Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4650/2011
Zw i s ch enen t s ch e i d v om
1 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol, Nussbaumstrasse 29,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstandsgesuch im Verfahren A3763/2011.
A4650/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 ersuchte A._______ das Bundesamt für
Polizei (fedpol) um Einsicht in die ihn betreffenden Daten. Am 24. Mai
2011 erteilte das fedpol A._______ Auskunft darüber, in welchen
Datenbanken er verzeichnet bzw. nicht verzeichnet sei und welche
Informationen das Amt über ihn gespeichert habe. Weiter wies das fedpol
ihn darauf hin, dass die Auskunft über das Informationssystem JANUS
aufgeschoben werde, er aber berechtigt sei, bezüglich rechtmässiger
Datenbearbeitung an den Eidgenössischen Datenschutz und
Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu gelangen.
B.
Dagegen wandte sich A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
6. Juni 2011 (Eingang 9. Juni 2011) an das Bundesverwaltungsgericht. Er
verlangte darin die uneingeschränkte Auskunft über sämtliche beim
fedpol bzw. beim Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement
(EJPD) gespeicherten Daten zu seiner Person sowie die Zustellung der
entsprechenden vollständigen Auszüge. Das beim
Bundesverwaltungsgericht per Telefax eingegangene Schreiben
adressierte er indes an das Zivilgericht in Bern.
C.
Unter Hinweis auf die geltenden Formvorschriften nach Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.
Juni 2011 auf, innert Frist bis zum 30. Juni 2011 zu erklären, ob er
tatsächlich gewillt sei, ein förmliches Beschwerdeverfahren am hiesigen
Gericht anzustrengen. Falls ja sei innert gleicher Frist eine allfällig
vorhandene Verfügung einzureichen.
D.
Am 24. Juni 2011 überwies das Regionalgericht BernMittelland die dort
in derselben Sache eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht. Die weitergeleiteten Akten enthielten
neben einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 auch
die angefochtene Verfügung des fedpol vom 24. Mai 2011.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 (Verfahrensnummer
A4650/2011
Seite 3
A3763/2011) wurde der Eingang der überwiesenen Beschwerde den
Verfahrensbeteiligten bestätigt und der Beschwerdeführer aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 500. bis zum 27. Juli 2011 zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper,
bestehend aus Richter Beat Forster (Instruktionsrichter und möglicher
Einzelrichter), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph
Bandli und Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman bekanntgegeben und
eine Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die eingesetzten
Gerichtspersonen eingeräumt.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe
am 4. Juli 2011 beim fedpol erneut die Aktenherausgabe sowie eine
anfechtbare Verfügung eingefordert, denn er habe davon ausgehen
müssen, dass seine Beschwerde vom 6. Juni 2011 verloren gegangen
sei. Mit der Begründung, er beabsichtige, sich in dieser Angelegenheit
zunächst an den EDÖB zu wenden, beantragte der Beschwerdeführer in
prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
Ausserdem stellte er sinngemäss ein Gesuch um Erlass des verlangten
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Infolgedessen wurde das fedpol (Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom
4. August 2011 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob
ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 betreffend
Aktenherausgabe noch hängig und auf wann mit einem Entscheid zu
rechnen sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung
des Kostenvorschusses abgenommen, verbunden mit der Aufforderung,
das beigefügte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Beweismittel versehen bis zum
17. August 2011 einzureichen.
H.
Die Vorinstanz kam mit Eingabe vom 9. August 2011 der vorgenannten
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und teilte mit, die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 sei mit Datum vom
8. August 2011 vollumfänglich beantwortet worden. Das Geschäft sei
daher abgeschlossen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 wurde das Schreiben der
A4650/2011
Seite 4
Vorinstanz samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt
und ihm Gelegenheit gegeben, Stellung zu der sich abzeichnenden
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu nehmen. Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Falle des Festhaltens
an der Beschwerde seine Beschwerdeschrift näher zu präzisieren und zu
begründen habe. Dabei dürften die Beschwerdeanträge nicht über den
Gegenstand des Gesuchs vom 17. Mai 2011 bzw. den Inhalt der beiden
Verfügungen der Vorinstanz vom 24. Mai und 8. August 2011
hinausgehen. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
wurde dem Beschwerdeführer die Frist zum Nachweis seiner
Bedürftigkeit von Amtes wegen bis zum 24. August 2011 erstreckt.
J.
Am 19. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand von
Richter Beat Forster als Instruktionsrichter sowie Vorsitzender des
Spruchkörpers für den Entscheid in der Sache. Der Beschwerdeführer
begründet sein Ausstandsbegehren im Einzelnen wie folgt:
Am 26. Juli 2011 habe er ein Sistierungsgesuch gestellt, welches der
Instruktionsrichter in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
nicht behandelt habe. Stattdessen seien ihm am 17. August 2011 zwei
Verfügungen vom 4. und 11. August 2011 zugestellt worden, welche für
ihn nicht verständlich gewesen seien. So habe der Instruktionsrichter in
der zuletzt ergangenen Verfügung behauptet, die Vorinstanz hätte ihm
bereits am 24. Mai und 8. August 2011 vollumfänglich Akteneinsicht
gewährt. Diese Behauptung sei falsch, denn die Auszüge der AFIS
Datenbank zu seiner Person sowie weitere über ihn gespeicherte Daten
(Fingerabdruck, DNAProfil und Foto) seien ihm gegenüber nach wie vor
nicht offengelegt worden. Auch sei weder die Richtigkeit der
aufgenommenen Daten noch die Herkunft des verleumderischen Eintrags
"Gefährdung des Lebens" geklärt.
Weiter werde in der Verfügung vom 11. August 2011 ausgeführt, er dürfe
seine Anträge nicht ergänzen. Dies hätte aber zur Folge, dass er die
Richtigstellung der Dateneinträge zu seiner Person nicht mehr im selben
Verfahren verlangen könnte. Damit werde das Verfahren in unzulässiger
Weise verzögert. Schliesslich sei es inakzeptabel, dass er das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" noch gleichentags beim Gericht
vollständig ausgefüllt hätte einreichen müssen.
A4650/2011
Seite 5
Aus den genannten Gründen lehne er Instruktionsrichter Beat Forster
namentlich wegen Befangenheit und Begünstigung ab.
K.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 wird der vom Ausstandsbegehren
betroffene Richter für das anstehende, vorab zu behandelnde
Ausstandsverfahren A4650/2011 durch Richter André Moser
(Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter) ersetzt, unter Ansetzung
einer Frist bis zum 1. September 2011 für die Einreichung eines allfälligen
Ausstandsbegehrens gegen die neu eingesetzte Gerichtsperson.
L.
In seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 führt Richter Beat Forster
aus, er habe mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine vorgefasste
Meinung und fühle sich nicht befangen, weshalb er keine Veranlassung
sehe, in den Ausstand zu treten.
M.
Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 2. September 2011 an
seinem Ausstandsbegehren vom 19. August 2011 fest. Zudem äussert er
Bedenken hinsichtlich einer möglichen Befangenheit des für die
Beurteilung des Ausstandsverfahrens eingesetzten Instruktionsrichters
André Moser.
N.
Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend – soweit
entscheiderheblich – eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist
(Art. 31 VGG). Eine solche liegt nicht vor. Das fedpol ist zudem als
A4650/2011
Seite 6
Behörde im Sinn von Art. 33 VGG zu qualifizieren. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfahren zuständig.
Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls zur Behandlung von Fragen formeller Natur und damit auch
zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4
E. 1.1), wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über
den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG).
1.2. Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den
Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der
betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG).
Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung der
Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allgemeinen
Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art.
32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Entscheid über
ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen
Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG).
Da aber mit diesem Entscheid abschliessend über das Vorliegen von
Ausstandsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen
angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen
zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstandsbegehren in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden
(Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts A5698/2008 vom
20. Oktober 2008 E. 1.2 und A3544/2010 vom 23. August 2010 E. 1.2).
1.3. Ausstandsgründe, die der betroffenen Partei erst im Laufe des
Verfahrens bekannt werden oder erst dann auftreten, sind umgehend
geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Die Zwischenverfügungen,
die nach Auffassung des Beschwerdeführers die Befangenheit des
Instruktionsrichters begründen, wurden am 4. und 11. August 2011
erlassen. Das am 19. August 2011 eingereichte Ausstandsbegehren kann
als rechtzeitig entgegengenommen werden.
A4650/2011
Seite 7
2.
Art. 34 Abs. 1 BGG gewährleistet – wie schon Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) – die Beurteilung durch ein unparteiisches, unbefangenes und
unvoreingenommenes Gericht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1 BV, welche bei der Auslegung und
Anwendung von Art. 34 BGG sinngemäss heranzuziehen ist, muss zur
Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit
nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen, wobei jedoch das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss
und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden
kann. Die Tatsache, die den Ausstandsgrund bewirkt, muss von der
Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden
(BGE 133 I 89 E. 3.2, BGE 131 I 113 E. 3.4, je mit Hinweisen).
In Art. 34 Abs. 1 Bst. ae BGG werden die einzelnen Ausstandsgründe
genannt: persönliches Interesse (Bst. a); Tätigkeit in anderer Stellung in
der gleichen Sache (Bst. b); Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft und
Lebensgemeinschaft (Bst. c und Bst. d); andere Gründe (Bst. e). Bei Art.
34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf den der Beschwerdeführer sein
Ausstandsbegehren sinngemäss stützt, handelt es sich im Verhältnis zu
Art. 34 Abs. 1 Bst. ad BGG um einen Auffangtatbestand.
Die Ausstandsregelung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis
zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) und
auf Beurteilung der Streitsache durch einen auf abstrakte Weise
bestimmten Spruchkörper (Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz
und Art. 31 Abs. 3 VGR). Bei Fehlen eines Ausstandsgrunds hat
namentlich eine allfällige Gegenpartei Anspruch darauf, dass die
Streitsache durch den ursprünglich vorgesehenen Spruchkörper und nicht
durch andere Richter oder Richterinnen beurteilt wird. Aus diesen
Gründen muss der Ausstand eine Ausnahme bleiben. Die persönliche
Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im
Grundsatz zu vermuten, und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung
darf – auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29
Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden (vgl. zum Ganzen: BGE
134 I 20 E. 4.2, BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, BGE 122 II 477 E. 3b, BGE
A4650/2011
Seite 8
116 Ia 19 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 / 2C_283/2007
vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Zwischenentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C787/2008 vom 29. Februar 2008).
3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 2. September 2011
zunächst vor, es könnte auch gegen Richter André Moser,
Instruktionsrichter im vorliegenden Ausstandsverfahren, ein
Ausstandsgrund bestehen, da dieser in einem anderen vor
Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend
Rechtsverweigerung ebenfalls als Instruktionsrichter eingesetzt sei. Sein
Einwand begründet der Beschwerdeführer indes nicht näher, weshalb
unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch die vorliegende
Besetzung des Spruchkörpers beanstandet oder nicht. Selbst wenn die
besagte Eingabe des Beschwerdeführers als Ausstandsbegehren gegen
Richter André Moser zu qualifizieren wäre, so wäre darauf nicht
einzutreten: Weder bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren (vgl.
Art. 34 Abs. 2 BGG) noch jene in einem ebenfalls vor dem
Bundesverwaltungsgericht hängigen und den Beschwerdeführer
betreffenden Verfahren für sich allein einen hinreichenden
Ausstandsgrund (gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b. BGG). Bei einer solchen
Ausgangslage ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne
weiteres zulässig, wenn die vom Begehren betroffene Gerichtsperson
selbst an der Feststellung der Unzulässigkeit mitwirkt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2 mit Hinweisen insb.
auf BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c; vgl. ferner Urteil des
Bundesgerichts 6B_463/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3.3).
Die Prüfung ist somit nachfolgend auf das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers vom 19. August 2011 gegen Beat Forster,
Instruktionsrichter im Verfahren A3763/2011, zu beschränken.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht in seinem Ausstandsgesuch vom
19. August 2011 sinngemäss geltend, der eingesetzte Richter Beat
Forster erscheine aufgrund seiner Verfahrensführung im Verlaufe des
Instruktionsverfahrens als befangen. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme der
üblichen Prozesshandlungen in der Regel, d.h. beim Fehlen besonderer
Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. So wird in BGE 131 I 118
A4650/2011
Seite 9
E. 3.6 festgehalten, mehrfache Funktionen einer Gerichtsperson, die sich
in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen
habe, begründeten für sich allein nicht ohne weiteres einen
Ausstandsgrund. Eine den Ausstand begründende Befangenheit ist
ausschliesslich in den Fällen anzunehmen, in denen sich in richterlichen
Fachfehlern während des Instruktionsverfahrens gleichzeitig eine Haltung
manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Darauf kann
aber erst dann geschlossen werden, wenn besonders krasse und
wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtsverletzung
gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien
auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e mit weiteren Hinweisen; Urteile
des Bundesgerichts 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 1B_234/2007
vom 31. Januar 2008 E. 4.4; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit,
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern
2001, S. 105 f.).
Strittig und zu prüfen ist daher, ob konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme von qualifizierten Fehlern in der Verfahrensführung durch
Instruktionsrichter Beat Forster vorliegen, wie dies vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird.
4.2. Der Beschwerdeführer führt zunächst an, der Instruktionsrichter habe
es versäumt, sein eingereichtes Sistierungsgesuch zu behandeln. Damit
sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
Dem hält der Instruktionsrichter in seiner Stellungnahme vom 31. August
2011 entgegen, er habe mit dem Sistierungsentscheid abwarten wollen,
bis sich der Beschwerdeführer zum Verfahrensstand gemäss
Zwischenverfügung vom 11. August 2011 geäussert haben werde.
Nach bundesgerichtlichter Rechtsprechung muss eine Sistierung des
Beschwerdeverfahrens durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein.
Andernfalls wäre von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen
(BGE 130 V 90 E. 5). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu
sistieren ist, steht dem Richter oder der Richterin ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 f. Rz. 3.14 ff. mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend lag es somit grundsätzlich im Ermessen von Beat
Forster, als Instruktionsrichter zu beurteilen, ob das Verfahren auf
Ersuchen des Beschwerdeführers sistiert werden kann. Aus
A4650/2011
Seite 10
nachvollziehbaren Gründen wurde dies von ihm zum damaligen Zeitpunkt
verneint.
4.3. Hinsichtlich der zweiten Zwischenverfügung vom 11. August 2011
rügt der Beschwerdeführer insbesondere, der Instruktionsrichter habe
sich mit der Ankündigung, das Verfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, bereits auch in der Hauptsache in eindeutiger Weise
festgelegt und sei für seine Beschwerdegründe nicht mehr offen
gewesen.
Auf den ersten Blick erscheint es verständlich, dass die Bekanntgabe des
Instruktionsrichters, das Verfahren möglichenfalls infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, beim Beschwerdeführer den
Eindruck der Befangenheit erwecken mag. Doch der Beschwerdeführer
verkennt dabei, dass ein Richter oder eine Richterin in bestimmten
Verfahrenskonstellationen nicht umhin kommt, sich bereits in einem
früheren Verfahrensstadium, im Rahmen prozessleitender Anordnungen,
zu Fragestellungen zu äussern, die auch für den Endentscheid relevant
sind. Dies trifft namentlich bei Zwischenentscheiden zu, mit denen im
Hinblick auf eine mögliche Gegenstandslosigkeit des Verfahrens das
rechtliche Gehör gewährt wird. Vielmehr liegt die gerichtliche
Auseinandersetzung mit dem Fall geradezu im Interesse der Partei, ist es
doch erforderlich, dass sie ihren Entscheid, die Beschwerde
zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die
ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen kann, welche das Gericht
anlässlich einer ersten summarischen Prüfung des Falles bewogen
haben, eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit ins Auge zu
fassen (Urteil des Bundesgerichts U 391/04 vom 13. September 2005
E. 3.2.2 und 4.2, 8C_555/2007/8C_556/2007 vom 31. Juli 2008 E. 6.1.3,
je mit weiteren Hinweisen). Mit Verfügung vom 11. August 2011 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der sich abzeichnenden
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gewährt. Der Instruktionsrichter
hat die Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt, um
anschliessend eine abschliessende verfahrensrechtliche Beurteilung der
Beschwerde vornehmen zu können. Seine diesbezüglichen Erwägungen
gingen nicht über das prozessual Erforderliche hinaus. Dementsprechend
ist auch eine daraus resultierende mögliche Befangenheit von
Instruktionsrichter Beat Forster zu verneinen.
4.4. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
A4650/2011
Seite 11
bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzliche
Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen;
sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz
eingegriffen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 25 f. Rz. 2.7 f.). Der
Hinweis des Instruktionsrichters, die Beschwerdeanträge dürften nicht
über den Gegenstand des Gesuches vom 17. Mai 2011 bzw. den Inhalt
der beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. Mai und 8. August
2011 hinausgehen, ist demgemäss als allgemeiner Verweis auf die
Rechtslage zu verstehen. Er enthält – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – keine präjudizielle Aussage zur tatsächlichen
Zulässigkeit der erhobenen Rügen.
4.5. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" bis zum 17. August 2011 vollständig ausgefüllt zusammen
mit den nötigen Beweismitteln einzureichen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die unentgeltliche Prozessführung
grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer
nachweist, dass er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, den
Prozess aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Hierzu hat er seine finanzielle
Situation offenzulegen und soweit als möglich zu belegen. (vgl. MARTIN
KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 65;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 228 Rz. 4.109; Beschluss der
Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar
2007). Das vom Instruktionsrichter gewählte Vorgehen betreffend Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege entspricht somit der gängigen
Gerichtspraxis und es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser
prozessleitenden Handlung ein Ausstandsgrund abzuleiten wäre.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Verfügung vom
4. August 2011 erst am 17. August 2011 zur Kenntnis nehmen können,
erweist sich als nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 4. August 2011 eine gerichtsübliche Frist bis zum 17.
August 2011 angesetzt, um den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen.
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass jene Verfügung
gleichentags versandt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich mit
Einreichung der Beschwerde in einem Prozessrechtsverhältnis und ist
daher grundsätzlich gehalten, für die rechtzeitige Empfangnahme seiner
Post besorgt zu sein (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 200 f.
A4650/2011
Seite 12
Rz. 4.29 f. mit weiteren Hinweisen). Ohnedies wurde die vom
Beschwerdeführer beanstandete Frist im Rahmen der
Zwischenverfügung vom 11. August 2011 nochmals von Amtes wegen
bis zum 24. August 2011 erstreckt. Der Beschwerdeführer hätte daher
genügend Zeit gehabt, seinen prozessualen Mitwirkungspflichten
nachzukommen.
4.6. Der Vorwurf der Begünstigung wird vom Beschwerdeführer nicht
näher substantiiert. Nach Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist wegen Begünstigung
strafbar, wer jemandem der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder einem
Massnahmenvollzug entzieht. Vorliegend bestehen indes keinerlei
Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln des Instruktionsrichters.
4.7. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich weder aus
der Begründung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers noch
aus der Stellungnahme des Richters konkrete Hinweise auf das Bestehen
einer persönlichen Feindschaft zwischen den Genannten ergeben.
4.8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bleibt zusammenfassend
festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Ausstandsbegehren
gegen Richter Beat Forster im Verfahren A3762/2011 ist daher
abzuweisen.
5.
5.1. Bezüglich der Verfahrenskosten regelt das VwVG in Art. 63 Abs. 1,
dass die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen
sind, jedoch ausnahmsweise erlassen werden können. Ein Erlass ist
namentlich aus Billigkeitsgründen möglich (vgl. MARCEL MAILLARD, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 63 Rz. 18 f.). Soweit dem Beschwerdeführer für sein
Unterliegen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, sind ihm diese in
Anwendung der genannten Bestimmung (vgl. auch Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu erlassen
und auf die Gerichtskasse zu nehmen.
A4650/2011
Seite 13
5.2. Infolge Unterliegens steht dem Beschwerdeführer von vornherein
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
A4650/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden weder
Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung
zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat des EJPD (Einschreiben mit Rückschein)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
A4650/2011
Seite 15
Versand: