B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4708/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
Politische Gemeinde Schmerikon,
[…],
vertreten durch
Alex Keller, Rechtsanwalt, ,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen AG,
[…],
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung STEP AS 25 Ausbauten Obersee,
Kanton St. Gallen - Gemeinden Uznach, Schmerikon
und Rapperswil-Jona.
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Sachverhalt:
A.
Die Bundesversammlung entschied mit Bundesbeschluss über den Aus-
bauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur vom 21. Juni 2013 (Bundesbe-
schluss AS 25, SR 742.140.1), dass auf der Strecke zwischen St.Gallen
und Rapperswil-Jona bis Ende 2025 Leistungssteigerungen vorzunehmen
seien (Art. 1 Abs. 2 Bst. r Bundesbeschluss AS 25). In Umsetzung dessen
sieht die 2016 von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beim Bun-
desamt für Verkehr (BAV) eingereichte Planvorlage STEP AS 25, Ausbau-
ten Obersee, einen Doppelspurausbau auf der Strecke zwischen den im
Kanton St.Gallen gelegenen Gemeinden Uznach und Schmerikon vor. Da-
mit kann die Zugfolgezeit auf dem Streckenabschnitt zwischen Schmerikon
und Rapperswil-Jona verkürzt werden und es ist geplant, dass auf genann-
ter Strecke neu täglich 151 Züge anstatt wie bisher 81 verkehren. Für die
Realisierung dieses Vorhabens sind nebst dem genannten Doppelspuraus-
bau zahlreiche weitere Infrastrukturanpassungen notwendig (u.a. Anpas-
sungen bei den bestehenden Bahnübergängen Allmeindstrasse, Aabach
und Bleicherweg; Fahrbahnerneuerung des bestehenden Gleises; Damm-
bau auf der Strecke zwischen Uznach und Schmerikon; Ersatzbau der Brü-
cken Linthpark, Ernetschwilerbach und Aabach; Verlängerung des beste-
henden Personendurchlasses Härti; Umsetzung des Linienkonzepts Fahr-
strom; verschiedene Anpassungen von Perrons und Sicherungsanlagen
sowie diverser Stützkonstruktionen). Vom 25. April bis 24. Mai 2017 wurde
die öffentliche Planauflage in den Gemeinden Uznach, Schmerikon und
Rapperswil-Jona durchgeführt.
B.
Am 24. Mai 2017 erhob die Gemeinde Schmerikon Einsprache und bean-
tragte, die Planvorlage sei abzuweisen; eventualiter sei die als Niveauüber-
gang ausgestaltete Kreuzung zwischen der Allmeindstrasse und der Stre-
cke Schmerikon – Uznach direkt beim derzeit bereits bestehenden Bahn-
übergang (nachfolgend: BUe) Allmeindstrasse durch eine Unterführung
bzw. Umfahrung zu ergänzen. Zur Begründung führte sie aus, durch die
Planvorlage werde der Verkehr auf der Bahnstrecke erhöht, was zu einer
Erhöhung der Schliessungszeiten der Schranke beim BUe Allmeindstrasse
führe. Dies beeinträchtige sowohl die Verkehrssicherheit auf dem angren-
zenden Strassennetz als auch die hinreichende Erschliessung des südlich
der Bahngleise gelegenen Siedlungsgebiets von Schmerikon. Besonders
schwer wiege dabei, dass der Rückstau bis zur Ortsdurchfahrt reiche und
dadurch deren Funktion als Durchgangsstrasse beeinträchtigt werde.
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C.
Das BAV hiess die Einsprache teilweise gut und ergänzte die Plangeneh-
migung betreffend den BUe Allmeindstrasse und die Blaulichtorganisatio-
nen mit den beiden folgenden Auflagen:
"Ziff. 8.2.2 BUe Allmeindstrasse: Die SBB haben mit dem Kan-
ton St.Gallen und der Gemeinde Schmerikon die kurz- und mittel-
fristig für einen gehörigen Betrieb des BUe Allmeindstrasse notwen-
digen flankierenden Massnahmen festzulegen. Weiter haben sie
sich über die geplante Umfahrung, die Beteiligung der Parteien da-
ran etc. abzusprechen.
Ziff. 8.2.3 Blaulichtorganisationen: Die SBB setzen folgende
Vorgehensweise um: Im Falle eines Einsatzes wenden sich die
Blaulichtorganisationen an eine von den SBB anzugebende Tele-
fonnummer. Darauf sperren die SBB den Bahnverkehr kurzfristig,
damit die Blaulichtorganisationen passieren können."
Ferner erwog das BAV, dass der BUe Allmeindstrasse den eisenbahnrecht-
lichen Bestimmungen entspreche, zumal die SBB gemäss Ziff. 2.4.3 des
Dispositivs der Plangenehmigung für die Gewährleistung der Sicherheit am
BUe die erforderlichen strassenseitigen Signale und Markierungen gemäss
den Erwägungen zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen und Änderungen
mit der zuständigen Behörde zu koordinieren hätten. Im Übrigen wies das
BAV die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat oder die Einsprache nicht
als gegenstandslos geworden abschrieb. Insgesamt gelangte das BAV
zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten
Auflagen den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspreche und
ihm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegen-
stünden, weshalb es die Plangenehmigung am 14. Juni 2018 mit den er-
wähnten Auflagen erteilte.
D.
Am 16. August 2018 erhebt die Gemeinde Schmerikon (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Plangenehmigungsverfügung vom 14. Juni 2018 und beantragt unter Kos-
tenfolge deren Aufhebung. Im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht verlangt sie – im Gegensatz zum Einspracheverfahren – nicht
mehr, die Kreuzung zwischen der Allmeindstrasse und der Bahnlinie direkt
beim bestehenden BUe Allmeindstrasse durch eine Unterführung bzw. Um-
fahrung zu ergänzen. Dies sei aufgrund der schwierigen geografischen
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Lage, den engen Platzverhältnissen, technischen Realisierungsschwierig-
keiten sowie den damit verbundenen Kosten für die Erstellung der Unter-
führung nicht sinnvoll. Notwendig sei hingegen eine rückwärtige Erschlies-
sung des südlich der Bahnlinie gelegenen Siedlungsteils von Schmerikon
im Ortsteil Härti, ähnlich wie sie das kantonale Verbindungsstrassenprojekt
A53-Gaster vorsehe. Eventualiter verlangt sie deshalb, die Verkehrs- und
Erschliessungssituation durch den Bau einer vollständig neu zu errichten-
den, weiter östlich des BUe Allmeindstrasse im Ortsteil Härti gelegenen
Unterführung bzw. Umfahrung zu verbessern. Dazu verlangt sie mit ihrem
Eventualantrag folgende Ergänzung der Plangenehmigung: Die SBB rei-
chen dem BAV vor Baubeginn das Plangenehmigungsgesuch für die Un-
terführung der geplanten Umfahrung und die Vereinbarung mit dem Kanton
St.Gallen und der Gemeinde Schmerikon über die Kostenbeteiligung an
der Unterführung der geplanten Umfahrung zur Genehmigung ein. Zur Be-
gründung bringt sie vor, die verlängerten Schliessungszeiten der Schranke
am bestehenden BUe Allmeindstrasse führten zu erweitertem Rückstau
auf die Ortsdurchfahrt und schränke dadurch deren Funktion als Durch-
gangsstrasse ein. Auch sei von einer erhöhten Unfallgefahr auszugehen.
Es bestehe seitens der SBB daher eine Pflicht zum Bau einer Unterfüh-
rung, zumal selbst die kantonale Fachinstanz keine geeigneten Massnah-
men zur strassenseitigen Verbesserung habe aufzeigen können.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 schliesst die SBB (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, weil die hin-
reichende Erschliessung der Ortsteile Allmeind und Härti trotz der verlän-
gerten Schliessungszeiten der Bahnschranke nicht ernsthaft infrage ge-
stellt werde.
F.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt am 2. November 2018 unter
Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
da die Gemeinde Schmerikon für den Bau einer zweiten Zufahrt zum süd-
lich der Bahnlinie gelegenen Siedlungsgebiet zuständig sei, sie den Bau
einer zweiten Zufahrt bislang aber nicht für nötig befunden habe und dies
nun mit Bundesgeldern zu korrigieren versuche.
G.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verzichtet am 27. November 2018
auf einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
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äussert sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 dahingehend, dass die
Beschwerde keine grundsätzlichen planerischen oder planungsrechtlichen
Fragen aufwerfe, und teilte dem Bundesverwaltungsgericht den Verzicht
auf eine weiterreichende Stellungnahme mit.
H.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Januar 2019 an ihren ein-
gangs gestellten Anträgen fest und reicht am 18. April 2019 weitere Unter-
lagen ein.
I.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 22. Mai 2019 eine Stellungnahme be-
treffend die Reduktion von Sperrzeiten am streitbetroffenen BUe ein.
J.
Das Baudepartement des Kantons St.Gallen äussert sich am 29. Mai 2019
zum Thema der strassenseitig flankierenden Massnahmen und zum Stand
des Projekts der regionalen Verbindungsstrasse A53-Gaster.
K.
Die Beschwerdeführerin ersucht mit Schreiben vom 4. Juni 2019 erneut um
Gutheissung der von ihr gestellten Anträge; die Beschwerdegegnerin be-
antragt mit Replik vom 12. Juni 2019 deren Abweisung.
L.
Die Beschwerdeführerin reicht am 20. Juni 2019 unaufgefordert eine Stel-
lungnahme ein, in welcher sie um Gutheissung ihrer bisherigen Anträge
ersucht.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG
entschieden hat.
Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfü-
gung im Sinn von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Ein-
sprecherin (vgl. Art. 18f Abs. 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
1957 [EBG, SR 742.101]) beteiligt und ist mit ihren Anträgen nicht vollends
durchgedrungen. Namentlich sah das BAV in der Plangenehmigung vom
14. Juni 2018 davon ab, ihre Erteilung vom Bau der nachgesuchten Unter-
führung bzw. Umfahrung abhängig zu machen. Angesichts dessen verfügt
die Beschwerdeführerin über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und sie hat als beschwert im Sinn von
Art. 48 Abs. 1 VwVG zu gelten.
1.3 Die Überprüfung der Kostenverteilung bei Kreuzungsbauwerken zwi-
schen Bahn und Strasse bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Plan-
genehmigung. Die massgeblichen Grundsätze zur Kostenverlegung sind
in Art. 26 f. EBG niedergelegt. Diese finden jedoch keine Anwendung, falls
zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen getroffen werden
(Art. 32 EBG). Damit soll den betroffenen Parteien die Freiheit belassen
werden, im Einzelfall von den gesetzlichen Grundsätzen abweichende Ver-
einbarungen über die Kosten zu treffen (vgl. Botschaft des Bundesrates
zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 3. Februar 1956, BBl 1956 I
213, S. 250). Dies räumt den Parteien zunächst die Möglichkeit ein, die
Kostenverlegung einvernehmlich zu regeln. Erst im Streitfall wäre darüber
– zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen eines Anstandsverfahrens
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(Art. 40 Abs. 2 EBG) zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbe-
züglich in ihrem Eventualbegehren Anträge stellt, ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht darauf einzutreten.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vor-
behältlich der obigen Ausführungen (E. 1.3) – einzutreten (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der
Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13
VwVG). Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen
– einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes-
sens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin anerkennt den durch die Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt als zutreffend. Ebenfalls unbestritten ist, dass der BUe All-
meindstrasse den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen entspricht. Strittig
sind indes verschiedene andere Fragen der materiellen Rechtmässigkeit
der Plangenehmigungsverfügung, darunter hinsichtlich des beschwerde-
führerischen Hauptantrags Fragen der strassenmässigen Erschliessung
und der Verkehrssicherheit sowie eventualiter die Pflicht zur Ergänzung
des BUe Allmeindstrasse durch eine Unterführung bzw. Umfahrung im
Ortsteil Härti. Bevor im Einzelnen näher darauf einzugehen ist, bedürfen
die gesetzlichen Grundlagen der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigung und des dabei anwendbaren Verfahrens der kurzen Er-
läuterung.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder
überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (sog. Eisen-
bahnanlagen), nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert wer-
den. Genehmigungsbehörde ist das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG). Laut Art. 18
Abs. 3 EBG werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundes-
recht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale Bewilligungen und
Pläne sind nicht erforderlich. Dabei ist das kantonale Recht zufolge Art. 18
Abs. 4 EBG zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in
der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
Sodann sieht die Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom
23. November 1983 (Eisenbahnverordnung, EBV, SR 742.141.1) in Art. 3
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Abs. 1 vor, dass den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes
und des Natur- und Heimatschutzes bereits bei der Planung und Projektie-
rung Rechnung zu tragen ist. Mit der Plangenehmigung stellt das BAV nach
Art. 6 Abs. 2 EBV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung
einer vorschriftskonformen Eisenbahnanlage erlauben. Die Plangenehmi-
gung gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV).
4.
Die Gemeinde Schmerikon stellt im Hauptantrag, welcher auf Abweisung
der Plangenehmigung lautet, die Erschliessung der südlich der Bahnlinie
gelegenen Ortsteile Allmeind und Härti infrage. Insbesondere erachtet sie
die Verkehrssicherheit und die Zufahrt der Blaulichtorganisationen als un-
zureichend. Eventualiter dürfe die Plangenehmigung darum erst ausge-
sprochen werden, wenn die hinreichende Erschliessung mittels einer öst-
lich des BUe Allmeindstrasse im Ortsteil Härti neu zu erstellenden Unter-
führung bzw. Umfahrung, welche die Verkehrssicherheit verbessere und
den ungehinderten Zugang der Blaulichtorganisationen ermögliche, sicher-
gestellt sei.
4.1 Im Folgenden ist zunächst der auf Abweisung der Plangenehmigung
lautende Hauptantrag der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Sperrzeit
beim BUe Allmeindstrasse erhöhe sich von derzeit zwei Minuten auf min-
destens sechseinhalb Minuten. Dies beeinträchtige die Erschliessung des
südlichen Siedlungsgebiets von Schmerikon mit rund 500 Arbeitsplätzen
und rund 700 Einwohnern empfindlich, weil der BUe Allmeindstrasse den
einzigen strassenmässigen Anschluss ans übergeordnete Strassennetz
darstelle. Die Genehmigung der Planvorlage habe eine Verkehrserhöhung
bzw. eine Zunahme von Verkehrsstau sowie Rückstau auf die Ortsdurch-
fahrt – der Hauptstrasse und der St.Gallerstrasse – zur Folge, sodass eine
hinreichende strassenmässige Erschliessung nicht mehr gewährleistet sei
und der Zugriff der Rettungskräfte nicht ausreichend sichergestellt werden
könne. Auch sei zu beachten, dass die Ortsdurchfahrt vom Bundesrat als
Durchgangsstrasse eingestuft worden sei, und damit nicht nur kantonale,
sondern auch nationale Interessen betroffen seien. Ferner erhöhe sich die
Unfallgefahr weiter, obwohl bereits jetzt zahlreiche Unfälle mit Personen-
schaden ausgewiesen würden. Angesichts der beeinträchtigten Erschlies-
sung, der bei der Nutzungsplanung grosses Gewicht zukomme, dürfe die
Plangenehmigung nicht erteilt werden bzw. müsse der BUe Allmeind-
strasse durch eine zusätzliche Unterführung im weiter östlich gelegenen
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Ortsteil Härti ergänzt werden, um damit eine ausreichende Erschliessung
sicherzustellen.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt die gerügte Erhöhung der Sperrzeiten
von zwei auf mindestens sechseinhalb Minuten, was künftig zu einem ge-
schlossenen BUe von 13 bis maximal 14.5 Minuten pro Stunde führe, weist
aber darauf hin, dass der BUe Allmeindstrasse damit während rund einer
dreiviertel Stunde passierbar geöffnet bleibe. Somit könne die Erschlies-
sung nicht ernsthaft als infrage gestellt gelten, zumal das Sperrzeitenre-
gime in Übereinstimmung mit den geltenden eisenbahnrechtlichen Bestim-
mungen erfolge. Die Gemeinde habe in den letzten Jahrzehnten die Ent-
wicklung des südlichen Siedlungsgebiets von Schmerikon zu einem Wohn-
und Industriegebiet bewusst vorangetrieben. Raumplanerische Aufgaben
fielen in die Zuständigkeit der Gemeinde, die ihrerseits zur Sicherstellung
der Erschliessung verpflichtet sei.
Die Vorinstanz gibt zu bedenken, die Gemeinde Schmerikon habe im Ge-
biet Allmeind eine Zone mit Gewerbe und anderen Bauten angesiedelt und
dabei die Erschliessung via den BUe Allmeindstrasse vorgenommen. Zu-
dem habe die Gemeinde den Ausbau des Gewerbegebiets vorangetrieben.
Dennoch habe sie eine zweite Zufahrt offenbar nicht für nötig befunden.
Einen allfälligen Erschliessungsmangel habe sie darum selber zu verant-
worten. Es sei nicht Aufgabe der SBB, die Erschliessung eines Gewerbe-
gebiets zu verbessern und Versäumnisse der Beschwerdeführerin mit Bun-
desgeldern zu korrigieren. Sodann sei die eventualiter beantragte Unter-
führung bzw. Umfahrung im Ortsteil Härti in einem kantonalen Verfahren
zu bewilligen, weil es sich dabei um eine Nebenanlage im Sinn von
Art. 18m Abs. 1 EBG handle, deren Erstellung und Änderung dem kanto-
nalen Recht unterstehe.
4.1.2 Das Erfordernis der hinreichenden Erschliessung eines Grundstücks
bzw. eines Quartiers ergibt sich zunächst aus dem Bundesrecht, dort na-
mentlich aus Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG,
SR 700; zum unbestimmten Rechtsbegriff der Erschliessung siehe ELOI
JEANNERAT, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Taschannen [Hrsg.], Praxiskom-
mentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Rz. 16 bis 21 zu Art. 19). Demnach
gilt Land als erschlossen, wenn u.a. eine für die betreffende Nutzung des
Grundstücks hinreichende Zufahrt besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die
Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der betroffenen Bauten als auch für
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen
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verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumög-
lichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Was als
hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der Nutzung des betroffenen Grund-
stücks sowie von den massgeblichen (im Besonderen den örtlichen) Um-
ständen des Einzelfalls ab. Im Detail ergeben sich die einzelnen Anforde-
rungen jedoch erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Ge-
richts- und Verwaltungspraxis, die sich am skizzierten bundesrechtlichen
Rahmen zu orientieren haben (vgl. zum Ganzen: BGE 136 III 130 E. 3.3.2;
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_433/2017 vom 17. April 2018 E. 4.1,
je m.w.H.).
4.1.3 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a des St.Gallischen Planungs- und Bau-
gesetzes vom 5. Juli 2017 (PBG, sGS 731.1) gilt Land u.a. als erschlossen,
wenn eine hinreichende Zu- und Wegfahrt besteht. Zugleich weist die kan-
tonale Rechtsprechung auf die Wichtigkeit einer hinreichenden Erschlies-
sung gemäss Art.19 Abs.1 RPG hin, insbesondere auf das Kriterium einer
hinreichenden Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste. Eine Zu-
fahrt gilt dann als hinreichend, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass
sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Über-
bauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern siche-
ren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr,
Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden
kann. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die
Anlage und die Zweckbestimmung der Gebäude, denen die Zufahrt zu die-
nen hat (siehe die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen
vom 12. April 2011 E. 8.1 [in:] Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2011
Nr. 19, S. 68 ff., 72 und vom 20. März 2012 E. 3.2.4 [in:] GVP 2012 Nr. 20
S. 61 ff., 68).
4.1.4 Im südlich der Bahnlinie gelegenen Siedlungsgebiet von Schmerikon
befinden sich die Ortsteile Allmeind und Härti. Bei diesen handelt es sich
laut dem Zonenplan der Gemeinde Schmerikon vom 31. März 2016 vor-
wiegend um eine Industriezone (I), teils aber auch um Gewerbe-Industrie-
Zonen (GI), Wohn-Gewerbe-Zonen (WG2 und WG3) und Grünzonen (G).
Hinsichtlich der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sieht das
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG,
SR 843) in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Groberschliessung eines zu überbau-
enden Gebiets mittels Strassen und Wegen erfolgt. Diese Voraussetzung
ist vorliegend erfüllt, da das Gebiet via den BUe Allmeindstrasse durch die
bestehenden Wege und Strassen zugänglich ist. Dem motorisierten Indivi-
dualverkehr steht die ungehinderte Zu- und Wegfahrt von und aus den
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Ortsteilen Allmeind und Härti während rund einer dreiviertel Stunde offen,
was in baulicher Hinsicht grundsätzlich eine hinreichende strassenmässige
Erschliessung darstellt. In diesem Kontext sei auch darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht
weiter davon ausgeht, die gerügte Erschliessung sei gar nicht mehr ge-
währleistet, sondern sie erachtet diese mit Blick auf die Erhöhung der
Sperrzeiten beim BUe Allmeindstrasse nur noch als gefährdet.
4.1.5 Des Weiteren spielen polizeiliche Überlegungen – wie die Verkehrs-
sicherheit – eine wesentliche Rolle. Eine hinreichende Zufahrt ist mitunter
davon abhängig, dass die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bau-
ten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Kranken-
wagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet
ist. Jedoch kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch
eine unbequeme Zufahrt als hinreichend gelten, wenn die Sicherheit aller
Benützenden auf der gesamten Strecke sichergestellt ist (vgl. Urteile des
BGer vom 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E. 4.3.4, 1C_30/2010
vom 2. November 2010 E. 3.1 und 1C_382/2008 vom 5. Februar 2009
E. 3.2; prägnant dazu auch JEANNERAT, a.a.O., Rz. 22 und 24 zu Art. 19).
Die Vorinstanz hat solchen polizeilichen Überlegungen Rechnung getra-
gen, indem sie in der Auflage 2.4.3 festhielt, dass die Beschwerdegegnerin
für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang die erforderlichen
strassenseitigen Signale und Markierungen zu prüfen und bei Bedarf an-
zupassen habe.
4.1.6 Im vorliegenden Kontext kommt sodann der Zufahrt von Blaulichtor-
ganisationen besonderes Gewicht zu. Diesbezüglich ist die von der
Vorinstanz verfügte Auflage 8.2.3 zu berücksichtigen, wonach sich die
Blaulichtorganisationen im Fall eines Einsatzes an eine von den SBB an-
zugebende Telefonnummer wenden. Daraufhin sperren die SBB den Bahn-
verkehr kurzfristig, damit die Blaulichtorganisationen passieren können.
Zwar stellt die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit dieses Vorgehens in-
frage, jedoch handelt es sich dabei um eine geläufige Praxis, die bspw. bei
den Spitälern Zollikerberg und Burgdorf zur Anwendung gelangt. Dadurch
ist sichergestellt, dass Sanitätsfahrzeuge den BUe Allmeindstrasse im Not-
fall jederzeit passieren können. Es handelt sich unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit um ein funktionell zweckmässiges Vorgehen, das
sich an anderen Orten im Alltag mehrfach bewährt hat und das zwischen
den sich widerstrebenden Sicherheitsinteressen und dem Mobilitätsbedürf-
nis der Bevölkerung (via motorisiertem Individualverkehr und Bahn), aber
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auch den finanziellen Aspekten, welche mit dem Errichten von Infrastruk-
turbauten einhergehen, einen vernünftigen Ausgleich aller involvierten In-
teressen schafft.
4.1.7 Zusätzlich hatte die Vorinstanz auch die Gesamtsicherheit des BUe
zu beurteilen. Beim BUe ist eine weitere Reduktion der Schliessungszeiten
der Schranke gemäss unbestritten gebliebener Auskunft der Beschwerde-
gegnerin nicht möglich. Strassenseitig ist laut der Verkehrserhebung BUe
Allmeindstrasse Schmerikon und Grynaustrasse Uznach vom 8. Septem-
ber 2016 bei einem Szenario ohne Verbindungsstrasse A53-Gaster auf-
grund der erhöhten Sperrzeiten von einem deutlichen Rückstaueffekt und
betrieblich negativen Beeinflussungen auszugehen. Zwar sei auf der All-
meindstrasse genügend Stauraum vorhanden, jedoch werde die Zu- und
Wegfahrt zu kleineren Erschliessungsstrassen durch den Rückstau er-
schwert, weshalb Massnahmen zur Staureduktion zu ergreifen seien. Mit
dem geplanten Bau der Verbindungsstrasse A53-Gaster wäre eine deutli-
che Reduktion der Verkehrsbelastung zu erwarten, namentlich eine ver-
minderte Rückstaulänge von ca. 25% bis 50%. Das Baudepartement des
Kantons St.Gallen teilte dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich mit
Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass die Verbindungsstrasse A53-Gaster
aktuell bearbeitet werde. Es sei ein Anschluss zwischen der Bahnlinie und
dem Aabach an das Industriegebiet Schmerikon vorgesehen. Die öffentli-
che Planauflage des Projekts sei allerdings erst für das Jahr 2022 termi-
niert, weshalb aus zeitlichen Gründen als flankierende strassenseitige
Massnahme der Bau der von der Beschwerdeführerin beantragten Unter-
führung bzw. Umfahrung im Ortsteil Härti voranzutreiben sei.
4.1.8 Soweit der strassenseitige Verkehrsrückstau Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet, obliegt es dem Kanton St.Gallen im
Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung zwischen
Bund und Kantonen (Art. 83 BV e contrario; Art. 6 Abs. 1 des St.Gallischen
Strassengesetzes vom 12. Juli 1988 [StrG, sGS 732.1]; zur Kompetenzauf-
teilung zwischen Bund und Kantonen siehe MARTIN LENDI/STEFAN VOGEL,
in: Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl.
2014, Rz. 9 ff. zu Art. 83 BV), Massnahmen zur Staureduktion in Rückspra-
che mit der Gemeinde Schmerikon zu ergreifen. Laut der bereits erwähn-
ten Verkehrserhebung BUe Allmeindstrasse Schmerikon und Grynaus-
trasse Uznach vom 8. September 2016 könnten nebst der geplanten Ver-
bindungsstrasse im Rahmen des Verkehrsmanagements Massnahmen
wie bspw. die Dosierung der Anzahl Fahrzeuge mittels Lichtsignalanlagen
auf den Kantonsstrassen (der Zürcherstrasse, der Hauptstrasse und der
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St.Gallerstrasse) ergriffen werden. Sie alle sind Kantonsstrassen
2. Klasse, welche in die alleinige Hoheit des Kantons St.Gallen fallen
(Art. 6 Abs. 1 StrG und Anhang 1 S. 7 des Kantonsratsbeschlusses über
den Kantonsstrassenplan des Kantons St.Gallen vom 28. September 1987
[sGS 732.15]). Bei der Allmeindstrasse wiederum handelt es sich um eine
Gemeindestrasse 2. Klasse, die in die Hoheit der Gemeinde Schmerikon
fällt (vgl. Art. 11 und Art. 38 Abs. 1 StrG, ferner Urteil des Verwaltungsge-
richts des Kantons St.Gallen vom 20. März 2012 E. 3.1.2 [in:] GVP 2012
Nr. 20 S. 61 ff., 63). Demzufolge sind die auftretenden Verkehrsprobleme
gemeinsam durch den Kanton St.Gallen und die Gemeinde Schmerikon zu
lösen. Diesbezüglich kann bzw. darf das BAV nur im Rahmen seiner eige-
nen Befugnisse Einfluss nehmen, weil es die jeweilige Hoheit über die Kan-
tonsstrassen bzw. Gemeindestrassen in jedem Fall zu beachten hat (vgl.
Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG,
SR 741.01]).
4.2 Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Eventualantrags ist weiter
umstritten, ob seitens der SBB eine Pflicht besteht, das südlich der Bahn-
linie gelegene Siedlungsgebiet von Schmerikon – zusätzlich zum beste-
henden BUe Allmeindstrasse – durch den Bau einer weiter östlich im Orts-
teil Härti gelegenen Unterführung bzw. Umfahrung zu erschliessen.
4.2.1 Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Einspracheverfahren verlangt
die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht – wie vorne er-
wähnt – nicht weiter, dass direkt beim BUe Allmeindstrasse eine Unterfüh-
rung bzw. Umfahrung zu errichten ist. Sie erachtet aber dessen Ergänzung
durch den vollständigen Neubau einer Unterführung bzw. Umfahrung im
Industriegebiet am östlichen Ende der Allmeindstrasse im Ortsteil Härti als
notwendig, weil nur so die Verkehrssicherheit hinreichend gewährleistet
werden könne. Die mit dem Ausbau der Bahn- und Strasseninfrastruktur
verbundenen Interessenskonflikte seien durch die Verlegung von Niveau-
übergängen oder deren Ersatz durch den Bau von Über- oder Unterführun-
gen zu lösen.
Die Beschwerdegegnerin ist dementgegen der Ansicht, es bestünde kein
Anlass, den bestehenden BUe zu ersetzen oder neu (zusätzlich) zu bauen.
Die Beschwerdeführerin bemühe sich gar nicht um eine strassenseitige
Verbesserung der Situation für den motorisierten Individualverkehr, son-
dern ziele mit ihrem Verhalten primär darauf ab, die Kosten für ein entspre-
chendes Strassenbauprojekt, welches sich schätzungsweise auf 7 bis 10
Millionen Franken belaufen würde, auf die SBB abzuwälzen.
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Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die von der Gemeinde Schmerikon
beantragte Unterführung bzw. Umfahrung im Ortsteil Härti sei keine An-
lage, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb diene, weshalb auch
nicht von einer Eisenbahnanlage im Sinn von Art. 18 Abs. 6 EBG auszuge-
hen sei.
4.2.2 Die beantragte Unterführung bzw. Umfahrung am östlichen, im Orts-
teil Härti gelegenen Ende der Allmeindstrasse weist eine vom bestehenden
BUe Allmeindstrasse nicht unbeachtliche räumliche Distanz auf und ist
– wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt – Teil des Verbindungsstrassenpro-
jekts A53-Gaster, welches u.a. zwar die Erhöhung der Verkehrssicherheit,
insbesondere aber auch die Aufwertung von Siedlungsgebieten, deren ver-
besserte Erreichbarkeit sowie insgesamt siedlungsverträgliche regionale
Strassenverbindungen zum Ziel hat (nähere Angaben zu genanntem Ver-
bindungsstrassenprojekt sind abrufbar unter: ). Es han-
delt sich mit anderen Worten nicht um eine reine Eisenbahnanlage im Sinn
von Art. 18 Abs. 1 EBG, deren Begriff eng auszulegen ist (vgl. Urteil des
BVGer A-3837/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2 m.w.H.).
4.2.3 Fraglich ist, ob bei der beantragten Unterführung bzw. Umfahrung im
Ortsteil Härti allenfalls eine gemischte Nutzung vorliegt. Als gemischt ge-
nutzte Bauten und Anlagen gelten solche, die sowohl bahnbetriebliche als
auch betriebsfremde Elemente enthalten. Sei es, dass im gleichen Ge-
bäude betriebsdienliche und betriebsfremde Räume vorkommen, sei es,
dass einzelne Gebäudeteile oder Räume sowohl dem Bahnbetrieb als
auch betriebsfremden Aktivitäten dienen. Erscheinen gemischte Bauten in
baulicher und funktioneller Hinsicht als Einheit, sind sie entsprechend ihrer
überwiegenden bahnbetrieblichen oder anderen Zwecksetzung im eisen-
bahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren oder im massgeblichen kan-
tonalen Verfahren zu beurteilen, mithin in einem einzigen Verfahren. Hän-
gen die Teile der gemischten Baute hingegen weder funktionell noch be-
trieblich voneinander ab und können sie nicht als Gesamtbauwerk verstan-
den werden, rechtfertigt es sich nicht, sie im selben Verfahren zu behan-
deln (siehe BGE 133 II 49 E. 6.4, ferner Urteil des BVGer A-3837/2018 vom
20. Mai 2019 E. 3.4.3 m.w.H.).
4.2.4 Beispielsweise qualifizierte das Bundesgericht einen geplanten Bus-
hof, welcher als Neubauprojekt im Zusammenhang mit der Gestaltung des
Bahnhofs Sissach für die Bahn 2000 entwickelt worden war, nicht als
Eisenbahnanlage im Sinn von Art. 18 Abs. 1 EBG. Zur Begründung verwies
es auf den Umstand, dass die Erstellung, der bauliche Unterhalt sowie die
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Erneuerung des Bushofs allein von der Gemeinde Sissach auf eigene Kos-
ten vorgenommen und dieser nur durch die Baselland Transport AG und
nicht durch die SBB benützt werden würde. Im gleichen Entscheid äusserte
sich das Bundesgericht zudem zur Qualifikation einer sich beim Bahnhof
befindenden Allee bzw. Unterführung. Es befand, dass diese in erster Linie
dem Fussgängerverkehr diene, und zwar nicht nur demjenigen vom und
zum Bahnhof, sondern allen an der Bahnhofstrasse zirkulierenden oder die
Gleisunterführung benützenden Fussgängern. Die Allee bzw. Unterführung
stelle deshalb ebenfalls keine Eisenbahnanlage dar (vgl. Urteil des BGer
1A.147/1994 vom 23. Mai 1995 E. 3.a und 3b [in:] ZBl 97/1996 S. 373 ff.,
377 f.).
4.2.5 Zwischen der beantragten Unterführung bzw. Umfahrung im Ortsteil
Härti und dem Bahnbetrieb, der über den BUe Allmeindstrasse abgewickelt
wird, besteht kein ausreichender Sachzusammenhang. Eine Unterführung
würde vom motorisierten Individualverkehr genutzt. Sie würde die Ortsteile
Allmeind und Härti aufwerten, deren Erreichbarkeit verbessern und die An-
bindung ans regionale Strassenverkehrsnetz besser ausgestalten. Da die-
ses Gebiet aber bereits durch den BUe Allmeindstrasse hinreichend, wenn
auch nicht besonders angenehm, erschlossen ist (dazu E. 4.1), kann der
Bedarf für die Realisierung eines entsprechenden Projekts nicht als durch
die Beschwerdegegnerin ausgelöst gelten. Die Umsetzung der Unterfüh-
rung bzw. Umfahrung, welche – wie erwähnt – eine nicht unbeachtliche
räumliche Distanz zum BUe Allmeindstrasse aufweist und Teil der Verbin-
dungsstrasse A53-Gaster bildet, erfüllt primär ein Bedürfnis des Kantons
St.Gallen und der Gemeinde Schmerikon als Wirtschaftsstandorte und liegt
daneben im Interesse staubetroffener Strassenbenützenden. Das Bundes-
recht kennt keinen Anspruch auf eine besonders angenehme Erschlies-
sung (siehe E. 4.1.5). Angesichts dessen besteht aus bundesrechtlicher
Sicht kein Anlass, den bestehenden BUe Allmeindstrasse durch eine neu
zu bauende Unterführung bzw. Umfahrung im weiter östlich gelegenen
Ortsteil Härti zu ergänzen. Überdies wäre der Bau einer Unterführung in
Gestalt einer Umfahrungsstrasse allein aufgrund des Doppelspurausbaus
zwischen Uznach und Schmerikon mit Blick auf die anderweitig hinrei-
chende Erschliessung via dem BUe Allmeindstrasse für die Beschwerde-
gegnerin unverhältnismässig. Bei der beantragten Unterführung bzw. Um-
fahrung im Ortsteil Härti handelt es sich folglich nicht um eine gemischte
Anlage, sondern um eine Baute bzw. Anlage im Sinn von Art. 18m Abs. 1
EBG, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dient (sog.
Nebenanlage), deren Erstellung oder Änderung darum dem kantonalen
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Recht untersteht und die im entsprechenden kantonalen Verfahren zu be-
willigen ist.
5.
5.1 Zusammengefasst ging die Vorinstanz korrekterweise davon aus, dass
die Erschliessung des südlich der Bahnlinie gelegenen Siedlungsgebiets
von Schmerikon – insbesondere für den motorisierten Individualverkehr –
durch die Erhöhung der Sperrzeiten zwar verschlechtert wird, die Er-
schliessung der Ortsteile Allmeind und Härti aber nach wie vor hinreichend
sichergestellt ist. Die Vorinstanz hat im Rahmen der vorgenommenen Inte-
ressenabwägung sowohl die Sicherstellung der hinreichenden Erschlies-
sung als auch die Verkehrssicherheit genügend berücksichtigt und die in
ihrem Kompetenzbereich liegenden und nötigen Anordnungen getroffen.
Die Plangenehmigung dufte deshalb mit den verfügten Anordnungen er-
gänzt und erteilt werden, zumal sie nicht zu polizeiwidrigen Zuständen
führt.
Ein allfälliges vom Kanton St.Gallen bzw. der Gemeinde Schmerikon zu
verantwortendes Planungsdefizit wird durch den im Zuge der Plangeneh-
migung vorgesehenen Doppelspurausbau nicht neu geschaffen, sondern
infolge der verlängerten Schliessungszeiten beim bestehenden BUe All-
meindstrasse lediglich akzentuiert. Die durch das BAV erteilte Plangeneh-
migung ändert aber nichts an den aufgezeigten Zuständigkeiten und Kom-
petenzen. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Plange-
nehmigung aufzuheben sei, ist deshalb abzuweisen.
5.2 Ebenfalls abzuweisen ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin,
die Plangenehmigung sei in Ziff. 8.2.2 mit einem Genehmigungsvorbehalt
zu ergänzen, wonach die SBB vor Baubeginn zuhanden der Vorinstanz ein
Plangenehmigungsgesuch für die von ihr verlangte Unterführung bzw. Um-
fahrung im Ortsteil Härti einzureichen habe. Eine entsprechende an die
SBB gerichtete Anweisung fällt nicht in den Kompetenzbereich des BAV.
6.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
6.1 Der Beschwerdeführerin sind trotz ihres Unterliegens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt
für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) sowie die Vorinstanz als Bundesbehörde
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das ARE z.K.
– das ASTRA z.K.
– das Baudepartement des Kantons St.Gallen, Amt für Raumentwicklung
und Geoinformation AREG z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Basil Cupa
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: