B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4699/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
X._______,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintretensbeschluss betreffend Mitarbeiterbeurteilung
(…) sowie weitere Rügen.
A-4699/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit (…) bei der X._______. Aktuell belegt er die Posi-
tion eines (…) in der (…). Leiter dieser Organisationseinheit sowie direkter
Vorgesetzter von A._______ ist B._______.
B.
Für das Jahr (…) plante B._______ die Durchführung eines Workshops, an
dem alle (…) teilnehmen sollten. Als Veranstalter sah er Y._______ vor,
(…). Mit E-Mail vom (…) an B._______, Y._______ sowie seine (…)kolle-
gen meldete sich A._______ für besagten Teamworkshop ab und nannte
als Grund einen Interessenkonflikt. B._______ reagierte darauf mit E-Mail
vom (…) und teilte A._______ mit, seine Teilnahme werde erwartet, wes-
halb er den Durchführungstermin bestätigen solle. Zwei Tage später äus-
serte sich der (…), C._______, im gleichen Sinne und kündigte überdies
an, selber am Workshop teilzunehmen. Mit E-Mail vom (…) wandte sich
A._______ an seine Vorgesetzten und äusserte seine Bedenken, dass
Y._______ als Coach gewählt worden sei. Dieser habe bereits mit ihm ein
Coaching abgehalten und zudem ein Gespräch zwischen B._______ und
ihm moderiert. Überdies seien Fragen betreffend die Rollenverteilung beim
bevorstehenden Workshop unbeantwortet geblieben. Trotz der geäusser-
ten Zweifel erklärte A._______ abschliessend am Workshop teilzunehmen,
da er hierzu genötigt werde.
C.
Der Workshop wurde am (…) durchgeführt und dessen Ergebnisse von
Y._______ in einem (…) Protokoll festgehalten. Darin ist unter anderem
eine als "Einzelmeinung" deklarierte Aussage von A._______ aufgeführt,
wonach es kein Team bräuchte. A._______ bemängelte diesbezüglich,
dass er als einziger Teilnehmer namentlich genannt und hervorgehoben
worden sei, worauf Y._______ den beanstandeten Eintrag anonymisiert
haben soll.
D.
Anlässlich des Personalgesprächs vom (…) beurteilte B._______ unter an-
derem die Sozialkompetenz von A._______. Im entsprechenden Formular
ist hierzu festgehalten, dass Letzterer die Notwendigkeit eines Teams be-
wusst in Frage gestellt und gegenüber seinem Vorgesetzten bis (…) ein
nicht akzeptables Verhalten an den Tag gelegt habe. Aufgrund der seit (…)
festzustellenden Verbesserungstendenz werde der entsprechende Bereich
jedoch noch als zufriedenstellend bzw. mehrheitlich erfüllt (Bewertung "D")
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beurteilt. A._______ unterzeichnete die Personalbeurteilung, merkte je-
doch an, insbesondere mit der Beurteilung der Sozialkompetenz nicht ein-
verstanden zu sein und eine rechtsverbindliche Klärung zusammen mit der
Personalabteilung und der Direktion zu wünschen. A._______ wurde in der
Folge bei verschiedenen Stellen der X._______ vorstellig, konnte aber
keine Änderung der Beurteilung erwirken.
E.
Mit Eingabe vom (…) gelangte A._______ an die ETH-Beschwerdekom-
mission. Mit Blick auf die Personalbeurteilung für das Jahr (…) beantragte
er, es sei die Streichung der vorerwähnten Anmerkungen (Sachverhalt D)
betreffend seine Sozialkompetenz (Anträge 1 und 2) zu veranlassen.
Ebenso sei festzustellen, dass die X._______ ihre Fürsorgepflicht verletzt
habe, als sie ihn gezwungen habe, am Teamworkshop vom (…) teilzuneh-
men (Antrag 3). Schliesslich sei die X._______ anzuweisen, Coachings
und (…)seminare so zu organisieren, dass Qualitätsstandards eingehalten
würden und der Persönlichkeitsschutz der Mitarbeiter gewährleistet sei
(Antrag 4). Letzteres Begehren konkretisierte A._______ mit vier Unteran-
trägen.
F.
Mit Beschluss vom (…) trat die ETH-Beschwerdekommission auf die Be-
schwerde nicht ein. Zum Berichtigungsbegehren erwog sie, die Personal-
beurteilung stelle keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb es an einem
Anfechtungsobjekt und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle. Erst
im Rahmen einer personalrechtlichen Massnahme könne allenfalls eine
Überprüfung der Personalbeurteilung erfolgen. Die Verpflichtung zur Teil-
nahme am Workshop sei sodann als dienstliche Weisung im Sinne von
Art. 53 der Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der
Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 15. März 2001
(PVO-ETH, SR 172.220.113) zu qualifizieren, für welche das Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) nicht anwendbar sei. Daher könne sie im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren nicht angefochten werden. Was schliesslich die rechts-
konforme Durchführung von Coachings und (…)seminaren anbelange, so
spreche A._______ allgemein gültige Vorgaben an. Eine individuell-kon-
krete Betroffenheit sei nicht ersichtlich, weshalb weder eine Verfügung vor-
liege noch eine solche mittels Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungs-
beschwerde verlangt werden könne.
A-4699/2015
Seite 4
G.
Gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) vom
(…) erhebt A._______ (Beschwerdeführer) innert Frist (Poststempel vom
[…]) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe vom (…)
reicht er wie angekündigt die Begründung samt Rechtsbegehren nach. Die
Anträge entsprechen jenen die er bereits bei der Vorinstanz gestellt hatte
(vgl. Sachverhalt E). Zur Begründung beruft er sich auf die Rechtswegga-
rantie und legt insbesondere sein Interesse an der Überprüfung der per-
sönlichkeitsverletzenden Personalbeurteilung dar. Auch hinsichtlich der
befolgten Weisung betreffend die Teilnahme am Workshop betont er sein
Rechtsschutzinteresse. Ferner meint er, es handle sich hierbei um eine
Verfügung, da die Anordnung auf seine Rechte und Pflichten eingewirkt
bzw. in unzulässiger sowie unverhältnismässiger Weise seine Persönlich-
keit verletzt habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom (…) verweist die Vorinstanz auf die Begrün-
dung in ihrem Entscheid vom (…) und beantragt die vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom (…) reicht die X._______ (Beschwerdegegnerin) ihre Be-
schwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie
schliesst sich im Wesentlichen der Begründung der Vorinstanz an und wi-
derspricht den Vorwürfen des Beschwerdeführers. Mit Blick auf die eben-
falls diskutierte Differenzbereinigung macht sie geltend, eine solche durch-
geführt zu haben, ohne jedoch eine Änderung der Personalbeurteilung für
notwendig befunden zu haben.
J.
Der Beschwerdeführer geht in seinen Schlussbemerkungen vom (…) auf
die Vorbringen der Beschwerdegegnerin ein und führt seine Argumentation
weiter aus. Darüber hinaus ergänzt er seine Beschwerde mit dem Antrag,
wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Regelungen und Vor-
schriften zur Institutionalisierung des Differenzbereinigungsverfahrens zu
erlassen.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
A-4699/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Be-
hörde im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnah-
megrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Die ETH-Beschwerdekommission als Vorinstanz gehört zu den eidgenös-
sischen Kommissionen im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG und zulässiges An-
fechtungsobjekt ist ihr Nichteintretensbeschluss vom 25. Juni 2015 (Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2571/2015
vom 9. November 2015 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Fn. 98 zu
Rz. 1.34). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie
funktional zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 PVO-ETH).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das Bundesgesetz über die Eidgenössischen
Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz,
SR 414.110) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 37 Abs. 1
ETH-Gesetz).
1.2
1.2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es
im Streit liegt. Im Übrigen darf der Streitgegenstand im Lauf des Beschwer-
deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann
sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber aus-
weiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerde-
frist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erwei-
tert werden. Wird – wie hier – ein Nichteintretensentscheid angefochten,
prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, ob dieser Entscheid zu Recht er-
folgte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.164, 2.208 und
2.213, je mit Hinweisen).
A-4699/2015
Seite 6
1.2.2 Der Beschwerdeführer erhebt dieselben Anträge wie bereits im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens und bringt damit zum Ausdruck, dass
er auch eine materielle Beurteilung wünscht. Den vorausgehenden Erwä-
gungen entsprechend kann diesem Anliegen nicht gefolgt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht befasst sich im vorliegenden Verfahren lediglich
mit der Frage, ob die Vorinstanz auf die verschiedenen Anträge des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Rechtsbegeh-
ren des Beschwerdeführers darüber hinausgehen, ist darauf nicht einzu-
treten. Dies betrifft auch den erstmals mit Schlussbemerkungen vom 6. Ok-
tober 2015 geltend gemachten Antrag betreffend die Institutionalisierung
des Differenzbereinigungsverfahrens, da dieser weder im angefochtenen
Entscheid behandelt noch im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wor-
den ist und er zudem über die mit Beschwerde erhobenen Begehren hin-
ausgeht.
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen
Verfahren teil. Als Adressat der Verfügung ist er von ihr berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, damit seine Begehren ma-
teriell geprüft werden. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt
von E. 1.2 – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Daraus folgt, dass
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtli-
che Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von
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Seite 7
der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Die Arbeitsverhältnisse von Personal im ETH-Bereich richten sich, soweit
das ETH-Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundesperso-
nalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1; vgl. Art. 23 i.V.m.
Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz) und den Ausführungsbestimmungen der
PVO-ETH (Art. 1 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 37 Abs. 3 BPG und Art. 2
Abs. 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum BPG [Rah-
menverordnung BPG, SR 172.220.11]).
4.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz die Löschung zweier
Einträge in der Personalbeurteilung für das Jahr (…), die sich zu seiner
Sozialkompetenz äussern (Anträge 1 und 2). Die Vorinstanz trat darauf
nicht ein, da es in der Personalbeurteilung kein taugliches Anfechtungsob-
jekt erblickte. Dies gilt es im Folgenden zu überprüfen.
4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz kann gegen Verfügungen der ETH
und der Forschungsanstalten bei der ETH-Beschwerdekommission Be-
schwerde geführt werden. Das entsprechende Verfahren richtet sich
grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
rechtspflege (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz). Als Verfügungen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete Ho-
heitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise
geregelt wird. Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massge-
bend, ob sie als solche bezeichnet ist, eine Rechtsmittelbelehrung enthält
oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfü-
gung vorhanden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2; C-8135/2010 vom 10. Januar 2013
E. 1.4 und A-8518/2007 vom 18.September 2008 E. 4.4). Bei der Frage der
Anfechtbarkeit von Akten ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Be-
troffenen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 6 E. 1.2; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3864/2014, A-3920/2014 vom 7. April 2015 E. 1.2.4 mit
Hinweisen).
A-4699/2015
Seite 8
4.2 Art. 4 Abs. 3 BPG verpflichtet die Arbeitgeber zur Einführung eines Per-
sonalbeurteilungssystems, das die Grundlage bildet für eine leistungsge-
rechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten. Ge-
mäss Art. 7 Abs. 1 PVO-ETH führen die Vorgesetzten jährlich ein Perso-
nalgespräch durch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Beurteilung ihrer Leistung
und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der
Vorgesetzten.
4.3 Die Beurteilung der Leistung und des für die Arbeit relevanten Verhal-
tens führt im Resultat zu einem Werturteil. Dieses Werturteil verlangt ge-
mäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Verfahren nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz und ergeht insbesondere nicht als Verfü-
gung. Hingegen verlangen die an das Werturteil anzuknüpfenden Mass-
nahmen – je nach ihrem Inhalt – gegebenenfalls ein Verfahren und eine
Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Werturteil bildet
die sachverhaltliche Grundlage für den Entscheid über die zu treffenden
Personalmassnahmen, insbesondere über Massnahmen der Personal-
und Organisationsentwicklung (z.B. Weiterbildung, Zuteilung anderer Auf-
gaben, Änderungen der hierarchischen bzw. organisatorischen Eingliede-
rung), Zielvereinbarungen, Lohnmassnahmen, Disziplinarmassnahmen,
Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob die Massnahme
ein Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und den Erlass ei-
ner Verfügung erfordert, ist aufgrund ihres Inhalts zu entscheiden. Liegt
eine Massnahmeverfügung vor und wird sie angefochten, können die in
der Personalbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Wertungen als
Element des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft werden (Ent-
scheide der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 26. März
2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.91
E. 2a, und vom 12. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.122 E. 1d; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1782/2006 vom 24. Mai 2007 E. 2.4.5; PE-
TER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundespersonalgesetz, 2013 [Handkommentar BPG], Art. 4 Rz. 63
und Art. 34 Rz. 42).
4.4 Der Personalbeurteilung aus dem Jahr (…) kommt demzufolge entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verfügungscharakter zu.
Die Vorinstanz ist deshalb auf die Anträge 1 und 2 zu Recht nicht eingetre-
ten.
A-4699/2015
Seite 9
4.5 Da keine anfechtbare Verfügung vorliegt, war es der Vorinstanz ver-
sagt, die bemängelte Personalbeurteilung in materieller sowie verfahrens-
rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. In ihrem Entscheid erwog sie dennoch,
dass die Personalbeurteilung wohl verschiedentlich besprochen, offenbar
aber nicht im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens überprüft
worden sei. Mit der Idee, dass dies nachgeholt werden könne, überwies
sie die Angelegenheit gemäss Art. 8 VwVG an die Beschwerdegegnerin.
Art. 6 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV,
SR 172.220.111.31) sieht vor, dass Angestellte, die mit der Personalbeur-
teilung nicht einverstanden sind, innerhalb von vierzehn Tagen seit der Un-
terzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person, der ihre Vorge-
setzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprü-
fung verlangen können. Diese Vorschrift findet für Anstellungsverhältnisse
im ETH-Bereich keine Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 VBPV i.V.m.
Art. 1 Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]). Gemäss
Art. 27 Abs. 6 PVO-ETH sind die beiden ETH sowie die Forschungsanstal-
ten und damit auch die Beschwerdegegnerin dagegen verpflichtet, ein in-
ternes Organ zu bezeichnen, an welches sich die Mitarbeiter bei Meinungs-
verschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.
Mit Blick auf die gesetzliche Ordnung kann letztlich offen bleiben, ob die
Beschwerdegegnerin tatsächlich gehalten ist, eine Differenzbereinigung
durchzuführen. Nachdem die Vorinstanz die Angelegenheit an die Be-
schwerdegegnerin überwiesen hat, obliegt es im aktuellen Stadium nun
Letzterer darüber zu befinden, ob und in welcher Form sie die Personalbe-
urteilung einer (weitergehenden) Überprüfung unterzieht. Sie hat hierbei
die gesetzliche bzw. eine allfällig weitergehende Regelung zu beachten.
5.
Dem dritten Antrag lag die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgespro-
chene Anweisung zugrunde, welche diesen zur Teilnahme am Team-
workshop vom (…) veranlasst hatte. Währenddem die Vorinstanz von einer
arbeitgeberseitigen Weisung ausgeht, die der Anwendbarkeit des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entzogen sei (vgl. Art. 3 Bst. b VwVG), beruft
sich der Beschwerdeführer auf deren Verfügungsqualität. Zunächst ist zu
klären, ob die Vorinstanz der fraglichen Anordnung zu Recht die Qualität
eines tauglichen Anfechtungsobjektes absprach (E. 5.1).
A-4699/2015
Seite 10
5.1
5.1.1 Art. 3 Bst. b VwVG schliesst bestimmte personalrechtliche Entschei-
dungen von den verwaltungsrechtlichen Verfahrensregeln des VwVG aus.
In der Aufzählung finden sich auch dienstliche Anordnungen an das Bun-
despersonal. Die Rede ist hierbei von individuell-konkreten Anordnungen
im Rahmen der Dienstaufsicht, sog. Dienstbefehlen, welche von den allge-
meinen Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur (Verwaltungsverord-
nungen) zu unterscheiden sind. Dienstbefehle enthalten dienstlich begrün-
dete, einzelfallbezogene Anweisungen einer verwaltungshierarchisch
übergeordneten Stelle an die ihr unterstellten öffentlichen Dienstnehmer
oder Behörden. Wenn der Arbeitgeber in diesem Sinne einseitig den Inhalt
des Arbeitsvertrages konkretisiert, gilt der Dienstbefehl nicht als Verfügung
und untersteht damit auch nicht den Regeln des VwVG. Sobald mit Aus-
übung des Weisungsrechts jedoch die arbeitsvertraglich begründeten
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers berührt und damit nicht nur orga-
nisatorische bzw. betriebliche Anliegen verfolgt werden, ist von einem
Rechtsakt bzw. einer Verfügung auszugehen. Indem ein Dienstbefehl, der
sich im genannten Sinne auf die Anstellungsbedingungen des Arbeitneh-
mers auswirkt, als Verfügung zu qualifizieren ist, steht dagegen auch der
ordentliche Beschwerdeweg offen (PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, [Kommentar zum VwVG], Art. 3 Rz. 5; MAR-
KUS MÜLLER, in: Kommentar zum VwVG, Art. 5 Rz. 44; PETER HELBLING, in:
Handkommentar BPG, Art. 34 Rz. 29 f., 42 sowie Fn. 33 und 42 m.w.H.;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.17; WALDMANN/KRAEMER, in:
Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013,
S. 195 ff.).
5.1.2 Die zur Diskussion stehende Aufforderung der Vorgesetzten war di-
rekt an den Beschwerdeführer gerichtet und zielte auf dessen Teilnahme
an besagtem Teamworkshop ab. Damit weist sie individuell-konkreten Cha-
rakter auf und ist als Dienstbefehl zu qualifizieren (vgl. PETER HELBLING, in:
Handkommentar BPG, Art. 34 Rz. 42 und Fn. 33). In dieser Handlungsan-
weisung ist sodann ein allgemeiner Führungsentscheid zu erblicken, der
die Entwicklung bzw. Förderung des (…) zum Zweck hat und damit in ei-
nem Teilbereich bestimmt, in welcher Art und Weise die kraft arbeitsrecht-
licher Anstellung bereits begründeten Rechte und Pflichten durch den An-
gestellten wahrzunehmen sind. Da sich der Dienstbefehl mithin im vertrag-
lich abgesteckten Rahmen bewegt, ist er in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz nicht als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren.
A-4699/2015
Seite 11
5.2
5.2.1 Auch wenn einem Dienstbefehl der Verfügungscharakter abzuspre-
chen ist, so ist es denkbar, dass dieser sich als Realakt mittelbar auf schüt-
zenswerte Rechtspositionen des Bediensteten auswirkt und daher ein le-
gitimes Rechtsschutzbedürfnis hervorruft. Die Rechtsweggarantie nach
Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) deckt in diesem Sinne auch das verfü-
gungsfreie Staatshandeln ab. Mit der Schaffung von Art. 25a VwVG wurde
diese verfassungsmässige Garantie konkretisiert und der Rechtsschutz
gegen Realakte verbessert, indem darüber eine Verfügung erlangt werden
kann (BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar zum VwVG, Art. 25a
Rz. 1 ff.). Der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich, es sei festzu-
stellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass des vorerwähnten Dienst-
befehls ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Dieses Ersuchen gemäss
Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG setzt nach dem Gesagten gerade kein Anfech-
tungsobjekt voraus, weshalb zu prüfen ist, ob die Vorinstanz darauf hätte
eintreten müssen.
5.2.2 Wer den Erlass einer Verfügung nach Art. 25a Abs. 1 VwVG erwirken
möchte, muss sich an jene Behörde wenden, welche für die Handlung zu-
ständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und Rechte
und Pflichten berührt. Das Begehren ist mithin an die für den Realakt ört-
lich, sachlich und funktionell zuständige Verwaltungsbehörde zu richten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5762/2012 vom 7. Februar
2013 E. 5).
5.2.3 Der vorliegend interessierende und an den Beschwerdeführer gerich-
tete Dienstbefehl wurde von dessen Vorgesetzten ausgesprochen. Das Ar-
beitsverhältnis als vertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer zeichnet sich durch ein Subordinationsverhältnis zwischen den be-
sagten Vertragsparteien aus. Ausfluss davon ist das Weisungsrecht des
Arbeitgebers (bzw. die Befolgungspflicht des Arbeitnehmers). Vorgesetzten
kommt daher die Befugnis zu, Mitarbeitern betriebliche Weisungen sowie
Anordnungen zu erteilen (vgl. Art. 53 PVO-ETH). Der fragliche Dienstbe-
fehl als Realakt erging folglich von den hierfür zuständigen Vorgesetzten
des Beschwerdeführers. Grundsätzlich wären diese auch zur Beurteilung
des Begehrens nach Art. 25a VwVG zuständig (E. 5.2.2). Hierfür müsste
ihnen im betreffenden Sachbereich jedoch gleichzeitig die Verfügungsbe-
fugnis zukommen (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar zum
VwVG, Art. 25a Rz. 38). Bei der Beschwerdegegnerin sind (…) zuständig
A-4699/2015
Seite 12
für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ih-
rer Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusam-
menhängenden Entscheide (Art. 2 Abs. 3 PVO-ETH). Dies muss auch für
Verfügungen über Realakte gemäss Art. 25a VwVG gelten. Indem der Be-
schwerdeführer eine entsprechende Feststellung bei der Vorinstanz ver-
langte, richtete er sich somit an eine unzuständige Stelle. Dass er mit sel-
bigem Anliegen zunächst an die (…) der Beschwerdegegnerin gelangt war,
wird weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten, weshalb im Be-
schwerdeantrag des Beschwerdeführers auch keine Rechtsverzögerungs-
oder -verweigerungsbeschwerde zu erblicken ist. Ob abgesehen von der
fehlenden Zuständigkeit die übrigen Eintretensvoraussetzungen für eine
Feststellungsverfügung nach Art. 25a VwVG gegeben wären, kann nach
dem Gesagten offen bleiben.
5.3 Die Vorinstanz ist auch mit Blick auf den gerügten Dienstbefehl zu
Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Nebstdem es an einem An-
fechtungsobjekt mangelt, fehlt es der Vorinstanz auch an der Zuständig-
keit, eine Verfügung nach Art. 25a VwVG zu erlassen.
6.
Schliesslich begehrte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, die Be-
schwerdegegnerin sei anzuweisen, bei ihren Coachings und (…)semina-
ren inskünftig die Qualitätsstandards einzuhalten sowie den Persönlich-
keitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Vorinstanz trat darauf
nicht ein, da weder eine Verfügung vorliegen würde noch eine solche mit-
tels Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verlangt wer-
den könne.
6.1 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behör-
den im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und
die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten
(Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges
von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und
Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegen-
stand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige,
individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Ver-
waltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbind-
lich und erzwingbar sind (vgl. E. 4.1 m.H.; BGE 139 V 143 E. 1.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A-2546/2013 vom 26. September 2013
A-4699/2015
Seite 13
E. 5.4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.3; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 854 ff.;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage
2014, § 28 Rz. 17 ff.).
6.2 Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich auf bevorstehende
Weiterbildungsveranstaltungen, die von der Beschwerdegegnerin durch-
geführt werden könnten. Es geht demnach um in der Zukunft liegende
Sachverhalte, von denen (noch) nichts Genaueres bekannt ist. Eine ho-
heitliche, einseitige behördliche Anordnung ist darin nicht zu erblicken. Auf-
grund der Unbestimmtheit der Angelegenheit geht ihr alsdann auch der in-
dividuell-konkrete Charakter ab. Die zur Diskussion stehenden ungesicher-
ten künftigen Handlungen der Beschwerdegegnerin weisen mithin nicht die
inhaltlichen Strukturmerkmale auf, die sie als Verfügung qualifizieren lies-
sen. Aus selbigem Grund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde-
gegnerin dazu verpflichtet sein könnte, darüber eine Verfügung zu erlas-
sen. Fehlt es aber an einer Verfügung bzw. an der Möglichkeit eine solche
zu erwirken, kann auch keine Beschwerde bzw. Rechtsverzögerungs- oder
-verweigerungsbeschwerde geführt werden. Der Entscheid der Vorinstanz,
auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein-
zutreten, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das Anliegen
des Beschwerdeführers bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin
bereits von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Persönlichkeit der Arbeit-
nehmer zu wahren (Art. 9 PVO-ETH, Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG sowie
Art. 328 ff. OR). Dies ist selbstverständlich auch bei der Durchführung von
Weiterbildungen zu beachten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf sämtliche Be-
gehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten für den Beschwerdeführer unabhän-
gig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos
(Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
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8.2 Angesichts seines vollständigen Unterliegens und mangels anwaltli-
cher Vertretung ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin ist als Bundesbehörde von vornherein keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Matthias Stoffel
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83
Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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