Abtei lung I
A-4684/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post,
3030 Bern,
Vorinstanz.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ausstandsbegehren
und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4684/2010
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1969, ist seit dem 1. Februar 2003 als Wirt-
schaftsorganisator bei der Schweizerischen Post, PostFinance, an-
gestellt. Am 1. Januar 2006 übernahm er beim Outputmanagement die
Sachbereichsleitung.
B.
In der Personalumfrage 2007 fiel die Beurteilung von X._______ durch
seine Teammitglieder im Vergleich zu anderen Gruppen derselben
Organisationseinheit weniger gut aus. Im Rahmen der Personal-
beurteilung für das Jahr 2008 wurde die Leistung von X._______ als
"teilweise erfüllt" bewertet. X._______ akzeptierte diese Beurteilung
nicht und gelangte an die Ombudsstelle der Schweizerischen Post.
Diese stellte weder Verfahrensmängel noch Ermessensfehler fest.
Zur Verbesserung der Führungsfähigkeiten wurden X._______ ver-
schiedene Massnahmen wie etwa ein externes Coaching und direkte
Unterstützung durch die Vorgesetzten angeboten. X._______ lehnte
diese ab.
Im September 2008 wurde X._______ mitgeteilt, dass ihm die bis
Ende Jahr befristet gewährte Einzelfallzulage für das Jahr 2009 nicht
verlängert werde. X._______ erklärte, er sei nicht bereit, seine Arbeit
zum ordentlichen Lohn fortzusetzen und werde nach einer neuen
beruflichen Herausforderung suchen.
C.
Nachdem die Differenzen und insbesondere die von PostFinance vor-
geworfenen Mängel in Bezug auf die Führungsfunktion nicht behoben
werden konnten, wurde X._______ am 20. August 2009 aufgrund
seiner unbestrittenen Fähigkeiten als Fachspezialist eine andere Stel-
le, ebenfalls als Wirtschaftsorganisator, jedoch ohne Führungsverant-
wortung, angeboten. Dieser äusserte sich zunächst nicht zum Ange-
bot, erhob dann aber seinerseits Mobbingvorwürfe gegenüber seinen
Vorgesetzten. Die daraufhin eingeleiteten Abklärungen der Internen
Revision führten zum Schluss, dass die Mobbingvorwürfe unbegründet
seien.
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D.
Am 5. Januar 2010 fand ein Gespräch mit X._______ statt, bei dem
das weitere Vorgehen besprochen wurde. Es wurde die Diensteinstel-
lung von X._______ festgelegt und ihm ein Schreiben übergeben, in
dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angekündigt und das
rechtliche Gehör gewährt wurde. Zudem wurde ihm eine Vereinbarung
für eine einvernehmliche Auflösung unterbreitet.
Nachdem X._______ am darauf folgenden Tag dennoch am Ar-
beitsplatz erschienen war, wurde ihm die Einstellung im Dienst mit
Schreiben vom 7. Januar 2010 schriftlich zugestellt und der Zutritt zu
den Räumen des Bereichs PostFinance bis auf Weiteres verboten.
E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde das Arbeitsverhältnis mit
X._______ per 31. Mai 2010 aufgelöst. Gleichzeitig wurde er per sofort
von der Arbeit freigestellt und einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
F.
Dagegen erhob X._______ mit Schreiben vom 25. Februar 2010 Be-
schwerde beim Konzernleiter der Schweizerischen Post. Da die Ein-
gabe nicht der geforderten Form entsprach, wurde X._______ eine
Nachfrist zur Konkretisierung der Beschwerde angesetzt.
Mit Eingabe vom 26. März 2010 gelangte X._______ zudem an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses verstand das Schreiben als Be-
schwerdeergänzung zum hängigen Verfahren vor dem Konzernleiter
und leitete es am 6. April 2010 zuständigkeitshalber an den Rechts-
dienst der Post als instruierende Behörde weiter (Verfahrensnummer
A-2031/2010).
Aus den verschiedenen Eingaben von X._______ geht hervor, dass er
die Verfügung vom 21. Januar 2010 anficht, deren Nichtigkeit geltend
macht und diverse Feststellungsbegehren stellt, die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlangt, eine Forderung
auf Schadenersatz und Genugtuung gegen die Schweizerische Post
stellt, die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen bzw. in einer
anderen gleichwertigen oder höher eingestuften Stelle sowie die Er-
stellung eines sachlich korrekten Zeugnisses fordert und die Aus-
bezahlung des Lohnanteils beantragt, den seine Arbeitgeberin seit
2009 zurückbehalte.
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G.
Am 13. April 2010 wurde X._______ mitgeteilt, dass der Konzernleiter
für das strittige Verfahren in Ausstand trete und an seiner Stelle der
Stellvertretende Konzernleiter die Beschwerde beurteilen werde. Sollte
er damit nicht einverstanden sein, stehe es ihm frei, innert 10 Tagen
ein begründetes Ausstandsbegehren zu stellen. Werde innert dieser
Frist kein Begehren eingereicht, werde das Verfahren durch den Stell -
vertretenden Konzernleiter weitergeführt.
H.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 gelangte X._______ mit einem Aus-
standsbegehren an den Stellvertretenden Konzernleiter und machte
geltend, dass dieser dem Konzernleiter unterstellt sei, und da der
Konzernleiter befangen sei, auch dessen Stellvertreter als befangen
gelte.
I.
Mit Zwischenentscheid vom 26. Mai 2010 trat der Stellvertretende
Konzernleiter der Schweizerischen Post auf das Ausstandsgesuch von
X._______ nicht ein und stellte die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde gegen die Kündigungsverfügung nicht wieder her.
J.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhebt X._______ (Beschwerde-
führer) am 28. Juni 2010 mittels Telefax-Übermittlung und darauf
folgender persönlicher Übermittlung vom 29. Juni 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt, es sei ihm mittels Erlass
einer superprovisorischen Verfügung sofortiger Rechtsschutz zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Stellvertreter des Konzernleiters
der Post befangen sei, und dessen Zwischenentscheid sei aufzuhe-
ben. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die Verfügung
der Schweizerischen Post (Vorinstanz) sei aufzuheben. Zudem sei er
wieder in seine Rechte einzusetzen und ihm die Weiterbeschäftigung
anzubieten.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
1. Juli 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisori-
sche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Zudem er-
klärte es das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als gegenstandslos. Gleichzeitig
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wurde dem Stellvertretenden Konzernleiter der Schweizerischen Post
Gelegenheit gegeben, bis zum 12. Juli 2010 zur Frage einer allfälligen
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stel -
lung zu nehmen.
L.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Juli 2010 ersucht der Beschwer-
deführer das Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz
vom 21. Januar 2010 aufzuheben und seine sofortige Weiteranstellung
anzuordnen.
M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010
zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung nicht wie-
derherzustellen.
N.
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als Antrag für eine super -
provisorische Verfügung bezeichneten Eingabe vom 14. Juli 2010 er-
neut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Gericht habe
die Vorinstanz anzuweisen, sein Pensionskassenkonto und das Gut-
haben darin nicht zu schädigen und das Konto, solange das Verfahren
nicht beendet und kein Endentscheid getroffen sei, nicht zu schliessen
sowie die falsche Angabe im Formular aufzuheben. Zudem sei die
Vorinstanz anzuweisen, per sofort alle ihre Handlungen im Hauptver-
fahren einzustellen und keine weiteren Anweisungen zu erteilen, Fris-
ten anzusetzen oder Entscheide zu treffen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über das vorliegende Verfahren einen Endentscheid ge-
troffen habe.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht ab.
P.
Am 28. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungs-
gericht Einsicht in die für das vorliegende Verfahren relevanten Akten.
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Q.
Am 2. August 2010 reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben ein,
worin er rügt, dass er in einen Teil der Akten keine Einsicht bekommen
habe und keine Kopien des Aktenhefts des Bundesverwaltungsge-
richts habe anfertigen dürfen. In einem weiteren Schreiben desselben
Tages verlangt er die Edition eines bestimmten Schriftstücks durch die
Vorinstanz.
R.
Der Instruktionsrichter forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom
5. August 2010 auf, sich in ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache zum
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das zu edierende
"Beobachtungsjournal" zu äussern. Gleichzeitig wurden die Vorakten
betreffend die Mobbing-Abklärungen aus den Akten gewiesen und an
die Vorinstanz zurückgeschickt. Des Weiteren wurde das Aktenein-
sichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit es nicht ge-
genstandslos geworden war.
S.
Mit zwei weiteren Eingaben vom 11. August 2010 ersucht der Be-
schwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, einerseits einen Ent-
scheid zu fällen, andererseits das vorinstanzliche Verfahren zu sistie-
ren.
T.
Mit Verfügung vom 12. August 2010 wurde der Beschwerdeführer dar-
auf hingewiesen, dass eine Behörde oder ein Gericht einzig das eige-
ne Verfahren sistieren könne und es mithin dem Bundesverwaltungs-
gericht nicht zustehe, das vorinstanzliche Verfahren zu sistieren.
U.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. August
2010, auf das Gesuch um Ausstand des Stellvertretenden Konzern-
leiters sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Zudem sei
die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen und der Antrag
des Beschwerdeführers um Einsicht in ein bestimmtes Dokument sei
als gegenstandslos abzuschreiben. In ihrer Begründung führt sie aus,
der Beschwerdeführer begründe die Befangenheit des Stellvertreten-
den Konzernleiters ausschliesslich mit dessen organisatorischen Un-
terordnung. Der Beschwerdeführer habe indessen die Möglichkeit, ein
begründetes Ausstandsbegehren gegen diesen einzureichen, nicht in-
nert Frist wahrgenommen, so dass sein Anspruch auf dessen Ableh-
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nung verwirkt und damit auf das Begehren nicht einzutreten sei. Neue
Ausstandsgründe habe er nicht vorgebracht. Selbst wenn das Begeh-
ren fristgerecht eingereicht worden wäre, entspreche es der gängigen
Praxis der Schweizerischen Post, dass bei Abwesenheiten des Kon-
zernleiters dessen Stellvertreter entscheide. Dabei sei dieser im vor-
liegenden Verfahren an keinerlei Weisungen des Konzernleiters ge-
bunden und entscheide völlig unabhängig, weshalb das Gesuch ab-
zuweisen wäre. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangte Ein-
sicht in das Dokument "Beobachtungsjournal" macht die Vorinstanz
geltend, dass nie ein formelles Beobachtungsjournal geführt worden
sei. Mit der Aussage "so etwas wie ein Beobachtungsjournal" seien die
Notizen gemeint gewesen, welche bereits als Beilagen eingereicht und
dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 zugestellt worden seien. Der
Beschwerdeführer verfüge somit bereits über die Dokumente, weshalb
sich sein Antrag als gegenstandslos erweise. Schliesslich führt die
Vorinstanz aus, es spreche weiterhin nichts für die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
V.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 stellt der Beschwerdeführer ge-
gen Instruktionsrichter André Moser ein Ausstandsbegehren.
W.
Am 9. September 2010 reicht der Beschwerdeführer ein Schriftstück
mit dem "Antrag für Entfernung der Vorbringen der Beschwerdegegne-
rin aus den Verfahrensakten und Treffen eines Entscheids entspre-
chend den Beschwerdebegehren" ein.
X.
Mit Zwischenentscheid vom 16. September 2010 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Ausstandsbegehren gegen Richter André Moser
ab, soweit es darauf eintrat (Verfahrensnummer A-6354/2010).
Y.
Am 16. September 2010 gelangt der Beschwerdeführer mit einem er-
neuten Antrag für eine superprovisorische Verfügung (datierend vom
15. September 2010) an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht
dieses, der Vorinstanz alle Verfahrensschritte im Hauptverfahren be-
treffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu untersagen, namentlich
das Ansetzen von Fristen.
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Z.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch mit Zwischenverfü-
gung vom 20. September 2010 ab.
AA.
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 4. Oktober 2010, einen Entscheid zu fällen.
AB.
Am 6. Oktober 2010 zeigt Rechtsanwalt Andreas Güngerich dem Ge-
richt an, mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers be-
auftragt worden zu sein.
AC.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) können im Bereich des Bundespersonal-
rechts Entscheide der internen Beschwerdeinstanzen im Sinne von
Art. 35 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Im Bereich der Post bezeichnet der Gesamtarbeitsvertrag die
interne Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 38 BPG). Gemäss Ziff. 21 An-
hang 6 des ab 1. Januar 2002 gültigen Gesamtarbeitsvertrages Post
(Stand 1. Januar 2009; nachfolgend GAV Post) agiert der Konzern-
leiter als interne Beschwerdeinstanz. Damit ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen
den Zwischenentscheid des Stellvertretenden Konzernleiters vom
26. Mai 2010 (vgl. auch Ziff. 22 Abs. 1 Anhang 6 GAV Post) zuständig.
1.2 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung dar. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Ju-
li 2010 festgehalten wurde, ist die Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Ausstandsge-
such richtet, nach Art. 45 VwVG ohne Weiteres zulässig. Ebenso kann
sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die mit der angefochtenen
Zwischenverfügung nicht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung
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der Beschwerde auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG berufen, da damit für das laufende
Verfahren vor der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen
bleibt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung un-
mittelbar betroffen, macht ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung geltend und ist daher beschwerdelegitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG) wurde, wie ebenfalls schon in
der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 festgestellt, gerade noch
eingehalten, weshalb auf die formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 52 VwVG) grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf
die Beschwerde insoweit, als sie Begehren enthält, die nicht Streit -
gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, unter-
sucht es grundsätzlich nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die
bei ihr vorgebrachte Eingabe zu Recht nicht eingetreten ist. Damit wird
das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt. Die Gut-
heissung der Beschwerde hätte allein die Aufhebung der angefochten-
en Verfügung zur Folge, was bedeuten würde, dass sich die Vorinstanz
materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzu-
setzen hätte (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6827/2008 vom 2. März 2009 E. 1.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.8, 2.164).
3.
Streitgegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids bildet die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ausstandsgesuch des Be-
schwerdeführers gegen den Stellvertretenden Konzernleiter der
Schweizerischen Post nicht eingetreten ist und die aufschiebende Wir -
kung der Beschwerde nicht wiederhergestellt hat. Ferner bringt der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben verschiedene weitere Rügen
vor, deren Zulässigkeit im Einzelnen zu prüfen ist.
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4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz ha-
be ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt, sondern ihm bloss
Kopien von Dokumenten zur Verfügung gestellt, deren Auswahl sie sel -
ber getroffen habe. Dabei hätten verschiedene relevante Dokumente
gefehlt. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht
den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mit-
wirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teil-
gehalte, so das Recht auf Information über den Verfahrensausgang,
die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei an-
gehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be-
gründeten Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.84 ff.;
JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: Im Rah-
men der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 846 ff.). Das Akteneinsichtsrecht bildet somit einen Teil-
aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im weiteren Sinne. Der
Grundsatz, die Gewährung der Akteneinsicht, ist in Art. 26 VwVG ge-
regelt, die Ausnahme in Art. 27 VwVG.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet,
dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
scheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung
aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fra-
gen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Über -
prüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Ver-
säumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431
E. 3d.aa mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nicht die Originaldokumente
zur Einsicht gegeben und gewisse Dokumente vorenthalten worden
seien. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Zwischenverfügung
dagegen fest, dass die PostFinance Personaldossiers nur noch elek-
tronisch führe und daher keine Originaldokumente mehr aufbewahrt
würden. Zudem seien dem Beschwerdeführer sämtliche Akten zur Ver-
fügung gestellt worden.
Seite 10
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Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass resp. welche Ak-
tenstücke dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht
zur Einsicht überlassen worden sind. Den Ausführungen der Vorin-
stanz zufolge ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in sämtliche relevanten Dokumente Einsicht erhalten hat. Da
Dokumente teilweise lediglich elektronisch vorhanden sind, konnten
diese nicht im Original zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn je-
doch von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts, mithin des recht -
lichen Gehörs, auszugehen wäre, konnte der Beschwerdeführer seine
Argumente im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrin-
gen. Dieses hat volle Kognition (vgl. E. 2 hiervor) und damit die Mög-
lichkeit, die Vorbringen des Beschwerdeführers im gleichen Umfang zu
prüfen wie die Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt, wes-
halb eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. Die
Unterlagen zu den Abklärungen betreffend die Mobbing-Vorwürfe er-
wiesen sich für das vorliegende Verfahren, welches ausschliesslich die
Frage des Ausstands und der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde umfasst, nicht als relevant, weshalb sie aus
den Akten gewiesen und an die Vorinstanz zurückgesendet wurden.
Auch wurde dem Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen –
Einsicht in das Aktenheft des Bundesverwaltungsgerichts gewährt, ihm
dies lediglich nicht zur Herstellung von Kopien überlassen. Daraus ist
dem Beschwerdeführer aber kein Nachteil erwachsen, da er bereits im
Besitz sämtlicher das laufende Verfahren betreffender Dokumente war.
Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit
als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht vor, nachdem
der Konzernleiter im vorliegenden Fall befangen und in Ausstand ge-
treten sei, sei auch sein Stellvertreter, der für ihn arbeite und ihm
strukturell unterstellt sei, in der Sache befangen. Der Stellvertretende
Konzernleiter dürfe daher nicht für den Entscheid des Falls eingesetzt
werden. Darüber hinaus gehöre der Stellvertreter des Konzernleiters
nicht zum gesetzlichen Spruchkörper; für Beschwerden in der Post sei
allein der Konzernleiter zuständig, nicht aber etwa "die Konzernlei-
tung" oder "der Stellvertreter des Konzernleiters". Da der Konzernleiter
als einziger gesetzlicher Richter bei der Post und als Postoberhaupt
befangen sei, lasse sich keine andere Möglichkeit realisieren, als die
Beschwerde an die nächste Behörde, das Bundesverwaltungsgericht,
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weiterzugeben. Schliesslich beweise das Verhalten des Stellvertreten-
den Konzernleiters, der bei der summarischen Prüfung der Faktenlage
nur die unbelegten Behauptungen der Beschwerdegegnerin in Be-
tracht gezogen habe, dass er befangen und voreingenommen sei.
5.2 Die Vorinstanz macht dagegen geltend, dem Beschwerdeführer
sei die Möglichkeit erteilt worden, ein begründetes Ausstandsbegehren
gegen den Stellvertretenden Konzernleiter einzureichen. Von dieser
Möglichkeit habe dieser innert Frist nicht Gebrauch gemacht, so dass
sein Anspruch verwirkt und auf das Begehren nicht einzutreten sei.
Selbst wenn das Begehren rechtzeitig eingereicht worden wäre, ver-
stehe es sich von selbst, dass der Stellvertretende Konzernleiter im
vorliegenden Verfahren an keinerlei Weisungen des Konzernleiters ge-
bunden sei und völlig unabhängig entscheide. Es handle sich nicht um
eine ad hoc-Lösung für den vorliegenden Fall. Vielmehr entspreche es
der gängigen Praxis, dass bei Abwesenheiten des Konzernleiters des-
sen Stellvertreter entscheide.
5.3 Mit Schreiben vom 13. April 2010 hatte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass der Konzernleiter in Anwendung von
Art. 10 VwVG für das hängige Verfahren in Ausstand trete und den
Entscheid seinem Stellvertreter überlasse. Dem Beschwerdeführer
wurde Gelegenheit gegeben, allfällige begründete Einwände gegen
den Stellvertretenden Konzernleiter innert 10 Tagen vorzubringen. An-
dernfalls werde das Verfahren durch den Stellvertretenden Konzern-
leiter weitergeführt. Innert dieser Frist verlangte der Beschwerdeführer
nicht, der Stellvertreter habe in Ausstand zu treten. Erst mit Schreiben
vom 10. Mai 2010 ersuchte er um dessen Ausstand.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nimmt das Verfahren seinen
ordentlichen Verlauf, wenn die den Parteien eingeräumte Frist zur Ab-
lehnung einer Gerichtsperson unbenutzt abläuft. Der Anspruch auf Ab-
lehnung gilt dann grundsätzlich als verwirkt und eine verspätete Rüge
der Befangenheit verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben. Denn wer die mitwirkenden Gerichtspersonen nicht unverzüglich
ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich
stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf
spätere Anrufung eines allfälligen Mangels (BGE 134 I 20 E. 4.3.1,
BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen). Nur wenn sich Ausstands-
gründe erst später verwirklichen oder erst im Laufe des Verfahrens
bekannt werden, gilt der Anspruch nicht als verwirkt. Jedoch sind auch
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solche Ausstandsgründe umgehend nach Auftreten oder Bekanntwer-
den geltend zu machen (zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.73).
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist zur Ablehnung
des Stellvertretenden Konzernleiters unbenutzt ablaufen, weshalb er
seinen Anspruch auf Ablehnung verwirkt hat. Aber auch wenn er im
vorliegenden Verfahren das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht
hätte, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Denn wie aus seinen
Eingaben hervorgeht, begründet er sein Gesuch einzig damit, dass der
Stellvertretende Konzernleiter in seiner Funktion als Stellvertreter vor-
eingenommen und daher befangen sei; weitere Ausstandsgründe
bringt er nicht vor. Es liegt indessen in der Funktion eines Stellvertre -
ters, die Vertretung zu übernehmen, wenn die zu vertretende Person
abwesend oder verhindert ist, selber zu handeln. Im Bereich von Per-
sonalentscheiden handelt der Stellvertretende Konzernleiter der Post
dabei unabhängig vom Konzernleiter und nicht nach dessen Vorgaben.
Die Tatsache als solche, dass der Stellvertreter eingesetzt wird, ver-
mag daher keinen Ausstandsgrund zu begründen.
5.4 Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer sodann die direkte
Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht.
Ausnahmsweise ist eine Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere
Beschwerdeinstanz weiterzuziehen, wenn eine nicht endgültig ent-
scheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass
oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (sog. Sprungbeschwerde,
Art. 47 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, in-
wiefern der Konzernleiter oder dessen Stellvertreter der PostFinance
als verfügende Instanz bei deren Entscheid konkrete Weisungen erteilt
haben sollen. Auch der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nichts
vorzubringen. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid über die Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses sind somit klarerweise nicht erfüllt; der Antrag des
Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der Entzug
der aufschiebenden Wirkung verursache ihm einen schweren Nachteil,
der nicht wieder leicht gutzumachen sei. Zum einen bringe ihn der Ent -
zug der aufschiebenden Wirkung in eine berufliche, soziale und wirt -
schaftliche Notlage. Zum anderen könne er zur Folge haben, dass sei -
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ne Stelle neu besetzt und er im Falle einer Gutheissung der Beschwer-
de nicht mehr weiterbeschäftigt werde.
6.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung
damit, dass die ursprünglichen Differenzen zwischen dem Beschwer-
deführer und der PostFinance in der Ausübung der Führungsverant-
wortung lägen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erscheine
aufgrund der bisherigen Vorkommnisse und des zerstörten Vertrau-
ensverhältnisses eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in
derselben Stelle unmöglich, weshalb kein Grund für die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestehe.
6.3
6.3.1 In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
(Art. 55 Abs. 1 VwVG). Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die
nachteiligen Wirkungen der Verfügung so lange nicht eintreten zu
lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist (vgl. dazu
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.19). Handelt es sich um eine
Verfügung, die keine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann die auf-
schiebende Wirkung aber auch durch die verfügende Behörde oder die
Beschwerdeinstanz entzogen werden (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis müssen dafür keine ausserordentlichen
Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe ge-
geben sein. Es ist Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde
zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der
Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige
Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein erheb-
licher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Die Beschwerde-
instanz ist sodann nicht gehalten, zeitraubende Erhebungen anzu-
stellen, die über den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt hin-
ausgehen. Sie trifft gewissermassen einen prima facie-Entscheid (vgl.
BGE 129 II 286 E. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.426/2005 vom
30. August 2005 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 650). Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch
die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt
in der Regel. Wird durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Verfahrensausgang präjudiziert, so muss jedoch ein strengerer Mass-
stab an den Interessennachweis angelegt werden (THOMAS MERKLI/
ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Ver-
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waltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 17 zu Art. 68
VRPG).
6.3.2 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Zwischenentscheid zum
Schluss, eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in dersel-
ben Stelle erscheine unmöglich. So werde, selbst wenn die Beschwer-
de gutgeheissen werden sollte, aufgrund des Vorgefallenen eine Wei-
terbeschäftigung nicht möglich sein. Dies lasse die Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses prima facie zumindest nicht gerade als ungerecht-
fertigt erscheinen. Auch eine Abwägung der finanziellen Interessen
lasse den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ver-
hältnismässig erscheinen. Eine summarische Prüfung der massgeb-
lichen Tatsachen und der Rechtslage spreche daher zumindest eher
für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung, weshalb die
aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen sei.
6.3.3 Wie der Instruktionsrichter schon mit Zwischenverfügung vom
21. Juli 2010 betreffend die aufschiebende Wirkung im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, ist aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen
der PostFinance und dem Beschwerdeführer derart zerstört ist, dass
eine Weiterbeschäftigung in derselben Tätigkeit und Organisationsein-
heit nicht möglich sein dürfte. Insbesondere wurde der Wechsel in eine
andere Stelle als Wirtschaftsorganisator, jedoch ohne die bisher aus-
geübte Führungsverantwortung, welche die Differenzen zwischen den
Parteien begründet hat, bis anhin vom Beschwerdeführer abgelehnt.
Der Instruktionsrichter sah deshalb keinen Grund, die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen. Angesichts der unverändert gebliebenen
Sachlage muss dasselbe auch für die Frage der hier umstrittenen auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde für das vorinstanzliche Ver-
fahren gelten.
Auch die Verhältnismässigkeitsprüfung vermag an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung eignet sich
insofern als Massnahme, als die PostFinance dadurch (vorerst) nicht
mehr verpflichtet ist, den Beschwerdeführer über den Kündigungster-
min hinaus zu beschäftigen und ihm Lohn auszurichten. Darüber
hinaus ist der Entzug auch erforderlich, da keine anderen, milderen
Massnahmen ersichtlich sind, die zu demselben Ziel führen würden.
Schliesslich erweist er sich auch als verhältnismässig im engeren
Sinn, das heisst zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff,
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den er für den Betroffenen bewirkt, besteht ein vernünftiges Verhältnis.
Dabei ist das Interesse der PostFinance an einem ordentlichen Vollzug
ihres Geschäftsbetriebs und der Einsparung von Lohnzahlungen dem
Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterbeschäftigung in sei-
ner bisherigen Tätigkeit und unter Ausrichtung des vollen Lohnes ge-
genüberzustellen. Wie gesehen ist das Vertrauensverhältnis zwischen
den Parteien grundlegend gestört und eine Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers in seinem früheren Tätigkeitsbereich unwahr-
scheinlich. Die PostFinance vertraut dem Beschwerdeführer keine Be-
schäftigung mehr mit Führungsverantwortung an, der Beschwerdefüh-
rer seinerseits lehnt die Angebote der PostFinance für eine Weiterbe-
schäftigung im selben Fachbereich, jedoch ohne Führungsfunktion, ab.
Somit dürfte eine weitere Zusammenarbeit äusserst schwierig sein.
Nach den Vorwürfen und Beschuldigungen von Seiten des Beschwer-
deführers ist es der PostFinance aber auch nicht zumutbar, dem Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens ohne eine Gegenleistung
einen Lohn auszurichten. Sollte sich im Hauptsacheverfahren erwei-
sen, dass die Kündigung unrechtmässig erfolgte, wird dem Beschwer-
deführer der ihm zustehende Lohn nachträglich zu vergüten sein.
Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ent-
steht ihm im Ergebnis somit kein finanzieller Nachteil. Der Beschwer-
deführer macht im Übrigen auch keine dringende finanzielle Notlage
geltend, die ihm durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ent-
stehe, weil er etwa Unterstützungspflichten nicht mehr nachkommen
könnte. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Interessenlage ins-
gesamt nicht für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren spricht, ist demnach
nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer gelangt schliesslich mit diversen weiteren
Vorbringen an das Bundesverwaltungsgericht. So stellt er Rechtsbe-
gehren in Bezug auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Einerseits
beantragt er, die Verfügung vom 21. Januar 2010 sei aufzuheben
(Rechtsbegehren 5), andererseits sei er wieder in seine Rechte ein-
zusetzen und ihm die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Stelle,
eventualiter in einer anderen äquivalenten Stelle, anzubieten (Rechts-
begehren 6 sowie Eingabe vom 9. Juli 2010).
Auf diese Begehren ist indessen an dieser Stelle nicht weiter einzu-
gehen, da sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als solches und
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damit die Hauptsache betreffen, von der Vorinstanz erst noch zu be-
urteilen sind und mithin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bilden (siehe auch vorne E. 3).
7.2 Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 beantragt der Beschwerdeführer
Massnahmen in Bezug auf sein Guthaben bei der Pensionskasse der
Post. Da aber auch dieses Begehren vorliegend nicht Streitgegenstand
ist, ist darauf nicht einzutreten.
7.3 Am 29. Juli 2010 begehrt der Beschwerdeführer schliesslich die
Edition bestimmter Dokumente, insbesondere des "Beobachtungsjour-
nals", durch die Vorinstanz. Ein formelles Beobachtungsjournal ist ge-
mäss den Ausführungen der Vorinstanz indessen nie geführt worden.
Mit der Aussage "so etwas wie ein Beobachtungsjournal" seien die No-
tizen gemeint gewesen, welche die Vorinstanz bereits als Beilagen ein-
gereicht habe und die dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 zuge-
stellt worden seien. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich
bei diesem Stand der Dinge somit als gegenstandslos.
7.4 Auf die Sistierungsanträge des Beschwerdeführers vom 14. Juli
und 9. August 2010 ist das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Ver-
fügungen vom 21. Juli und 12. August 2010 eingegangen. Eine weitere
Beurteilung erübrigt sich daher an dieser Stelle.
7.5 Ebenso wurde mit Zwischenverfügung vom 16. September 2010
im Verfahren A-6354/2010 betreffend das Ausstandsgesuch gegen den
Instruktionsrichter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Eingabe vom 9. September 2010 (datierend 8. September 2010) ein-
gegangen (wiederholt mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 [datierend
4. Oktober 2010]). Wie dort festgestellt wurde (E. 3.2.2 i.f.), bezieht
sich die an A._______ erteilte Substitutionsvollmacht offensichtlich auf
die Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli
2010 und damit sehr wohl auf das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vertreterin der Vor-
instanz ohne gültige Vollmacht gehandelt habe, erweist sich somit
ebenfalls als unbegründet.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Be-
schwerdeführers gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom
26. Mai 2010 betreffend Ausstandsbegehren und Wiederherstellung
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der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann.
9.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren, das
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten un-
abhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.
Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht bei diesem Verfahrens-
ausgang keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Mia Fuchs
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrecht-
liche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl.
Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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