B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4735/2012
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Verfügung vom 13. August 2012).
A-4735/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am xx.xx.1954 geborene, verheiratete, in Bosnien und Herzego-
wina lebende bosnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der
Versicherte) war in den Jahren 1979 bis 1996 als Bauarbeiter in der
Schweiz erwerbstätig. Als Arbeitnehmer hat er in der Zeit von 1979 bis
1996 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung entrichtet (vgl. Akten der Invalidenversicherungs-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: IV-act.] 3).
A.b Am 20. Oktober 1994 fiel der Versicherte von einem Baugerüst und
erlitt dadurch eine Rissquetschwunde am linken Vorderarm und Prellun-
gen an der linken Schulter sowie einen Abriss der Querfortsätze vom
Lendenwirbelkörper (LWK) 1 bis zum LWK 4 (vgl. Akten der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt SUVA [nachfolgend: SUVA-act.] 129-
135). Ab dem 16. Januar 1995 war der Versicherte wieder zu 100% ar-
beitsfähig (SUVA-act. 126). Es kam offenbar jedoch zu keiner Arbeitsauf-
nahme, da der Versicherte entlassen worden sei und keine weitere An-
stellung gefunden habe (vgl. SUVA-act. 10).
A.c Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 (SUVA-act. 119) liess der Versicher-
te einen Rückfall melden, der von der SUVA mit Schreiben vom 25. Sep-
tember 1998 (SUVA-act. 99) anerkannt wurde. Der Versicherte erhielt in
der Folge Taggelder der SUVA. Nach weiteren ärztlichen Untersuchungen
kam die SUVA jedoch zum Schluss, dass sowohl bezüglich der Querfort-
satzfrakturen als auch seitens des Beckens keine klinisch relevanten Un-
fallfolgen mehr bestünden und daher ab dem 25. November 1998 keine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen würde (SUVA-act. 81).
Dr. B._______ hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 23. November
1998 (SUVA-act. 82) insbesondere auch fest, dass der Patient psychisch
"ein normales Verhalten" zeige und "keinerlei Hinweise" für eine Depres-
sion bestünden (SUVA-act. 83).
A.d Mit Schreiben vom 21. November 2005 (SUVA-act. 74) liess der in-
zwischen nach Bosnien und Herzegowina ausgewanderte Versicherte er-
neut einen Rückfall melden. Das daraufhin eingeleitete Verfahren wurde
mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Sep-
tember 2007 rechtskräftig erledigt (SUVA-act. 9 ff.). Das Versicherungs-
gericht bestätigte dabei den Entscheid der SUVA, dem Versicherten man-
gels Vorliegens eines Rückfalls keine Leistungen zuzusprechen. Die ge-
klagten Beschwerden liessen sich nicht kausal auf den Unfall vom
A-4735/2012
Seite 3
20. Oktober 1994 (vgl. Sachverhalt A.b) zurückführen. Die geltend ge-
machte depressive Störung sei erstmals im Bericht vom 13. März 2006
von Dr. C._______ (SUVA-act. 59 f.) und somit erst 11.5 Jahre nach dem
seinerzeitigen Unfall erwähnt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
Dr. C._______ schreibe, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1998 in
psychiatrischer Behandlung, wo doch dem Bericht vom 23. November
1998 von Dr. B._______ zu entnehmen sei, dass keinerlei Hinweise auf
eine Depression bestünden (vgl. Sachverhalt A.c).
B.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 (IV-act. 6, S. 2) liess der Versicherte der
IVSTA mitteilen, dass eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen
beim bosnischen Versicherungsträger erfolgt sei. Als Beilage überlasse er
der IVSTA Kopien seiner bisherigen Korrespondenz mit der SVA Aargau,
Bereich Invalidenversicherung (nachfolgend: IV-Stelle Aargau).
C.
Mit Brief vom 30. Juli 2007 (Eingangsstempel) leitete der bosnische Ver-
sicherungsträger ein Gesuch des Versicherten vom 7. Februar 2007 für
die Zahlung einer schweizerischen Invalidenrente an die IVSTA weiter (IV-
act. 8, 9 und 10). Mit Schreiben vom 24. August 2007 teilte die IVSTA
dem Versicherten mit, er müsse zur Vervollständigung der notwendigen
Angaben das Formular YU/CH 4 ausfüllen und unterzeichnen. Zudem sei
ein neuer Arztbericht beizulegen (IV-act. 15). Nach Erhalt des benötigten
Formulars verlangte die IVSTA weitere Unterlangen vom Versicherten (IV-
act. 32) und der SUVA ein (vgl. IV-act. 36-57).
D.
Die daraufhin eingereichten Unterlagen wurden dem Regionalen Ärztli-
chen Dienst der Invalidenversicherung Rhône (nachfolgen: RAD) zur Be-
gutachtung zugestellt. In seinem diesbezüglichen Bericht vom 17. Sep-
tember 2010 kommt RAD-Arzt Dr. D._______ zum Schluss, die psychi-
sche Situation des Versicherten sei schwer, was die Annahme einer
100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2007 rechtfertige (IV-act. 59). Er
stützte sich hierfür insbesondere auf die entsprechende Stellungnahme
vom 14. September 2010 von Dr. E._______ (IV-act. 59, S. 3 f.). Nach-
dem aber die IVSTA RAD-Arzt Dr. E._______ mit Mitteilung vom
7. Dezember 2010 (IV-act. 61) auf die im Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau geäusserten Zweifel an der psychischen Erkrankung
des Versicherten hingewiesen hatte, schlug Dr. E._______ mit Stellung-
A-4735/2012
Seite 4
nahme vom 31. Januar 2011 vor, den Versicherten zur Ausräumung der
Zweifel in der Schweiz zu untersuchen (IV-act. 64).
E.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (IV-act. 69) beauftragte die IVSTA Dr.
F._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der
Begutachtung des psychischen Zustands des Versicherten. Zudem liess
die IVSTA Dr. F._______ mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 (IV-act. 76)
wissen, dass gewisse ärztliche Berichte aus Bosnien und Herzegowina
nicht übersetzt worden seien, da es sich um handschriftliche Aufzeich-
nungen handle. Falls diese Berichte für die Beurteilung benötigt würden,
sei ihr dies mitzuteilen.
F.
In seinem Gutachten vom 23. November 2011 (IV-act. 77) diagnostizierte
Dr. F._______ beim Versichterten eine "rezidivierende depressive Stö-
rung", wobei gegenwärtig eine leichte bis mittelschwere Episode mit so-
matischem Syndrom und Somatisierungstendenzen" vorliege. Aufgrund
des psychischen Leidens bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, deren
Beginn im jetzigen Ausmass auf das Jahr 2006 festgelegt werden müsse.
Das depressive Leiden sei aber nicht auf den Unfall von 1994 zurückzu-
führen. Der zuständige RAD-Arzt Dr. E._______ teilte nach Beurteilung
des Gutachtens von Dr. F._______ dessen Einschätzung. In seinem
Schlussbericht von 26. Januar 2012 (IV-act. 81) kommt Dr. E._______
zum Schluss, dass keine Gründe bestünden, dem Gutachten von Dr.
F._______ nicht zu folgen. Das Gutachten sei von guter Qualität und
überzeugend.
G.
Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2012 (IV-act. 83) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren des Versicherten ab. Das Gutachten von Dr.
F._______ (vgl. Sachverhalt F) bestätige, dass keine rentenbegründende
Invalidität vorliege.
H.
Mit zwei Schreiben vom 22. Februar 2012 (IV-act. 84) und vom 20. März
2012 (IV-act. 86) liess der Versicherte der IVSTA mitteilen, dass er mit
dem Vorbescheid nicht einverstanden sei. Mit Blick auf die ausführliche
Dokumentation aus Bosnien seien die Gutachten von Dr. F._______ und
die Berichte von Dr. E._______ nicht anzuerkennen. Zudem seien Dr.
F._______ die am 17. Oktober 2011 zugesandte und danach übersetzten
A-4735/2012
Seite 5
Dokumentation nicht zugestellt worden, womit dieser die darin enthalte-
nen Berichte aus Bosnien nicht hätte würdigen können. Im Übrigen be-
ziehe sich das Gutachten von Dr. F._______ lediglich auf den psychi-
schen Zustand des Versicherten. Zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner
körperlichen Beschwerden äussere es sich nicht. Dementsprechend stel-
le er den Antrag, in der Schweiz auch die physischen Beschwerden ab-
klären zu lassen.
I.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 (IV-act. 88) beauftragte die IVSTA den
RAD-Arzt Dr. E._______ mit der Begutachtung der ärztlichen Unterlagen,
die der Versicherte bereits am 17. Oktober 2011 der IVSTA zugesandt
hatte und auf deren Übersetzung bisher verzichtet worden war (vgl. IV-
act. 74, 75, 87). In seinem Schlussbericht vom 27. Juni 2012 (IV-act. 89)
kommt Dr. E._______ zum Schluss, dass die ihm zugesandten ärztlichen
Unterlagen keine neuen Informationen enthalten würden, die nicht schon
im Bericht von Dr. F._______ gewürdigt worden wären.
J.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 (IV-act. 90) kontaktierte die IVSTA die
IV-Stelle Aargau zur Übermittlung aller den Versicherten betreffenden Un-
terlagen. Die IV-Stelle Aargau teilte der IVSTA am 5. Juli 2012 mit, dass
der Versicherte bei ihr nicht gemeldet sei (IV-act. 91).
K.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 wies die IVSTA das Leistungsbegeh-
ren des Versicherten ab (IV-act. 93). Der im Gutachten von Dr. F._______
festgestellte Invaliditätsgrad von 30% gebe keinen Anspruch auf eine
Rente. Die zusätzlich beigebrachten medizinischen Dokumente würden
nichts enthalten, was nicht bereits bekannt gewesen sei. Eine weitere Un-
tersuchung des Versicherten in der Schweiz sei nicht "indiziert". Als An-
tragsdatum gelte der 16. März 2012 (recte: 2007). Ein Gesuch um IV-
Leistungen vom 28. Februar 2006 an die IV-Stelle Aargau sei nicht vor-
handen und könne daher nicht berücksichtigt werden.
L.
Gegen die Verfügung der IVSTA liess der Versicherte (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) am 12. September 2012 Beschwerde am Bundesver-
waltungsgericht erheben. Er beantragt, die Verfügung der IVSTA vom
13. August 2012 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten ab 1. Feb-
ruar 2005 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut ab-
A-4735/2012
Seite 6
zuklären – unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt
er im Wesentlichen vor, ein Teil der von ihm beigebrachten medizinischen
Unterlagen seien erst am 22. Mai 2012 übersetzt worden, womit Dr.
F._______ diese in seinem Gutachten nicht berücksichtigen konnte. Die
IVSTA habe bezüglich dieser Unterlagen lediglich die Stellungnahme von
Dr. E._______ eingeholt. Im Übrigen seien die Berichte des [bosnischen]
Spitals G._______ bzw. von Dr. C._______ teilweise unleserlich, weshalb
sie nicht übersetzt hätten werden können. Dr. F._______ und Dr.
E._______ hätten darum leserliche Berichte anfordern müssen. Auch ha-
be der Versicherte vom Spital G._______ (Dr. C._______) nie einen ma-
schinengeschriebenen, ausführlichen Bericht erhalten. Bezüglich Anmel-
dedatum legte der Versicherte ein Schreiben der IV-Stelle Aargau vom 3.
März 2006 ins Recht, das beweisen soll, dass die Anmeldung für eine IV-
Rente bereits vor dem von der IVSTA festgelegten Datum (16. März
2007) erfolgt sei. Des Weiteren reichte der Versicherte vier medizinische
Berichte von Dr. H._______ ein (IV-act. 96-99, datiert vom 26. März 2012,
30. Januar 2012, 28. Mai 2012 und 2. Juli 2012), aus denen hervorgehe,
dass er schon seit "mehreren Jahren" zu mindestens 70% arbeitsunfähig
sei.
M.
In seinem Schlussbericht vom 5. Februar 2013 (IV-act. 101) kam RAD-
Arzt Dr. E._______ zum Schluss, dass die neu eingereichten medizini-
schen Berichte von Dr. H._______ die Ergebnisse des Gutachtens von
Dr. F._______ nicht in Frage stellten, sondern bestätigen würden.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2013 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Auf Grundlage der erstellten Berichte sei
von einer 30%igen Arbeitseinschränkung auszugehen, die nicht renten-
begründend sei. Im Übrigen würden die mit der Beschwerde eingereich-
ten Schreiben keine frühere Anmeldung beweisen.
O.
Mit Replik vom 20. März 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, er be-
finde sich in Bosnien weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behand-
lung. Zum Nachweis legte er weitere Berichte von Dr. H._______ ins
Recht. Aufgrund der bisher und neu beigebrachten Dokumentation könne
den Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. E._______ und der IVSTA nicht
gefolgt werden.
A-4735/2012
Seite 7
P.
In seinem Schlussbericht vom 12. Juni 2013 gelangte der RAD-Arzt Dr.
E._______ zum Ergebnis, dass auch die mit der Replik des Beschwerde-
führers beigebrachten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente
enthalten würden und vielmehr das Gutachten von Dr. F._______ bestä-
tigten. Auf Grundlage dieses Schlussberichts beantragte die IVSTA mit
Stellungnahme vom 20. Juni 2013 weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-70 IVG), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
A-4735/2012
Seite 8
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung
ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C•4725/2012 wurde daher auf A-4735/2012 geändert.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.7 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 138 V 218 E. 6, BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen).
1.8 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwal-
tungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche
Abklärungen nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a
mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit
1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
A-4735/2012
Seite 9
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Bosnien und Herzegowina. Die Schweiz handelt zurzeit mit die-
sem Staat ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des
Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. >
International > Bilaterale Abkommen; zuletzt besucht am 14. August
2014). Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Abkommen ist weiterhin das
bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen,
zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva-
lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevan-
ten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob
und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf Grund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.1.2 Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-
Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterste-
hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-662/2010 vom 19. Dezember
2012 E. 4.1).
2.1.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 13. August 2012) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329, BGE 130 V 138 E. 2.1, BGE 121 V 362 E. 1b sowie
A-4735/2012
Seite 10
BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsge-
richt stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 138 V 475 E. 3.1, BGE 121
V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich
zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hat-
ten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
2.1.4 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 13. August 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt mutmasslich im Zeitraum
2006 (Zeitpunkt des Leistungsgesuchs [exakter Zeitpunkt ist vorliegend
streitig]) bis 13. August 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zuge-
tragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auch auf die mate-
riellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den
am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in
Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getrete-
nen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlä-
gig sind.
2.1.5 Ferner sind das ATSG und die ATSV in der am 1. Januar 2008
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) bzw. – soweit ein-
schlägig – am 1. Januar 2012 (IV-Revision 6a, AS 2011 5659 bzw. AS
2011 5679) in Kraft getretenen Fassungen anwendbar.
2.2
2.2.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens dreier
A-4735/2012
Seite 11
Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen ku-
mulativ erfüllt sein.
2.2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs.
1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleiben-
de länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp.
der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der In-
validitätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Ge-
sundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein
wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
2.2.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG;
SUSANNE FANKHAUSER, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 19.2
f., 19.37). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertels-
rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
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Seite 12
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarun-
gen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist
vorliegend nicht gegeben.
2.2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 251 E.
4, 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
2.2.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind (BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 134 V 231 E. 5.1).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2.7 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 2.2.6). Die Stel-
lungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situ-
ation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu
begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die
Stellungnahmen der RAD im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum
Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
[publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und
9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Es ist nicht zwingend erfor-
A-4735/2012
Seite 13
derlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2
IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzun-
gen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersu-
chungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Unter-
suchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage
zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die
Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter-
grund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit
Hinweisen).
2.2.8 Auf einen Aktenbericht eines RAD kann somit nur – aber immerhin
– abgestellt werden, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollstän-
diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben
und diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2).
3.
3.1 Vorliegend ist einerseits streitig, ob die IVSTA zu Recht mangels ge-
nügenden Invaliditätsgrads das IV-Rentengesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen hat (E. 3.2). Andererseits besteht Uneinigkeit betreffend den
Beginn einer allfälligen Rentenleistung (E. 3.3).
3.2
3.2.1 Die IVSTA stützt die Abweisung des Rentengesuchs auf das Gut-
achten vom 23. November 2011 von Dr. F._______ (vgl. Sachverhalt F)
und die Schlussberichte des RAD-Arztes Dr. E._______ vom 26. Januar
2012 (vgl. Sachverhalt F), vom 27. Juni 2012 (vgl. Sachverhalt I), vom 5.
Februar 2013 (vgl. Sachverhalt M) und vom 12. Juni 2013 (vgl. Sachver-
halt P). In diesen bestätigen die genannten Ärzte die Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers im Umfang von 30%. Dieser Invaliditätsgrad wür-
de nicht zu einer IV-Rente berechtigen (vgl. E. 2.2.3 f.) Es gilt demnach
vorliegend zu überprüfen, ob die genannten ärztlichen Berichte diesen In-
validitätsgrad rechtsgenügend nachzuweisen vermögen.
3.2.2
3.2.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung (E. 2.2.6 f.) hängt der Be-
weiswert des Gutachtens von Dr. F._______ und der Berichte des RAD-
Arztes Dr. E._______ davon ab, ob sie (1) für die streitigen Belange um-
A-4735/2012
Seite 14
fassend sind, (2) auf allseitigen Untersuchungen beruhen, (3) auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen und (4) in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden sind (zu diesen ersten vier Vorausset-
zungen nachfolgend E. 3.2.2.3 f.). Weiter müssen (5) die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und diejenige der medizinischen Situati-
on einleuchten und (6) die Schlussfolgerungen des Experten müssen be-
gründet sein (zu diesen zwei Voraussetzungen nachfolgend E. 3.2.2.5).
3.2.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass sowohl Dr. F._______ als auch Dr.
E._______ als Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie un-
bestrittenermassen über die für die vorliegende Begutachtung des Be-
schwerdeführers notwendige Qualifikation verfügen.
3.2.2.3 Weiter ist festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Gutachten
von Dr. F._______ nicht um einen reinen Aktenbericht handelt. Dr.
F._______ hatte vielmehr die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in per-
sona am 9. November 2011 zu begutachten und dadurch auch auf die
beklagten Beschwerden einzugehen. Zusätzlich stand ihm eine umfang-
reiche Dokumentation mit medizinische Berichten aus dem Zeitraum vom
2. November 1994 bis zum 31. Januar 2011 zur Verfügung. Zwar rügt der
Beschwerdeführer, aufgrund der erst am 22. Mai 2012 erfolgten Überset-
zung der bereits am 17. Oktober 2011 beigebrachten medizinischen Be-
richte aus Bosnien seien diese im Gutachten von Dr. F._______ nicht be-
rücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht darzulegen, inwie-
weit sich durch diese Berichte das Ergebnis des Gutachtens von Dr.
F._______ geändert hätte. Dr. E._______ kommt denn auch in seinem
Schlussbericht vom 27. Juni 2012 zum Ergebnis, dass die übersetzten
Dokumente keine neuen Informationen enthalten würden, die nicht schon
im Gutachten von Dr. F._______ gewürdigt worden wären (vgl. Sachver-
halt I). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurden somit
sämtliche beigebrachten ärztlichen Berichte vorliegend genügend gewür-
digt.
3.2.2.4 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die erst nachträglich
übersetzten ärztlichen Berichte des Spital G._______ bzw. von Dr.
C._______ (vgl. IV-act. 87) teilweise unleserlich sind. Bei diesen Berich-
ten handelt es sich um die in wenigen Stichworten festgehaltene Kran-
kengeschichte des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 10. Juli
2007 bis zum 21. August 2007 (IV-act 87, S. 9) bzw. vom 11. September
2007 bis zum 26. August 2011 (IV-act. 87, S. 1-8) und um einen Austritt-
bericht aus dem Spital G._______ vom 26. Juni 2007 (Austrittsdatum; IV-
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Seite 15
act 87, S. 11 f.). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass ein-
zelne Wörter unleserlich sind, doch ist der gesamte Inhalt der Berichte in
Bezug auf ihre Informationsgehalt für den vorliegenden Sachverhalt frag-
lich. Der leserliche Inhalt gibt nämlich grundsätzlich keine objektiven Be-
funde des behandelnden Arztes wieder, sondern erwähnt nur die vom
Beschwerdeführer subjektiv empfundene Gesundheitssituation. So wird
jeweils mit wenigen Stichworten auf die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers einge-
gangen (z.B. "Depression", "Schlaflosigkeit", "Kopfschmerzen", "Angstzu-
stände", "Anspannung", "Zittern", "veränderte physische Beschwerden").
Zusätzlich wird in den Berichten lediglich die verschriebenen Medikamen-
te aufgeführt. Mangels objektiver Befunde des behandelnden Arztes ist –
entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – der Beweiswert der
eingereichten Berichte gering. Dass Dr. F._______ und Dr. E._______
diese Berichte in leserlicher Form nicht bereits von der Vorinstanz ange-
fordert hatten, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2.2.5 Weiter ist festzuhalten, dass Dr. F._______ in seinem Gutachten
unbestrittenermassen umfassend auf die medizinische Vorgeschichte und
die psychische Situation des Beschwerdeführers eingeht. Neben der
Würdigung der vorliegenden Aktenbefunde stellt er auch eine eigene Un-
tersuchung an. Diese ist gemäss Schlussbericht von Dr. E._______ vom
26. Januar 2012 "von guter Qualität und überzeugend". Der Beschwerde-
führer bringt nichts vor, was diese Schlussfolgerung zu entkräften ver-
möchte.
Zudem sind die von Dr. F._______ angestellten Überlegungen und
Schlussfolgerungen zur psychischen Situation und der damit zusammen-
hängenden Arbeitsunfähigkeit einleuchtend und genügend begründet.
3.2.3 Im Ergebnis bestehen somit an den Resultaten des Gutachtens von
Dr. F._______ und den das Gutachten bestätigenden Schlussberichten
von Dr. E._______, wonach der Beschwerdeführer zu 30% arbeitsunfähig
ist, keine begründeten Zweifel, die deren Beweiswert entkräften könnten.
Daran vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom
Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Berichte von Dr. H._______
(datiert vom 26. März 2012, vom 30. April 2012, vom 28. Mai 2012, vom
2. Juli 2012, vom 14. Oktober 2012, vom 9. Dezember 2012 und 17. Feb-
ruar 2013) – soweit sie vorliegend zur Beurteilung der streitigen Verfü-
gung vom 13. August 2012 überhaupt zu berücksichtigen sind (E. 2.1.3) –
nichts zu ändern. Dr. E._______ hat in seinen Schlussberichten vom 5.
A-4735/2012
Seite 16
Februar 2013 und vom 12. Juni 2013 festgehalten, dass diese beige-
brachten ärztlichen Berichte das Ergebnis des Gutachtens von Dr.
F._______ nicht in Frage stellen, sondern sogar bestätigen. Auch diese
Schlussberichte von Dr. E._______ erfüllen die an den Beweiswert von
ärztlichen Berichten zu stellenden Anforderungen (E. 2.2.6). Entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich den Berichten von Dr.
H._______ im Übrigen nicht entnehmen, dass eine "mindestens 70%ige
Arbeitsunfähigkeit" vorliege.
3.3 Nach dem Ausgeführten ist es somit auf Grundlage des Gutachtens
von Dr. F._______ und den Schlussberichten von Dr. E._______ möglich,
mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.7) zu beurteilen, in welchem
Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers besteht und wie
sich diese auf den Anspruch auf die Invalidenrente auswirkt. Auf weitere
Sachverhaltsfeststellungen – z.B. den vom Beschwerdeführer angedeute-
ten Beizug maschinengeschriebener, ausführlicher Berichte des Spitals
G._______ bzw. von Dr. C._______ – kann verzichtet werden. Die
Schlussfolgerungen der IVSTA, wonach der Beschwerdeführer zu 30%
arbeitsunfähig ist und somit keinen Anspruch auf IV-Rente hat, sind nach
dem Ausgeführten vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage zu stel-
len. Bei diesem Resultat erübrigt sich die Klärung der ebenfalls gerügten
Feststellung des Anmeldedatums (vgl. Sachverhalt L). Die noch im Ver-
fahren vor der Vorinstanz beantragte Untersuchung seines physischen
Zustands (vgl. Sachverhalt H) verlangt der Beschwerdeführer im Verfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Die angefochtene Verfü-
gung vom 13. August 2012 erweist sich somit als rechtmässig und die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 400.-- fest-
gesetzt (vgl. u.a. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von ebenfalls Fr. 400.-- ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
A-4735/2012
Seite 17
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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