B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4682/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer.
A-4682/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend Gesellschaft oder Steuerpflichtige) mit
Sitz in Zug ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von
Fr. 100‘000.-, eingeteilt in 10‘000 Namenaktien zu Fr. 10.-. Die Gesell-
schaft bezweckt (Zweck) (vgl. Onlineauszug aus dem Handelsregister des
Kantons […] vom 9. November 2017). Die Gesellschaft wurde am (Statu-
tendatum) gegründet.
B.
Gemäss Schreiben vom 30. April 2013 (recte wohl 30. April 2015) des Prä-
sidenten des Verwaltungsrates der Steuerpflichtigen an die eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) übermittelte die Steuerpflich-
tige – nach Aufforderung durch die ESTV – die Jahresrechnungen 2009 bis
2013 sowie zusätzlich die Eröffnungsbilanz und die Jahresrechnung 2008.
Gleichzeitig informierte der Präsident des Verwaltungsrates die ESTV über
verschiedene kleinere Buchhaltungsfehler und ausgeschüttete, aber nicht
„konform der neuen Regelungen“ ausbezahlte Dividenden und bat um
„Nachsicht“.
C.
Die ESTV bestätigte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 den Erhalt der Bilan-
zen der Geschäftsjahre 2008 bis 2013 und wies darauf hin, dass gemäss
diesen Abschlüssen Dividenden ausgeschüttet, aber ihr gegenüber nicht
mittels Formular 103 deklariert und keine Verrechnungssteuern abgeführt
worden seien. Sie ersuchte die Steuerpflichtige, die Deklarationen mit For-
mular 103 unverzüglich nachzuholen und die Verrechnungssteuer zu ent-
richten.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 an die ESTV legte die Steuerpflichtige fol-
gende Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011
offen:
Datum Dividende VSt-Steuer ausbezahlter Betrag Empfänger
15.02.2011 19‘600 6‘860 12‘740 B._______
15.02.2011 200 70 130 C._______
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15.02.2011 200 70 130 D._______
21.12.2011 19‘600 0 19‘600 B._______
21.12.2011 200 70 130 C._______
21.12.2011 200 70 130 D._______
17.12.2012 39‘200 0 39‘200 B._______
17.12.2012 400 140 260 C._______
17.12.2012 400 140 260 D.________
Im Übrigen stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie bisher nie ein For-
mular 103 zugestellt erhalten habe und ihre Steuererklärungen immer frist-
gerecht dem Kanton (…) habe zukommen lassen. Der Hauptaktionär habe
sodann die Dividendeneinkünfte in seinen privaten Steuererklärungen an-
gegeben. Ihrer Ansicht nach sei damit der Auskunftspflicht genüge getan
und keine Verrechnungssteuer geschuldet.
E.
Die ESTV forderte mit Schreiben vom 28. Juli 2015 die Steuerpflichtige
erneut auf, die Dividenden für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 nachzu-
deklarieren und die Verrechnungssteuer zu entrichten. Nach weiterer um-
fangreicher Korrespondenz zur verrechnungssteuerlichen Deklarations-
und Abrechnungspflicht stellte die ESTV am 16. Februar 2016 Verrech-
nungssteuern im Betrag von Fr. 21‘000.-, ausmachend 35% auf der Divi-
dende 2010 in der Höhe von Fr. 20‘000.- (fällig am 28. Dezember 2011)
und 35% auf der Dividende 2011 in der Höhe von Fr. 40‘000.- (fällig am
6. Dezember 2012) in Rechnung. Ferner stellte sie die Erhebung von Ver-
zugszinsen in Aussicht.
F.
Nach weiterer umfangreicher Korrespondenz, insbesondere zur Überwäl-
zung der Verrechnungssteuer, zur Frage der Erhebung von Verzugszinsen,
zu einer allfälligen Steuerhinterziehung, zu Liquiditätsproblemen und ei-
nem Einigungsvorschlag seitens der Steuerpflichtigen, zahlte Letztere mit
Valuta vom 4. November 2016 Verrechnungssteuern in der Höhe von
Fr. 420.-.
G.
Nachdem die ESTV die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 5. Dezember
2016 darauf hingewiesen hatte, dass sie aufgrund der gesetzlichen Lage
«keine andere Lösung anbieten» könne, und um Begleichung des ausste-
henden Betrag Fr. 20’580.- gebeten hatte, liess sie mangels Zahlungsein-
gangs die Steuerpflichtige mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017 in der
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Seite 4
Betreibung Nr. 200801 des Betreibungsamtes Zug für folgende Betreff-
nisse betreiben:
- Verrechnungssteuern von 35% auf den Dividenden 2010 und 2011 ge-
mäss Steuerrechnung vom 16. Februar 2016, abzüglich einer Teilzah-
lung von Fr. 420.- (Valuta 4. November 2016):
in der Höhe von Fr. 6‘580.-, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2017
in der Höhe von Fr. 14‘000.-, zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Januar 2013
- Zins auf Fr. 7‘000.- vom 27. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016, aus-
machend Fr. 1‘721.30
- Betreibungskosten Fr. 103.30.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 24. Januar 2017 Rechtsvorschlag.
H.
Nach weiterer Korrespondenz erliess die ESTV am 7. März 2017 den Ent-
scheid Nr. (…) und verpflichtete die Steuerpflichtige zur Zahlung von Ver-
rechnungssteuern von 35% auf den Dividenden für die Geschäftsjahre
2010 und 2011 von total Fr. 60‘000.- brutto, ausmachend total Fr. 21‘000.-
sowie zur Zahlung der Betreibungskosten von Fr. 103.30. Ferner erhob sie
auf dem Steuerbetrag von Fr. 7‘000.- Verzugszinsen zu 5% für die Zeit vom
27. Januar 2012 bis zum Tage der Steuerentrichtung sowie auf dem Steu-
erbetrag von Fr. 14‘000.- für die Zeit vom 5. Januar 2013 bis zum Tage der
Steuerentrichtung. Vom geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag brachte
sie die Zahlung von Fr. 420.- (Valuta 4. November 2016) in Abzug. Des
Weiteren beseitigte die ESTV den in der Betreibung Nr. (…) des Betrei-
bungsamtes (…) erhobenen Rechtsvorschlag.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom
12. März 2017 Einsprache bei der ESTV.
I.
Im Rahmen der während des Einspracheverfahrens geführten Korrespon-
denz teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 29. Novem-
ber 2017 mit, dass auch für das Jahr 2009 die Verrechnungssteuer für die
am 1. September 2010 fällig gewordene Dividende eingefordert und in
sämtlichen nunmehr betroffenen Jahren (2009-2011) eine sog. Aufrech-
nung ins Hundert vorgenommen werden müsse. Nachdem sich die Steu-
erpflichtige am 12. Januar 2018 gegen diese «reformatio in peius» ge-
wandt hatte, erliess die ESTV nach weiterer Korrespondenz am 13. Juni
2018 einen Einspracheentscheid. Gemäss dessen Dispositiv Ziff. 1 wurde
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Seite 5
die Einsprache der Steuerpflichtigen insoweit gutgeheissen, als – wie von
der Steuerpflichtigen beantragt – für das Einspracheverfahren keine Kos-
ten erhoben wurden. Die restlichen Anträge wies die ESTV ab, soweit sie
darauf eintrat. In Ziff. 2 und 4 des Dispositivs verpflichtete die ESTV die
Steuerpflichtige zur Zahlung von Verrechnungssteuern für die Dividenden
der Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 in der Höhe von insgesamt
Fr. 53‘200.-, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30. In Ziff. 3 des Dis-
positivs erhob die ESTV Verzugszinsen wie folgt:
- 5% auf Fr. 21‘538.50 seit dem 2. Oktober 2010 bis zum Tage der Ent-
richtung der Verrechnungssteuer,
- 5% auf Fr. 10‘693.80 seit dem 28. Januar 2012 bis zum 4. November
2016,
- 5% auf Fr. 10‘553.80 seit dem 5. November 2016 bis zum Tage der Ent-
richtung der Verrechnungssteuer,
- 5% auf Fr. 21‘387.70 seit dem 6. Januar 2013 bis zum 4. November
2016, und
- 5% auf Fr. 21‘107.70 seit dem 5. November 2016 bis zum Tage der Ent-
richtung der Verrechnungssteuer.
In Ziff. 5 des Dispositivs hob die ESTV den Rechtvorschlag der Steuer-
pflichtigen vom 24. Januar 2017 in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungs-
amtes (…) auf.
Die ESTV begründete die Erhöhung der Steuerforderung im Wesentlichen
damit, dass sie nunmehr – wie im erwähnten Schreiben vom 29. November
2017 angekündigt – auch die Verrechnungssteuern für die Dividende pro
2009 einfordere und sämtliche Dividendenzahlungen ins Hundert auf-
rechne.
J.
Mit Eingabe vom 14. August 2018 gelangte die Steuerpflichtige (nachfol-
gend auch Beschwerdeführerin) beschwerdeweise an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, was folgt:
1. Prüfung in Bezug auf Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der von der ESTV ein-
gesetzten Rechtsmittel (Betreibung, Aufrechnung ins Hundert, Androhung eines Steu-
erhinterziehungsverfahrens).
2. Entscheid, ob die ESTV den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 [der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999] BV
[SR 101]) im vorliegenden Fall verletzt hat und dadurch ein zu harter Entscheid getroffen
A-4682/2018
Seite 6
wurde, in welchem Falle der Einspracheentscheid vollständig oder teilweise zurückzu-
weisen ist.
3. Wir beantragen die Zurückweisung bzw. das Nichtzutreffen der Aufrechnung ins Hun-
dert.
4. Wir beantragen Prüfung und Entscheid, ob die ESTV aufgrund der nachträglichen Mel-
dung eine Duldung der vorliegenden Tatsachen und eine Abrechnung „per Saldo“ (nur
Zinsbezahlung) oder mit Hilfe von zirkulierenden Schuldscheinen hätte vornehmen kön-
nen bzw. noch vornehmen soll. Siehe A. RANDEZHOFER, G.F. RAY UND D. WILKE „Duldung
als Form des flexiblen Verwaltungshandelns“;
5. Wir beantragen folglich den Erlass der Nachzahlungspflicht der Verrechnungssteuer
über die betreffenden Jahre.
6. Insofern dem Erlass unter Antrag 6 nicht stattgegeben wird, beantragen wir die erneute
Feststellung der Höhe der gegebenenfalls zu entrichtenden Verrechnungssteuer bzw.
der Verzugszinsen aufgrund der aktualisierten Zahlen (s. Beilage) sowie der vom Ge-
richt festzustellenden, anzuwendenden Verzugs- und Vergütungszinssätze und die Pe-
rioden, worüber diese zu entrichten seien.
7. Gegebenenfalls bitten wir um Anweisung an die Kantone (…) und (…) zur „Aufhebung
der Verjährungsfrist“ in dieser Angelegenheit, damit die nachträgliche Rückforderung
der Verrechnungssteuer erfolgen kann.
8. Wir beantragen die Löschung der Betreibung durch die ESTV.
9. Wir beantragen die Kostenbefreiung des Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin erachtet sinngemäss die Erhebung der Verrech-
nungssteuer als unverhältnismässig und gegen das Doppelbesteuerungs-
verbot verstossend, da der Hauptaktionär die Dividenden ordnungsgemäss
versteuert habe. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung sei die Frist für
die Rückforderung der Verrechnungsteuer 2011 zudem bereits verstrichen
gewesen. Weiter erachtet sie die Vorgehensweise der ESTV als unverhält-
nismässig, da die Steuerpflichtige die Steuerforderung wegen Liquiditäts-
problemen nicht habe bezahlen können. Hinsichtlich der Verzugszinsen
macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass deren
Höhe im Zeitalter der Negativzinsen nicht mehr gerechtfertigt sei. Zudem
sei zu berücksichtigen, dass bei der Erhebung der Verrechnungssteuer
zwar Verzugszinsen gefordert, bei der Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer jedoch keine Vergütungszinsen entrichtet würden. Zudem seien die
Verzugszinsen in der Zeit seit der Erhebung des Rechtsvorschlages bis zur
Rechtskraft eines Urteils über die Verrechnungssteuerforderung auszuset-
A-4682/2018
Seite 7
zen. Die ESTV habe die Beschwerdeführerin ins vorliegende Verfahren ge-
drängt, da sie auf diverse Anträge und Erläuterungsbegehren der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten sei. So habe sie die von der Beschwer-
deführerin aufgeworfene Frage nach der Verhältnismässigkeit, dem öffent-
lichen Interesse, den möglichen Ausführungsalternativen und welche
Amtsstelle hierzu angegangen werden solle, im Schreiben vom 21. Juli
2017 (recte wohl 21. Januar 2017) nur äusserst summarisch beantwortet
und die Frage nach den kantonalen Verjährungsfristen sowie nach der
Kompetenz zu Alternativen in der Ausführungspraxis überhaupt nicht be-
achtet. Die Auskunftsverweigerung verstosse möglicherweise gegen das
Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3). Die ESTV habe im
Schreiben vom 21. Januar 2017 ausgeführt, sie habe keine Kompetenz,
um auf Alternativlösungen für die Abwicklungspraxis einzugehen. Sie habe
trotz Aufforderung auch keine Amtsstelle bekannt gegeben, welche über
eine entsprechende Kompetenz verfüge. Die Höhe der Verrechnungs-
steuer sei gestützt auf die Beschwerdebeilage Nr. 12 zu korrigieren. Eine
Aufrechnung ins Hundert sei nicht gerechtfertigt, denn erstens habe sich
die Steuerpflichtige nicht geweigert, die Verrechnungssteuer zu überwäl-
zen und zweitens habe der Hauptaktionär die fraglichen Dividenden in sei-
nen privaten Steuererklärungen brutto deklariert und korrekt versteuert.
Das Bundesverwaltungsgericht werde sodann gebeten, zu prüfen, ob die
nach Erhalt des Rechtsvorschlags vorgenommene „reformatio in peius“ ge-
gen die Grundsätze der fairen Prozessführung verstosse. Die ESTV habe
sodann auf die Möglichkeit eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung
hingewiesen. Die Steuerpflichtige habe nie die Absicht gehabt, Steuern zu
hinterziehen und ihr Versehen, das aus Rechtsunkenntnis erfolgt sei, sel-
ber gegenüber der ESTV offengelegt. Der Staat habe keinen Schaden er-
litten. Die Beschwerdeführerin sei bereit, zu korrigieren, was zu korrigieren
sei, aber nicht auf eine Weise, die sie „Kopf und Kragen“ koste. Die Andro-
hung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung sei im vorliegenden Fall
übertrieben und der Erreichung einer einvernehmlichen Lösung undienlich.
Die ESTV habe denn auch bisher kein solches Verfahren eingeleitet.
K.
Die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 13. November 2018, die Beschwerde vom 14. August 2018 teil-
weise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Die Höhe der geschul-
deten Verrechnungssteuer sei neu auf insgesamt Fr. 38‘273.80 festzuset-
zen. Der Verzugszins von 5% sei entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen
sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
A-4682/2018
Seite 8
Die Vorinstanz schliesst aus der Beschwerdeschrift vom 14. August 2018,
dass die Beschwerdeführerin die für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ent-
richteten Dividenden betragsmässig nicht bestreite. Aus der Beschwerde-
beilage Nr. 12 (Bankkontoauszüge) ergebe sich indessen, dass die Be-
schwerdeführerin die Dividenden 2009 netto überwiesen habe. Die ent-
sprechende Verrechnungssteuerforderung sei überwälzt, wenn auch der
ESTV nicht überwiesen worden. Eine Aufrechnung ins Hundert könne so-
mit entfallen. Ferner ergebe sich, dass die Dividende 2010 gegenüber den
Minderheitsaktionären netto ausgerichtet worden sei. Die entsprechenden
Verrechnungssteuern seien mit Valuta vom 4. November 2016 der ESTV
überwiesen worden. Gegenüber dem Hauptaktionär sei die Dividende
brutto ausgerichtet worden. Die Deklaration der Dividendeneinkünfte in der
privaten Steuererklärung des Hauptaktionärs vermöge daran nichts zu än-
dern. An der Aufrechnung ins Hundert betreffend den Hauptaktionär sei
festzuhalten und die entsprechenden Verrechnungssteuern seien geschul-
det. Die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 sei den Minderheitsaktionä-
ren gegenüber netto ausbezahlt worden. Die entsprechende Verrech-
nungssteuer sei mit Valuta vom 4. November 2016 bezahlt worden. Die
Dividende 2011 – teilweise in Form einer Zwischendividende – gegenüber
dem Hauptaktionär habe gar weniger als 65% der beschlossenen Divi-
dende betragen. Entsprechend könne von der Aufrechnung ins Hundert
betreffend den Hauptaktionär abgesehen werden. Der Verrechnungssteu-
erbetrag sei jedoch geschuldet und zu bezahlen. Entsprechend seien die
Verzugszinsen neu zu berechnen. Da die teilweise Gutheissung die Folge
der im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten
Bankauszüge sei, habe die Beschwerdeführerin dennoch die Kosten für
das vorliegende Verfahren gesamthaft zu tragen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid
wesentlich sind.
A-4682/2018
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfü-
gungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde-
führerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit
ist vorbehältlich dem nachfolgend in E. 2.3 und 2.4 Gesagten auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige beziehungsweise unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung
(Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann
den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen
(sog. uneingeschränkte Kognition).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sach-
verhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den
es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von
der es überzeugt ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebun-
den ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise)
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von
A-4682/2018
Seite 10
derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; [statt vieler] Urteile des BVGer
A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.2, A-5765/2016 vom 19. März 2018
E. 2.3).
2.3 Das Rechtsverhältnis, das durch die angefochtene Verfügung als An-
fechtungsobjekt geregelt wird, bildet den zulässigen Rahmen für die Par-
teianträge, welche den Streitgegenstand umschreiben. Streitgegenstand
im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann nur sein,
was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allen-
falls hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der
Streitgegenstand sodann verengen oder um nicht mehr strittige Punkte re-
duzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern
(Urteil des BGer 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4 [auszugsweise
publiziert in BGE 145 III 85]). Fragen, welche die Vorinstanz nicht beurteilt
hat und die sie nicht beurteilen musste, hat das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zu ent-
scheiden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-5002/2013 vom
28. Juni 2017 E. 2.2.1). Geht die mit einem Rechtsbegehren aufgestellte
Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, so ist darauf
nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-3402/2018 vom 15. Februar 2019
E. 1.3.2, A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 1.4.1).
2.4 Die Beschwerdeführerin stellt erstmals im Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht ein Erlassbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 5) und bean-
tragt sinngemäss die Wiederherstellung der Frist für die Rückforderung der
Verrechnungssteuer durch den Hauptaktionär (Rechtsbegehren Ziff. 7).
Diese beiden Begehren betreffen Rechtsverhältnisse bzw. Fragen, die
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren und auch nicht hät-
ten sein müssen: Sie gehen daher über den Anfechtungsgegenstand hin-
aus. Infolgedessen ist darauf nicht einzutreten.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verrech-
nungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) – vorbehält-
lich des hier nicht anwendbaren Art. 18 VStG – anders als bspw. das Bun-
desgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuer-
gesetz, MWSTG, SR 641.20) keine allgemeine Norm enthält, die den Er-
lass von Verrechnungssteuern vorsehen würde.
A-4682/2018
Seite 11
3.
3.1 Im vorliegenden Fall sind Dividenden für die Geschäftsjahre 2009 bis
2011 im Streit, die in den Jahren 2010 bis 2012 fällig gestellt worden sind.
Es findet somit in materieller Hinsicht grundsätzlich das in diesem Zeitraum
gültig gewesene Recht Anwendung. In formeller Hinsicht findet das neue
Recht sofort Anwendung. Dies gilt jedoch nur insoweit, als keine eigenen
übergangsrechtlichen Bestimmungen statuiert worden sind. Gesetzesän-
derungen werden nachfolgend vermerkt, soweit sie von Relevanz sind.
3.2 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV) und Art. 1 Abs. 1
VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zin-
sen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer
ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genuss-
scheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
3.3 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10
Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist sodann bei der Auszahlung,
Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person
des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 VStG).
Die sog. Überwälzungspflicht ist ein wesentliches Element des Verrech-
nungssteuerrechts, ohne das der Zweck der Steuer nicht erreicht werden
kann. Der Leistungsempfänger soll dadurch veranlasst werden, die steuer-
bare Leistung und den ihr allenfalls zugrundeliegenden Vermögenswert
korrekt zu deklarieren bzw. in den Büchern auszuweisen. Der Gesetzgeber
verschafft der Überwälzungspflicht Nachdruck, indem er Vereinbarungen,
die dieser Verpflichtung widersprechen, als nichtig (Art. 14 Abs. 1 VStG)
und die Unterlassung der Überwälzung als strafbar erklärt (Art. 63 VStG;
Urteil des BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011
E. 4.2; Urteil des BVGer A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.12.1;
REICH/BAUER-BALMELLI, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-
Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes-
gesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend VStG-
Kommentar], VStG-Kommentar, Art.14 N. 2). Der Pflicht zur Überwälzung
wird in der Praxis auch dadurch nachgekommen, dass die erbrachte Leis-
tung als Nettoleistung betrachtet wird. Dies bedeutet für die Berechnung
der geschuldeten Verrechnungssteuer, dass die Leistung auf die Brutto-
leistung hochgerechnet wird (sog. Aufrechnung ins Hundert; vgl.
REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-Kommentar Art. 14 N. 19).
A-4682/2018
Seite 12
3.4 Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem
die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungs-
steuer selbst wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung fällig
(Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Die Steuer beträgt 35 Prozent der steuerbaren
Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG).
3.5
3.5.1 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der
Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11
Abs. 1 VStG).
3.5.2 Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen
die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu
unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20
VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung [AS 2019 433, BBl
2018 2325] i.V.m. Art. 70c VStG in Kraft seit 15. Februar 2017, [AS 2017
497, BBl 2015 5331 5365]; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuer-
forderung, 2012 [nachfolgend Untergang], S. 180).
3.5.3 Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV kann einer Gesellschaft auf Gesuch
hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn
die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend ge-
machte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden
ist.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV setzt voraus, dass die Steuer betreffend die Leis-
tungen aus den Vorjahren „anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buch-
prüfung geltend gemacht“ wurde. Die fraglichen Leistungen aus den Vor-
jahren müssen nachträglich in einem Kontrollverfahren der ESTV entdeckt
werden (Urteile des BVGer A-5006/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2,
A-1644/2006 vom 25. November 2008 E. 2.2.1.2 und A-1486/2006 vom
11. Juni 2007 E. 6.2; IVO P. BAUMGARTNER/SONJA BOSSART MEIER, VStG-
Kommentar, Art. 20 N. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist darüber hinaus für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1
Bst. a VStV erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen die Steuerbarkeit der
ausgerichteten Leistung nicht bewusst war. Die nachträgliche Qualifizie-
rung einer Leistung als verrechnungssteuerpflichtig, welche im Rahmen ei-
nes Kontrollverfahrens erfolgt, müsse sowohl aus Sicht der kontrollieren-
den ESTV als auch jener der leistenden Gesellschaft neu sein. Der Anwen-
dungsbereich von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV ist dadurch praktisch be-
schränkt auf Erträge, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig
A-4682/2018
Seite 13
oder die nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.3.2 mit wei-
teren Hinweisen).
3.6
3.6.1 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins aus-
stehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins
geschuldet. Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl.
dazu BEUSCH, Untergang, S. 72). Der Verzugszins ist unabhängig vom Ver-
schulden des Schuldners und selbst dann geschuldet, wenn dieser gar
nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung
noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (MICHAEL BEUSCH, VStG-Kommen-
tar, Art. 16 N. 22).
Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für
die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung er-
füllt sind, sei es nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmungen,
sei es nach Art. 20a VStG und seinen Ausführungsbestimmungen oder
dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Aus-
führungsbestimmungen zu diesem Abkommen (vgl. Art. 16 Abs. 2bis Bst. a,
abis und b VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019
433; BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70c VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017,
[AS 2017 497; BBl 2015 5331 5365]).
3.6.2 Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanz-
departement bestimmt und beträgt seit 1. Januar 1997 5% (Art. 16 Abs. 2
VStG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die
Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern; SR 642.212).
3.7 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjah-
res, in dem sie nach Art. 12 VStG entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Die
Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforde-
rung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltend-
machung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zah-
lungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt
die Verjährung von neuem (Art. 17 Abs. 3 VStG).
3.8 Das Verrechnungssteuerrecht wird vom sogenannten Selbstveranla-
gungsprinzip beherrscht. Der Steuerpflichtige hat sich unaufgefordert bei
der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorge-
schriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die
A-4682/2018
Seite 14
Steuer zu entrichten oder unaufgefordert die an ihre Stelle tretende Mel-
dung zu erstatten (vgl. Art. 38 VStG in der seit 1. Januar 2019 geltenden
Fassung, [AS 2019 433, BBl 2018 2325]).
4.
Im vorliegenden Fall sind die Verrechnungssteuerfolgen für die Dividenden
der Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 der Beschwerdeführerin zu beur-
teilen.
Zu den Ausschüttungen ergibt sich was folgt: Laut Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 30. April 2013 (recte wohl 30. April 2015; eingegan-
gen bei der ESTV am 5. Mai 2015) hat sie ihre Jahresrechnungen 2009 bis
2013 diesem Schreiben beigelegt. Dem Schreiben der ESTV vom 3. Juli
2015 ist zu entnehmen, dass sie die Jahresrechnungen 2008 bis 2013 er-
halten hat.
Der aktenkundigen Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Ge-
schäftsjahr 2009 (inkl. Vorjahr, ab dem Zeitpunkt der Gründung der Gesell-
schaft) ist zu entnehmen, dass an der Generalversammlung vom 6. August
2010 für das Geschäftsjahr 2009 eine Dividende von Fr. 40‘000.- (mit Fäl-
ligkeit am 1. September 2010) gesprochen wurde. Aus der Jahresrechnung
für das Geschäftsjahr 2010, genehmigt an der Generalversammlung vom
21. Dezember 2011, ergibt sich weiter, dass für das Geschäftsjahr 2010
eine Dividende von Fr. 20‘000.- (mit Fälligkeit am 28. Dezember 2011) ge-
sprochen wurde. Die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2011, geneh-
migt an der Generalsversammlung vom 23. November 2012, weist eine
Dividende von Fr. 40‘000.- (mit Fälligkeit am 6. Dezember 2012) aus.
Die Beschwerdeführerin hat sodann mit Schreiben vom 16. Juli 2015 of-
fengelegt, dass sie die Dividenden teils brutto und teils netto ausbezahlt
hat (vgl. Sachverhalt D). Den mit der Beschwerde vom 15. August 2018
eingereichten Bankauszügen lässt sich sodann entnehmen, dass folgende
Dividendenbetreffnisse ausbezahlt worden sind:
Datum ausbezahlter Betrag
04.10.2010 12‘740 [pro 2009]
04.10.2010 130 [pro 2009]
04.10.2010 130 [pro 2009]
15.02.2011 12‘740 pro 2009
15.02.2011 130 pro 2009
15.02.2011 130 pro 2009
A-4682/2018
Seite 15
21.12.2011 19‘600 pro 2010
21.12.2011 130 pro 2010
21.12.2011 130 pro 2010
23.11.2012 5‘000 [pro 2011]
17.12.2012 19‘200 pro 2011
17.12.2012 260 pro 2011
17.12.2012 260 pro 2011
Nachdem das Dividendenbetreffnis für das Geschäftsjahr 2009 bzw. die im
Kalenderjahr 2010 fällig gewordenen Verrechnungssteuern weder Gegen-
stand der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes (…) (Zahlungsbefehl
vom 12. Januar 2017) noch des Entscheids Nr. (…) vom 7. März 2017 und
der in diesem erteilten Rechtsöffnung gewesen waren, stellt die erstmalige
Erfassung dieses Betreffnisses im Einspracheentscheid eine Ausdehnung
des Verfahrens dar. Die Vorinstanz ist zwar für die Erhebung der Verrech-
nungssteuer grundsätzlich zuständig, indes führt ihr Vorgehen im vorlie-
genden Fall zu einer Vermischung von zwei Verfahrensarten und zu einer
unzulässigen Verkürzung des Instanzenzugs, zumal im Bereich der Ver-
rechnungssteuern eine Sprungbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen
ist. Eine Situation, in welcher der gesetzlich vorgesehene Instanzenfolge
ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen nicht durchlaufen
werden müsste und eine Ausweitung des Streitgegenstandes zugelassen
werden könnte (vgl. Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019
E. 1.3.1), ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
13. Juni 2018 ist daher mit Bezug auf die Verrechnungssteuer für die Divi-
dende 2009 und die entsprechende Rechtsöffnung aufzuheben. Insoweit
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, wenn auch aus anderen Grün-
den.
Der Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass es der Vorinstanz un-
benommen bleibt – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – auch ohne
vorgängige Betreibung eine erstinstanzliche Verfügung über die Erhebung
der Verrechnungssteuer für das Dividendenbetreffnis 2009 zu erlassen.
4.1 Bezüglich der Dividende 2010 gilt Folgendes: Die Dividende für das
Geschäftsjahr 2010 wurde gegenüber den Minderheitsaktionären netto
ausgerichtet. Diesbezüglich erfolgte im Einspracheentscheid denn auch
keine Aufrechnung ins Hundert. Die Beschwerdeführerin schuldet daher
der ESTV die einbehaltene Verrechnungssteuer von Fr. 140.-. Dieses Be-
treffnis wurde von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 4. November
A-4682/2018
Seite 16
2016 bezahlt. Die Dividende an den Mehrheitsaktionär wurde demgegen-
über brutto ausgerichtet. Die ESTV fordert nunmehr die darauf entfallende
Verrechnungssteuer nach und nimmt hierbei eine sog. Aufrechnung ins
Hundert vor.
4.1.1 Die Vorinstanz begründet die Aufrechnung ins Hundert im Ein-
spracheentscheid vom 13. Juni 2018 mit Hinweis auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. März 2018. Ein Schreiben mit
diesem Datum ist jedoch nicht aktenkundig. Soweit die Vorinstanz auf das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2016 Bezug nehmen
wollte, und es sich beim erwähnten Datum um einen Tippfehler handelte,
so hält die Beschwerdeführerin darin fest, „die Überwälzung auf Herr (…)
ist nicht möglich, denn die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge ist
höchst zweifelhaft. 2011 wurde mit dem Kanton (…) schon definitiv abge-
schlossen und dürfte inzwischen sogar verjährt sein“. Weiter schreibt die
Beschwerdeführerin: „Wenn überhaupt, würden wir die Vorsteuer erst an
die ESTV bezahlen, wenn der Saldo des Betrages vom kantonalen Steu-
eramt vergütet wird, denn wir können uns einen (temporären) Liquiditäts-
abfluss um solche grosse Beträge nicht mehr leisten.“ Im Schreiben vom
18. Mai 2018 führt die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der Hauptak-
tionär den Dividendenertrag korrekt versteuert habe und sie nichts von ei-
ner Aufrechnung ins Hundert halte. „Heute“ stelle sich heraus, dass in der
Aufrechnung auch noch Fehler aufgetreten seien. Weiter führt die Be-
schwerdeführerin aus, sie vertraue auf das Urteil einer objektiven Gerichts-
instanz. Aber sie hoffe auch darauf, dass die ESTV ihre Entscheidungs-
kompetenz in konstruktiver Weise einsetze. Die Vorinstanz schliesst aus
diesen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die
Verrechnungssteuer zu überwälzen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu in der Beschwerdeschrift im We-
sentlichen ausführen, dass sie sich nie explizit geweigert habe, Verrech-
nungssteuern auf den Leistungsempfänger zu überwälzen, jedoch immer
den Standpunkt vertreten habe, dass wegen der unmöglichen Konsequen-
zen darüber besser ein Gericht urteilen solle.
4.1.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 13. November 2018
zusammengefasst dafür, die Beschwerdeführerin habe die Dividende 2010
brutto ausgerichtet und sich mehrfach geweigert, die Verrechnungssteuer
auf den Hauptaktionär zu überwälzen, weshalb an der Aufrechnung ins
Hundert festzuhalten sei.
A-4682/2018
Seite 17
4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt den Standpunkt der Vorinstanz
nicht. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin geweigert, die Verrechnungs-
steuer zu entrichten, doch muss diese Weigerung im Kontext des vorlie-
genden Verfahrens dahingehend verstanden werden, dass sie die Entrich-
tung der Verrechnungssteuer an sich unter den gegebenen Umständen als
unbillig betrachtet und eine gerichtliche Klärung erwartet. Nichts lässt da-
rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines rechtskräfti-
gen Urteils, das sie zur Zahlung der Verrechnungssteuer und Überwälzung
derselben verpflichtet, sich dem Urteilsspruch widersetzen würde. Der
Hauptaktionär ist denn auch weiterhin als Organ der Beschwerdeführerin
im Handelsregister des Kantons (…) eingetragen und auch in der Schweiz
wohnhaft, so dass davon auszugehen ist, dass er der Beschwerdeführerin
die von ihr bezahlte Verrechnungssteuer ersetzen werde, allenfalls unter
Verrechnung mit seinen allfälligen Ansprüchen gegen die Gesellschaft.
Diesfalls erscheint eine Aufrechnung ins Hundert nicht sachgerecht, trotz
der beträchtlichen Steuerausstände des Hauptaktionärs.
4.1.5 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin
schuldet daher die Verrechnungssteuer auf der Dividende für das Ge-
schäftsjahr 2010 (Fälligkeit 28. Dezember 2011) im Betrag von Fr. 7‘000.-,
abzüglich Fr. 140.- (Valuta 4. November 2016).
4.2 Die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 wurde gegenüber den Min-
derheitsaktionären netto ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin schuldet
demzufolge der ESTV die einbehaltene Verrechnungssteuer von Fr. 280.-.
Dieses Betreffnis hat sie mit Valuta vom 4. November 2016 ebenfalls be-
reits bezahlt. Die Dividende an den Hauptaktionär hat die Beschwerdefüh-
rerin im Umfang von Fr. 24‘200.- ausbezahlt. Damit hat sie ihm gar weniger
als die zustehende Nettodividende ausbezahlt. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer von
Fr. 13‘720.- dem Hauptaktionär überwälzt, aber bis dato der ESTV noch
nicht abgeliefert hat. Richtigerweise beantragt auch die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 13. November 2018 von der Aufrechnung ins Hun-
dert abzusehen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen.
A-4682/2018
Seite 18
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die geschuldete Verrechnungssteuer
effektiv zu bezahlen ist oder nachträglich durch eine sog. Meldung (vgl.
E. 3.5.2) entrichtet werden kann.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass
der Hauptaktionär die fraglichen Dividenden jeweils in der privaten Steuer-
erklärung 2010, 2011 und 2012 im Wertschriftenverzeichnis unter der
Rubrik B (ohne Rückforderung der Verrechnungssteuer) deklariert und ord-
nungsgemäss als Einkommen versteuert habe.
Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis Auszüge aus den Wertschriften-
verzeichnissen der Steuerperioden 2011 und 2012 ins Recht. Die Auszüge
lassen sich jedoch nicht zweifelsfrei dem Hauptaktionär zuordnen. Ein ent-
sprechender Auszug für die Steuerperiode 2010 wie auch die definitiven
Steuerveranlagungen sind nicht aktenkundig. Auf die Einforderung von
weiteren Beweismitteln kann jedoch vorliegend verzichtet werden, weil es
sich – vorbehältlich der Aufrechnung ins Hundert – um ordentlich gespro-
chene Dividendenbetreffnisse handelt. Das Meldeverfahren nach Art. 24
Abs. 1 Bst. a VStV ist auf ordentliche Dividenden, die Privatpersonen aus-
bezahlt werden, von vornherein nicht anwendbar (E. 3.5.3). Wie vorste-
hend ausgeführt ist zudem keine Aufrechnung ins Hundert vorzunehmen.
Es erübrigt sich sodann auf Art. 23 VStG (in der seit 1. Januar 2019 gelten-
den Fassung, [AS 2019 433, BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70d VStG in Kraft
seit 1. Januar 2019, [AS 2019 433, BBl 2018 2325]) einzugehen, weil die
hierin vorgesehenen Erleichterungen ohnehin erst auf Ansprüche, die seit
dem 1. Januar 2014 entstanden sind, Anwendung finden.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich somit, dass die Beschwer-
deführerin die Verrechnungssteuern von total Fr. 20‘580.- (Fr. 6‘860.- +
Fr. 13‘720.-) effektiv an die ESTV zu bezahlen hat.
4.4
4.4.1 Mit Bezug auf die Verzugszinsen rügt die Beschwerdeführerin, dass
diese durch die lange Dauer des Verfahrens unnötig aufgelaufen bzw. er-
höht worden seien. Sie betrachtet ferner den gesetzlichen Satz als nicht
mehr zeitgemäss. Eventuell seien die Verzugszinsen aufgrund der effektiv
geschuldeten Verrechnungssteuer neu zu berechnen. Auch die Vorinstanz
A-4682/2018
Seite 19
beantragt in der Vernehmlassung, die Verzugszinsen teilweise zu korrigie-
ren.
Die Verzugszinsen sind – unter Berücksichtigung der vorstehend vorge-
nommenen materiellen Korrekturen – wie folgt geschuldet (E. 3.5):
- 5% auf Fr. 7‘000.- vom 27. Januar 2012 bis 4. November 2016
- 5% auf Fr. 6‘860.- seit 5. November 2016
- 5% auf Fr. 14‘000.- vom 5. Januar 2013 bis 4. November 2016
- 5% auf Fr. 13‘720.- seit 5. November 2016.
4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Höhe des Zinssatzes
wendet, gilt es Folgendes zu bemerken: Art. 16 Abs. 2 VStG sieht vor, dass
der Zinssatz vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt wird. Ge-
stützt darauf hat dieses die Verordnung vom 29. November 1996 über die
Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuer erlassen. Die Festlegung
des Zinssatzes beruht damit auf einer ausdrücklichen Gesetzesdelegation.
Er entspricht im Übrigen dem Zinssatz von Art. 104 Abs. 1 OR, weshalb
dem Eidgenössischen Finanzdepartement nicht vorgehalten werden kann,
es habe seine Befugnis überschritten (vgl. Urteil des BVGer A-578/2015
vom 17. August 2015 E. 5.3.1)
4.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Erhebung von
Verzugszinsen, weil deren Höhe vor allem in der langen Dauer des Verfah-
rens begründet sei. Zu bedenken sei auch, dass die Zinskomponente be-
reits beglichen worden sei bzw. werde, weil auf kantonaler Ebene bereits
Verzugszinsen bezahlt worden seien und die Gefahr bestünde, dass durch
den Einspracheentscheid eine Verdoppelung der Verzugszinsen eintrete.
Wenn schon, dann sei die Verzinsung ab der Erhebung des Rechtsvor-
schlags auszusetzen bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verzugszins-
pflicht durch eine Zahlung der Verrechnungssteuer „unter Vorbehalt“ ver-
mieden werden kann. Hat der Steuerpflichtige die Steuer auf Grund einer
Mahnung der ESTV bezahlt, während er gleichzeitig (mit Einsprache und
nötigenfalls mit Beschwerde) die Steuerschuld bestreitet, so ist ihm nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Falle des Obsiegens neben
der nicht geschuldeten Steuer ein Zins zu dem vom EFD festgesetzten
Verzugszinssatz zu vergüten (MARKUS KÜPFER, VStG-Kommentar, Art. 38
N. 13 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
A-4682/2018
Seite 20
Die Beschwerdeführerin hat bis anhin lediglich die Verrechnungssteuer auf
den Dividenden 2010 und 2011 an die Minderheitsaktionäre im Betrag von
Fr. 420.- (Valuta 4. November 2016) bezahlt. Wie vorstehend ausgeführt
schuldet sie die Verrechnungssteuer auf der entsprechenden Dividende an
den Hauptaktionär und damit auch die darauf entfallenden Verzugszinsen.
Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall unabhängig von der Dauer des Ver-
fahrens. Für eine Aussetzung des Zinsenlaufs bleibt angesichts der klaren
gesetzlichen Regelung kein Raum. Eine Verdoppelung der Verzugszinsen
auf kantonaler wie auch auf eidgenössischer Ebene ist nicht auszu-
machen.
5.
Es bleibt noch, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin einzu-
gehen.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Hauptaktionär versteuere
die Dividendeneinkünfte bereits mit der Einkommenssteuer. Durch die Er-
hebung der Verrechnungssteuer entstehe eine verfassungsmässig unter-
sagte Doppelbesteuerung.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierbei unbeachtet, dass es sich bei
der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer nach dem Bundesge-
setz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) und den im Einklang mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezem-
ber 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG, SR 642.14) erlassenen kantonalen Steuergesetzen um
verschiedenartige Steuern auf Bundes- bzw. Kantonsebene handelt, auf
die Art. 127 Abs. 3 BV grundsätzlich keine Anwendung findet.
5.2
5.2.1 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, der Entscheid der Vor-
instanz verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die ESTV habe
bis dato keine befriedigende Erklärung darüber geben können, welchem
öffentlichen Interesse sie mit ihrem Handeln und ihrem Einspracheent-
scheid entspreche. Denn die Verrechnungssteuer sei primär eingeführt
worden, um Missbräuchen entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall sei je-
doch kein solcher Missbrauch begangen worden. Wie aus der bisherigen
Korrespondenz hervorgehe, habe die ESTV auf sachdienliche Fragen nicht
reagiert und sei ihrer Auskunftspflicht nicht oder nur teilweise nachgekom-
men. Die ESTV habe zudem im Schreiben vom 21. Januar 2017 behauptet,
A-4682/2018
Seite 21
nicht die Kompetenz zu haben, um auf Alternativlösungen für die Abwick-
lungspraxis eingehen zu können. Vergeblich habe sie, die Beschwerdefüh-
rerin, darum gebeten, ihr eine Amtsstelle bekannt zu geben, welche die
Kompetenz habe, Ausnahmen zu bewilligen. Zumindest hätte die ESTV auf
die Entscheidbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts hinweisen können.
5.2.2 Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im ganzen Bereich
des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechtssetzung als auch für
die Rechtsanwendung. Der angestrebte Zweck einer Verwaltungsmass-
nahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln
bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen, die den
Privaten auferlegt werden, stehen (Zumutbarkeit, Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn). Die Verwaltungsmassnahme darf nicht einschneidender
sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (statt
vieler Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.2 mit weiteren
Hinweisen).
5.2.3 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die
rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl.
dazu anstelle vieler BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016
vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwenden-
den Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungs-
widrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN et al.,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 2089 f.) bzw. von ei-
ner klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut
auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010
E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4,
A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1).
5.2.4 Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verbleibt nament-
lich für Verhältnismässigkeitsüberlegungen (vgl. dazu E. 5.2.2) praxisge-
mäss immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen
mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des die-
sem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009
und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer
A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014
E. 10.5.1.1).
A-4682/2018
Seite 22
5.2.5 Wenn im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b
VStG bzw. die Erhebung der Verrechnungssteuer allenfalls als hart er-
scheinen sollte, zumal einige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die frag-
lichen Dividendenerträge durch die Aktionäre ordnungsgemäss der Ein-
kommensbesteuerung zugeführt worden sind, so handelt es sich dabei al-
lerdings um eine klare und gewollte Folge der Rechtsnorm. Für Verhältnis-
mässigkeitsüberlegungen oder einen Vergleich bleibt somit bei der hier zu
beurteilenden Konstellation kein Raum (vgl. HANS PETER HOCHREUTENER,
VStG-Kommentar, Art. 42 N. 25).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe sie (die Be-
schwerdeführerin) nicht angemessen über die Rechtslage und allfällige ret-
tende Massnahmen bzw. Rechtsbehelfe aufgeklärt, habe ferner die finan-
zielle Situation der Beschwerdeführerin und die besonderen persönlichen
Umstände des Hauptaktionärs nicht berücksichtigt und den Einigungsvor-
schlag der Beschwerdeführerin nicht beachtet, und habe schliesslich mit
der Betreibung zugewartet, bis die Frist für die Rückforderung der Verrech-
nungssteuer abgelaufen sei.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen,
dass sie die Hinweise der ESTV auf die Kostenpflicht eines formellen ad-
ministrativen Verfahrens, die Androhung einer sog. reformatio in peius im
Einspracheverfahren und den Hinweis, wonach eine allfällige Steuerhinter-
ziehung zu prüfen sei (vgl. Schreiben der ESTV vom 21. Juni 2016), als
Druckversuch seitens der ESTV wahrgenommen hat.
Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf den Grundsatz
des fairen Verfahrens, worauf nachfolgend in der gebotenen Kürze einzu-
gehen ist.
5.3.2 Der Grundsatz des „fairen Verfahrens“ ist in Art. 6 Abs. 1 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV statuiert.
Er findet grundsätzlich in allen gerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl.
BGE 133 I 100 E. 4.6). Er findet aber auch im verwaltungsrechtlichen
Verfahren Anwendung, das auf den Erlass einer Verfügung ausgerichtet ist
(vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung,
2015, Art. 29 N. 12, 15 und 17; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 4 f.;
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ISABELLE HÄNER, Prozessieren im öffentlichen Recht, in: Anwaltsrevue,
2009, S. 174 ff.).
Der Anspruch auf „gleiche und gerechte Behandlung“ beschränkt sich nicht
auf die rechtsgleiche Anwendung von Verfahrensvorschriften, sondern um-
fasst gemäss der bundegerichtlichen Rechtsprechung ein ganzes Bündel
von Teilgehalten. Dazu zählen insbesondere das Verbot der Rechtsverwei-
gerung und Rechtsverzögerung, aber auch das verfahrensrechtliche
Treuegebot (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, öffentli-
ches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, 1. Teil § 6 N. 212).
5.3.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen oder die hierfür notwendigen Abklärungen vor-
zunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Urteil des BVGer
A-4918/2011 vom 4. Juni 2012 E. 6.2; vgl. vorangehend E. 2.2). Das recht-
lich geschützte Interesse besteht hier – unabhängig von der Frage, ob die
Betroffenen in der Sache obsiegen werden – darin, einen anfechtbaren
Entscheid zu erhalten (Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019
E. 2.4.1).
5.3.4 Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen,
wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung)
grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt,
die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die
Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen
sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der be-
troffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für
die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe
(vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen
auf Lehre und Praxis; Urteil des BVGer E-7179/2018 vom 5. März 2019
E. 3).
5.3.5 Den Behörden kann aus dem verfahrensrechtlichen Treuegebot die
Verpflichtung erwachsen, die rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertre-
tenen Parteien aufzuklären, wenn diese sich anschicken, einen Verfah-
rensfehler zu begehen, der eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zur
Folge haben kann und dieser rechtzeitig behoben werden kann (WALD-
MANN, a.a.O., Art. 29 N. 30; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., 1. Teil § 6
N. 225).
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5.3.6 Die Verfahrensgarantien sind formeller Natur. Die Rechtsfolgen einer
solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfah-
rensgarantie und zum anderen von der Schwere der Verletzung ab. In der
Regel führen Verletzungen von Verfahrensrechten – unter dem Vorbehalt
der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmittelverfahren –
zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, gravierende Verletzungen
ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich.
Die Aufhebung und die anschliessende Wiederholung des Verfahrens sind
jedoch nicht in jedem Fall möglich oder sachgerecht. In diesen Fällen stellt
sich die Frage nach einer kompensatorischen Rechtsfolge. In Betracht fällt
dabei in erster Linie die verbindliche Feststellung einer Grundrechtsverlet-
zung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids, verbunden mit einer für den
Beschwerdeführer vorteilhaften Regelung der Verfahrens- und Parteikos-
ten. In Frage kommt aber auch die Berücksichtigung der Grundrechtsver-
letzung im Rahmen der Zumessung von (negativen) Rechtsfolgen bspw.
einer Busse oder die Zusprechung einer Entschädigung (vgl. WALDMANN,
a.a.O, Art. 29 N. 7; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., 1. Teil § 6 N. 272 ff.).
5.3.7 Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zielen insbesondere auf eine
Verletzung des verfahrensrechtlichen Treuegebotes sowie – soweit die Vo-
rinstanz die Begehren der Beschwerdeführerin nicht behandelt hat – auf
das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Daneben rügt die Be-
schwerdeführerin auch die Unangemessenheit der Verfahrensführung der
Vorinstanz.
Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin wiegen schwer. Den Verfahrensak-
ten lässt sich entnehmen, dass zumindest ein Teil der Vorwürfe der Be-
schwerdeführerin bereits länger im Raum gestanden hat.
Unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Rechtsverweigerung ist festzu-
halten, dass die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall einen anfechtba-
ren Entscheid erlassen hat. Sie hat im Weiteren der Beschwerdeführerin
auch dargelegt, weshalb sie deren Einigungsvorschlag nicht berücksich-
tigt. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen der ESTV im Schrei-
ben vom 21. Januar 2017 als unzureichend betrachtet, kann ihr nicht ge-
folgt werden, denn die ESTV hat zwar knapp, aber mit der erforderlichen
Klarheit zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2017 Stel-
lung genommen. Zudem hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom
13. Juni 2018 hierzu nochmals Stellung genommen.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung vollziehende
Staatsgewalt ist und ein verwaltungsrechtliches Ermessen nur im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben zulässig ist. Die Verwaltung ist in besonderen
Masse der Durchsetzung des Rechts und der rechtsgleichen Behandlung
der Steuerpflichtigen verpflichtet, andernfalls sie sich dem Vorwurf der Will-
kür aussetzt. Insbesondere das Steuerrecht erweist sich hierbei als sen-
sible Materie. Der von der Beschwerdeführerin der Verwaltung unterbrei-
tete Einigungsvorschlag widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und
musste daher unberücksichtigt bleiben.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung rügen wollte, weil
die dreijährige Frist zur Rückforderung der Verrechnungssteuer für die Di-
videnden 2009 bis 2011 (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStG) bereits verstrichen ist,
ist festzuhalten, dass die ESTV in der vorliegenden Angelegenheit erstmals
mit Schreiben vom 27. März 2015 an die Beschwerdeführerin gelangt ist.
Bereits in diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG für
Dividendenbetreffnisse für das Geschäftsjahr 2009 (Fälligkeit am 1. Sep-
tember 2010) und 2010 (Fälligkeit am 28. Dezember 2011) abgelaufen. Es
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ESTV bereits früher
von den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2013
(recte: 30. April 2015) eingeräumten Versäumnissen erfahren haben sollte.
Damit kann der ESTV nicht vorgeworfen werden, sie habe das Verfahren
verschleppt, so dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer nicht
mehr habe zurückfordern können, weil die Frist von Art. 32 Abs. 1 VStG
abgelaufen sei. Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob der
Hauptaktionär innerhalb von 60 Tagen nach Entrichtung der Verrechnungs-
steuer bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Rückforderungsgesuch
stellen kann und damit die Verrechnungssteuer dennoch zurückfordern
könnte (vgl. Art. 32 Abs. 2 VStG und auch E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin moniert sodann, die ESTV bzw. die Vorinstanz
habe die Auskunftspflicht verletzt, indem sie einzelne Fragen unbeantwor-
tet gelassen und nicht über Alternativlösungen informiert habe.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Verrechnungssteuer – anders
als die direkten Steuern – vom Selbstveranlagungsprinzip beherrscht ist
(vgl. E. 3.8). Die ESTV darf daher vom Steuerpflichtigen erwarten, dass er
seine Pflichten kennt und korrekt einhält (KÜPFER, VStG-Kommentar,
Art. 38 N. 9). Die Steuerverwaltung trifft somit keine allgemeine Informa-
tions-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Steuerpflich-
tigen. Eine solche würde den Rahmen des steuerlichen Massenverfahrens
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denn auch regelmässig sprengen. Immerhin hat die Vorinstanz im hier zu
beurteilenden Fall in zahlreichen Schreiben an die Steuerpflichtige Ausfüh-
rungen zur Rechtslage und zu den erhobenen Einwänden gemacht.
Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin als Druckausübung aufge-
fassten Äusserungen seitens der ESTV erachtet es das Bundesverwal-
tungsgericht zwar als sinnvoll, dass die ESTV die Steuerpflichtigen über
mögliche Konsequenzen von deren Handlungen informiert. Allerdings ist
dem auf diesen Hinweis folgenden Antwortschreiben zu entnehmen, dass
dieser Hinweis im vorliegenden Fall eine eskalierende Wirkung zur Folge
hatte. Wenn die Vorinstanz im Einspracheverfahren zudem in zweifacher
Hinsicht, nämlich mit Schreiben vom 29. November 2017 und vom 16. Mai
2018 eine „reformatio in peius“ ankündigt, ist es auch nicht völlig unnach-
vollziehbar, dass die Steuerpflichtige ihr Vertrauen in die sorgfältige Ar-
beitsweise der Behörde nicht zwingend gestärkt sieht. Dies gilt umso mehr,
als das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die „reformatio in
peius“ unter anderem aus formellen Gründen wieder aufhebt. Das Verhal-
ten der ESTV wird im Rahmen der Kostenerhebung zu berücksichtigen
sein (vgl. E. 5.3.6).
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ESTV
mit ihrem Entscheid in Konstellationen wie der vorliegenden auch einen
Rechtsvorschlag aufheben, ohne ein gerichtliches Rechtsöffnungsverfah-
ren gemäss Art. 80 SchKG einleiten zu müssen (Urteil des BGer
2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1; BGE 128 III 39 E. 2, 107 III 60
E. 3; Urteil des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.5.1; Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.53 E. 3d; vgl. auch HANS PETER
HOCHREUTENER, VSTG-Kommentar, Art. 45 N. 15 und Art. 46 N. 29 mit
Hinweisen). Die ESTV ist somit zur Beseitigung des Rechtsvorschlages
zuständig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwal-
tungsgericht kann in der Folge auch der Rechtsöffnungsentscheid über-
prüft werden.
Die in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes (…) (Zahlungsbefehl
vom 12. Januar 2017) geltend gemachte Forderung ist geringer als die in
der Verfügung Nr. 2723 vom 7. März 2017 und im Einspracheentscheid
vom 13. Juni 2018 festgestellten Steuerausstände. Auch die mit dem vor-
liegenden Urteil bestätigten Steuerausstände sind nicht gänzlich de-
ckungsgleich mit den betriebenen Ausständen. Mit dem vorliegenden Urteil
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wird jedoch in materieller Hinsicht letztlich nicht mehr als die in Betreibung
gesetzte Forderung zugesprochen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes (…)
(Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) ist daher im Umfang von
Fr. 20‘580.- sowie
- 5% auf Fr. 7‘000.- vom 27. Januar 2012 bis 4. November 2016
- 5% auf Fr. 6‘860.- seit 5. November 2016
- 5% auf Fr. 14‘000.- vom 5. Januar 2013 bis 4. November 2016
- 5% auf Fr. 13‘720.- seit 5. November 2016
aufzuheben. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich,
auf den Löschungsantrag der Beschwerdeführerin einzugehen.
6.2 Infolgedessen erweisen sich auch die Kosten für den Zahlungsbefehl
von Fr. 103.30 als rechtens. Sie sind in Anwendung von Art. 68 SchKG von
der Beschwerdeführerin zu tragen bzw. von der Beschwerdeführerin der
Vorinstanz zu ersetzen. Praxisgemäss ist darauf im Urteilsdispositiv hinzu-
weisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können als Bundes-
behörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeführerin unterliegt zu rund 1/3. Im vorliegenden Fall recht-
fertigt es sich jedoch mit Blick auf das unter E. 5.3.7 in fine Ausgeführte,
von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Der von der Be-
schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6‘000.-
ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zurückzu-
erstatten.
7.2 Eine Parteientschädigung ist der durch ihr Organ vertretenen Be-
schwerdeführerin praxisgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 wird mit Bezug auf das Divi-
dendenbetreffnis 2009 aufgehoben.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, für die betreffend die Geschäfts-
jahre 2010 und 2011 ausgeschütteten Dividenden der Vorinstanz Verrech-
nungssteuern in der Höhe von Fr. 20‘580.- nebst Zins zu
- 5% auf Fr. 7‘000.- vom 27. Januar 2012 bis 4. November 2016
- 5% auf Fr. 6‘860.- seit 5. November 2016
- 5% auf Fr. 14‘000.- vom 5. Januar 2013 bis 4. November 2016
- 5% auf Fr. 13‘720.- seit 5. November 2016
zu bezahlen.
4.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes (…)
(Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) wird im Umfang von Ziff. 3 des vor-
liegenden Dispositivs aufgehoben.
5.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vorinstanz die Zahlungsbe-
fehlskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.- wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
7.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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8.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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