B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4632/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______ S.A.,
beide vertreten durch C._______ und D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA); wirtschaftliche Berechtigung.
A-4632/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
dass der US-amerikanische Internal Revenue Service (IRS) gestützt auf
Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) und das dazugehörige Pro-
tokoll (ebenfalls unter SR 0.672.933.61) am 26. März 2015 ein Amtshilfeer-
suchen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stellte;
dass das Ersuchen nach der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ein
als «Account […]», also als «Konto […]» bezeichnetes Konto bei der
Bank E._______ oder einer ihrer Zweigniederlassungen bzw. Tochterge-
sellschaften betrifft; dass die Kontonummer im Ersuchen nicht erwähnt
wird;
dass die Bank E._______ am Programm teilnimmt, welches die USA
schweizerischen Banken, die unversteuerte Konten von in den USA steu-
erpflichtigen Personen führten, zur Regulierung dieses Verhaltens zur Ver-
fügung stellen;
dass der IRS im Ersuchen im Wesentlichen festhält, er hege den begrün-
deten Verdacht, dass das Subjekt des Ersuchens mit Unterstützung der
Bank E._______ auf betrügerische Art und Weise eine Domizilgesellschaft
benutzt und, als Teil eines Lügengebäudes, mit dem Ziel, die US-Steuer-
behörden zu betrügen, Dokumente vorbereitet und gehalten habe, die auf
betrügerische Weise die Besitzverhältnisse an dem als «Konto […]» be-
zeichneten, sich durch bestimmte, im Amtshilfegesuch aufgeführte Charak-
teristika auszeichnenden Konto bei der Bank E._______ falsch wiederge-
geben hätten;
dass der IRS ferner erklärt, das erwähnte betrügerische Vorgehen habe zu
einer illegalen und substanziellen Reduktion des Steuerbetreffnisses ge-
führt, welches das Subjekt des Ersuchens in Bezug auf Einkommen und
Gewinn aus US- oder ausländischen Investments bezahlt habe;
dass der IRS für die Steuerperioden vom 1. Januar 2008 bis zum 31. De-
zember 2012 diverse Bankunterlagen zum «Konto […]» verlangt;
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Seite 3
B.
dass die Bank E._______ in der Folge auf Aufforderung der ESTV hin die
ersuchten Bankunterlagen zustellte, wobei sie als «Konto […]» das bei ihr
eröffnete und zwischenzeitlich geschlossene Konto Nr. […] identifizierte;
dass die Bank ferner die B._______ S.A. als Kontoinhaberin sowie
A._______ als wirtschaftlich Berechtigten am 8. April 2015 über das Amts-
hilfeverfahren informieren konnte;
dass die B._______ S.A. und A._______ nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch die ESTV mit gemeinsamer Stellungnahme vom 18. Mai
2015 beantragen liessen, die Amtshilfe sei zu verweigern;
C.
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Schlussverfügung vom
24. Juni 2015 anordnete, dass dem IRS Amtshilfe betreffend A._______ zu
gewähren sei; dass sie dabei insbesondere verfügte, dass dem IRS die
von der Bank E._______ edierten Bankunterlagen zum Konto Nr. […] für
den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 sowie ein eben-
falls von dieser Bank ediertes «Certificate of Authenticity of Business Re-
cords» zu übermitteln seien;
D.
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die B._______ S.A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit gemeinsam erhobener Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juli 2015 beantragen
lassen, die Schlussverfügung der ESTV vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben
und auf das Ersuchen des IRS vom 26. März 2015 sei nicht einzutreten;
dass sie eventualiter verlangen, das Verfahren sei zu sistieren und die
ESTV sei anzuweisen, beim IRS «nachzufragen, ob die angefragten Infor-
mationen nach wie vor erforderlich sind und, falls ja, sich bestätigen zu
lassen, dass diese nicht auf innerstaatlichem Weg beschafft werden kön-
nen» (Beschwerde, S. 2);
dass die Beschwerdeführenden als Subeventualantrag fordern, die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, «die vo-
raussichtlich nicht erheblichen Informationen zu schwärzen bzw. von vorn-
herein nicht zu übermitteln» (Beschwerde, S. 2); dass sie in der Begrün-
dung ihres Rechtmittels diesbezüglich ausführen, es seien subeventualiter
alle Informationen zu schwärzen, welche die Namen der vom Amtshilfever-
fahren nicht tangierten Personen – unter anderem F._______, G._______,
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H._______, die I._______ Corporation und die J._______ sowie sämtliche
in den Unterlagen erwähnten [Unternehmen] – betreffen würden (Be-
schwerde, N. 47);
dass die Beschwerdeführenden schliesslich eine Parteientschädigung for-
dern;
E.
dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2015 unter
Einreichung eines Ausdrucks einer Internetseite des IRS die kostenpflich-
tige Abweisung der Beschwerde beantragt;
F.
dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Ak-
ten – soweit sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Er-
wägungen eingegangen wird;
und zieht in Erwägung,
1.
dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) beurteilt; dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbaren Verfügungen auch Schlussverfügungen der ESTV betreffend
die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 gehören (vgl. Art. 19 Abs. 5
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale
Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 651.1] in Verbindung mit Art. 31-33
VGG); dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behand-
lung der Beschwerde somit gegeben ist;
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten die Vorausset-
zungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19
Abs. 2 StAhiG erfüllen;
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist;
2.
dass in der Beschwerde insbesondere geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe zwischenzeitlich seine US-Steuerpflicht im Rahmen
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Seite 5
eines sog. Streamlined-Verfahrens erfüllt, weshalb (a) der IRS kein schutz-
würdiges Interesse an der Amtshilfe durch die ESTV mehr habe, (b) die
Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG nicht mehr erfüllt seien
und (c) eine Amtshilfeleistung unverhältnismässig sei (Beschwerde,
N. 26 ff.);
dass gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG, soweit das anwendbare Abkom-
men keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens enthält und
sich aus diesem Abkommen nichts anderes ableiten lässt, das Amtshilfe-
gesuch eine Erklärung zu enthalten hat, «welche präzisiert, dass der ersu-
chende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen
Auskunftsquellen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip);
dass rechtsprechungsgemäss die Einstellung des im ersuchenden Staat
geführten Steuerverfahrens grundsätzlich das Interesse der ersuchenden
Behörde an ihrem Gesuch dahinfallen und die Amtshilfe wegen Unverhält-
nismässigkeit sowie mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip als unzulässig
erscheinen lässt; dass nach der Judikatur die Amtshilfe in gleicher Weise
ausgeschlossen ist, wenn der ersuchende Staat die benötigten Informatio-
nen im Laufe des Amtshilfeverfahrens auf andere Weise als durch dieses
Verfahren erlangt hat und die ersuchende Behörde nicht auf nachvollzieh-
bare Weise dargelegt hat, weshalb sie die Informationen des ersuchten
Staates gleichwohl braucht (vgl. zum Ganzen – freilich zu einem auf Ab-
kommensstufe verankerten Subsidiaritätsprinzip – Urteil des BVGer
A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 2.7, mit Hinweisen);
dass das hier interessierende US-amerikanische Streamlined-Verfahren
unbestrittenermassen bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich dazu
führt, dass der betroffene Steuerpflichtige nach dem amerikanischen Steu-
errecht ohne Verpflichtung zur Bezahlung einer Busse «tax compliant»
wird; dass aber dem mit der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten,
den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebrachten Ausdruck einer Inter-
netseite des IRS namentlich zu entnehmen ist, dass letztere Behörde bei
einer im Rahmen der «Streamlined Foreign Offshore Procedures» erfolg-
ten Steuerdeklaration, soweit sie einen zusätzlichen Mangel entdeckt, be-
züglich dieses Mangels erhöhte Steuern und Bussen auferlegen kann («If
the IRS determines an additional tax deficiency for a return submitted under
these procedures, the IRS may assert applicable additions to tax and pe-
nalties relating to that additional deficiency.»); dass schon aufgrund des
letzteren Umstandes nicht die Rede davon sein kann, dass der IRS kein
schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshilfe mehr hat
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Seite 6
und die angefochtene Schlussverfügung den Verhältnismässigkeitsgrund-
satz und/oder das Subsidiaritätsprinzip verletzt;
dass überdies zu berücksichtigen ist, dass der IRS sein Amtshilfegesuch
nicht zurückgezogen hat (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6099/2014 vom
27. November 2015 E. 3.5, wo allerdings der fehlende Rückzug des Amts-
hilfegesuches aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles
nicht als ausschlaggebendes Indiz für ein fortbestehendes Interesse an der
Amtshilfeleistung gewertet wurde); dass vorliegend mangels Rückzuges
des Amtshilfegesuches auch mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauens-
prinzip als erstellt gelten muss, dass der IRS nach wie vor ein Interesse an
der beantragten Amtshilfe hat (vgl. zum völkerrechtlichen Vertrauensprin-
zip, wonach grundsätzlich kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellun-
gen sowie Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln, BGE 128 II 407 E. 3.2,
4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom
24. September 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des
BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2);
dass unter diesen Umständen die aktenkundige Bestätigung des US-ame-
rikanischen Steuerberaters, wonach der Beschwerdeführer in den USA
«tax compliant» sei, und der mit der Beschwerde eingereichte Postbeleg
betreffend eine Sendung an den IRS vom 10. Juni 2015 nichts an der An-
nahme eines fortbestehenden Interesses dieser Steuerbehörde an ihrem
Amtshilfegesuch ändern kann;
dass schon aus diesem Grund in diesem Kontext in antizipierter Beweis-
würdigung auf die von den Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel
im Sinne einer Beweisofferte beantragte Edition der US-amerikanischen
Steuererklärungen und «Reports of Foreign Bank and Financial Accounts»
zu verzichten ist, weil davon auszugehen ist, dass die Abnahme dieser Be-
weise an der vorstehenden Beurteilung nichts ändern würden (vgl. zur an-
tizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit wei-
teren Hinweisen);
dass sodann nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, im Sinne
des Eventualantrages der Beschwerde unter Sistierung des Verfahrens die
Vorinstanz anzuweisen, bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, ob
die verlangten Informationen nach wie vor erforderlich sind;
dass ebenso wenig Grund dafür besteht, die Vorinstanz im Sinne des
Eventualantrages anzuweisen, vom IRS eine Bestätigung zu verlangen,
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dass die amtshilfeweise verlangten Informationen nicht auf innerstaatli-
chem Weg beschafft werden können; dass bezüglich des letzteren Punktes
nämlich nach wie vor die im Amtshilfegesuch des IRS enthaltene Erklärung
gilt, wonach der ersuchende Staat alle üblichen Informationsquellen aus-
geschöpft hat («The United States has exhausted all regular sources of
information available.»);
3.
dass die ESTV vorliegend zu Recht auf das Amtshilfegesuch eingetreten
ist (vgl. zum Eintreten auf ein Amtshilfegesuch der vorliegend in Frage ste-
henden Art ausführlich Urteil des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016
E. 4 ff., insbesondere E. 6);
4.
dass in materieller Hinsicht (soweit hier interessierend) Voraussetzung für
die Gewährung von Amtshilfe (insbesondere) ein begründeter Verdacht auf
«Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 ist;
dass nach ständiger Rechtsprechung im spezifischen Kontext des
sog. Qualified Intermediary (QI) Systems (QI-System) ein Widerspruch
zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleich-
wertigen Dokument als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-
USA 96 amtshilfefähigen Delikts zu werten ist, zu dem dann weitere Krite-
rien hinzutreten müssen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer
A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2, A-6473/2012 vom 29. März
2013 E. 6.2, A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.7);
dass sich bei einem solchen Widerspruch zusammen mit den Kriterien,
dass (a) das Konto von einer Domizilgesellschaft gehalten wird, an der eine
US-Person wirtschaftlich berechtigt ist, und (b) die an ihr wirtschaftlich be-
rechtigte Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf
das von dieser gehaltene Vermögen zugreift, ein amtshilfefähiges Verhal-
ten ergibt (Urteil des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2);
dass sich nach einer «substance over form»-Betrachtung bestimmt, wer an
einem Konto in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte
Person zu gelten hat; dass dabei entscheidend ist, inwiefern eine Person
das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen durch den
formellen Rahmen hindurch weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und dar-
über verfügen kann; dass bei der Frage nach der wirtschaftlichen Verfü-
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Seite 8
gungsmacht über ein auf den Namen einer Offshore-Gesellschaft lauten-
des Konto eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand des rein Faktischen
vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen grundlegend BVGE 2011/6 E. 7.3.2);
dass im Einzelfall namentlich der Umstand, dass eine Gesellschaft kurz vor
der Eröffnung der Konten und der Überweisung von Vermögenswerten auf
die entsprechenden Bankverbindungen gegründet wurde, Indiz für die An-
nahme bilden kann, dass eine «offshore company» zwischengeschaltet
wurde, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die auf ihren Namen
lautenden Konten zu verschleiern (Urteil des BVGer A-5290/2013 vom
19. Dezember 2013 E. 4.2);
5.
dass im vorliegenden Fall zu Recht unbestritten ist, dass
- die Beschwerdeführerin Inhaberin des hier relevanten Kontos Nr. […]
bei der Bank E._______ war und letztere Bank die Stellung eines QI
hatte,
- der Beschwerdeführer als «US-Person» zu gelten hat,
- mit Bezug auf das Konto Nr. […] bei der Bank E._______ ein Formu-
lar A aktenkundig ist, das den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Be-
rechtigten an den betreffenden Vermögenswerten ausweist, und zum
anderen ein Äquivalent zum Formular W-8BEN mit der Überschrift
«Bescheinigung über den Status 'Nicht US-Person' und die wirtschaft-
liche Berechtigung gemäss US-Steuerrecht» vorliegt, nach welchem
die Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigte ist, und
- auf dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der Bank
E._______ (unter anderem) US-Wertschriften gehalten wurden;
dass die Beschwerdeführenden aber mit ihrem Vorbringen, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine aktive Gesellschaft handelte, sinnge-
mäss bestreiten, dass diese Gesellschaft – wie die Vorinstanz annimmt –
eine Domizilgesellschaft bildete;
dass die Beschwerdeführenden ferner den Standpunkt vertreten, dass der
Beschwerdeführer weder wirtschaftlich am fraglichen Konto bei der Bank
E._______ berechtigt gewesen ist, noch die Kontrolle über dieses Konto
ausgeübt hat;
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Seite 9
6.
6.1.
dass die Beschwerdeführenden zur Bestreitung der von der ESTV vorge-
nommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Domizilgesellschaft –
wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – im Wesentlichen einzig geltend
machen, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, die eine aktive
Gesellschaft sei, bestehe namentlich in der Beschaffung von [Produkten]
[…] und in der Erbringung von […] Dienstleistungen für […] [Unternehmen];
dass damit aber die von der Vorinstanz in der angefochtenen Schlussver-
fügung getroffene Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit
Sitz in einer sog. Steueroase um eine zur Verwaltung des […] Vermögens
des Beschwerdeführers errichtete Domizilgesellschaft handelt
(vgl. E. II./4.2 der angefochtenen Schlussverfügung), nicht mit Erfolg in
Frage gestellt wird;
dass nämlich die von den Beschwerdeführenden als Beleg für die behaup-
tete aktive Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin eingereichte Rech-
nung […] bezeichnenderweise nicht an diese Gesellschaft, sondern an
[Unternehmen] des Beschwerdeführers […] adressiert ist (vgl. Beschwer-
debeilage 5); dass der Umstand, dass auf dieser Rechnung handschriftlich
vermerkt ist, dass der Rechnungsbetrag zulasten des vorliegend streitbe-
troffenen Kontos der Beschwerdeführerin beglichen werden soll, nicht auf
eine aktive eigene Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin schliessen
lässt, sondern gegenteilig die von der Vorinstanz getroffene Annahme
stützt, dass die Gesellschaft einzig der Verwaltung des Vermögens des Be-
schwerdeführers […] dient; dass auch die Statuten der Beschwerdeführe-
rin nicht in eine andere Richtung weisen, zumal darin der Zweck dieser
Gesellschaft sehr allgemein umschrieben ist (vgl. Art. 2 Satz 1 der Statu-
ten: «[…]»);
6.2.
dass der hiervor (in E. 5, dritter Gedankenstrich) genannte Widerspruch
zwischen dem Formular A und dem Äquivalent zum Formular W-8BEN für
sich allein zwar nicht genügt, um einen hinreichenden Verdacht auf ein Be-
trugsdelikt und dergleichen im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 zu begrün-
den; dass dieser Widerspruch aber ein Indiz für das Vorliegen eines amts-
hilfefähigen Delikts darstellt; dass demzufolge zu prüfen ist, ob zu diesem
Widerspruch weitere Kriterien bzw. Indizien hinzutreten, welche den
Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer als US-Person in Bezug auf
die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeitspanne «das Spiel der
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Seite 10
Gesellschaft» nicht gespielt und er sich nach eigenem Gutdünken an den
auf dem fraglichen Konto liegenden Vermögenswerten bedient hat
(vgl. E. 4);
6.3.
dass aktenkundig ist, dass direkte Kontakte zwischen dem Kundenberater
der Bank E._______ und dem Beschwerdeführer als US-Person bestan-
den; dass nämlich mehrere E-Mails des Beschwerdeführers an verschie-
dene Mitarbeitende der Bank E._______, namentlich an einen Mitarbeiten-
den namens K._______ vorliegen; dass der Beschwerdeführer nach die-
sen E-Mails die Bank E._______ verschiedentlich angewiesen hat, zulas-
ten des streitbetroffenen Kontos Überweisungen vorzunehmen; dass die
entsprechenden Transaktionen in der Folge weisungsgemäss ausgeführt
wurden;
dass der Beschwerdeführer gemäss einem aktenkundigen Dokument be-
züglich des streitbetroffenen Kontos einzelzeichnungsberechtigt war (Ak-
ten Vorinstanz, act. 6 S. 39), weshalb nicht mit Recht in Abrede gestellt
werden kann, dass er im Verhältnis zur Bank E._______ die fraglichen
Überweisungen veranlassen konnte und durfte;
dass es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – an sich nicht von vorn-
herein ausgeschlossen ist, dass die (nach Darstellung der Beschwerdefüh-
renden in […] angeblich formlos mögliche) Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den Beschwerdeführer mit der «corporate governance» ver-
einbar war, indem sie im Zusammenhang mit einem (allfälligen) seitens der
Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer erteilten Geschäftsführungs-
auftrag stand (vgl. dazu E. II./4.6 der angefochtenen Schlussverfügung);
dass indessen als erstellt gelten muss, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men der Ausübung der genannten Einzelzeichnungsbefugnis jedenfalls
teilweise die Struktur der Beschwerdeführerin missachtete und deren Ver-
mögen auf dem streitbetroffenen Konto wirtschaftlich kontrollierte sowie
darüber wie über eigenes Vermögen verfügte;
dass sich nämlich aus den Akten insbesondere ergibt, dass das streitbe-
troffene Konto unter anderem für die Bezahlung eines Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers im M._______ in N._______ vom 11. bis 13. Dezember
2008 und für die Bezahlung eines Vorschusses für eine Hotelübernachtung
des Beschwerdeführers verwendet wurde (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 148,
193, 713 und 880); dass diese Hotelübernachtung anscheinend privater
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Seite 11
Natur war; dass jedenfalls die (sinngemässe) Behauptung der Beschwer-
deführenden, die Aufwendung für die erwähnte Hotelübernachtung sei im
Interesse der Beschwerdeführerin erfolgt (vgl. Beschwerde, N. 37), nicht
substantiiert, geschweige denn belegt ist;
dass vor diesem Hintergrund erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer dem
in Frage stehenden Konto teilweise andere als Geschäftsausgaben belas-
tet hat; dass die Beschwerdeführenden dies an einer Stelle ihrer Be-
schwerde selbst einräumen (Beschwerde, N. 37; anders jedoch Be-
schwerde, N. 16, 35 und 45);
dass für eine solche private Verwendung des Kontos auch eine Aktennotiz
des ehemaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und damaligen
Mitgliedes ihres Verwaltungsrates, L._______, spricht, wonach der Be-
schwerdeführer im Dezember 2008 erklärt habe, Vermögenswerte auf die-
sem Konto für eine Garantie zugunsten […] [von] H._______ verwenden
zu wollen (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 2318);
6.4.
dass die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Geschicke der Be-
schwerdeführerin lenkte, das streitbetroffene Konto für private Zwecke
nutzte und damit das «Spiel der Gesellschaft» nicht spielte, auch durch ein
Formular mit der Bezeichnung «Client Profile Form» (Akten Vorinstanz,
act. 6 S. 57 f.) gestützt wird, welches der Bankmitarbeiter K._______ an-
lässlich der Eröffnung der streitbetroffenen Bankbeziehung mitunterzeich-
net hat, weil
- darin ausgeführt wird, dass K._______ die Familie des Beschwerde-
führers gut kannte und sie auch schon besucht hat (Akten Vorinstanz,
act. 6 S. 57 f.),
- daraus zudem hervorgeht, dass die Unterzeichnenden trotz der Be-
zeichnung der Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin den Beschwer-
deführer als Klienten der Bank qualifizierten (vgl. dazu insbesondere
die Abschnitte «Which are the circumstances prevailing for the start of
the relationship and the reasons leading to the opening of the relati-
onship […]?» und «Miscellaneous remarks in connection with the o-
pening of the relationship»), und
- im Abschnitt «EXPECTED OPERATION OF THE ACCOUNT» des
Formulars das Feld «Private banking activity» und nicht etwa das Feld
«Commercial/trading bank activity» angekreuzt ist;
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Seite 12
dass letzterer Punkt darauf hindeutet, dass das streitbetroffene Konto von
Anbeginn für private Zwecke des Beschwerdeführers bestimmt war; dass
zu diesem Schluss im Übrigen passt, dass sich auf dem Formular bezüg-
lich der erwarteten Häufigkeit von Gutschriften auf dem streitbetroffenen
Konto die Angabe «sporadisch, je nach Geschäftsgang [seiner Unterneh-
men] […]» findet und sich diese Formulierung nur auf die (unbestrittener-
massen) im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden [Unterneh-
men] […] beziehen kann (vgl. zu den Unternehmen […] des Beschwerde-
führers Beschwerde, N. 5);
6.5.
dass im Übrigen als Indiz für einen Tatverdacht ins Gewicht fällt, dass die
Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2004 gegründet wurde und der Eröff-
nungsantrag für das streitbetroffene Konto nur verhältnismässig kurze
Zeit später, nämlich am 28. Oktober 2004 gestellt wurde (siehe dazu Akten
Vorinstanz, act. 6 S. 30 f.; vgl. allgemein zum zeitlichen Ablauf als Indiz für
die Missachtung der Eigenständigkeit einer Gesellschaft vorn E. 4 am
Ende);
6.6.
dass der erwähnte Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Äqui-
valent zum Formular W-8BEN betreffend die wirtschaftliche Berechtigung
und die weiteren, hiervor genannten Umstände für sich allein schon genü-
gen, um einen Tatverdacht zu bejahen; dass deshalb keine Rolle spielt, ob
daneben – wie die Vorinstanz annimmt – vom streitbetroffenen Konto, ohne
dass dies durch den Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin gerecht-
fertigt gewesen wäre, zum privaten Gebrauch durch den Beschwerdefüh-
rer Vermögenswerte auf ein Konto für eine Travelcash-Card sowie auf eine
Kreditkartenkonto überwiesen wurden; dass ebenso wenig entscheidend
ist, ob Vermögenswerte dieses Kontos statt im Interesse der Beschwerde-
führerin im Interesse des Beschwerdeführers an Drittgesellschaften weiter-
geleitet worden sind (vgl. dazu E. II/4.6 der angefochtenen Schlussverfü-
gung);
6.7.
dass es bei dieser Sachlage praxisgemäss den Beschwerdeführenden ob-
liegt, den begründeten Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im
Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 mittels Urkunden klarerweise sowie ent-
scheidend zu entkräften (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer A-4695/2015
vom 2. März 2016 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen);
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Seite 13
6.7.1.
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, sämtli-
che Auszahlungen vom streitbetroffenen Konto seien stets mit vorgängiger
oder nachträglicher Zustimmung des Geschäftsführers der Beschwerde-
führerin (L._______) oder mit vorgängiger oder nachträglicher Zustimmung
eines Mitarbeiters dieses Geschäftsführers ausgeführt worden;
dass die als Belege für diese Behauptung eingereichten Dokumente aber
nur eine einzige der Überweisungen vom streitbetroffenen Konto betreffen
(vgl. Beschwerdebeilage 11) und aus ihnen lediglich hervorgeht, dass
L._______ zu einem vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. April 2011
insbesondere dem Bankmitarbeiter K._______ erteilten Überweisungsauf-
trag mit Unterschrift vermerkt hat, dass der Auftrag zulasten des streitbe-
troffenen Kontos auszuführen sei;
dass aus diesen Dokumenten folglich weder in Bezug auf den genannten
Überweisungsauftrag noch für die übrigen Zahlungen zulasten des er-
wähnten Kontos abgeleitet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer
jeweils in Absprache mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der
in Frage stehenden Vermögenswerte bediente;
6.7.2.
dass die Beschwerdeführenden sodann ohne nähere Substantiierung be-
haupten, es würden «diverse Belege» vorliegen, nach welchen der Be-
schwerdeführer L._______ bitte, eine Spesen-Überweisung vom streitbe-
troffenen Konto auf sein Kreditkartenkonto freizugeben (Beschwerde,
N. 33);
dass zwar ein E-Mail des Beschwerdeführers an L._______ aktenkundig
ist, mit welchem Letzterer infolge Abwesenheit des Bankmitarbeiters
K._______ um die Ausführung bzw. Veranlassung einer Überweisung zu-
lasten des streitbetroffenen Kontos gebeten wird (vgl. Akten Vorinstanz,
act. 6 S. 2310); dass dieses E-Mail aber Grund zur Annahme gibt, dass
L._______ trotz seiner damaligen Stellung als Geschäftsführer und Ver-
waltungsrat der Beschwerdeführerin in erster Linie die Interessen des Be-
schwerdeführers und nicht diejenigen der Beschwerdeführerin wahrte, also
ebenfalls das «Spiel der Gesellschaft» nicht spielte;
dass im Übrigen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (so-
weit ersichtlich) keine Belege in der von ihnen genannten Art vorliegen;
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6.7.3.
dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, die nicht für Ge-
schäftszwecke der Beschwerdeführerin erfolgten Zahlungen vom streitbe-
troffenen Konto zugunsten des Beschwerdeführers seien geldwerte Leis-
tungen an den Beschwerdeführer als Aktionär, so dass diese Zahlungen
nicht den Schluss zulassen würden, dass sich die Beteiligten nicht an die
Regeln des «Spieles der Gesellschaft» gehalten hätten;
dass die Beschwerdeführenden aber auch mit diesem nicht näher substan-
tiierten Vorbringen den bestehenden Tatverdacht nicht klarerweise und ent-
scheidend zu entkräften vermögen, zumal die definitive Klärung der
Rechtsnatur der zugunsten des Beschwerdeführers erfolgten Zahlungen
keinen Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeverfahrens bildet und nebst
den fraglichen Überweisungen – wie ausgeführt – auch weitere Indizien
einen Verdacht auf «Steuerbetrug und dergleichen» begründen;
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen ins Leere stossen, soweit sie
unter Verweisung auf ein E-Mail eines Steuerberaters und die Angaben
L._______s in einem aktenkundigen Formular behaupten, der Beschwer-
deführer sei sich seiner Steuerpflicht in den USA nicht bewusst gewesen;
dass nämlich die eigentlichen Abklärungen – also auch die Abklärungen
betreffend den bei den einschlägigen Delikten zu erfüllenden subjektiven
Tatbestand – der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat obliegen
(vgl. Urteile des BVGer A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.1.3,
A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.5.1, A-6869/2010 vom 17. Januar 2011
E. 3.2.3) und der sich aus den Akten ergebende Gesamteindruck auch un-
ter Berücksichtigung der genannten beiden Dokumente den Verdacht auf
«Betrugsdelikte und dergleichen» rechtsgenügend erhärtet;
6.8.
dass nach dem Gesagten der begründete und seitens der Beschwerdefüh-
renden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entkräftete Verdacht
auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96
besteht; dass deshalb die ESTV zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass
dem IRS Amtshilfe zu gewähren ist (vgl. zur Erhältlichkeit der verlangten
Unterlagen nach schweizerischem Recht als Voraussetzung der Amtshilfe-
leistung Urteil des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 8);
7.
dass über den Umfang der Amtshilfe zu befinden bleibt;
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7.1.
dass bei erfüllten Voraussetzungen für eine Amtshilfeleistung nach Art. 26
Ziff. 1 DBA-USA 96 alle Unterlagen zu übermitteln sind, welche zur Be-
kämpfung von «Betrugsdelikten und dergleichen» voraussichtlich erheblich
sind, und nur solche Unterlagen von der Amtshilfe ausgeschlossen werden
dürfen, «die mit Sicherheit nicht erheblich sind bzw. deren Zusammenhang
mit der Steuerangelegenheit [bzw. den 'Betrugsdelikten und dergleichen']
wenig wahrscheinlich erscheint» (BGE 141 II 436 E. 4.5; zur Übereinstim-
mung des Begriffes «notwendig» im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96
mit der Wendung «voraussichtlich erheblich» vgl. Urteil des BVGer
A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 9.1, mit Hinweisen);
dass in Übereinstimmung mit dieser Ordnung Art. 17 Abs. 2 StAhiG vor-
sieht, dass Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht
übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkennt-
lich zu machen sind (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4415/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 3.2, mit Hinweisen);
dass gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG die Übermittlung von Informationen zu
Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist, und
als «betroffene Person» dabei gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Per-
son gilt, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden;
dass sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aus-
legung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» nach dem Kriterium
der voraussichtlichen Erheblichkeit der amtshilfeweise verlangten Informa-
tionen richtet (BGE 141 II 436 E. 4.5; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom
24. September 2015 E. 4.6.1 [zur Publikation vorgesehen]); dass diese
Rechtsprechung auch im Bereich von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 Geltung
beanspruchen kann, auch wenn sie sich auf eine abkommensrechtliche
Amtshilfeklausel bezieht, in welcher – anders als in Art. 26 Ziff. 1 DBA-
USA 96 – das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit ausdrücklich
erwähnt ist (vgl. zum Wortlaut von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 Urteil des
BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 9.1);
7.2.
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall vorbringen, in den
nach Auffassung der ESTV amtshilfeweise zu übermittelnden Unterlagen
seien sämtliche Informationen, welche vom Verfahren nicht tangierte Per-
sonen betreffen, unkenntlich zu machen, und zwar «unter anderem die Na-
men F._______, G._______, H._______, I._______ Corporation und
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J._______ sowie die Namen [von] sämtliche[n] erwähnte[n] [weiteren Un-
ternehmen] […]» […] (Beschwerde, N. 47);
dass nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
Vorinstanz die in diesem Kontext seitens der Beschwerdeführenden na-
mentlich erwähnten Personen (a) […] Geschäftspartner des Beschwerde-
führers sind und zwischen ihnen Geld geflossen ist, oder (b) gemeinsame
Eigentümer von [Unternehmen] sind, an welche finanzielle Mittel des streit-
betroffenen Kontos transferiert wurden (vgl. E. II./6 der angefochtenen
Schlussverfügung);
dass die Namen der erwähnten Personen unter diesen Umständen nicht
zu den Daten gezählt werden können, welche im massgebenden Sinne
nicht voraussichtlich erheblich für die Klärung des bestehenden Verdachts
auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-
USA 96 sind (vgl. E. 7.1);
dass ferner die Darstellung der Vorinstanz, wonach (a) die […] [Unterneh-
men] nach wie vor dem Beschwerdeführer sowie […] gehören, (b) Gelder
vom streitbetroffenen Konto an [Unternehmen] […] geflossen sind und
(c) Konten dieser […] gemeinsam verwaltet wurden (vgl. E. II./6 der ange-
fochtenen Schlussverfügung), ebenfalls unwidersprochen geblieben ist;
dass deshalb mit der Vorinstanz die […] nicht als Grund für Schwärzungen
der Namen dieser [Unternehmen] […] in den zu übermittelnden Unterlagen
zu betrachten ist;
dass sodann auch nicht hinreichend substantiiert ist, dass weitere, seitens
der Beschwerdeführenden namentlich nicht erwähnte, in den zu übermit-
telnden Unterlagen genannte Personen bzw. Gesellschaften im massge-
benden Sinne nicht voraussichtlich erheblich für die Klärung des in Frage
stehenden Tatverdachts sind (vgl. E. 7.1; s. dazu auch – freilich zu einer
intertemporalrechtlich noch nicht unter das StAhiG fallenden Konstellation
– Urteil des BVGer A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3.3, wonach das
pauschale Vorbringen, bei in zu übermittelnden Kontounterlagen auftau-
chenden Namen handle es sich um solche unbeteiligter Dritter, grundsätz-
lich nicht genügt);
dass vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die seitens der ESTV in den
zu übermittelnden Unterlagen (bereits) vorgenommenen Schwärzungen
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kein Anlass besteht, den Umfang der in der angefochtenen Schlussverfü-
gung vorgesehenen Amtshilfe einzuschränken und weitere Schwärzungen
vorzunehmen;
dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, den Subeventualan-
trag gutzuheissen, wonach die Sache mit der Anweisung, die voraussicht-
lich nicht erheblichen Informationen zu schwärzen bzw. nicht zu übermit-
teln, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;
8.
dass die Beschwerde nach dem Ausgeführten vollumfänglich abzuweisen
ist;
dass ausgangsgemäss die unterliegenden Beschwerdeführenden die Ver-
fahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf
Fr. 7'000.- festzulegen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]); dass der ein-
bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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