B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4700/2012
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Elektrische Anlagen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 erhob die A._______ AG (nachfol-
gend Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI;
nachfolgend Vorinstanz) vom 2. Juli 2012 betreffend die "Gebührenrech-
nung für Inspektion der Transformatorenstation X._______, vom
27. Januar 2012".
B.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2012 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, bis zum 5. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Mit dieser Aufforderung wurde die An-
drohung verbunden, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Be-
schwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wobei die Frist als
gewahrt gelte, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der
Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in
der Schweiz belastet worden sei.
C.
Am 5. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, die Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses um 20 Tage bis zum 25. Oktober 2012
zu erstrecken. Diesem Fristerstreckungsgesuch wurde mit Zwischenver-
fügung vom 8. Oktober 2012 – unter erneuter Androhung des kosten-
pflichtigen Nichteintretens im Säumnisfall – entsprochen.
D.
Da der Kostenvorschuss gemäss Geschäftskontrolle erst am 26. Oktober
2012 bei der Gerichtskasse einging, wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 2. November 2012 Gelegenheit gegeben, die Rechtzeitig-
keit der Leistung des Kostenvorschusses zu belegen.
E.
Mit Schreiben datiert vom 5. Oktober 2012 (Poststempel vom 16. Novem-
ber 2012) beantragt die Beschwerdeführerin, die Frist zur Bezahlung des
verfügten Kostenvorschusses sei wiederherzustellen und es sei festzu-
stellen, dass der am 26. Oktober bei der angerufenen Instanz eingegan-
gene Kostenvorschuss von Fr. 600.– somit rechtzeitig erfolgt ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsge-
setzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Vorliegend ging der Kostenvorschuss erst am 26. Oktober 2012, mithin
einen Tag nach Ablauf der erstreckten Frist, beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. In ihrer Eingabe vom 16. November 2012 (Poststempel) macht
die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Zahlungsanweisung am
25. Oktober 2012 vorgenommen. Dass der Betrag von Fr. 600.– noch am
selben Tag dem Konto der Beschwerdeführerin belastet worden sei, wird
weder geltend gemacht noch belegt. Der Kostenvorschuss wurde folglich
verspätet geleistet (vgl. zur Fristwahrung Art. 21 Abs. 3 VwVG).
3.
Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes in-
nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachholt.
3.1 Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am 25. Oktober
2012 ab. Das Wiederherstellungsgesuch wurde am 16. November 2012,
somit innerhalb der von Art. 24 Abs. 1 VwVG geforderten 30-tägigen Frist,
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Zudem wurde der Betrag
von Fr. 600.– am 26. Oktober 2012 – also ebenfalls innert Frist – dem
Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben. Die formellen
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung im Sinn von Art. 24 Abs. 1
VwVG sind gegeben; auf das Gesuch ist daher einzutreten.
3.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein
sehr restriktiv. Ein Hinderungsgrund darf nicht leichthin angenommen
werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein
Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich
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sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-884/2012 vom 12. April 2012 E. 2.1; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 f. m.w.H.). Bereits leichte
Fahrlässigkeit schliesst eine Wiederherstellung der Frist aus (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3
m.w.H.).
Wird die Bezahlung eines Kostenvorschusses einer Hilfsperson übertra-
gen, ist deren Verhalten dem Beschwerdeführer bzw. dem Vertreter wie
sein eigenes zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer
bzw. der Vertreter bei der Instruktion der Hilfsperson die gehörige Sorgfalt
aufgewendet und die Hilfsperson klare Anordnungen missachtet hat (vgl.
BGE 114 Ib 67 E. 2c, 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.264/2003
vom 6. Juni 2003 E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-884/2012 vom 12. April 2012 E. 2.1 und BERNARD MAITRE/VANESSA
THALMANN, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12).
3.3 Vorliegend liess die Beschwerdeführerin die Bezahlung des Kosten-
vorschusses durch die zu ihr in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitar-
beiterin C._______ per E-Banking vornehmen. Die Beschwerdeführerin
hat sich das Verhalten ihrer Buchhalterin zurechnen zu lassen. Daran än-
dert sich nach dem soeben Gesagten auch nichts, wenn die Zahlung
durch die Beschwerdeführerin rechtzeitig in die Wege geleitet und die
Buchhalterin unter Übergabe der massgebenden Verfügung betreffend
die Leistung des Kostenvorschusses und der Bewilligung der Fristerstre-
ckung angewiesen worden ist, die Zahlung bis am 25. Oktober 2012 zu
veranlassen.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, sicherzustellen, dass eine Zahlung
rechtzeitig erfolgt. Auch wenn eine Bank – wie vorliegend die Y._______
Bank – auf ihrer Website angibt, Zahlungen würden noch am selben
Bankwerktag ausgeführt, sofern E-Banking-Zahlungen bis 13:30 Uhr bei
ihr eingehen (vgl [Verweis auf Website der fraglichen Bank]), entspricht es
der allgemeinen Lebenserfahrung und auch dem Vermerk auf derselben
Website ("Für die rechtzeitige Ausführung kann die Bank keine Gewähr
übernehmen."), dass Zahlungen zuweilen erst mit Verspätung erfolgen.
Gerade aufgrund der weitreichenden und strikten Säumnisfolge wäre es
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daher angebracht, solche Zahlungen weiter im Voraus zu veranlassen, zu
überprüfen, ob die Zahlung tatsächlich rechtzeitig erfolgt ist und andern-
falls sicherheitshalber die Einzahlung auf der Poststelle mittels Barein-
zahlung zu tätigen (vgl. hierzu die Ausführungen zur Praxis des Bundes-
gerichts im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom
11. April 2012 E. 4.3).
Das Ganze gilt umso mehr, als im vorliegenden Verfahren bereits eine
Fristerstreckung von 20 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ge-
währt worden war. Als Begründung für die verspätete Bezahlung bringt
die Beschwerdeführerin denn auch lediglich vor, es sei ihr unerklärlich,
weshalb die Zahlung entgegen jeder Erfahrung und Usanz erst am dar-
auffolgenden Tag erfolgt sei.
Die Bezahlung mittels E-Banking am Tag, an dem die Frist abläuft, ohne
sich zu vergewissern, ob die Zahlung auch tatsächlich erfolgt ist, ist nach-
lässig. Entscheidend ist, dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht
als unverschuldete Hindernisse gelten, die Beschwerdeführerin keinen
anderen Hinderungsgrund geltend macht und daher kein Wiederherstel-
lungsgrund gegeben ist.
3.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss somit nicht innert der
gesetzten Frist geleistet, weshalb androhungsgemäss und im einzelrich-
terlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23
VwVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
4.1 Daran ändert auch die Anmerkung der Beschwerdeführerin nichts, die
Versäumnis um wenige Stunden, maximal einen Tag, habe den Gerichts-
gang nicht und schon gar nicht ungebührlich verzögert, und angesichts
der jeweiligen Verfahrensdauern forensischer Auseinandersetzungen dür-
fe eine minimale Zahlungsverzögerung unter dem Blickwinkel des rechtli-
chen Gehörs und des Willkürverbots nicht als Fristversäumnis qualifiziert
werden. Anders zu urteilen hiesse, in einen unzulässigen überspitzten
Formalismus zu verfallen.
4.2 Diesbezüglich hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert,
die in Art. 63 Abs. 4 VwVG vorgesehene Androhung der Nichteintretens-
folge für den Fall der Säumnis – ohne die Möglichkeit eine Nachfrist an-
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zusetzen – möge als hart empfunden werden. Da die Norm aber vom
Bundesgesetzgeber so gewollt sei und innerhalb des diesem eröffneten
Regelungsermessens liege, bleibe für Verhältnismässigkeitsüberlegun-
gen oder eine Interessenabwägung im Einzelfall kein Raum (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4). Ein
entsprechender Spielraum besteht somit auch in diesem Verfahren nicht.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un-
terliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.–
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem ver-
spätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen. Der
Restbetrag von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie
dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung bekannt zu geben.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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