F. hingegen stellten steuerbare
Gegenleistung dar. Mit Gutschriftsanzeige (GS) vom 31. Januar 2001
über Fr. ... wurde eine entsprechende Korrektur der Steuerforderung
vorgenommen. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 erkannte die
ESTV, sie habe von der X. zu Recht Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich
Verzugszins nachgefordert. Hiergegen wurde am 16. Januar 2002
Einsprache erhoben.
B.
Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2006 stellte die ESTV –
neben anderem – die Rechtskraft des Entscheids vom 4. Dezember
2001 im Umfang von Fr. ... (zuzüglich Verzugszins) fest (Ziff. 1
Dispositiv), hiess die Einsprache im Umfang von Fr. ... gut (Ziff. 2), und
stellte fest, die Kollektivgesellschaft X. schulde der ESTV für die
Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 Fr. ...
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins, wobei die Zahlung vom 12.
Januar 2000 über Fr. ... an diese Steuerschuld angerechnet werde
(Ziff. 3). Die teilweise Gutheissung (Ziff. 2 Dispositiv) beruhte darauf,
dass die ESTV den Forschungsbeitrag des Bundesamts für Bildung
und Wissenschaft (BBW) im Zusammenhang mit dem Projekt ....
anders als zuvor und entsprechend der Ansicht der Einsprecherin als
Subventionen qualifizierte. Die Aufrechnung gemäss EA Nr. 102'418
Ziff. 1 (Fr. ....) werde entsprechend wieder gutgeschrieben, wobei
aufgrund der vorzunehmenden verhältnismässigen Vorsteuerkürzung
(von Fr. ....) die Gutschrift Fr. ... betrage. Die gestützt auf verschiedene
Verträge erfolgten Zahlungen der Bundesämter betreffend die Führung
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des Sekretariats im Rahmen der F.-Zusammenarbeit hingegen stellten
steuerbare Entgelte dar und insofern sei die Nachbelastung mittels EA
Nr. 102'418 zu bestätigen. Es sei dabei ein Auftrag für im Interesse der
Bundesämter vorzunehmende Aufgaben erteilt worden und es gehe
nicht um eine Unterstützung von Forschungen oder die generelle
Förderung eines wissenschaftlichen Projekts. Im Gegensatz zur
eigentlichen Forschungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt
F., wo die vom Bund geleisteten Zahlungen nicht der Mehrwertsteuer
unterworfen worden seien, gebe es auch keine für eine breite
Öffentlichkeit zugänglichen Forschungsresultate.
C.
Mit Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission
(SRK) vom 27. Dezember 2006 beantragt die X. (Beschwerdeführerin)
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, es sei der
Einspracheentscheid aufzuheben und die Umsätze im Zusammenhang
mit dem F. Sekretariat (...) steuerfrei zu belassen. Sie vertritt, es sei
beim F.-Sekretariat kein Leistungsaustausch gegeben. Der
Beitragszahler fordere vom Beitragsempfänger keine konkrete
Gegenleistung, sondern wolle diesen zu einem bestimmten Verhalten
zu veranlassen. Stossend sei überdies, dass ein Teil der besteuerten
Fr. ..., nämlich Fr. ..., Beiträge der Europäischen Union (EU) darstellten
und (diesbezüglich) Auftraggeber die Europäische Kommission sei.
Dabei handle es sich um ausgenommene Umsätze bzw.
Auslandumsätze. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in
verschiedener Hinsicht eine rechtsungleiche Behandlung.
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. April 2007 beantragt die ESTV kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde, wiederholt im Wesentlichen den im
Einspracheentscheid wiedergegebenen Standpunkt und nimmt
Stellung zu verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
E.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 (MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) mit
Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. De-
zember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat
am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt
eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es wendet
das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Jahre 1996 bis 1998 (vgl. hierzu auch unten E. 4.3.2), so
dass vorliegend noch die MWSTV anwendbar ist (Art. 93 Abs. 1
MWSTG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Art. 49 Bst. b VwVG) kann auch die Rüge der Unangemessenheit
erhoben werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten
die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG), und der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrens-
beteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzu-
wenden (BGE 132 II 112 E. 3.2, 131 II 205 E. 4.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] A-2036/2008 vom 19. August 2009
E. 1.2; A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 1.2). Dies bedeutet, dass
es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend ge-
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machten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor-
instanz abweicht (sog. Motivsubstitution, statt vieler: BVGE 2007/41
E. 2 mit weiteren Hinweisen; Entscheid der SRK vom 12. Oktober
1998, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.29 E. 4a). Die
Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechts-
fehlern von sich aus auf den Grund zu gehen; für entsprechende Feh-
ler müssen sich immerhin mindestens Anhaltspunkte aus den Partei-
vorbringen oder den Akten ergeben (BGE 121 III 274 E. 2b; 119 V 349
E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 1.54 f.; vgl. zum Ganzen auch
Urteil des BVGer A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3).
2.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil
des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3c; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN
ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis,
so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuer-
pflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosig-
keit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt
(GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O., S. 109 f.). Die Steuerbehörde
trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhen-
den Tatsachen und der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4;
statt vieler: Urteile des BVGer A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1;
A-1354 vom 24. August 2007 E. 2, je mit zahlreichen Hinweisen). Die
Beweislast für das Bestehen eines Steuerobjekts und namentlich
eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs obliegt damit – als
steuerbegründende Tatsache – der ESTV (Urteil des Bundesgerichts
2A.264/2006 vom 3. September 2008 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 7.2; A-1354 vom 24. August 2007
E. 7.2.4, 8.2.2 in fine; A-1501/2006 vom 6. November 2008 E. 5.1).
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3.
3.1 Nach Art. 4 MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen
der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die
Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem
steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Besteht kein
solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrele-
vant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt
vieler: BVGE 2008/63 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6152/2007 vom
21. August 2009 E. 2.2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002,
VPB 67.49 E. 2a/cc, alle mit Hinweisen). Die Annahme eines solchen
Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Ge-
genleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bzw. ein direkter
ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1; 126
II 443 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar
2007 E. 5.1; vom 30. April 2004, ASA 75 241 E. 3.3; 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 3.2; BVGE 2007/39 E. 2.1).
Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch besteht, hat in erster Linie
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirt-
schaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht
ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003
E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Entscheid der SRK
vom 5. Juli 2005, VPB 70.7 E. 2a).
3.2 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Be-
rechnung der Mehrwertsteuer dar (Art. 26 Abs. 1 MWSTV; vgl. BGE
126 II 451 E. 6). Dazu gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer
Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung oder
Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 MWSTV).
3.3 Das Bestehen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs
wie auch Begriff und Umfang des Entgelts als Bemessungsgrundlage
sind primär aus der Sicht des Leistungsempfängers zu definieren, was
namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer
entspricht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2002,
ASA 72 S. 792 E. 5.1; Urteile des BVGer A-1567/2006 vom 28. De-
zember 2007 E. 2.2.3, 2.5; A-1441/2006 vom 18. September 2008
E. 2.1.2; A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1 mit Hinweisen;
Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, VPB 69.126 E. 2a/dd; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
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und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische
Recht, Bern 1999, S. 226 ff., 230 ff.).
3.4 Für die Frage, ob der Handelnde als Leistungserbringer bzw. -em-
pfänger zu gelten hat, ist in mehrwertsteuerlicher Hinsicht massgeb-
lich, ob er in eigenem Namen auftritt oder nicht (Art. 10 MWSTV). Das
Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerech-
net, der nach Aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt
(Urteile des BVGer A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.2.3;
A-1444/2006 vom 22. Juli 2008 E. 5; A-1341/2006 vom 7. März 2007
E. 3.2.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003,
VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, VPB 67.50 E. 2b, vom
21. Januar 1997, VPB 64.46 E. 3a und b; RIEDO, a.a.O., S. 253; zum
Leistungsempfänger vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.202/2006
vom 27. November 2006 E. 3.2, 4.2; Urteil des BVGer A-1626/2006
vom 20. April 2009 E. 2.5; Entscheid der SRK vom 20. März 2006
[CRC 2005-021] E. 3b).
3.5 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV
"Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand". Diese flies-
sen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen der Steuer
nicht. Hingegen ist nach Art. 30 Abs. 6 MWSTV der Vorsteuerabzug
verhältnismässig zu kürzen, soweit ein Steuerpflichtiger Subventionen
oder andere Beiträge der öffentlichen Hand erhält (BGE 126 II 443
E. 6b, c; 132 II 353 E. 4.3, 7.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.410/2006
vom 18. Januar 2007 E. 5.2, 7.1).
Die MWSTV (und das MWSTG) definieren den Begriff Subvention
nicht. Das Bundesgericht umschreibt Subventionen (im Sinn von
Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV wie auch Art. 30 Abs. 6 MWSTV) allge-
mein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtsper-
sonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer un-
mittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führe. Zur
Beantwortung der Frage, ob eine Subvention vorliegt, ist zu prüfen, ob
das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit im vorn (E. 3.1) umschrie-
benen Sinn gegeben ist. Subventionen sind Beiträge der öffentlichen
Hand, die ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung
ausgerichtet werden. Der Subventionsgeber will damit beim Subven-
tionsempfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen oder unterstüt-
zen, das zur Erreichung eines bestimmten Zieles als geeignet er-
scheint; diese Zielsetzung muss im öffentlichen Interesse liegen und
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wird mit der Subventionierung zu verwirklichen versucht. Abgesehen
von dieser Verhaltensbindung erfolgt die Subventionierung aber ohne
Gegenleistung (BGE 126 II 443 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom
30. September 2003, ASA 74 523 E. 2.2; vom 11. Februar 2002, ASA
73 147 E. 1.2; vom 1. September 2005, ASA 76 248 E. 2.3; vom
25. August 2000, ASA 71 157 E. 6; 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008
E. 3.2, 3.3; vom 7. Mai 2008, ASA 78 174 E. 3.1; ausführlich und statt
vieler auch: Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007
E. 3.2; A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.4).
4.
4.1 Streitgegenstand sind vorliegend einzig noch die Zahlungen des
Bundes im Zusammenhang mit der Führung des F. Sekretariats (...)
(vgl. Beschwerde Antrag 1 und 2 sowie Ziff. 5 und 6). Zu beurteilen ist,
ob mit der ESTV von steuerbaren Entgelten im Sinn der MWSTV oder
mit der Beschwerdeführerin von einem fehlenden
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch, und damit von Subven-
tionen (E. 3.5), auszugehen ist.
Das Projekt F.-Sekretariat steht im Zusammenhang mit anderen F.-
Projekten, an welchen die Beschwerdeführerin beteiligt war und wofür
sie ebenfalls Zahlungen vom Bund erhalten hat. Diese Zahlungen
wurden mit Schreiben der ESTV vom 20. Dezember 2000 und der GS
vom 31. Januar 2001 von der ESTV als Subventionen anerkannt und
sind vorliegend nicht (mehr) strittig.
Auch die im Einspracheentscheid noch strittige Entschädigung des
Bundes im Zusammenhang mit dem Projekt .... bildet vorliegend nicht
mehr Streitgegenstand, nachdem die ESTV die Zahlungen im Einspra-
cheentscheid als Subvention qualifiziert hat und die Beschwerde-
führerin auch die daraus folgende Vorsteuerkürzung nicht anficht.
4.2 Vorab kann zum Umfeld der fraglichen F.-Programme Folgendes
festgehalten werden:
Mit dem Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (FG, SR 420.1; hier
massgebliche ursprüngliche Fassung: BBl 1983 III 1062) will der Bund
gemäss dem Zweckartikel in Art. 1 (a.) die wissenschaftliche For-
schung fördern und die Auswertung ihrer Ergebnisse unterstützen; (b.)
die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und, wenn
nötig, regeln; (c.) die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der
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Bundesmittel für die Forschung sicherstellen. Die Förderung der For-
schung erfolgt insbesondere über Beiträge an die Institutionen der
Forschungsförderung (Art. 6 FG). Im Zusammenhang mit der Koordi-
nation bestimmt Art. 19 FG, dass der Bundesrat darüber wacht, dass
die Bundesmittel für die Forschung koordiniert und wirksam verwendet
werden (Abs. 1). Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbst-
koordination verwirklichen, trifft der Bundesrat die erforderlichen Mass-
nahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kom-
missionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere
Kommissionen einsetzen (Abs. 2).
Gemäss den Informationen auf der Internetseite des Staatssekreta-
riats für Bildung und Forschung (SBF) ist F. (Europäische Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen For-
schung) ein wichtiger Teil der Forschungszusammenarbeit mit Europa.
F. bietet den Schweizer Forschenden die Möglichkeit, sich an einer
europäischen Verbundforschung gleichberechtigt zu beteiligen. Das
SBF unterstützt eine ganze Reihe von F.-Projekten. Der F.-Kredit des
SBF wird nur teilweise für Forschungsförderung eingesetzt, er wird
insbesondere auch für die Kosten der Koordination verwendet. Im
heutigen Zeitpunkt existiert eine "Nationale F. Koordinatorin", welche
die Schweiz in den F. Gremien vertritt, den Kontakt zwischen den
nationalen und internationalen Gremien und Aktivitäten sichert und die
Information und Beratung über F. sicherstellt (....).
4.3 Aktenkundig sind folgende Verträge, mit welchen die Führung des
Sekretariats im Rahmen der F.-Zusammenarbeit geregelt wurde:
4.3.1 In einem Vertrag zwischen S. (als Beauftragter bezeichnet) und
dem Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) (als Auftraggeber)
vom ... (act. 22) wurden dem Beauftragten folgende Aufgaben
übertragen: Führung des Sekretariats von Forschungsvorhaben im
Rahmen der F.-Zusammenarbeit als externer Experte und Koordinator;
Betreuung und Koordination der F.-Aktion F. und Zusammenarbeit mit
den entsprechenden Verwaltungsausschüssen (Ziff. 1.1). Im
Pflichtenheft (Anhang zum Vertrag) wurden diese Aufgaben wie folgt
näher spezifiziert: Wissenschaftliche und administrative Betreuung von
F.-Forschungsvorhaben als externer Experte; Zusammenarbeit mit
dem F.-Sekretariat der EG-Kommission und den entsprechenden
technischen F.-Ausschüssen und Verwaltungsausschüssen der F.-
Aktionen sowie den nationalen F.-Koordinatoren. Weiter sehen der
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Vertrag und das Pflichtenheft Rechenschafts- und Auskunftspflichten
des Beauftragten vor. Er ist zur halbjährlichen Berichterstattung
zuhanden des Auftraggebers und der anderen interessierten
Bundesstellen und zur Auskunfterteilung an den Auftraggeber
verpflichtet (Pflichtenheft). Er hat zudem bei Abschluss seiner Tätigkeit
einen Bericht über seine Tätigkeit zu verfassen. Liegt ein besonderes
Interesse vor, kann der Auftraggeber unabhängig davon Auskunft
verlangen (Ziff. 1.3 des Vertrags). Sodann untersteht gemäss Ziff. 2
des Vertrags der Beauftragte der für Bedienstete des Bundes
geltenden Arbeitszeit- und Urlaubsregelung, wobei spezifiziert wird,
dass der Umfang der Tätigkeit einem Beschäftigungsgrad von 50%
entspreche. Als Salär wird dem Beauftragten jährlich ein Betrag von Fr.
... vergütet. Der Bund übernimmt zudem den Arbeitgeberanteil an den
AHV/IV/EO- und ALV-Beiträgen des Beauftragten (Ziff. 4.1, 4.2).
Reisekosten und weitere Spesen gehen zu Lasten der EU-Kommission
(Ziff. 4.3). Weiter ist vereinbart, dass S. den Auftrag persönlich und in
völliger Unabhängigkeit ausführt und dabei die öffentlichen Interessen
wahrt (Ziff. 5). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Bundesverwaltung für Experten und Beauftragte wurden zum
Bestandteil des Vertrags erklärt (Ziff. 6).
Im ... wurde zwischen dem BBW (Auftraggeber) und S., X.
(Beauftragter) ein weiterer Vertrag geschlossen (act. 23). Dieser
stimmt in Bezug auf die übertragenen Aufgaben (Ziff. 1.1 und 1.3 des
Vertrags und Pflichtenheft im Anhang) praktisch vollständig mit dem
vorerwähnten Vertrag überein. Sodann wird basierend auf einer
Auslastung des Beauftragten für die Erfüllung der Aufgaben unter
diesem Mandat von ca. 50% ein Pauschalbetrag für die Zeit vom 1.
Januar bis Ende August 1998 ein Honorar von max. Fr. ... vereinbart
(Ziff. 3.1). Reisekosten und weitere Spesen werden nicht vergütet.
Hierzu wird festgehalten, dass der Beauftragte bei der EU-Kommission
um einen finanziellen Beitrag für Spesen ersuchen wird (Ziff. 3.2). Der
Bund übernimmt die Hälfte der Sozialversicherungskosten (Ziff. 4). Ziff.
5 und 6 des Vertrags stimmen wiederum mit dem vorerwähnten
Vertrag überein.
4.3.2 Im Einspracheentscheid beruft sich die ESTV zudem auf einen
Vertrag vom 1. März 1993 (act. 24) zwischen dem BBW und einem an-
deren damaligen Kollektivgesellschafter. Dieser Vertrag dauerte jedoch
nur bis 31. Januar 1996 (Ziff. 10 des Vertrags). Die vorliegend strittigen
Aufrechnungen der ESTV (F. Sekretariat) betreffen jedoch die Jahre
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1996 bis 1998, während im Jahr 1995 noch keine Aufrechnung
betreffend das Sekretariat (....) erfolgte (siehe Beilagen zur EA Nr.
102'418 und Beilage zum Einspracheentscheid). Entsprechend ist der
fragliche Vertrag – wie auch die Beschwerdeführerin vorbringt – kaum
entscheidrelevant. Ohnehin wurde im Grossen und Ganzen das selbe
geregelt wie in den beiden vorerwähnten Verträgen.
4.4 Die Parteien scheinen darin einig zu gehen, dass die Beschwerde-
führerin aus diesen Verträgen berechtigt und verpflichtet ist und die
Leistungen betreffend F. Sekretariat ihr zuzurechnen sind. Aufgrund
der Tatsache, dass S. in den Verträge in act. 22 und 23 als
Beauftragter bezeichnet wird, ist die Identität des Leistungserbringers
jedoch nicht ohne Weiteres klar und aufgrund des Untersuchungs-
grundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.1)
ist auf diese Problematik, obwohl unter den Parteien nicht strittig,
zumindest kurz einzugehen.
S. war in der fraglichen Zeit Kollektivgesellschafter der Beschwer-
deführerin. Tritt er gegen Aussen für diese in Erscheinung, ist mehr-
wertsteuerlich entscheidend, ob er dabei ausdrücklich im Namen der
Kollektivgesellschaft gehandelt hat (E. 3.4). Wäre dies zu verneinen,
müsste er selbst als Leistungserbringer der fraglichen Leistungen an-
gesehen werden.
In Bezug auf den Vertrag mit dem BBW vom ... (act. 23), in welchem
als Beauftragter "S., X." bezeichnet und dabei die Adresse der
Kollektivgesellschaft angefügt wurde, kann mit den Parteien davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Leistungserbrin-
gerin ist. Zweifel bestehen aber bezüglich des Vertrags mit dem BAWI
vom ... (act. 22). In diesem wird die X. überhaupt nicht erwähnt, weder
im Kopf des Vertrags noch bei den Unterschriften. Allein aufgrund des
Vertrags gälte damit S. als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer
(E. 3.4). Da die weiteren Sachumstände nicht bekannt sind, kann die
Identität des Leistungserbringers aber nicht abschliessend eruiert
werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet wie erwähnt nicht, dass die
Verträge sie (zivilrechtlich) berechtigten und verpflichteten und die
Leistungen aus den Verträgen ihr zuzurechnen sind. Nicht umstritten
ist auch, dass die Zahlungen schlussendlich der Beschwerdeführerin
zukamen und ihr als Umsatz oder – wie sie geltend macht – als
Subventionszahlungen zuzurechnen sind. Unter diesen Umständen ist
es nicht am Bundesverwaltungsgericht, in dieser Richtung weitere
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Abklärungen zu treffen (vgl. E. 2.1). Es ist mit den Parteien
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in mehrwertsteuerlicher
Hinsicht Vertragspartei und Erbringerin der vereinbarten Leistungen
war.
4.5 Die vertraglich vereinbarte Tätigkeit bestand im Führen des Sekre-
tariates für die Forschungsvorhaben im Rahmen der F.-Zusammen-
arbeit. Dabei galt es, die F.-Aktionen zu betreuen und zu koordinieren
und den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den verschiedenen F.-
Ausschüssen zu übernehmen. Ferner wurden Auskunfts- und
Rechenschaftspflichten statuiert (vorn E. 4.3.1). Massgebliche Frage
ist nun, ob diese Arbeiten im Rahmen eines mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustauschs mit den fraglichen Zahlungen des Bundes
ausgeführt wurden.
In beiden Verträgen ist explizit festgehalten, es werde ein Auftrag zur
Ausführung übertragen. Auch angesichts der Bezeichnung als Auftrag
bzw. Mandat und der Vertragsparteien als Auftraggeber und Beauftrag-
ter wollten die Parteien offensichtlich einen zivilrechtlichen Auftrag ab-
schliessen. Weiter werden die AGB der Bundesverwaltung für Exper-
ten und Beauftragte zum Bestandteil des Vertrags erklärt (zum Gan-
zen vorn E. 4.3.1). Wenn auch die zivilrechtliche Qualifikation als Auf-
trag nicht allein entscheidend ist, ist darin bereits ein Indiz für einen
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch zu sehen (vorn E. 3.1).
Das Austauschverhältnis und die innere wirtschaftliche Verknüpfung
zwischen vereinbarter Leistung und Entgelt (E. 3.1) ergibt sich –
abgesehen von der Bezeichnung – auch aus dem Vertragsinhalt.
Der Bund hat in den Verträgen bestimmte, genau spezifizierte Aufga-
ben auf die Beschwerdeführerin übertragen und diese damit zu deren
Erfüllung verpflichtet. Der Bund befand es, nachdem er sich zur Förde-
rung und Subventionierung der EU-Forschungsprogramme (F.) ent-
schlossen hatte, offenbar für notwendig, für deren Koordination und
ordnungsgemässen Ablauf zu sorgen. Er wollte weiter sicherstellen,
dass der Austausch mit den verschiedensten F.-Organen gewährleistet
und die Schweiz in den internationalen Gremien vertreten ist. Eben-
falls benötigte er für sich eine Kontaktperson, welche über die nötigen
Informationen und den Überblick über die einzelnen Projekte verfügt,
Auskunft geben und Berichte abliefern kann. Dass die Koordination der
F.-Projekte, aber auch das Zusammenwirken mit und die Vertretung in
den F.-Gremien usw., als Aufgabe des Bundes betrachtet wird, die es
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zu erfüllen gilt, ergibt sich auch aus Art. 19 FG und der Tatsache, dass
heute eine vom Bund gestellte Koordinatorin existiert, welche
Aufgaben erfüllt, die den vorliegend zur Diskussion stehenden
weitgehend entsprechen (E. 4.2). Der Bund hat damit ein eigenes
Interesse an der Erfüllung der mittels diesem Auftrag vereinbarten
Leistungen und um diese Leistungen zu erhalten, hat er mit der
Beschwerdeführerin die Verträge geschlossen.
Das in den Verträgen vereinbarte Entgelt wurde sodann klarerweise im
Austausch für diese Leistungen vereinbart. Aus der (hier massgebli-
chen, vorn E. 3.3) Sicht des Bundes besteht ein Leistungsaustausch,
indem der Bund die fraglichen Leistungen bei der Beschwerdeführerin
einkaufte, für sich erbringen liess und hierfür die fraglichen Zahlungen
leistete. Dies wird zudem durch einzelne Punkte der Verträge bestätigt,
wie die Bezeichnung des Entgelts als "Salär" oder "Lohn" (Vertrag in
act. 22) bzw. Honorar (Vertrag in act. 23), die Übernahme eines Teils
der Sozialversicherungsbeiträge, die Präzisierung (vgl. Vertrag in
act. 23), dass das Honorar "basierend auf einer Auslastung des Beauf-
tragten für die Erfüllung der Aufgaben unter diesem Mandat von ca.
50%" ausgerichtet werde; all dies impliziert eine Abgeltung für
geleistete Arbeit.
Eine Subvention fällt bei diesen Gegebenheiten ausser Betracht. Es
kann keine Rede sein davon, dass der Bund bloss die Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin allgemein fördern will. Die Führung des Sekretariats
F. beruht auf einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch und die
Zahlungen des Bundes sind steuerbares Entgelt.
4.6 Es bleibt auf einzelne Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen.
4.6.1 Sie bringt vor, von den vertraglich vereinbarten Aufgaben hätten
die "besonderen Aufgaben" gemäss Pflichtenheft, nämlich die Bericht-
erstattung und die Auskunftserteilung (vgl. E. 4.3.1), nur etwa 5% der
Arbeitszeit von S. ausgemacht. Die ganze restliche Arbeitszeit habe
sich also auf die "allgemeinen" Aufgaben bezogen. Dieses Argument
ist nicht stichhaltig, denn anders als die Beschwerdeführerin offenbar
annimmt, haben angesichts der Verträge nicht nur die besonderen
Aufgaben gemäss Pflichtenheft als Teil des vereinbarten Leistungs-
austauschs zu gelten, sondern auch die allgemeinen Aufgaben; auch
für sie wurden die Zahlungen geleistet.
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4.6.2 Weiter wird in verschiedener Hinsicht die Verletzung des Gleich-
behandlungsgebots gerügt.
So wird vorgebracht, es stelle eine rechtsungleiche Behandlung dar,
wenn die EU-Forschungsprojekte (F., ...) und die Nationalen
Forschungsprogramme (NFP) einerseits und das Projekt F.-Sekretariat
andererseits ungleich behandelt würden. Diesbezüglich hebt die ESTV
richtig hervor, dass die die Beiträge für die F.-Projekte und die
Beiträge für die Führung des Sekretariats für diese F.-Projekte separat
zu qualifizieren sind. Dass Erstere als Subventionen zu betrachten
sind, führt zu keinerlei Schluss für die Qualifikation der Führung des
Sekretariats. Letzteres beruht nach dem Gesagten anders als die
Forschungsbeiträge auf einen Leistungsaustausch. Insofern kann auch
nicht von einem Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot
gesprochen werden. Dasselbe gilt für als Subventionen erachtete
Zahlungen für andere Forschungsprojekte (NFP, ...), soweit es bei
diesen um die Förderung der Forschung bzw. bestimmter
Forschungsprojekte geht. Bei der Vereinbarung betreffend die Führung
des F.-Sekretariats besteht – wie dargestellt – eine ganz andere
Ausgangslage.
Weiter wird vorgebracht, bis im Jahr 1999 seien die NFP von Pro-
grammleitern geleitet worden, deren Aufgaben (Koordination, Beglei-
tung, Abrechnung und Verfassen eines Schlussberichts) mit jenen von
S. als Sekretär des F.-Programms ... direkt vergleichbar gewesen
seien. Diese Arbeit sei aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen
bzw. dieser nicht unterworfen worden worden. Die ESTV erwidert dem,
die Verhältnisse bei den Programmleitern seien nicht vergleichbar mit
den vorliegenden. Wie es sich damit verhält, ist nicht bekannt. Die
Beschwerdeführerin hat die Verhältnisse betreffend die fraglichen
Programmleiter und die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall
nicht dargelegt und damit nicht aufgezeigt, dass "Gleiches" zu Unrecht
ungleich behandelt worden wäre. Mangels Anhaltspunkten, dass eine
Rechtsungleichheit bestehen könnte, rechtfertigen sich weitere
Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht (vorn E. 2.1).
Zudem ist nach dem Gesagten nicht zweifelhaft, dass die Tätigkeit des
Sekretärs der F.-Projekte der Mehrwertsteuer untersteht. Wäre die
Tätigkeit der besagten Programmleiter tatsächlich vergleichbar, so
wäre die Beschwerdeführerin folglich darauf hinzuweisen, das ein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht grundsätzlich nicht
besteht. Nur ausnahmsweise wird solches anerkannt, nämlich wenn
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eine rechtsanwendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und
überdies zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht
abweichen werde (vgl. BGE 132 II 485 E. 8.6; 112 Ib 381 E. 6; 122 II
446 E. 4a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2005 vom
7. Juni 2007 E. 4; Urteile des BVGer A-1474/2006 vom 28. Januar
2008 E. 3.4.2; A-1493/2006 vom 30. August 2007 E. 3.3; A-1383/2006
vom 19. Juli 2007 E. 3.4.5). Dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt
sind, bestehen hier ebenfalls keine Hinweise.
4.6.3 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Tabellen
in der Beilage zur EA Nr. 102'418 und bringt vor, der Revisor habe die
besteuerten Beträge in den zwei verschiedenen Tabellen unterschied-
lich qualifiziert, nämlich einmal als ausgenommen oder Auslandum-
sätze (vertikale Tabelle) und einmal als steuerpflichtig (querformatige
Tabelle). Deswegen sei davon auszugehen, dass der Revisor einem
Irrtum unterlegen ist (vgl. Ziff. 10 ff. Beschwerde). Vorab könnte eine
vereinzelte "Qualifikation" durch einen Revisor, die von allen späteren
Qualifikationen der ESTV abweicht, nicht als entscheidrelevant ange-
sehen werden und vermöchte auch keinen Gutglaubensschutz zu be-
gründen. Zudem kann auf die nachvollziehbare Angabe in der Ver-
nehmlassung verwiesen werden, wonach in der vertikalen Tabelle die
Umsätze so aufgelistet worden seien, wie von der Beschwerdeführerin
deklariert, es sich also gar nicht um eine Qualifikation der ESTV
handle. Diese befinde sich in den querformatigen Tabellen.
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ein Teil des unter dem
Titel F. Sekretariat besteuerten Betrags von Fr. ... umfasse Beiträge
der EU. Auftraggeber im Zusammenhang mit der Führung dieses
Sekretariats sei neben dem BAWI, dem BUWAL und dem BBW (Beträ-
ge von insgesamt Fr. ....) auch die Europäische Kommission gewesen,
welche Direktzahlungen von Fr. ... geleistet habe. Dieser von der EU
ausgerichtete Betrag sei zu Unrecht besteuert worden, es handle sich
um ausgenommene Umsätze bzw. Auslandumsätze (Beschwerde Ziff.
14, Einsprache Ziff. 7 f.). In der Einsprache (Ziff. 8) wird spezifiziert, es
gehe (u.a.) um die Bezahlung von Reise- und Unterkunftskosten von
S.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob
und inwiefern im aufgerechneten Betrag von Fr. ... (zu diesem Betrag
vgl. etwa Beilage zum Einspracheentscheid) auch Zahlungen seitens
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der EU enthalten sind. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden
von der ESTV zwar nicht bestritten, es wird aber zu diesem Vorbringen
auch nur in der Vernehmlassung kurz Stellung genommen und dabei
von "allfälligen Zahlungen der EU" gesprochen. Diesen Punkt hätte die
ESTV gegebenenfalls noch zu klären (siehe unten E. 5.4). Im
Folgenden wird vorläufig unterstellt, dass die Angabe der
Beschwerdeführerin zutrifft.
5.2 Dem Einwand der Beschwerdeführerin hält die ESTV in der
Vernehmlassung entgegen, die Tatsache, dass diese allfällige Zahlun-
gen von der EU erhalten habe (z.B. Reisekosten und weitere Spesen
gemäss dem Vertrag zwischen BAWI und S. in act. 22 Ziff. 4.3), befreie
noch nicht per se von der Mehrwertsteuerpflicht. Massgebend sei, wer
Leistungsempfänger war und dies sei gemäss den Verträgen die
Eidgenossenschaft gewesen und nicht die EU.
Soweit aus dieser – reichlich knappen – Begründung ersichtlich, geht
die ESTV also davon aus, dass die Zahlungen der EU Entgelt bildeten
für die Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund. Es
trifft zwar zu, dass das Entgelt nach Art. 26 Abs. 2 MWSTV statt durch
den Leistungsempfänger auch durch eine dritte Person geleistet wer-
den kann (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 MWSTV; vorn E. 3.2). Wer das Entgelt
aufwendet, ist entsprechend auch nicht allein entscheidend für die Be-
stimmung des Leistungsempfängers. Damit die Zahlungen der EU-
Kommission in diesem Sinn von dritter Seite geleistetes steuerbares
Entgelt darstellen könnten, müssten sie aber tatsächlich auf dem –
vorstehend umschriebenen – Leistungsaustausch zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem Bund beruhen. D.h. die Beiträge der EU
müssten Entgelt (geleistet von dritter Seite) bilden für die Leistungen,
welche die Beschwerdeführerin gestützt auf die erwähnten Verträge
dem Bund erbringt (zum Ganzen E. 3.1 f.).
Ob dies hier der Fall ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht beantwor-
tet werden. Die rechtlichen bzw. vertraglichen Grundlagen der stritti-
gen Zahlungen der EU-Kommission sind nicht bekannt. Anzunehmen
ist lediglich, dass eine Vereinbarung zwischen dem Beauftragten und
der EU-Kommission existierte und das F. Sekretariat Beiträge der EU-
Kommission erhielt (vgl. Ziff. 1.2 und 4.3 des Vertrags in act. 22 bzw.
Ziff. 1.2 imd 3.2 des Vertrags in act. 23, vorn E. 4.3.1; ferner Beilage zu
act. 23: Bestätigung der EU-Kommission, wonach diese für die Jahre
1997 und 1998 finanzielle Unterstützung zusichert). Davon, dass diese
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Beiträge der EU Teil des Entgelts für die mit dem Bund vereinbarten
Leistungen darstellen sollten, ist nirgends die Rede. Weder der
ursächliche Zusammenhang noch die innere wirtschaftliche
Verknüpfung zwischen den Zahlungen der EU-Kommission und den
Leistungen der Beschwerdeführerin an den Bund sind erstellt und die
ESTV hat ihre Annahme in der Vernehmlassung (sofern die dortige
Bemerkung überhaupt richtig interpretiert wurde) nicht belegt.
5.3 Statt als Entgelt im Rahmen des Leistungsaustauschs zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Bund könnten die Zahlungen der
EU-Kommission im Übrigen auch in deren eigenem Interesse ausge-
richtet worden sein. Dann wäre wiederum zu prüfen, ob darin eine
Subvention läge, oder ob die Zahlungen in einem mehrwertsteuer-
lichen Leistungsaustausch mit einer Leistung der Beschwerdeführerin
an die EU-Kommission stünden. Im zweiten Fall könnten die Zahlun-
gen allenfalls in die Bemessungsgrundlage fallen, wobei weiter zu
untersuchen wäre, ob überhaupt eine in der Schweiz steuerbare Leis-
tung oder ob vielmehr eine Ausfuhrleistung nach Art. 15 Abs. 2 Bst. l
MWSTV vorläge. Mangels Dokumentation der massgeblichen Sach-
umstände kann auch keine dieser Konstellationen bejaht werden.
5.4 Dass den Zahlungen der EU-Kommission ein Leistungsaustausch
zugrunde liegt und sie steuerbares Entgelt bilden, ist damit nicht er-
wiesen. Dies ist auf eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts
durch die ESTV zurückzuführen, welche nicht plausibel erläutert und
schon gar nicht belegt hat, worin der massgebliche Leistungsaus-
tausch liegen soll. Hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig festgestellt und damit Art. 49 Bst. b VwVG verletzt, hat
eine Rückweisung im Sinn von Art. 61 Abs. 1 VwVG an diese zu erfol-
gen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195). Hinzu kommt, dass
die ESTV zum fraglichen – bereits in der Einsprache (S. 5) vorge-
brachten – Argument der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid
keinerlei und in der Vernehmlassung nur sehr kurz Stellung genommen
hat. Damit hat sie auch der Begründungspflicht nicht Genüge getan
(siehe hierzu: BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 107 E. 2b).
Auch aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht ist die Streitsa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urteile des BVGer
A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.1; A-1543/2006 vom 14. April
2009; E. 2.1; BVGE 2008/26 E. 5.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.106, 3.113 f.).
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Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Sache zur
Abklärung der Frage, ob die Zahlungen der EU-Kommission als
steuerbares Entgelt betrachtet werden können, an die ESTV zurückzu-
weisen. Es ist daran zu erinnern, dass die ESTV für den Bestand
eines Steuerobjekts die Beweislast trägt (E. 2.2) und sie damit zu
beweisen hat, dass die Zahlungen Entgelt in einem mehrwert-
steuerrelevanten Leistungsaustausch darstellen. Nur dann dürften sie
in die Bemessungsgrundlage gezogen werden. Wie bereits erwähnt,
hat die ESTV zudem auch abzuklären, ob und bejahendenfalls in
welchem Umfang in der Aufrechnung eines Umsatzes von Fr. ...
effektiv auch Zahlungen enthalten sind, die nicht vom Bund, sondern
von der EU geleistet worden sind (vorn E. 5.1).
6.
Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen
(E. 5), im Übrigen aber abzuweisen. Angesichts der teilweisen Gut-
heissung werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwer-
deführerin im reduzierten Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ESTV hat zudem der teilweise obsiegenden und
vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung
zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese wird in Anwendung
von Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache diesbe-
züglich im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden in reduziertem Umfang von Fr. 2'000.--
der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
zurückerstattet.
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3.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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