Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4673/2010
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien A._______
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli,
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfungen.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren (…), arbeitet seit 1. April 2005 für B._______ als
Ingenieur und Projektleiter im Bereich (…). Seit 1. Juli 2008 leitet er nebst
dieser zivilen Tätigkeit für B._______ die militärischen Teilprojekte (…)
und (…) sowie stellvertretend das Gesamtprojekt (…), wobei er Zugang
zu vertraulich klassifizierten Dokumenten hat.
B.
Mit Formular vom 9. April 2009 beantragte C._______ mit Zustimmung
von A._______ der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung
(nachfolgend: Fachstelle), eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen.
C.
Aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erliess
die Fachstelle am 10. Februar 2010 eine Zwischenverfügung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme mit der Empfehlung, A._______ bis zum
Abschluss der Sicherheitsprüfung keinen Zugang zu vertraulich
klassifizierten Informationen zu gewähren.
D.
Am 30. April 2010 wurde A._______ durch die Fachstelle persönlich
befragt. Gleichentags ermächtigte er die Fachstelle mit dem Formular
"Fristverlängerung zur Datenerhebung", innerhalb der nachfolgenden
sechs Monate die Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS, SR 120) zu erheben sowie bei den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden Akten über laufende, abgeschlossene oder
eingestellte Strafverfahren einzuholen. In der Folge gingen bei der
Fachstelle der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom 4. August
2009 und ein Informationsbericht der Kantonspolizei (…) vom 16. Juni
2009 ein. Zudem wurde der entsprechende Strafregisterauszug
beigezogen.
E.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 brachte die Fachstelle A._______ zur
Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder
eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Nach Würdigung aller
erhobenen Daten komme sie nämlich zum Schluss, dass ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko bestehe.
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Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, bis am 19. Mai 2010 zu den gemachten Ausführungen
schriftlich Stellung zu nehmen.
F.
Von dieser Gelegenheit machte A._______ mit Schreiben vom 13. Mai
2010 Gebrauch. Darin brachte er seine Verwunderung darüber zum
Ausdruck, dass sich die Personensicherheitsprüfung auf seine Eignung
als Projektleiter (…) bei B._______ beziehe. Zudem führte er aus, dass er
anlässlich der persönlichen Befragung keine eindeutige, klare Aussage
bezüglich Kinderpornografie habe machen können, weil er zu aufgeregt
und aufgewühlt gewesen sei. Sein derzeitiger Konsum würde sich auf das
Anschauen von FKK-Bildern begrenzen, welche rechtlich nicht als
Kinderpornografie gälten. Ausserdem beschränke er sich auf das
Betrachten, d.h. das Herunterladen oder Verbreiten der Daten unterlasse
er gänzlich.
G.
Am 27. Mai 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung,
wonach A._______ als Sicherheitsrisiko erachtet werde (Ziff. 1), und ihm
kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten
militärischen oder zivilen Informationen, militärischen Anlagen oder
Materialien gewährt werden dürfe (Ziff. 2). Zudem sei von der
Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen
Funktion generell abzusehen (Ziffer 3). Unter Berücksichtigung der
Stellungnahme von A._______ passte sie die Begründung in einigen
Punkten an. Im Wesentlichen entspricht die Begründung jedoch
derjenigen, welche A._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2010 im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angekündigt wurde.
H.
Am 28. Juni 2010 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative
Risikoverfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2010. Er beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei eine positive
Risikoverfügung zu erlassen. Eventualiter sei eine Risikoverfügung mit
einer geeigneten Auflage zu erlassen, Ziffer 3 des Dispositivs der
negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sei zu streichen und Ziffer 2
jenes Dispositivs sei wie folgt zu präzisieren: "A._______ darf kein
Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen
Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden."
Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer erneut die Streichung der
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Dispositivziffer 3 sowie die soeben erwähnte Präzisierung von
Dispositivziffer 2 der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010.
Er macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, wonach er ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, sei
allgemein nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung seien weder seine
Integrität, Abhängigkeit noch Erpressbarkeit in Frage zu stellen, da er ansonsten bestens beleumdet und
loyal sei. Die Vorinstanz habe ihrem Entscheid teilweise unzutreffende Vermutungen zugrunde gelegt. Die
Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verhältnismässigkeit und der Schluss, dass Auflagen nicht zum
Ziel führen würden, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. So wäre für den Fall, dass wider Erwarten davon
auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, die Auflage denkbar,
sich einer Psychotherapie zu unterziehen, eine verstärkte Loyalitätserklärung oder die Erklärung, im Fall
eines Erpressungsversuchs umgehend die Arbeitgeberin zu kontaktieren, denkbar.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und hält an den
Erwägungen in ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 gesamthaft fest.
J.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. November 2010 an
seinen Anträgen und seiner Sachdarstellung vollumfänglich fest.
K.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 verweist die Vorinstanz auf ihre
Ausführungen in der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 und in
der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 und verzichtet auf die
Einreichung einer Duplik.
L.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) ist eine
Organisationseinheit des Departements für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht
unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet
der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 24 sowie
HANSJÖRG SEILER, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Die negative
Risikoverfügung der Fachstelle vom 27. Mai 2010 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 22 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die
Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit [BWIS, SR 120], wonach die betroffene Person Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht führen kann, wenn die
Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wird).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist
daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
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uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
–Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer
angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Vorliegend hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein hinreichender Grund
ersichtlich ist, dass die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS darstellt, anders hätte ausfallen müssen bzw. ob und
inwiefern die Beurteilung überhaupt rechtmässig erfolgte.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Antrag auf
Durchführung der Personensicherheitsprüfung habe sich einzig auf das
militärische Projekt (…) bezogen. Nur diesbezüglich habe er sein
Einverständnis gegeben. Ihm sei das Formular
"Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)"
ausgehändigt worden. Darauf sei lediglich das militärische Projekt (…)
vermerkt und angekreuzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher
ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Prüfung lediglich seine
Tätigkeit als Leiter für das militärische Projekt (…) betreffe und habe nur
dazu seine Zustimmung erteilt. Er habe keinen Grund zur Annahme
gehabt, dass seine Tätigkeit im zivilen Bereich betroffen sein könnte, da
er seit 2005 für B._______ arbeite und eine Sicherheitsprüfung in jenem
Bereich noch nie ein Thema gewesen sei. Im Rahmen seiner zivilen
Tätigkeit bei B._______ habe er ohnehin keinen Zugang zu vertraulich
klassifizierter, ziviler Information. Somit habe er nie sein Einverständnis
für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen
Bereich erteilt, weshalb die Befugnis der Vorinstanz, Aussagen über die
zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, entfalle. Angesichts
der grundlegenden Bedeutung der Zustimmung für die
Personensicherheitsprüfung sei davon auszugehen, dass die Aussagen
der Vorinstanz über die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im
zivilen Bereich nichtig seien. Die ausdrückliche und klare Zustimmung sei
nämlich notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer
Personensicherheitsprüfung sowie für den Erlass einer Risikoverfügung.
Es gehe nicht an, die Zustimmung weiter zu fassen, als sie ganz
eindeutig zu verstehen sei. Da die Zustimmung mit Bezug auf die zivile
Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorläge und es somit an einer
Grundvoraussetzung der Verfügung in diesem Bereich mangle, seien
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Aussagen über das Risiko des Beschwerdeführers in seiner zivilen
Funktion unzulässig und zu streichen. Der zivile Bereich dürfe nicht
Gegenstand der Überprüfung und von Verfügungen sein. Im Übrigen
gehe auch aus dem Schreiben der B._______ vom 11. Juni 2010 hervor,
dass der Beschwerdeführer einerseits nicht mit empfindlichen Daten oder
Anlagen in Berührung gekommen sei und andererseits lediglich ein
Antrag zur Überprüfung des Beschwerdeführers betreffend militärische
Projekte und nie betreffend seine zivile Arbeit gestellt worden sei. Es sei
Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob Antrag und Einverständnis
vorliegen würden. Ausserdem existiere eine Verordnung über das
Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem
Inhalt, welche die Unterscheidung militärisch - zivil weiterführe. Das
verwendete Formular unterscheide denn auch jene beiden Bereiche klar
und deutlich. Selbst eine Auslegung nach Vertrauensprinzip würde zum
gleichen Ergebnis führen, nämlich dass der Beschwerdeführer sein
Einverständnis nur für militärische Projekte und den militärischen Bereich
seiner Tätigkeit erteilt habe. Er habe gestützt auf den Grundsatz von Treu
und Glauben Anspruch darauf, dass ihm aus der Verwendung des
Formulars kein Nachteil erwachse. So sei er in seinem berechtigten
Vertrauen zu schützen, dass nur eine Prüfung betreffend den
militärischen Bereich seiner Tätigkeit erfolgen würde.
3.2 Die Vorinstanz lässt diesbezüglich verlauten, es sei unbestritten, dass die betreffende Person der
Durchführung der Prüfung zustimmen müsse. Es sei jedoch nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Prüfstufe
zu hinterfragen, welche von der ersuchenden Stelle festgelegt werde. In der Informationsschutzverordnung
seien die bisher in zwei Verordnungen geregelten Informationsschutzvorschriften des Bundes für den
zivilen und den militärischen Bereich zusammengeführt worden, so dass seither keine Unterscheidung
mehr stattfände. Weder im BWIS noch in der PSPV sei eine Unterscheidung zwischen militärischer und
ziviler Klassifizierung zu finden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Prüfantrag sei klar
angekreuzt, dass es sich um ein militärisches Projekt handle und deshalb habe er nie sein Einverständnis
für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, könne nicht gehört
werden, da die Deklaration auf dem Formular, ob es sich um ein militärisches oder ziviles Projekt handle,
lediglich Auswirkungen in Bezug auf die entscheidende Instanz zeitige. Da bei der Klassifizierung der
Informationen nicht mehr zwischen "militärisch" und "zivil" unterschieden werde, habe dies entsprechend
auch keinen Einfluss auf die Zustimmung zur Personensicherheitsprüfung.
3.3 Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter Fakten" entschieden werden. Es
geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht
wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten, und
andererseits, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1).
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3.4 Die zu prüfende Person muss einerseits der Durchführung der Sicherheitsprüfung als solcher (vgl. Art.
19 Abs. 3 Satz 2 BWIS i.V.m. Art. 14 Abs. 2 PSPV sowie andererseits der dazu erforderlichen
Datenerhebung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a PSPV) zustimmen. In der Botschaft zum BWIS wird erläutert, dass
die Zustimmung der zu prüfenden Person rechtsstaatlich notwendig ist. Wird sie nicht erteilt, so kann die
Sicherheitserklärung nicht abgegeben werden (BBl 1994 II 1186).
Gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. b PSPV kann die betroffene Person von der Fachstelle verlangen, dass Daten,
die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen
(Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist, umgehend vernichtet werden.
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), welches für das Bearbeiten
von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane Geltung
beansprucht (vgl. Art. 2 Abs. 1), sieht in Art. 4 folgendes vor: Personendaten dürfen nur rechtmässig
bearbeitet werden, wobei die Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig
sein muss (Abs. 1 und 2). Weiter dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der
Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3).
Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die
betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der
betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener
Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder
Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen (Abs. 5).
3.5 Mit unterschriftlicher Zustimmung auf dem Formular vom 9. April 2009 ermächtigte der
Beschwerdeführer die Fachstelle, innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20
BWIS i.V.m. Art. 17 PSPV insbesondere betreffend enge persönliche Beziehungen und familiäre
Verhältnisse, finanzielle Lage, Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die
äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können, zu erheben.
Die Personensicherheitsprüfung erfolgte gestützt auf die Erhebungen im Strafregister, die edierten
Strafakten und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers.
3.6 Es stellt sich vorliegend die Frage, wozu der Beschwerdeführer mit Unterschrift auf dem Formular vom
9. April 2009 seine Einwilligung gegeben hat, insbesondere ob sich seine Zustimmung nur auf das
militärische Projekt (…) bezieht oder weiter auszulegen ist.
3.6.1 Die Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen, namentlich das Willens- und
Vertrauensprinzip, gelten auch im Rahmen einer Einwilligung nach Art. 4 Abs. 5 DSG. Bei der Auslegung
einer Einwilligungserklärung wird dabei einerseits bestimmt, ob überhaupt eine Einwilligung vorliegt und
falls ja, wie weit diese geht und was sie umfasst (DAVID ROSENTHAL in: Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 4 Abs. 5 Rz. 86 mit weiteren Hinweisen).
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Zweck des Grundsatzes der Erkennbarkeit des Datenbeschaffens ist die Erhöhung der Transparenz für die
betroffene Person. Es soll ihr ermöglicht werden zu entscheiden, ob sie sich der betreffenden
Datenbearbeitung grundsätzlich widersetzen will (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 4 Rz. 51 mit weiterem
Hinweis). Nach Art. 4 Abs. 3 DSG genügt es, dass der Bearbeitungszweck "aus den Umständen
ersichtlich" ist, wobei der Begriff synonym zu "erkennbar" im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG verwendet
werden kann. Art. 4 Abs. 3 DSG stellt weder auf die tatsächliche Vorstellung der betroffenen Person noch
auf die tatsächlichen Absichten des Datenbearbeiters ab, sondern verlangt eine normative
Betrachtungsweise. Es geht dabei um die Frage, von welchen Bearbeitungszwecken die betroffene Person
bezüglich ihrer Personendaten aufgrund der konkreten Umstände in guten Treuen ausgehen durfte und
musste, als sie deren Beschaffung ermöglichte (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 3 Rz. 34). Werden die
Voraussetzungen an eine Einwilligung nicht beachtet, ist die Einwilligung rechtlich unwirksam, d.h. nichtig,
was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 5 Rz. 71). Art. 4 Abs. 5 DSG
verlangt ausdrücklich, dass die angemessene Information vor der Willenserklärung erfolgt. Wird eine
Information nachgereicht, so gilt die vorher erklärte Einwilligung zwar in der Regel nicht als ungültig, aber
sie wird in ihrem Umfang auf jene Datenbearbeitung bzw. Sachlage eingeschränkt, von welcher die
betroffene Person aufgrund der Umstände oder ihres Vorwissens auch ohne die fragliche Information
ausgehen konnte und musste, als sie die Willenserklärung abgab (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 5 Rz.
91).
3.6.2 Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular trägt den Titel "Personensicherheitsprüfung für
Dritte (militärische Projekte)". Des weiteren unterscheidet das Formular zwischen militärischen und zivilen
Projekten, wobei im vorliegenden Fall unter Projekt "militärisch" angekreuzt und unter Projektbeschrieb der
Vermerk "(…)" angebracht worden ist. In Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. 3.6.1) musste der
Beschwerdeführer – als er seine Einwilligung zur Durchführung einer Grundsicherheitsprüfung gab –
aufgrund dieser konkreten Umstände in guten Treuen nicht davon ausgehen, dass sich eine solche auch
auf den zivilen Bereich erstrecken würde bzw. durfte er davon ausgehen, dass sich die Sicherheitsprüfung
auf seine Tätigkeit als Projektleiter des militärischen Projekts (…) beschränken würde. Dies, zumal er
bereits mehrere Jahre für seinen jetzigen Arbeitgeber tätig ist und eine Personensicherheitsprüfung vor
Übernahme der fraglichen militärischen Projektleitung nie Thema gewesen war und er im Rahmen seiner
momentanen zivilen Tätigkeit für B._______ auch keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten
Informationen hat.
Es mag zwar zutreffen, dass es für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung keine Rolle spielt, ob
es sich um einen militärischen oder zivilen sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereich handelt und dass
weder das BWIS noch die PSPV und ebenso wenig die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007
(ISchV, SR 510.411) zwischen militärischen und zivilen Tätigkeiten (mehr) unterscheiden. Dies kann
jedoch dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht vorgehalten werden, zumal die Verordnung vom
29. August 1990 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt
(Geheimschutzverordnung, SR 510.413) tatsächlich eine Zweiteilung vornimmt. Die Vorinstanz durfte also
die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nicht in guten
Treuen dahingehend verstehen, dass sie sich nebst dem militärischen Projekt (…) zusätzlich auch auf den
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zivilen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers beziehe. Zudem geht aus dem Schreiben der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2010 hervor, dass auch diese davon ausgegangen ist,
die Sicherheitsprüfung würde nur im Rahmen des militärischen Projekts (…) erfolgen. Die nachträgliche
Information bzw. Erläuterung durch die Vorinstanz vermag den Umfang der Datenbearbeitung nicht zu
erweitern. Im Gegenteil bleibt die Einwilligung des Beschwerdeführers auf jene Sachlage eingeschränkt,
von welcher er aufgrund der Umstände und seines Vorwissens auch ohne die fragliche Information im
Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ausgehen konnte und musste.
3.7 Es bleibt festzuhalten, dass die Art der Erhebung der Daten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden,
die Zustimmung des Beschwerdeführers jedoch nur in Bezug auf eine Datenerhebung im Rahmen einer
Grundsicherheitsprüfung betreffend das militärische Projekt (…) erfolgt ist. Daher kann sich die vorliegend
strittige Personensicherheitsprüfung nur auf jenen Bereich beziehen. Gestützt auf diese Schlussfolgerung
erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes erfüllt sind.
4.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder
verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung
sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen
Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen
Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre
Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder
äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die
Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
Das BWIS dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen
Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer
Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum BWIS
ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der
inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen
Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat
selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern
wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar
seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht
zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst,
gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle
Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3627/2009 vom 21. August
2009 E. 2 mit Hinweisen).
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Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive
Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine
Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d PSPV).
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den
Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein
Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des
Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant
ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale
Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können
hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der
Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art.
21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden
ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3.
Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5 je mit
Hinweisen).
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Leiter
des militärischen Projekts (…) ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS darstellt (vgl. E. 4 und 5 hiervor). Entscheidend ist hierbei die
genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person bzw. deren
Sicherheitsempfindlichkeit. Je höher die Sicherheitsempfindlichkeit ist,
desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor. Die Bejahung eines relevanten
Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann auf Grund der Summe
mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, auch wenn einzelne
Risikoquellen für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko
darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007
vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
6.1 Die Fachstelle hat sich in den Erwägungen ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 wie folgt geäussert:
Der Beschwerdeführer benötige in seiner Funktion als Projektleiter (…) bei B._______ uneingeschränkten
Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. Diese sicherheitsempfindliche Funktion beinhalte
deshalb beim Eintreten eines Ereignisses Schadenpotentiale verschiedenster Art. Die Fachstelle habe
daher eine Prognose darüber zu erstellen, ob er zukünftig zweifelsfrei Gewähr für Integrität,
Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten werde. Als nicht integer, nicht vertrauenswürdig oder
unzuverlässig sei anzusehen, wer in Bezug auf eine konkrete Aufgabe im sicherheitsempfindlichen Bereich
und nach objektiver, verschuldensunabhängiger Sicht keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft eine
solche Aufgabe ohne Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben werde. Es sei in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits aus Unachtsamkeit ohne Berechtigung eine Waffe in
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Seite 12
das schweizerische Staatsgebiet eingeführt und andererseits – trotz Kenntnis der Illegalität der Daten –
mehrfach harte pornografische Bilder und Filme heruntergeladen habe. Angesprochen auf die Verurteilung
wegen Besitzes verbotener Kinderpornografie/Sodomie habe der Beschwerdeführer erklärt, nur eindeutige
Nacktbilder von Kindern gespeichert zu haben, jedoch Bilder oder Filme, welche den Sexualakt gezeigt
hätten, sofort wieder gelöscht zu haben, da sie Ekel bei ihm ausgelöst hätten. Diese Aussagen würden
nahe legen, dass der Beschwerdeführer versuche, zu seinem eigenen Schutz die Schwere der
Tathandlung herunterzuspielen. Der regelmässige Konsum von harten pornografischen Bildern und Filmen
sowie dessen Verharmlosung stelle seine Integrität in Frage. Die Mängel hinsichtlich Integrität und
Gefahrenbewusstsein würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer die geforderten
Voraussetzungen einer sensitiven Funktion nicht erfülle und dadurch für die Eidgenossenschaft ein
erhöhtes Sicherheitsrisiko generiert werde.
6.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Verurteilung wegen Pornografie geltend, er sei in diese
Sache aus Neugier hineingeschlittert. Er könne nicht dahinter stehen und wolle im Rahmen einer
Psychotherapie Klarheit darüber erlangen, weshalb es dazu gekommen sei und wie er damit umgehen
könne. Er strebe eine normale Beziehung mit einer gleichaltrigen Partnerin an, hege den Wunsch, eine
Familie zu gründen und verfolge keine pädophilen Beziehungen. Der Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers weise ausser der bekannten Straftaten keine weiteren Einträge auf. Er sei bei seinem
jetzigen Arbeitgeber während fünf Jahren als geschätzter, vertrauenswürdiger und loyaler Mitarbeiter
engagiert gewesen. Zuvor habe er während sechs Jahren ebenfalls zur vollsten Zufriedenheit seines
damaligen Arbeitgebers in einem sicherheitsempfindlichen Bereich gearbeitet. Aus den entsprechenden
Beurteilungen gehe die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers hervor. Auch aus der persönlichen Befragung werde deutlich, dass der
Beschwerdeführer eine ehrliche Person sei. Er lebe in absolut geordneten Verhältnissen und verfüge über
enge familiäre und freundschaftliche Beziehungen. Sein Wunsch nach Familie sei (noch) unerfüllt, weshalb
er diesen Bereich als ungeordnet empfände und daher auf dem Deklarationsformular "ungeordnete
persönliche Verhältnisse" angekreuzt habe. Er sei keine psychisch instabile Person. Die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft (…) vom 4. August 2009 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers habe keinen
Zusammenhang zu seinem beruflichen Umfeld oder zu Sicherheitsvorschriften. Es handle sich um einen
Fehltritt in einem Bereich. Dies rechtfertige angesichts der übrigen Umstände nicht den Schluss, dass der
Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion und in seinem sonstigen Leben nicht integer sei. Er
konsumiere seit Januar 2009 keine illegale Pornografie mehr und habe sich entschlossen, Hilfe und
Klärung bei einer Psychotherapie zu suchen. Zudem werde er gezielter Freizeitaktivitäten nachgehen und
seinen Familienwunsch verfolgen. Sein sonstiger Leumund sei tadellos.
6.3 Die Vorinstanz entgegnet dem, für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos sei die
Qualität der Arbeitsleistung nicht relevant, weshalb die entsprechenden Schreiben der Arbeitgeber, welche
die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervorheben
würden, nicht zu berücksichtigen seien. Weiter existiere aus Sicht der Vorinstanz kein Delikt, welches direkt
darauf schliessen liesse, dass eine Person generell das Gesetz missachte. Der Beschwerdeführer habe
auf Frage, wie er nach der Verurteilung zu seinen Bildern gekommen sei, erklärt, dass er ab und zu noch
A-4673/2010
Seite 13
nachsehe, ob es eine entsprechende Homepage gäbe. Aus Angst vor einer weiteren Strafverfolgung habe
er diese Tätigkeit jedoch "heruntergefahren". Nach Ansicht der Fachstelle bewege er sich damit auf einem
schmalen Grat, zumal er nicht immer sicher sei, ob die von ihm aufgesuchten Bilder legal seien oder nicht.
Ferner führe der Beschwerdeführer aus, dass es extrem schwierig sei, von heute auf morgen damit
aufzuhören. Er werde nun wohl psychologische Hilfe in Anspruch nehmen, und zwar nicht nur deshalb, weil
ihm solche Bilder nach wie vor gefallen würden, sondern um auch einmal mit jemandem darüber reden zu
können.
6.4 Es ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum
Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen
der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein
einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob davon
ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange
das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht
entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen,
kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt
manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither
Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen
lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind
die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom
19. Oktober 2010 E. 5, A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4, A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E.
6.5; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10/04] E. 5.d).
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 14. Januar 2006 bis zum 17. Januar 2009 mehrfach
des Herstellens und Zugänglichmachens pornografischen Materials, welches sexuelle Handlungen mit
Kindern und Tieren zum Inhalt hatte, sowie bei seiner Einreise Anfang April 2005 der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz schuldig gemacht. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom 4.
August 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 160.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.– verurteilt.
6.5.2 Unter dem Titel "Integrität/Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass
der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4 mit weiterem Hinweis), mithin ob er
Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. E. 4 hiervor). Wie
bereits ausgeführt (E. 6.3 hiervor), macht nicht jede Verurteilung wegen einer kriminellen Handlung eine
Person zum Sicherheitsrisiko.
6.5.3 Dass die Vorinstanz die wohlwollende Beurteilung der jetzigen Arbeitgeberin sowie das
Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung
A-4673/2010
Seite 14
(vgl. E. 5 hiervor sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.3).
Demnach ist die Qualität der Arbeitsleistung des Betroffenen für die Beurteilung, ob er ein Sicherheitsrisiko
darstellt, grundsätzlich nicht relevant (vgl. hierzu aber auch E. 6.4.4 hiernach).
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig
gemacht hat, kann bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich mitberücksichtigt werden.
Dennoch ist dem Vorgehen der Vorinstanz, welche auf eine Beurteilung der Integrität/Vertrauenswürdigkeit
unter diesem Gesichtspunkt verzichtet bzw. eine Würdigung jenes Verhaltens nur in Bezug auf das
Gefahrenbewusstsein vorgenommen hat, zu folgen. Denn die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
wurde fahrlässig begangen – der Beschwerdeführer war sich des Gesetzesverstosses bei seiner Einreise
nicht bewusst –, liegt mehrere Jahre zurück, und es ist aufgrund der Umstände nicht von der Gefahr einer
Wiederholung auszugehen.
Demgegenüber ist die Verurteilung wegen Pornografie für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bzw.
Integrität des Beschwerdeführers relevant, da sich – wie aufgezeigt wird – seine diesbezüglichen
Persönlichkeitsmerkmale sicherheitsgefährdend auswirken können. Dabei ist einerseits mit zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr straffällig geworden ist und sich
aktuell psychologischer Betreuung unterzieht. Diese Umstände sprechen für die Vertrauenswürdigkeit bzw.
Integrität des Beschwerdeführers. Andererseits wurden die Straftaten während der Jahre 2006 bis 2009
begangen bzw. machte sich der Beschwerdeführer über eine Dauer von einigen Jahren mehrfach strafbar,
wobei die letzte Tathandlung noch nicht allzu weit zurückliegt. Ausserdem legte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die begangenen Taten ein wenig sensibles, teils widersprüchliches
Verhalten an den Tag. Im Rahmen seiner Befragung hat er sich dahingehend geäussert, dass er auch
heute noch im Internet nach Bildern surfe, deren Legalität zweifelhaft ist. Daran vermögen auch die
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2010 nichts zu ändern, welche
ohnehin wie Schutzbehauptungen anmuten. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen
Verfügung unter Ziffer 3.3 und Ziffer 3.5 vertieft mit der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des
Beschwerdeführers sowie mit dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit auseinandergesetzt. Sie legt hierbei
plausibel und nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer weise im Zusammenhang mit seiner Neigung
zum Konsum von Kinderpornografie im Internet eine mangelnde Selbstkontrolle sowie ein mangelndes
Gefahrenbewusstsein auf. Es bestehe zumindest eine latente Gefahr des Kontrollverlusts hinsichtlich des
Konsums von Internetpornografie.
Es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden
kann. Eine solche Tat kann auch in der heutigen Situation des Beschwerdeführers wieder vorkommen,
gerade weil er anscheinend auch heute noch weiterhin Bilder konsumiert, deren Legalität nicht immer klar
ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich seine Neigung wieder bemerkbar macht; auch eine
entsprechende Therapie bietet hierfür keinen absoluten Schutz. Das den Erlass eines Strafbefehls
provozierende Verhalten des Beschwerdeführers und seine Aussagen anlässlich der durch die Vorinstanz
durchgeführten Befragung lassen Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu und mindern seine
Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität.
A-4673/2010
Seite 15
6.5.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass Äusserungen über seine Arbeitsleistung für
die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mit zu
berücksichtigen sind. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft darüber, ob eine Person mit
Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die
hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos im
Sinne von BWIS und PSPV notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die genannten
Schreiben indes nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.3 mit weiterem Hinweis).
6.5.5 Folglich ist der Schluss der Vorinstanz, dass Mängel hinsichtlich der Integrität bzw.
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche bei seiner Funktion ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko generieren, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6.6
6.6.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, grundsätzlich nehme der Grad der Erpressbarkeit mit der Anzahl und
Bedeutung der festgestellten Schwächen im Zusammenhang mit der Zielattraktivität der Funktion zu.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei lediglich der Arbeitgeber, nicht aber seine Mitarbeiter oder
das private Umfeld betreffend Verurteilung wegen harter Pornografie informiert, was aus Sicht der
Fachstelle problematisch sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer
eines Erpressungsversuchs werde, weil ihm daran läge, seine Situation vor seinem privaten und auch
beruflichen Umfeld zu verheimlichen, was eine Drittperson ausnützen könnte. Das bewusste Vorenthalten
wichtiger Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse müsse in Richtung einer erhöhten
Erpressungsgefährdung durch Dritte gewertet werden, auch wenn die Verurteilung an sich nicht als
staatsgefährdend einzustufen sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen hinsichtlich seiner
strafbaren Handlungen liessen den Schluss zu, dass er in erhöhtem Mass Angriffsfläche für eine
Erpressung biete und ein allfälliger Erpressungsversuch durch Dritte Erfolg haben könnte. Dies, weil ihm
sein Konsum von illegaler Internetpornografie äusserst unangenehm zu sein scheine und er unter allen
Umständen verhindern wolle, dass sowohl sein privates wie auch sein berufliches Umfeld von den
Vorfällen erfahre. So erkläre der Beschwerdeführer, dass es für ihn eine enorme Belastung wäre, wenn
sich diese Vorfälle herumsprechen würden. Er habe nicht nur Angst vor einem Reputationsverlust, sondern
es wäre grundsätzlich "alles fertig", falls dies jemand erfahren würde. Er habe anlässlich der persönlichen
Befragung mehrmals wiederholt, dass er seine Freunde und Familie niemals über seine Verurteilung
informieren könne, da er befürchte, dass diese den Kontakt zu ihm abbrechen würden. Auch aufgrund
dieser Äusserungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich erpressbar sei und
daher von einem Sicherheitsrisiko für die Eidgenossenschaft ausgegangen werden müsse. Eine
vollständige Aufklärung des Arbeitgebers ändere an dieser Tatsache nichts, zumal dem Beschwerdeführer
damit gedroht werden könne, die Presse oder interessierte Kreise zu informieren. Da das
Schadensausmass angesichts des Zugangs zu vertraulich klassifizierten Informationen im Eintretensfall
und die Zielattraktivität aufgrund des Stellenprofils ebenfalls als erhöht bezeichnet werden müssten, sei im
Bereich der Erpressbarkeit von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen. Die Fachstelle
A-4673/2010
Seite 16
beurteilt deshalb die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit einer
uneingeschränkten Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sensitiven Funktion als hoch.
In Bezug auf die Abhängigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass Missbrauch beginne, wenn im Gegensatz zu
harmlosen Gewohnheiten bestimmte Verhaltensmuster zwanghaft bis zur Selbstaufgabe wiederholt
würden. Dabei erfolge der Übergang zur psychischen Abhängigkeit schleichend, was einen Kontrollverlust
der eigenen Handlungsfähigkeit mit sich bringe. Das Auftreten eines Kontrollverlusts sei für die davon
Betroffenen in aller Regel beschämend, so dass es zu Verleugnungen und Vertuschungen vor sich selbst
und der Umwelt komme. Anlässlich der persönlichen Befragung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er
könne sich den Konsum von Kinderpornografie nur erklären, weil er dabei zuhause, alleine und anonym
sei. Jegliche direktere Art wie beispielsweise eine sexuell motivierte Handlung gegenüber einem Kind
vorzunehmen, läge ihm fern. Er konsumiere derzeit immer noch "ähnliche" Bilder, wobei es sich
hauptsächlich um FKK-Bilder junger Mädchen handeln würde. Auf Frage der Fachstelle, ob es sich dabei
um illegale Bilder handle, habe er keine Antwort geben können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während der Probezeit und ohne Kenntnis über die Legalität der Bilder bereits wieder solche Internetseiten
aufsuche, beurteilt die Fachstelle als höchst problematisch. Es müsse aufgrund der Aussagen anlässlich
der Befragung von einer latenten Gefahr des Kontrollverlustes hinsichtlich des Konsums von illegaler
Pornografie ausgegangen werden. Habe der Beschwerdeführer doch bewusst nach kinderpornografischem
Material gesucht, mehrere 100 Bilder und Filme mit entsprechendem Inhalt aus dem Internet
heruntergeladen und auf seinem PC gespeichert. Sein Verhalten, trotz der Illegalität seines Tuns nicht
davon lassen zu können, deute auf eine bewusste oder unbewusste Abhängigkeit hin. Wer sich in eine
Abhängigkeit begebe, sei es infolge einer Sucht oder durch Einfluss von Dritten, stelle aufgrund der
mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Gefährdung im Zusammenhang mit einer
sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar.
Die Fachstelle könne zudem nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft
nicht erneut wegen eines ähnlich gelagerten Delikts verurteilt werde, insbesondere darum, weil er selbst
nicht über die Legalität der aktuell besuchten Seiten Bescheid wisse. Daher bestehe für die
Eidgenossenschaft eine latente, erhöhte Gefährdung, dass Dritte versuchen könnten, unter Ausnutzung
der Abhängigkeit des Beschwerdeführers an sicherheitsempfindliche Informationen zu gelangen.
6.6.2 Bezüglich Erpressbarkeit erklärt der Beschwerdeführer, es würde zutreffen, dass er sich schäme und
nicht wolle, dass sein privates Umfeld von der Verurteilung betreffend Pornografie erfahre. Dies bedeute
aber nicht, dass er nicht in der Lage sei, seine Interessen gegenüber denjenigen seiner Arbeitgeberin bzw.
der Allgemeinheit hintanzustellen. Er könne glaubhaft versichern, dass er im konkreten Fall einem
Erpressungsversuch nicht nachgeben würde. Auch wenn er sein privates Umfeld zum jetzigen Zeitpunkt
nicht informieren wolle, bedeute dies nicht, dass er nicht zur Polizei oder zu seiner Arbeitgeberin gehen
und den Erpressungsversuch offen legen würde, zumal jene Stellen über die Verurteilung im Bilde seien
und er zu seiner Arbeitgeberin ein sehr gutes und von Vertrauen geprägtes Verhältnis pflege.
A-4673/2010
Seite 17
Anlässlich seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Erpressbarkeit sodann, dass er die
Information seines privaten Umfelds nun anders beurteile. Er bereite sich mit seiner Therapeutin auf die
Situation vor, in welcher sein privates Umfeld von der Sache erfahre. Er sehe es nun nicht mehr so, dass
alles "fertig oder aus" wäre. Er habe verstanden, dass er mit der Schuld seiner Tat leben müsse, auch bei
Kenntnis der Ereignisse im privaten Umfeld. Zudem dürfte die Presse am nicht besonders bekannten
Beschwerdeführer kein allzu grosses Interesse hegen und "interessierte Kreise" wären in seinem Fall vor
allem in der Arbeitgeberschaft zu suchen, welche jedoch bereits Bescheid wisse. Vor allem habe sich der
Beschwerdeführer in der Deklaration zur Sicherheitsbefragung verpflichtet, sich im Erpressungsfall an die
dort genannten Personen zu wenden. Was die Privatpersonen in seinem Umfeld betreffe, so werde der
Beschwerdeführer die Situation nun hinnehmen.
Betreffend Abhängigkeit erklärt der Beschwerdeführer, es seien keine Zeichen vorhanden, welche auf
einen Kontrollverlust schliessen lassen würden. Er habe klargestellt, dass er keine verbotene Pornografie
mehr konsumiere, geschweige denn herunterlade. Ansonsten würde er einen Widerruf der bedingt
ausgefällten Strafe provozieren. Bei den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz handle es sich um
blosse Unterstellungen, welche bestritten würden. Es könne keine Rede davon sein, dass er erneut
delinquieren würde.
6.6.3 Die Botschaft zum BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur Personen eingesetzt
werden sollen, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht
zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Wie bereits in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, gelten unter anderem
kriminelle Handlungen, Abhängigkeit und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiken.
Das Risiko einer Erpressung ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den
"Makel", der für die Erpressung verwendet werden könnte, informiert sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.3 mit weiterem Hinweis). Vorliegend
sind die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Mitarbeitenden und ebenso wenig sein
privates Umfeld über die begangenen Straftaten informiert. Die durch den Beschwerdeführer begangenen
Vergehen sind an sich zwar nicht staatsgefährdend. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, ist
der Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs betreffend mehrfache Pornografie erpressbar. Daran
ändert auch eine vollständige Aufklärung seines Arbeitgebers nichts, zumal ihm z.B. damit gedroht werden
könnte, man werde die Presse oder interessierte Stellen über seine strafbaren Handlungen in Kenntnis
setzen. In einem solchen Fall bestünde eine reelle Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erpressen
liesse, um zu verhindern, dass die schweizerische oder ausländische Öffentlichkeit oder auch sein
diesbezüglich allenfalls immer noch nicht informiertes privates Umfeld von seiner Verurteilung betreffend
mehrfache Pornografie erfahren. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nun zwar Schritte in Richtung
Information seines privaten Umfeldes über seine Vergehen; dies ist jedoch zur Zeit nicht ausreichend, um
eine andere Würdigung zuzulassen.
6.7
6.7.1 Weiter erklärt die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
A-4673/2010
Seite 18
und Sport (VBS) geniesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen, welches ihm die Bevölkerung
entgegenbringe. Werde diese Reputation durch negative Ereignisse beeinträchtigt, sinke das Vertrauen der
Bevölkerung in den Staat bzw. in das politische System. Das VBS bzw. die an einem klassifizierten Projekt
mitwirkende und vertraglich verpflichtete Organisation (hier B._______) hätten demzufolge darauf bedacht
zu sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund
und persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf
der B._______ und dadurch des Departements nicht gefährden könnten. Bei privaten Unregelmässigkeiten
und/oder Fehlverhalten sei insbesondere zu prüfen, ob sich dies negativ auf die Glaubwürdigkeit und damit
auf die Funktionstüchtigkeit der Organisation bzw. des Departements auswirke.
Im vorliegenden Fall sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Institutionenvertrauens durch
die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, mangelhaftes Gefahrenbewusstsein,
erhöhte Erpressungsgefährdung und erhöhte Abhängigkeit konkret gegeben. Das Eintreten eines
Ereignisses werde aufgrund der Erwägungen als wahrscheinlich und der daraus entstehende Schaden
bzw. Spektakelwert als hoch erachtet. Die Fachstelle gehe davon aus, dass B._______ und dadurch auch
das VBS bei einer uneingeschränkten Weiterverwendung von A._______ als Projektleiter (…) kurz- bis
mittelfristig nachteilig belastet werde.
6.7.2 In Bezug auf den Reputationsverlust und den Spektakelwert erklärt der Beschwerdeführer, seine
Vertrauenswürdigkeit könne nicht schon deshalb in Frage gestellt werden, weil das Delikt unzweifelhaft
einen gewissen Spektakelwert aufweise oder weil das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung im Fall
des Bekanntwerdens nicht gewährleistet wäre. Eine Person werde erst dann zu einem Sicherheitsrisiko,
wenn die Gefahr bestehe, dass sie – um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden – Handlungen
vornehmen werde, welche eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge
hätten. Davon sei nicht auszugehen, wenn wie im vorliegenden Fall die Vorgesetzten informiert seien.
Zudem sei unzutreffend, dass das Institutionenvertrauen im Fall des Bekanntwerdens der Verurteilung des
Beschwerdeführers erschüttert wäre. Er sei nicht Teamleiter, sondern lediglich teilzeitlich für zwei Projekte
zuständig. Die Vorinstanz könne nicht die Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion aufgrund der ganzen
Sicherheitsempfindlichkeit des Betriebs als sehr hoch einstufen. Es sei in erster Linie auf die konkrete
Funktion des Betroffenen abzustellen. So stehe hier einzig die beschränkte militärische Tätigkeit für
C._______ in Frage. Es sei verneint worden, dass der Beschwerdeführer eine sicherheitsempfindliche
Funktion betreffend seine zivile Tätigkeit bei B._______ ausübe und es sei auch kein entsprechender
Antrag auf Überprüfung gestellt worden.
6.7.3 Dazu führt die Vorinstanz aus, dass B._______ als (…) im Auftrag der Eidgenossenschaft für (…)
verantwortlich sei. Die Lenkungsgruppe Sicherheit des Bundes als Organ der sicherheitspolitischen
Führung des Bundesrats beurteile B._______ als potentiell unterwanderungsgefährdete, bundesnahe
Institution, bei welcher es gelte, insbesondere auch personelle Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen
und zu minimieren. Die Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion des Beschwerdeführers sei in Verbindung
mit B._______ daher als sehr hoch zu bewerten. In Anbetracht der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer
ein hohes Risiko betreffend Erpressbarkeit bestehe, würde sein Einsatz innerhalb eines klassifizierten
A-4673/2010
Seite 19
Bereichs bei B._______ deshalb auch eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen
und sei deshalb abzulehnen. Hervorzuheben sei zudem bezüglich des Reputationsverlusts und des
Spektakelwerts, dass ausländische Sicherheitsbehörden sowie die Öffentlichkeit auf Sexualdelikte,
insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, sehr empfindlich reagieren würden.
6.7.4 Dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht hat, ist auch
hinsichtlich des Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien- oder
Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig
ausführt, geht es bei der Beurteilung des Spektakelwerts und dessen Folgen nicht primär darum, den Staat
vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv
abgewendet und so das störungsfreie Funktionieren des Unternehmens – hier der B._______ – sowie des
VBS bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist
dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko
und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.5 mit weiteren Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (…) Zugang zu
vertraulich klassifizierten Informationen, arbeitet also diesbezüglich in einem sicherheitsempfindlichen
Bereich. Für die Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit kann nicht nur auf die konkrete Funktion des
Beschwerdeführers alleine abgestellt werden. Vielmehr ist er auch als Teil der Institution zu betrachten und
beurteilen. Die Öffentlichkeit im In- und Ausland reagiert auf Delikte gegen die sexuelle Integrität,
inbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Würde der dem Erlass des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft (…) vom 4. August 2009 zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich
publik gemacht, so hätte dies zur Folge, dass das Institutionenvertrauen, welches die B._______ und das
VBS sowohl im In- als auch im Ausland geniessen, arg strapaziert werden würde. Das aufgebaute
Vertrauensverhältnis und damit auch die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus (…)
und der B._______ nähmen durch ein Bekanntwerden der einschlägigen Straftaten schweren materiellen
wie auch immateriellen Schaden. Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer
Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit
dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch beurteilt.
7.
Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).
Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen
Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn
eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten
Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem
Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I
65 E. 3.5.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
802/2007 vom 3. Dezember 2007, A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1
A-4673/2010
Seite 20
und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den
Beschwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der
entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.
Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen
Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf
theoretische Grundlagen (vgl. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung); die Beurteilung ist jedoch im
Ergebnis nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine mildere Massnahme
ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen
würde, das Schadenspotenzial sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Insbesondere könnte durch
die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen (vgl. Sachverhalt H.) oder auch andere Auflagen das Risiko
der Erpressbarkeit sowie vor allen Dingen des im Eintretensfall resultierenden Reputationsverlustes und
Spektakelwerts nicht verhindert werden. Das öffentlichen Interesse an der Wahrung der inneren und
äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen
überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner
sicherheitsempfindlichen Funktion im Rahmen des militärischen Projekts (…). Dies, zumal die zivile
Tätigkeit des Beschwerdeführers für dieselbe Arbeitgeberin unabhängig vom fraglichen militärischen
Projekt und ohne Zugang zu vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen weiterhin ausgeübt
werden kann.
8.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der
Beschwerdeführer in der gemäss Antrag auf Sicherheitsprüfung
umschriebenen Funktion ein Sicherheitsrisiko darstellt. Soweit der
Beschwerdeführer den Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie einer
(positiven) Risikoverfügung mit Auflagen beantragt, sich also auf den
Standpunkt stellt, es würde aufgrund seiner Person kein Sicherheitsrisiko
bestehen, ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die
angefochtene Verfügung ist jedoch im Sinne der Ausführungen in den
Erwägungen 3.6.2 und 3.7 abzuändern und die Beschwerde daher
teilweise gutzuheissen (vgl. auch Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 62 Abs.
1 VwVG). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seine
Zustimmung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nur in
Bezug auf das militärische Projekt (…) bzw. seine militärische Funktion
als Projektleiter erteilt hat, sind die entsprechenden Ziffern 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung deshalb auf jenen Bereich zu beschränken.
A-4673/2010
Seite 21
9.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden sie ermässigt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag
um Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie mit seinem
Eventualantrag betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen
nicht durchdringt, und mit vorliegendem Entscheid einzig Ziffer 2 und 3
der angefochtenen Risikoverfügung neu formuliert werden, ist im
Kostenpunkt von einem Unterliegen zu 2/3 auszugehen. Dem
Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
Fr. 500.– zurückzuerstatten.
10.
Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs.
2 VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für
Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken.
Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer
und Auslagen) zu. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wie folgt
abgeändert:
Ziffer 2:
A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen,
militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden.
A-4673/2010
Seite 22
Ziffer 3:
Von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion ist in Bezug auf das
militärische Projekt (…) abzusehen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 323'693; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
A-4673/2010
Seite 23
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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