B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4728/2011
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
X._______,
Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Beginn Steuerpflicht.
A-4728/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ ersuchte mit Schreiben vom 25. Mai 2010 an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (ESTV) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als
Rechtsanwältin und Notarin um Eintragung ins Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen per 1. Juli 2010. Hierzu reichte sie der ESTV unter
anderem den ausgefüllten und mit 23. Juni 2010 datierten "Fragebogen
zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" ein. Gestützt auf die darin ent-
haltenen Umsatzangaben der Jahre 2004 bis 2008 teilte ihr die ESTV am
15. Juli 2010 mit, dass die Eintragung rückwirkend auf den 1. Januar
2007 erfolge. Bereits am 13. Juli 2010 hatte ihr die ESTV die Bewilligung
zur vereinfachten Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode erteilt.
Dies allerdings nicht, wie von X._______ in der "Unterstellungserklärung"
vom 23. Juni 2010 beantragt, zu einem Satz von 7,6 % mit Wirkung per
1. Juli 2010, sondern zu einem Satz von 6 % rückwirkend auf den
1. Januar 2007.
B.
Mit Schreiben vom 15. August 2010 an die ESTV verlangte X._______
eine "Überprüfung der Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht".
Insbesondere machte sie für die Jahre 2007 und 2008 gegenüber ihren
Angaben im "Fragebogen" reduzierte Umsatzzahlen geltend und gab zu-
sätzlich den von ihr im Jahr 2009 erzielten Umsatz bekannt.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 stellte die ESTV fest, X._______ sei
zu Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2007 ins Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen worden.
C.
C.a Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 23. März 2011 Einsprache bei
der ESTV. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 21. Februar
2011 sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass sie (erst) ab dem
1. Juli 2010 der Mehrwertsteuerpflicht unterliege.
C.b Mit Eingaben vom 25. Mai 2011 sowie vom 7. Juni 2011 reichte
X._______ an die ESTV die folgenden, gegenüber ihren zuletzt gemach-
ten Angaben erneut reduzierten, Umsatzzahlen ein:
2004 Umsatz insgesamt CHF 55'488.10
‒ Debitoren CHF ‒ 30'649.60
massgebender Umsatz CHF 24'838.50
A-4728/2011
Seite 3
2005 Umsatz insgesamt CHF 56'118.60
‒ Debitoren CHF ‒ 14'996.70
‒ Debitorenverlust CHF ‒ 93.50
massgebender Umsatz CHF 41'028.40
2006 Umsatz insgesamt CHF 89'021.35
‒ Debitoren CHF ‒ 22'185.40
‒ Debitorenverlust CHF ‒ 409.25
massgebender Umsatz CHF 66'426.70
2007 Umsatz insgesamt CHF 109'007.00
‒ Debitoren CHF ‒ 18'308.85
‒ Beistandschaft CHF ‒ 6'500.00
‒ "Anwaltshonorar" CHF ‒ 4'410.00
massgebender Umsatz CHF 79'788.15
2008 Umsatz insgesamt CHF 116'635.00
‒ Debitoren CHF ‒ 12'741.70
‒ Beistandschaft CHF ‒ 30'000.00
‒ "Anwaltshonorar" CHF ‒ 32'000.00
massgebender Umsatz CHF 41'893.30
2009 Umsatz insgesamt CHF 152'646.00
‒ Debitoren CHF ‒ 28'094.85
‒ Beistandschaft CHF ‒ 12'500.00
‒ "Anwaltshonorar" CHF ‒ 10'000.00
massgebender Umsatz CHF 102'051.15
C.c Gestützt auf diese Umsatzangaben hiess die ESTV mit Einsprache-
entscheid vom 23. Juni 2011 die Einsprache insofern teilweise gut (Zif-
fer 1), als X._______ rückwirkend auf den 1. Januar 2008 der Mehr-
wertsteuerpflicht unterstellt wurde (Ziffer 2) und sie für den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Fr. 8'637.-- Mehrwertsteuer zu-
züglich Verzugszins ab 31. Mai 2009 (mittlerer Verfall) schulde (Ziffer 3).
D.
D.a Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 25. August 2011 ans
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ziffern 2 und 3 des Disposi-
tivs des Einspracheentscheids seien – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge – aufzuheben. Zur Begründung macht sie in der Hauptsache
und erstmals geltend, Y._______, die seit 2006 mit einem Teilzeitpensum
A-4728/2011
Seite 4
bei ihr angestellt sei, sei in den Räumen der Kanzlei teilweise auch selb-
ständig erwerbstätig gewesen. So habe Y._______ eine "Arbeitsecke",
den "…", betrieben und dabei für verschiedene Kunden hauptsächlich
Dienstleistungen im administrativen Bereich (Buchhaltung, Steuererklä-
rung, offizielle Post usw.) erbracht. Die entsprechenden Rechnungen sei-
en indessen in der Buchhaltung der Kanzlei, das heisst zusammen mit
den Einnahmen der Beschwerdeführerin, verbucht worden, wobei es die-
se bei ihren Umsatzangaben gegenüber der ESTV fälschlicherweise un-
terlassen habe, eine Ausscheidung vorzunehmen. Die von Y._______
selbständig erzielten Einnahmen seien daher noch von den Umsatzanga-
ben vom 25. Mai 2011 sowie vom 7. Juni 2011 in Abzug zu bringen. So-
dann ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2010 zu
keinem Zeitpunkt mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. September
2011 um unentgeltliche Prozessführung gut.
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2011 beantragt die
ESTV eine reformatio in peius ihres Einspracheentscheids vom 23. Juni
2011: Dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Januar 2007 der Mehrwertsteu-
erpflicht unterliege. Ausserdem sei für die Steuerperioden 1. Semester
2007 bis 2. Semester 2009 unter Vorbehalt einer Kontrolle durch die
ESTV auf eine Nachforderung von Fr. 16'618.-- Mehrwertsteuer zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab 31. Dezember 2008 (mittlerer Verfall) bis
31. Dezember 2009 sowie von 4,5 % ab 1. Januar 2010 zu erkennen – al-
les unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung
führt die ESTV aus, sie habe es bei ihrer Berechnung der massgeblichen
Umsätze im Einspracheentscheid irrtümlicherweise unterlassen, die Debi-
toren per 31. Dezember jeweils im Folgejahr zum verbuchten Ertrag hin-
zuzurechnen. Richtigerweise hätte daher bereits im Einspracheentscheid
von folgenden Beträgen ausgegangen werden müssen:
2004 CHF 55'488.10
+ Debitoren 1. Januar p.m.
‒ Debitoren 31. Dezember CHF ‒ 30'649.60
massgebender Umsatz CHF 24'838.50
2005 (‒ Debitorenverlust) CHF 56'025.10
+ Debitoren 1. Januar CHF 30'649.60
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Seite 5
‒ Debitoren 31. Dezember CHF ‒ 14'996.70
massgebender Umsatz CHF 71'678.00
2006 (‒ Debitorenverlust) CHF 88'612.10
+ Debitoren 1. Januar CHF 14'996.70
‒ Debitoren 31. Dezember CHF ‒ 22'185.40
massgebender Umsatz CHF 81'423.40
Steuerzahllast (6 %) CHF 4'885.40
2007 (‒ Beistandschaft und "Anwaltshonorar") CHF 98'097.00
+ Debitoren 1. Januar CHF 22'185.40
‒ Debitoren 31. Dezember CHF ‒ 18'308.85
massgebender Umsatz CHF 101'973.55
Steuerzahllast (6 %) CHF 6'118.41
2008 (‒ Beistandschaft und "Anwaltshonorar") CHF 54'635.00
+ Debitoren 1. Januar CHF 18'308.85
‒ Debitoren 31. Dezember CHF ‒ 12'741.70
massgebender Umsatz CHF 60'202.15
Steuerzahllast (6 %) CHF 3'612.12
2009 (‒ Beistandschaft und "Anwaltshonorar") CHF 130'146.00
+ Debitoren 1. Januar CHF 12'741.70
‒ Debitoren 31. Dezember CHF ‒ 28'094.85
massgebender Umsatz CHF 114'792.85
Steuerzahllast (6 %) CHF 6'887.57
D.d Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2011 forderte das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, zu der von der Vorin-
stanz beantragten reformatio in peius Stellung zu nehmen. Mit Eingabe
vom 16. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem
zusätzliche Beweismittel betreffend ihr Argument "Y._______" ein und
stellte die folgenden Anträge: Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Ein-
spracheentscheids der ESTV vom 23. Juni 2011 seien aufzuheben, die
neuen Anträge der ESTV gemäss Vernehmlassung vom 10. November
2011 seien abzuweisen und die Mehrwertsteuerpflicht sei auf das
2. Semester 2010 anzusetzen – alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Gegen die in der Vernehmlassung vorgenommene Aufrechnung der
Debitoren bringt die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Stel-
lungnahme nichts vor.
A-4728/2011
Seite 6
E.
Auf die Eingaben der Parteien sowie die übrigen Akten wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 37 VGG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Gemäss Art. 112
Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete-
nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die vor-
liegend zu klärenden Rechtsfragen betreffen in sachverhaltsmässiger
Hinsicht einen relevanten Zeitraum von Anfang 2006 bis Ende 2009 und
sind folglich materiell noch nach dem Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht ge-
mäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens hängigen Verfahren anwendbar. Kein Verfahrensrecht in diesem
Sinn stellen die Bestimmungen bezüglich des Selbstveranlagungsprinzips
dar (vgl. zum Selbstveranlagungsprinzip Art. 46 f. aMWSTG sowie nach-
folgend E. 2.3; zur restriktiven Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG
ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3). Diesbezüglich ist folglich ebenfalls noch das
aMWSTG anwendbar.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine angefochtene Verfügung
zuungunsten einer Partei ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht ver-
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Seite 7
letzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Eine solche Berichtigung wird
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vorgenommen, wenn
der betroffene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von er-
heblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 241 E. 5, 108 Ib 227 E. 1b, 105 Ib
348 E. 18a, mit Hinweisen; für die Lehre: ANNETTE GUCKELBERGER, Zur
reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungs-
rechtspflege nach der Justizreform, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010 S. 98 ff.). Beabsichtigt das Bun-
desverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer
Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und
räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG).
Zugleich ist die von der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Partei
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel bis zur Eröff-
nung des Endurteils zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfü-
gung in Rechtskraft erwachsen würde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, N 3.201).
2.
2.1 Die in Art. 5 aMWSTG genannten Umsätze, namentlich die im Inland
gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Bst. b) und Lieferungen von
Gegenständen (Bst. a), unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern sie von
einer steuerpflichtigen Person (dazu nachfolgend E. 2.1.1) getätigt wer-
den und nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen (oder befreit)
sind (dazu nachfolgend E. 2.1.3). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die
keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.1.1 Die Details der subjektiven Steuerpflicht ergeben sich aus Art. 21
aMWSTG. Nach dessen Abs. 1 ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzie-
lung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und
sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- überstei-
gen. Der für die Feststellung der Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1
aMWSTG massgebende Jahresumsatz bemisst sich bei den der Steuer
unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahm-
ten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a aMWSTG).
2.1.2 Das Kriterium der Selbständigkeit ist entscheidend zur Beantwor-
tung der Frage, ob ein oder zwei Steuersubjekte vorliegen bzw. wem die
Leistungen mehrwertsteuerlich zuzuordnen sind. Dabei hat die mehrwert-
A-4728/2011
Seite 8
steuerliche Qualifikation von Vorgängen nicht in erster Linie aus einer zi-
vil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tat-
sächlichen Kriterien zu erfolgen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.3, mit Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als Indizien, welche für eine
mehrwertsteuerlich selbständige Tätigkeit sprechen, werden in Recht-
sprechung und Lehre insbesondere genannt: Das Tragen des unterneh-
merischen Risikos (Gewinn und Verlust), das Handeln und Auftreten in
eigenem Namen gegenüber Dritten, die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzu-
nehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können.
Daneben können weitere Kriterien eine Rolle spielen, wie die Beschäfti-
gung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Ge-
schäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie
die betriebs- und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit. Ob eine Tätig-
keit im mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig oder unselbständig an-
zusehen ist, bestimmt sich stets im Einzelfall aufgrund einer umfassen-
den Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (vgl. zum Ganzen: Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_399/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.1,
mit Hinweisen; für die Lehre: ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003,
N 1009–1013).
2.1.3 Von der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen ist gemäss Art. 25
Abs. 1 Bst. a aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach
Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der
Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht
mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde.
2.2 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG beginnt
grundsätzlich am 1. Januar nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in
dem die massgebende Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- zum ersten Mal
überschritten worden ist (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG; vgl. GERHARD
SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: , Kommentar zum Bundesge-
setz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N 3 zu Art. 21).
Ein Unternehmen, das nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG von der Steu-
erpflicht befreit ist, wird nach Ablauf des Kalenderjahres steuerpflichtig, in
dem es entweder die Umsatzgrenze von Fr. 250'000.-- überschritten hat
oder in dem es die Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- überschritten hat und
die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast)
über Fr. 4'000.-- beträgt (Art. 28 Abs. 3 erster Satz aMWSTG).
A-4728/2011
Seite 9
2.3 Das aMWSTG stellt hohe Anforderungen an die steuerpflichtige Per-
son, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der
Steuerbehörde obliegende Pflichten überträgt (sog. Selbstveranlagungs-
prinzip; vgl. Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). Dies bedeutet vorab, dass die Leistungserbringerin für die rich-
tige, vollständige und rechtzeitige Deklaration selber verantwortlich ist
und selber abzuklären hat, ob sie die Voraussetzungen der Steuerpflicht
erfüllt bzw. nicht oder nicht mehr erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, 2C_650/2011 vom 16. Februar
2012 E. 2.5.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3075/2006 vom 30. Mai 2012 E. 3.1; vgl. SCHAFROTH/ROMANG,
in: , a.a.O., N 4 ff. und 8 ff. zu Art. 56). Entsprechend gehört es
zu ihren Obliegenheiten, sich gegebenenfalls als Steuerpflichtige unauf-
gefordert bei der ESTV an- bzw. abzumelden (Art. 56 aMWSTG). Die
Anmeldung hat indes insofern eine rein deklaratorische Wirkung, als die
Steuerpflicht auch ohne Anmeldung beginnt, sofern die entsprechenden
Voraussetzungen gegeben sind. Entdeckt die ESTV zu einem späteren
Zeitpunkt, dass eine Person steuerpflichtig war, so trägt sie diese rück-
wirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2006 vom 7. April 2009 E. 2.2, mit
Hinweisen).
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht,
wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaf-
ten Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
scheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2). Gelangt das Gericht
nicht zum Ergebnis, der Beweis sei erbracht, so fragt sich, wer die Folgen
der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der allgemeinen Beweislastregel
ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Be-
weislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., N 3.149 ff.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufheben-
den und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol-
che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewir-
ken (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3075/2011 vom
30. Mai 2012 E. 4, mit Hinweisen).
A-4728/2011
Seite 10
3.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 als mehrwertsteuer-
pflichtig anzusehen ist und ob bzw. in welcher Höhe sie für diesen Zeit-
raum die Mehrwertsteuer schuldet. Zur Klärung dieser Fragen ist die Hö-
he der in den Jahren 2006 bis 2009 von der Beschwerdeführerin erzielten
(massgebenden) Umsätze sowie der entsprechenden jährlichen Steuer-
zahllast zu ermitteln. Als Grundlage der Berechnung ziehen sowohl die
Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin die von dieser in den Einga-
ben vom 25. Mai 2011 sowie vom 7. Juni 2011 deklarierten Umsätze her-
an. Die Beschwerdeführerin will davon jedoch die Einnahmen aus angeb-
lich "selbständiger Erwerbstätigkeit" – womit sinngemäss das mehrwert-
steuerlich selbständige Handeln gemeint sein muss – von Y._______ in
Abzug bringen (dazu nachfolgend E. 3.1; vgl. auch D.a). Demgegenüber
will die Vorinstanz diese Abzüge nicht zulassen, jedoch zur Berechnung
des massgebenden Umsatzes den Debitorenbestand per Anfang des Ge-
schäftsjahres (bzw. per Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres)
aufrechnen und per Ende des Geschäftsjahres abziehen (dazu nachfol-
gend E. 3.2; vgl. auch D.c).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf ihr Argument "Y._______"
beweisbelastet, da sie damit im vorliegenden Verfahren – und entgegen
ihrer Selbstveranlagung im Verfahren vor der ESTV – einen neuen, po-
tenziell steuermindernden Faktor geltend macht (E. 2.4).
3.1.1 In erster Linie obliegt ihr der Nachweis über das behauptete mehr-
wertsteuerlich selbständige Handeln von Y._______. Diesbezüglich ist
vorab einerseits in Erinnerung zu rufen, dass die mehrwertsteuerliche
Qualifikation von Vorgängen in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsäch-
lichen Kriterien zu erfolgen hat und es grundsätzlich nicht entscheidend
ist, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (E. 2.1.2); ande-
rerseits, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Selbstveranla-
gungsprinzip selber die volle Verantwortung für die richtige Deklaration ih-
rer Umsätze trägt (E. 2.3). Insofern fällt vorliegend besonders ins Ge-
wicht, dass die von Y._______ angeblich selbständig erzielten Einnahmen
offenbar über Jahre hinweg und widerspruchslos in der Buchhaltung der
Kanzlei verbucht worden sind. Zudem sind die Einnahmen buchhalterisch
nicht als (selbständige) Dritteinnahmen vom Umsatz der Beschwerdefüh-
rerin getrennt erfasst, sondern diesem vielmehr zugerechnet worden. Ob
ein solches Vorgehen aus zivilrechtlicher Sicht überhaupt zulässig ist, ist
zumindest fraglich, braucht vorliegend indessen nicht beurteilt zu werden.
A-4728/2011
Seite 11
Der buchhalterischen Erfassung entspricht jedenfalls, dass die Be-
schwerdeführerin die Umsätze "Y._______" im Verkehr mit der ESTV
denn auch tatsächlich und mehrfach (konkret in den Deklarationen vom
23. Juni 2010, 15. August 2010, 25. Mai 2011 sowie 7. Juni 2011) als ihre
eigenen Umsätze deklariert und selbstveranlagt hat. Zwar steht der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren der Nachweis nach wie vor
offen, dass die fraglichen Einnahmen entgegen diesen Deklarationen
mehrwertsteuerlich nicht ihr, sondern Y._______ zuzurechnen (gewesen)
wären. Indessen vermögen die im Recht liegenden Schriftstücke und Be-
lege das Gericht in keiner Weise davon zu überzeugen. Dies schon des-
halb, weil in den Akten Dokumente praktisch vollständig fehlen, die über-
haupt geeignet wären, irgendwelchen Aufschluss über die Qualifikation
von Y._______ als mehrwertsteuerlich selbständig handelnd im Sinne der
unter E. 2.1.2 genannten Indizien zu geben. Unbestritten ist, dass
Y._______ die in Frage stehende "selbständige Erwerbstätigkeit" in den
Geschäftsräumen der Kanzlei ausübte, was gegen deren mehrwertsteu-
erliche Selbständigkeit spricht (E. 2.1.2). Darüber hinaus liegen einzig
noch bezüglich des Kriteriums des Handelns und Auftretens in eigenem
Namen gegenüber Dritten (E. 2.1.2) gewisse – allerdings völlig unzurei-
chende – Anhaltspunkte in den Akten vor. So sind zwar auf dem Flyer
"…" im Namen von Y._______ eine Emailadresse, eine Fax- und Telefon-
nummer sowie eine Geschäftsadresse – wobei es sich bei dieser um die
Adresse der Kanzlei handelt – aufgeführt. Im Weiteren ist Y._______ in
der Rechnung an den Blumenladen "Z._______" vom 22. Dezember
2009 als Absenderin aufgeführt. Der Betrag für "die 2-stündige Beratung
vom 28. August 2009" durch die Beschwerdeführerin sowie der Betrag für
35 ¼ Stunden Arbeitsaufwand von Y._______ wurden dort jedoch zu-
sammengerechnet und gemeinsam, also als ein Betrag und nicht je sepa-
rat, in Rechnung gestellt. Die "Auslagen für Telefongebühren/Porti u.d.gl."
sind betragsmässig von Anfang an gar nicht erst getrennt erfasst worden.
Was die Rechnung vom 5. Februar 2008 an die "Quartiervertretung …"
betrifft, so wurde diese auf dem Geschäftspapier der Beschwerdeführerin
verfasst und explizit unter dem Titel "Erledigung von Buchhaltungsarbei-
ten durch mein Sekretariat" ausgestellt. Gleichermassen lautet der Ein-
zahlungsschein beiliegend zur Rechnung vom 24. Oktober 2007 an
A._______ – gemäss Angaben unter dem Titel "Beilage" – nicht bei-
spielsweise auf "Y._______, …", sondern vielmehr auf "Advokatur- und
Notariatsbüro X._______". Diese Dokumente sind damit nicht hinrei-
chend, einen mehrwertsteuerlich selbständigen Leistungsauftritt von
Y._______ zu belegen. In diesem Zusammenhang ist ferner bezeichnend,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. August 2011
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genauso wie in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 als Email-
adresse "…@..." angibt. Diese Emailadresse führte die Beschwerdeführe-
rin sogar bereits bevor sie Y._______ per 1. Januar 2006 als "kaufmänni-
sche Sachbearbeiterin Finanz- und Rechnungswesen" in ihre Kanzlei
aufnahm, was sich aus dem Briefkopf der bei den Akten liegenden "An-
stellungsbestätigung" vom 5. Dezember 2005 ergibt. Soweit sich also den
vorliegenden Akten überhaupt Relevantes in Bezug auf das behauptete
mehrwertsteuerlich selbständige Handeln von Y._______ entnehmen
lässt, so ergibt sich, dass die Aktenlage zum betreffenden Nachweis nicht
nur als nicht hinreichend bezeichnet werden muss, sondern dem Schluss
auf einen mehrwertsteuerlich selbständigen Leistungsauftritt von
Y._______ in der Gesamtwürdigung sogar entgegen steht.
3.1.2 Nur am Rande sei schliesslich noch angemerkt, dass die Be-
schwerdeführerin ohnehin nicht rechtsgenügend nachgewiesen hätte,
dass es sich bei den fraglichen Einnahmen überhaupt um (Y._______ zu-
geflossene und zuordenbare) Dritteinnahmen handelt, welche zudem tat-
sächlich in ihren Umsatzangaben gegenüber der ESTV enthalten sind.
Der Beschwerdeführerin misslingt indessen bereits der erforderliche Voll-
beweis über das mehrwertsteuerliche Handeln von Y._______. Weil sie
die Folgen dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 2.4), können
die geltend gemachten Abzüge nicht zugelassen werden.
3.2 Die Debitorenaufrechnung gemäss Vernehmlassung ist vorliegend
nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellung-
nahme vom 16. Dezember 2011 denn auch nichts zur Begründung dage-
gen vor. In der Tat lässt sich – weil sie nach vereinnahmten Entgelten ab-
rechnet – anhand der jährlichen Berechnung des Debitorenbestandes
ermitteln, welche Verbindlichkeiten sich innerhalb eines Geschäftsjahres
tatsächlich realisiert haben (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 3.3). Korrekturen sind im Übri-
gen zugunsten wie zulasten eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Insofern erweist sich auch der Abzug der Debitorenverluste als rechtmäs-
sig.
3.3 Gesamthaft ergibt sich somit, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung die massgebenden Umsatzzahlen korrekt ermittelt hat. Auch
sonst sind keine Anhaltspunkte für in der Vernehmlassung begangene
Rechts- bzw. Berechnungsfehler ersichtlich. Weil dieses Ergebnis für die
Beschwerdeführerin eine reformatio in peius des angefochtenen Einspra-
cheentscheids bedeutet, bleibt nachfolgend die Zulässigkeit einer solchen
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Schlechterstellung zu prüfen (E. 1.4). Die voranstehenden Erwägungen
zeigen auf, dass der angefochtene Einspracheentscheid, namentlich was
den darin festgesetzten Beginn der Steuerpflicht sowie die Höhe der
Steuerforderung anbelangt, offensichtlich unrichtig ist. Es liegt damit eine
Verletzung von Bundesrecht vor (E. 1.4). Die Korrektur im Differenzbetrag
von Fr. 7'981.-- Mehrwertsteuer, mithin von über 90 %, ist zudem als er-
heblich zu bezeichnen (E. 1.4). Schliesslich wurde der Beschwerdeführe-
rin im Zusammenhang mit der beantragten reformatio in peius das recht-
liche Gehör gewährt. Ausserdem wurde sie ausdrücklich auf die Möglich-
keit des Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und darauf hinge-
wiesen, dass im Fall des Rückzugs der Einspracheentscheid der Vorin-
stanz in Rechtskraft erwachsen würde. Ein Rückzug der Beschwerde ist
nicht erfolgt. Die beantragte reformatio in peius ist folglich zulässig.
4.
Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,
soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen aus-
drücklich oder implizit widerlegt sind.
4.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die "numerische Überschreitung
der Umsatzgrenze im Jahr 2007" sei "eine klare Ausnahme, ein klarer
Einzelfall" gewesen. Ausserdem sei "es zu keiner Zeit erkennbar [gewe-
sen], dass der Umsatz nun die Umsatzgrenze nachhaltig und dauernd
überschreiten" würde. Tatsächlich aber hat sie die Umsatzgrenze bereits
im Jahr 2006 überschritten, dann wieder 2007 und 2009, womit ihr Vor-
bringen ohne Weiteres widerlegt ist.
4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ein von ihr im Jahr
1995 gestellter Antrag auf freiwillige Unterstellung unter die Mehr-
wertsteuer sei seinerzeit zu Unrecht abgewiesen worden. Da sich seither
in ihren "finanziellen Umständen […] nichts wesentlich verändert" habe,
widerspreche das aktuelle Vorgehen der ESTV Treu und Glauben.
Aus dem abgewiesenen Antrag auf freiwillige Unterstellung unter die
Mehrwertsteuer kann die Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich
nichts gegen ihre aktuelle obligatorische Steuerpflicht ableiten. Ohnehin
gilt im Mehrwertsteuerrecht das Selbstveranlagungsprinzip, wonach die
Leistungserbringerin selber abzuklären hat, ob sie die Voraussetzungen
der obligatorischen Steuerpflicht erfüllt und sich gegebenenfalls selbst
und unaufgefordert bei der ESTV anzumelden hat (E. 2.3).
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4.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die ESTV habe den von ihr
unterzeichneten Antrag auf Abrechnung nach Saldosteuersätzen ("Unter-
stellungserklärung" vom 23. Juni 2010) eigenmächtig auf einen Wir-
kungsbeginn per 1. Januar 2007 abgeändert, so dass der Eindruck ent-
standen sei, sie selbst habe die rückwirkende Eintragung ins Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen auf den 1. Januar 2007 beantragt.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihrem Antrag insofern eine rein
deklaratorische Bedeutung zukommt, als die Steuerpflicht auch zu einem
anderen Zeitpunkt als dem beantragten beginnen kann, sofern die ent-
sprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die direkte Überschreibung
der Anträge per Computer in der Unterstellungserklärung erfolgt, sofern
diese nach Ansicht der ESTV nicht dem anwendbaren Recht entspre-
chen, zudem ausschliesslich im Rahmen der Bewilligungserteilung sowie
aus rein verwaltungspraktischen Gründen. Diese Praxis ist insofern nicht
zu beanstanden, als dadurch für die Antragsteller keinerlei Rechtsnachtei-
le entstehen. Ersteren steht jederzeit offen, eine anfechtbare Verfügung
zu verlangen und allenfalls den ordentlichen Rechtsmittelweg zu be-
schreiten, falls sie mit ihrer Mehrwertsteuerpflicht oder den diesbezüglich
festgelegten Modalitäten nicht einverstanden sein sollten. Soweit die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Rüge einen Straftatbestand geltend machen
wollte, müsste sie ohnehin auf den Strafrechtsweg verwiesen werden.
5.
Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb ihr grund-
sätzlich die Verfahrenskosten zu überbinden wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist sie von den Gerichts-
kosten befreit. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Juni 2011 wird aufgehoben.
3.
X._______ schuldet für die Steuerperioden 1. Semester 2007 bis
2. Semester 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009)
Fr. 16'618.-- Mehrwertsteuer zuzüglich gesetzlich geschuldeter Verzugs-
zins. Eine Kontrolle durch die ESTV wird vorbehalten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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