B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4692/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Post CH AG,
Wankdorfallee 4, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Standort Hausbriefkasten/Kostenverlegung anlässlich
vorsorglichen Massnahmen.
A-4692/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Eigentümerin der Liegenschaft an der (…) in (…) Zürich. Das
einseitig angebaute Haus weist drei Wohngeschosse auf, die je mit einer
Wohnung ausgestattet sind und von der Grundeigentümerin, (…)
B._______ sowie C._______ bewohnt werden. Für diverse Unternehmen
soll die vorerwähnte Liegenschaft sodann als Zustelldomizil für Postsen-
dungen fungieren.
B.
Während Jahren wurden sämtliche Postsendungen für besagte Liegen-
schaft in einen einzigen Briefkasten beim Hauseingang zugestellt. Infolge
einer im August 2014 durchgeführten Kontrolle wurde die Schweizerische
Post AG (Post) auf diese Zustellpraxis aufmerksam und veranlasste, dass
die Postsendungen von den Postboten neu in einem an der Grundstücks-
grenze befindlichen Briefkasten abgelegt wurden. Da die Grundeigentüme-
rin Letzteren in der Folge demontierte, erfolgte die Zustellung schliesslich
wieder in den Briefkasten beim Hauseingang.
C.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurde die Grundeigentümerin von der
Post auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen und
darum gebeten, innert nützlicher Frist ordnungsgemässe Briefkästen an
der Grundstücksgrenze anzubringen.
D.
Nachdem die Grundeigentümerin dieser Aufforderung auch nach wieder-
holter Kontaktnahme nicht nachgekommen war, räumte ihr die Post mit
Einschreiben vom 6. März 2015 bis 24. April 2015 Frist ein, um dies nach-
zuholen. Für den Unterlassungsfall wurde alsdann die Einstellung der
Hauszustellung angekündigt. Abschliessend wies die Post darauf hin, dass
auf entsprechendes Ersuchen die Eidgenössische Postkommission Post-
Com den Entscheid überprüfen bzw. eine anfechtbare Verfügung erlassen
würde. Nachdem die Grundeigentümerin die eingeräumte Frist unbenutzt
verstreichen liess, stellte die Post die Hauszustellung per 27. April 2015
ein.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 gelangte die Grundeigentümerin an die
PostCom und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zudem
beantragte sie, die Hauszustellung sei ab sofort wieder aufzunehmen. Die
A-4692/2015
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PostCom eröffnete in der Folge ein Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom
9. Juli 2015 hiess sie die beantragte vorsorgliche Massnahme gut und wies
die Post an, die Hauszustellung für die Liegenschaft an der (…) in (…) Zü-
rich in den neu gestellten Briefkasten neben dem Hauseingang wieder auf-
zunehmen und während der Dauer des Hauptverfahrens zu gewährleisten.
Die hierfür auf Fr. 950.00 festgesetzten Verfahrenskosten auferlegte die
PostCom der Grundeigentümerin. Diese habe die Einstellung der Hauszu-
stellung durch die verspätete Eingabe bei der PostCom selber verschuldet
und durch ihr Verhalten einen übermässigen Aufwand verursacht, weshalb
die Kosten vollumfänglich von ihr zu tragen seien.
F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 erhebt die Grundeigentümerin (Beschwer-
deführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwi-
schenverfügung der PostCom (Vorinstanz) vom 9. Juli 2015. Sie beantragt
sinngemäss, Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung betreffend die ihr auferlegten
Verfahrenskosten sei aufzuheben.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 ersucht die Post (Beschwer-
degegnerin) um Abweisung der Beschwerde. Die vorsorgliche Massnahme
hätte ausschliesslich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin er-
lassen werden müssen. Dass ihr daher in analoger Anwendung von Art. 63
Abs. 3 VwVG die angefallenen Kosten auferlegt worden seien, erweise
sich als verhältnismässig und sachgerecht.
H.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. September 2015 auf
Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der Zwi-
schenverfügung vom 9. Juli 2015. Mit Blick auf die Kostenverlegung fügt
sie an, dass im erstinstanzlichen Verfahren wie beim Beschwerdeverfahren
unter gewissen Umständen vom Unterliegerprinzip abgewichen werden
könne. Vorliegend sei dies geschehen, da die Beschwerdeführerin durch
ihr wiederholtes Nichtreagieren auf die Schreiben der Beschwerdegegne-
rin die Einstellung der Hauszustellung verursacht und damit den Erlass ei-
ner Zwischenverfügung herbeigeführt habe. Ferner habe die Beschwerde-
führerin durch ihre zahlreichen und teilweise irrelevanten Eingaben einen
unangemessen hohen Prozessaufwand ausgelöst, währenddem die Be-
schwerdegegnerin ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen
sei.
A-4692/2015
Seite 4
I.
In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Oktober 2015 weist die Beschwer-
deführerin insbesondere darauf hin, der Beschwerdegegnerin mehrfach
ihre abweichende Rechtsauffassung mitgeteilt und aus diesem Grund die
Briefkästen nicht aufforderungsgemäss an die Grundstücksgrenze verlegt
zu haben.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befind-
lichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie entscheidre-
levant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss
Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von
Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-173/2015
vom 8. Juni 2015 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Hauszustellung
während des hängigen Verfahrens bei der Vorinstanz im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend den
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Standort der Hausbriefkästen. Eine Beschwerde gegen solche Verfügun-
gen ist nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung
von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl.
Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine
Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese
entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).
1.2.2 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird
die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Auf-
hebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrie-
ben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der ent-
stünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endent-
scheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte
(vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013,
Rz. 910; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom-
mentar VwVG, 2009, Art. 46 Rz. 4). Der Nachteil kann rechtlicher oder tat-
sächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (BGE 130 II 149
E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4099/2014 vom 28. August 2014
E. 2.1 und A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 912). Er muss nicht geradezu irreparabel, je-
doch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 910; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.47). Nicht erforderlich ist, dass er
tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vorn-
herein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909; MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46 Rz. 10). Die Beweislast für das
Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende
Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 909).
A-4692/2015
Seite 6
1.2.3 Mit der angeordneten vorsorglichen Massnahme entsprach die Vor-
instanz dem diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwer-
deführerin. Letztere beanstandet in ihrer Beschwerde dementsprechend
lediglich die ihr mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 auferlegten Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 950.00. Auch ohne dass die Beschwer-
deführerin darlegt, inwiefern ihr hierdurch ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im vorerwähnten Sinne erwachsen könnte, ist ohne weiteres er-
sichtlich, dass sie ein schutzwürdiges finanzielles Interesse an der soforti-
gen Überprüfung dieser Kostenverlegung hat. Ein Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist demnach zu bejahen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.3).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die
Verfahrenskosten auferlegt wurden, formell beschwert sowie besonders
berührt und hat – wie dargelegt (vgl. E. 1.2.3) – ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren partieller Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Par-
teien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbetei-
ligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-670/2015 vom 22. Mai 2015
m.w.H.).
A-4692/2015
Seite 7
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzung – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010
(PG, SR 783.0) erhebt die Vorinstanz für ihre Verfügungen und Dienstleis-
tungen kostendeckende Verwaltungsgebühren. Diese sind in der Postver-
ordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) näher geregelt
(vgl. Art. 30 Abs. 3 PG). Art. 77 Abs. 3 VPG sieht alsdann vor, dass die Vor-
instanz unter Vorbehalt der Genehmigung durch das UVEK ein Gebühren-
reglement erlässt. In diesem Sinne erging das Gebührenreglement der
Postkommission vom 26. August 2013 (Reglement, SR 783.018). Im Übri-
gen finden auch die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung
vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) Anwendung
(vgl. Art. 77 Abs. 4 VPG und Art. 1 Abs. 2 Reglement).
4.
Das Reglement legt für die Verfügungen und Dienstleistungen der Vor-
instanz Gebührenansätze fest, die je nach Art der gebührenpflichtigen
Leistung auf Pauschalen oder einem Zeittarif (funktionsabhängiger Stun-
denansatz) beruhen. Die vorliegend interessierende Gebühr von
Fr. 950.00 wurde von der Vorinstanz in Anrufung von Art. 4 Abs. 2 des Reg-
lements nach dem angefallenen Zeitaufwand festgesetzt. Von einer pau-
schalen Bemessung sah sie ab, da eine solche für die Anordnung von vor-
sorglichen Massnahmen bzw. Zwischenverfügungen nicht vorgesehen sei.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Reglements ist für Verfügungen im Zu-
sammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkäs-
ten eine pauschale Gebühr von Fr. 200.00 zu entrichten. Dem Wortlaut
nach ist das Objekt der Abgabe weit gefasst. Nebstdem in allgemeiner
Weise von "Verfügungen" die Rede ist, reicht es zudem, dass diese "im
Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbrief-
kästen" stehen. Der vorliegende Entscheid betreffend die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme stellt eine Verfügung dar und erging überdies in
einem Verfahren, welches den Standort von Briefkästen zum Gegenstand
hat. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist daher nicht einzusehen,
weshalb nicht der pauschale Gebührenansatz gemäss Art. 4 Bst. g des
Reglements, sondern die subsidiär vorgesehene Bemessungsweise nach
Zeitaufwand zum Tragen kommen soll (vgl. Art. 4 Abs. 2 Reglement). Dies
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Seite 8
gilt umso mehr, als andernfalls für eine Zwischenverfügung im Ergebnis
eine höhere Gebühr resultierte als schliesslich für die Endverfügung ver-
anschlagt wird. Eine solche Diskrepanz lässt sich kaum mit dem Grundsatz
von Treu und Glauben bzw. der Rechtsgleichheit vereinbaren. Ungeachtet
dieser Bedenken bezüglich der von der Vorinstanz gewählten Berech-
nungsweise kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen blei-
ben, ob die Bemessung der Gebührenhöhe rechtmässig ist.
5.
5.1 Das Reglement regelt nicht, wer die Gebühr zu entrichten hat. Diesbe-
züglich hält Art. 2 Abs. 1 AllgGebV fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat,
wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Vor-
liegend hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 76 VPG über eine zwischen
zwei Parteien bestehende Streitigkeit entschieden. Bei der Beantwortung
der Frage, wie die Kosten auf die Streitparteien zu verteilen sind, hilft das
Kriterium des Veranlassens der Verfügung allein nicht weiter. Immerhin
aber lässt sich daraus ableiten, dass dem Verursacherprinzip Rechnung zu
tragen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4837/2015 vom 25. Ja-
nuar 2016 E. 9.3). Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen prozessu-
alen Grundsatz, dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren,
die einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und
Unterliegens auf die Parteien zu verlegen ist (vgl. dazu BGE 132 II 47
E. 3.3; zum Ganzen zudem: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-213/2015 vom 13. November 2015 E. 16.2 und A-5979/2010 vom 9. Juni
2011 E. 4.2).
5.2 Es drängt sich somit auf, die Kosten in Fällen wie dem vorliegenden
nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen, soweit nicht in begründeten Ein-
zelfällen aus Gründen der Verursachergerechtigkeit davon abzuweichen ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5979/2010 vom 9. Juni 2011
E. 5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 653).
5.3 Indem die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag um vorsorgliche An-
ordnung der Hauszustellung durchgedrungen ist, hätten die Verfahrens-
kosten grundsätzlich der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei
auferlegt werden müssen. Die Vorinstanz wich jedoch davon ab, da der
Beschwerdeführerin die Einstellung der Hauszustellung vorzuwerfen sei
und sie überdies einen übermässigen Verfahrensaufwand verursacht
habe. Ob diese Vorhalte zutreffen bzw. darin ein Grund zu erblicken ist, um
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Seite 9
ausnahmsweise vom Unterliegerprinzip abzuweichen, gilt es im Folgenden
zu prüfen.
5.3.1
5.3.1.1 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Brief-
kästen für die Liegenschaft an der (…) in (…) Zürich beim Hauseingang
oder an der Grundstücksgrenze anzubringen sind. Zur Anwendung gelan-
gen hierbei die Art. 73 ff. VPG. Der Beschwerdegegnerin gelang es im
Laufe des Konfliktes nicht, die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsauffas-
sung zu überzeugen, weshalb Letztere der Aufforderung, ordnungsge-
mässe Briefkästen an der Grundstückgrenze aufzustellen, keine Folge leis-
tete. Dies wiederum veranlasste die Beschwerdegegnerin dazu, die Haus-
zustellung androhungsgemäss einzustellen (vgl. Art. 31 Abs. 2
Bst. c VPG). Dieses Ergebnis ist Folge einer unentschiedenen Streitigkeit
zweier Parteien, die beide auf ihren Standpunkten beharren und denen
keine Entscheidungsgewalt zukommt (vgl. Art. 76 VPG). Dass diese Ent-
wicklung und die folglich ergangene Zwischenverfügung betreffend die
Wiederaufnahme der Hauszustellung einzig der Beschwerdeführerin anzu-
lasten sein sollen, ist angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar.
5.3.1.2 Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beschwer-
deführerin hätte auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin wiederholt
nicht reagiert, was zur Einstellung der Hauszustellung am 27. April 2015
geführt habe. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin
insbesondere mit Einschreiben vom 7. Januar 2015 sowie 6. März 2015
auf, ordnungsgemässe Briefkästen an der Grundstücksgrenze anzubrin-
gen. Letztere reagierte darauf mit Schreiben vom 14. Januar 2015 bzw.
9. März 2015 und erklärte darin, der Aufforderung nicht nachzukommen.
Der Beschwerdeführerin kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe
auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagiert.
5.3.1.3 Dies gilt auch mit Blick auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin
habe die Einstellung der Hauszustellung durch ihre verspätete Eingabe bei
der Vorinstanz verschuldet. Tatsächlich wandte sich die Beschwerdeführe-
rin nach Erhalt des Einschreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. März
2015 und der darauf erfolgten Einstellung der Hauszustellung am 27. April
2015 erst am 10. Juni 2015 an die Vorinstanz. Dass sich die Beschwerde-
führerin hiermit jedoch in vorwerfbarer Weise verhalten haben könnte, ist
nicht ersichtlich. Spezifische verfahrensrechtliche Pflichten oblagen ihr im
A-4692/2015
Seite 10
damaligen Zeitpunkt noch nicht. Ebenso lässt sich auch aus dem Grund-
satz von Treu und Glauben nicht ableiten, dass sie früher bei der Vor-
instanz hätte vorstellig werden müssen. Nebstdem der Beschwerdeführe-
rin der Zeitpunkt für die Intervention bei der Vorinstanz somit nicht zum
Vorwurf gereicht, ist auch nicht schlüssig, inwiefern dieses Moment für die
Einstellung der Hauszustellung ursächlich gewesen sein soll. Selbst wenn
die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erhalt des Einschreibens vom
6. März 2015 zur Klärung der Streitigkeit an die Vorinstanz gelangt wäre,
so ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin deshalb von der
Einstellung der Hauszustellung abgesehen hätte. Vorinstanz und Be-
schwerdegegnerin machen dies bezeichnenderweise auch nicht geltend.
Die angesetzte Frist zur Verlegung des Briefkastenstandorts war vielmehr
so zu verstehen, dass jedenfalls daran festgehalten und der unbenutzte
Ablauf die fragliche Folge zeitigen würde. Im Übrigen wäre auch nicht zu
erwarten gewesen, dass die Vorinstanz im Falle ihrer frühestmöglichen Be-
fassung bereits vor dem 24. April 2015 einen Entscheid hätte fällen können
und sich damit eine Zwischenverfügung bezüglich der vorsorglichen Wie-
deraufnahme der Hauszustellung erübrigt hätte.
5.3.1.4 Insgesamt sind demzufolge keine Gründe ersichtlich, wonach die
Einstellung der Hauszustellung bzw. die in diesem Zusammenhang ergan-
gene vorsorgliche Massnahme einseitig der Beschwerdeführerin anzulas-
ten wären.
5.3.2 Die Vorinstanz erklärt die Kostenauferlegung schliesslich mit dem
übermässigen Prozessaufwand, der die Beschwerdeführerin mit ihren
zahlreichen sowie irrelevanten Eingaben verursacht haben soll. Aus den
Vorakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Einreichen ihres
Gesuchs von der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juni 2015 aufgefordert
wurde, diverse Ergänzungen sowie Unterlagen nachzureichen. Im gleichen
Zuge wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gestützt auf
die Akten entschieden werde und eine gute Dokumentation wichtig sei.
Auch wenn die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über das notwendige
Mass hinaus mit Akten bedient bzw. auch irrelevante Unterlagen ins Recht
gelegt haben sollte, so ist dies jedenfalls nicht in einem Ausmass gesche-
hen, dass dies bei der Auferlegung der Verfahrenskosten in Anwendung
des Verursacherprinzips hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt umso
mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Laiin handelt, die
nicht anwaltlich vertreten ist und mit verwaltungsrechtlichen Verfahren nur
beschränkt vertraut sein dürfte.
A-4692/2015
Seite 11
6.
Zusammenfassend sind keine Umstände auszumachen, welche trotz voll-
umfänglichen Obsiegens der Beschwerdeführerin eine Kostenverlegung
zu ihren Lasten rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist dem Gesagten
nach gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Verfahrenskosten
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der jeweiligen Vorinstanz werden unab-
hängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die auf
Fr. 1'000.00 festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der unterliegen-
den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'000.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässige hohe Kosten zuzusprechen. Der nicht anwaltlich vertrete-
nen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7
Abs. 1 und 4 sowie Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfü-
gung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wird aufgehoben. Zur Neuverlegung
der Verfahrenskosten wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'000.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet. Hierfür hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postkonto
oder Bankverbindung bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Matthias Stoffel
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: