B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-466/2013
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
Mitglieder des überparteilichen Komitees
"Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache"
(einfache Gesellschaft), Postfach, 4142 Münchenstein,
handelnd durch Dominik Müggler, Gesellschafter und
Geschäftsführer, Postfach, 4142 Münchenstein,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Stoll,
Äussere Baselstrasse 324, Postfach 223, 4125 Riehen 2,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Medien und
Post, Sektion Post, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
A-466/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 2. Oktober 2012 haben die Mitglieder des überparteilichen Komitees
"Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache" beim Bundesamt für Kommuni-
kation (BAKOM) für die deutsche, französische und italienische Ausgabe
der Zeitschrift "Initiativpost" (Post-Zeitungsnummer 46409) ein Gesuch
um Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 gemäss Art. 16 Abs. 4
Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) einge-
reicht.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch
um Presseförderung ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss Art. 36
Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01)
hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspres-
se u.a. nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn sie einen Mindestum-
fang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der vorliegenden Zeit-
schrift nicht erfüllt. Diese bestehe in allen drei Sprachausgaben bloss aus
vier A4-Seiten.
C.
Am 29. Januar 2013 führen die Mitglieder des überparteilichen Komitees
"Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache" (Beschwerdeführer) Beschwer-
de gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012. Sie bean-
tragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihnen die Ermässigungen für
die Zustellung der Zeitung "Initiativpost" (Postzeitungs-Nr. 46409) rück-
wirkend per 1. Januar 2013 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, indem sie mit Einreichung des Gesuchs samt Begleitbrief vom
2. Oktober 2012 die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht hätten, dass
ihre Publikationen im massgeblichen Jahr 2013 dem neu geforderten
Mindestumfang von sechs A4-Seiten entsprechen würden und als Beilage
das im Oktober vorgelegene Druckexemplar Ausgabe Nr. 10 (September
2012) für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen mit dem Gesuch ein-
gereicht hätten, seien sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekom-
men. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, bei allfälligen Zweifeln, ob
die Publikationen ab 2013 dem Mindestumfang entsprechen würden, die
notwendigen Schritte für eine Prüfung dieses Erfordernisses einzuleiten –
sei es, das Bewilligungsverfahren zu sistieren und die Beschwerdeführer
zur zusätzlichen Beweislieferung aufzufordern, sei es, die Bewilligung mit
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einer entsprechenden Auflage zu verknüpfen. Diese Vorgehensweise sei
der Vorinstanz möglich und zumutbar sowie im Sinne des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips auch geboten gewesen. Indem die Vorinstanz jedoch oh-
ne weiteres das Gesuch um Presseförderung abgewiesen habe, habe sie
ihren Entscheid auf falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellun-
gen gestützt sowie Bundesrecht verletzt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass im
Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs die erforderlichen Nachweise
nicht vorgelegen hätten. Ein neues Gesuch mit einem Exemplar der Zeit-
schrift, das die Erfüllung des Kriteriums des Mindestumfangs belegt hätte,
sei bis heute nicht eingereicht worden. Im Weiteren führt sie an, dass sie
ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung vor dem Hintergrund eines Mas-
sengeschäfts mit 1'500 zeitgleich eingereichten Gesuchen nachgekom-
men sei.
E.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 an
den in der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren fest und bekräftigen
ihre Argumente.
F.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichten die Beschwerdeführer
am 15. August 2013 je ein Exemplar von sämtlichen im Jahr 2013 zuge-
stellten Zeitschriften "Initiativpost" ein.
Auf die Eingaben der Parteien und die weiteren Vorbringen wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach
einzutreten.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu ent-
scheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch
die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird
zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfech-
tungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ
verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II
35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Ja-
nuar 2013 E. 2.2.1).
Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Verfügung des BA-
KOM vom 13. Dezember 2012 und die Zustellermässigung ab dem 1. Ja-
nuar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach,
ob das BAKOM mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Be-
schwerdeführer um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht
abgewiesen hat.
1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen
im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrund-
satzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbe-
kannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte
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Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova)
zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismit-
tel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen,
inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die ange-
fochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.5 mit weiteren Hin-
weisen). Das Gericht muss sein Urteil denn auch gestützt auf den Sach-
verhalt fällen, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung verwirklicht
hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009
vom 21. April 2011 E. 3.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.204 ff.).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer kön-
nen neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen-
heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Moser/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.149).
2.
2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG
werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Ta-
ges- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie
für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisatio-
nen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und
Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG
sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopf-
blattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage
gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat wei-
tere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbrei-
tungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie
das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleis-
tungen.
2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
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Seite 6
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von
Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Ex-
emplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3
Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten,
würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur ei-
nen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen wür-
den. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weit-
gehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das For-
mat der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine
Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je
nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten
bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.; zum Ganzen vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 ff.).
2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem
BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so
hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des
Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustel-
lermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben
dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3
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Seite 7
VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird
die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht,
so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG).
Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung
entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel
förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM, Ziff 1).
3.
Im vorliegenden Fall geben die Beschwerdeführer die Zeitschrift "Initiativ-
post" heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach
Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten
umfasse und damit die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht
erfülle. Dies wird von den Beschwerdeführern bestritten. Unbestritten ist
dagegen, dass die Zeitschrift die übrigen Voraussetzungen gemäss
Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt.
Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Gesuch an das BAKOM vom
2. Oktober 2012 ein Belegexemplar ihrer Zeitschrift (Ausgabe Nr. 10,
September 2012) mit bloss vier A4-Seiten eingereicht. Insoweit hat das
BAKOM deshalb in der angefochtenen Verfügung die Erfüllung des Min-
destumfangs von sechs A4-Seiten zu Recht verneint. Die Beschwerde-
führer haben nun jedoch mit ihrer Beschwerde vom 29. Januar 2013 ein
Exemplar der Ausgabe Nr. 11 (Dezember 2012) ihrer Zeitschrift beigelegt,
welches sechs A4-Seiten aufweist. Auch die am 15. August 2013 einge-
reichten Ausgaben Nr. 12 (März 2013) und Nr. 13 (Juni 2013) weisen
sechs A4-Seiten auf. Sie haben damit im vorliegenden Beschwerdever-
fahren nachgewiesen, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestum-
fang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 (bzw. bereits ab Dezember
2012) erfüllt. Dies ist als echtes tatsächliches Novum zu berücksichtigen
(vgl. E. 1.4). In der Folge weist ihre Zeitschrift sämtliche Voraussetzungen
von Art. 36 Abs. 3 VPG ab dem 1. Januar 2013 auf. Die Beschwerdefüh-
rer haben damit Anspruch auf Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013
und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BAKOM vom
13. Dezember 2012 ist aufzuheben und den Beschwerdeführern ist die
Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "Iniativpost" rückwirkend per
1. Januar 2013 zu gewähren.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
A-466/2013
Seite 8
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer gelten vorliegend als obsiegende
Partei, weshalb ihnen grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
wären. Einer obsiegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht
hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 1 ff. VGKE). Nach der Praxis gilt als
unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein
Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist
und er beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13,
A-1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.6.3, A-1527/2006 und
A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; MARCEL MABILLARD, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N 33).
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ihre Mit-
wirkungspflichten verletzt haben, indem sie erst mit der Beschwerde vom
29. Januar 2013 den Nachweis erbracht haben, dass ihre Zeitschrift den
erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 er-
füllt.
4.2
4.2.1 Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Presseförderung ist die
Vorinstanz auf Nachweise über den Mindestumfang angewiesen. Im Ver-
waltungsverfahren gilt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersu-
chungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflich-
tet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig zu ermitteln (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 28). Ihre Untersuchungspflicht
bzw. Beweisführungslast wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statu-
ierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Danach haben diese
an der Feststellung des Sachverhalts unter anderem dann mitzuwirken,
wenn sie, was vorliegend auf die Beschwerdeführer zutrifft, das Verfahren
selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt für sämtli-
che Arten von Gesuchsverfahren, namentlich auch für das Verfahren
betreffend Presseförderung, welches ein Subventionsverfahren ist
(Art. 37 Abs. 6 VPG). Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie
im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen
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Seite 9
Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 13 N 10).
4.2.2 Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach der Zumut-
barkeit und der Verhältnismässigkeit. Es wird im Zweifelsfall von der ver-
fahrensleitenden Behörde im Rahmen der Instruktion definiert, z.B. durch
die Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen ein-
zureichen (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Art. 13 N 6). Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht
detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine all-
gemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Die Mit-
wirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus infor-
miert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine rechtswesentliche
Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entspre-
chende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf
sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (AUER,
a.a.O., Art. 13 N 9; BGE 132 II 113 E. 3.2). Bei Verfahren, die vom
Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, sind die Mitwirkungspflichten
noch deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration liegt
grundsätzlich vollständig in der Verantwortung der betroffenen Person
(vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-826/2011 vom
7. Februar 2012 E. 3.1 zum Zollverfahren).
4.3
4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ein Formular für das Gesuch um
Presseförderung und eine Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs zur
Verfügung gestellt und darin das Ausmass der Mitwirkungspflicht definiert,
indem sie vermerkt hat, dass alle erforderlichen Nachweise (insbesonde-
re ein aktuelles Belegexemplar usw.) dem Gesuch beizulegen sind. Wei-
ter ist dem Formular zu entnehmen, dass allfällige Änderungen bezüglich
der Kriterien dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind.
4.3.2 Die Beschwerdeführer haben im Gesuchsformular vom 2. Oktober
2012 angegeben, ihre Zeitschrift weise sechs A4-Seiten auf. Als Belegex-
emplar reichten sie die Ausgabe Nr. 10 (September 2012) mit vier A4-
Seiten ein. Im Begleitschreiben zum Gesuch führten sie zudem aus, sie
A-466/2013
Seite 10
legten ein Exemplar der letzten Ausgabe bei und würden den Umfang der
Zeitschrift ab sofort auf die geforderten sechs A4-Seiten erweitern. Einen
Nachweis für diese Behauptung haben sie dem BAKOM jedoch nicht ein-
gereicht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Be-
schwerde hatten sie im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der angefochtenen
Verfügung die Layout-Änderung für die Ausgabe Nr. 11 (Dezember) mit
sechs A4-Seiten indessen bereits in Auftrag gegeben (Beschwerde,
Rz. 16). Es wäre ihnen demnach ohne Weiteres möglich und zumutbar
gewesen, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
13. Dezember 2012 einen – aus der Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts ausreichenden – Nachweis über die Seitenzahl der Ausgabe Nr. 11,
in Form eines definitiven Druckauftrags der Layout-Änderung, einzurei-
chen. In der Folge oblag es auch ihrer Mitwirkungspflicht, das entspre-
chende Beweismittel dem BAKOM vorzulegen. Vor dem Hintergrund,
dass es sich vorliegend um ein Verfahren auf Begehren der Gesuchstel-
ler, darüber hinaus um ein Subventionsverfahren handelt und den klaren
Angaben über die erforderlichen Nachweise im Gesuchsformular sowie
der Wegleitung, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sie zur Einreichung
des entsprechenden Beweismittels zum Nachweis der Mindestseitenzahl
vor ihrem Entscheid noch speziell aufzufordern. Dies muss umso mehr
auch deshalb gelten, da es sich bei der Prüfung von Presseförderungs-
gesuchen um Massenverfahren handelt und nach Art. 37 VPG das
Selbstdeklarationsprinzip zur Anwendung kommt. Die rechtmässige und
vollständige Gesuchseinreichung lag in der Verantwortung der Be-
schwerdeführer. Im Übrigen sieht Art. 37 Abs. 4 VPG die Möglichkeit einer
Mahnung erst im Rahmen von Selbstdeklarationen von bereits An-
spruchsberechtigten (denn nur bei diesen kann die Zustellermässigung
"ausgesetzt" werden) und nicht beim erstmaligen Gesuch um Presseför-
derung vor.
Indem die Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren
den Nachweis für die Erfüllung des Mindestumfangs gemäss Art. 36
Abs. 3 Bst. l VPG erbracht haben, haben sie ihre Mitwirkungspflichten
verletzt. Das BAKOM hat im Übrigen nicht dargetan, es hätte auch bei
Einreichung des Nachweises in Form eines definitiven Druckauftrags der
Layout-Änderung das Gesuch um Presseförderung abgewiesen. In der
Folge haben die Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten unnötigerweise
verursacht.
A-466/2013
Seite 11
4.4 Daraus ergibt sich, dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde
gerechtfertigt ist, den Beschwerdeführern – aufgrund der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten – die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
4.5 Den Beschwerdeführern ist – ebenfalls aufgrund der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten – keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAKOM vom
13. Dezember 2012 aufgehoben und den Beschwerdeführern die Zustell-
ermässigung für ihre Zeitschrift "Initiativpost" rückwirkend per 1. Januar
2013 gewährt.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden den
Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer
A-466/2013
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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