B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4711/2012
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Stempelabgabe auf Versicherungsprämien.
A-4711/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Abgabepflichtige) ist ein der Aufsicht des Bundes un-
terstellter Versicherer im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes vom
27. Juni 1973 über die Stempelabgabe (StG, SR 641.10).
B.
Im Mai und Juli 2011 kontrollierte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) bei der Abgabepflichtigen die Deklarationen der Jahre 2006 bis
2011. Die ESTV stellte fest, dass die Abgabepflichtige bei "Rentenversi-
cherungen mit Rückgewähr die aufgelaufenen Überschüsse … für eine
lebenslängliche, garantierte und erhöhte rückkaufsfähige Rente (Langle-
berisiko)" verwende (vgl. act. 8, Revisionsbericht vom 13. Juli 2011, Ziffer
1.3). Die ESTV war der Auffassung, dass die Verwendung des Über-
schusses zur Finanzierung der Rentenerhöhung eine "Einmalprämie"
darstelle, die der Stempelabgabe unterliege und forderte die entspre-
chenden Abgaben und die darauf entfallenden Verzugszinse nach.
Die Abgabepflichtige war mit dieser Nachforderung nicht einverstanden
und verlangte eine Begründung in der Form einer anfechtbaren Verfü-
gung. Sie stellte die Begleichung der Nachforderung zwecks Vermeidung
weiterer Verzugszinse und ausdrücklich unter Vorbehalt einer allfälligen
Anfechtung in Aussicht (vgl. act. 9, Schreiben der Abgabepflichtigen an
die ESTV vom 4. August 2011).
C.
Am 27. Oktober 2011 entschied die ESTV, die Abgabepflichtige habe zu
Recht Stempelabgaben in der Höhe von Fr. … entrichtet. Ihr werde aus-
serdem ein Verzugszins von 5% seit Fälligkeit der Abgabebeträge in
Rechnung gestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Abgabepflichtige Einsprache bei der
ESTV, welche am 10. Juli 2012 abgewiesen wurde. Die ESTV stellte fest,
die Abgabepflichtige habe zu Recht Stempelabgaben in der Höhe von
Fr. … und Verzugszinse von insgesamt Fr. … bezahlt.
D.
Mit Beschwerde vom 11. September 2012 gelangte die Abgabepflichtige
(Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt (Zif-
fer 1) die Aufhebung des Einspracheentscheids der ESTV (Vorinstanz).
Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr die unter Vorbehalt entrichteten Ab-
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gaben in der Höhe von Fr. … zuzüglich Verzugszinse zurückzuerstatten
(Ziffer 2). Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführe-
rin die unter Vorbehalt entrichteten Verzugszinse in der Höhe von Fr. …
zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten (Ziffer 3); unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, zuzüglich Parteikosten im Rahmen des Einspra-
cheverfahrens in der Höhe von Fr. 6'007.50 (Ziffer 4).
Am 8. November 2012 schliesst die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an das Bundesverwal-
tungsgericht wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Stempelabgabe ist eine so genannte Rechtsverkehrssteuer. Sie
wird auf bestimmten, im Gesetz definierten Vorgängen erhoben (statt vie-
ler: THOMAS JAUSSI/ROLAND SCHWEIGHAUSER/MARKUS PFIRTER, Die eidg.
Stempelabgaben, Muri/Bern 2007, S. 16). Die Zahlung von Versiche-
rungsprämien gegen Quittung ist ein solcher Vorgang, für den das Gesetz
die Besteuerung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bst. c StG; so genannter Ver-
sicherungsstempel). Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche
Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend, weshalb die von
den Beteiligten gebrauchten unrichtigen Bezeichnungen und Ausdrucks-
weisen nicht in Betracht fallen (Art. 27 Abs. 1 StG). Dem Versicherungs-
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Seite 4
stempel unterliegen unter anderem bestimmte Personenversicherungen
sowie Sach- und Vermögensversicherungen (vgl. THOMAS JAUSSI/PIERRE-
OLIVIER GEHRIGER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. II/3: Bundes-
gesetz über die Stempelabgaben, Basel/Genf/München 2006 [nachfol-
gend: Kom StG], Vor Art. 21-26 N 9). Eine Lebensversicherung, wie sie
hier strittig ist, wird zu den sog. Personenversicherungen gezählt (JAUS-
SI/GEHRIGER, Kom StG, Art. 22 N 12).
2.2 Der Versicherungsvertrag wird im StG nicht definiert. Der (privatrecht-
liche) Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem die eine Partei, der
Versicherer, der anderen Partei, dem Versicherungsnehmer, gegen Be-
zahlung eines Entgelts, der Prämie, eine Vermögensleistung für den Fall
verspricht, dass ein Gegenstand durch ein Gefahrenereignis betroffen
wird (JAUSSI/GEHRIGER, Kom StG, Art. 21 N 10; JAUSSI/SCHWEIG-
HAUSER/PFIRTER, a.a.O., S. 62; GERHARD STOESSEL, in: Heinrich Hon-
sell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsver-
trag [VGG], Basel 2001, Allgemeine Einleitung N 14 ff., 19; PETER LANG,
Die private Rentenversicherung der Säule 3b im Einkommens- und Ver-
mögenssteuerrecht, Basel 2010, S. 26; zum Begriff der Versicherung vgl.
auch BGE 114 Ib 244 E. 4a [bestätigt in BGE 131 I 223 E. 4.7], 107 Ib 56
E. 1b; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK]
1995-16 vom 29. April 1996 E. 2a mit Hinweisen; JAUSSI/GEHRIGER,
Kom StG, Art. 21 N 9).
2.3
2.3.1 Gegenstand der Abgabe ist aber nicht der jeweilige Versicherungs-
vertrag als solcher, sondern die Prämienzahlung für die Versicherung, die
zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten
oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehört (vgl.
Art. 21 Bst. a StG). Die Beantwortung der Frage, ob eine Prämienzahlung
für eine Versicherung vorliegt, ist in aller Regel unproblematisch. Es be-
darf eines Versicherungsvertrags (vgl. E. 2.2) zwischen einem Versiche-
rungsnehmer und einem Versicherer, auf dessen Grundlage sich die
Pflicht ergibt, eine Prämie zu zahlen. Hierfür verspricht der Versicherer
die vertraglich vereinbarte Leistung (vgl. HEINI RÜDISÜHLI, in: Xavier Ober-
son/Pascal Hinny, [Hrsg.], StG, Kommentar Stempelabgaben, Zürich/Ba-
sel/Genf 2006, Art. 21 N 3). Die Prämie entspricht dabei dem "Preis", den
der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Scha-
denfall die vereinbarte Leistung erbringt (vgl. JAUSSI/GEHRIGER, Kom StG,
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Seite 5
Art. 21 N 17, 28; vgl. DANIEL JUNGO/WOLFGANG MAUTE, Lebensversiche-
rungen und Steuern, Bern 2003, S. 25). Sollte sich dagegen ein vertragli-
ches Verhältnis z.B. als reines Sparprodukt zeigen, dass überhaupt keine
Risikodeckung enthält, kann nicht mehr von einer Versicherung, resp. von
einer Versicherungsprämie als Preis gesprochen werden (vgl. JAUS-
SI/GEHRIGER, Kom StG, Art. 21 N 28).
2.3.2 Als Prämienarten kommen bei Lebensversicherungen sowohl die
sog. Einmalprämie als auch die periodische Prämienzahlung zum Tragen
(JAUSSI/GEHRIGER, Kom StG, Art. 22 N 18). Was als nicht periodische
Prämienzahlung – und somit als Einmalprämie – im Sinne des Versiche-
rungsstempels gilt, definiert Art. 26b Abs. 2 der Verordnung vom 3. De-
zember 1973 über die Stempelabgaben [StV, SR 641.101]; vgl. dazu ein-
gehend JAUSSI/GEHRIGER, Kom StG, Art. 22 N 25 ff.). Periodische Prä-
mien liegen vor, wenn der Prämienschuldner während der ganzen Ver-
tragslaufzeit jährlich eine im Wesentlichen gleich hohe Prämie bezahlt
(vgl. Art. 26b Abs. 1 StV). Bei einer Einmalprämie leistet grundsätzlich
der Prämienschuldner ungeachtet der versicherten Risiken und der Ver-
tragsdauer die für den Vertrag benötigte Prämie mit einer einmaligen Zah-
lung (JAUSSI/GEHRIGER, Kom StG, Art. 22 N 18).
2.3.3 Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Zahlung der Prämie.
Massgebend ist das konkrete Verfügungsgeschäft, d.h. das wirklich Er-
brachte, in Verbindung mit dem diesem zu Grunde liegenden Verpflich-
tungsgeschäft, d.h. dem entsprechenden Versicherungsvertrag (vgl.
E. 2.2). Wird die geschuldete Leistung erbracht (Verfügungsgeschäft) und
handelt es sich um eine Prämie für eine abgabepflichtige Versicherung
(Verpflichtungsgeschäft), so ist dadurch die steuerbare Leistung erbracht
worden und die Abgabeforderung entstanden (JAUSSI/GEHRIG, a.a.O.,
Art. 23 N 6).
Da die Abgabeforderung mit der Zahlung der Prämie entsteht, sind der
Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder die Fälligkeit der geschuldeten
Prämie unerheblich. Ebenso unerheblich ist, wie die Prämie bezahlt wird,
ob diese in bar ausbezahlt, per Giro überwiesen, bloss gutgeschrieben,
verrechnet oder auf sonstige Art erbracht wird. Massgeblich ist also nicht
die Art der Entrichtung, sondern dass die Prämie entrichtet wird, mithin
ein Verfügungsgeschäft vorliegt (JAUSSI/GEHRIGER, a.a.O., Art. 23 N 7).
2.4
A-4711/2012
Seite 6
2.4.1 Kapital bildende Lebensversicherungsverträge zeichnen sich in der
Regel durch eine äusserst lange Vertragsdauer aus, die nicht selten 25
Jahre oder mehr beträgt. Gleichzeitig wird die Höhe der Prämie zu Be-
ginn für die gesamte Laufzeit des Vertrages festgesetzt sowie garantiert
und kann während der Vertragsdauer weder einseitig angepasst noch
abgeändert werden. Ausserdem unterliegen die Grundlagen der Prä-
mienkalkulation erheblichen Risiken, die sich namentlich aus den hohen
Aktienanteilen (die Versicherer legen ihr Vermögen u.a. in Aktien an) auf
dem Kapitalmarkt ergeben können. Der Versicherer ist daher bereits aus
kaufmännischen Gründen gezwungen, die Prämie äusserst vorsichtig zu
berechnen (vgl. ANDREA PFLEIDERER, Die Überschussbeteiligung in der
Lebensversicherung, Basel 2006, S. 1, 17; vgl. JUNGO/MAUTE, a.a.O.,
S. 27 f., 29 f.; vgl. Botschaft vom 7. September 2011 zur Totalrevision des
Versicherungsvertragsgesetzes [VVG], BBl 2011 7705 ff., 7798 f.).
2.4.2 Die Versicherungsgesellschaften berechnen deshalb in ihren Prä-
mien "Sicherheitszuschläge" ein. Da die verlangten Prämien vorsorglich
also bereits höher ausfallen als der mutmassliche Risiko- und Kostenbe-
darf, haben die Gesellschaften die "Überschussbeteiligung" eingeführt.
Dieses Institut erlaubt den Lebensversicherungsgesellschaften einerseits
eine vorsichtige Prämienkalkulation, die ihre Solvenz sichert, andererseits
lassen sich dadurch aber auch Nachteile für die Versicherungsnehmer
vermeiden (vgl. PFLEIDERER, a.a.O., S. 2, 19). Gemäss der Aufsichtsbe-
hörde der Versicherungen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungs-
aufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01]), dient die Überschussbeteiligung dem
Zweck, die Versicherungsnehmer an den erwirtschafteten Überschüssen
teilhaben zu lassen (vgl. Rundschreiben der FINMA 2008/40 vom 20. No-
vember 2008, Rz. 130). Die Überschussbeteiligung ist folglich als eine
Besonderheit der Prämienkalkulation in der Kapitallebensversicherung zu
betrachten (PFLEIDERER, a.a.O., S. 85; zu den historischen Hintergründen
der auf dem Genossenschaftsgedanke basierenden Überschussbeteili-
gung, dieselbe, S. 7 ff.). PFLEIDERER bezeichnet die Überschussbeteili-
gung als "Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen überhöhten Prä-
mienbeiträgen" (PFLEIDERER, a.a.O., S. 13). MAUTE, STEINER, RUFENER
und LANG betonen, dass die Überschussbeteiligung "keine Versiche-
rungsleistung" sei. Vielmehr handle es sich um eine "nachträgliche Teil-
rückerstattung der Prämie wegen günstigem Schadens- und Kostenver-
lauf. Die Überschussbeteiligung wird entweder jährlich mit der zu leisten-
den Prämie verrechnet oder auf einem Überschusskonto angesammelt"
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Seite 7
(WOLFGANG MAUTE/MARTIN STEINER/ADRIAN RUFENER/PETER LANG, Steu-
ern und Versicherungen 3. Aufl., Muri 2011, S. 289, vgl. auch S. 363).
In den Gesetzen lässt sich allerdings keine direkte Anspruchsgrundlage
für die Überschussbeteiligung finden (vgl. zu Rechtsgrundlagen die Über-
schussbeteiligung betreffend E. 2.4.5). Ein Überschussanspruch hängt
von einer entsprechenden Zusage einer Versicherungsgesellschaft ab
(vgl. PFLEIDERER, a.a.O., S. 55). Wurde eine Überschussbeteiligung je-
doch vereinbart, bildet sie eine einklagbare, vertragliche Nebenleistungs-
pflicht (PFLEIDERER, a.a.O., S. 85).
2.4.3 Die "Quellen" der Überschussbeteiligung werden in der Regel fol-
gendermassen eingeteilt: (1) Zinsüberschuss, (2) Risikoüberschuss und
(3) Kostenüberschuss.
Der Zinsüberschuss entspricht der Differenz zwischen dem rechnungs-
mässig verwendeten Zinssatz (technischer Zins; vgl. E. 2.4.5) und dem
von der Versicherungsgesellschaft tatsächlich erwirtschafteten Ertrag
(vgl. JUNGO/MAUTE, a.a.O., S. 30; Berufsbildungsverband der Versiche-
rungswirtschaft VBV [Hrsg.], Lebensversicherung – aktuell, 2. Aufl., Zü-
rich 2001 [nachfolgend: Lebensversicherung], S. 108). Der jährliche Er-
trag der Kapitalanlagen einer Versicherungsunternehmung setzt sich aus
mehreren Komponenten zusammen (Zinsertrag aus Obligationen, Divi-
denden, Mietzinseinnahmen etc.). Die Wertveränderungen der Kapitalan-
lagen für die Überschussbeteiligung zu bewerten, ist schwierig, weil infol-
ge von Kurs- und Preisschwankungen auch Verluste entstehen können.
Allgemeingültige Regeln, wie diesen Schwankungen Rechnung getragen
werden soll, gibt es keine. Ziel der Lebensversicherer ist es aber, kon-
stante Geschäftsergebnisse auszuweisen, weshalb sie Bewertungsme-
thoden anwenden, die Ertragsschwankungen weitgehend "glätten" (vgl.
Lebensversicherung, a.a.O., S. 108). Der Risikoüberschuss resultiert aus
der Differenz zwischen der gesamten entstandenen Schadenssumme im
Berichtsjahr und der Summe der Risikoprämien aus dem ganzen Bestand
im selben Jahr. Er entsteht durch die vorsichtige Kalkulation der Sterb-
lichkeit. Beim Risiko "Langlebigkeit" (welches zu den typischen Versiche-
rungsrisiken zählt, vgl. statt vieler: MARKUS KRÄHENBÜHL, Schweizer Le-
bensversicherung – Von der Risiko-Transformation zur Risiko-
Intermediation; Beiträge zur Erfassung, Bewertung und Verbriefung des
Renten-Langleberisikos in einer Lebensversicherung, Zürich 2009, ins-
bes. zur Definition des Langleberisikos, S. 82) werden trotz entsprechend
angepasster Renten-Sterbetafeln kaum Überschüsse erzielt (vgl. Le-
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Seite 8
bensversicherung, a.a.O., S. 109; vgl. auch JUNGO/MAUTE, a.a.O., S. 30,
die bei den Leibrenten von einer "eher angespannten Situation" spre-
chen, vgl. auch S. 138). Ein Kostenüberschuss entsteht, falls die einge-
rechneten Kosten höher sind als die effektiv verursachten. Der Kosten-
überschuss wird in Abschluss-, Inkasso- und Verwaltungskostenüber-
schuss unterteilt. Die eingerechneten Kosten sind in der Regel aber zu
niedrig angesetzt, und somit entstehen im Kostenbereich üblicherweise
Verluste (vgl. Lebensversicherung, a.a.O., S. 109; vgl. JUNGO/MAUTE,
a.a.O., S. 30; vgl. PFLEIDERER, a.a.O., S. 25).
Zusammenfassend lässt sich festhalten: "Die Überschüsse sind umso
grösser, je erfolgreicher die Kapitalanlagepolitik des jeweiligen Versiche-
rungsunternehmens ist, je weniger Versicherungsfälle bei den Versicher-
ten eintreten und je sparsamer in der jeweiligen Unternehmung gewirt-
schaftet wird" (MAUTE/STEINER/RUFENER/LANG, a.a.O., S. 362).
2.4.4 Anzumerken ist vor diesem Hintergrund, dass Entstehung und Höhe
des Überschussanspruchs vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Er-
eignisses abhängt, nämlich davon, ob überhaupt ein Überschuss erzielt
wird. Es handelt sich deshalb um eine bedingte Forderung (vgl. PFLEIDE-
RER, a.a.O., S. 107, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Der Eintritt
der Bedingung hängt dabei nicht vom blossen Willen der Vertragsparteien
ab. Es handelt sich somit nicht um eine sog. potestative Bedingung (vgl.
PFLEIDERER, a.a.O., S. 108). Auch der Überschussplan bzw. die darin
festgehaltene Höhe der Überschussbeteiligung hängt wiederum nicht nur
von den Leistungen der Versicherungsgesellschaften ab, sondern es
spielen vornehmlich zufällige Kriterien, wie z.B. die Sterblichkeit oder die
Marktentwicklung (vgl. E. 2.4.3), eine entscheidende Rolle. Da der Über-
schuss sowohl von Zufallsbedingungen, als auch vom Verdienst der Ver-
sicherungsgesellschaft abhängt, liegt eine sog. gemischte Bedingung vor,
die ausserdem suspensiv bedingt ist, da der Überschuss vom am Ende
des Jahres festgestellten Erfolg abhängt (vgl. PFLEIDERER, a.a.O.,
S. 109 f., mit weiteren Hinweisen).
2.4.5 Verschiedene Erlasse befassen sich mit der Überschussbeteiligung
(vgl. hierzu auch die vorgesehenen Änderungen gemäss Botschaft zur
Totalrevision des VVG, a.a.O., BBl 2011 7798). Für den vorliegenden Fall
sei auf folgende Regelungen des VAG sowie der Verordnung vom 9. No-
vember 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunter-
nehmen (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) hingewiesen:
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Seite 9
Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektiv-
lebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit
Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Be-
stimmung des maximalen technischen Zinssatzes (Art. 36 Abs. 1 VAG).
Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten jährlich eine
nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung – so sie
denn vertraglich vereinbart wurde (vgl. E. 2.4.2) – abzugeben. Aus dieser
muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Über-
schüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden
(Art. 36 Abs. 2 VAG). Der Bundesrat kann für diese Versicherungsunter-
nehmen Vorschriften erlassen über: die Art und Weise, wie die Informati-
onen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse; die Grundlagen und
das Ausmass der Verteilung der Überschüsse (Art. 36 Abs. 3 Bst. a-c
VAG).
Art. 120 AVO verpflichtet Versicherungsunternehmen, welche die Lebens-
versicherung betreiben, für die Tarifierung von Verträgen risikogerechte
biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsme-
thoden zu verwenden und die Tarifgrundlagen jährlich zu überprüfen.
Gemäss Art. 136 Abs. 1 AVO bilden die Versicherungsunternehmen für
den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der
Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Be-
reitstellung der den Versicherungsnehmenden zustehenden Überschuss-
anteile. Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewie-
sene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136
Abs. 2 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 Prozent
der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versiche-
rungsnehmenden zuzuteilen (Art. 136 Abs. 3 AVO). Die Überschusszutei-
lung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und
unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen
(Art. 137 Abs. 1 AVO). Sobald die Überschussanteile den einzelnen Ver-
sicherungsnehmenden zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind
den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen
auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschuss-
anteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versiche-
rungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO).
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Seite 10
3.
3.1 Im vorliegenden Fall steht eine "Rentenversicherung mit Rückgewähr"
zur Diskussion; ein Versicherungsprodukt, das – sofern hier relevant –
wie folgt ausgestaltet ist:
Gemäss Art. … der allgemeinen Bedingungen für die "sofort beginnende
und abrufbare Leibrente gegen Einmalprämie" (Ausgabe …, act. 4; nach-
folgend: AVB …) gibt die Lebensversicherung Anspruch auf lebenslängli-
che periodisch wiederkehrende Leistungen (Rente [nachfolgend auch als
Grundrente bezeichnet]). Die Auszahlung erfolgt per sofort oder nach
Vereinbarung. Die Grundrente wird so lange ausbezahlt, als die versi-
cherte Person am jeweiligen Fälligkeitstag lebt (Art. … AVB ...). Gemäss
Art. … AVB ... ist die Versicherung an den Rechnungsüberschüssen der
Beschwerdeführerin beteiligt. Die Überschussanteile werden periodisch
neu festgesetzt und nach einem mit dem Bundesamt für Privatversiche-
rungen (heute: FINMA) vereinbarten Plan den einzelnen Verträgen zuge-
wiesen [der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Über-
schusspläne seit Inkrafttreten der Revision des VAG per 2006 nicht mehr
genehmigungspflichtig sind, vgl. dazu etwa PFLEIDERER, a.a.O., S. 156].
Bei Renten auf Abruf werden die Überschüsse bis zum Rentenbezug auf
einem Konto angesammelt und verzinst. Die Zuweisungen erfolgen je-
weils zu Beginn eines Versicherungsjahres, erstmals zu Beginn des zwei-
ten Versicherungsjahres. Die Höhe der ersten Zuweisung ist vom Ein-
gangsdatum der Prämie abhängig. Beim Bezug der ersten Rente kann
der Versicherungsnehmer sich die angesammelten Überschüsse auszah-
len lassen oder damit eine Rentenerhöhung beantragen. Für die Renten-
erhöhung kommt der zum Zeitpunkt der Erhöhung gültige Tarif zu Anwen-
dung. Während der Rentenzahldauer wird der Überschuss in Form von
zusätzlichen Renten ausbezahlt (Art. … AVB ...).
3.2 Die versicherte Person hat also bei Beginn der Rentenzahlungen die
Wahl, ob sie sich das Guthaben, welches sich auf ihrem Überschuss-
Sparkonto allenfalls angesammelt hat, auszahlen lassen oder damit eine
lebenslängliche Rentenerhöhung finanzieren will. Dies ist dem Grunde
nach unbestritten. Strittig ist aber, ob die Wahl der "Umwandlung" des
Überschusses in eine Rentenerhöhung (auch als "Verrentung" bezeich-
net) eine Prämienzahlung darstellt, die die Stempelsteuer auslöst.
3.2.1 Die Vorinstanz hält dafür, dass auf dem Überschussanteil, sofern
der Versicherungsnehmer die Rentenerhöhung beantrage, die Stempel-
steuer zu erheben sei, weil die Beschwerdeführerin diesfalls eine zusätz-
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Seite 11
liche, über den ursprünglich vereinbarten Vertrag hinaus gehende Versi-
cherungsleistung erbringe. Das Risiko bestehe darin, dass die versicherte
Person lange lebe; die Beschwerdeführerin trage somit das Langleberisi-
ko. Eine neue Leistung bei einer Versicherungsgesellschaft könne aber
immer nur mit einer Prämie eingekauft werden. Dabei spiele es keine Rol-
le, ob die Prämienzahlung durch aufgelaufene Überschüsse – die sowie-
so dem Versicherungsnehmer gehören würden – oder anderweitig erfol-
ge. Die Überschussverwendung in Form des Erwerbs einer "zusätzlichen
rückkaufsfähigen einmalprämienfinanzierten Rente" stelle eine Prämien-
zahlung dar. Dabei finde eine Verrechnung des Überschussguthabens mit
der Prämienzahlung statt.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der Vorinstanz.
Bei der Auszahlung der Überschüsse in Form der Rentenerhöhung liege
kein nochmaliges Verfügungsgeschäft des Kunden zur Beschwerdeführe-
rin hin vor. Es fehle folglich ein Abgabeobjekt und für die Erhebung der
Stempelsteuer gebe es keine gesetzliche Grundlage. Ausserdem werde
durch das Vorgehen der Vorinstanz der Vertrag unzulässigerweise in Ein-
zelteile zerlegt, was der bundesgerichtliche Rechtsprechung widerspre-
che. Gemäss dieser Rechtsprechung folge das Überschusskapital stets
dem gleichen steuerlichen Schicksal wie das Grundkapital. Mit der Ein-
malprämie bei Abschluss der Leibrente seien sämtliche künftige Leistun-
gen und Risiken des betroffenen Vertrages bezahlt worden, auch die
Auszahlung der Überschüsse in Rentenform. Somit sei auf sämtlichen
Leistungen auch die Stempelsteuer bereits bezahlt worden. Das Risiko
des gesamten Leibrentenvertrages sei von Beginn weg einberechnet
worden und es würden keine neuen Risiken übernommen. Die aufge-
schobene Altersrente werde als einheitliches Risiko eingerichtet. Die Ver-
rentung der Überschüsse bei Rentenbeginn sei demnach als nachträgli-
che Korrektur zu betrachten. Sämtliche Parameter seien bei Vertrags-
schluss zumindest vereinbart gewesen. Wäre der tatsächliche Verlauf der
Parameter für die Zukunft nämlich schon bekannt gewesen, hätte bereits
zu diesem Zeitpunkt eine höhere Rentenleistung berechnet werden kön-
nen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die be-
reits bei Vertragsschluss verstempelten Prämienanteile, welche später als
Überschuss in Rentenform ausbezahlt würden, nochmals "verstempelt"
würden. Ausserdem scheitere eine Verrechnung daran, dass die Voraus-
setzungen hierzu nicht erfüllt seien.
3.3 Abgabeobjekt der Stempelsteuer ist die Prämienzahlung für eine Ver-
sicherung. Ob die Vorinstanz die Stempelabgabe zu Recht erhoben hat,
A-4711/2012
Seite 12
hängt also davon ab, ob ein Vertragsverhältnis (vgl. E. 2.2) vorliegt, das
den Schutz vor einem Risiko zum Inhalt hat. Ein hierfür allenfalls entspre-
chend geleistetes Entgelt würde dann den "Preis" bzw. die Prämie für die
Risikoübernahme darstellen (vgl. E. 2.3.1).
3.3.1 Der diskutierte Versicherungsvertrag räumt der versicherten Person
zunächst einmal das Recht auf eine lebenslängliche Rente ein (vgl.
E. 3.1). Rentenversicherungen der vorliegenden Art dienen dazu, sich
gegen die Folgen des Alters zu schützen. Das versicherte Risiko ist somit
das Alter bzw. die Langlebigkeit (vgl. statt vieler: JUNGO/MAUTE, a.a.O.,
S. 25 f.). Wie gesehen (vgl. E. 3.1), räumt der Vertrag der versicherten
Person vertraglich einen Anspruch am Rechnungsüberschuss der Be-
schwerdeführerin ein. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, den an-
gesammelten Überschuss bei Beginn der Rentenzahlungen für eine Ren-
tenerhöhung zu verwenden. Anzumerken ist, dass es sich beim Über-
schussanspruch aber um eine sog. gemischt bedingte Forderung handelt
(vgl. E. 2.4.4) und seine Entstehung und Höhe von Zufälligkeiten ab-
hängt. Folglich ist bei Vertragsschluss ungewiss, ob überhaupt die Rente
erhöht werden kann und wie hoch diese Rentenerhöhung allenfalls aus-
fällt. Eine Rentenerhöhung wird vorliegend denn auch nicht von Anfang
an betragsmässig beziffert und garantiert, sondern erst anhand des er-
zielten Überschusses berechnet.
3.3.2 Der vorliegende Versicherungsvertrag verpflichtet die Beschwerde-
führerin für den Fall, dass sich die Bedingung erfüllt hat, d.h. ein Über-
schuss entstanden ist (vgl. E. 3.3.1), und die versicherte Person die Aus-
zahlung in Form einer Rentenerhöhung gewählt hat, die erhöhte Rente –
wie die (Grund-)Rente – lebenslänglich zu leisten (vgl. E. 3.1). Dies hat
für die Beschwerdeführerin die folgende Konsequenz: Wird die versicher-
te Person älter, als im Durchschnitt veranschlagt, wird die von der Be-
schwerdeführerin zu leistende überschussfinanzierte Rentenerhöhung ih-
rer Summe nach insgesamt über den Wert der aufgelaufenen Überschüs-
se hinaus gehen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich somit nicht,
"lediglich" den angesparten Überschuss mittels periodischer Rentenleis-
tung – also in Raten – auszuzahlen. Vielmehr geht die Beschwerdeführe-
rin mit der lebenslänglich auszurichtenden Rentenerhöhung eine weiter-
gehende Verpflichtung ein: Sie nimmt ein zusätzliches Risiko auf sich,
nämlich das sog. "Langleberisiko", d.h. das Risiko, dass die erzielten und
für die zusätzlichen, lebenslangen Renten verwendeten Überschussbetei-
ligungen infolge Langlebigkeit der versicherten Person kleiner sind als die
tatsächlich auszurichtenden erhöhten Rentenleistungen. Mit anderen
A-4711/2012
Seite 13
Worten ist es – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin –
nicht bloss eine "nachträgliche Korrektur" der "vorsichtig" berechneten
"Relation Prämien und Leistungen". Vielmehr geht die Verrentung der
Überschüsse bei Rentenbeginn über eine "Rückvergütung von aus Si-
cherheitsgründen überhöhten Prämienbeiträgen" (E. 2.4.2) hinaus. Inso-
fern ist die Formulierung, bei der Wahl der Rentenerhöhung werde das
Überschussguthaben in Rentenform ausbezahlt, ungenau, weil – wie
ausgeführt – die zu leistenden Renten über das angesparte Überschuss-
guthaben hinaus gehen können.
Mit der Wahl der Verrentung (vgl. E. 3.2) erhält die versicherte Person
folglich eine zusätzliche Deckung. Die Lehre ist ebenfalls der Auffassung,
dass der Kunde bei der Verrentung des Überschussanteils eine "zusätzli-
che Deckung" erhalte, und die "Leistung erhöht" werde (vgl. JUN-
GO/MAUTE, a.a.O., S. 31; Lebensversicherung, a.a.O., S. 114).
3.3.3 Eine solche zusätzliche Versicherung wird aber nicht ohne Gegen-
leistung der versicherten Person ausgerichtet. Um die lebenslänglich ga-
rantierte Rente zu erlangen bzw. zu finanzieren, wird der angesparte
Überschuss verwendet, welcher in diesem Zeitpunkt zum Entgelt für die
Versicherungsleistung wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts sieht die Vorinstanz die Prämienzahlung – in Form der Einmalprä-
mie – deshalb zu Recht in der Hingabe des angesparten Überschusses.
Die Zahlung erfolgte dabei – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht aus-
geführt hat – durch Verrechnung des Überschusses mit der Prämien-
schuld, was eine mögliche Form der Zahlung der Prämie darstellt (vgl.
E. 2.3.3): Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leis-
tungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann
jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forde-
rung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR, SR 220]). Die Beschwerdeführerin hat den Überschuss, bei
dem es sich um eine einklagbare Nebenleistungspflicht handelt (vgl.
E. 2.4.2), vertraglich zugesichert. Sobald die Überschussanteile den ein-
zelnen Versicherungsnehmenden zugeteilt sind, gelten sie gemäss AVO
als geschuldet (vgl. E. 2.4.5). Die Beschwerdeführerin schuldet der versi-
cherten Person den vertraglich zugesicherten Überschuss, und die versi-
cherte Person schuldet der Beschwerdeführerin die Prämie für die Ren-
tenerhöhung. Im Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung waren die gegen-
seitig geschuldeten Forderungen fällig (vgl. Art. … i.V.m. Art. … AVB ...)
und wurden verrechnet.
A-4711/2012
Seite 14
4.
Es bleibt, auf die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen,
sofern diese nicht bereits explizit oder implizit widerlegt sind.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, bei der Verrentung der Über-
schüsse finde kein Verfügungsgeschäft von der versicherten Person hin
zur Beschwerdeführerin statt, weshalb es an einem Abgabeobjekt fehle
(vgl. auch E. 3.2.2).
4.1.2 Mit diesem Argument bestreitet die Beschwerdeführerin primär das
Vorliegen einer Prämienzahlung. Sie richtet sich damit auch gegen das
Vorliegen der Voraussetzungen der Verrechnung. Wie eben aufgezeigt
wurde (E. 3.3.3), liegt in der verrechnungsweisen Hingabe des angespar-
ten Überschusses die Prämienzahlung und damit das für die Entstehung
der Stempelsteuer massgebliche Verfügungsgeschäft (vgl. E. 2.3.3).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Versicherungsvertrag sei
eine "nicht aufteilbare Einheit". Unter Verweis auf BGE 130 I 205 trägt sie
vor, durch das Vorgehen der Vorinstanz werde der Versicherungsvertrag
unzulässigerweise in Einzelteile zerlegt, was der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung widerspreche (vgl. auch E. 3.2.2).
4.2.2
4.2.2.1 Zunächst einmal ist das Argument der "Einheit des Vertrages"
rechtlich einzuordnen. Die Diskussion über die "Einheit des Vertrages"
steht im Zusammenhang mit der rechtsdogmatischen Qualifikation der
vertraglich vereinbarten Überschussbeteiligung. Dabei geht es um die
Frage, ob die Kapitallebensversicherung in sich in verschiedene Verträge
aufzuteilen sei. Zahlreiche Autoren befürworten eine solche Aufteilung
(sog. "Theorie der Doppelnatur"). Demnach bilden der Lebensversiche-
rungsvertrag einen selbständigen Renten- oder Sparvertrag, der neben
dem eigentlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und für den
der Versicherungsnehmer gesondert eine Prämie zu entrichten hat (zum
Ganzen ausführlich PFLEIDERER, a.a.O., S. 60 f.). Die Annahme verschie-
dener eigenständiger Verträge böte – so PFLEIDERER – den Vorteil, dass
sich die Sicherheitszuschläge separat behandeln liessen und dadurch ei-
ne Trennung der dem Unternehmen zustehenden Ergebnisse und der
den Versicherten zustehenden Anteile möglich würde, wobei den Versi-
cherungsgesellschaften allein die Überschüsse aus der Geschäftsbesor-
A-4711/2012
Seite 15
gungstätigkeit als solcher zustünden. PFLEIDERER kritisiert an dieser Be-
trachtungsweise allerdings, dass eine umfangmässige Zuordnung der
verschiedenen Prämienbestandteile – Dienstleistung, Risiko und Sparbei-
trag – während der gesamten Vertragsdauer nicht eindeutig vorgenom-
men werden könne. Die Prämienzahlungspflicht stehe der Leistung des
Versicherers vielmehr gesamthaft gegenüber und sei daher einheitlich zu
betrachten, so dass kein selbständiger Betrag für die Überschussbeteili-
gung abgespalten werden könne (vgl. PFLEIDERER, a.a.O., S. 62 f.). Der
überwiegende Teil der Lehre geht deshalb davon aus, dass die Kapitalle-
bensversicherung mit Beteiligung am Überschuss wirtschaftlich und
rechtlich ein "einheitliches und umfassendes Vertragsverhältnis" darstellt.
Die Überschussbeteiligung "erweitert die das Vertragsverhältnis charakte-
risierende Hauptleistungspflicht in der Kapitallebensversicherung um ei-
nen Anspruch auf Überschuss" und kann als "Ausfluss des Versiche-
rungsvertrages selbst betrachtet" werden (vgl. PFLEIDERER, a.a.O., S. 65).
Zusammengefasst befasst sich die Frage nach der Einheit des Vertrages
mit dem Verhältnis von "Überschussbeteiligung" (eine Nebenleistung des
Versicherers) und "Prämie" (eine Leistung der versicherten Person). Die
rechtsdogmatische Qualifikation des Überschusses gibt hier zu keinen
weiteren Diskussionen Anlass und die Beschwerdeführerin behauptet
auch nicht eine Verletzung der "Einheit des Vertrages" in diesem eben
dargelegten Sinne.
4.2.2.2 Im von der Beschwerdeführerin unter dem Stichwort "Einheit des
Vertrages" angerufenen BGE 130 I 205 entschied das Bundesgericht,
dass es "grundsätzlich unzulässig" sei, eine als Ganzes rückkaufsfähige
Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen
Einzelteile zu zerlegen, um sie dann entsprechend zu besteuern
(E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligungen (Überschussbeteiligun-
gen, Bonus) teilten das steuerliche Schicksal der zu Grunde liegenden
Versicherungsleistung (E. 7.6.6). Das Bundesgericht äussert sich hier al-
so stichwortartig zusammengefasst zur steuerlichen Behandlung von
"Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung" (beides Leistungen
des Versicherers) im Falle ihrer Auszahlung an die versicherte Person
und damit zu einer anderen Fragestellung als unter E. 4.2.2.1 erläutert
(dort ging es um das Verhältnis "Überschussbeteiligung und Prämie").
Das Bundesgericht spricht denn im angerufenen Urteil auch nie von der
"Einheit des Vertrages".
A-4711/2012
Seite 16
Indem sich die Beschwerdeführerin auf diese Rechtsprechung beruft,
übersieht sie dabei zum einen, dass die Vorinstanz gar keine Zerlegung
in rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Einzelteile vornimmt, so
dass der vorliegende Fall mit der vom Bundesgericht beurteilten Konstel-
lation von Vornherein nicht vergleichbar ist. Zum anderen verkennt die
Beschwerdeführerin, dass das genannte Urteil die Behandlung von Versi-
cherungsleistungen im Bereich der Einkommenssteuer zum Inhalt hat.
Die Stempelabgabe ist demgegenüber eine Kapitalverkehrssteuer (vgl.
E. 2.1), welche sich als indirekte Steuer in ihrer rechtlichen Ausgestaltung
wesentlich von der Einkommenssteuer unterscheidet. Sie erfasst nicht –
wie bei der Einkommensbesteuerung – Einkünfte aus Versicherungen
bzw. Versicherungsleistungen, sondern Vorgänge des Kapitalverkehrs,
hier die Bezahlung von Versicherungsprämien. Der vom Bundesgericht
aufgestellte Grundsatz, wonach Überschussbeteiligungen das steuerliche
Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung teilen, ist im
Lichte des Einkommenssteuerrechts zu beurteilen und kann nicht unbe-
sehen auf das Rechtsgebiet der Stempelsteuern übertragen werden. Wie
wiederholt erwähnt, wurde der angesparte Überschuss, der selber im Üb-
rigen keine Versicherungsleistung ist (vgl. E. 2.4.2), dazu verwendet, um
eine Rentenerhöhung zu finanzieren. Der Überschuss ist zu diesem Zeit-
punkt (in einer logischen Sekunde) tatsächlich und rechtlich nicht mehr
Überschuss, sondern bildet Entgelt für die Versicherungsleistung (in Form
der Rentenerhöhung). Die Anwendung des Grundsatzes, wonach Über-
schussbeteiligung und Versicherungsleistung dasselbe steuerliche
Schicksal teilen sollen, ergibt bei dieser Sachlage gar keinen Sinn. Wenn
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang argumentiert, dass
"auf dem Grundkapital bei Auszahlung in Rentenform … kein Stempel"
anfalle, weshalb auch "bei Auszahlung des Überschusskapitals in Ren-
tenform kein Stempel" anfallen dürfe, vermischt sie (vermutlich) einkom-
mens- mit stempelsteuerrechtlichen Überlegungen und übersieht dabei,
dass die Vorinstanz die Stempelabgabe nicht "auf den in Rentenform
ausbezahlten Überschüssen" (zur Ungenauigkeit dieser Formulierung vgl.
bereits E. 3.3.2) erhoben hat, sondern auf der Prämienzahlung für den
"Einkauf" der Rentenerhöhung, wobei die Höhe des angesparten Über-
schussguthabens als Bemessungsgrundlage diente.
4.3
4.3.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der Einmalprä-
mie bei Abschluss der Leibrente seien sämtliche künftige Leistungen und
Risiken des betroffenen Vertrages bezahlt worden – auch die Auszahlung
der Überschüsse in Rentenform (vgl. auch E. 3.2.2). Anhand modellhafter
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Seite 17
Berechnungen der "Stempelsteuer unter Beachtung der aufsichtsrechtli-
chen Vorgaben auf Grund des Zwangs zur vorsichtigen Kalkulation der
Prämie, womit ein Teil der Prämien als Grundkapital in Rentenform aus-
bezahlt und ein Teil der Prämie als Überschusskapital in Rentenform aus-
bezahlt wird" sowie der "Stempelsteuer ohne Beachtung der aufsichts-
rechtlichen Vorgaben betreffend Überschuss- und Grundkapital (Modell
ohne Sicherheitsmargen und ohne Überschusskapital)" will sie aufzeigen,
dass eine einmalige Erhebung des Versicherungsstempels bei Vertrags-
schluss zu einer gerechten und in sich stimmigen Besteuerung führe. Im
Modell "ohne Sicherheitsmargen und ohne Überschusskapital" wird der in
der modellhaften Berechnung als real angenommener Marktzins "von An-
fang weitergegeben" und dem zu verrentenden Kapital zugeschlagen. Im
Modell "unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben" wird das
Überschussguthaben aus der Differenz zwischen dem technischen Zins
und dem als real angenommenen Marktzins gebildet und separat ausge-
wiesenen. Basierend auf diesen Berechnungen versucht sie darzulegen,
dass eine Besteuerung des Überschusskapitals im Modell "unter Beach-
tung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben" im Vergleich zum "Modell ohne
Überschusskapital und ohne Sicherheitsmargen", wo der "Marktzins von
Anfang weitergegeben werde", zu einer abgaberechtlichen "Mehrbelas-
tung" führe.
4.3.2 Hinsichtlich der Modellberechnungen ist mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass nur der konkrete Fall zu beurteilen ist und nicht Vergleiche
mit hypothetischen Konstellationen anzustellen sind, die nicht dem gel-
tenden Recht entsprechen und deren steuerrechtliche Beurteilung folglich
gänzlich unklar ist. In diesem Sinne ist vorliegend einzig zu beurteilen,
welche stempelsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn – wie hier –
angesparte Überschussguthaben dazu verwendet werden, eine Renten-
erhöhung zu finanzieren. Dass die Beschwerdeführerin bestrebt sein dürf-
te, die Risiken einer gegebenenfalls zu leistenden Rentenerhöhung bei
ihren Rentenberechnungen von Anfang an zu berücksichtigen bzw. zu
minimieren, liegt gleichsam im "Wesen" des Versicherungsgeschäfts bzw.
gehört zur sorgfältigen Planung und Erhaltung der Solvenz des Versiche-
rungsunternehmens. Die Entstehung und die Höhe von Überschüssen ist
jedoch trotz aller Vorsicht und Umsicht mit Unsicherheiten belastet und
kann nicht mit absoluter Gewissheit vorausgesehen werden (E. 2.4.2,
2.4.3). Die Beteiligten wissen bei Vertragsabschluss nicht mit letzter Si-
cherheit, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Über-
schuss entsteht, hängt doch ein solcher nicht allein vom Willen des Versi-
cherungsunternehmens ab (vgl. E. 2.4.4, gemischt bedingte Forderung).
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Seite 18
Die Beschwerdeführerin garantiert der versicherten Person denn auch
weder, dass eine Rentenerhöhung erfolgen wird, noch beziffert sie deren
Höhe (vgl. E. 3.1.1). Erst bei Beginn der Rentenzahlung wird eine allfälli-
ge Rentenerhöhung auf der Basis der tatsächlich erzielten Überschüsse
anhand des zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarifs (vgl. E. 3.1) be-
rechnet. Es ist vor diesem Hintergrund deshalb nicht einzusehen, dass
mit der Prämienzahlung bei Vertragsschluss sämtliche Leistungen "ein-
gekauft" worden sein sollen, wie die Beschwerdeführerin behauptet. An
dem Umstand, dass bei Vertragsschluss kein Überschuss und damit kei-
ne Rentenerhöhung garantiert werden, zeigt sich vielmehr erneut deut-
lich, dass die Verwendung des angefallenen Überschussguthabens für
die Finanzierung einer lebenslänglich garantierten Rentenerhöhung die
Prämienzahlung für eine zusätzliche Leistung darstellt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskos-
ten vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf CHF ….-- festgesetzt
werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für die Zuspre-
chung einer Entschädigung für das Einspracheverfahren bleibt von vorn-
herein bereits aus diesem Grund kein Raum.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF ….-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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