B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4739/2012
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62,
8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nichteintreten.
A-4739/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 2. Februar
2012 bei der Zollverwaltung im EDV-Verfahren (e-dec) unter der Tarif-
nummer 0703.1013 zwei für die B._______ AG in C._______ bestimmte
Sendungen von "Setzzwiebeln innerhalb eines Kontingents" der holländi-
schen Hersteller D._______ und E._______ mit einer Rohmasse von ins-
gesamt 4'170 kg zu einem Zollansatz von Fr. 248.- je 100 kg brutto an.
Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf
"frei ohne". Die Zollstelle Schaffhausen nahm in der Folge antragsgemäss
die Abfertigung vor und erhob mit definitiven Veranlagungsverfügungen
vom 3. Februar 2012 Zollbeträge von insgesamt Fr. 10'341.60 und Mehr-
wertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 436.25.
B.
Gegen diese Verfügungen erhob die Zollpflichtige mit Schreiben vom
22. Juni 2012 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen. Sie
machte geltend, sie habe am 8. Februar 2012 im e-dec sowie am Folge-
tag bei der Zollstelle Schaffhausen eine Korrektur beantragt. Sie verlang-
te, diese bislang noch nicht durchgeführte Korrektur sei nun vorzuneh-
men.
Der Beschwerde beigelegt war ein auf den 8. Februar 2012 datierendes
Schreiben der Zollpflichtigen an die Zollstelle Schaffhausen. Darin er-
suchte die Zollpflichtige um Berichtigung der genannten Veranlagungs-
verfügungen, und zwar unter Anwendung eines Zollansatzes von Fr. 0.20
statt Fr. 248.- je 100 kg brutto.
C.
Mit Entscheid vom 20. August 2012 trat die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, die Zollpflichtige habe die 60-tätige Beschwerdefrist nicht ein-
gehalten. Der Eingang des Schreibens der Zollpflichtigen vom 8. Februar
2012 bei der Zollstelle habe nicht festgestellt werden können. Das Frist-
versäumnis lasse sich im Übrigen nicht durch die fristgerecht übermittel-
ten Korrekturversionen der Einfuhrzollanmeldungen heilen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 28. August 2012 "Einspruch" (recte: Beschwerde)
A-4739/2012
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beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung des angefochtenen Beschwerdeentscheides, die nachträgliche Ver-
anlagung der Sendungen vom 2. Februar 2012 entsprechend ihrem Kor-
rekturantrag sowie die Rückerstattung der Zolldifferenz.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 beantragt die Oberzolldi-
rektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Grundsätzlich können Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen
gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013
vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zoll-
verwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes
vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit
das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG; siehe fer-
ner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013
E. 1.1 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.1). Die Beschwerdeführe-
rin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch
wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
und Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
(vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw.
Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, – nur, aber immerhin – befugt,
durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser
Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2,
B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 1.4 und A-1305/2012 vom 10. Okto-
ber 2012 E. 1.2.1). Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretens-
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entscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe
das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint. Ent-
sprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme
beantragen, nicht jedoch die Änderung oder Aufhebung des angefochte-
nen Entscheides verlangen; grundsätzlich nicht einzutreten ist auf mate-
rielle Begehren. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage
beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Be-
schwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2 und A-
1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2).
Auf die vorliegende Beschwerde ist nach dem Ausgeführten nicht einzu-
treten, soweit mit ihr über die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
hinaus sinngemäss die nachträgliche Veranlagung der Sendungen vom
2. Februar 2012 unter Anwendung eines korrigierten Zollansatzes (unter
entsprechender Rückerstattung der Zolldifferenz) verlangt wird.
1.3 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutre-
ten.
1.4
1.4.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung unter-
liegt das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich
nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschrif-
ten des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A-1305/2012 vom 10. Oktober
2012 E. 1.3.1, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.2 und A-6922/2011
vom 30. April 2012 E. 1.2.1).
1.4.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen
geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Be-
schwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116
Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit anders als im
Zollveranlagungsverfahren (E. 1.4.1) grundsätzlich die allgemeine Verfah-
rensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) An-
wendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom
3. Mai 2013 E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2 und A-
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2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht,
in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447).
1.5 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht
anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa-
che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweis-
losigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, welcher die
Beweislast trägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1217/2011 vom
29. Februar 2012 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Grundsätzlich trägt in einem
Verfahren für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung diejenige Partei die
Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Hat die Ausübung
eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen, trägt die das
Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Eine
Umkehr der Beweislast gilt lediglich dann, wenn die Partei den Beweis
der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, welche von der
Behörde zu verantworten sind (Urteil des Bundesgerichts C 13/06 vom
20. Juni 2006 E. 2.3.1, mit Hinweis).
2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden,
grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden.
Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Be-
stimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die
sich auf das ZTG abstützen (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Die-
ser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichti-
gen Personen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisie-
rend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung be-
auftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der
Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV,
SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmelde-
pflicht (Art. 26 Bst. a ZG).
A-4739/2012
Seite 6
2.3
2.3.1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten,
gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der
Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Be-
gleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Entsprechend dem das
Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der
anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte
Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der
Ware. Somit werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderun-
gen mit Bezug auf ihre Sorgfaltspflichten gestellt (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.3.1, A-2326/2012 vom
5. Februar 2013 E. 2.3.1, A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1 und
A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.3).
Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die an-
meldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich
unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenom-
menen Zollanmeldung bildet einen Eckpfeiler des schweizerischen Zoll-
rechts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai
2012 E. 2.4, mit Hinweis). Gemäss Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwal-
tung Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
2.3.2 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1
Bst. a ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver-
waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013, in der hier mass-
gebenden bis 31. Januar 2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen,
wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolg-
reich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollan-
meldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV in der
bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Nach der Annahme der
elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf
der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV in der
bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Lautet das Selektionser-
gebnis "frei ohne", gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-
EZV in der bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Mit der Freigabe
der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zoll-
verwaltung (Art. 78 ZV).
2.4 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die
anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit-
A-4739/2012
Seite 7
punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen
haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einrei-
chen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG).
Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als
30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach VwVG
zu behandeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom
3. Mai 2013 E. 2.4 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; vgl. PAT-
RICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG],
Bern 2009, Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch
nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss
Art. 116 ZG gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollanmelde-
berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4, A-992/2012 vom
6. August 2012 E. 2.5 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
2.5 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116
Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranla-
gungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden.
Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung
(Art. 116 Abs. 4 ZG; dazu vorn E. 1.4.2).
2.6 Gesetzliche Fristen – wie namentlich Rechtsmittelfristen – sind in der
Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht,
wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der
Frist vornimmt (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1).
Die 30-tägige gesetzliche Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.4) bildet
eine Verwirkungsfrist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009
vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Auch die Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3
ZG (vorn E. 2.5) ist eine Verwirkungsfrist (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4).
3.
Vorliegend begann die 60-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der
Veranlagungsverfügungen am Tag nach deren Ausstellung, also am
4. Februar 2012 zu laufen (vgl. Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 VwVG). Sie stand vom siebten Tage vor Ostern bis und
mit dem siebten Tag nach Ostern still (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbin-
dung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG). Da der letzte Tag dieser Frist
(21. April 2012) ein Samstag war, endete die Frist gemäss Art. 20 Abs. 3
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VwVG am Montag, den 23. April 2012 (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 VwVG).
Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2012
somit zu Recht als verspätet qualifiziert. Folgerichtig ist sie nicht darauf
eingetreten.
4.
4.1 Es bleibt zu klären, ob die Beschwerdeführerin vor Erhebung ihrer
Beschwerde vom 22. Juni 2012 ein Berichtigungsbegehren im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 ZG gestellt oder eine Beschwerde erhoben hat und deshalb
die Zollverwaltung vor dem oder anstatt des Nichteintretensentscheides
vom 20. August 2012 darüber hätte entscheiden müssen; denn die Be-
schwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe ihr Änderungsbegeh-
ren rechtzeitig gestellt, weshalb zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid
erfolgt sei.
In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe am 9. Februar 2012 bei der Zollstelle Schaffhausen einen schriftli-
chen Korrekturantrag für die Veranlagungsverfügungen eingereicht und
am Vortag im System e-dec Import die Korrekturversionen der hier fragli-
chen Zollanmeldungen erstellt. Sie habe zu spät erfahren, dass das Zoll-
amt Schaffhausen die von ihr abgegebenen Originalunterlagen nicht mehr
besitze. Die Zollverwaltung stellt demgegenüber in Abrede, dass bei ihr
ein separater Berichtigungsantrag eingegangen sei.
4.2 Vorliegend ist zwar ein auf den 8. Februar 2012 datierendes, an die
Zollstelle "SH-Fracht" gerichtetes Begehren um Berichtigung der hier
streitigen Veranlagungsverfügungen aktenkundig. Indessen ist weder
substantiiert dargetan noch geht aus den Akten hervor, dass dieses
Schreiben der Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Zollstelle Schaff-
hausen eingereicht wurde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführe-
rin keine Ausführungen zur Frage macht, auf welche Weise sie das
Schreiben der Zollstelle übermittelt haben will. Für die Annahme einer
behördlichen Nachlässigkeit, welcher der Zollstelle anzulasten wäre, be-
stehen sodann keine Anhaltspunkte. Nichts daran zu ändern vermag der
Umstand, dass die Zollstelle nach Darstellung der Beschwerdeführerin
die von ihr (angeblich) abgegebenen Originalunterlagen "nicht mehr" ha-
be (vgl. Beschwerde vom 28. August 2012). Da es sich bei der 30-tägigen
Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. vorn
E. 2.6), trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für die (rechtzeitige)
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Seite 9
Einreichung eines allfälligen Berichtigungsbegehrens (vgl. vorn E. 1.5).
Vor diesem Hintergrund muss zu ihren Ungunsten angenommen werden,
dass sie das genannte Schreiben vom 8. Februar 2012 weder bei der
Zollstelle Schaffhausen, noch bei einer anderen Verwaltungsstelle einge-
reicht hat.
Nicht anders verhielte es sich, wenn das Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin vom 8. Februar 2012 als ordentliche Beschwerde an die dafür unzu-
ständige Zollstelle Schaffhausen zu qualifizieren wäre. Denn auch für die
Rechtzeitigkeit einer entsprechenden Beschwerde trägt die Beschwerde-
führerin die Beweislast, weil es sich bei der 60-tägigen Beschwerdefrist
von Art. 116 Abs. 3 ZG ebenfalls um eine Verwirkungsfrist handelt
(vgl. vorn E. 1.5 und E. 2.6).
4.3
4.3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerde-
führerin am 8. Februar 2012 die Deklarationen der hier fraglichen Sen-
dungen im EDV-System der EZV korrigiert hat. Es fragt sich, ob diese
Korrektur für sich allein als Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34
Abs. 3 ZG betrachtet werden kann oder ob dafür zwingend ein zusätzli-
ches Gesuch um Änderung der Veranlagungsverfügungen erforderlich ist.
4.3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG bedarf es für eine Änderung der Veran-
lagungsverfügung nach deren Ausstellung durch die Zollstelle eines ent-
sprechenden Gesuches, wobei "gleichzeitig […] eine berichtigte Zollan-
meldung" einzureichen ist (vgl. vorn E. 2.4). Die Zollstelle gibt dem Ge-
such statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren
entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfah-
ren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG), oder die Voraus-
setzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als
die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht ver-
ändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG).
4.3.3 Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 ZG bedarf es für
eine Berichtigung in formeller Hinsicht zum einen eines Gesuches um
Änderung der Veranlagung und zum anderen einer gleichzeitig einge-
reichten, berichtigten Zollanmeldung. Dies stellt bereits klar, dass eine be-
richtigte Zollanmeldung, hier im e-dec erfolgt, für sich allein nicht genügt.
Der Zweck von Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG ist es ferner, zu ermöglichen, an-
genommene Zollanmeldungen – wenn die entsprechenden Vorausset-
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Seite 10
zungen erfüllt sind – auf eine unkomplizierte Weise sowie ohne zusätzli-
che formelle Anforderungen wie im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu
berichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E 3.1 und A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.6; RAE-
DERSDORF, a.a.O., Art. 34 N. 5). Indessen war es nicht die Absicht des
Gesetzgebers, mit dieser Regelung die hohen Anforderungen bezüglich
der Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person auszuhöhlen
(vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 34 N. 11). Es erscheint auch vor diesem
Hintergrund als gerechtfertigt, in formeller Hinsicht nebst der berichtigten
Zollanmeldung ein separates Gesuch um Änderung der Veranlagung zu
verlangen. In der Literatur wird denn auch zu Recht ausgeführt, dass die
anmeldepflichtige Person ein schriftliches sowie unterzeichnetes Gesuch
um Korrektur einreichen müsse, wenn eine Veranlagungsverfügung be-
reits ausgestellt worden sei (RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 34 N. 13; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April
2011 E. 2.4). Diese Betrachtungsweise macht auch aus rein praktischen
bzw. systemtechnischen Überlegungen Sinn: Ändert ein Zollpflichtiger –
wie hier – nach Ausstellung der Veranlagungsverfügungen seine Zollan-
meldung via e-dec, muss die für den Entscheid über den Berichtigungs-
antrag im Sinne von Art. 34 ZG zuständige Behörde überhaupt erst von
Letzterem erfahren; dies wird durch das Erfordernis eines separaten Ge-
suches sichergestellt.
4.3.4 Ein separates, schriftliches und unterzeichnetes Gesuch ist nach
dem Ausgeführten für eine Korrektur der Veranlagung nach Art. 34 Abs. 3
und 4 ZG auch dann zwingend, wenn die Zollanmeldung elektronisch er-
folgte. Zwar muss eine anmeldepflichtige Person, welche von der OZD
zur elektronischen Zollanmeldung zugelassen wurde, nach Art. 8 Abs. 3
ZV-EZV in der bis 31. Januar 2013 geltenden Fassung alle zugeführten,
gestellten und summarisch angemeldeten Waren elektronisch anmelden,
und sind nach dieser Vorschrift andere Anmeldeformen nur zulässig, so-
fern die EZV die elektronische Zollanmeldung nicht anbieten kann. Diese
Bestimmung regelt jedoch nur die Zollanmeldung und nicht die Korrektur
von Veranlagungen.
4.3.5 Nach dem Ausgeführten bilden die seitens der Beschwerdeführerin
am 8. Februar 2012 vorgenommenen Korrekturen im EDV-System der
EZV keine Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG.
4.4 Zu Recht nicht geltend gemacht wird im Übrigen, dass die von der
Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 vorgenommenen Korrekturen im
A-4739/2012
Seite 11
EDV-System der EZV als ordentliche Beschwerde hätten behandelt wer-
den müssen.
4.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin vor ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2012 weder eine gegen die hier
in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen gerichtete Beschwerde
noch ein Begehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG um Berichtigung die-
ser Verfügungen eingereicht hat. Damit hat es bei dem zu Recht gefällten
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sein Bewenden. Offen bleiben
kann hier, ob das Ansinnen der Beschwerdeführerin, einen anderen Zoll-
ansatz als den in den Veranlagungsverfügungen zugrunde gelegten An-
satz anwenden zu lassen, überhaupt Gegenstand eines Verfahrens nach
Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG sein konnte, und nicht vielmehr ein solcher eines
Beschwerdeverfahrens nach Art. 116 Abs. 1 ZG bilden müsste.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
A-4739/2012
Seite 12
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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