B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4632/2012
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Verkehrsbetriebe Glattal VBG, Sägereistrasse 24,
8152 Glattbrugg,
vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Mattenberger,
Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, 8033 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erdgas Zürich Transport AG, Aargauerstrasse 182,
8048 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Badertscher,und
Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Badertscher
Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769,
8024 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Politik,
Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten der Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110
im Bereich der ÖV-Plattform Stettbach.
A-4632/2012
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Sachverhalt:
A.
Anfangs der 1970er Jahre wurde ein 25 bar Erdgasring um die Stadt Zü-
rich, bestehend aus den Teilstrecken Altburg-Dübelstein, Dübelstein-
Rehalp, Rehalp-Wollishofen/Moos und Wollishofen/Moos-Schlieren, mit
einem Abzweiger Richtung Greifensee gebaut. Im Jahr 1980 wurde die
25 bar Erdgasleitung nach Wetzikon verlängert, 1997 die Einspeisung der
70 bar Leitung BRÜZO in Niederuster realisiert und 2004 die Verlänge-
rung der Leitung nach Wollishofen in Betrieb genommen. Soweit akten-
kundig hat die Erdgas Zürich AG im Jahre 2007 die ihr am fraglichen Erd-
gasring gehörenden Erdgashochdruckleitungen sowie die damit zusam-
menhängende Transportinfrastruktur in eine neu gegründete Tochterge-
sellschaft, die Erdgas Zürich Transport AG mit Sitz in Zürich, eingebracht.
Diese ist seither Eigentümerin der fraglichen zum Erdgasring Zürich ge-
hörenden Erdgashochdruckleitungen.
B.
Mit Beschluss vom 29. März 2001 erteilte der Bundesrat den Verkehrsbe-
trieben Glattal VBG die Konzession zum Bau und Betrieb der Glatttalbahn
für die Dauer von fünfzig Jahren.
C.
Am 27. Januar 2004 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die
Planvorlage der Verkehrsbetriebe Glattal VBG betreffend die Stadtbahn
Glattal unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen. In Bezug auf die
Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 ordnete es an, die VBG hätten gemein-
sam mit der Erdgas Ostschweiz AG sowie der Erdgas Zürich AG alle Kon-
fliktpunkte zu beurteilen und je nach Resultat eine Umlegung der Erdgas-
hochdruckleitung Nr. 1110 bzw. anderweitige Schutzvorkehren vorzuse-
hen. Auf diese Anordnung kam das BAV mit Verfügung vom 10. Oktober
2008 insoweit zurück, als es die Planvorlage der VBG vom
19. September 2007 betreffend die Stadtbahn, Glattal, Projektänderung
ÖV-Plattform Stettbach, mit Auflagen genehmigte und darin insbesondere
die grossräumige Verlegung des dort verlaufenden Segentobelbachs und
der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 anordnete. Wer die hierdurch verur-
sachten Kosten zu tragen hat, wurde nicht entschieden.
D.
In der Folge verlegten die VBG die Erdgasleitung Nr. 1110 im Bereich der
ÖV-Plattform anordnungsgemäss und übereigneten die neugebaute Erd-
gashochdruckleitung im November 2009 der Erdgas Zürich Transport AG.
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Die neue Leitung hat eine Wandstärke von 12.5 mm und verläuft westlich
des ebenfalls verlegten Segentobelbachs. Die Kosten für die Verlegung
der fraglichen Erdgashochdruckleitung belaufen sich laut den VBG auf
Fr. 1'345'000.00.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 ersuchten die VBG das Eidge-
nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), ein Kostenverteilungsverfahren nach Art. 40 Abs. 2 des Eisen-
bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) durchzufüh-
ren und die Erdgas Zürich Transport AG zu verpflichten, die Kosten der
Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 vollumfänglich, d.h. im
Betrag von Fr. 1'345'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins
von 5% seit dem 1. September 2009, zu übernehmen.
F.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verpflichtete das BAV die Erdgas Zürich
Transport AG, den VBG anteilig die erforderlichen Kosten für den Erwerb
der Durchleitungsrechte zu ersetzen – in dem Umfang, in dem sie über
das Jahr 2021 hinaus Gültigkeit haben. Im Übrigen wies es das Gesuch
um Kostenauflage ab.
G.
Dagegen führen die VBG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
6. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt darin, die Verfügung des BAV vom 17. Juli 2012 sei aufzuheben,
soweit damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um vollständige bzw.
teilweise Kostenauflage abgewiesen werde. Die Erdgas Zürich Transport
AG sei zu verpflichten, die gesamten Kosten der Leitungserneuerung im
Betrag von Fr. 1'345'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins
von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen. Eventuell sei die Be-
schwerdegegnerin zu verpflichten, die finanziellen Mehrwerte der Leitung
im Betrag von Fr. 398'765.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem
25. November 2010 zu bezahlen.
H.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung
vom 12. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Erdgas Zürich Transport AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
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schliesst in ihrer Eingabe vom 30. November 2012 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
J.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Replik vom 14. Februar 2013 mit
der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander unter Erneue-
rung der bereits gestellten Anträge.
K.
Die Beschwerdegegnerin nimmt in der Duplik vom 6. Mai 2013 zu der Ar-
gumentation der Beschwerdeführerin Stellung. Im Übrigen hält sie an ih-
rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts stammen (Art. 33 VGG) und
keine Ausnahme vorliegt (Art. 32 VGG). Das BAV gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich überdies um eine individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung
von Bundesverwaltungsrecht ergangen ist, womit ein taugliches Anfech-
tungsobjekt vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
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sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat im
vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die Beschwerdegegnerin zu ver-
pflichten, Fr. 1'345'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November
2010 zu bezahlen. Diesen Antrag hat die Vorinstanz weitgehend abge-
wiesen, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. da-
zu: Urteil des Bundesgerichts 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 1).
1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 54
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. c
VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesver-
waltungsgericht allerdings – insbesondere bei technischen Fragen und
wenn die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf Berichte von Fachbe-
hörden gefällt hat – eine gewisse Zurückhaltung (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2, A-4832/2012
und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BE-
SUCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2008, Rz. 2.154 f.). In diesen Fällen hat es in erster Linie zu
klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die mög-
lichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt
wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachge-
rechten Überlegungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von
deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist jedoch,
dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegan-
gen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getätigt hat
(BGE 133 II 35 E. 3, BGE 125 II 591 E. 8a, Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2, A-4855/2012 vom
14. Mai 2013 E. 2, A-4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3,
A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 3, A-5941/2011 vom 21. Juni 2012
E. 4).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflich-
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Seite 6
ten, die gesamten Kosten der Leitungsverlegung im Betrag von
Fr.1'345'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu
bezahlen.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
(EBG, SR 742.0) trifft das Eisenbahnunternehmen die Vorkehren, die
gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten
Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und des Betriebs
der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sa-
chen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtun-
gen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen,
so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das
öffentliche Interesse es erfordert. Die Kosten für solche Vorkehren trägt
grundsätzlich die Eisenbahnunternehmung (Art. 19 Abs. 2 EBG, BGE 131
II 420 E. 4.3). Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 7 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711, BGE
131 II 420 E. 4.3) und Art. 29 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober
1963 (RLG, SR 746.1). Dahinter steht die Überlegung, dass von der
Gleichwertigkeit der konkurrierenden öffentlichen Interessen auszugehen
ist in dem Sinn, als die Enteignung für ein Werk nur zuzulassen ist, wenn
der Enteigner dafür sorgt, dass der im öffentlichen Interesse liegende Be-
trieb der öffentlichen Einrichtung aufrechterhalten werden kann (HEINZ
HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern
1986, Art. 7 N. 23). Über den Umfang der hierzu erforderlichen Vorkehren
ist im Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden (BGE 131 II 420
E. 3.5). Dagegen ist es zulässig, die Frage, wer die hierdurch verursach-
ten Kosten zu tragen hat, im Anstandsverfahren zu entscheiden (Art. 40
Abs. 2 EntG), während über einen allfälligen trotz der Realleistung
verbleibenden Schaden und allfällige Unterhaltskosten stets die örtlich
zuständige Eidgenössische Schätzungskommission zu befinden hat
(BGE 131 II 420 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 1E.7/2004 vom 13. Juli
2004 E. 4).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in der vorinstanzlichen
Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 angeordneten Ersatzvorkehren
seien im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung vom 10. Oktober
2008 nicht fehlerhaft gewesen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin
keine Möglichkeit gehabt, dagegen Beschwerde zu führen. Heute, im
Zeitpunkt der Beurteilung der Kostenverteilung, hätten sich die rechtser-
heblichen Verhältnisse indessen wesentlich geändert. Die Erdgashoch-
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Seite 7
druckleitung werde im Teilabschnitt Altburg-Dübelstein nur mehr mit 5 bar
betrieben. Damit seien an der Leitung zwischenzeitlich Massnahmen ge-
troffen worden, die deren Verlegung überflüssig gemacht hätten, da die
bestehende Leitung unter diesen Umständen jedenfalls mit sichernden
Massnahmen hätte weiterbetrieben werden können. Lediglich lokale Um-
legungen im Bereich der Haltestellenfundamente und der Bachverlegung
wären allenfalls erforderlich gewesen. Hätten die Beschwerdegegnerin
und das BFE noch vor der Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz
vom 10. Oktober 2008 diesen Lösungsansatz offengelegt, so wäre die In-
teressenabwägung durch die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin an-
ders aufgefallen. Jedenfalls wäre in diesem Fall geprüft worden, ob nicht
die alte Leitung mit sichernden Massnahmen unter Inkaufnahme eines
erhöhten, aber vertretbaren Risikos während einer kurzen Zeit hätte
weiterbetrieben werden können. Die Beschwerdegegnerin habe es je-
doch in treuwidriger Weise unterlassen, die notwendigen Informationen
rechtzeitig ins Plangenehmigungsverfahren einzubringen und damit die
umfassende Interessenabwägung verunmöglicht. Es würden damit Revi-
sionsgründe vorliegen, die zwar nicht zur Abänderung der Plangenehmi-
gung führen würden, jedoch bei der Kostenverteilung wiedererwägungs-
weise zu berücksichtigen seien.
4.2 Dieser Argumentation hält die Beschwerdegenerin entgegen, die Vor-
instanz habe, wie der Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 entnom-
men werden könne, bei der Anordnung der Verlegung der interessieren-
den Erdgashochdruckleitung gewusst, dass es sich hierbei um eine pro-
visorische Lösung handle und beabsichtigt werde, die Erdgashochdruck-
leitung zu einem späteren Zeitpunkt grossräumig zu verlegen. Wie die zu
realisierende Lösung aussehen werde, sei im Zeitpunkt des Plangeneh-
migungsentscheides jedoch weder der Beschwerdegegnerin noch dem
BFE bekannt gewesen. Freilich habe das BFE die von der Erdgas Ost-
schweiz AG (nachfolgend: EGO) und der Beschwerdegegnerin favorisier-
te Lösung, den Verlauf des damaligen 25 bar Erdgashochdruckrings zu
optimieren, kurz zuvor abgelehnt. Der schliesslich realisierte Lösungsan-
satz mit einer teilweisen Druckreduktion auf dem Erdgasring sei am
10. Oktober 2008 allerdings erst angedacht gewesen. Es hätten indessen
die für die Umsetzung dieses Lösungsansatzes erforderlichen Netzbe-
rechnungen gefehlt und es sei nicht bekannt gewesen, ob die hierfür er-
forderlichen, neuartigen Massnahmen technisch umgesetzt werden könn-
ten und bewilligt würden. Bereits am 28. November 2008 habe die
Beschwerdegenerin die Beschwerdeführerin ausserdem davon in Kennt-
nis gesetzt. Schliesslich sei die Leitung zu einem Zeitpunkt (27. Mai
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2009) verlegt worden, als noch nicht einmal die Plangenehmigung für die
A-Station in Dübelstein (26. August 2009) vorgelegen habe, welche zu-
nächst habe gebaut werden müssen, bevor die Teilstrecke Altburg-
Dübelstein und damit auch der Betrieb der zu verlegenden Erdgasleitung
auf 5 bar hätte reduziert werden können. Selbst zum Zeitpunkt der Verle-
gung der vom Bau der ÖV-Plattform Stettbach betroffenen Erdgashoch-
druckleitung seien die Voraussetzungen für deren Abklassierung dem-
nach nicht gegeben gewesen.
4.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der Plangenehmigung
vom 10. Oktober 2008 verpflichtet, die im Abschnitt der geplanten ÖV-
Plattform verlaufende Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 auf einer Länge
von 505 m umzulegen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs mit Verweisung auf ent-
sprechende Planungsunterlagen). Diese Verfügung ist in formelle
Rechtskraft erwachsen und wurde von der Beschwerdeführerin umge-
setzt, indem sie die fragliche Erdgashochdruckleitung anordnungsgemäss
verlegte und die neugebaute Erdgashochdruckleitung im November 2009
der Beschwerdegegnerin übereignete. Die Beschwerdeführerin erachtet
diesen Entscheid aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung
des massgeblichen Sachverhalts als rechtswidrig, verlangt jedoch nicht,
die entsprechende Plangenehmigung in Wiedererwägung zu ziehen und
in Bezug auf die angeordnete Verlegung der Erdgashochdruckleitung
Nr. 1110 zu widerrufen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 69 E. 2.3, BGE 127
II 307 E. 7.1; BVGE 2007/29 E. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N. 994 ff., PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 294 ff.). Es ist denn
auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin aus einer
Aufhebung der verfügten Verlegung ziehen könnte, wäre sie doch in die-
sem Fall gehalten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, mithin
den in guten Treuen unter erheblichen Investitionen getätigten Neubau
der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 westlich des ebenfalls verlegten
Segentobelbachs rückgängig zu machen.
4.4 Eine andere Frage ist freilich und darauf dürfte die Argumentation der
Beschwerdeführerin abzielen, ob der Beschwerdegegnerin die Berufung
auf die Rechtsbeständigkeit der vorinstanzlichen Plangenehmigungsver-
fügung vom 10. Oktober 2008 wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
gestützt auf Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zu versagen ist (sog. Einrede des Rechtsmissbrauchs, vgl.
BGE 131 I 185 E. 3.2.4, BGE 108 Ia 209 E. 2b; JÖRG PAUL MÜL-
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LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S. 27, ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 820, PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, S. 171, THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öf-
fentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 440). In diesem Fall könnte
die Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzvorkehren wegen des
Neubaus der ÖV-Plattform Stettbach in Bezug auf die Erdgasleitung
Nr. 1110 erforderlich wären, im Anstandsverfahren neu beurteilt werden.
Kämen die zuständigen Behörden dabei zum Schluss, dass der Betrieb
der ursprünglich bestehenden Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 durch die
ÖV-Plattform nicht beeinträchtigt würde, so wäre die Beschwerdeführerin
nicht verpflichtet, diese zu verlegen. Damit entfiele allerdings zugleich die
Notwendigkeit, Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren in Anwen-
dung von Art. 19 Abs. 2 EntG zwischen der Eisenbahnunternehmung und
einem Dritten zu verteilen. In einem solchen Verfahren könnte dann nur
festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als bauendes Eisen-
bahnunternehmen keine Kosten zu tragen hätte. Zu demselben Ergebnis
würde gelangen, wer die Berufung auf die vorinstanzliche Plangenehmi-
gungsverfügung vom 10. Oktober 2008 zwar zulassen würde, jedoch im
Rahmen von Art. 19 Abs. 2 EBG eine Verletzung der Schadensminde-
rungspflicht prüfen (vgl. dazu: E. 6.1 hernach) und dabei zur Überzeu-
gung gelangen würde, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewe-
sen wäre, den realisierten Lösungsansatz früher zu entwickeln und ins
Verfahren einzubringen, sodass die in der vorinstanzlichen Plangenehmi-
gung vom 10. Oktober 2008 verfügte Ersatzvorkehr nicht erforderlich ge-
wesen wäre. Im einen wie im anderen Fall könnten der Beschwerdegeg-
nerin die Kosten für die von ihr unnötigerweise vorgenommene Ersatz-
vorkehr nicht gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG zugesprochen werden, da
diese Bestimmung ausschliesslich dazu dient, die Kosten für notwendige
Ersatzvorkehren zwischen den beteiligten Inhabern der betroffenen Anla-
gen zu verteilen (vgl. E. 5.1 hiernach). Ein Anspruch auf Ersatz der Kos-
ten aus unnötigen Ersatzvorkehren müsste wohl als Schadenersatz in ei-
nem anderen Verfahren geltend gemacht werden (z.B. Art. 41 des Obliga-
tionenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220], vgl. zu Schadenersatzan-
sprüchen aus rechtsmissbräuchlichem Verhalten: HEINZ HAUS-
HEER/REGINA AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, Einleitung zum Perso-
nenrecht, Art. 1-9 ZGB, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, Art. 2 N. 190
ff., 212 und 299). Wie es sich diesbezüglich verhält und welcher der im
Raum stehenden Lösungsansätze anzuwenden wäre, kann vorliegend
aber dahingestellt bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht im Verhal-
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Seite 10
ten der Beschwerdegegnerin keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen
vermag.
4.5 Die schweizerische Rechtsordnung kennt keinen Grundsatz der Ge-
bundenheit an das eigene Handeln. Im Prinzip ist es jedermann gestattet,
sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe
der Zeit zu ändern. Von einem unerlaubt widersprüchlichen Verhalten
kann erst dann gesprochen werden, wenn durch das frühere Verhalten
ein schützenswertes Vertrauen begründet wurde, das eine Person zu
Dispositionen veranlasst hat, die ihr angesichts der neuen Situation nun-
mehr zu Schaden gereichen (BGE 106 II 320 E. 3a, BGE 110 II 494 E. 4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1034/2010 vom 13. Januar 2011
E. 11.4 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2011/12], HAUSHEER/AEBI-
MÜLLER, a.a.O., Art. 2 N. 268 ff.). Dass diese Voraussetzungen im vorlie-
genden Fall erfüllt sind, kann bereits deshalb verneint werden, weil die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die ins Auge gefasste
Druckabsenkung und die dadurch allenfalls unnötig werdende Verlegung
der interessierenden Erdgashochdruckleitung, zwei Monate bevor diese
mit dem Bau der ÖV-Plattform begonnen hat, informiert hat. Die Be-
schwerdeführerin hätte demnach die Möglichkeit gehabt, bei der Vorin-
stanz ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen mit dem Antrag, die an-
geordnete Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung auf-
zuheben. Ein solcher Antrag wäre – darin sind sich die Verfahrensbeteilig-
ten einig – gutgeheissen worden, da von mit 5 bar betriebenen Erdgas-
hochdruckleitungen ein grundsätzlich vertretbares Risiko ausgeht. Damit
hatte es die Beschwerdeführerin in der Hand, sich der sich aus heutiger
Sicht als unnötig erweisenden Verpflichtung zur Verlegung der Erdgas-
hochdruckleitung Nr. 1110 zu entledigen. Unter diesen Umständen kann
nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf
das Verhalten der Beschwerdegenerin Dispositionen getroffen hat, die
sich für sie nachträglich als schädigend erwiesen haben. Ein treuwidriges
Verhalten der Beschwerdegegnerin ist damit zu verneinen (vgl. im Übri-
gen die Replik der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2011 S. 20, worin sie
selbst einräumt, ihre ursprüngliche Befürchtung, die Beschwerdegegnerin
habe bewusst ein doppeltes Spiel getrieben, habe sich nicht bewahrhei-
tet).
4.6 Daraus ist zu folgern, dass die vorinstanzliche Plangenehmigung vom
10. Oktober 2008 für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich und da-
mit dem zu fällenden Urteil ohne jede weitere Prüfung als bindend
zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass die strittigen Baukosten den
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Seite 11
Parteien auf der Grundlage der angeordneten Ersatzvorkehr zu belasten
sind.
5.
Nachfolgend ist demnach nur mehr zu untersuchen, wer die mit dieser
baulichen Ersatzvorkehr verbundenen Kosten zu tragen hat.
5.1 Sind für die Beseitigung eines eine Eisenbahnanlage gefährdenden
Zustandes Ersatzvorkehren erforderlich, so ist die kostenpflichtige Partei
nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen, d.h. nach der Frage, welche
der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst am Platz war und wel-
che durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand änderte
(BGE 131 II 420 E. 4.3, 126 II 54 E. 4). Diese Regelung ist in Art. 21
Abs. 2 EBG unmissverständlich verankert, lässt sich jedoch ebenfalls aus
Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trägt die Eisenbahnunternehmung
die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Si-
cherheitsmassnahmen durch Bau-"Vorhaben" Dritter nötig, so gehen die
hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten. Für die Auferlegung der
Kosten von Sicherheitsmassnahmen ist demnach in erster Linie massge-
bend, welche der beiden sich gefährdenden Anlagen zuerst existierte und
welche durch ihr Hinzukommen eine Gefahrensituation herbeigeführt hat
(BGE 126 II 54 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1829/2006
vom 26. August 2008 E. 5). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit der
Kostenregel überein, die für Kreuzungsbauwerke zwischen Eisenbahnen
und Strassen oder anderen Anlagen gilt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2
EBG), sowie der im Rohrleitungsrecht (Art. 29 Abs. 1 RLG) verankerten
(vgl. ENRICO RIVA, Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung
von Kreuzbauwerken Schiene – Strasse, in: Schweizerisches Zentralblatt
für Staats- und Verwaltungsrecht 1993, S. 337; für das Rohrleitungsrecht:
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den
Entwurf zu einem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförde-
rung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom
28. September 1962, BBl 1962 791 ff., 819; RICCARDO JAGMETTI, Energie-
recht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Basel 2005,
S. 357).
5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, bestand die Erdgashochdruckleitung
Nr. 1110 im Teilabschnitt Altburg/Dübelstein bereits (vgl. Sachverhalt A.),
als sich die Beschwerdeführerin dazu entschloss, die ÖV-Plattform Stett-
bach zu realisieren. Ist demnach vom Vorbestehen der interessierenden
Erdgashochdruckleitung auszugehen, so hat die Beschwerdeführerin
A-4632/2012
Seite 12
grundsätzlich die Kosten für die Beseitigung der drohenden Gefahr zu
tragen.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Beschwerde-
gegnerin müsse sich den Vorteil anrechnen lassen, der ihr aus der Verle-
gung der Erdgashochdruckleitung erwachsen sei. Mit den übrigen Lei-
tungseigentümerin habe sie in den verschiedenen Bauetappen Verhand-
lungen über eine entsprechende Mehrwertabgeltung geführt und Verträge
ausgehandelt. Darin hätten sich die Werkeigentümer verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin den Restwert, den die erneuerte Leitung bei Ablauf der
Lebensdauer der ersetzten gehabt hätte, zu bezahlen. Diese Mehrwert-
berechnung liege in der Tatsache begründet, dass der erneuerte Lei-
tungsabschnitt erst zu einem späteren Zeitpunkt ersetzt werden müsse
als der vormalige. Mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin,
der Erdgas Zürich AG, seien, auf diesem Berechnungsmodell basierend,
ebenfalls drei Mehrwertabgeltungen vereinbart worden. Die interessie-
rende Leitung sei 1971 erstellt worden und hätte im Jahr 2071 erneuert
werden müssen. Die Erneuerungskosten hätten Fr. 1'345'000.00 betra-
gen. Diese Baukosten seien mit 1% über die Restlebensdauer von 62
Jahren der Teuerung anzupassen. Die teuerungsangepassten Baukosten
würden im Jahr 2071 folglich Fr. 2'429'285.00 betragen. Auf einer 3% An-
sparkurve betrügen die diskontierten Baukosten im Jahr 2009 demzufolge
Fr. 398'765.00. Diese Ansparkosten könnten aufgrund der Leitungser-
neuerung durch die Beschwerdeführerin auf null gesetzt werden. Der
Mehrwert entspreche somit Fr. 398'765.00. Dem Einwand der Beschwer-
degegnerin, Erdgashochdruckleitungen hätten eine unbeschränkte Le-
bensdauer, sei entgegenzuhalten, dass solche Leitungen Erdverschie-
bungen und unterschiedlichen Druckkonstellationen ausgesetzt seien.
Wasser und Kriechströme führten überdies zu Korrosionen. Unter diesen
Umständen vermöge es nicht zu überzeugen, solchen Leitungen eine un-
beschränkte Lebensdauer zuzubilligen.
5.4 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die zukünftig zu
erwartende Entwicklung führe weder aus einer Betrachtung ex ante noch
bei einer (hypothetischen) Betrachtung ex post zu einem Vorteil für die
Beschwerdegegnerin. Dass der Beschwerdegegnerin durch den Betrieb
der Leitung langfristig Vorteile erwachsen wären, würde voraussetzen,
dass bei einem (hypothetischen) Betrieb der ursprünglichen Leitung mit 5
bar unterhalb der ÖV-Plattform langfristig ein Sanierungsbedarf entstan-
den wäre. Hierfür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Werde im Übrigen
von einer beschränkten Lebensdauer ausgegangen, so stehe angesichts
A-4632/2012
Seite 13
des langen Zeithorizonts keineswegs fest, dass die Beschwerdegegnerin
in der Lage sei, diesen Vorteil zu realisieren. Auch in diesem Fall sei des-
halb von einer Mehrwertabgeltung abzusehen.
5.5 Die Beschwerdegegnerin teilt diese Auffassung. Ergänzend hält sie
fest, eine Erdgashochdruckleitung könne solange betrieben werden, wie
sie sicher sei. In diesem Sinne weise eine solche Anlage eine unbe-
schränkte Lebensdauer auf, womit nicht feststehe, dass die neuen Rohre
länger genutzt werden könnten als die alten. Selbst wenn jedoch – was
bestritten werde – die Lebensdauer einer Erdgashochdruckleitung auf
100 Jahre beschränkt sein sollte, sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil die
Beschwerdegegnerin dadurch erlangt habe, dass eine 38 Jahre alte Lei-
tung, die noch am Anfang ihrer Lebensdauer sei, durch eine neue Leitung
ersetzt werde. Zudem stelle es von vornherein keinen Vorteil dar, wenn
innerhalb der Teilstrecke Altburg-Dübelstein in einem kleinen Leitungsab-
schnitt im Raum Stettbach die bestehenden Röhren durch neue ersetzt
würden, zumal die alten in tadellosem Zustand gewesen seien. Ganz im
Gegenteil, die Umlegung wie sie vorliegend vorgenommen worden sei,
bringe neue Schwachstellen in das Gesamtsystem, nämlich zusätzliche
Schweissnähte. Die von der Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auf-
fassung genannten Projekte seien ganz anders geartet, weshalb sie nicht
zum Vergleich herangezogen werden könnten. Bei der Bemessung des
Mehrwerts sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Leitung nunmehr
mit 5 bar betrieben werde. Das Verlegen einer solchen Leitung hätte die
Beschwerdegegnerin bei einer Länge von 500 m insgesamt höchstens
Fr. 125'000.00 gekostet. Ausgehend von diesem Referenzwert würde der
Mehrwert auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin gewählten
Berechnungsweise Fr. 35'050.00 betragen. Dieser Vorteil, sollte er denn
existieren, würde durch die von der Beschwerdegegnerin erlittenen
Nachteile allerdings mehr als wettgemacht.
5.6 Im Eisenbahnrecht gilt das dem Schadensrecht entstammende und
im Enteignungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte Prinzip
der Vorteilsanrechnung (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 22 N. 2, ROLAND
BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung,
Art. 41-61 OR, Bern 2006, Art. 42 N. 27). Danach hat sich jede Partei –
also namentlich auch der Nichtverursacher – an der Finanzierung eines
Neubaus oder der Änderung einer bestehenden Baute insoweit zu betei-
ligen, als ihm aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (RIVA,
a.a.O., S. 339 f., HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 22 N. 2, BREHM, a.a.O., Art. 42
N. 27, KARL OFTINGER/EMIL STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, All-
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Seite 14
gemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 6 N. 51 ff., CHRISTIAN HEIER-
LI/ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-
529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 42 N. 5).
5.6.1 Für die Erneuerung von Kreuzungsbauwerken ist die Vorteilsan-
rechnung in Art. 27 Abs. 1 EBG ausdrücklich normiert. Diesbezüglich hat
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/12 klargestellt, dass die an-
rechenbaren Vorteile nicht nur finanzieller, sondern – beispielsweise in
Form eines Sicherheitsgewinnes – auch bloss ideeller Natur sein könn-
ten. Sogar die langfristige Erhaltung des Ist-Zustandes müsse als Vorteil
gewertet werden (E. 9.6). Dabei verstehe es sich von selbst, dass nicht
irgend ein beliebiger Vorteil, sondern, um den Kreis der Kostenpflichtigen
einzuschränken, nur ein wesentlicher Sondervorteil gemeint sein könne,
der über das hinausgehe, was die Allgemeinheit aus der Sanierung des
Bahnüberganges für einen Nutzen ziehe (vgl. im Weiteren: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 8.1).
Im Übrigen sei bei der Bestimmung des anrechenbaren Vorteils jeweils
davon auszugehen, dass das hauptsächliche Interesse an der Erstellung
oder Änderung einer Kreuzungsanlage in der Regel beim Inhaber der
Bauherrschaft liege. Als Bauherr werde regelmässig derjenige aktiv, der
ein Interesse an der Ausführung eines Bauprojekts habe. In dessen Be-
reich liege üblicherweise die Ursache für eine bauliche Änderung, wes-
halb er den hauptsachlichen Nutzen bzw. Vorteil daraus ziehe. Schliess-
lich bestimme auch der Bauherr den wesentlichen Umfang des Projekts
und damit das Ausmass der Kosten (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 10.1 [nicht publizierte Erwä-
gung von BVGE 2011/12], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 9.1).
5.6.2 Diese Überlegungen lassen sich jedenfalls insofern auf den vorlie-
genden Fall übertragen, als darin zum Ausdruck kommt, dass es sich bei
der Vorteilsanrechnung nicht um einen rein rechnerischen Vorgang han-
delt, sondern nur Vorteile zu beachten sind, die sich der Dritte billigerwei-
se anrechnen lassen muss. Die Vorteilsanrechnung muss dem Dritten
zumutbar, mit dem Zweck des Schadenersatzanspruchs vereinbar sein
und darf die Bahnunternehmung nicht in unbilliger Weise entlasten (WAL-
TER FELLMANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
Band I, Bern 2012, N. 1390, OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N. 55 und 57).
Massgebend ist insofern, ob zwischen der eisenbahnbedingten Ersatz-
vorkehr und dem Vorteil ein innerer Zusammenhang besteht, der es
rechtfertigt, diesen dem Dritten anzurechnen. Bei Sachschaden kann an
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Seite 15
die Reparaturkosten ein dadurch entstandener Mehrwert angerechnet
werden (BREHM, a.a.O., Art. 42 N. 34a). War die ersetze Sache sanie-
rungsbedürftig und wies daher keinen oder nur mehr einen sehr geringen
Wert auf, so sind dem Dritten infolgedessen nahezu die gesamten Kosten
für deren Ersatz als Vorteil anzurechnen. Unerheblich ist hingegen, ob
der Dritte den ihm aufgrund der Ersatzvorkehr zufallenden besonderen
Vorteil überhaupt wünscht und zu nutzen gedenkt; entscheidend ist allein
die objektiv wertsteigernde Wirkung des Vorteils (HESS/WEIBEL, a.a.O.,
Art. 22 N. 5, FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N. 2340).
5.6.3 Den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt hat die zuständi-
ge Behörde von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG), wobei die
Parteien bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts unter an-
derem dann mitzuwirken haben, wenn sie das Verfahren, wie die Be-
schwerdeführerin, selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
Eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Be-
schaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien beibringen können,
und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als
die Behörden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom
22. April 2013 E. 4.1, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N.
1630 mit Hinweisen). Lässt sich ein Vorteil trotz zumutbarer Vorkehren
nicht oder nicht ausreichend ermitteln, so trägt die Folgen dieser Beweis-
losigkeit die Partei, die daraus Rechte ableitet (Art. Art. 8 des Zivilgesetz-
buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 2 und N. 207).
5.7 Die Vorinstanz hat das BFE sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 unter anderem ersucht, zu einer
allfälligen Vorteilsanrechnung Stellung zu nehmen (vgl. die einzelnen
Frage in der Beilage 17 der Vorinstanz).
5.7.1 Die angegangenen Bundesbehörden haben in der unter Beizug des
Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) gemeinsam verfassten
Stellungnahme vom 17. Februar 2012 dazu zunächst festgehalten, seit
längerer Zeit hätten entlang des Erdgasrings Zürich (p = 25 bar) zwischen
Altburg und Dübelstein Örtlichkeiten (Köschenrüti, Glattpark, Schwam-
mendingen) mit einem kritischen Sicherheitsrisiko bestanden. Der Ab-
schnitt Stettbach habe jedoch nicht zu den sicherheits- und risikomässig
A-4632/2012
Seite 16
kritischsten Streckenabschnitten zwischen Altburg und Dübelstein gehört.
Ohne die Realisierung der ÖV-Plattform hätte die dortige Erdgashoch-
druckleitung ohne weitere Sicherheitsmassnahmen weiter betrieben wer-
den können. Eine Pflicht zur Sanierung habe in der damaligen Situation
kurz- bis mittelfristig nicht bestanden. Hinsichtlich einer allfälligen Vor-
teilsanrechnung führten die Behörden aus, altersmässig sei eine Erdgas-
hochdruckleitung nicht begrenzt. Sie könne betrieben werden, solange
sie sicher sei. Deshalb sei nicht sicher, dass die neuen Röhren länger
genutzt werden könnten als die alten. Mit der Druckreduktion auf 5 bar
habe sich zwischen Altburg und Dübelstein die Sicherheits- und Risikosi-
tuation im Bereich Stettbach verbessert. Diese Druckreduktion sei jedoch
erst nach der Inbetriebnahme der neuen Druckreduzier-Station in Dübel-
stein ab Ende 2010 erfolgt. Um den Weiterbetrieb der Erdgashochdruck-
leitung anfangs 2009 zu gewährleisten und das Risiko trotz des grösse-
ren Personenaufkommens durch die ÖV-Plattform Stettbach im akzeptab-
len Bereich zu halten, hätten für die Umlegung im Bereich Stettbach Roh-
re mit einer erhöhten Wandstärke verwendet werden müssen. Aus diesen
Überlegungen kämen sie zum Schluss, dass der Rohrleitungsbetreiberin
durch den Ersatz der bestehenden Röhren kein Vorteil erwachsen. Ob es
sich bezüglich der Durchleitungsrechte allenfalls anders verhalten würde,
wüssten sie nicht, da es sich hierbei um eine privatrechtliche Angelegen-
heit handle.
5.7.2 Das BFE ist als Aufsichtsbehörde über die dem Bundesrecht unter-
stehenden Rohrleitungsanlagen als Fachbehörde einzustufen, insoweit
mit dem Bau sowie Betrieb einer Rohrleitungsanlage verbundenen Aus-
wirkungen zu beurteilen sind (Art. 17 Abs. 1 RLG). Dasselbe gilt für das
ERI, dem die technische Aufsicht über solche Anlagen obliegt (Art. 17
Abs. 2 RLG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Rohrleitungsverordnung vom
2. Februar 2000 [RLV, SR 746.11]), aber auch für das BAFU, welches
über besondere Fachkenntnisse in landschafts- und naturschutzrechtli-
chen Fragen verfügt (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli
1966 über Natur- und Heimatschutz und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV,
SR 451.1], Art. 42 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 [USG, SR 841.01]). Auf die Einschätzung solcher sachkundiger In-
stanzen darf die Vorinstanz bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und
technischer Fragen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom
12. April 2006 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1112/2012
vom 27. Mai 2013 E. 2). Soweit die Vorinstanz gestützt auf den Fachbe-
richt vom 17. Februar 2012 annimmt, die vormalige Erdgashochdrucklei-
A-4632/2012
Seite 17
tung Nr. 1110 sei im Bereich der ÖV-Plattform nicht sanierungsbedürftig
gewesen, so ist dieses Vorgehen daher nicht zu beanstanden, zumal sich
das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung solcher durch eine Fach-
behörde beurteilten technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung auf-
erlegt und nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in den Ermessens- und
Beurteilungsspielraum der Vorinstanz eingreift (vgl. E. 2 hiervor).
5.7.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der Verabschiedung
eines neuen Quartierplanes in den kommenden Jahren im Gebiet der ÖV-
Plattform Stettbach neue Wohn- und Schulhäuser sowie Büroräumlichkei-
ten bei der Haltestelle Stettbach gebaut werden. Sofern dadurch für den
Betrieb der interessierenden Erdgashochdruckleitung eine Gefahrensitua-
tion entstanden wäre, derentwegen die fragliche Erdgashochdruckleitung
hätte verlegt werden müssen, so gingen die hierdurch verursachten Kos-
ten nach dem in Art. 29 RLG verankerten Verursacherprinzip zu Lasten
der Inhaber der neuen Anlagen, es sei denn, die Betroffenen würde eine
anderslautende Vereinbarung treffen (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Beschwer-
degegnerin wäre somit grundsätzlich nicht gehalten gewesen, die Erd-
gashochdruckleitung Nr. 1110 auf eigene Kosten zu verlegen. Diese Ent-
wicklung ist für den zu beurteilenden Fall demnach ohne Bedeutung,
weshalb nicht einzusehen ist, warum die angegangenen Fachbehörden
diese in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2012 hätten berücksichti-
gen sollen.
5.7.4 Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz dem Fachbericht ebenfalls
insofern folgen durfte, als dieser ausschliesst, dass der Beschwerdegeg-
nerin durch die Verlegung der Leitung ein Mehrwert erwachsen ist. Dabei
handelt es sich grundsätzlich um eine wirtschaftliche Frage, die jedoch
insofern technischer Natur ist, als sich die Lebensdauer einer Sache auf
deren Wert auswirkt. Freilich entspricht der Wert einer wertbeständigen
Sache nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen im Allgemei-
nen deren Kauf- bzw. Herstellungskosten. Jedoch nimmt dieser in der
Folge durch Alterung oder Verschleiss oder aus anderen Gründen ab.
Dieser Wertabnahme ist nach den kaufmännischen Grundsätzen in Form
von Abschreibungen Rechnung zu tragen, die sich an der voraussichtli-
chen Lebensdauer einer Sache orientieren und unter besonderen Um-
ständen anzupassen sind (vgl. statt vieler: LUKAS HANDSCHIN, Gesell-
schaftsrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, S. 38 f., RIVA,
a.a.O., S. 341). Insofern die konsultierten Fachbehörden in diesem Zu-
sammenhang festhalten, die neuen Röhren könnten nicht länger genutzt
A-4632/2012
Seite 18
werden als die alten, da diese keiner altermässigen Begrenzung unterlie-
gen würden und solange betrieben werden könnten, als deren Betrieb si-
cher sei, äussern sie sich demnach zu einer technischen Frage. Auf die
diesbezüglichen Feststellungen dürfen die Vorinstanz und im Beschwer-
deverfahren ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht abstellen, zumal sie
über kein vergleichbares Fachwissen verfügen und diese Annahme einer
Plausibilitätsprüfung standhält. Dies hat freilich nicht zur Folge, dass der
Wert der vormaligen Erdgashochdruckleitung mit jenem der neuen Röhre
übereinstimmt. Vielmehr dürften die Kosten für den Bau der vormaligen
Leitung deutlich tiefer gewesen sein als die 38 Jahre später angefallenen
Baukosten für die neue Leitung. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt,
der Beschwerdegegnerin diesen Vermögenszuwachs als Vorteil anzu-
rechnen, weil er sich bei einem allfälligen Verkauf mutmasslich nicht rea-
lisieren liesse und er daher als rein buchhalterisch einzustufen ist. Die
Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es ausgesprochen
schwierig ist, die Entwicklung im Bereich der Rohrleitungen über mehrere
Jahrzehnte hinaus abzusehen, weshalb von einer Vorteilsanrechnung
auch aus diesem Grunde billigerweise abzusehen ist.
5.7.5 Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, mit anderen
Werkeigentümern Verträge über die Abgeltung von durch eisenbahnbe-
dingte Ersatzvorkehren erworbener Mehrwerte abgeschlossen zu haben,
ist anzumerken, dass nicht erstellt ist, dass die diesen Verträgen zugrun-
de liegenden Verhältnisse mit den zur Beurteilung stehenden vergleichbar
sind (vgl. Beilagen der Beschwerdeführerin 7-8). Selbst wenn davon je-
doch auszugehen wäre, kann die Beschwerdeführerin daraus nicht zu ih-
ren Gunsten ableiten, binden doch solche Vereinbarungen nur die betei-
ligten Personen und sind nicht geeignet, den Spielraum des Bundesver-
waltungsgerichts bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 EBG im vorliegen-
den Fall, der mit der Beschwerdegegnerin eine Person betrifft, die einen
solchen Vertrag nicht abgeschlossen hat, einzuengen. Der Beschwerde-
gegnerin ist folglich durch den Neubau der Erdgasleitung Nr. 1110 im Be-
reich der ÖV-Plattform Stettbach, abgesehen von dem vorinstanzlich be-
reits zugesprochenen (vgl. Sachverhalt F.), kein anrechenbarer Vorteil
erwachsen.
6.
Die Vorinstanz hat schliesslich eine allfällige Kostentragung durch die Be-
schwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungs-
pflicht geprüft und verneint.
A-4632/2012
Seite 19
6.1 Die Schadensminderungspflicht wird bisweilen als Konkretisierung
der Pflicht zur schonenden Rechtsausübung unmittelbar aus dem Grund-
satz von Treu und Glauben abgeleitet, gilt jedoch ansonsten als ein das
gesamte Schadens- und damit ebenfalls das Enteignungsrecht prägender
allgemeiner Rechtsgrundsatz, der sich aus der Eigenheit der Rechtsbe-
ziehung zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Anspruchsberechtigten
ergibt (vgl. BGE 130 III 182, Urteil des Bundegerichts 5A_45/2009 vom
29. Juni 2009 E. 3.2.2; RUDOLF RÜEDI, Invaliditätsbemessung nach einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi-
alversicherung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 32,
BREHM, a.a.O., Art. 44 N. 48, FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N. 2480 f.).
Diesem Grundsatz zufolge hat der Geschädigte (Enteignete) alle nach
den Umständen gebotenen Massnahmen zu ergreifen, um den Schaden
möglichst gering zu halten (Urteile des Bundesgerichts 4C.177/2006 vom
22. September 2006 E. 2, 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.2;
BREHM, a.a.O., Art. 44 N. 48). Die Frage nach dem Mass der Schadens-
minderungspflicht beantwortet sich nach der Zumutbarkeit. Bei der Beur-
teilung dieser Frage mag die Überlegung, welche Massnahmen ein ver-
nünftiger Mensch im eigenen Interesse ergreifen würde, wenn er keinen
Schadenersatz beanspruchen könnte, als Ausgangspunkt dienen. Im Ein-
zelfall ist aber stets zu prüfen, ob solche Massnahmen dem Geschädig-
ten (Enteigneten) unter den gegebenen Umständen angesichts dessen
sozialen und persönlichen Verhältnissen sowie persönlichen Fähigkeiten
tatsächlich zumutbar sind (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N. 2484, WEBER
STEPHAN, Die Schadensminderungspflicht – eine metamorphe Rechtsfi-
gur, in: Haftpflicht- und Versicherungstagung 1999, Tagungsbeiträge, Kol-
ler [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 133 ff., RÜEDI, a.a.O., S. 34; UELI KIESER,
Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in:
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Schaffhau-
ser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 53, a.A. BREHM, a.a.O., Art. 44
N. 48). Erweist sich das Verhalten des Geschädigten (Enteigneten) ge-
messen an diesem Beurteilungsmassstab als unzureichend, so liegt eine
Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, mit der Folge, dass der
Schaden nur insoweit zu ersetzen ist, als er auch entstanden wäre, wenn
der Geschädigte der Obliegenheit nachgekommen wäre (Urteile des
Bundesgerichts 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.1, 4C.177/2006
vom 22. September 2006 E. 4; BREHM, a.a.O., Art. 44 N. 48, je m.w.H.).
6.2 Es ist unbestritten, dass die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 im Be-
reich der ÖV-Plattform Stettbach nicht bzw. nur geringfügig hätte verlegt
werden müssen, wenn diese bereits im Zeitpunkt des Baus der ÖV-
A-4632/2012
Seite 20
Plattform Stettbach mit einem Druck von 5 bar betrieben worden wäre.
Daraus kann jedoch nur auf eine Verletzung der Schadensminderungs-
pflicht geschlossen werden, wenn die Beschwerdegegnerin gehalten ge-
wesen wäre, diesen Lösungsansatz bereits früher zu entwickeln und die
Beschwerdeführerin darüber zu informieren, sodass er in der vorinstanzli-
chen Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2008 bereits hätte
berücksichtigt werden können.
6.2.1 Das BFE hat mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 den Betrieb der
Erdgashochdruckleitung im Bereich Glattpark bis Ende 2012 bewilligt, die
EGO jedoch abgehalten, in einem Bericht die möglichen Varianten für ei-
ne grossräumige Umfahrung der Region Glattpark auszuarbeiten. Am
27. Juni 2007 reichte die EGO beim BFE den entsprechenden Bericht
sowie einen Lösungsvorschlag zur Bereinigung der Situation in der Regi-
on Glattpark ein. Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte das BFE der
EGO sowie der Erdgas Zürich AG daraufhin mit, die vorgelegte Machbar-
keitsstudie würde die Anforderungen an eine grossräumige Umfahrung
der gesamten Region nicht erfüllen. Die von der EGO und der Erdgas Zü-
rich AG im Dezember 2007 und April 2008 vorgelegten Studien betreffend
die lokale Streckenoptimierung des bestehenden Erdgashochdrucknetzes
zwischen Altburg und Dübelstein wies das BFE in der Folge als unzurei-
chend zurück. Am 17. November 2008 unterbreiteten die EGO und die
Erdgas Zürich AG dem BFE den schliesslich realisierten Lösungsansatz
mit der teilweise Reduktion des Drucks im Erdgasring Zürich von 25 bar
auf 5 bar. Das BFE genehmigte dieses Projekt am 26. August 2009 und
erteilte am 15. Juli 2010 die für den Betrieb der fraglichen Erdgashoch-
druckleitung erforderliche Bewilligung. Seit Ende August 2010 betreibt die
Erdgas Zürich Transport AG die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 auf
dem Abschnitt Altburg-Dübelstein nunmehr mit 5 bar.
6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin daraus den Schluss gezogen hat,
die Beschwerdegegnerin und die EGO hätten die vom BFE vorgetrage-
nen Sicherheitsbedenken anfänglich zu wenig ernst genommen und die
vom BFE geforderte Lösung einer grossräumigen Umlegung des Erdgas-
ringes aus wirtschaftlichen Gründen kategorisch abgelehnt, mag diese
Auffassung zutreffen. Ob sie andernfalls in der Lage gewesen wären, den
schliesslich realisierten Lösungsansatz früher zu entwickeln, ist denkbar.
Jedoch ist zu beachten, dass sich die Beschwerdegegnerin und die EGO
bereits in der Bedarfsanalyse und Perspektivenstudie vom 21. Dezember
2007 mit der Möglichkeit einer Druckabsenkung auseinandergesetzt ha-
ben. Dabei sind sie jedoch zum Schluss gelangt, dass ein solches Vorha-
A-4632/2012
Seite 21
ben nicht realisierbar sei. Diese Auffassung scheint das BFE zumindest
laut dem Protokoll vom 12. März 2008 grundsätzlich geteilt zu haben
(Beilage 16 der Beschwerdegenerin). Bei dieser Ausgangslage erscheint
es zweifelhaft, ob die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen wäre,
den fraglichen Lösungsansatz früher zu erarbeiten, jedenfalls kann sol-
ches nicht als erstellt gelten. Letztlich kann diese Frage jedoch offenge-
lassen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdegegnerin
mit ihrem Verhalten die ihr obliegende Schadensminderungspflicht ver-
letzt haben sollte. Es ist selbstverständlich und im Grundsatz nicht zu be-
anstanden, dass eine gewinnstrebige Unternehmung – wie die Be-
schwerdegegnerin – grundsätzlich die kostengünstigste Lösung zu reali-
sieren versucht. Insoweit eine solche Vorgehensweise mit öffentlichen In-
teressen in Konflikt gerät, ist es Aufgabe des BFE als zuständiger Auf-
sichtsbehörde, den tangierten öffentlichen Interessen zum Durchbruch zu
verhelfen und die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls unter Androhung
des Entzugs der Bewilligung anzuhalten, die erforderlichen Massnahmen
zu treffen. Dass solche Vorkehren angeordnet wurden oder erforderlich
gewesen wären, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist aufgrund
der Akten auszuschliessen. Damit ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdegegnerin die ihr unter den gegebenen Umständen zumutbaren
Massnahmen zur Optimierung des Erdgashochdruckrings getroffen hat,
womit eine Verletzung der Schadensminderungspflicht diesbezüglich zu
verneinen ist.
6.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin sodann spä-
testens anfangs Dezember 2008, allenfalls bereits am 28. November
2008, über die ins Auge gefasste Druckabsenkung und die dadurch allen-
falls unnötig werdende Verlegung der interessierenden Erdgashochdruck-
leitung informiert. Zwar hat sie den fraglichen Lösungsansatz bereits En-
de September 2008 zu entwickeln begonnen und die für dessen Realisie-
rung erforderliche Netzstudie in Auftrag gegeben. Erst nachdem sie das
fragliche Projekt jedoch am 17. November 2008 mit den erforderlichen
Planungsunterlagen beim BFE eingereicht hatte, eröffnete sich der Be-
schwerdeführerin realistischerweise die Möglichkeit, ein Wiedererwä-
gungsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen und die Aufhebung der in
der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2008 angeordneten
Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung zu beantragen
(vgl. hierzu: E. 4.4 hiervor). Es wäre daher wünschenswert gewesen,
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sofort über diesen
Schritt informiert hätte. Die tatsächlich erfolgte Information, die je nach
Darstellung eine (Beschwerdegegnerin) bzw. zwei Wochen später erfolg-
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te, ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
nicht zu beanstanden. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin
nicht, sie hätte ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einge-
reicht und mit dem Bau der ÖV-Plattform zugewartet, wenn sie bereits am
17. November 2008 über die beim BFE eingereichte Planvorlage infor-
miert worden wäre (vgl. E. 4.5). Eine allfällige Verletzung der Schadens-
minderungspflicht hätte sich somit auf die von der Beschwerdeführerin zu
tragenden Baukosten nicht ausgewirkt.
7.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz,
das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu ver-
pflichten, Fr. 1'345'00.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November
2010 zu bezahlen, zu Recht nur insoweit gutgeheissen hat, als sie die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin die
Kosten für den Erwerb der Durchleitungsrechte in dem Umfang zu bezah-
len, als sie über das Jahr 2021 Gültigkeit haben. Die restlichen Baukos-
ten, die durch den Neubau der Erdgasleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-
Plattform Stettbach entstanden sind, hat die Beschwerdeführerin zu tra-
gen, die durch dieses Projekt eine Gefahrensituation für die vorbestehen-
de Erdgasleitung Nr. 1110 geschaffen hat. Zwar hat sich die Beschwerde-
gegnerin einen ihr aus dieser eisenbahnbedingten Ersatzvorkehr erwach-
senden Vermögensvorteil anrechnen zu lassen. Ein solcher ist jedoch –
über den vorinstanzlich bereits zugesprochenen – im vorliegenden Fall
nicht erstellt. Dasselbe gilt für die behauptete Verletzung der Schadens-
minderungspflicht. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli
2012 erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge sowohl in Bezug auf
den Haupt- als auch hinsichtlich des Eventualantrag als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Unter Berücksichtigung des Streitwerts der vorliegenden Streitig-
keit und der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 12'000.00 festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin hat als obsiegende Partei im Übrigen Anspruch auf
Entschädigung der ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff.
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VGKE). Diese sind in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit-
aufwands für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 18'000.00 (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerde-
führerin zur Zahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 14
Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde und der unterliegen-
den Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.00 werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung
von Fr. 18'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 041/2012-07-11/28)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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