B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4659/2014
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Willy Bolliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Fleischimport.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass
die Zollkreisdirektion Basel mit Verfügung vom 2. Februar 2009
A._______ unter anderem wegen der nach ihrer Auffassung rechtwidrigen
Übertragung seiner Generaleinfuhrbewilligung und Zurverfügungstellung
seiner Kontingentsanteile an B._______ zur Bezahlung von Einfuhrabga-
ben in der Höhe von Fr. […] (Fr. […] Zoll und Fr. […] Mehrwertsteuer)
verpflichtet hat,
die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von der Oberzolldirek-
tion (OZD) am 15. Dezember 2011 teilweise gutgeheissen und die von
A._______ geschuldeten Einfuhrabgaben neu auf Fr. […] festgesetzt
worden sind,
das Bundesverwaltungsgericht die von A._______ gegen den erwähnten
Entscheid der OZD erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Januar 2013
(A-566/2012) abgewiesen hat,
das hernach von A._______ mittels Beschwerde angegangene Bundes-
gericht mit Urteil vom 24. Januar 2014 (2C_201/2013, auszugsweise pub-
liziert in BGE 140 II 194) diese teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 bezüglich der Einfuhr
vom 7. März 2005 sowie der Mehrwertsteuer aufgehoben, die Beschwer-
de aber im Übrigen betreffend die Übertragung seiner Generaleinfuhrbe-
willigung und Zurverfügungstellung seiner Kontingentsanteile abgewiesen
hat,
das Bundesgericht zugleich die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die OZD zurückgewiesen hat,
die OZD daraufhin mit Entscheid vom 17. Juni 2014 zum Schluss gelangt
ist, die von A._______ geschuldeten Einfuhrabgaben beliefen sich auf
Fr. […] (Fr. […] Zoll und Fr. […] Mehrwertsteuer) zuzüglich Verzugszins,
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am
18. August 2014 erneut beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben hat und beantragt, den Entscheid der OZD aufzuheben und das
vorliegende Verfahren zu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen sowie der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand,
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die OZD in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2014 schliesst, Be-
schwerde, Sistierungsantrag und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
seien abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen,
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, soweit diese von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG stammen und keine der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen vorliegt, und damit zur Behandlung der frist-
und formgerecht gegen den Entscheid der OZD vom 17. Juni 2014 erho-
benen Beschwerden zuständig ist,
sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG),
ein Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen
besonderer Gründe bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Ter-
min oder Ereignis sistiert werden kann, wenn hierfür zureichende Gründe
bestehen ([anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6143/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen),
der Beschwerdeführer sein Sistierungsbegehren damit begründet, die
Zahlung des von der OZD festgelegten Betrags würde ihn in seiner wirt-
schaftlichen Existenz vernichten und erweise sich als unverhältnismässig,
weshalb er bei der Zollverwaltung ein Erlassgesuch stellen werde,
der (allfällige) Erlass der Einfuhrabgaben aber zwingend deren rechts-
kräftiges Bestehen voraussetzt (MICHAEL BEUSCH, in: Martin Kocher/Die-
go Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009,
Art. 86 N. 3, 14; DERS., Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012,
S. 208 ff.; vgl. auch [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen),
es im vorliegenden Verfahren aber immer noch um Bestand und Höhe
der Einfuhrabgaben geht, womit ein Erlassverfahren gar noch nicht statt-
finden kann,
damit die OZD, wie von ihr in ihrer Vernehmlassung zu Recht aufgenom-
men, erst dann über ein allenfalls eingereichtes Erlassgesuch befinden
kann, wenn die Einfuhrabgaben rechtskräftig festgesetzt sind,
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eine Sistierung aus dem vom Beschwerdeführer anbegehrten Grund nicht
in Frage kommen kann und das entsprechende Begehren schon deshalb
abzuweisen ist,
infolgedessen auf die inhaltlichen Vorbringen in der Beschwerde einzu-
gehen ist,
diesbezüglich vorab daran zu erinnern ist, dass im Falle einer Rückwei-
sung durch das Bundesgericht die erneut mit der Sache befasste Behör-
de an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden
ist, es sei denn, es liege ein Revisionsgrund vor (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1 mit Hinweisen;
zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: ALFRED KÖLZ et al., Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1158),
ein derartiger Revisionsgrund aber weder geltend gemacht noch auch nur
ansatzweise aus den Akten ersichtlich ist,
sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, neben einer Wie-
dergabe der Prozessgeschichte am bundesgerichtlichen Entscheid appel-
latorische Kritik zu üben,
diese nach dem Gesagten aber nicht gehört werden kann,
entsprechendes auch für die neuerliche Anrufung der Verjährung gilt, da
diese – wie im hier massgebenden Urteil vom 24. Januar 2014 in E. 8.2
durch das Bundesgericht ausdrücklich erwähnt – seit dem 2. März 2009
ruht,
die gesamten inhaltlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, verfasst
durch einen Rechtsanwalt, als an der Grenze zu trölerischem Verhalten
(vgl. Art. 60 Abs. 2 VwVG) zu bezeichnen sind,
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
damit ausgangsgemäss der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG),
dieser aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und der Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechts-
beistand gestellt hat,
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Art. 65 VwVG zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter an-
derem voraussetzt, dass das materiell gestellte Begehren nicht als aus-
sichtslos erscheint,
derlei aber vorliegend gerade der Fall ist, erschöpft sich die Beschwerde
doch inhaltlich – wie gezeigt – in nicht zu hörender appellatorischer Kritik
an den den Beschwerdeführer betreffenden verbindlichen Erwägungen
des Bundesgerichts,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand
mithin abzuweisen ist,
die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 4 in Verbin-
dung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand
wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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