B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4677/2016
Ur t e i l vom 2 1 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
X._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungsfall gemäss Art. 12 BVG.
A-4677/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte X._______ als Inhaber des
Einzelunternehmens […] X._______ mit Schreiben vom 30. Juli 2013 mit,
dass er gemäss Meldung der A._______ Ausgleichskasse seit dem 1. März
2012 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftige, ohne bis-
lang – trotz Mahnung – den Nachweis des Anschlusses an eine obligatori-
sche Vorsorgeeinrichtung erbracht zu haben, und setzte ihm Frist zu ent-
sprechender Stellungnahme bis zum 30. August 2013. Daraufhin reichte
X._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 4. September 2013
eine seinerseits am 5. Juli 2013 unterzeichnete Anschlussvereinbarung ein
sowie die Anmeldung für den Arbeitnehmer B._______. Er erklärte, Letzte-
rer sei vom 10. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2014 nicht voll, sondern nur
zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter-
zeichnete die Anschlussvereinbarung am 25. September 2013 und bestä-
tigte X._______ gleichentags den Anschluss per 1. April 2012.
A.b Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18. Oktober 2013, welche
die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 22. Oktober 2013 erhielt, geht hin-
gegen hervor, dass der fragliche Arbeitnehmer seit dem 10. Januar 2013
durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war. Daraufhin gewährte die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG X._______ mit Schreiben vom 12. Februar 2015
das rechtliche Gehör in Bezug auf den gleichzeitig angedrohten Zwangs-
anschluss infolge dieses rückwirkenden Leistungsfalls. X._______ er-
brachte keinen Nachweis, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die
Zeit vom 10. Januar 2013 bis zum 4. September 2013 mit Bezug auf den
betreffenden Arbeitnehmer nicht leistungspflichtig war.
A.c Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss X._______ in seiner
Funktion als Arbeitgeber in der Folge mit Verfügung vom 18. März 2015
zwangsweise rückwirkend per 1. April 2012 an, unter entsprechenden Kos-
tenfolgen.
A.d Am 1. Juli 2015 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG X._______
einen Schadenersatz nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. August
1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(VOAE, SR 831.434) in der Höhe von Fr. 4‘897.05 sowie die Kosten der
Verfügung vom 18. März 2015 und diejenigen für den Leistungsfall in der
Höhe von Fr. 750.– in Rechnung. Gesamthaft belief sich der ausstehende
Rechnungsbetrag auf Fr. 6‘067.05. X._______ teilte mit Schreiben vom
30. Juli 2015 und vom 10. August 2015 mit, es sei ihm nicht verständlich,
A-4677/2016
Seite 3
weshalb die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erneut Forderungen stelle.
Diese erläuterte ihm mit Schreiben vom 19. August 2015, dass ein zusätz-
licher Betrag bzw. ein vierfacher Risikobeitrag habe erhoben werden müs-
sen, da der Anschlussvertrag erst abgeschlossen worden sei, nachdem
bereits ein Leistungsfall eingetreten war. Weiter erklärte sie ihm mit Schrei-
ben vom 31. Mai 2016 die Berechnung des Schadenersatzes nach Art. 3
Abs. 3 VOAE und gewährte ihm unter Androhung der verfügungsweisen
Geltendmachung der Kosten und Zuschläge nochmals die Möglichkeit, den
Nachweis zu erbringen, dass sie nicht leistungspflichtig sei, welche er nicht
nutzte.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 auferlegte die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG X._______ in seiner Funktion als Arbeitgeber sodann den Betrag von
Fr. 4‘897.05 als Zuschlag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VOAE unter Verweis
auf die beigelegten Berechnungsblätter. Weiter stellte sie ihm die Kosten
für die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vorsorge von
Fr. 750.– in Rechnung.
C.
X._______ macht mit Schreiben vom 21. Juli 2016 gegenüber der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG geltend, dass sein Mitarbeiter B._______ bei der
A._______ Ausgleichskasse versichert gewesen sei.
D.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) überweist
dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. August 2016 zustän-
digkeitshalber die vorgenannte Eingabe von X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer oder Arbeitgeber).
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2016 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers.
F.
Der Beschwerdeführer äussert sich innert Frist nicht zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung.
A-4677/2016
Seite 4
G.
Auf Frage erläutert die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. November 2017 die
konkrete Art ihrer Berechnung der Risikobeiträge unter Beilage der ein-
schlägigen reglementarischen Grundlage. Sie erklärt, fälschlicherweise die
Risikobeiträge Alter beim Risikobeitrag pro Periode miteingerechnet zu ha-
ben und beantragt infolgedessen, die Beschwerde sei teilweise gutzuheis-
sen und die angefochtene Verfügung dementsprechend anzupassen.
H.
Auf weitere eingereichte Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG i.V.m.
Art. 54 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, und kann zur Erfüllung der ihr
übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen (Art. 60
Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1
2.1.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver
Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] und Art. 1 Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgebenden
mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG
i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen.
Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in
der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteile des BVGer
A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Ja-
nuar 2016 E. 2.1). Im Jahr 2012 belief er sich auf Fr. 20‘880.– (damaliger
Art. 5 BVV 2, AS 2010 4587), im Jahr 2013 auf Fr. 21‘060.– (damaliger
Art. 5 BVV 2, AS 2012 6347). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als
ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn,
den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn
(Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu
versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen an-
schliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über
eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem
Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11
Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des
Stellenantrittes der zu versichernden Person/en (Art. 11 Abs. 3 i.V.m.
Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.2.2 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung
und verpflichtet, Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1
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Seite 6
und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl.
Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die
Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen.
2.2.3 Eine spezielle Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ange-
sprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder
ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn
sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.
Diese Leistungen werden – wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten –
von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ausgerichtet. Entsteht der gesetz-
liche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügig-
keitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird Letzterer von Gesetzes wegen
für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangein-
richtung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 VOAE; vgl. zum Ganzen BGE 129 V
237 E. 5.1 sowie Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017
E. 3.6.3 und A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.10.3, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück-
wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.3.2 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald zuvor Leistungs-
ansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG i.V.m. Art. 12
BVG. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim An-
schluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung,
durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der An-
schluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolgt aufgrund des Ge-
setzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz hat demzufolge
rein feststellenden Charakter (BGE 130 V 526 E. 4.3). Sind Leistungsan-
sprüche des Arbeitnehmenden entstanden, ist somit ein freiwilliger An-
schluss nicht mehr möglich (Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni
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2017 E. 3.7.2 und A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2, je mit Hin-
weis).
2.3.3 Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der
freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss
bei Vorliegen eines Leistungsfalls i.S.v. Art. 12 BVG nach Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem das zu versichernde
Personal erstmals seine Stelle angetreten hat (Art. 3 Abs. 1 der VOAE und
vorne E. 2.2.1).
Weist der Arbeitgeber nach einem Anschluss ex lege nach, dass eine an-
dere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG übernimmt, so wird sein Anschluss bei Letzterer
auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsor-
geeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 der VOAE).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit un-
angefochten gebliebener Verfügung vom 18. März 2015 rückwirkend per
1. April 2012 – zeitlich unbefristet – zwangsweise angeschlossen
(vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c) und ihm in der Folge mit Verfügung vom
24. Juni 2016 den umstrittenen Zuschlag i.S.v. Art. 3 Abs. 3 VOAE sowie
die Kosten für die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vorsorge
auferlegt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.).
Vorfrageweise sind die Voraussetzungen eines Zwangsanschluss ex lege
– gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BV – zu prüfen (vgl. dazu ausführlich RÉMY
WYLER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, 2010, Art. 12 Rz. 5-8 und
auch vorne E. 2.3.2 f.), um beurteilen zu können, ob ein Zuschlag nach
Art. 12 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VOAE geschuldet ist, und falls ja, in
welcher Höhe.
3.2
3.2.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer seit dem 1. April
2012 verpflichtet, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG und vorne gesamte E. 2.1 und E. 2.2.1). Insbeson-
dere liegt das Jahreseinkommen des betreffenden Arbeitnehmers weit
über dem gesetzlichen Mindestlohn (Fr. 42‘000.– für das Jahr 2012 und
Fr. 45‘600.– für das Jahr 2013; vgl. auch vorne E. 2.1.2). Es bestehen zu-
dem während der hier relevanten Zeitspanne vom 1. April 2012 bis zur An-
meldung und dem Abschluss einer Anschlussvereinbarung im September
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2013 keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbe-
stands i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j und Art. 1k BVV 2. Insbeson-
dere ist der betreffende Arbeitnehmer gemäss Verfügung der IV-Stelle vom
28. Oktober 2014 erst seit dem 1. Dezember 2013 berechtigt, eine ganze
IV-Rente zu beziehen, womit der Ausnahmetatbestand von Art. 1j Abs. 1
Bst. d BVV 2 einer Invalidität i.S. der Invalidenversicherung zu mindestens
70 % nicht greift (vgl. dazu auch JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER in: Stämpflis
Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 2 Rz. 53 mit Hinweisen auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung).
3.2.2 Weiter ist für einen Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG
erforderlich, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung für alle oder einen Teil seiner Angestellten nicht
nachkommt, bevor ein Versicherungsfall eintritt (vgl. WYLER in: Stämpflis
Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 7-9).
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Kontoauszug der A._______ Aus-
gleichskasse belegt lediglich, dass er die Sozialversicherungsbeiträge mit
Bezug auf den fraglichen Arbeitnehmer für die Monate von April 2012 bis
Dezember 2013 über die vorgenannte Ausgleichskasse abgerechnet hat.
Ein Anschluss an die A._______ Pensionskasse wird damit nicht nachge-
wiesen. Vielmehr bestätigte die A._______ Pensionskasse auf entspre-
chende Anfrage gegenüber der Vorinstanz mit E-Mail vom 7. November
2016, dass der Beschwerdeführer nicht für die Durchführung der berufli-
chen Vorsorge bei ihr angeschlossen sei. Dies deckt sich mit der Meldung
der Ausgleichskasse an die Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seit
dem 1. März 2012 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäf-
tige, ohne einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachgewiesen zu
haben (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a), und auch mit der Mitteilung der
Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer selbst im Schreiben
vom 30. April 2014, wonach deren Kontrolle ergeben habe, dass er entge-
gen seiner Auskunft nicht bei der A._______ Pensionskasse angeschlos-
sen sei.
Der Beschwerdeführer hat auf die Mahnung der Ausgleichskasse, sich ei-
ner Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG und vorne
E. 2.3.1), nicht reagiert und sich erst nach Ablauf der ihm seitens der Vor-
instanz gesetzten Frist am 4. September 2013 zum Anschluss per 1. April
2012 angemeldet (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a). Zu diesem Zeitpunkt –
wie im Übrigen auch zu demjenigen der Unterzeichnung der Anschlussver-
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einbarung am 5. Juli 2013 durch den Arbeitgeber – war der fragliche Ar-
beitnehmer entgegen der Aussage des Beschwerdeführers zuhanden der
Vorinstanz bereits dauerhaft erwerbsunfähig, nämlich per 10. Januar 2013
mit daraus folgendem Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invaliden-
rente (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2014 und Arbeitsunfä-
higkeitsmeldung vom 18. Oktober 2013; vgl. auch vorne Sachverhalt A.b).
Somit ist bei einem obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer ein Versi-
cherungsfall eingetreten, bevor der Beschwerdeführer in seiner Funktion
als Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung, insbesondere der Vorinstanz,
angeschlossen war. Letztere hat dem Beschwerdeführer wohl zunächst am
25. September 2013 den (freiwilligen) Anschluss mit rückwirkendem Versi-
cherungsschutz per 1. April 2012 bestätigt, da aufgrund seiner Angaben
betreffend die teilweise Arbeitsfähigkeit des fraglichen Arbeitnehmers nicht
davon auszugehen war, dass ein Leistungsfall nach Art. 12 Abs. 1 BVG
vorliegt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a und A.b).
3.2.3 Im Übrigen lässt sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen,
dass der Beschwerdeführer – welcher sich auch im Beschwerdeverfahren
diesbezüglich nicht äussert – den Nachweis erbracht hat, dass die Vor-
instanz in Bezug auf den fraglichen Arbeitnehmer nicht leistungspflichtig
gewesen wäre.
Damit ist das Vorliegen der einen Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG an die Auffangeinrichtung bedingenden, kumulativen Voraus-
setzungen zu bejahen (vgl. dazu auch RÉMY WYLER in: Stämpflis Hand-
kommentar zum BVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 5-8).
3.3 Kommt es wie vorliegend zu einem Leistungsfall nach Art. 12 BVG,
schuldet der Arbeitgeber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG nicht nur die
entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zu-
schlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). In einem zweiten Schritt
sind demnach die konkrete Höhe und die Bemessungsdauer des verfügten
Zuschlags zu überprüfen.
3.3.1 Die Art der Schadensberechnung wird gemäss bundesrätlicher Bot-
schaft entweder durch den Verordnungsgeber oder die Stiftung Auffangein-
richtung BVG mittels Reglement bestimmt (Botschaft des Bundesrats vom
19. Dezember 1975 zum BVG, BBl 1976 I 149, 225). Gemäss dem konkre-
tisierenden Art. 3 Abs. 3 VOAE muss der Arbeitgeber bei Tod oder Invalidi-
tät eines dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmers einen Zuschlag in
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Seite 10
der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadenersatz entrich-
ten. Dieser Zuschlag wird von dem Zeitpunkt an berechnet, von dem an
der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein
müssen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zuschlag ist auf das
versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital, vermindert um das
Altersguthaben des betreffenden Arbeitnehmers, begrenzt.
3.3.1.1 Gemäss klarem Wortlaut der vorgenannten gesetzlichen Bestim-
mungen ist ein Zuschlag als Schadenersatz infolge Vorliegens eines Leis-
tungsfalls nach Art. 12 BVG geschuldet. Die Pflicht zur Zahlung zusätzli-
cher Beiträge als Schadenersatz setzt gegenteilig zum ersten Geset-
zesentwurf von 1975 (vgl. dazu Botschaft des Bundesrats vom 19. Dezem-
ber 1975 zum BVG, BBl 1976 I 149, 225) keine vorgängige Aufforderung
i.S.v. Art. 11 Abs. 5 BVG voraus (WYLER in: Stämpflis Handkommentar zum
BVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 13). Bezweckt wird damit nach wie vor, die Arbeit-
gebenden dazu anzuhalten, sich schnellstmöglich einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung anzuschliessen (Botschaft des Bundesrats vom 19. De-
zember 1975 zum BVG, BBl 1976 I 149, 225).
3.3.1.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer jedoch ohnehin sowohl
seitens der Ausgleichskasse als auch durch die Vorinstanz gemahnt, sich
einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sofern er den Nachweis eines
Anschlusses nicht erbringen könne. Diesen Aufforderungen ist er nicht frist-
gerecht nachgekommen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a). Noch vor An-
schluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist wie erwähnt ein Leis-
tungsfall nach Art. 12 BVG eingetreten und es sind die Voraussetzungen
für einen Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG erfüllt (vgl.
vorne gesamte E. 3.2). Somit hat die Vorinstanz den Zuschlag gestützt auf
die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen rechtmässig erhoben.
3.3.2 Die konkrete Berechnungsweise des strittigen Zuschlags für den
fraglichen Arbeitnehmer ergibt sich aus dem der angefochtenen Verfügung
beigelegten Berechnungsblatt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.): Die Vor-
instanz berechnet den Zuschlag im Einklang mit den gesetzlichen Grund-
lagen von demjenigen Zeitpunkt an, von welchem der Beschwerdeführer
sich einer Vorsorgeeinrichtung hätte anschliessen müssen (per 1. April
2012) bis zum Eintritt des Versicherungsfalls am 10. Januar 2013
(vgl. vorne E. 3.3.1). Sie hat die Risikobeiträge für Invalidität und Tod in
diesem Zeitraum auf Fr. 1‘224.26 bemessen und gestützt darauf in Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 3 VOAE den vierfachen Betrag, das heisst
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Seite 11
Fr. 4‘897.05, als Zuschlag erhoben. Die vom Verordnungsgeber im Rah-
men des Zuschlags vorgesehene Obergrenze des versicherungstechnisch
notwendigen Deckungskapitals, vermindert um das Altersguthaben des be-
treffenden Arbeitnehmers, welche vorliegend gemäss Berechnungen der
Vorinstanz bei Fr. 93‘501.58 liegt, wird damit nicht überschritten (Art. 3
Abs. 3 letzter Satz VOAE).
Der versicherte Lohn, welcher sich anhand des Jahreslohns abzüglich des
reglementarisch vorgesehenen Koordinationsabzugs ergibt, sowie die re-
levanten Risikobeiträge wurden auf der Grundlage des Vorsorgeplans Ar-
beitnehmer gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 17. August 2004 für das
Jahr 2012 und des Vorsorgeplans Arbeitnehmer gemäss Stiftungsratsbe-
schluss vom 6. Dezember 2012, gültig ab 1. Januar 2013 für das Jahr 2013
reglementskonform ermittelt (vgl.
vorsorge/reglemente.html). Konkret wurden die Risikobeiträge für den be-
treffenden Arbeitnehmer mit Jahrgang 1962 mit einem Prozentsatz von 7.8
(Invalidität) und 0.5 (Tod) berechnet. Die Vorinstanz hat jedoch im Rahmen
ihrer Berechnung der Risikobeiträge fälschlicherweise die Risikobeiträge
Alter in den jeweiligen Risikobeitrag pro Periode einbezogen (vgl. auch
vorne Sachverhalt Bst. G.). Korrekterweise resultiert eine von der vor-
instanzlichen Berechnung abweichende Summe aller Risikobeiträge von
Fr. 1‘141.73 anstelle von Fr. 1‘224.26 (für die Periode vom 1. bis zum
5. April 2012 Fr. 16.27 anstelle von Fr. 17.44, für diejenige vom 5. April
2012 bis zum 1. Januar 2013 Fr. 1‘081.82 anstelle von Fr. 1‘160.02 und für
diejenige vom 1. bis zum 10. Januar 2013 Fr. 43.64 anstelle von Fr. 46.79)
und damit eine Risikopenalty von Fr. 4‘566.92 anstelle von Fr. 4‘897.05.
3.3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Vorinstanz dem säumigen Ar-
beitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung.
Auf Verordnungsstufe wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Arbeitgeber
der Vorinstanz alle Aufwendungen ersetzen muss, die ihr im Zusammen-
hang mit seinem Anschluss entstehen (Art. 3 Abs. 4 VOAE).
Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreg-
lement der Vorinstanz. Dieses bildet in der ab dem 1. Januar 2016 gelten-
den Fassung integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung
vom 24. Juni 2016 (statt vieler Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. No-
vember 2017 E. 2.2.3 mit Hinweis) und erweist sich – soweit hier interes-
sierend – als rechtskonform.
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Seite 12
Gestützt auf das Kostenreglement stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer für die Durchführung des Leistungsfalls gemäss Art. 12 BVG Kosten
in der Höhe von Fr. 750.– in Rechnung, was nicht zu beanstanden ist.
4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der zeitlich unbefristete
zwangsweise Anschluss des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April
2012 an die Vorinstanz nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rechtmässig erfolgt
ist (vgl. auch vorne E. 2.2.3). Damit wurden dem Beschwerdeführer auch
die Kosten für die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vorsorge
zu Recht auferlegt. Ebenso geschuldet ist demnach ein entsprechender
Zuschlag. Hingegen wurde dessen Höhe seitens der Vorinstanz nicht kor-
rekt berechnet (vgl. vorne E. 3.3.2). Die Beschwerde ist somit teilweise gut-
zuheissen und der verfügte Zuschlag entsprechend anzupassen.
5.
Da der Beschwerdeführer materiell-rechtlich vollständig unterliegt, hat er
ausgangsgemäss die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen
(vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dem – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – materiell-rechtlich vollständig
unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Eingabe der Vorinstanz vom 29. November 2017 samt Beilage geht an
den Beschwerdeführer.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I der Ver-
fügung vom 24. Juni 2016 insofern angepasst, als dem Beschwerdeführer
A-4677/2016
Seite 13
als Arbeitgeber der Betrag von Fr. 4‘566.92 als Zuschlag i.S.v. Art. 3 Abs. 3
VOAE auferlegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde mit Beilage)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
A-4677/2016
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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