B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4647/2013
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion X._______,
vertreten durch die Oberzolldirektion,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Freistellung vom Dienst.
A-4647/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) übt seit 1996 bei der Zollstelle
X._______, Dienstabteilung L._______, die Funktion des Sekretärs/Kas-
siers aus. Er wird am _. Dezember 2013 das 65. Altersjahr vollenden,
weshalb das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 altershalber aufge-
löst wird.
B.
Am 23. Oktober 2012 wurde die vom Arbeitnehmer geführte Sammel-
nebenkasse überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass er das Kassenwe-
sen, d.h. die Vorgaben zur Vereinheitlichung des internen Kontrollsys-
tems, nicht vollständig nach den Vorschriften und Vorgaben der Vorge-
setzten umsetzt. Diese Beanstandungen wurden schriftlich festgehalten
und ihm am 26. Oktober 2012 mit der Aufforderung, die Mängel zu behe-
ben, zur Kenntnis gebracht. Bei einer Nachkontrolle im April 2013 wurde
festgestellt, dass die Mängel nicht behoben worden sind. Anlässlich eines
Gesprächs im Juni 2013 versprach der Arbeitnehmer zunächst, die Vor-
gaben einzuhalten, widerrief dies jedoch gleichentags, woraufhin ihm
personalrechtliche Massnahmen angedroht wurden. Mitte Juli 2013 gab
der Arbeitnehmer auf telefonische Nachfrage des stellvertretenden Zollin-
spektors an, er halte an seiner bisherigen Arbeitsweise fest und könne die
Forderung zur Umsetzung nicht akzeptieren.
C.
Die Zollkreisdirektion X._______ (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am
25. Juli 2013 eine Verfügung, in der sie den Arbeitnehmer mit sofortiger
Wirkung unter Lohnfortzahlung bis zum altersbedingten Ende des Ar-
beitsverhältnisses am 31. Dezember 2013 freistellte. Dies begründete sie
im Wesentlichen mit der Weigerung des Arbeitnehmers, die Vorgaben zur
Umsetzung des internen Kontrollsystems vollumfänglich umzusetzen.
D.
Der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe
vom 19. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung. Die Beschwerde enthält keinen ausformulierten Antrag,
jedoch eine Darstellung des Sachverhalts und Ausführungen dazu, wes-
halb sich das interne Kontrollsystem für seine Dienstabteilung negativ
auswirke.
A-4647/2013
Seite 3
E.
Die Oberzolldirektion beantragt in Vertretung der Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 23. September 2013, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen und begründet dies
eingehend. Sie legt insbesondere dar, weshalb ein neues internes Kon-
trollsystem eingeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht ge-
kündigt worden, da eine solche Massnahme angesichts der langjährigen
Arbeitsdauer und der baldigen Pensionierung nicht verhältnismässig wä-
re.
F.
Der Beschwerdeführer legt in den Schlussbemerkungen vom 14. Oktober
2013 seinen Standpunkt näher dar. Unter anderem seien die Weisungen
und Vorgaben zum internen Kontrollsystem, die nach 2006 erlassen wor-
den seien, bei der Bekanntgabe sofort umgesetzt worden, so dass das
Kassenwesen immer auf dem neusten Stand geblieben sei. Welche Wei-
sungen und Erlasse in den letzten Monaten umgesetzt werden sollten, sei
nicht erwähnt worden.
G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Juli 2013, weshalb das
Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) in der
seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden ist und sich
keine übergangsrechtlichen Fragen stellen.
1.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BPG können Verfügungen des Arbeitgebers beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die von der Vorinstanz
als Arbeitgeber des Beschwerdeführers erlassene Verfügung stellt dem-
nach ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
A-4647/2013
Seite 4
173.32) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Freistellungsver-
fügung sowohl formell wie auch materiell beschwert und deshalb zur Be-
schwerde befugt.
1.4 Die Vertretung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren obliegt ge-
mäss Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) der Oberzolldirektion. Diese bringt vor, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, da die Beschwerdeschrift keinen Antrag enthalte.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Anforderun-
gen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen
nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar und deutlich
hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punk-
ten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Unter Umständen ist ein
Antrag von der Beschwerdeinstanz mittels Beizug der Beschwerdebe-
gründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Be-
sonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht
keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer
Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der
Begründung ergibt, ist genügend (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.211).
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keinen
ausdrücklichen Antrag ausformuliert hat, so geht doch daraus hervor,
dass er mit der Freistellungsverfügung nicht einverstanden ist und er
sinngemäss deren Aufhebung verlangt. Dies genügt den formellen Anfor-
derungen nach Art. 52 VwVG.
1.5 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
VwVG) ist daher einzutreten.
A-4647/2013
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die
Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsor-
ganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusam-
menarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich inso-
fern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein ei-
genes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 m.w.H.).
3.
Nachfolgend ist die Rechtmässigkeit der hier umstrittenen Freistellung zu
beurteilen.
3.1 Die Freistellung ist in Art. 25 BPG geregelt. Demnach trifft der Arbeit-
geber die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen
(Art. 25 Abs. 1 BPG), dazu kann u.a. die Freistellung gehören (Art. 25
Abs. 2 Bst. b BPG). Diese seit dem 1. Juli 2013 in Kraft stehende Fas-
sung des Art. 25 BPG fasst die früheren Bestimmungen aArt. 25 und 26
BPG zusammen; eine Freistellung war schon damals möglich. Der heuti-
ge Art. 25 BPG soll nach dem Willen des Bundesrats den Parteien im
Vergleich zu den bisherigen Regelungen mehr Handlungsspielraum ge-
währen und ihnen erlauben, gezielter auf die konkrete Situation zu rea-
gieren (Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom
31. August 2011, BBl 2011 6703, 6719; s.a. PETER HELBLING, in: Wolf-
gang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundesperso-
nalgesetz [BPG], Bern 2013, Art. 26 Rz. 3; vgl. zur Freistellung im selben
Werk auch HARRY NÖTZLI, Art. 12 Rz. 56 ff.). Das Parlament führte keine
Diskussionen zu dieser Neufassung (vgl. AB N/S zum Geschäft 11.049 im
Jahr 2012).
Die Konkretisierung von Art. 25 BPG in Art. 103 der Bundespersonalver-
ordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) bestimmt, dass bei
der Gefährdung einer korrekten Aufgabenerfüllung die zuständige Stelle
die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in
einer anderen Funktion verwenden kann, wenn schwere strafrechtlich
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Seite 6
oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet
werden (Bst. a), wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind (Bst. b)
oder ein laufendes Verfahren behindert wird (Bst. c; ausführlich zur alt-
rechtlichen, im Wesentlichen aber vergleichbaren Regelung in aArt. 25
und 26 BPG Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom
25. Mai 2012 E. 5).
Im zu beurteilenden Fall geht es nicht um eine vorsorgliche Freistellung
nach Art. 103 BPV, sondern um eine Freistellung, die nach längerer Vor-
geschichte als Massnahme getroffen wurde, da der Beschwerdeführer
den Weisungen seiner Vorgesetzten nicht vollständig nachkommt, der Ar-
beitgeber aber eine Kündigung als nicht verhältnismässig ansieht.
3.2 Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Situation vorliegt, in welcher der
geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn hin-
reichende Anhaltspunkte bestehen, dass die korrekte Aufgabenerfüllung
gefährdet ist (HELBLING, a.a.O., Art. 26 Rz. 22 und 31; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.2 m.w.H. [beide
zur altrechtlichen Regelung in aArt. 26 BPG, die aber bezüglich dieser
Voraussetzung vergleichbar ist mit dem heute geltenden Art. 25 BPG]).
3.2.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ging der angefochte-
nen Verfügung eine mehrmonatige Phase voraus, in der die Art der Kas-
senführung beanstandet und nach einer Lösung gesucht wurde:
Anlässlich einer Kontrolle am 23. Oktober 2012 wurde Folgendes bean-
standet (Zusammenfassung von act. 4):
- Bargeldversorgung: Eine der drei Vorschussquittungen muss erneuert
werden, da diese durch einen ehemaligen Mitarbeiter unterzeichnet wur-
de.
- Kassenführung: Keine Unstimmigkeiten bezüglich Kassenkontrolle der
Sammelnebenkasse. Bei der Kontrolle waren nur die Kassensturzformu-
lare der Monatsabschlüsse 2012 vorhanden. Wie vor Einführung des
NRW müssen aber die Kassensturzformulare einmal wöchentlich ausge-
druckt, vom kassenführenden Mitarbeiter unterschrieben und aufbewahrt
werden.
- Kassenübergabe: Nebenkassen: fehlende Unterschriften durch einen
Mitarbeiter. Sammelnebenkasse: Bei der Sammelnebenkasse muss für
die Kassenübergaben und -übernahmen das Formular 20.09 verwendet
werden. Diese sind zu unterschreiben und aufzubewahren. Bei der Kon-
trolle wurden nur die Kassensturzformulare der Monatsabschlüsse fest-
A-4647/2013
Seite 7
gestellt. Kassenübergaben und -übernahmen der Sammelnebenkasse
infolge Ferienabwesenheiten sind nicht vorhanden. Die Kassenverant-
wortlichkeit bei Abwesenheit des Kassiers kann nicht nachvollzogen
werden. Gemäss D 126 Ziff. 263, d.h. den massgeblichen Vorgaben,
sind bei der Übergabe die Bestände zu überprüfen und die Richtigkeit
durch Unterschrift auf dem Formular 20.09 zu bestätigen.
- Ablieferung von Einnahmen und Belegen: Nebenkassen: Das Fremd-
geld wird nicht den Vorschriften entsprechend abgeliefert. Es verbleibt
immer ein Teil des Fremdgeldes in der Kasse. Gemäss D 126 Ziff. 174
ist vorhandenes Fremdgeld vollumfänglich abzuliefern. Zukünftig muss
die Ablieferung gemäss den Vorschriften erfolgen. Sammelnebenkasse:
ordnungsgemässe Verbuchung.
- Fremdes Geld: Gemäss D 126 Ziff. 174.1 Abs. 3 ist für die Buchführung
des Fremdgeldes das Formular 20.15 zu verwenden. Zur Einführung des
NRW wurde das Formular 20.15 (Fremdgeldkontrolle) durch das FIRE
überarbeitet und den neuen Gegebenheiten angepasst. Nur noch diese
Vorlage benutzen (einheitliche Kassenführung). Da bei der DA
L._______ nicht konsequent mit den Fremdwährungstasten der TCPOS
Kassen gearbeitet wird, ergibt es zwischen den Bedienerabschlüssen
und der Fremdgeldkontrolle Differenzen. Eine effektive Fremdgeldkon-
trolle ist somit nicht gewährleistet. Diese kann nur erfolgen, wenn zukünf-
tig konsequent mit den Fremdwährungstasten der Kasse gearbeitet wird.
Zukünftig hat die Ablieferung des Fremdgeldes mit vorgegebenem For-
mular 20.15 und den Vorschriften entsprechend zu erfolgen.
Die in diesem Prüfbericht angekündigte Nachkontrolle erfolgte am 22. Ap-
ril 2013, wobei festgestellt wurde, dass die Mängel nicht behoben worden
sind. In der Aktennotiz zur Nachkontrolle vom 15. Mai 2013 ist festgehal-
ten, dass sich alle Kassiere und Zolleinnehmer der Zollstelle X._______
am 27. Juni 2012 auf eine einheitliche und vorschriftsgemässe Kassen-
führung geeinigt hätten. Der Hauptkassiererin sei der Auftrag erteilt wor-
den, die Einhaltung der abgemachten Abläufe im Kassenwesen auf allen
Dienstabteilungen und Nebenzollämtern zu prüfen. Der Beschwerdefüh-
rer äusserte sich gemäss dieser Aktennotiz u.a. dahingehend, er habe
keine der beanstandeten Punkte korrigiert, sehe weder den Zweck noch
den Sinn ein, Anpassungen vorzunehmen und beabsichtige auch nicht,
seine bisherige Art der Kassenführung zu ändern (act. 7).
Am 3. Juni 2013 erklärte sich der Beschwerdeführer nach einem Ge-
spräch mit dem Zollkreisdirektor und dem HR-Leiter zunächst bereit, die
Vorgaben umzusetzen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Män-
gel bis Ende Juni 2013 zu beheben und eine Kontrolle im Juli 2013 ange-
kündigt (act. 9). Jedoch widerrief er diese Bereitschaft noch gleichentags
per E-Mail. Er führte darin aus (act. 10):
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"Da ich den Abschluss des Arbeitsverhältnisses in Würde und Anstand be-
enden möchte, kann ich die meines Erachtens unnützen Vorgaben nicht um-
setzen. Kann die Verwaltung meinem Vorschlag zur Verschiebung der Um-
setzung nicht entsprechen, so liegt das weitere Vorgehen bei der Verwal-
tung."
Daraufhin teilte ihm der HR-Leiter nach einem Telefongespräch per Mail
am 5. Juni 2013 mit, er gehe davon aus, die Weisungen seiner Vorge-
setzten würden befolgt und die Umsetzung sichergestellt. Sollte bei der
angekündigten Überprüfung festgestellt werden, dass er sich weiterhin
weigere, Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, werde der Arbeit-
geber gezwungen sein, personalrechtliche Massnahmen zu ergreifen
(act. 10).
Gemäss Aktennotiz erkundigte sich der stellvertretende Zollinspektor am
19. Juli 2013 telefonisch beim Arbeitnehmer über den Stand der Umset-
zung; auch wollte er einen Termin für die Nachprüfung vereinbaren. Je-
doch habe sich der Arbeitnehmer dahingehend geäussert, es sei nichts
vereinbart worden, er halte an der alten Arbeitsweise fest und gedenke
auch nichts daran zu ändern, ausser die Oberzolldirektion würde darauf
bestehen. Er könne die Forderung zur Umsetzung nicht akzeptieren,
wenn er ehrenvoll in Pension gehen wolle. Der HR-Leiter habe ihm mitge-
teilt, wenn er sich nicht an die Vereinbarung vom 3. Juni 2013 halte,
könnten personalrechtliche Schritte bis zur Freistellung eingeleitet werden
(act. 11).
3.2.2 Die Oberzolldirektion legt in ihrer Vernehmlassung eingehend und
überzeugend dar, weshalb ein einheitliches internes Kontrollsystem an-
gestrebt wird und mit der Umsetzung nicht noch länger zugewartet wer-
den kann. Insbesondere überzeugt das Argument, dass durch eine ein-
heitliche Kassenführung die Kontrolle einfacher und effizienter wird sowie
Personalwechsel oder Ablösungen problemloser möglich sind. Sie bringt
sodann an, im Vergleich zu einer Kündigung stelle die Freistellung die
verhältnismässige Lösung dar.
3.2.3 Der Beschwerdeführer führt im Rechtsmittelverfahren an, es sei
nicht aufgeführt worden, welche schriftlichen Vorgaben nicht umgesetzt
worden seien. Der Prüfbericht sei fragwürdig und von keinem Vorgesetz-
ten als verbindlich unterzeichnet worden. Auch sei das von ihm ge-
wünschte klärende Gespräch mit Fachleuten oder der Aufschub der Um-
setzung bis nach der angemeldeten Inspektion nicht bewilligt worden. Ein
einheitliches Vorgehen sei nur in wenigen Bereichen möglich, da im Ge-
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Seite 9
gensatz zur Dienstabteilung M._______ bei der Dienstabteilung
L._______ auch der Reiseverkehr an den Kassen abgefertigt werde.
Nach mehrjähriger korrekter Kassenführung ohne Beanstandungen habe
er den würdigen Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht gefährden wol-
len, indem er einen fragwürdigen Prüfbericht umsetze. Er habe seine Ar-
beiten stets mit Sorgfalt ausgeführt und eine korrekte Aufgabenerfüllung
sei nie gefährdet gewesen. Das Kassenwesen sei immer nach den
Dienstvorschriften und schriftlichen Vorgaben der Vorgesetzten geführt
worden.
3.2.4 Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, war es aufgrund des
Widerstands des Beschwerdeführers nicht möglich, das interne Kontroll-
systems zu vereinheitlichen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch
nicht grundsätzlich, nicht alles umgesetzt zu haben, selbst wenn er im
vorliegenden Beschwerdeverfahren angibt, die Vorgaben seien zu wenig
eindeutig benannt worden. Aus den vorinstanzlichen Akten (vgl. die Zu-
sammenfassung in E. 3.2.1) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass
er bewusst auf gewisse Anpassungen verzichtete. Insofern widerspricht
er mit seinen Eingaben im Rechtsmittelverfahren seinen Äusserungen im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Vereinheitlichung wurde offenbar im
Sommer 2012 vorgängig mit den beteiligten Personen besprochen und
der Prüfbericht von Oktober 2012 im Auftrag der Vorgesetzten erstellt.
Auch liegt bei einer Abstimmung der Kassenführung nahe, dass gewisse
Anpassungen nötig werden und nicht alle Kassenführer auf ihrer bisheri-
gen Arbeitsweise beharren können. Letztlich ist es an den vorgesetzten
Personen des Beschwerdeführers, über die Art der Kassenführung zu
entscheiden und nicht in der Kompetenz jedes einzelnen Kassenführers.
Da das Anliegen zur Vereinheitlichung des internen Kontrollsystems
nachvollziehbar und auch verständlich ist, dass damit nicht bis zur Pensi-
onierung des Beschwerdeführers zugewartet werden soll, liegt eine Situa-
tion vor, in welcher der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist.
Somit ist diese Voraussetzung gemäss Art. 25 Abs. 1 BPG erfüllt.
3.3
3.3.1 Art. 25 Abs. 2 BPG nennt beispielhaft verschiedene Massnahmen,
nämlich Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen (Bst. a), die
Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung (Bst. b) und
die Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsorts
(Bst. c). Dem Arbeitgeber kommt bei der Wahl der "nötigen Massnahmen"
(Art. 25 Abs. 1 BPG) angesichts der bewusst offen gehaltenen Formulie-
A-4647/2013
Seite 10
rung und der Entstehungsgeschichte (vgl. die Ausführungen eingangs
von E. 3) Ermessen zu (so auch die Praxis zu aArt. 26 BPG, vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.2, wo
von einem "grossen Ermessensspielraum" die Rede ist). Dieses Ermes-
sen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und
angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie
dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip versteht sich hierbei von selbst (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).
3.3.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müs-
sen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Ver-
wirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erfor-
derlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die ange-
strebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen
nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglich-
keit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen ge-
eigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme
der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich
nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation
(sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die
Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten
öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. statt vieler
BGE 136 I 29 E. 4.2).
Es besteht ein öffentliches Interesse an einer effizienten und gut über-
prüfbaren Kassenführung. Die Freistellung des Beschwerdeführers ist
dazu geeignet, das interne Kontrollsystem vollständig umzusetzen, da er
dadurch keinen Einfluss mehr auf die Art der Kassenführung nehmen
kann. Zur Erforderlichkeit der Freistellung ist Folgendes anzumerken: Ei-
ne andere Massnahme ist nicht ersichtlich, denn wie die Verfahrensge-
schichte zeigt, haben insbesondere die Ermahnungen und Gespräche
keine Wirkung gezeigt. Auch ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdefüh-
rer in anderer Funktion eingesetzt werden könnte, insbesondere da seine
Pensionierung kurz bevorsteht. Eine Kürzung des Lohns würde den Be-
schwerdeführer zum einen schwerer treffen als die Freistellung mit Lohn-
fortzahlung und dennoch kaum zur Vereinheitlichung des Kontrollsystems
beitragen können, zumal der Beschwerdeführer von der Richtigkeit sei-
nes Vorgehens überzeugt scheint. Schliesslich ist die Freistellung für den
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Seite 11
Beschwerdeführer auch zumutbar, ist damit doch seinerseits keine finan-
zielle Schlechterstellung verbunden. Hinsichtlich der finanziellen Auswir-
kungen der Freistellung bleibt anzumerken, dass dadurch öffentliche Mit-
tel ohne Gegenleistung durch Arbeit verwendet werden. Angesichts der
langjährigen Anstellungsdauer des Beschwerdeführers, der verhältnis-
mässig kurzen Freistellungsdauer bis zum Zeitpunkt seiner Pensionie-
rung Ende Dezember 2013 und des überwiegenden öffentlichen Interes-
ses an einer effizienten und gut überprüfbaren Kassenführung ist dies
aber im vorliegenden Fall vertretbar. Damit erweist sich die Freistellung
als verhältnismässig.
3.3.3 Die Aktenlage gibt keinen Hinweis auf eine Verletzung des Rechts-
gleichheitsgebots, d.h. dem Gebot, zwei tatsächlich gleiche Situationen
ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene
Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 BV;
statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1). Auch eine Verletzung des Willkür-
verbots (Art. 9 BV) ist nicht ersichtlich; das Verhalten der Vorinstanz gibt
keinen Anhaltspunkt für ein offensichtlich unhaltbares Verhalten, das in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde und
damit willkürlich wäre.
3.3.4 Somit hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz verfügte
Freistellung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde erweist sich damit als un-
begründet und ist abzuweisen.
4.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in per-
sonalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfah-
rens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 36
Abs. 1 BPG). Da vorliegend keine mutwillige Beschwerdeführung vorliegt,
ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
freit. Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
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Seite 13
100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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