Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4695/2008
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST (1. bis 4. Quartal 2000); Steuerpflicht.
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Sachverhalt:
Anlässlich einer Kontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2000
bis 4. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember
2003) stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für den
erwähnten Zeitraum die Steuerpflicht von A._______ im Zusammenhang
mit Verkäufen von Kunstwerken aus dessen Privatsammlung fest. Die
Kunstwerke wurden an Auktionen der B._______ verkauft, bei der
A._______ als Komplementär beteiligt ist. Aufgrund dieser Verkäufe trug
die ESTV A._______ rückwirkend per 1. Januar 2000 bis 31. Dezember
2003 als Einzelunternehmer in das Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen ein.
Am 30. November 2005 machte die ESTV gegenüber A._______ eine Mehrwertsteuernachforderung wie
folgt geltend:
– Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 272'442 über Fr. 17'465.—
(gerundet) betreffend die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember
2000 (Mehrwertsteuern von Fr. 18'699.77 minus Vorsteuern von
Fr. 1'204.20),
– Gutschriftsanzeige Nr. 272'327 über Fr. 4'283.— (gerundet)
betreffend die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003
(Mehrwertsteuern von Fr. 11'664.87 minus Vorsteuern von Fr.
15'947.—).
Gleichentags erliess die ESTV zwei einsprachefähige Entscheide für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31.
Dezember 2000 bzw. 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003, in denen sie die Steuerpflicht von A._______
und die genannten Steuerbetreffnisse bestätigte.
A._______ erhob am 13. Januar 2006 gegen die beiden Entscheide vom
30. November 2005 bei der ESTV Einsprache und machte im
Wesentlichen geltend, für den Verkauf der Kunstwerke, welche allesamt
aus seiner Privatsammlung stammten, sei er nicht
mehrwertsteuerpflichtig.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 betreffend die
Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000 wies die ESTV die Einsprache
ab. Als Begründung führte sie aus, die Tätigkeit von A._______ sei als
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gewerblich zu qualifizieren. Der Einsprecher müsse sich die Nähe seiner
privaten Sammlertätigkeit zu seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der
B._______ entgegenhalten lassen. Er habe zahlreiche Verkäufe getätigt
und dabei Umsätze von insgesamt Fr. 734'000.— erwirtschaftet. Damit
habe er Einnahmen im wirtschaftlichen Sinne erzielt. Die Verkaufstätigkeit
sei nachhaltig gewesen. Die Aktivitäten hätten hinsichtlich der Zeit vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2000 38 Kunstobjekte betroffen. A._______ sei
dabei planmässig und organisiert vorgegangen, indem er die Bilder über
Auktionen, welche von der B._______ durchgeführt worden seien,
verkauft habe. Die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht sei
erreicht worden. Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht seien
damit gegeben.
Am 14. Juli 2008 reichte A._______ (Beschwerdeführer) gegen den
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 betreffend die Steuerperioden
vom 1. bis 4. Quartal 2000 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein mit dem folgenden Antrag: "Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2008 mitsamt den darin zitierten
Ergänzungsabrechnungen sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die im Einspracheentscheid
und den genannten Ergänzungsabrechnungen erwähnten Tätigkeiten und
den genannten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003
keiner Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und er demnach zu Unrecht im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden ist; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin".
Zum einen machte der Beschwerdeführer geltend, die ESTV habe in ihrem Einspracheentscheid nur das
Jahr 2000, jedoch nicht die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 einbezogen, obwohl
auch gegen diese Steuerperioden Einsprache erhoben worden sei. Er bestreite deshalb ausdrücklich auch
die subjektive Steuerpflicht für die Zeit vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003. Zum andern führte der
Beschwerdeführer aus, die Praxis der ESTV, wonach ein mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer im
Rahmen seines Geschäftszwecks keine private Tätigkeit entfalten könne, sei zurückzuweisen. Er, der
Beschwerdeführer, habe seine private Sammlertätigkeit immer strikt von seiner beruflichen Tätigkeit bei der
B._______ getrennt. So habe er die private Kunstsammlung stets als Privatvermögen versteuert und
separat versichert. Unter privaten Sammlern sei es üblich, die Kunstwerke über ein Auktionshaus zu
verkaufen. Die B._______ als Auktionshaus habe ihm, dem Beschwerdeführer, die Verkaufsprovisionen zu
Drittkonditionen in Rechnung gestellt und ihn somit wie jede andere Person behandelt. Entgegen der
Ansicht der ESTV könne seine Tätigkeit nicht als gewerbliche resp. berufliche Tätigkeit qualifiziert werden.
Die entscheidwesentlichen Merkmale seien dabei der Auftritt auf dem Markt wie ein Händler sowie die
Planmässigkeit des Vorgehens. Beide Merkmale würden auf ihn, den Beschwerdeführer, nicht zutreffen.
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Mit der Wahl, die Bilder über ein Auktionshaus zu verkaufen, sei er weder am Markt, d.h. gegen aussen
aufgetreten noch sei er planmässig vorgegangen, sondern er habe die übliche Vorgehensweise privater
Sammler bei gelegentlichen Verkäufen von Kunstobjekten gewählt. Der Umstand, dass die Kunstwerke
gestaffelt über einen Zeitraum von 2000 bis 2003 verkauft worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass
die Verkäufe wegen eines Liquidationsbedarfs für die Renovierung einer privaten Liegenschaft erfolgt
seien. Auch habe er, der Beschwerdeführer, durch seine private Tätigkeit keinen Geschäftsbetrieb geführt
und sein Handeln nicht von vornherein auf Wiederholung angelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2008 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der Einspracheentscheide. Die ESTV hielt an ihrem Standpunkt fest und ergänzte, dass sie
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – am 11. Juni 2008 sowohl einen
Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000 als auch einen solchen
betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 erlassen habe. Beide
Einspracheentscheide habe sie dem Beschwerdeführer im selben Couvert zugestellt. Es müsse sich
deshalb beim Hinweis des Beschwerdeführers, dass er nur einen Einspracheentscheid zugestellt erhalten
habe, um ein "Übersehen" handeln. In materieller Hinsicht führte die ESTV zudem aus, es treffe nicht zu,
dass der Beschwerdeführer seine Sammlung ausschliesslich im Privatbereich hinter verschlossener Türen
behalten habe. Seine Sammlung sei der interessierten Öffentlichkeit sehr wohl ein Begriff. Damit sei der
Beschwerdeführer auch "am Markt" bekannt. Bei den Auktionen hätten die Käufer gewusst, dass der
Beschwerdeführer Verkäufer der Kunstwerke gewesen sei.
F.
In seiner Replik vom 28. Oktober 2008 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass den
Käufern die Person des Verkäufers nicht bekannt gewesen sei. Bei den jeweiligen Auktionen sei sein
Name nirgends genannt worden.
G.
In der Duplik vom 20. November 2008 hielt die ESTV an ihrer bisherigen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2.
1.2.1 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Die
angemessene Folge eines Eröffnungsfehlers lässt sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben. Über
diese ist im Einzelfall (und nach Vertrauensgrundsätzen) zu entscheiden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2784/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1, A-3817/2008 vom 20. Juli 2010
E. 1.3.2). Schwer wiegende Eröffnungsfehler können die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen
(BGE 132 II 342 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Verfügung, die erwiesenermassen keiner Partei eröffnet wurde und insofern behördenintern bleibt,
entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Sie gilt als nicht existent, bis sie eröffnet wird (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 9 zu Art. 38). Die Unwirksamkeit der
nicht eröffneten Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis des
Bundes [VPB] 64.45 E. 2c). Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und für den Zeitpunkt der Zustellung
trägt in jedem Fall die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (so schon Entscheid der SRK vom
20. Februar 1996, veröffentlicht in VPB 61.66 E. 3a).
1.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 habe die
Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 nicht einbezogen. Die ESTV ist dagegen der
Ansicht, sie habe am 11. Juni 2008 sowohl einen Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom
1. bis 4. Quartal 2000 als auch einen solchen betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4.
Quartal 2003 erlassen. Beide Entscheide habe sie dem Beschwerdeführer in demselben Couvert
zugestellt.
Gerade durch diese Vorgehensweise kann die ESTV den Nachweis nicht erbringen, dass sie (neben dem
unbestrittenermassen zugestellten Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4.
Quartal 2000) ebenfalls einen Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis
4. Quartal 2003 zustellte. Da die ESTV die Beweislast für die Zustellung beider Einspracheentscheide trägt
und sie diesen Nachweis nicht erbringen kann, ist zu ihren Lasten davon auszugehen, dass sich im
Couvert nur der Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000 befand. Der
Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 entfaltet
deshalb keinerlei Rechtswirkung. Der betreffende Entscheid ist nicht zu berücksichtigen und kann folglich
nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sein.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche
Entscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.1; ANDRÉ
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MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.7).
Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig der Einspracheentscheid der ESTV Anfechtungsobjekt, nicht
aber die Ergänzungsabrechnungen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren den Antrag
stellt, die Ergänzungsabrechnungen seien aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Der Erlass einer Feststellungsverfügung bedingt, dass das schutzwürdige Interesse nicht durch eine
rechtsgestaltende Verfügung (bzw. eine Leistungsverfügung) gewahrt werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BGE 126 II 300 E. 2c; BVGE 2007/24 E. 1.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.2). Dem
Beschwerdeführer fehlt hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens betreffend die Zeit vom 1. bis 4. Quartal
2000 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil anhand des negativen
Leistungsbegehrens, dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung (durch Aufhebung des
Einspracheentscheids), entschieden werden kann, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht.
Auf das Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten.
1.5 Mit den genannten Einschränkungen ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR
641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen
Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen
und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich vorliegend die
fraglichen Umsätze in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 ereigneten, finden materiell
noch die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994
1464) Anwendung (Art. 93 und 94 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[aMWSTG, AS 2000 1300]).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG
auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche
Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung
von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
3.
Im Streit liegt die Frage der subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers bezüglich des Verkaufs von
Kunstwerken aus seiner Privatsammlung.
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3.1 Subjektiv steuerpflichtig ist gemäss Art. 17 Abs. 1 aMWSTV, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt,
sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft
75'000 Franken übersteigen. Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen,
Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige
öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma
Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 aMWSTV).
3.2 Das Gesetz setzt die selbständige Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit voraus. In
der Rechtsprechung werden als Indizien, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, insbesondere
genannt: Das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des
unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht,
sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2, 2P.47/2006 vom 6. Juli 2006
E. 3.2, 2P.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1572/2006
vom 21. August 2008 E. 2.2, A-1432/2006 vom 12. Juli 2007 E. 2.2.1, A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E.
2.2). Ob eine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund einer
umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteil des Bundesgerichts 2P.47/2006 vom 6.
Juli 2006 E. 3.2 in fine).
3.3 Als weitere Voraussetzung der Steuerpflicht verlangt das Gesetz eine berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung ist dieser Begriff umfassend zu verstehen. Jede wirtschaftliche
Aktivität zur Erzielung von Einnahmen fällt grundsätzlich darunter, soweit sie als nachhaltig qualifiziert
werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29.Oktober 2007 E. 3.1 und E.
5.3.1).
Ob eine Tätigkeit nachhaltig ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Für das
Vorliegen einer solchen können folgende (objektive) Kriterien sprechen: ein mehrjähriges Engagement,
planmässiges Vorgehen, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung von mehreren
Umsätzen, die Vornahme von mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben
Gelegenheit, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, der Unterhalt eines
Geschäftsbetriebs und die Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden (Urteil des Bundesgerichts
2A.501/2001 vom 27. Mai 2002, veröffentlicht in: Archiv für Steuer- und Abgaberecht [ASA] 73/2004 S. 222
ff., E. 2.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1).
Über die Begriffe "gewerblich" und "beruflich" bzw. "nachhaltig" sucht der Gesetzestext die steuerbaren
Umsätze von jenen abzugrenzen, welche von Nichtunternehmern, Unselbständigerwerbenden oder
Privaten in einer Art und Weise getätigt werden, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen sollen.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität und der Allgemeinheit der Steuer sind
die Begriffe jedoch weit auszulegen (Urteile des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E.
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3.3 sowie vom 27. Mai 2002, a.a.O., E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29.
Oktober 2007 E. 3.1).
Nicht geklärt ist bis anhin die Frage, ob die dargestellte Rechtsprechung auch für die private Tätigkeit des
Unternehmers im Bereich seiner steuerpflichtigen Haupttätigkeit gilt oder ob sich dieser die Nähe zu seiner
Haupttätigkeit anrechnen lassen muss und deshalb in diesem Bereich von vornherein keine privaten (nicht
steuerpflichtigen) Umsätze tätigen kann (in diesem Sinn ALOIS CAMENZIND/ NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 345 Rz. 1003 f.). Im
vorliegenden Fall kann diese Frage offen bleiben, denn selbst unter der Annahme, dass dem
Beschwerdeführer die Nähe zu seiner gewerblichen Haupttätigkeit als Komplementär der B._______ nicht
per se angerechnet werden dürfte, sondern einzig auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur
Nachhaltigkeit der Tätigkeit abzustellen wäre, würde dies am Entscheidergebnis nichts ändern.
3.4 Im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels hat die Mehrwertsteuergesetzgebung eine spezielle
Regelung betreffend Stellvertretung im Rahmen von Auktionen vorgesehen.
Die Mehrwertsteuerverordnung unterscheidet hinsichtlich der Steuerfolgen zwischen direkter und indirekter
Stellvertretung: Tritt der Vertreter als blosser Vermittler von Leistungen auf, so dass das
Austauschverhältnis direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten entsteht, kommt es zwischen diesen
beiden zu einem steuerbaren Umsatz (Art. 10 Abs. 1 aMWSTV). In diesem Fall liegt direkte Stellvertretung
vor. Daneben gilt die vom Vermittler erbrachte Leistung als Dienstleistung, die grundsätzlich im Rahmen
von Art. 6 aMWSTV steuerbar ist. Voraussetzung für eine solche direkte Stellvertretung ist ein
ausdrückliches Handeln des Vertreters im Namen und auf Rechnung des Vertretenen. Dies ergibt sich aus
dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 10 Abs. 1 aMWSTV. Für Auktionen im Kunst- und Antiquitätenhandel
besteht diesbezüglich eine besondere Lösung: Direkte Stellvertretung wird auch dann angenommen, wenn
der Verkäufernamen nicht genannt wird, sofern die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 4 aMWSTV
kumulativ erfüllt sind. Der Organisator der Auktion selber wird wie ein Kommissionär behandelt und ist für
seine Kommissionsleistung steuerpflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006
E. 3).
Diese so genannte Auktionatorenregelung von Art. 10 Abs. 4 aMWSTV betrifft einzig das
Stellvertretungsverhältnis zwischen dem Einlieferer von Kunstgegenständen und dem Auktionator und hat
auf die subjektive Steuerpflicht des Einlieferers keinen unmittelbaren Einfluss. Dieser wird gegebenenfalls
steuerpflichtig, wenn er – entweder gegenüber den Bietern oder gegenüber dem Auktionshaus – in
eigenem Namen auftritt (E. 3.2).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall verkaufte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31.
Dezember 2000 unbestrittenermassen 38 Kunstwerke. Die Veräusserungen fanden im Rahmen von
Auktionen über die Kommanditgesellschaft B._______ statt, an welcher der Beschwerdeführer als
Komplementär beteiligt ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers stellte ihm das Auktionshaus die
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Verkaufsprovisionen zu Drittkonditionen in Rechnung (vgl. Auktionsabrechnungen, amtl. Akten Nr. 1). Der
Beschwerdeführer erzielte einen Gesamtumsatz im Betrag von Fr. 734'700.—. Die für die Steuerpflicht
erforderliche Umsatzhöhe von mehr als Fr. 75'000.— gemäss Art. 17 Abs. 1 aMWSTV ist damit erreicht.
4.2 Aus den bei den Akten liegenden Auktionsabrechnungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
gegenüber der B._______ im eigenen Namen auftrat. Des Weiteren erfolgten die Verkäufe auf
wirtschaftliches Risiko des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer handelte insbesondere im
Verhältnis zur B._______ wirtschaftlich unabhängig. Wie dargetan (E. 3.4 hiervor), ist für die Frage der
subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers nicht massgebend, ob dieser oder die B._______
gegenüber den Bietern in Erscheinung trat. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer effektiv im
eigenen Namen handelte und auftrat. Die selbständige Ausübung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 aMWSTV ist
demnach gegeben.
4.3 Umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gewerblich oder
beruflich resp. als nachhaltig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 aMWSTV zu betrachten ist. Wie erwähnt, tätigte
der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 38 Verkäufe und erzielte dabei
einen Umsatz von insgesamt Fr. 734'700.—. Bei dieser Einnahmenhöhe kann nicht mehr von
gelegentlichen Umsätzen gesprochen werden. Für die Nachhaltigkeit der Tätigkeit spricht auch der
Umstand, dass die Verkäufe nicht "en bloc", sondern gestaffelt erfolgten. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers war damit auf Wiederholung angelegt. Des Weitern standen die Verkäufe – gemäss
den eigenen Angaben des Beschwerdefühers – in Zusammenhang mit dem Finanzbedarf für die
Renovierung einer privaten Liegenschaft. Die hierfür erforderliche Liquidität bedingte ein geplantes
Vorgehen beim Verkauf der Objekte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelte es sich
bei der Renovierung der Liegenschaft nicht "um einen äusseren Einfluss, der zwingend den Verkauf der
Objekte verlangte", soweit dies denn überhaupt entscheidend wäre. Der Entscheid dazu wurde vom
Beschwerdeführer selber getroffen, der die Renovierung plante und die Finanzierung durch den Verkauf
der Kunstobjekte sicherstellte. Von mehr oder weniger zufällig erzielten Umsätzen kann deshalb keine
Rede sein.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht sein Marktauftritt (bloss) gegenüber der B._______
bzw. der Umstand, dass er gegenüber den Bietern an den Auktionen nicht im eigenen Namen auftrat, nicht
gegen die Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit. Beim Verkauf von Kunstgegenständen im Rahmen von
Auktionen ist es gerade typisch, den Einlieferer nicht namentlich zu nennen (aus diesem Grunde gibt es die
Auktionatorenregelung nach Art. 10 Abs. 4 aMWSTV; vgl. E. 3.4 hiervor). Ebenfalls nicht gegen die
Nachhaltigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer – laut seinen Ausführungen – die Kunstobjekte
ursprünglich nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hatte. Massgebend ist die Nachhaltigkeit der
steuerbaren Tätigkeit, d.h. der Verkauf der Kunstobjekte. Das Motiv des vorgängigen Erwerbs spielt dabei
keine Rolle. Unerheblich ist des Weitern, ob der Beschwerdeführer die Kunstobjekte dem Privat- oder dem
Geschäftsvermögen zuordnete und ob er diese privat versicherte und als Privatvermögen versteuerte (vgl.
BGE 123 II 304 f. E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 5.3.2).
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Zutreffend sind hingegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er zur Durchführung der
fraglichen Verkäufe keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb führte und gegenüber den Behörden nicht als
(Einzel-) Unternehmer auftrat. In Anbetracht aller weiteren Umstände, die für die Nachhaltigkeit der
Tätigkeit des Beschwerdeführers sprechen – insbesondere der Höhe des Gesamtumsatzes, der auf
Wiederholung angelegten Tätigkeit und der Planmässigkeit des Vorgehens –, fallen diese zwei Kriterien
indessen nicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien und in Anbetracht dessen,
dass die Begriffe "gewerblich oder beruflich" resp. "nachhaltig" weit auszulegen sind (vgl. E. 3.3 hiervor), ist
die gewerbliche Natur der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Vorinstanz hat Art. 17 Abs. 1
aMWSTV bundesrechtskonform angewendet.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 4. Quartal 2000
selbständig und nachhaltig Kunstobjekte verkaufte. Da die Umsatzschwelle von Fr. 75'000.— überschritten
wurde, ist seine subjektive Steuerpflicht gegeben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'700.— sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'700.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'700.— verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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