B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4733/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
vonRoll casting (emmenbrücke) ag,
Rüeggisingerstrasse 2, 6020 Emmenbrücke,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,
Anwaltskanzlei Baumberger, Scheuchzerstrasse 47,
Postfach 61, 8042 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Centralschweizerische Kraftwerke AG,
Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Bernheim,
Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24,
Postfach 2012, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Effingerstrasse 39, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädi-
gungen.
A-4733/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 31. März 2009 wandte sich die vonRoll casting (emmenbrücke) ag
(nachfolgend: vonRoll) an die Eidgenössische Elektrizitätskommission
(ElCom) und beantragte, die Centralschweizerische Kraftwerke AG (nach-
folgend: CKW) sei zu verpflichten, ihr als Endverbraucherin mit Grundver-
sorgung jederzeit die gewünschte Menge an elektrischer Energie mit der
erforderlicher Qualität zu einem von der ElCom festzulegenden Preis zu
liefern.
Mit Eingabe vom 15. September 2011 anerkannten die CKW den Grund-
versorgungsanspruch der vonRoll. In der Folge teilte die ElCom den Par-
teien mit, dass das Verfahren, da der Grundversorgungsanspruch mittler-
weile unbestritten sei, eingestellt werde. Die weiteren Begehren der
vonRoll würden im Tarifprüfungsverfahren für das Geschäftsjahr 2008/
2009 bzw. im Tarifprüfungsverfahren für die darauffolgenden Geschäfts-
jahre behandelt.
Am 1. März 2013 erhebt die vonRoll Rechtsverweigerungsbeschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die ElCom (nachfolgend:
Vorinstanz) sei anzuweisen, das Gesuch vom 31. März 2009, was die Fest-
legung des Tarifs für den Bezug der elektrischer Energie betreffe, umge-
hend zu behandeln (Beschwerdeverfahren A-1107/2013).
B.
Am 15. April 2013 erlässt die Vorinstanz eine "Teilverfügung" betreffend die
Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr
2008/2009. Sie legt die anrechenbaren Energiekosten der CKW für dieses
Geschäftsjahr auf Fr. 199'685'849.– fest (Dispositiv-Ziffer 1). Den Antrag
der vonRoll auf Festlegung eines Elektrizitätstarifs weist sie ab, ebenso die
von der vonRoll gestellten prozessualen Anträge (Dispositiv-Ziffern 2
bis 4).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 erheben die CKW beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013 und beantra-
gen, Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und festzustellen, dass ihre anre-
chenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/2009
Fr. 204'057'730.– betragen (Beschwerdeverfahren A-3168/2013).
A-4733/2016
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Ebenfalls am 3. Juni 2013 erhebt auch die vonRoll beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013. Sie be-
antragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung ihres
Gesuchs vom 31. März 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Be-
schwerdeverfahren A-3170/2013).
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 vereinigt der damalige Instruktionsrichter
die drei Beschwerdeverfahren unter der Nummer A-1107/2013.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2013 korrigiert die Vorinstanz
die anrechenbaren Energiekosten der CKW für das Geschäftsjahr 2008/
2009 von Fr. 199'685'849.– auf Fr. 200'775'677.–.
E.
Mit Urteil A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 tritt das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der vonRoll sowie auf deren
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013 nicht ein (Dispositiv-
Ziffer 1). Hingegen heisst es die Beschwerde der CKW gut, hebt die Verfü-
gung vom 15. April 2013 im beantragten Umfang auf und weist die Ange-
legenheit zur neuen Festsetzung der anrechenbaren Energiekosten im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 2).
F.
Gegen dieses Urteil erheben die vonRoll sowie das Eidgenössische De-
partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Be-
schwerde ans Bundesgericht.
Mit Urteil 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 heisst das
Bundesgericht die Beschwerde der vonRoll teilweise gut, hebt Dispositiv-
Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf das Nicht-
eintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde auf und weist die Sa-
che zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde der vonRoll ab.
Weiter heisst das Bundesgericht die Beschwerde des UVEK gut. Es hält
fest, das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festlegung der anrechenbaren
Energiekosten sei gesetzmässig gewesen. Entsprechend hebt das Bun-
desgericht Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
auf und stellt fest, dass die anrechenbaren Energiekosten der CKW für das
Geschäftsjahr 2008/2009 Fr. 200'775'677.– betragen.
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Schliesslich hebt das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und
weist die Sache zur Neuverlegung von Verfahrenskosten und Parteient-
schädigungen ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der
Kosten unter der Verfahrensnummer A-4733/2016 auf.
H.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 13. September 2016 auf eine
Stellungnahme zur Neuverlegung der Kosten. Die vonRoll beantragt in ih-
rer Stellungnahme vom 15. September 2016, es seien ihr keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung von
Fr. 30'000.– zuzusprechen, die ihr von der Vorinstanz zu entrichten sei. Zur
Begründung führt sie aus, es sei der vom Bundesgericht festgestellten
Rechtsverweigerung Rechnung zu tragen. Die CKW lassen sich nicht ver-
nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Genauso wie das Bundesgericht verlegt auch das Bundesverwaltungsge-
richt die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 66 und 68 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] bzw. Art. 63 und 64 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]).
1.1 Das Bundesgericht hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
2C_681/2015 (Beschwerde der vonRoll) je zur Hälfte der vonRoll und den
CKW auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_682/2015 (Beschwerde des UVEK)
wurden den dort vollständig unterliegenden CKW auferlegt. Der vonRoll
wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in diesem Verfah-
ren keine Parteistellung gehabt habe (vgl. Urteil des BGer 2C_681/2015
und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 8).
Die Verfahrenskosten wurden vom Bundesgericht auf insgesamt
Fr. 40'000.– festgesetzt und offensichtlich hälftig auf die beiden Verfahren
aufgeteilt, womit die vonRoll 1/4 des Gesamtbetrags und die CKW 3/4 des
Gesamtbetrags zu tragen hat (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015 und
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2C_682/2015 vom 20. Juli 2016, Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigun-
gen waren im Ergebnis keine zuzusprechen (vgl. Urteil des BGer 2C_681/
2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016, Dispositiv-Ziffer 6).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten auf insge-
samt Fr. 20'000.– festgesetzt (vgl. Urteil A-1107/2013 vom 3. Juni 2015
E. 12.1). Ausgehend von der Kostenverteilung, die das Bundesgericht vor-
genommen hat, ist auch dieser Betrag zu 1/4 der vonRoll und zu 3/4 den
CKW aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
1.2.1 Die vonRoll anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 15. September
2016, dass sich aus dem Urteil des Bundesgerichts eine solche Kostenver-
teilung ergibt. Sie macht allerdings geltend, das Bundesgericht habe bei
der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der von ihm bestä-
tigten Rechtsverweigerung unverständlicherweise keine Rechnung getra-
gen. Während dies nicht mehr korrigiert werden könne, habe das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend noch die Möglichkeit, diesen Umstand zu
berücksichtigen. Letztlich sei es allein auf das Vorgehen bzw. das pro-
zessuale Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen, dass die vonRoll zu ei-
ner Rechtsverweigerungsbeschwerde gezwungen gewesen sei und zur
Rechtswahrung auch gegen die Teilverfügung der Vorinstanz vom 15. April
2013 eine Beschwerde habe erheben müssen. Soweit die Verfahrenskos-
ten nicht den CKW aufzuerlegen seien, seien sie daher auf die Staatskasse
zu nehmen. Weiter sei der vonRoll eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen, die der Vorinstanz als verantwortliche Behörde zur Bezahlung aufzu-
erlegen sei.
1.2.2 Entgegen diesen Ausführungen hat das Bundesgericht den Umstand,
dass die vonRoll zu Recht eine Rechtsverweigerung geltend gemacht hat,
bei der Kostenverlegung berücksichtigt. Die hälftige Kostenteilung im Ver-
fahren 2C_681/2015 ergibt sich nämlich daraus, dass einerseits die
vonRoll beim Bundesverwaltungsgericht zu Recht eine Rechtsverweige-
rungsbeschwerde erhoben hat, das Bundesverwaltungsgericht anderer-
seits aber zu Recht auf jene Beschwerde nicht eingetreten ist, welche die
vonRoll gegen die "Teilverfügung" der Vorinstanz vom 15. April 2013 ein-
gereicht hat.
Der Einwand der vonRoll, sie habe zur Rechtswahrung auch gegen die
"Teilverfügung" der Vorinstanz vom 15. April 2013 Beschwerde erheben
müssen, geht damit an der Sache vorbei. Es ist ihr zwar einzuräumen, dass
die Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 dieser Verfügung inhaltlich
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auf ihren Antrag auf Festlegung eines Elektrizitätstarifs nicht eingetreten ist
(vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli
2016 E. 3.7.1). Dies mag die vonRoll veranlasst haben, zusätzlich zur be-
reits eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde eine weitere Be-
schwerde einzureichen. Es bleibt aber dabei, dass sie hinsichtlich des Ta-
rifprüfungsverfahrens für das Geschäftsjahr 2008/2009 zu Unrecht Partei-
stellung beanspruchte und damit jedenfalls nicht berechtigt war, Dispositiv-
Ziffer 1 der "Teilverfügung" vom 15. April 2013 betreffend die anrechenba-
ren Energiekosten anzufechten (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015
und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.6.1 und 3.7.2). Entsprechend ist
die vonRoll nicht als vollständig obsiegend zu betrachten.
1.2.3 Es besteht demnach kein Anlass, die Kosten des Verfahrens vor Bun-
desverwaltungsgericht anders zu verteilen als jene des bundesgerichtli-
chen Verfahrens.
1.3 Es ergibt sich somit, dass die Kosten des Verfahrens A-1107/2013 von
insgesamt Fr. 20'000.– der vonRoll zu 1/4 und den CKW zu 3/4 aufzuerle-
gen sind. Die vonRoll hat somit Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– zu tragen
und die CKW solche von Fr. 15'000.–. Parteientschädigungen sind keine
zuzusprechen.
2.
Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der vonRoll casting (emmenbrücke) ag werden für das Verfahren A-1107/
2013 Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem
im Verfahren A-1107/2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.–
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 10'000.– wird nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die vonRoll cas-
ting (emmenbrücke) ag dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder
Bankverbindung anzugeben.
2.
Der im Subgeschäft A-3170/2013 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 15'000.– wird der vonRoll casting (emmenbrücke) ag nach Eintritt der
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Rechtskraft des vorliegenden Urteils ebenfalls zurückerstattet. Hierzu hat
sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzu-
geben.
3.
Der Centralschweizerische Kraftwerke AG werden für das Verfahren
A-1107/2013 Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– auferlegt. Dieser Betrag
wird dem im Subgeschäft A-3168/2013 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 20'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.– wird nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die
Centralschweizerische Kraftwerke AG dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen für das Verfahren A-1107/2013
zugesprochen.
5.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] und […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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