Abtei lung I
A-4642/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia
Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
Erbengemeinschaft X._______, bestehend aus
Y._______
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Wallis,
vertreten durch das
Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,
Dienststelle für Strassen- und Flussbau,
Abteilung Nationalstrassen Bau,
Kantonsstrasse 275, Postfach 160, 3902 Glis,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung, (Nationalstrasse A9, Projektänderung
im Bereich Visp West).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4642/2008
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Planung der vierspurigen Autobahn A9 Abschnitt Steg-
Gampel – Brig-Glis hat der Staatsrat des Kantons Wallis am 6. April
2002 das Ausführungsprojekt für die Teilstrecke Visp West – Visp-Ost,
Umfahrung Visp Süd, genehmigt. Nicht Gegenstand dieser Plangeneh-
migung waren das Anschlussbauwerk Visp-West und die Zubringer-
strassen in diesem Bereich. Für diesen Teil des Projektes arbeitete der
Kanton Wallis ein geändertes Projekt aus (nachfolgend Projektän-
derung Visp West). Diese Projektänderung reichte der Kanton Wallis
am 15. Dezember 2005 dem infolge einer Änderung des anwendbaren
Verfahrensrechts zuständig gewordenen Eidgenössischen Departe-
ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur
Genehmigung ein.
Die Projektänderung umfasst die Ein- und Ausfahrten der Autobahn,
verschiedene Kreuzungsbauwerke der Anschlüsse und Zubringer-
strassen mit der Autobahn, Eisenbahnlinien und Gewässern (Gross-
grundkanal, Vispa) sowie mehrere Kreuzungen und Kreisel.
Im Bereich der Grundstücke der Erbengemeinschaft X._______ führt
die geplante Zufahrtsstrasse von einem Kreisel (Wehreiakreisel)
entlang dem Grossgrundkanal und steigt anschliessend auf einem
Damm in einem Bogen zur Brücke über die Vispa an.
B.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. Juni 2008 hat das UVEK die
Pläne der Projektänderung Visp West genehmigt. Eine gegen das
Projekt erhobene Einsprache der Erbengemeinschaft X._______ wies
das UVEK ab.
C.
Gegen diese Verfügung erheben die Mitglieder der Erbengemeinschaft
X._______ (Beschwerdeführende) mit Schreiben vom 11. Juli 2008
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die
Variantenwahl sei von einem unabhängigen Experten unter Einbezug
einer Tunnellösung zu prüfen, der Lärmschutz sei auch unter
Berücksichtigung des Werkverkehrs der Lonzawerke sicherzustellen
und das Projekt sei unabhängig von der Rottenkorrektion zu planen.
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Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden vor, mit einer
Überdeckung des heute bestehenden Kanals könnte Platz für den
Kreisel geschaffen werden, so dass eine Variante mit weniger Lärmbe-
lastung und geringerem Landbedarf realisiert werden könnte.
D.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
1. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, die
Linienführung und die Höhenlage seien durch Sachzwänge wie über-
baute Gebiete, Hochwasserschutz und Steigungen vorgegeben. Die
von den Beschwerdeführenden angeregte Tunnellösung würde im
Grundwasser zu liegen kommen und entsprechend teuer ausfallen.
Zudem würde im Hochwasserfall die Gefahr bestehen, dass die Tunnel
aufgefüllt würden. Die verschiedenen Varianten seien von kantonalen
Fachbehörden und von externen Experten intensiv geprüft worden.
Das Projekt entspreche den Vorgaben des Lärmschutzes. Eine andere
Linienführung wäre nicht möglich. Das Projekt sei auf die Hochwasser-
schutzplanung abgestimmt, von dieser aber unabhängig.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, im Plangenehmi-
gungsverfahren seien nicht alle denkbaren Varianten zu prüfen, son-
dern es sei festzustellen, ob die vorgeschlagene Lösung rechtskon-
form realisiert werden könne. Die Gründe für die Variantenwahl seien
den Beschwerdeführenden einlässlich dargelegt worden. Die
Lärmschutzvorschriften seien eingehalten worden. Das Projekt sei mit
der Rottenkorrektion koordiniert, das Projekt werde aber von
Elementen bestimmt, die von der Rottenkorrektion unabhängig seien.
Die von den Beschwerdeführenden geforderte Überdeckung des
Grossgrundkanals sei gewässerschutzrechtlich nicht zulässig.
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 11. November 2008 halten die Be-
schwerdeführenden an ihren Anträgen fest und führen aus, in der ur-
sprünglichen Planung sei nicht von einer derartigen Höhenlage ausge-
gangen worden. Diese Variante habe deutlich weniger Lärmimmis-
sionen auf das angrenzende Bauland verursacht. Die geltend gemach-
ten Sachzwänge seien nicht stichhaltig, eine frühere Planung habe gar
eine unterirdische Linienführung vorgesehen. Angesichts des zu er-
wartenden Schwerverkehrs seien die Lärmimmissionen übermässig.
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Auch die Störfallsicherheit spreche für eine unterirdische Linienfüh-
rung. Eine Verbindung des Nationalstrassenprojektes mit der Rotten-
korrektion sei nicht sinnvoll und führe zu immissionsintensiven Lösun-
gen. Auch der Landschaftsschutz verlange eine Tieferlegung der
Strasse bzw. eine Tunnellösung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde.
2.
2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
Eigentümer eines vom Bauprojekt betroffenen Grundstückes sind die
Beschwerdeführenden in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen.
Bei den von ihnen geforderten Varianten würde ihr Grundeigentum in
geringerem Masse beeinträchtigt. Sie haben damit ein aktuelles und
praktisches Interesse und sind zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können Begeh-
ren gestellt werden, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Einspracheverfahrens waren. Eine Änderung oder Ausweitung der Be-
gehren gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren ist dagegen nicht
zulässig (BGE 133 II 30 E. 2.2 f., Entscheid des Bundesgerichtes
1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 3, vgl. auch Art. 27d Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 8. März 1950 über die Nationalstrassen [NSG,
SR 725.11]).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
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auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die genehmigte
Variante sei aus landschafts- und lärmschützerischer Sicht schlechter
als die im ursprünglichen Projekt vorgesehenen. Die von der
Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen andere Varianten seien
nicht stichhaltig. Das Projekt sei zudem nie von einem unabhängigen
Experten begutachtet worden.
4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Anliegen der Beschwer-
deführenden seien geprüft worden, entsprechend seien Verhand-
lungen geführt und Zusatzberichte eingeholt worden. Die Gestaltung
des Projektes werde wesentlich durch äussere Faktoren geprägt: So
seien die Höhenlage bestimmter Fixpunkte sowie technische Normen
für Steigungen und Kurvenradien zu berücksichtigen. Im Rahmen einer
Plangenehmigung seien nicht sämtliche denkbaren Varianten zu
prüfen, sondern ob die zur Genehmigung vorgelegte Variante recht-
mässig sei. Der Beschwerdegegner hält fest, die Linienführung sei
Gegenstand zahlreicher Abklärungen durch Experten und
Fachbehörden gewesen. Die gewählte Linienführung berücksichtige
die gegenüberstehenden Interessen am besten und entspreche den
Vorschriften der Strassen- und der Umweltschutzgesetzgebung.
4.3 Stehen den Anforderungen des Nationalstrassenbaus andere
schutzwürdige Interessen entgegen, so sind die Interessen gegenein-
ander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Ob die auf dem Spiele ste-
henden, für und wider das Werk sprechenden Interessen richtig ge-
geneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage, welche das
Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfen hat. Dieses ist als gerichtliche
Behörde jedoch weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsbehörde
in Umweltschutzfragen. Zwar kann es die Verfügungen der Plangeneh-
migungsbehörden auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen
(Art. 49 Bst. c VwVG), doch setzt es sein eigenes Gutdünken nicht
anstelle des Ermessens der fachkundigen Verwaltungsbehörde (BGE
129 II 331 E. 3.2).
4.4 Das UVEK hat vorliegend gestützt auf übereinstimmende Anträge
des Beschwerdegegners und der Fachbehörden des Bundes (Bundes-
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amt für Strassen [ASTRA], Bundesamt für Umwelt [BAFU]) das vorge-
legte Projekt genehmigt. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt nicht
über eigenes Fachwissen, welches demjenigen der Fachbehörden ent-
spricht. Es hat daher in die Interessenabwägung der Vorinstanz nur
einzugreifen, wenn die Interessenabwägung nicht nach den einschlägi-
gen Regeln vorgenommen wurde (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 37), wenn
das Bundesrecht klar eine andere Lösung verlangt, keine fachtech-
nischen Abklärungen mehr nötig sind und kein Spielraum des (Verwal-
tungs-)Ermessens besteht, sondern nur eine Lösung als möglich und
rechtmässig erscheint (BGE 129 II 331 E. 3.2). Bei der Überprüfung
der Interessenabwägung ist zu klären, ob die Vorinstanz alle berührten
Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen
der Entscheidung berücksichtigt hat (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26
Rz. 40).
4.5 Es ist damit in einem ersten Schritt zu fragen, ob das Projekt den
bundesrechtlichen Anforderungen genügt, namentlich in den Berei-
chen des Landschafts- und Lärmschutzes. In einem zweiten Schritt ist
zu prüfen, ob im Rahmen der Interessenabwägung klar eine andere
Lösung hätte gewählt werden müssen.
5.
5.1 Zunächst ist zu untersuchen, ob das aufgelegte Projekt den Lärm-
und Landschaftsschutzvorschriften genügt. Die Vorinstanz hat sich in
diesem Zusammenhang auf den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)
sowie auf dessen Beurteilung durch die Fachbehörden von Bund und
Kanton abgestützt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
die Beurteilungen des UVB durch die Umweltschutzfachstellen jeden-
falls in tatsächlicher Hinsicht amtlichen Expertisen gleichzustellen, von
denen die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen ab-
weichen darf. Auch das Bundesverwaltungsgericht darf sich – insbe-
sondere in technischen und naturwissenschaftlichen Belangen – weit-
gehend auf die Darlegungen der Fachstellen stützen, die vom Bundes-
gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wor-
den sind (BGE 124 II 460 E. 4b mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die projektierte Lösung
führe zu übermässigen Lärmimmissionen. Der Schwerverkehr der
Lonza-Werke bringe erheblichen Lärm mit sich. Es sei günstiger, die
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Einhaltung der Grenzwerte von Anfang an sicherzustellen, als den
Kanton – wie in der angefochtenen Verfügung – anzuweisen, bei einer
Überschreitung der Grenzwerte Sanierungsschritte einzuleiten. Die
Vorinstanz und der Beschwerdegegner wenden dagegen ein, aus dem
UVB ergebe sich, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden.
5.2.2 Auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden bestehen
keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen. Diese liegen auch
nicht im Baugebiet oder in Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
Es gelten demnach gemäss Art. 41 der Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) keine Belastungsgrenzwerte.
Gemäss den Ausführungen im UVB werden die Immissionsgrenzwerte
auch auf den übrigen Grundstücken in den vorliegend strittigen
Bereichen eingehalten. Dies wurde auch im Fachbericht des BAFU
bestätigt. Die Beschwerdeführenden bringen keine Gründe vor,
weshalb die Berechnungen und Prognosen im UVB nicht korrekt sein
sollten. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Lärmprognosen
fehlerhaft sind, ist bei der Beurteilung des Projektes darauf
abzustellen. Das Projekt steht damit im Einklang mit den
Lärmschutzvorschriften. Soweit in der angefochtenen Verfügung
festgehalten wird, der Kanton sei verpflichtet, gegebenenfalls
Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, wird damit lediglich auf Art. 36
LSV hingewiesen. Dieser Hinweis ist – wie aus der Verfügung
hervorgeht – lediglich deklaratorischer Natur. Die Beschwer-
deführenden können daraus nicht ableiten, dass eine Überschreitung
der Grenzwerte befürchtet werde.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, das Projekt
sei aufgrund der Rampe zur Brücke über die Vispa überdimensioniert.
Sinngemäss bringen sie damit vor, das Projekt sei nicht landschafts-
verträglich. Dem UVB ist zu entnehmen, dass das vorliegend zu beur-
teilende Projekt die Landschaft erheblich weniger beeinträchtige als
das frühere. Das BAFU hat dem Projekt denn auch zugestimmt.
5.3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966
über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sorgt der Bund bei
der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land-
schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kultur-
denkmäler geschont werden. Objekte von nationaler Bedeutung, die in
ein Bundesinventar aufgenommen wurden, sind grösstmöglichst zu
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schonen (Art. 6 Abs. 1 NHG). Von der ungeschmälerten Erhaltung im
Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur
abgewichen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6
Abs. 2 NHG). Der vorliegend umstrittene Teil des Projektes berührt
keine landschaftlichen Objekte von nationaler Bedeutung und unter-
steht damit nicht dem besonderen Schutz von Art. 6 NHG. Soweit kein
Objekt von nationaler Bedeutung betroffen ist, ist dem
Schutzgedanken von Art. 3 NHG im Rahmen der Interessenabwägung
Rechnung zu tragen (Entscheid A-2016/2006 des Bundesverwal-
tungsgerichtes vom 2. Juli 2008, E. 12.1; ANNE-CHRISTINE FAVRE, in:
Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 3 RZ. 4). Die lanschaftsschütze-
rischen Interessen sind damit im vorliegenden Fall im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen, eine Verletzung von Vor-
schriften zugunsten des Landschaftsschutzes ist dagegen nicht
ersichtlich.
5.4 Das Projekt entspricht damit den bundesrechtlichen Umwelt-
schutzbestimmungen.
6.
6.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Interessenabwägung der Vorinstanz
den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht.
6.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit mög-
lichen Alternativen zur gewählten Linienführung auseinandergesetzt.
Sie hat dabei die in der Einsprache der Beschwerdeführenden geltend
gemachten Interessen berücksichtigt und gestützt auf die Fachberichte
festgestellt, die Immissionsgrenzwerte seien eingehalten. Sie hat
festgehalten, eine Verschiebung gegen Norden sei aus technischen
Gründen nicht möglich, zudem werde das Gebiet im Rahmen der
Rottenkorrektion für eine Ausweitung des Rottens benötigt. Eine Sen-
kung des Niveaus der Vispabrücke sei nicht möglich, da das Niveau
eines extremen Hochwassers berücksichtigt werden müsse. Auch eine
Verschiebung gegen Süden scheide aus, da ansonsten der angren-
zende Grossgrundkanal überdeckt werden müsste. Eine Überdeckung
des Kanals sei schliesslich gewässerschutzrechtlich unzulässig.
Gestützt auf den UVB und den Fachbericht des BAFU hat sie zudem
festgestellt, die gewählte Variante sei mit der Umweltgesetzgebung
konform, entspreche mithin auch den landschaftsschützerischen
Anliegen. Die Vorinstanz hat damit sinngemäss festgestellt, die
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allenfalls gegen die gewählte Variante sprechenden Landschafts- und
Lärmschutzbedenken seien lediglich von untergeordneter Bedeutung,
während die vorgebrachten Alternativen aus technischen und recht-
lichen Gründen nicht realisierbar seien. Sie hat damit die betroffenen
Interessen ermittelt und nachvollziehbar bewertet. Die Interessenab-
wägung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Beschwerde weiter
verlangt, es sei eine Tunnellösung zu prüfen. Die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner bringen dagegen vor, eine Tunnellösung würde
technisch und finanziell bedeutend aufwändiger. Ein Tunnel würde
zudem tief im Grundwasser zu liegen kommen und bei Hochwasser
bestehe die Gefahr der Überflutung des Tunnels.
7.2 Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen ein Ausführungspro-
jekt für Nationalstrassen ist einzig die Plangenehmigung des Ausfüh-
rungsprojekts selbst, nicht aber das diesem zugrundeliegende gene-
relle Projekt. Auf Rügen, die sich gegen das generelle Projekt richten,
ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu ausführlich BGE 118 Ib 206
E. 8 b). Bestandteil des generellen Projektes ist auch die Linien-
führung einschliesslich die ober- und unterirdische Strassenführung
(Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007
[NSV, SR 725.111]). Soweit die Beschwerdeführenden eine Tunnel-
lösung beantragen, wird die Frage aufgeworfen, ob eine solche
Lösung mit dem generellen Projekt vereinbar wäre. Da, wie in der
Folge zu zeigen sein wird, das genehmigte Projekt bundesrechts-
konform ist und die von den Beschwerdeführenden verlangte Tunnel-
lösung nicht weiter zu prüfen ist, kann diese Frage offen bleiben.
7.3 Die vorgebrachten Argumente gegen eine Tunnellösung sind ohne
weiteres nachvollziehbar. Es kann von der Vorinstanz nicht verlangt
werden, völlig unübliche oder aus anderen Gründen offensichtlich
ungeeignete Varianten einlässlicher zu beurteilen. Projekt-Varianten,
die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, dürfen schon nach ersten
Prüfungen aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (BGE
117 Ib 425 E. 6, Entscheid des Bundesgerichts 1A.191/2003 vom 1.
Juli 2004 E. 6.1.1). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz eine Tunnelvariante nicht näher geprüft hat.
8.
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8.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das Projekt sei un-
zweckmässigerweise mit der Rottenkorrektion verknüpft. Dies führe
dazu, dass für das Projekt überdimensionierte Bauwerke erstellt und
die Strasse in einer Höhenlage geführt werden müsse, was zu über-
mässigen Immissionen führe.
8.2 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner führen dazu aus, es
sei nicht zu beanstanden, wenn bei der Projektierung eines National-
strassenprojektes darauf geachtet werde, dass der Hochwasserschutz
nicht verhindert werde. Dies sei gemäss Art. 2 des Raumplanungsge-
setzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) sogar geboten. Die Höhen-
lage bestimmter Fixpunkte wie Brücken sei unabhängig von der Rot-
tenkorrektion durch die Anforderungen des Hochwasserschutzes
vorgegeben.
8.3 Eine unzulässige Verknüpfung von Hochwasserschutzanliegen mit
dem vorliegenden Projekt ist nicht ersichtlich. Eine gegenseitige Koor-
dination von Hochwasserschutzmassnahmen mit der Nationalstrassen-
planung ist nicht nur zulässig, sondern gemäss Art. 2 RPG geboten.
Allfällige widersprechende Interessen wären dabei im Rahmen der
Variantenprüfung gegeneinander abzuwägen. Unzulässig wäre es,
wenn dabei einseitig bestimmten Interessen Vorrang gegeben würde.
Dafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte.
9.
Überdies machen die Beschwerdeführenden geltend, die gewählte
Linienführung sei unter dem Gesichtspunkt der Störfallsicherheit prob-
lematisch. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der UVB hält
fest, eine störfallbedingte Beeinträchtigung der Bevölkerung und der
Umwelt könne praktisch ausgeschlossen werden. Eine besondere Ge-
fahr durch eine – den einschlägigen technischen Normen entspre-
chende – Brücke und die Steigung bei der Brückenauffahrt ist nicht
erkennbar. Zudem ist festzuhalten, dass auch eine unterirdische
Streckenführung Gefahren mit sich bringen würde.
10.
Die Beschwerdeführenden bemängeln schliesslich, die vorliegend strit-
tige Projektänderung sei nie von einem unabhängigen Experten begut-
achtet worden. Das Plangenehmigungsverfahren für Nationalstrassen
sieht keine Begutachtung aller Projektvarianten durch unabhängige
Experten vor. Vielmehr wird die Berücksichtigung aller massgeblichen
Interessen durch die Anhörung der zuständigen kantonalen und
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eidgenössischen Fachbehörden sichergestellt. Zudem werden die Um-
weltaspekte im Rahmen des UVB eingehend geprüft. Eine Begut-
achtung durch unabhängige Experten ist höchstens zur Klärung von
Fragen angezeigt, welche durch die Fachberichte und den UVB nicht
hinreichend geklärt werden können. Aus den Eingaben der Beschwer-
deführenden geht nicht hervor, inwieweit die getätigten Abklärungen
inhaltlich unvollständig oder mangelhaft sein sollten. Es ist damit kein
Grund zur Erstellung einer unabhängigen Expertise ersichtlich.
11.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden
als unterliegende Partei und haben die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'300.- bestimmt und sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
13.
Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der
obsiegende Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind Behörden im
Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE). Es ist ihnen deshalb ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1300.- verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-195; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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