Abtei lung I
A-4749/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Thomas Tribolet,
Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Personalamt EPA,
Eigerstrasse 71, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Neubewertung der Funktion, Sprungrekurs.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4749/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. September 2001 beim Eidgenössischen
Personalamt (EPA) angestellt. Seit dem 1. Mai 2004 ist er im Ge-
schäftsbereich Personaldatenmanagement und Ressourcen als Ver-
antwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling tätig. Diese
Stelle von A._______ ist gemäss Arbeitsvertrag vom 22. November
2001 mit den Vertragsanpassungen vom 30. April 2004 und
27. November 2006 in der Lohnklasse (LK) 25 eingereiht. Der heutige
Lohn beruht auf einem Beschäftigungsgrad von 80% und beträgt seit
dem 1. Januar 2010 brutto Fr. 119'590.90 (exkl. Ortszuschlag).
B.
Entsprechend dem Entscheid des Steuerungsausschusses Support-
prozesse Bund (SASP) vom 29. Februar 2008 schuf das EPA die
Funktion "IT-Architekt Fachamt". In diesem Zusammenhang entstand
auch die neue Funktion "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR /
Projektmanager", deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten im
Sommer 2009 definiert und festgelegt wurden.
Aufgrund der Bildung dieser neuen Stellen wurde die Funktion von
A._______ inhaltlich neu ausgerichtet. Aufgaben und Verantwortlich-
keiten wurden neu festgelegt und die Stellenbeschreibung ent-
sprechend angepasst. Seine Funktion heisst neu "Verantwortlicher
Informatikplanung und -controlling". Am 8. September 2009 wurde die
überarbeitete Stellenbeschreibung mit der LK 23 bewertet. Dieser
Bewertung hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am
7. Oktober 2009 zugestimmt.
C.
A._______ wurde am 3. November 2009 über die Neubewertung
seiner Stelle informiert. Gleichzeitig wurde ihm ein an die neuen Ver-
hältnisse angepasster Arbeitsvertrag übergeben.
Auf Wunsch wurde A._______ mit Schreiben vom 6. November 2009
die Neubewertung seiner Stelle schriftlich begründet.
In einem Gespräch vom 12. November 2009 zwischen A._______, der
Direktorin des EPA, der Leiterin des Geschäftsbereichs Personal-
datenmanagement und Ressourcen sowie der Personalleiterin wurde
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die Neubewertung erneut diskutiert.
Im Anschluss an dieses Gespräch wurden die Abgrenzungen der Auf-
gabengebiete des Leiters Competence Center Human Resources
(CCHR), des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR / Projekt-
manager sowie der Stelle von A._______ überprüft und festgelegt. Mit
Mail vom 16. Dezember 2009 erklärte sich A._______ mit diesen Auf-
gabenabgrenzungen einverstanden.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 wurde A._______ der Arbeits-
vertrag vom 5. Januar 2010 zugestellt, mit der Bitte, diesen bis zum
20. Januar 2010 zu unterzeichnen. Da A._______ die Frist ungenutzt
verstreichen liess, scheiterte die einvernehmliche Anpassung des
Arbeitsvertrags.
D.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 änderte das EPA den Arbeits-
vertrag von A._______ vom 22. November 2001 mit den Vertrags-
anpassungen vom 30. April 2004 und 27. November 2006 per 1. Juli
2010 wie folgt:
"a) Ziffer 1, Funktion: Verantwortlicher Informatikplanung und -control-
ling.
b) Ziffer 4, Funktionsbewertung, Lohn, Ortszuschlag:
- Lohnklasse gemäss Funktionsbewertung: 23. Lohnklasse.
- Lohngarantie auf dem Betrag von Fr. 119'590.90 bis 30. Juni 2012.
Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt
er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom
Teuerungsausgleich und von der Lohnentwicklung nach Artikel 39 BPV
ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund
der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei
Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
c) Ziffer 6, besondere Vertragsbestimmungen: Die Funktion wurde von
der zuständigen Stelle mit der 23. Lohnklasse bewertet. Die An-
passung des Lohnes an diese Bewertung richtet sich nach Artikel 52a
Absatz1 der BPV."
Zur Begründung führt das EPA aus, die Tiefereinreihung sei aufgrund
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der überarbeiteten Stellenbeschreibung und der herangezogenen
Quervergleiche angezeigt bzw. gerechtfertigt.
E.
Gegen diese Verfügung des EPA (Vorinstanz) vom 16. Februar 2010
erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 17. März 2010 Beschwerde
ans EFD. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es habe sich mit
der Überarbeitung seiner Stellenbeschreibung in seiner Funktion
nichts geändert. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Grundsatz
von Treu und Glauben und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie be-
antragt zudem, die Beschwerde sei zum Entscheid an das Bundes-
verwaltungsgericht zu überweisen. In Ergänzung zur angefochtenen
Verfügung weist sie insbesondere darauf hin, die alte Stellenbe-
schreibung habe Aufgaben enthalten, die der Beschwerdeführer im
Berufsalltag nicht erfüllt habe und eine Funktionsanpassung müsse
eine Überprüfung der LK zur Folge haben. Des Weiteren liege weder
eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch des
Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Die Vorinstanz äussert sich in der
Folge zu den Quervergleichen mit der alten Funktion des Be-
schwerdeführers und mit verschiedenen weiteren Funktionen aus
anderen Bereichen der Bundesverwaltung.
G.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Juni 2010 an seiner
Beschwerde fest. Zudem sei die Angelegenheit zum Entscheid dem
Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Der Beschwerdeführer
hebt besonders hervor, er habe bei der Neuformulierung der Stellen-
beschreibung stets davon ausgehen können, dass sich an seinem
Einkommen nichts ändern werde. Zudem habe entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz nicht das EFD eine Reduktion der LK ge-
wünscht, sondern lediglich einem entsprechenden Antrag der Vor-
instanz zugestimmt.
H.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 überwies das EFD die Beschwerde
des Beschwerdeführers vom 17. März 2010 als Sprungrekurs an das
Bundesverwaltungsgericht.
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I.
In ihrer Duplik vom 29. Juli 2010 bestätigt die Vorinstanz ihren bereits
gestellten Antrag. Sie reicht die Funktionsbilder der Integrations-
manager anderer Bundesämter zu den Akten. Zudem erläutert sie, die
Referenzfunktionen bildeten die massgebenden und zentralen Richt-
grössen, nach denen sich die Stellenbewertung der zuständigen Be-
wertungsinstanzen zu richten habe. In diesem Lichte sei die ent-
sprechende Referenzfunktion für die Beurteilung der zur Diskussion
stehenden Stelle als massgebender Quervergleich heranzuziehen. Die
Vorinstanz äussert sich im Folgenden zu den eingereichten Querver-
gleichspositionen.
J.
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 16. August 2010
weiterhin an seiner Beschwerde fest. Er macht hauptsächlich geltend,
keiner der vorgelegten Quervergleiche sei tatsächlich mit seiner
Situation identisch. Zudem werde die Bereinigung der Stellenbe-
schreibung dafür verwendet, ihm künftig weniger Lohn zahlen zu
müssen.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gestützt auf
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG
genannten Ausnahmen vorliegt.
1.1 Angefochten ist eine Verfügung des EPA betreffend Arbeits-
vertragsänderung bzw. Neubewertung der Funktion des Beschwerde-
führers.
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1.2 Lohnmässige Rückstufungen, die ein konkretes Arbeitsverhältnis
betreffen, sind grundsätzlich ohne Weiteres beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts
A-3627/2007 vom 9. Januar 2009 E. 1.1). Personalrechtliche Ver-
fügungen des EPA können aber an sich nicht direkt beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden. Im Normalfall unterliegt nur der
Entscheid der departementsinternen Rekursinstanz der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Von dieser Regel
kann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für einen
Sprungrekurs nach Art. 47 Abs. 2 VwVG gegeben sind. Demnach kann
eine Beschwerdeinstanz, die im Einzelfall eine Weisung erteilt hat,
dass oder wie zu verfügen ist, übersprungen und dafür unmittelbar die
nächsthöhere Instanz angerufen werden. Ob die Voraussetzungen für
die Erhebung einer Sprungbeschwerde gegeben sind, entscheidet
allein das Bundesverwaltungsgericht, dem bei materieller Behandlung
eines solchen Rechtsmittels die gleiche Kognition zusteht wie der
übersprungenen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.1 und A-1683/2006 vom 12. Juli
2007 E. 1.3.1 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.55). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn auf Grund
der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz
entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus
prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des
Instanzenzugs abzusehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 61.54 E. 1.5.2 mit Hinweisen, VPB 63.22 E. 1b). Dies ist bei-
spielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich
bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 1.1
und A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 1.2).
Das EFD ist bei Verfügungen der Vorinstanz die interne Beschwerde-
stelle nach Art. 36 Abs. 1 BPG. Vorliegend hat das EFD die Tieferein-
reihung der Stelle des Beschwerdeführers, die ihrerseits Grundlage für
die vorliegend strittige Vertragsanpassung ist, überprüft und ihr zu-
gestimmt. In der entsprechenden Bewertung/Stellungnahme vom
7. Oktober 2010 (Vorakten act. 22) erläutert es, weshalb aus seiner
Sicht die Rückstufung in die LK 23 gerechtfertigt ist. Folglich ist anzu-
nehmen, dass es das EFD als Beschwerdebehörde ablehnen würde,
den Beschwerdeführer – entsprechend seinem Antrag – in der LK 25
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zu belassen. Es rechtfertigt sich deshalb, im vorliegenden Verfahren
vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Sprungrekurs-
instanz für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne
Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung
legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) gegen die Verfügung der Vor-
instanz vom 16. Februar 2010 ist demnach einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvoll -
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) –, sondern auch die Unangemessenheit des an-
gefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesver-
waltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die
Überprüfung von Stelleneinreihungen geht. Es entfernt sich im Zweifel
nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein Ermessen nicht
an deren Stelle. Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit
eigentlichen Reorganisationsmassnahmen überprüft es diese Mass-
nahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen
und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein
bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Die Überprüfung von
Stelleneinreihungen hat sich darüber hinaus auch generell – nicht nur
bei Reorganisationsmassnahmen – auf das Vorliegen ernstlicher
Überlegungen zu beschränken. Es kann nicht Aufgabe des Bundes-
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A-4749/2010
verwaltungsgerichts sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu
werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1764/2010 vom
14. Oktober 2010 E. 2, A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2,
A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2 und A-3629/2007 vom
9. Januar 2008 E. 4).
5.
Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen
grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu
und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die
Besoldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3
und A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2). Das Bundespersonalrecht
enthält auf Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn.
Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei
Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die ge-
stützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen,
namentlich die der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV,
SR 172.220.111.3) und der Verordnung des EFD vom 6. Dezember
2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31).
Art. 36 BPV stellt ein System von 38 LK auf. Jede Funktion wird be-
wertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor
ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu
einer LK holt die zuständige Stelle nach Art. 2 das Gutachten der Be-
wertungsstelle nach Art. 53 ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Be-
wertungsstellen für die Funktionen der Klasse 1 bis 31 sind die
Departemente (Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung
sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie
das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und
Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Formelle Grundlage
für die Bewertung und Einreihung der Stellen in die LK ist gemäss
Art. 20 Abs. 1 VBPV die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Darin
werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die
Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zu-
sammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen). Die
Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit
anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2
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VBPV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom
14. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweis).
6.
Da sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung
in der Praxis nur bedingt eignen und insbesondere für die im Be-
wertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche
nicht genügen, erliess das EPA Referenzfunktionen, welche eine
nachvollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. Refe-
renzfunktionen der Bundesverwaltung, hrsg. durch das EPA, 1. Aufl.,
2008, S. 6). Das Funktionsbild beleuchtet in einer neutralen Form die
Ziele, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Beziehungen
zu anderen Stellen. Im Gegensatz zu den konkreten, individuellen
Stellenbeschreibungen, die einen zeitlich begrenzten Zustand be-
schreiben und periodisch überprüft werden sollten, sind die Referenz-
funktionen allgemeiner gehalten und beständiger (vgl. Referenz-
funktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 8).
7.
Den Betroffenen kommt bei der eigentlichen Stelleneinreihung auch
unter dem neuen Recht keine Mitsprachemöglichkeit zu. Wie das
Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit ausführte,
ist von der Einreihung als solche jedoch deren individuelle Umsetzung
im konkret betroffenen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Nach einer
Neueinreihung ist die LK im Arbeitsvertrag anzupassen, bei Tieferein-
reihungen sofort (Art. 52a BPV). Kommt in Bezug auf diese Anpassung
keine Einigung zustande, muss der Arbeitsvertrag auf dem Ver-
fügungsweg geändert werden (Art. 34 Abs. 1 BPG). Verfahren an
deren Ende eine Verfügung nach Art. 5 VwVG steht, müssen grund-
sätzlich nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens, also des VwVG,
geführt werden (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für Anpassungen
als Folge von Änderungen bei der LK-Einreihung, da diese nicht im
Sinne von Art. 3 Bst. b VwVG von der Anwendung des VwVG aus-
genommen werden. Bei Tiefereinreihungen greift sodann eine Besitz-
standsgarantie. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen LK,
bleibt er während zwei Jahren unverändert (Art. 52a Abs. 1 BPV). Bei
Angestellten, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, gilt die Be-
sitzstandsgarantie zeitlich unbeschränkt (Art. 52a Abs. 2 BPV; vgl. zum
Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1764/2010 vom
14. Oktober 2010 E. 3.2 und A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2.).
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8.
Die Stelle des Beschwerdeführers wurde per 1. Juli 2010 neu ein-
gereiht bzw. zurückgestuft. Diese Rückstufung hat ihren Ursprung im
Entscheid des SASP vom 29. Februar 2008, die Funktion "IT-Architekt
Fachamt" zu schaffen. In diesem Zusammenhang entstand auch die
neue Funktion "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projekt-
manager", deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Sommer 2009
definiert und festgelegt worden sind. Die Abgrenzungen der Auf-
gabengebiete des Leiters Competence Center Human Resources
(CCHR), des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR / Projekt-
manager sowie der Stelle des Beschwerdeführers mussten infolge-
dessen überprüft und neu festgelegt werden. Im Rahmen der Neu-
schaffung der Funktion "IT-Architekt Fachamt" wurden mit anderen
Worten Stellen, jene des Beschwerdeführers eingeschlossen, in
Bezug auf den Aufgabenbereich neu definiert und ebenso (neu) be-
wertet. Die Neueinstufung der Funktion des Beschwerdeführers beruht
folglich auf Reorganisationsmassnahmen, welche sich der gericht-
lichen Kontrolle weitgehend entziehen (vgl. E. 4 hiervor).
9.
Dass vorliegend die Funktionen "IT-Architekt Fachamt" und "An-
wendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager" neu ge-
schaffen worden sind und in der Folge auch das Stellenprofil der
Funktion des Beschwerdeführers überarbeitet werden musste, ist nicht
umstritten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rück-
stufung seiner Funktion jedoch in verschiedener Hinsicht nicht ge-
rechtfertigt. So ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Konkre-
tisierung der Stellenbeschreibung sei für eine Neueinstufung seiner
Funktion missbraucht worden. Mithin sei die Bereinigung der Stellen-
beschreibung dafür verwendet worden, ihm künftig weniger Lohn
zahlen zu müssen. Dass dies der Grund für die durchgeführte Re-
organisation gewesen sein soll bzw. seine Stellenbeschreibung nur
deshalb überarbeitet wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. Vielmehr führt er selber
aus, dass seine alte Stellenbeschreibung nicht (mehr) den tatsäch-
lichen Gegebenheiten entsprochen habe. Er habe zudem an deren
Präzisierung und Konkretisierung mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer
wurde im Übrigen durch seine direkte Vorgesetzte mündlich darauf
hingewiesen, dass seine Funktion aufgrund der geänderten Stellen-
beschreibung einer Neubewertung unterzogen werde. Seine Rüge
erweist sich deshalb als unbegründet.
Seite 10
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10.
Strittig ist weiter, ob die neue Stelle des Beschwerdeführers als Ver-
antwortlicher Informatikplanung und -controlling, welche er seit dem
1. Juli 2010 inne hat, zu Recht der LK 23 zugeteilt worden ist oder ob
– wie von ihm beantragt – eine Einreihung in die LK 25 angezeigt
wäre. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist zum einen, ob
die Funktionsbewertung gestützt auf die Stellenbeschreibung des
Verantwortlichen Informatikplanung und -controlling und in Anwendung
der Kriterien gemäss Art. 52 Abs. 3 BPV erfolgt ist (vgl. E. 10.1 ff.
hiernach). Auch ist zu prüfen, ob die Funktion des Beschwerdeführers
gleich eingestuft ist wie andere Funktionen mit vergleichbaren
Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob die Einstufung in die LK 23
einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2 VBPV) und den ver-
fassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. E. 11 ff. hiernach).
10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Jahr 2009 habe er zu-
sammen mit seiner Vorgesetzten seine Stellenbeschreibung präzisiert
und konkretisiert, da sie in Vielem etwas unpräzise gewesen sei und
auch nur Wünschbares formuliert habe. Damit habe sich in seiner
Funktion aber nichts geändert. Wesentlich und zentral bleibe, dass er
weiterhin dieselben drei Aufgabengebiete – mithin die Planung und
Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs, das Informatik-
controlling auf der Stufe des EPA sowie die Informatikberatung und
-sicherheit für das ganze EPA – inne habe. Er habe denn auch ver-
sucht, darzulegen, dass seine Funktion mit der neuen Stellenbe-
schreibung grundsätzlich nicht geändert worden sei. Die in der alten
Stellenbeschreibung formulierten allgemeinen Ziele – die Ver-
antwortung für die strategische Planung des Informatikeinsatzes im
HR-Bereich der gesamten Bundesverwaltung – seien nie ernst-
gemeinte Absicht, sondern bloss wünschenswert gewesen. Sie seien
denn auch nicht als Aufgaben formuliert worden. Des Weiteren werde
er künftig nicht bloss amtsintern tätig sein. Gemäss der neuen
Stellenbeschreibung vertrete er das EPA in departementalen Gremien.
Auch sei er nach wie vor zuständig für die Bereiche Gesamt-
budgetierung, Erstellung des Service-Level-Agreements mit den
Leistungserbringern und Sicherheitsfragen. Somit habe er dieselben
Arbeiten wie bis anhin auszuführen.
Seite 11
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10.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die alte Stellenbeschreibung
habe Aufgaben enthalten, die der Beschwerdeführer im Berufsalltag
nicht erfüllt habe. Es sei deshalb durchaus möglich, dass der Be-
schwerdeführer seinen Aufgabenbereich heute subjektiv als unver-
ändert wahrnehme. Eine Funktionsanpassung müsse eine Über-
prüfung der LK zur Folge haben und eine Bewertung und Zuteilung
einer LK erfolge in Bezug auf eine bestimmte, in einer Stellenbe-
schreibung umschriebene Funktion und nicht in Bezug auf die Auf-
gaben, die die Person auch effektiv ausübe. Das alte Funktionsbild sei
auf die Informatikanwendungen der gesamten Bundesverwaltung
ausgerichtet gewesen. Das neue Funktionsbild sei jedoch auf die
Ebene Bundesamt begrenzt. Schliesslich bestreite sie nicht, dass der
Beschwerdeführer in seiner neuen Funktion an externen Gremien
teilnehme. Nur vertrete er in diesen lediglich das EPA und nicht mehr
die gesamte Bundesverwaltung.
10.3 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die alte Stellen-
beschreibung des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatik-
gesamtplanung und -controlling vom März 2004 (Vorakten act. 27)
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat. Deren Über-
arbeitung – an welcher der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
mitgewirkt hat – war somit nicht nur auf Grund der Neuschaffung der
Funktion "IT-Architekt Fachamt" (vgl. E. 8 hiervor) angezeigt, sondern
auch auf Grund dieser Differenz zwischen der effektiven Tätigkeit des
Beschwerdeführers und dem Inhalt der Stellenbeschreibung vom März
2004. Denn wie bereits ausgeführt (E. 5 hiervor) ist für die LK-Ein-
reihung nicht die Bezeichnung einer Funktion massgebend, sondern
der Inhalt gemäss Stellenbeschreibung, weshalb die Stellenbe-
schreibung mit den effektiv ausgeführten Aufgaben des Stellen-
inhabers übereinstimmen muss. Eine Stellenbeschreibung sollte denn
auch periodisch überprüft werden (vgl. E. 6 hiervor).
10.4 Die neue Stellenbeschreibung vom 19. August 2010 (Vorakten
act. 21) gibt unbestrittenermassen die effektiv vom Beschwerdeführer
als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling wahr-
genommenen Aufgaben wieder. Die vorliegende Neueinreihung bzw.
-bewertung durch die zuständige Stelle basiert denn auch auf dieser
neuen Stellenbeschreibung nach der Reorganisation bzw. Über-
arbeitung. Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich
sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten der Stelle des Be-
schwerdeführers zusammenfassend, aber doch ausführlich wieder-
Seite 12
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gegeben. Der Stelleninhaber ist hiernach grundsätzlich verantwortlich
für die Planung und Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs
sämtlicher Fachapplikationen und der Büroautomation auf der Stufe
des EPA, für das Controlling über das vom ISB vorgegebenen Portfolio
der Informatikanwendungen auf der Stufe des EPA sowie für die
Informatiksicherheit der Informatikanwendungen auf der Stufe des
EPA. Im Einzelnen umfassen die Aufgaben den Informatikleistungs-
bezug (60%), das Informatikcontrolling (25%), die Informatikberatung
und Informatiksicherheit (10%) sowie übrige Aufgaben (5%).
10.5 Die Stellenbeschreibung der Funktion des Beschwerdeführers
vom 19. August 2009 enthält demnach die wesentlichen, in Art. 52
Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Der Beschwerdeführer macht denn
auch nicht geltend, diese neue Funktion entspreche nicht seinem tat-
sächlichen Aufgabengebiet. Auch bestreitet er nicht, dass er im
Rahmen seiner drei Aufgabengebiete lediglich auf der Stufe des EPA –
und nicht wie noch gemäss Stellenbeschreibung vom März 2004 auf
der Stufe der gesamten Bundesverwaltung – zuständig ist. So nimmt
er zwar beispielsweise noch an departementalen Gremien teil. Er ver-
tritt dort aber unbestrittenermassen nicht mehr die gesamte Bundes-
verwaltung, sondern nur noch das EPA. Der Beschwerdeführer ist
jedoch der Ansicht, dies sei entgegen der alten Stellenbeschreibung
schon vorher so gewesen, mithin sei er schon damals lediglich für das
EPA und nicht für die gesamte Bundesverwaltung tätig gewesen,
weshalb er faktisch nach wie vor die selben Aufgaben inne habe und
sich somit eine Tiefereinreihung nicht rechtfertige. Wie bereits aus-
geführt, ist für die vorgenommene Funktionsbewertung die aktuelle
Stellenbeschreibung massgebend, die den tatsächlichen Gegeben-
heiten zu entsprechen hat. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein
sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
behauptet. Es kann im Übrigen vorkommen, dass eine Person auf-
grund der Stellenbeschreibung – wie hier – Lohn einer zu hohen Ein-
reihung bezieht, solange nicht alle in der Stellenbeschreibung auf-
geführten Aufgaben auch effektiv ausgeführt werden. Schliesslich übt
der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Funktionen aus, welche
nicht bereits anlässlich der Einreihung seiner Stelle aufgrund der
Stellenbeschreibung berücksichtigt worden wären, weshalb es auch an
der von Art. 52 Abs. 6 BPV vorausgesetzten "Funktionserweiterung"
fehlt.
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10.6 Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Elemente zum
Schluss gelangt ist, die Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung
und -controlling" sei in die LK 23 einzureihen bzw. eine Einreihung
derselben in die LK 25 sei nicht mehr gerechtfertigt, erscheint sach-
gerecht. Für die hier umstrittene Funktion besteht eine genehmigte
Funktionsbewertung, welche in Zusammenarbeit mit sämtlichen
Klassifikationsinstanzen nach einheitlichen Gesichtspunkten und
zahlreichen Einzelkriterien bewertet worden ist (vgl. Vorakten act. 22).
Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Einreihung in die LK 23
der neuen Stelle des Beschwerdeführers gestützt auf die Stellenbe-
schreibung nicht auf ernstlichen Überlegungen beruht. So fällt bei
einem Vergleich der neuen Stelle des Beschwerdeführers als Ver-
antwortlicher Informatikplanung und -controlling (LK 23) mit seiner
früheren Funktion als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und
-controlling (LK 25) auf, dass der Beschwerdeführer zwar für beide
Funktionen dieselben Anforderungen erfüllen muss und in beiden
Fällen für die Planung/Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs,
das Controlling über das Portfolio der Informatikanwendung sowie die
Informatiksicherheit verantwortlich war bzw. ist. Der wesentliche
Unterschied besteht jedoch darin, dass er in seiner alten Funktion auf
der Stufe der Bundesverwaltung (HR-Bereich) tätig war und in seiner
neuen Funktion nur noch auf der Stufe des EPA für diese drei Auf-
gabengebiete zuständig ist. Bereits dieser Umstand rechtfertigt eine
Tiefereinreihung der neuen Funktion "Verantwortlicher Informatik-
planung und -controlling". Hinzu kommt, dass auch die einzelnen
Tätigkeiten, welche im Rahmen dieser drei Aufgabengebiete anfallen,
bei der früheren Funktion des Beschwerdeführers breiter gefasst
waren, als sie es nun in seiner neuen Funktion sind. Insbesondere ist
er nicht mehr verantwortlich für das Erstellen von Wirtschaftlichkeits-
analysen, das Beachten von Schnittstellen zu zahlreichen anderen
Anwendungen, die Sicherstellung der Berücksichtigung von Informatik-
aspekten und -potentialen bei der Entwicklung der generellen EPA-
Strategie oder die Abstimmung von Planungssynergien und Quer-
schnittprozessen der komplexen Systemanwendungen. Die risiko-
gerechte Einschätzung der mittel- und längerfristigen Auswirkungen
verschiedener Optionen unter komplexen Verhältnissen, die
operationelle Informatikplanung und Bereitstellung der entscheidungs-
relevanten Informationen bezüglich der bereichsübergreifenden
Studien, Projekte und Anwendungen, das Einführen und Aufrecht-
erhalten von Controllingverfahren und -instrumenten im EPA, das
Durchführen von Quervergleichen mit anderen Organisationseinheiten
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sowie die Sicherstellung der Beziehung zum ISB fallen ebenfalls nicht
mehr in seinen Aufgabenbereich. Auch berät er neu nicht mehr den
Vorgesetzten bei der Definition einer generellen Informatikstrategie
des EPA für den HR-Bereich und beim Einsatz der nötigen finanziellen
und technischen Mittel. Die enge Zusammenarbeit mit dem Bundesamt
für Informatik und Telekommunikation (BIT) und mit der Datenschutz-
beraterin des EPA fällt ebenfalls weg. Darüber hinaus ist der Be-
schwerdeführer auch nicht mehr dem Vizedirektor des EPA, sondern
der Leiterin Geschäftsbereich Support unterstellt.
Mit Blick auf die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der jeweiligen
Funktionen ist eine Tiefereinreihung der Funktion "Verantwortlicher
Informatikplanung und -controlling" deshalb durchaus vertretbar. Nach
der Rechtsprechung kann es im Rahmen von Reorganisationen mit
Neudefinition und Neubewertung sämtlicher Stellen sogar dann zu
Rückstufungen kommen, wenn sich der Verantwortungs- und Auf-
gabenbereich eines Angestellten nicht bzw. nicht massgeblich ver-
kleinert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007
vom 29. Oktober 2008 E. 6.1 mit Hinweis).
11.
Zu prüfen ist nachfolgend weiter, ob die Stelle des Beschwerdeführers
unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsprinzips gleich ein-
gestuft wurde wie andere Funktionen mit vergleichbaren Voraus-
setzungen und Aufgaben und ob deren Funktionsbewertung sich in die
Gesamtbewertungsstruktur einfügt. Mithin darf der Einreihungsent-
scheid der Vorinstanz auch mit Blick auf die durchgeführten Querver-
gleiche zu anderen Funktionen nicht zu beanstanden sein.
11.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er
sei im Vergleich mit einer praktisch identischen Stelle bei der Eid-
genössischen Finanzverwaltung (EFV) viel schlechter gestellt. Der
entsprechende Stelleninhaber führe zwar drei Personen, was eine
Höhereinreihung um eine, aber sicher nicht um drei LK rechtfertige.
Des Weiteren sei die Funktion des Integrationsmanagers, welche vor-
liegend als Referenzfunktion gälte, bundesweit vereinheitlicht und
keiner der vorgelegten Quervergleiche sei tatsächlich mit seiner
Situation identisch. Die Arbeiten beim EPA seien stets davon geprägt,
dass sie Einfluss auf die gesamte Bundesverwaltung hätten. Ein
Integrationsmanager bei der Wettbewerbskommission (WEKO) habe
aufgrund seiner Aufgaben aber eben gerade keinen Einfluss auf die
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übrige Bundesverwaltung. Das EPA sei denn auch ein Querschnittsamt
– vergleichbar mit dem EFV. Zudem entwickle er nicht bloss Standard-
applikationen, sondern beteilige sich an komplexen Prozessen, ver-
trete das EPA in departementalen Gremien und übernehme wesentlich
mehr Aufgaben, als dies gemäss Leitfaden "Integrationsmanager"
vorgesehen sei. Seine Tätigkeit habe schliesslich auch mit der Er -
arbeitung und Bewirtschaftung von betriebswirtschaftlichen Lösungen
SAP/HR zu tun.
11.2 Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, die für die
frühere Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher
Informatikgesamtplanung und -controlling massgebenden Aufgaben
(strategische Planung des Informatikeinsatzes der unterschiedlichen
Anwendungen im HR-Bereich [BV PLUS, Business Warehouse, SAP-
Erweiterungen, HR-Portal, Zusatzanwendungen, Schnittstellen],
Controlling über das gesamte Portfolio der HR-Informatikanwen-
dungen, Verantwortung für die Informatiksicherheit aller Querschnitts-
anwendungen im HR-Bereich) seien in der Stellenbeschreibung der
neuen Funktion des Beschwerdeführers vom 19. August 2009 als
Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling nicht mehr ent-
halten. Die entsprechende Funktion bei der EFV weiche von jener des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung ab, weil sie weit an-
spruchsvoller sei. Auch der Vergleich mit weiteren Funktionen anderer
Bundesämter ergäbe, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht
verletzt worden sei. Die neue Funktion des Beschwerdeführers sei zu
vergleichen mit den Integrationsmanagern von Verwaltungseinheiten
vergleichbarer Grösse und mit ähnlichen Informatikproblemstellungen,
wie beispielsweise dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), dem
Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und der WEKO. Die LK 24 sei
für Integrationsmanager auf der Stufe Bundesamt nur dann offen,
wenn neben den Standardanwendungen zusätzlich fachspezifische
Applikationen oder Informatiksysteme betreut würden, die erhöhte
Sicherheitsanforderungen stellten und dem Aufgabenbereich die für
diese LK erforderliche Breite und Komplexität verleihen würden. Dies
sei beispielsweise beim Integrationsmanager der EFV und des
Bundesamts für Polizei (fedpol) der Fall. Integrationsmanager kleinerer
und mittlerer Bundesämter, deren Aufgabenbereich wie beim Be-
schwerdeführer auf Standardapplikationen, Support und Arbeitsplatz-
systeme begrenzt sei und die nur bescheidene oder keine Führungs-
aufgaben inne hätten, würden die LK 22 in der Regel nicht über-
schreiten.
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11.3 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV
verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere
verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver-
hältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V
361 E. 5.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008,
Rz. 750 ff.).
Im öffentlichen Dienstrecht wird das Gebot der rechtsgleichen Behand-
lung dann verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird.
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheits-
gebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer An-
knüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von
Beamten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht ver-
langt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.
Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen
bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass
Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive
Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation,
Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich
oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE
124 II 436 E. 7a, BGE 123 I 1 E. 6a ff. mit Hinweisen). Entsprechendes
gilt auch für den Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Be-
hörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet sind,
gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu be-
handeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unter-
schiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1, BGE 125 I 161 E. 3a).
11.4 Bezüglich der Überprüfung der Einreihung der Funktion des Be-
schwerdeführers in die LK 23 ist die Referenzfunktion "Integrations-
manager Bundesamt" (Vernehmlassungsbeilage 10) als mass-
gebender Quervergleich heranzuziehen. Diese enthält für die Ein-
reihung in die LK 24/25 unter der Rubrik "Funktionsbild" eine Vielzahl
von Anforderungen. Demnach erarbeitet der Integrationsmanager
Bundesamt unter anderem die Informatikstrategie des Bundesamts
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und überprüft diese. Er setzt die strategische Informatikplanung und
-steuerung entsprechend den übergeordneten Weisungen und Richt-
linien um oder berät die Führungsorgane bei der Informatikplanung
und -umsetzung. Integrationsmanager werden in die LK 22/23 ein-
gereiht, wenn einerseits vorwiegend Standardapplikationen betreut
werden, mithin die Informatik(-prozesse) eine geringere Komplexität
aufweisen und wenig Veränderungen erfolgen und wenn es sich
andererseits um ein kleines Bundesamt handelt (sog. Abgrenzungs-
kriterien).
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich, wie bereits dargelegt,
bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurück-
haltung und beschränkt sich auf die Frage, ob diese auf ernstlichen
Überlegungen beruhen. Insbesondere erachtet es das Bundesver-
waltungsgericht nicht als seine Aufgabe, selbst als qualifizierende
Instanz tätig zu sein (vgl. E. 4 hiervor). Es steht dem Bundesver-
waltungsgericht folglich nicht zu, die Art der Arbeit, die der Be-
schwerdeführer betreibt, zu beurteilen. Vielmehr ist dabei auf die Aus-
führungen der fachlich kompetenten Vorinstanz resp. Arbeitgeberin
abzustellen, sofern diese auf ernstlichen Überlegungen beruhen. Die
Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang dar, beim EPA handle es
sich um ein kleine(re)s Bundesamt. Der Aufgabenbereich des Be-
schwerdeführers sei auf Standardapplikationen, Support und Arbeits-
platzsysteme begrenzt und weise keine Führungsaufgaben auf.
Folglich liege eine Einreihung der neuen Funktion des Beschwerde-
führers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in die
LK 23 nahe. Die Vorinstanz legt damit nachvollziehbar dar, weshalb
eine tiefere Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers gestützt
auf die Referenzfunktion "Integrationsmanager Bundesamt" gerecht-
fertigt ist.
11.5 Ein Vergleich der Funktion des Beschwerdeführers als Ver-
antwortlicher Informatikplanung und -controlling mit Integrations-
managern anderer Bundesämter oder mit anderen Integrations-
managern des EPA ergibt zudem Folgendes:
11.5.1 Die Funktionen "Leiter Fachbereich Integrationsmanagement
und Fachbereich Benutzerverwaltung und Schulungsadministration"
des fedpol (Duplikbeilage 1), "Leiter Teilbereich Services (IT, Logistik,
Sprachdienst), Stellvertreter Bereichsleiter Interne Dienstleistungen"
des BVET (Duplikbeilage 3) und "Leiter Bereich interne Dienst-
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leistungen, Leiter Ressort Logistik, Leiter Ressort Informatik,
Integration Manager, Mitglied der Geschäftsleistung" des BWO
(Duplikbeilage 2) sind in die LK 24, 24+1 und 25 eingereiht. Die
Stelleninhaber sind – zum Teil in der Stellvertreterfunktion – für
mehrere Bereiche zuständig und führen zwischen sechs und neun
Mitarbeitende. Es handelt sich bei den drei Stellen deshalb um klare
Leitungs- und Führungsfunktionen. Der Beschwerdeführer hat dem-
gegenüber keine Führungsaufgaben inne. Eine Höhereinreihung
dieser Funktionen gegenüber jener des Beschwerdeführers um eine
bis zwei LK ist folglich nicht nur vertretbar, sondern geradezu an-
gezeigt.
11.5.2 Gemäss Stellenbeschreibung ist die Funktion "Anwendungs-
und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager" des EPA in der LK 24
eingereiht (Vernehmlassungsbeilage 8). Zwar weist auch diese
Funktion keine Leitungs- und Führungskompetenzen auf. Der Stellen-
inhaber hat aber anders als der Beschwerdeführer spezifische
Sprachkenntnisse auszuweisen und Projektmanagerfunktionen inne.
Zudem ist er verantwortlich für Aufgaben, welche der Beschwerde-
führer in seiner früheren Funktion als Verantwortlicher Informatik-
gesamtplanung und -controlling wahrgenommen hat (Tätigkeiten für
das bundesweit wirkende SAP/HR). Unter diesen Umständen ist es
plausibel, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers
gegenüber jener des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR /
Projektmanager um eine LK tiefer eingereiht hat.
11.5.3 Die Funktion "Integrationsmanager WEKO", ist – wie die
aktuelle Funktion des Beschwerdeführers – in der LK 23 eingereiht
(Duplikbeilage 4). Den beiden Stellen ist gemeinsam, dass ihre
direkten Vorgesetzten jeweils Leiter oder Leiterin der entsprechenden
Organisationseinheit sind. Werden die Aufgaben und Kompetenzen der
beiden Stellen verglichen, fällt auf, dass keine der beiden
Integrationsmanagerfunktionen Leitungs- und Führungskompetenzen
aufweist. Es ist folglich auch insofern nachvollziehbar, dass die Vor-
instanz die Stelle des Beschwerdeführers gleich wie die Funktion
"Integrationsmanager WEKO" in die LK 23 eingereiht hat. Der Um-
stand, dass – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Arbeiten
innerhalb des EPA anders als jene innerhalb der WEKO Einfluss auf
die gesamte Bundesverwaltung haben, vermag daran nichts zu
ändern. Denn entscheidend ist primär der Inhalt der Tätigkeit und nicht
deren Folgen/Auswirkungen.
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11.5.4 Gemäss Stellenbeschreibung ist schliesslich die Funktion
"Dienstleiter Leistungsbezug und Sicherheit" bei der EFV in der LK 26
eingereiht (Beschwerdebeilage 11). Der Stelleninhaber hat neben den
Voraussetzungen, welche auch der Beschwerdeführer für seine
Funktion als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in
zumindest ähnlicher Art und Weise zu erfüllen hat, insbesondere
Führungserfahrung und gute Kenntnisse einer zweiten Amtssprache
auszuweisen. Er leitet denn auch einen Dienst fachlich, personell und
organisatorisch, was immerhin 20% seiner gesamten Tätigkeit aus-
macht. Zudem ist dessen Vorgesetzter Leiter einer Sektion, die Vor-
gesetzte des Beschwerdeführers jedoch lediglich Leiterin eines Ge-
schäftsbereichs. Dass der Dienstleiter Leistungsbezug und Sicherheit
anders als der Beschwerdeführer als Verantwortlicher Informatik-
planung und -controlling für verschiedene Fachapplikationen der
gesamten Bundesverwaltung verantwortlich ist, wie dies die Vorinstanz
geltend macht, ist der Stellenbeschreibung nicht zu entnehmen.
Aufgrund der übrigen Umstände ist jedoch nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher
Informatikplanung und -controlling gegenüber jener des Dienstleiters
Leistungsbezug und Sicherheit tiefer eingereiht hat.
11.6 Werden alle obgenannten Quervergleiche zusammen betrachtet,
ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Funktion
des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und
-controlling in die LK 23 eingestuft hat. Die Einstufung ist nicht, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, willkürlich, sondern lässt sich im
Gegenteil sachlich begründen.
An diesem Schluss vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers,
dass keiner der herangezogenen Quervergleiche mit seiner Funktion
"Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling" identisch sei,
nichts zu ändern. Um beurteilen zu können, ob sich eine Funktions-
bewertung sinnvoll in das Lohngefüge der Bundesverwaltung einreiht,
ist es nicht erforderlich, einen Vergleich mit jeder denkbar möglichen
Funktion zu ziehen. Es genügt, wenn im Rahmen der Quervergleiche
mehrere ähnliche Funktionen herangezogen werden, welche Rück-
schlüsse auf die Einreihung der betroffenen Funktion zulassen. Dies
ist vorliegend der Fall, wurden für die Quervergleiche doch Funktionen
untersucht, für die dieselbe Referenzfunktion wie für jene des Be-
schwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -control-
ling massgebend ist (vgl. hierzu E. 6 und 11.4 hiervor).
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Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Einreihung der Funktion
des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und
-controlling in die LK 23 aufgrund der Stellenbeschreibung und der
Quervergleiche deshalb zu schützen. Eine Verletzung des Rechts-
gleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, weshalb sich die Beschwerde in
diesem Punkt als unbegründet erweist.
12.
Der Beschwerdeführer sieht einen Anspruch auf Einreihung seiner
neuen Funktion in die LK 25 überdies im Grundsatz von Treu und
Glauben begründet. Er macht zum einen geltend, anlässlich der
Reduktion seines Beschäftigungsgrads auf 80% im Jahr 2006 sei
keine Neueinreihung erfolgt. Zum anderen sei er nach der Über-
arbeitung seiner Stellenbeschreibung am 3. November 2009 ohne
Vorwarnung aufgefordert worden, den neuen Arbeitsvertrag zu unter-
zeichnen. Nach Absprache mit seinen Vorgesetzten habe er aber
darauf vertrauen können, weiterhin in derselben LK eingereiht zu
bleiben. Er habe bei der Neuformulierung stets davon ausgehen
können, dass sich an seinem Einkommen nichts ändern werde, da es
nur darum gegangen sei, die Schnittstellen zu den verschiedenen
Anwendungsverantwortlichen klarer zu formulieren.
12.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, aus der Tatsache, dass dem Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Reduktion des Beschäftigungsgrads
weder die Stellenbeschreibung noch die LK angepasst worden sei,
könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Finanziellen An-
sprüchen der Bundesangestellten käme gemäss Rechtsprechung in
der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Vorliegend
liege denn auch keine entsprechende Zusicherung vor. Zudem sei der
Beschwerdeführer von seiner Vorgesetzten mündlich darüber infor-
miert worden, dass seine Funktion im Zusammenhang mit der
Änderung der Stellenbeschreibung neu bewertet werde.
12.2 Der in Art. 9 BV statuierte Grundsatz von Treu und Glauben be-
deutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten
Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu
werden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person
berührende Angelegenheit bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4.4 sowie BGE 129 I 161 E. 4.1
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mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff. und 669 ff.;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel
und Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff. und S. 128 ff.).
12.3 Dass dem Beschwerdeführer von seiner Vorgesetzten tatsächlich
zugesichert worden ist, die Überarbeitung seiner Funktion habe keinen
Einfluss auf die LK, die neue Funktion werde mithin auch in der LK 25
eingereiht sein, ist den Akten nicht zu entnehmen und ist damit nicht
belegt. Gleiches gilt für eine solche frühere Zusicherung im Rahmen
der Reduktion des Beschäftigungsgrads des Beschwerdeführers. Aus
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Reduktion
seines Beschäftigungsgrads nicht in eine andere LK eingereiht wurde,
kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Stellen-
beschreibung damals nicht geändert hat. Auch das vom Beschwerde-
führer vorgebrachte Argument, bei der Überarbeitung seiner Funktion
sei eine Rückstufung nie zur Debatte gestanden, kann keinen An-
spruch auf Vertrauensschutz begründen. So lässt sich daraus keine
Zusicherung eines Verbleibs seiner Funktion in der LK 25 ableiten. Die
Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes er-
übrigt sich deshalb.
Die Berufung des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben schlägt
somit fehl. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
13.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als
rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Aufgrund des vorliegenden Urteils verschiebt sich unter Berück-
sichtigung der viermonatigen Kündigungsfrist für Mitarbeitende mit
acht Dienstjahren (Art. 12 Abs. 3 Bst. b BPV) der Beginn der Ver-
tragsänderung auf den 1. Mai 2011. Ebenso beginnt die Lohngarantie
in Anwendung von Art. 52a Abs. 1 BPV neu am 1. Mai 2011 zu laufen
und endet am 30. April 2013.
15.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie
das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 kostenlos. Es
sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Be-
schwerdeführer als Unterliegendem steht keine Parteientschädigung
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zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vertragsänderung gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung
vom 16. Februar 2010 tritt auf den 1. Mai 2011 in Kraft. Die Lohn-
garantie gemäss Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Verfügung vom
16. Februar 2010 endet am 30. April 2013.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Michelle Eichenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrecht-
lichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Bst. h des Reglements für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]),
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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