B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4751/2011
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Claudia Pas-
qualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch das Amt für Hochbauten und Immobilien des
Kantons Luzern, Stadthofstrasse 4, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9,
p.A. Frau Dr. Carla Wassmer, Postfach 148, 6431 Schwyz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Formelle Enteignung (Enteignungsentschädigung).
A-4751/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Im Jahre 1945 bewarb die Baugenossenschaft A._______ ihre ab
1946 bezugsbereiten neuen Eigenheime im D._______ E._______, Ge-
meinde Horw, unter anderem mit einem freien Seestrandanteil und einem
Bootshaus am Vierwaldstättersee. In der Folge wurden den Käufern ver-
traglich ein Fusswegrecht über die Seeparzelle GB-Nr. 1005 und/oder ein
Seezugangsrecht über die daran anschliessende Seeparzelle GB-Nr. 618
eingeräumt und mehrheitlich als Grunddienstbarkeiten im Grundbuch
eingetragen. Im Gegenzug verpflichteten sich diejenigen Liegenschafts-
besitzer, denen ein Seezugangsrecht gewährt worden war, den Unterhalt
der Parzelle GB-Nr. 618 zu je 1/27 zu übernehmen. Am 16. August 1968
gründeten mehrere Seezugangsberechtigte sowie weitere Grundeigen-
tümer aus dem D._______ die "Gemeinschaft für Pflege und Unterhalt
der Parzelle 618 E._______", gaben sich am 4. Oktober 1968 ein eigenes
Reglement und nutzten das 740 m2 grosse Grundstück fortan als Bade-
platz. Mit dem Einverständnis von B._______, welcher die Parzelle 1969
von der Baugenossenschaft A._______ erworben hatte, errichteten sie
ein Badehaus mit Anbau (inkl. Umkleidekabinen und Geräteraum), einen
Grill-, Rasen- und Kinderspielplatz, einen Badesteg sowie einen Zaun
und bepflanzten das Grundstück. Ebenfalls im Jahre 1969 liess
B._______ mit Einwilligung des Regierungsrates des Kantons Luzern ei-
nen Bootssteg auf bzw. vor dem Grundstück erbauen und vermietete die
Bootsliegeplätze anschliessend weiter.
A.b 1976 erwarb X._______ durch Erbgang und Erbteilung das heute in
der zweigeschossigen Wohnzone liegende Grundstück GB-Nr. 961 im
D._______ E._______, auf welchem im Grundbuch unter anderem ein
"Fussweg von 2.5 m Breite z. L. Nr. 1005" sowie ein "Seezugangsrecht
z. L. Nr. 618 mit Unterhalt zu 1/27 durch Nr. 961" eingetragen waren. Ab
1986 mietete ihr Ehemann für einen jährlichen Mietzins von Fr. 750.- von
B._______ einen Bootsliegeplatz. Im April bzw. im September 1990 kauf-
te schliesslich der Kanton Luzern von B._______ die Parzellen GB-
Nr. 1005 sowie GB-Nr. 618 samt Bootssteg und Badehaus, da diese Flä-
che für den Ausbau und die Überdeckung der Nationalstrasse A2 sowie
für die Verschiebung des Trasses und den Ausbau der Brünigbahn benö-
tigt wurde. Die Mietverträge für die Bootsliegeplätze wurden vom neuen
Eigentümer per 1. Januar 1991 übernommen und auf den 31. Januar
1995 gekündigt. In der Folge erwarb C._______, ehemaliger Mieter eines
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Bootsliegeplatzes, den Bootssteg und verschob ihn mit behördlicher Ein-
willigung als Provisorium auf bzw. vor das Grundstück GB-Nr. (…), wo er
per 31. Dezember 2004 ersatzlos entfernt werden musste. Der Ehemann
von X._______ verzichtete angesichts der schlechteren Konditionen
(jährlicher Mietzins von Fr. 3'800.-) auf die Miete eines Bootsliegeplatzes
am neuen Standort.
A.c Am 25. März bzw. 16. August 1994 genehmigten der Regierungsrat
des Kantons Luzern sowie das Eidgenössische Verkehrs- und Energie-
wirtschaftsdepartement das Ausführungsprojekt für die Erweiterungsbau-
ten an der A2 in den Gemeinden Horw, Kriens und Luzern. Dieses Projekt
bedingte die Enteignung sämtlicher Grunddienstbarkeiten auf den
Grundstücken GB-Nr. 618 sowie GB-Nr. 1005 durch den Kanton Luzern.
Im Zeitpunkt der Genehmigungen führten unmittelbar neben dem Grund-
stück GB-Nr. 618 die Brünigbahn, die Hauptstrasse und die National-
strasse A2 vorbei und verursachten auf besagtem Grundstück beträchtli-
che Immissionen.
A.d Mit Eingaben vom 9. bzw. 16. November 1995 gelangte der Kanton
Luzern an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9 (nachfol-
gend: Schätzungskommission) und beantragte, das Enteignungsverfah-
ren gegen elf bzw. zwanzig Grundeigentümer – darunter X._______ –
einzuleiten, deren Seezugangsrecht auf dem Grundstück GB-Nr. 618
und/oder das Fusswegrecht auf dem Grundstück GB-Nr. 1005 zu lö-
schen, die den Berechtigten zustehende Entschädigung festzulegen und
ihm die vorzeitige Besitzeinweisung zu gewähren. Im Januar 1996 wur-
den die Bauarbeiten auf den Parzellen GB-Nr. 618 und GB-Nr. 1005 auf-
genommen.
A.e Am 25. April 1996 führte die Schätzungskommission erfolglos eine
erste Einigungsverhandlung mit dem Kanton Luzern und den betroffenen
Grundeigentümern, am 20. Oktober 2005 eine zweite (inkl. Augenschein)
durch. Am 13. und 14. Mai 2008 fand die Hauptverhandlung statt, anläss-
lich welcher der Kanton Luzern als Eigentümer von sieben bzw. acht
dienstbarkeitsberechtigten Grundstücken auf sämtliche Forderungen aus
dem Verlust des Seezugangs- und des Fusswegrechtes verzichtete.
B.
Mit Entscheid vom 10. August 2009 sprach die Schätzungskommission
(nachfolgend: Vorinstanz) den elf verbliebenen Seezugangs- und Fuss-
wegberechtigten Grundeigentümern Entschädigungen in unterschiedli-
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cher Höhe zu. X._______ wurde für die Enteignung des Fussweg- und
Seezugangsrechtes zugunsten ihres Grundstückes GB-Nr. 961 eine Ent-
schädigung von Fr. 18'223.90 (Ziff. 1 des Rechtsspruches) zuzüglich Zins
ab 1. Januar 1996 (Ziff. 2) sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(Ziff. 5) gewährt.
C.
Mit Urteil A-5570/2009 vom 24. März 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde von X._______ gut,
hob Ziff. 1 des Rechtsspruches des Entscheides der Vorinstanz vom
10. August 2009 – soweit sie betreffend – auf, wies die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurück und stellte eine Rechtsverzögerung
fest; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Im
Rahmen seiner Erwägungen wies es die Vorinstanz an, die Entschädi-
gung für das enteignete Seezugangsrecht neu festzusetzen, wobei sie zu
berücksichtigen habe, dass der durch die Enteignung bei X._______ ein-
getretene Schaden der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grund-
stückes GB-Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht am massgebenden
Stichtag (neu: 20. Oktober 2005) entspreche, die beiden Verkehrswerte
anhand einer anerkannten Bewertungsmethode zu berechnen seien und
die Vorzugsstellung von X._______ bzw. ihres Ehemannes bei der Miete
eines Bootsliegeplatzes den Wert des Seezugangsrechtes mitbestimme.
D.
Am 24. Januar 2011 führte die Vorinstanz erneut eine Parteiverhandlung
durch, anlässlich welcher die Parteien eine Abschlagszahlung über
Fr. 32'207.55 vereinbarten.
E.
Mit Urteil A-8538/2010 vom 31. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsge-
richt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde von X._______ ab. Am
30. August 2011 trat es im Verfahren A-3271/2011 auf eine erneute
Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein.
F.
Mit Entscheid vom 24. Januar 2011 (Versanddatum: 7. Juli 2011) ver-
pflichtete die Vorinstanz den Kanton Luzern, X._______ für die Enteig-
nung ihres Seezugangsrechtes mitsamt dem Verlust einer angeblichen
Vorzugsstellung bei der Miete eines Bootsliegeplatzes eine Entschädi-
gung von Fr. 14'000.- nebst Zins gemäss Ziff. 2 des Rechtsspruches ab
1. Januar 1996 zu bezahlen, wobei die bereits geleistete Abschlagszah-
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lung von Fr. 32'207.55 anzurechnen und der zu viel geleistete Betrag zu-
rückzuerstatten sei (Ziff. 1 des Rechtsspruches). Die Verzinsung hatte
zeitlich gestaffelt mit unterschiedlichen Zinssätzen zu erfolgen (Ziff. 2)
und die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Luzern auferlegt (Ziff. 3).
Zudem wurde X._______ eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zuge-
sprochen (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
an, eine Vorzugsstellung bei der Miete eines Bootsliegeplatzes sei am
Bewertungsstichtag (20. Oktober 2005) gar nicht mehr möglich gewesen,
nachdem der Bootssteg per 31. Dezember 2004 ersatzlos entfernt wor-
den sei; daher sei diese bei der Festsetzung der Entschädigung für die
Enteignung des Seezugangsrechtes ohne Belang bzw. ohne finanziellen
Wert. Der Verkehrswert des Grundstückes GB-Nr. 961 ohne Seezugang
habe im Jahre 2005 rund Fr. 724'000.-, derjenige mit Seezugang
Fr. 738'000.- betragen, so dass sich die Verkehrswertdifferenz bzw. die
Werteinbusse für den Verlust des Seezugangsrechtes mit Fr. 14'000.- be-
ziffern lasse. Da X._______ keine Verfahrenskosten auferlegt würden und
sie auch keine Parteientschädigung auszurichten habe, sei ihr Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
G.
Mit Eingabe vom 29. August 2011 führt X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, Ziff. 1
des Rechtsspruches aufzuheben und die Enteignungsentschädigung auf
mind. Fr. 100'000.- zu erhöhen sowie Ziff. 4 (recte: Ziff. 5) des Rechts-
spruches des Entscheides vom 10. August 2009 aufzuheben und die Par-
teientschädigung angemessen zu erhöhen; zudem seien die mehrfach
gerügten Rechtsverzögerungen festzustellen und eine mündliche Ver-
handlung vorzusehen. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus,
die Vorinstanz habe den Grundsatz der vollen Verkehrswertentschädi-
gung verletzt und den falschen Stichtag für die Verkehrswertschätzung
gewählt, entgegen der Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ihre
Vorzugsstellung bei der Miete eines Bootsliegeplatzes nicht berücksichtigt
und mit der von ihr neu errechneten (tieferen) Entschädigung gegen das
Verbot der reformatio in peius verstossen. Darüber hinaus sei die Be-
rechnung der Vorinstanz unübersichtlich und nur schwer nachvollziehbar
und enthalte Rechnungsfehler.
Ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin mehrere Aufstellungen mit
eigenen Berechnungen bei.
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Seite 6
H.
Mit Eingabe vom 13. September 2011 reicht die Beschwerdeführerin wei-
tere Unterlagen ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2011 schliesst die Vorin-
stanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihres Entscheides
vom 24. Januar 2011. Dessen Ausfertigung habe sich unter anderem ver-
zögert, weil sich die Akten aufgrund der Rechtsverzögerungsbeschwerde
der Beschwerdeführerin von Ende Januar bis Juni 2011 beim Bundes-
verwaltungsgericht befunden hätten. Sie habe die Anweisungen des Bun-
desverwaltungsgerichtes korrekt umgesetzt. Namentlich sei sie verpflich-
tet gewesen, im zweiten Rechtsgang eine anerkannte Bewertungsmetho-
de anzuwenden, welche im Vergleich zum ersten Rechtsgang ein ande-
res Resultat geliefert habe. Die beiden Methoden stünden in keiner Be-
ziehung zueinander und ein Rückkommen auf die im ersten Rechtsgang
ermittelten Zahlen sei – entgegen der von der Beschwerdeführerin vorge-
nommenen Berechnungen – unzulässig. Letztere seien mithin unbrauch-
und auch nicht nachvollziehbar.
J.
Mit Eingabe vom 30. September 2011 nimmt die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reicht neue eigene Berech-
nungen ein.
K.
Der Kanton Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegner) hat innert Frist
keine Beschwerdeantwort eingereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin um Mitteilung ersucht, ob sie an ih-
rem vorsorglich gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Par-
teiverhandlung festhalte.
M.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 beantragt die Beschwerdeführerin
mit Verweis auf ein allfälliges, wesentlich verbessertes Angebot des Be-
schwerdegegners oder des Bundesverwaltungsgerichtes eine Fristerstre-
ckung. Falls dieses nicht erfolge, halte sie an ihrem Antrag auf Durchfüh-
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rung einer öffentlichen Verhandlung fest. Weiter ersucht sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
N.
Die Beschwerdeführerin hat sich innert der erstreckten Frist nicht geäus-
sert. Nach telefonischer Rückfrage des Instruktionsrichters hat das Bun-
desverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung angesetzt und am
22. Mai 2012 durchgeführt.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Unterlagen wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde er-
gibt sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der Schät-
zungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes be-
stimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergän-
zend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Ent-
scheides. Da sie als Berechtigte eines Fussweg- sowie eines Seezu-
gangsrechtes im Umfang der von ihr (zusätzlich) geltend gemachten Ent-
eignungsentschädigung zu Verlust gekommen ist, ist sie auch materiell
beschwert. Sie ist folglich zur Beschwerde berechtigt.
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
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Seite 8
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheides (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die bereits mehrfach gerügten und
durch die Vorinstanz begangenen Rechtsverzögerungen seien durch das
Bundesverwaltungsgericht im Urteilsdispositiv festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in Ziff. 2 des Dispositivs des
Urteils A-5570/2009 vom 24. März 2010 eine Rechtsverzögerung im ers-
ten Rechtsgang festgestellt, so dass es der Beschwerdeführerin insoweit
an einem aktuellen und praktischen Interesse an einer erneuten gerichtli-
chen Feststellung fehlt. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 31. Mai 2011 eine Verzögerung des wieder aufgenommenen Ver-
fahrens durch die Vorinstanz verneint und eine entsprechende Be-
schwerde der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen (Verfahren
A-8538/2010) bzw. ist mit Urteil vom 30. August 2011 auf eine erneute
Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Nichtleisten des Kostenvor-
schusses nicht mehr eingetreten (Verfahren A-3271/2011). Soweit die
noch nicht materiell beurteilte Zeitspanne zwischen dem 31. Mai und dem
7. Juli 2011 (Versanddatum des zwar mit 24. Januar 2011 datierten, tat-
sächlich aber erst anfangs Juli 2011 ergangenen angefochtenen Ent-
scheides [vgl. act. 64 im Enteignungsverfahren 3/2010]) betreffend, kann
der Vorinstanz ebenfalls kein rechtsverzögerndes Verhalten vorgeworfen
werden, zumal sie noch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom
31. Mai 2011 abwarten musste. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Feststellung von Rechtsverzögerungen im Urteilsdispositiv ist demnach
abzuweisen.
4.
Das dinglich gesicherte Fusswegrecht über die Parzelle GB-Nr. 1005 er-
möglichte der Beschwerdeführerin den Zugang zur Seeparzelle GB-
Nr. 618 und ist unmittelbar mit dem Wert des Seezugangsrechtes ver-
bunden. Es ist letztlich ohne eigenen Nutzen und auch ohne Wert; zudem
kann es über einen neu errichteten öffentlichen Weg nach wie vor ausge-
übt werden. Sein Verlust ist daher bei der Bemessung der Enteignungs-
entschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 5).
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Seite 9
5.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid
vom 24. Januar 2011 eine Enteignungsentschädigung (Fr. 14'000.-) zu-
gesprochen, welche tiefer liegt als diejenige gemäss ihrem ersten Ent-
scheid vom 10. August 2009 (Fr. 18'223.90). Wie eine solche reformatio
in peius im Rückweisungsverfahren von der Beschwerdeinstanz zu hand-
haben wäre, kann vorliegend offenbleiben, korrigiert doch das Bundes-
verwaltungsgericht die Entschädigung ohnehin nach oben (vgl. E. 10
nachfolgend).
6.
Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist
sie die Sache mit zwingenden Anweisungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück, so wird das Verfahren bezüglich der in den Erwägun-
gen behandelten Punkte abgeschlossen und die Vorinstanz hat diese ih-
rem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Wird der neue Entscheid der
unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so
ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden und eine freie
Überprüfung ist ihr nur noch möglich betreffend jener Punkte, die im
Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen
neuer Sachumstände (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 181 Rz. 3.196; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 61 N 28; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1,
A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2 sowie A-5261/2008 vom 29. März
2010 E. 3.3).
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsent-
scheid A-5570/2009 vom 24. März 2010 gestützt auf den ihm vorliegen-
den Sachverhalt erwogen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehe-
mann zwar nicht über ein eigenständiges Recht auf einen Bootsliegeplatz
als Bestandteil des Seezugangsrechtes verfügten, aber zumindest ihre
Vorzugsstellung bei dessen Miete bei der Bemessung der Enteignungs-
entschädigung zu berücksichtigen sei (vgl. E. 5.4.3.2).
6.2. Die Vorinstanz macht im angefochtenen Entscheid geltend,
C._______ habe den Bootssteg vom Beschwerdegegner erworben und
mit einer kantonalen, jederzeit widerrufbaren Bewilligung auf Ende 1994
auf die Grundstücke GB-Nr. (…) und GB-Nr. (…) verschoben. Da der
Steg jedoch per 31. Dezember 2004 ersatzlos habe aufgehoben werden
A-4751/2011
Seite 10
müssen, sei am Bewertungsstichtag (20. Oktober 2005) gar keine Vor-
zugsstellung bzw. kein finanzieller Vorteil für die Beschwerdeführerin und
ihren Ehemann aus einem Bootsliegeplatz mehr möglich gewesen. Sie
seien mithin bereits aus öffentlich-rechtlichen Gründen ihres Bootsliege-
platzes verlustig gegangen und die Enteignung des Seezugangsrechtes
sei dafür nicht kausal gewesen. Vielmehr hätten sie es selber zu verant-
worten, wenn sie aufgrund des höheren Mietzinses am neuen Standort
keinen Bootsliegeplatz mehr mieten wollten.
6.2.1. Den von der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang edierten Unterla-
gen lassen sich keine wesentlich neuen Tatsachen entnehmen, welche
dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich seines Rückweisungsent-
scheides noch nicht bekannt gewesen wären (vgl. etwa act. 29 im Ent-
eignungsverfahren 9/1995 [Schreiben der Liegenschaftsverwaltung des
Kantons Luzern vom 20. Oktober und vom 16. November 1994 sowie un-
datierter Mietvertrag und Schreiben vom 16. März 1995 von C._______]).
Namentlich bringt der zusätzlich erbrachte Nachweis, dass der Bootssteg
am neuen Standort per 31. Dezember 2004 endgültig abgebrochen wer-
den musste, keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn (vgl. sogleich
E. 6.2.2). Die Vorinstanz hat sich somit trotz unveränderter Sachlage über
die verbindlichen Anordnungen der Beschwerdeinstanz hinweggesetzt
und bereits aus formellen Gründen Recht verletzt.
6.2.2. Darüber hinaus vermag aber auch ihre Begründung für eine Abwei-
chung von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu
überzeugen: Hätte der bisherige Standort der Steganlage vor bzw. auf
der Parzelle GB-Nr. 618 nicht ohnehin wegen den Bauarbeiten an der A2
sowie an der Brünigbahn geräumt werden müssen, hätte der Beschwer-
degegner den Bootssteg nicht an C._______ verkauft, die Mietverträge
mit den bisherigen Bootsanlegern nicht per 31. Januar 1995 gekündigt
und die kantonalen und kommunalen Behörden hätten sich nicht mit der
Genehmigung der Verlegung des Bootssteges auf die Parzelle GB-
Nr. (…) befassen müssen (vgl. auch act. 17.5 [Entscheid des Raumpla-
nungsamtes des Kantons Luzern vom 23. Februar 1994] sowie act. 17.6
[Entscheid des Baudepartementes des Kantons Luzern vom 10. Oktober
1994 E. 4] im Enteignungsverfahren 3/2010). Die Ursache für den (vorzei-
tigen) Wegfall der mit dem Seezugangsrecht verbundenen Vorzugsstel-
lung bei der Miete eines Liegeplatzes am früheren Bootssteg vor bzw. auf
der Parzelle GB-Nr. 618 war somit dieselbe wie für die Einschränkung
bzw. den Verlust des Seezugangsrechtes selber, nämlich die tatsächliche
Besitzergreifung des dienstbarkeitsbelasteten Grundstückes durch den
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Seite 11
Beschwerdegegner (spätestens) per 1. Januar 1996 (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 5.4.3.2
und E. 9 in fine; siehe auch HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteig-
nungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, N. 19 zu Art. 19, wonach
auch der Schaden zu ersetzen ist, welcher als mittelbare Folge des
Rechtsverlustes aus Erstellung und Betrieb der Anlage, für die enteignet
wird, erwächst). Die bevorzugte Stellung der Beschwerdeführerin bzw. ih-
res Ehemannes ist bei der Entschädigungsbemessung demnach sehr
wohl zu berücksichtigen (vgl. E. 9 f.); daran ändert auch nichts, dass de-
ren Inanspruchnahme ab dem 1. April 1995 (und nicht erst – wie von der
Vorinstanz geltend gemacht – per 31. Dezember 2004; zum Datum vgl.
act. 29 im Enteignungsverfahren 9/1995 [Schreiben der Liegenschafts-
verwaltung des Kantons Luzern vom 16. November 1994]) nicht mehr
möglich war, hat doch dieser Umstand die Vorinstanz auch nicht davon
abgehalten, eine Bewertung des (ebenfalls bereits seit geraumer Zeit –
wenn überhaupt – nur noch beschränkt nutzbaren) Seezugangsrechtes
per 20. Oktober 2005 vorzunehmen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat trotz seiner grundsätzlich umfassen-
den Kognition (vgl. E. 2 hiervor) einen Entscheidungsspielraum der Vorin-
stanz zu respektieren. Es übt daher Zurückhaltung und greift in Gewich-
tungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der Vorinstanz ein, wenn sich
diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über
einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. Es hat eine unan-
gemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die
Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um
die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht ohne
Not von deren Auffassung ab (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35
E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 2.1; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 473 ff., mit Hinweisen; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 74 f. Rz. 2.154). Dies gilt jedenfalls,
soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend
durchgeführt hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.2).
8.
Die Beschwerdeführerin erachtet unter Verweis auf ihre eigenen Berech-
A-4751/2011
Seite 12
nungen (vgl. hierzu E. 11 ff.) die von der Vorinstanz ermittelte Enteig-
nungsentschädigung als zu tief angesetzt und den Grundsatz der vollen
Entschädigung (Art. 16 EntG) als verletzt. Die Vorinstanz habe (erneut)
den falschen Stichtag für die Verkehrswertberechnung angenommen und
die Berechnungsmethoden miteinander vermischt. Ausserdem enthalte
ihre Berechnung Rechnungsfehler, verwechsle in ihrer Erwägung 7 Bst. g
den Realwert mit dem Wert für Bauten und Nebenkosten, sei unübersicht-
lich, in sich widersprüchlich, schwer nachvollziehbar und nicht tabellarisch
dargestellt. Gemäss Aussage eines kantonalen Immobilienschätzers
müsste bei einem ähnlichen Seegrundstück wie der Parzelle GB-Nr. 618
im Jahre 2005 mindestens mit einem Landwert von Fr. 1'000.-/m2 ge-
rechnet werden. Je nachdem, von welchem Gewichtungsfaktor ausge-
gangen werde (m = 0.5 oder m = 0.25), resultierten unterschiedlich hohe
Entschädigungen.
8.1. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde zu begründen. Zwar
gilt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen und es werden an die Begründung
keine strengen Anforderungen gestellt. Verlangt wird aber eine gewisse
Substantiierung der gestellten Rechtsbegehren und der erhobenen Rü-
gen. Rechtsfragen, die von den Parteien nicht aufgeworfen werden, muss
das Bundesverwaltungsgericht nur nachgehen, wenn sich entsprechende
Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 6;
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 49 N 51). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen; eine inhaltliche Bezug-
nahme auf die Argumentation der angefochtenen Verfügung ist daher un-
erlässlich. Daran fehlt es, wenn nur allgemeine, appellatorische Kritik am
Entscheid der Vorinstanz geübt wird (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER,
in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N 73 und N 95). Ausserdem
ist der Entscheid einer Schätzungskommission nur dann zu korrigieren,
wenn sich die Enteignungsentschädigung insgesamt als unangemessen
und ungenügend erweist, während die Tatsache allein, dass einzelne
Posten auch anders bewertet werden können, noch nicht genügt; dies gilt
insbesondere dann, wenn die Differenzen in der Bewertung einzelner
Entschädigungsposten auf unterschiedliche Schätzungsmethoden oder
auf unterschiedliche der Schätzung zu Grunde gelegte Annahmen zu-
rückzuführen sind, die an sich vertretbar sind (BGE 128 II 74 E. 4).
A-4751/2011
Seite 13
Nachfolgend ist demnach nur auf die gegen die Berechnung der Vorin-
stanz konkret vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin näher ein-
zugehen, nicht aber auf ihre pauschale und undifferenzierte Behauptung,
die Berechnung sei falsch oder zumindest nicht einleuchtend. Soweit sich
jedoch aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid Hinweise auf
Unstimmigkeiten ergeben, sind diese von der Beschwerdeinstanz eben-
falls zu korrigieren.
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5570/2009 vom
24. März 2010 die von der Vorinstanz ursprünglich angewendete Berech-
nungsart als mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar
angesehen und die Schätzungskommission angewiesen, die bei der Be-
schwerdeführerin durch die Enteignung eingetretene Vermögenseinbusse
anhand der Differenzmethode, d.h. durch Vergleich des Verkehrswertes
des Grundstückes GB-Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht am mass-
gebenden Stichtag (20. Oktober 2005), zu bestimmen (E. 7.5). Zugleich
hat es die Beschwerdeinstanz dem pflichtgemäss auszuübenden Ermes-
sen der Vorinstanz überlassen, ob sie sich bei der Bewertung des Grund-
stückes GB-Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht der Methode der Er-
tragswertberechnung oder eines anderen anerkannten Schätzungsmo-
dells (bspw. einer blossen Realwertberechnung oder einer Kombination
der Methoden von Ertragswert- und Realwertermittlung) bediene (E. 7.6).
8.3. Die Vorinstanz hat sich entsprechend den Vorgaben des Bundesver-
waltungsgerichtes im angefochtenen Entscheid bei der Ermittlung des
Verkehrswertes des Grundstückes GB-Nr. 961 mit und ohne Seezu-
gangsrecht für eine (insbesondere bei überbauten Grundstücken geeig-
nete) Mischwertmethode entschieden und sich bei der Gewichtung von
Real- und Ertragswert folgender Formel bedient (vgl. Das Schweizerische
Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, 2005, SCHWEIZERISCHE
VEREINIGUNG KANTONALER GRUNDSTÜCKBEWERTUNGSEXPERTEN [SVKG]
UND SCHWEIZERISCHE SCHÄTZUNGSEXPERTEN-KAMMER/SCHWEIZERISCHER
VERBAND DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT [SEK/SVIT] [nachfolgend: Schät-
zerhandbuch], S. 68):
Realwert = Landwert + Wert der baulichen Anlagen (HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 99 zu Art. 19)
Ertragswert = kapitalisierter jährlicher Mietwert des Grundstückes (Schätzerhandbuch,
S. 61)
m = Gewichtungsfaktor
A-4751/2011
Seite 14
Unter Annahme eines Gewichtungsfaktors von 0.25 hat die Vorinstanz
den absoluten Landwert der Parzelle GB-Nr. 961 ohne Seezugangsrecht
im Jahre 2005 auf Fr. 500.-/m2, denjenigen des Vergleichsobjektes GB-
Nr. (…) (Parzelle mit Einfamilienhaus und direktem Seeanstoss) auf
Fr. 675.-/m2 geschätzt und angesichts des mit siebzehn anderen berech-
tigten Grundstücken zu teilenden Seezugangsrechtes sowie aufgrund der
beträchtlichen Gehdistanz bis zur Parzelle GB-Nr. 618 eine Differenz von
Fr. 20.-/m2 (Fr. 175.-/m2 geteilt durch grundsätzlich achtzehn, ermes-
sensweise aber durch neun) für den absoluten Landwert des Grundstü-
ckes der Beschwerdeführerin mit und ohne Seezugangsrecht im Jahre
2005 errechnet. Als (Zeit-) Wert der baulichen Anlagen auf der Parzelle
GB-Nr. 961 im Jahre 2005 hat sie ausgehend von deren Wert gemäss der
Katasterschätzung im Jahre 2009 (Fr. 506'200.- [vgl. Schatzungsent-
scheid des Finanzdepartementes des Kantons Luzern, Dienststelle Steu-
ern, betreffend Grundstück Nr. 961 vom 17. September 2009 (act. 37 im
Enteignungsverfahren 3/2010)]) und einerseits unter Berücksichtigung
der Altersentwertung des Einfamilienhauses (28 %), der Umgebung
(18.7 %) sowie der Baunebenkosten (1 %) sowie andererseits einer Bau-
kostenteuerung von 10.9 % von 2005 bis 2009 Fr. 467'876.- ermittelt. Für
die Veranschlagung des Ertragswertes des Grundstückes der Beschwer-
deführerin ohne Seezugangsrecht hat sie den jährlichen Mietwert gemäss
Katasterschätzung im Jahre 2009 auf das Jahr 2005 zurückgerechnet
(Fr. 28'373.-) und mit einem Satz von 6.2 % kapitalisiert (gerundete
Fr. 458'000.-); den Ertragswert der Liegenschaft mit Seezugangsrecht
(gerundete Fr. 477'000.-) hat sie berechnet, indem sie den monatlichen
Mietertrag um Fr. 100.- erhöht und den neu errechneten jährlichen Miet-
wert von Fr. 29'573.- per 2005 ebenfalls mit einem Satz von 6.2 % kapita-
lisiert hat. Schliesslich hat sie in der eingangs erwähnten Formel die so
ermittelten Werte zur Bestimmung des Verkehrswertes der Parzelle GB-
Nr. 961 im Jahre 2005 mit Seezugangsrecht (gerundete Fr. 738'000.-)
und ohne Seezugangsrecht (gerundete Fr. 724'000.-) eingesetzt und de-
ren Differenz als Enteignungsentschädigung (Fr. 14'000.-) definiert.
8.4. Diese von der Vorinstanz gewählte Berechnungsart ist in methodi-
scher Hinsicht nicht zu beanstanden und grundsätzlich (vgl. aber sogleich
E. 8.5 nachfolgend) in sich schlüssig und nachvollziehbar (vgl. etwa auch
§ 17 des kantonalen Gesetzes vom 27. Juni 1961 über die amtliche
Schatzung des unbeweglichen Vermögens [Schatzungsgesetz (SchG),
SRL Nr. 626], wonach der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher
Grundstücke dem Verkehrswert entspricht); weder beruht sie auf der An-
nahme eines falschen Schätzungszeitpunktes noch ist eine (unzulässige)
A-4751/2011
Seite 15
Vermischung verschiedener Bewertungsmethoden auszumachen noch ist
ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der in der Erwägung 7 Bst. g
missverständlich verwendeten Terminologie ("Realwert der Gebäude und
der Nebenbauten" anstatt "Bauten und Nebenkosten") zu ihren Gunsten
ableiten will. Darüber hinaus ist der von der Vorinstanz für das Jahr 2005
ermittelte absolute Landwert einer überbauten Parzelle mit direktem See-
anstoss von Fr. 675.-/m2 nicht zu beanstanden, ergeben doch die von ihr
zusätzlich edierten Katasterschätzungen neueren Datums bei überbauten
Seeparzellen in der Gemeinde Horw – mit einer Ausnahme – tiefere Bo-
denpreise (vgl. etwa GB-Nr. […]: Fr. 250.-/m2 [Schatzungsjahr: 2009], GB-
Nr. […]: Fr. 560.-/m2 [Schatzungsjahr: 2007], GB-Nr. […]: Fr. 700.-/m2
[Schatzungsjahr: 2009] [act. 19 im Enteignungsverfahren 3/2010]).
8.5. Dennoch erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für angezeigt, in
dreifacher Hinsicht korrigierend in den Entscheid der Vorinstanz ein-
zugreifen:
8.5.1. Gewichtungsfaktor (m):
Die Vorinstanz hat sich für die Ermittlung des Gewichtungskoeffizienten
an den Kriterien Objektgrösse, Gebäudecharakter, Bauart, Raumanord-
nung, Wohnlage und Nachfrage der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
orientiert (vgl. Schätzerhandbuch, Tabelle 28, S. 274), diese je einzeln
gewichtet und anschliessend den Durchschnittswert berechnet. Da je-
doch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die einzelnen Ertragswertfaktoren
nicht miteinander zu addieren sind (so etwa: Schatzungsprotokoll des
Schatzungsamtes des Kantons Luzern betreffend Grundstück Nr. 961
vom 20. Oktober 1993 [act. 37 im Enteignungsverfahren 3/2010]), und ein
Gewichtungskoeffizient von 0.25 im Vergleich zur Katasterschätzung der
Parzelle GB-Nr. 961 aus dem Jahre 1994 (m = 0.6) bzw. aus dem Jahre
2009 (m = 0.5) (vgl. jeweils act. 37 im Enteignungsverfahren 3/2010) als
eher tief anzusehen ist, wird zugunsten der Beschwerdeführerin von ei-
nem Gewichtungskoeffizienten von 0.5 ausgegangen.
8.5.2. Infrastruktur auf der Parzelle GB-Nr. 618:
Die Vorinstanz hat den Wert der baulichen Anlagen der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht einerseits mit und anderer-
seits ohne Seezugangsrecht ermittelt. Es ist mithin auch die mit dem
Seezugangsrecht in Zusammenhang stehende Infrastruktur auf der Par-
zelle GB-Nr. 618 zumindest anteilsmässig zu berücksichtigen. Diese be-
A-4751/2011
Seite 16
misst sich (Stand: 1995) auf Fr. 55'000.- (vgl. Entscheid der Vorinstanz
vom 10. August 2009 E. 6 Bst. c [act. 96 im Enteignungsverfahren
9/1995]), wobei zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Altersent-
wertung abzusehen und ermessensweise eine Teilung durch die achtzehn
Dienstbarkeitsberechtigten vorzunehmen ist (Fr. 3'056.-).
8.5.3. Rechnungsfehler:
Der Vorinstanz ist bei der Rückrechnung der Baukostenteuerung zur Er-
mittlung des Zeitwertes der Bauten und Baunebenkosten der Parzelle
GB-Nr. 961 im Jahre 2005 ein (allerdings nicht ins Gewicht fallender)
Rechnungsfehler unterlaufen. So beträgt der Zeitwert der baulichen Anla-
gen im Jahre 2005 ohne Seezugangsrecht Fr. 462'317.- und nicht
Fr. 467'876.-, mit Seezugangsrecht (unter Berücksichtigung der Infra-
struktur auf der Parzelle GB-Nr. 618 gemäss E. 8.5.2) Fr. 465'373.-.
8.6. Der Verkehrswert der Parzelle GB-Nr. 961 im Jahre 2005 ohne See-
zugangsrecht beträgt somit neu Fr. 675'421.- (Wert der baulichen Anla-
gen: Fr. 462'317.-, Landwert: Fr. 322'000.- [644 m2 x Fr. 500.-/m2], Er-
tragswert: Fr. 457'629.-), derjenige mit Seezugangsrecht Fr. 692'497.-
(Wert der baulichen Anlagen: Fr. 465'373.-, Landwert: Fr. 334'880.- [644
m2 x Fr. 520.-/m2], Ertragswert: Fr. 476'984.-) und die an die Beschwerde-
führerin auszurichtende Minderwertentschädigung Fr. 17'076.-.
9.
Neben dem mittels der Differenzmethode zu ermittelnden Minderwert sind
dem Enteigneten allfällige weitere Nachteile zu ersetzen, die sich nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen
lassen (sog. Inkonvenienzentschädigung; Art. 19 Bst. c EntG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 7.3 mit
weiteren Hinweisen). Darunter versteht man all jene durch die Enteignung
verursachten Vermögenseinbussen, welche nicht durch den Verkehrs-
oder Minderwertersatz ausgeglichen werden und die vorübergehender
Natur sind. Sie sind nach dem Grundsatz der vollen Entschädigung zu
berücksichtigen und stellen ausgesprochen persönliche, subjektive Scha-
densfaktoren dar, weshalb sie auch als sog. persönlicher Schaden be-
zeichnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-8465/2010
vom 10. Juni 2011 E. 6.2.6; vgl. auch HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 196 zu
Art. 19).
A-4751/2011
Seite 17
9.1. Der Bootssteg vor dem Grundstück GB-Nr. 618 wurde vom Regie-
rungsrat des Kantons Luzern mit Beschluss vom 16. November 1967 nur
auf Zusehen hin bewilligt (vgl. Beilagendossier 2 zur Replik der Be-
schwerdeführerin vom 25. November 2009 im Beschwerdeverfahren
A-5570/2009 bzw. act. 17.3 im Enteignungsverfahren 3/2010) und es
stand im Belieben des vormaligen Eigentümers B._______ bzw. ab 1991
im Belieben des Beschwerdegegners als neuer Eigentümer der Seepar-
zelle und des Bootssteges, ob überhaupt und zu welchem Mietzins die
Bootsliegeplätze weitervermietet wurden (vgl. bereits Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 5.4.3.2). Es ist
daher – im Gegensatz zum dinglich gesicherten Seezugangsrecht selber
– nicht anzunehmen, dass die Vorzugsstellung der Beschwerdeführerin
bzw. ihres Ehemannes bei der Miete eines Bootsliegeplatzes (zu ihrer
Relevanz vgl. bereits E. 6 ff. hiervor) ohne die (vorzeitige) Beanspruchung
der Seeparzelle durch den Beschwerdegegner von unbeschränkter Dauer
gewesen wäre. Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwal-
tungsgericht als angemessen, von einem fünfjährigen Weiterbestand
auszugehen und die an die Beschwerdeführerin auszurichtende Inkonve-
nienzentschädigung – entsprechend der Differenz zwischen dem (Vor-
zugs-) Mietzins von Fr. 750.- pro Jahr für einen Bootsliegeplatz vor der
Parzelle GB-Nr. 618 und dem von C._______ am neuen Standort des
Bootssteges verlangten (damals offenbar marktüblichen) jährlichen Miet-
zins von Fr. 3'800.-, multipliziert mit fünf – auf Fr. 15'250.- zu veranschla-
gen (vgl. act. 29 im Enteignungsverfahren 9/1995 [Rechnung von
B._______ vom 13. Februar 1989 sowie undatierter Mietvertrag von
C._______]).
10.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist der Beschwerdeführerin dem-
nach eine Enteignungsentschädigung von insgesamt Fr. 32'326.- (Min-
derwertentschädigung von Fr. 17'076.- zuzüglich Inkonvenienzentschädi-
gung von Fr. 15'250.-) zuzusprechen.
11.
An der Angemessenheit dieses Ergebnisses vermögen auch die Einwän-
de und Berechnungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
11.1. Die Beschwerdeführerin zieht zwecks Überprüfung des Ergebnisses
der Vorinstanz die Zahlen aus dem ersten Rechtsgang bei und erachtet
eine Entschädigung im Umfang von Fr. 14'000.- als unangemessen, da
der (zu tiefe) Gesamtwert der Entschädigung per Stichtag 1995
A-4751/2011
Seite 18
(Fr. 360'000.-) per Stichtag Ende 2005 umgerechnet nur noch
Fr. 252'000.- (Fr. 14'000.- x 18) betrage (vgl. auch Aufstellung "A" vom
23. August 2011).
Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
A-5570/2009 vom 24. März 2010 in E. 7.5 eine Verifizierung des durch
die Differenzmethode gewonnenen Ergebnisses anhand der von der Vor-
instanz ursprünglich gewählten Berechnungsart als grundsätzlich zulässig
erachtet hat. Wenn nun aber die Beschwerdeführerin die von der Schät-
zungskommission neu berechnete Entschädigung mit achtzehn multipli-
ziert, geht sie von der unzutreffenden Annahme aus, dass die durch die
neue Methode ermittelte Entschädigung bei allen dienstbarkeitsberechtig-
ten Grundeigentümern gleich hoch ausfallen würde. Gleiches gilt, wenn
sie den Gesamtwert der Entschädigung aus dem ersten Rechtsgang mit
achtzehn dividiert. Der von ihr angestellte Vergleich ist demnach – auch
in Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht neu errechneten Min-
derwertentschädigung (vgl. E. 8.6) – unzulässig.
11.2. In den tabellarischen Aufstellungen "A1" und "A3" vom 23. August
2011 und den verschiedenen nachgereichten Versionen davon bedient
sich die Beschwerdeführerin ebenfalls der Differenz- und der Mischwert-
methode und beziffert die ihr zustehende Entschädigung mit zwischen
Fr. 102'708.- und Fr. 121'420.-. Den Verkehrs- bzw. Katasterwert der Par-
zelle GB-Nr. 961 ohne Seezugangsrecht im Jahre 2005 errechnet sie
durch Multiplikation des Real- und Ertragswertes der amtlichen Schät-
zung aus dem Jahre 2009 mit einem Faktor zwischen 0.9 und 1.0 resp.
durch Übernahme des von der Vorinstanz ermittelten Real- und Ertrags-
wertes und unter Einbezug der von der Vorinstanz verwendeten Formel
(wobei sie für den Gewichtungskoeffizienten alternativ 0.25 oder 0.5 ein-
setzt); für die Ermittlung des Verkehrs- bzw. Katasterwertes ihrer Liegen-
schaft mit Seezugangsrecht im Jahre 2005 stützt sie sich einerseits auf
das Ergebnis der Vorinstanz ab, andererseits – ausgehend von Boden-
preisen von Fr. 520.-/m2 bis Fr. 690.-/m2 und dem auf das Jahr 2005 zu-
rückgerechneten bzw. dem von der Vorinstanz übernommenen Wert der
baulichen Anlagen sowie vom selbst veranschlagten und kapitalisierten
Eigenmietwert – auf ihre eigenen Zahlen (wiederum unter Annahme von
m = 0.25 oder m = 0.5).
Diese Schätzungsmethoden vermögen jedoch nicht zu überzeugen: So
lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus den Tabellen der Be-
schwerdeführerin nicht entnehmen, nach welchen Kriterien sie jeweils ih-
A-4751/2011
Seite 19
ren Umrechnungsfaktor bzw. den Eigenmietwert und den Bodenpreis der
Parzelle GB-Nr. 961 mit Seezugangsrecht im Jahre 2005 bestimmt (hat).
Darüber hinaus ist die teils vollumfängliche Übertragung des Real-, Er-
trags- und Eigenmietwertes ihrer Liegenschaft ohne Seezugangsrecht
aus dem Jahre 2009 auf das Jahr 2005 nicht sachgerecht und verhält
sich die Beschwerdeführerin selber widersprüchlich, wenn sie sich teil-
weise sowohl ihrer eigenen wie auch den von der Vorinstanz ermittelten
Zahlen bedient.
11.3. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer tabellarischen Aufstellung
"A2" vom 23. August 2011 erneut die Berechnungsmethode der Vorin-
stanz aus dem ersten Rechtsgang an (objektiver Wert der Parzelle GB-
Nr. 618 im Jahre 2005 [inkl. Wert der Vorzugsstellung bei der Miete eines
Bootsliegeplatzes] zuzüglich 50 % des objektiven Wertes als subjektiver
Wert) und berechnet nach Abzug der an die übrigen siebzehn dienstbar-
keitsberechtigten Grundeigentümer bereits ausbezahlten bzw. gutge-
schriebenen Entschädigungen für sich eine Entschädigung von
Fr. 222'094.-. Wahlweise bestimmt sie zudem unter anderem den prozen-
tualen Anteil der dem Beschwerdegegner im ersten Rechtsgang insge-
samt gutgeschriebenen und verzinsten Entschädigung am Katasterwert
seiner sieben dienstbarkeitsberechtigten Parzellen und ermittelt ausge-
hend von den Mittelwerten der Kataster-, Real- und Ertragswerte der Par-
zelle GB-Nr. 961 aus den Jahren 1994 und 2009 und unter Beachtung
desselben Prozentsatzes Entschädigungen zwischen Fr. 169'214.- und
Fr. 207'702.-.
Die zehn bzw. siebzehn anderen Seezugangsberechtigten haben den
Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2009 nicht angefochten und
dieser ist – soweit sie betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Wenn nun
die Beschwerdeführerin die im ersten Rechtsgang ermittelten Entschädi-
gungen als Vergleichswerte beiziehen oder anrechnen lassen will, macht
sie einerseits eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung im Unrecht gel-
tend (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 18 f.); anderer-
seits bedient sie sich zur Verifizierung des Ergebnisses im zweiten
Rechtsgang nicht nur der ursprünglich von der Vorinstanz gewählten Be-
rechnungsart (vgl. E. 11.1 hiervor), sondern in unzulässiger Weise auch
deren Resultate.
11.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es sei
bereits voraussehbar, dass sie und ihr Ehemann bei der Veräusserung ih-
A-4751/2011
Seite 20
rer Liegenschaft ohne das Seezugangsrecht einen Minderwert von fast
Fr. 200'000.- erleiden werden, ist auf die Ausführungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 7.7 in fine
zu verweisen.
12.
Die Beschwerdeführerin beantragt das Einholen von Expertisen betref-
fend den (angeblichen) Anstieg des Bodenpreises der Parzelle GB-
Nr. 618 auf mind. Fr. 1'000.-/m2 von 1995 bis 2005 sowie betreffend den
Minderwert von fast Fr. 200'000.-, welcher beim Verkauf ihrer Liegen-
schaft ohne Seezugangsrecht resultieren werde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist namentlich dann nicht gehalten, Be-
weise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheid-
wesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits
als bewiesen gelten kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 159 Rz. 3.125; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12
N 29; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5570/2009 vom 24. März
2010 E. 11.1). Der Bodenpreis der Parzelle GB-Nr. 618 ist für die Ermitt-
lung der Enteignungsentschädigung nicht massgebend (vgl. E. 8.2 ff.
hiervor) und den von der Vorinstanz eingeholten Katasterschätzungen
lässt sich bereits hinlänglich entnehmen, dass der Quadratmeterpreis für
eine nichtüberbaute Seeparzelle in der Gemeinde Horw Fr. 1'000.- bei
weitem nicht erreichen dürfte (vgl. etwa GB-Nr. […]: Fr. 250.-/m2, GB-
Nr. […]: Fr. 577.-/m2, GB-Nr. […]: Fr. 600.-/m2 [Schatzungsjahr: jeweils
2004], GB-Nr. […]: Fr. 460.-/m2 [Schatzungsjahr: 2006] [act. 19 im Ent-
eignungsverfahren 3/2010]). Daran ändert auch ein allfälliges, im Schät-
zungszeitpunkt (20. Oktober 2005) noch nicht konkretisiertes und zwi-
schenzeitlich offenbar endgültig nicht realisiertes Bootshafenprojekt vor
der Parzelle GB-Nr. 618 nichts (vgl. act. 20.3 im Enteignungsverfahren
3/2010 [Bootshafenkonzept der Gemeinde Horw vom 19. Dezember
2007] sowie > Information > Projekte >
95. Ortsplanungs-Revision, besucht am 4. Juni 2012), sind doch im Ent-
eignungsverfahren nur diejenigen möglichen Nutzungsänderungen von
Belang, welche den Verkehrswert zu beeinflussen vermögen und für die
nächste Zukunft feststehen oder mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwar-
ten sind (vgl. hierzu eingehender Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen).
Schliesslich erübrigt sich auch das Einholen eines Gutachtens zur Be-
A-4751/2011
Seite 21
stimmung des zukünftigen Minderwertes der Parzelle GB-Nr. 961 (vgl.
E. 11.4 hiervor).
13.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Enteignungsent-
schädigung gemäss (der von dieser nicht angefochtenen) Ziff. 2 des
Rechtsspruches des Entscheides vom 24. Januar 2011 ab 1. Januar 1996
zeitlich gestaffelt und mit unterschiedlichen Zinssätzen zu verzinsen. Da
jedoch eine Verzinsung der endgültigen Enteignungsentschädigung nur
unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen zu erfolgen hat
(HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 76) und eine solche am 24. Januar
2011 zwischen den Parteien im Umfang von Fr. 32'207.55 vereinbart
worden ist, hat der Beschwerdegegner die neu auszurichtende Entschä-
digung von Fr. 32'326.- im Umfang der von ihm geleisteten Abschlagszah-
lung von Fr. 32'207.55 nur bis zum Datum der bereits erfolgten Überwei-
sung zu verzinsen. Ausser Frage steht dabei, dass der Beschwerdeführe-
rin – mangels einer ausdrücklichen Regelung in Art. 76 Abs. 5 EntG sowie
im Übrigen öffentlichen Recht und analog dem privatrechtlichen Grund-
satz (vgl. Art. 105 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betref-
fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht, SR 220]) – für die Enteignungsentschädigung nur der
Zins, nicht aber der Zinseszins zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichtes 1A.104/2000 vom 20. Oktober 2000 E. 7).
14.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Aufhebung von Ziff. 4 (recte: Ziff. 5)
des Rechtsspruches des Entscheides vom 10. August 2009 und um an-
gemessene Erhöhung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Ver-
fahren. Der tatsächliche Arbeitsaufwand ihres Ehemannes (inkl. Spesen)
belaufe sich auf mind. Fr. 4'000.-, dazu kämen noch Anwaltskosten von
insgesamt mind. Fr. 2'000.-.
14.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen
aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, Einigungs-
und Schätzungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösse-
ren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschä-
digung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG).
14.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsent-
scheid A-5570/2009 vom 24. März 2010 Ziff. 5 des Rechtsspruches des
A-4751/2011
Seite 22
Entscheides vom 10. August 2009, in welchem die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin für den ersten Rechtsgang eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zugesprochen hat, gestützt (E. 10). Soweit die Beschwerde-
führerin nun eine erneute Überprüfung dieser Ziffer beantragt, ist auf ihr
Begehren nicht einzutreten. Die für den zweiten Rechtsgang geltend ge-
machten und nicht weiter belegten Kosten des sie vertretenden Eheman-
nes sowie für die diversen Rechtsberatungen sind zwar nicht zu ersetzen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-5570/2009 vom 24. März
2010 E. 10.2 sowie A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 17); dennoch
ist die von der Vorinstanz pauschal festgelegte Parteientschädigung von
Fr. 300.- – angesichts der zusätzlichen Umtriebe und Auslagen der Be-
schwerdeführerin sowie des Verfahrensausganges – zu tief angesetzt
und auf Fr. 500.- zu erhöhen.
14.3. Anzufügen bleibt noch Folgendes: Die Vorinstanz hat im angefoch-
tenen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege vom 10. Januar 2011 für gegenstandslos erklärt, da sie oh-
nehin keine Verfahrenskosten und Parteientschädigung an den Be-
schwerdegegner zu entrichten habe. Diese Begründung ist so nicht ganz
korrekt, betrifft doch die unentgeltliche Rechtspflege nicht eine allfällige
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner, sondern dient – soweit
beantragt – der Schadloshaltung des Gesuchstellers in Bezug auf seine
eigenen (anwaltlichen) Aufwendungen. Vorliegend hat der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit seiner Eingabe vom 10. Januar 2011 für diese
nicht um unentgeltliche Verbeiständung durch einen patentierten Anwalt,
sondern um Entschädigung des in seiner Person begründeten zeitlichen
und finanziellen Aufwandes ersucht (vgl. act. 49 im Enteignungsverfahren
3/2010). Diese wird jedoch von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfasst (MAR-
CEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 65 N 41; vgl. auch
den Wortlaut dieser Bestimmung in E. 15.1 nachfolgend). Die Vorinstanz
hätte demnach das Gesuch nicht einfach für gegenstandslos erklären
dürfen, sondern stattdessen darauf – zumindest soweit die zusätzliche
Übernahme der Aufwendungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin
betreffend – nicht eintreten müssen.
15.
Die Beschwerdeführerin ersucht mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 für
das weitere Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht um unentgeltliche
Rechtspflege, habe doch der Aufwand des sie vertretenden Ehemannes
längst ein zeitliches und finanzielles Ausmass angenommen, welches
nicht mehr zu verantworten sei.
A-4751/2011
Seite 23
15.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, bestellt sie ihr zudem einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Eine sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung ist dann zu be-
jahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender
Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird bloss mit Wirkung ab dem
Zeitpunkt bewilligt, in dem das Gesuch gestellt worden ist (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 226 Rz. 4.100 und S. 231
Rz. 4.120).
15.2. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. E. 16 nachfolgend), so
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – soweit ein solches
von ihr überhaupt gestellt worden ist – gegenstandslos wird. Ausserdem
hat sie in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2011 nicht ausdrücklich um un-
entgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt ersucht, sondern allem
Anschein nach nur eine (von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfasste) Über-
nahme der Auslagen ihres Ehemannes durch den Staat beantragt (vgl.
bereits E. 14.3 hiervor). Dessen ungeachtet hat sie ihr Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege erst nach Beendigung des Schriftenwechsels ge-
stellt, so dass dieses höchstens noch für die Parteiverhandlung vom
22. Mai 2012 hätte Wirkung entfalten können. Da jedoch eine mündliche
und öffentliche Verhandlung gestützt auf Art. 40 Abs. 1 VGG und Art. 6
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Parteien primär die Mög-
lichkeit eröffnen soll, sich persönlich und abschliessend vor dem urteilen-
den Gericht zu einer bereits zur Entscheidreife gediehenen Rechtssache
zu äussern (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 175 Rz. 3.175;
FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 57 N 59), wäre eine anwaltliche Vertretung der (durch ihren Ehemann
vertretenen) Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte ohnehin nicht
notwendig gewesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
demnach abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden und
soweit darauf einzutreten ist.
16.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
A-4751/2011
Seite 24
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden; un-
nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
EntG). Jedenfalls wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen
vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für
den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht
ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin hat ihre
Beschwerde – auch wenn sie eine übersetzte Forderung gestellt hat –
weder missbräuchlich noch mutwillig eingereicht und sie dringt zumindest
teilweise mit ihr durch. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.-
sind daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und er hat der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- für die ihr er-
wachsenen Auslagen auszurichten. Nicht zu ersetzen sind – mangels be-
rufsmässiger Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht – der Ar-
beitsaufwand des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die Bera-
tungskosten der offenbar beigezogenen Anwälte (vgl. bereits E. 14.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und Ziff. 1 sowie Ziff. 4 des Rechtsspruches des Entscheides der Vorin-
stanz vom 24. Januar 2011 werden aufgehoben.
2.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Enteignungs-
entschädigung im Umfang von Fr. 32'326.- auszurichten, wobei die be-
reits geleistete Abschlagszahlung von Fr. 32'207.55 in Anrechnung zu
bringen ist.
3.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin auf der Enteig-
nungsentschädigung von Fr. 32'326.- Zins gemäss Ziff. 2 des Rechts-
spruches des Entscheides der Vorinstanz vom 24. Januar 2011 ab
1. Januar 1996 auszurichten, wobei die geleistete Abschlagszahlung von
Fr. 32'207.55 nur bis zum Datum der bereits erfolgten Überweisung zu
verzinsen ist.
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Seite 25
4.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzli-
che Verfahren (2. Rechtsgang) eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu
bezahlen.
5.
Das Begehren um Feststellung von Rechtsverzögerungen wird abgewie-
sen.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden und soweit darauf einzutreten ist.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht im Umfang von
Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die-
ser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung
des Einzahlungsscheines erfolgt mit separater Post.
8.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu be-
zahlen.
9.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 3/2010; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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