Abtei lung I
A-476/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (3. und 4. Quartal 2008);
Ermessenseinschätzung, Nichteintreten
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-476/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit ihrem
Entscheid vom 24. August 2009 erkannte, die A._______ habe ihr für
das 3. und 4. Quartal 2008 Fr. 8'000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% zu
bezahlen,
dass die A._______ am 12. November 2009 (Datum des
Eingangsstempels) die Abrechnungen für das 3. und 4. Quartal 2008
der ESTV einreichte,
dass die ESTV diese Abrechnungen als Einsprache entgegennahm
und in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2009 auf die
Einsprache der A._______ nicht eintrat mit der Begründung, die
Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden,
dass die A._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid am
25. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führte,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe die
administrative Arbeit unterschätzt und sich deshalb zu spät um die
Mehrwertsteuerabrechnungen gekümmert, dass sie nur sehr selten für
inländische Unternehmen arbeite, deshalb nur geringe Beträge in der
Schweiz umsetze und damit nur wenig Mehrwertsteuer abzuliefern
habe, dass die unangemessen hohe Steuernachforderung ihre
Existenz gefährde,
dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2010 auf
Abweisung der Beschwerde schloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 2. September 2010 aufforderte, darzulegen,
weshalb ihrer Ansicht nach, die ESTV zu Unrecht nicht auf die
Einsprache eingetreten sei,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung am 11. Oktober
2010 nachkam und darlegte, sie habe die Frist wegen "diverser
unglücklicher Ereignisse" nicht eingehalten; dass sie als Beilage die
fraglichen Abrechnungen einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
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(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33
VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist, dass im Bereich des Mehrwertsteuerrechts
bei Einspracheentscheiden der ESTV keine Ausnahme vorliegt und
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einer
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend ge-
macht werden kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der
Eintretensvoraussetzungen verneint und das Anfechtungsobjekt somit
auf die Eintretensfrage beschränkt wird (BGE 118 Ib 135 E. 2,
BGE 123 V 335 E. 1b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.4, A-1791/2009 vom 28. Sep-
tember 2009 E. 1.2),
dass vorliegend somit einzig zu prüfen ist, ob die ESTV auf die
Einsprache hätte eintreten müssen, jedoch, soweit die Beschwerde-
führerin eine materielle Überprüfung der Steuernachforderung bean-
tragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb mit dieser
Ausnahme auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist,
dass bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellung beim
tatsächlichen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten
bzw. einer zur Entgegennahme befugten Person oder spätestens am
siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als
erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-7730/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2; FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 15 zu Art. 34),
dass die Einsprachefrist von 30 Tagen gesetzlich festgelegt ist (vgl.
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] und ebenso Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[aMWSTG, AS 2000 1300]) und deshalb nicht erstreckt werden kann
(Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass eine Frist jedoch auf Gesuch hin
wiederhergestellt werden kann, wenn die gesuchstellende Person
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(oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist,
fristgemäss zu handeln, dass hierfür diese innert 30 Tagen seit Wegfall
des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung
einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen
muss (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Fall die ESTV den Entscheid vom 24. August
2009 am gleiche Tag eingeschrieben aufgegeben hat und dieser
Entscheid unbestrittenermassen am 25. August 2009 beim
zuständigen Postbüro eingetroffen ist und dies der Beschwerde-
führerin entsprechend avisiert wurde,
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid nicht abgeholt hat und die
ESTV diese mit einem per normaler Post versandten Schreiben vom
16. Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die
Einsprachefrist von 30 Tagen bereits am letzten Tag der auf der Abho-
lungseinladung der Post angegebenen Frist zu laufen begonnen hat,
dass infolge der Nichtabholung der Entscheid gemäss Art. 20
Abs. 2bis VwVG am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch, d.h. am 1. September 2009, als zugestellt gilt,
dass die Einsprachefrist von 30 Tagen demnach am 1. Oktober 2009
endete,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihre Abrechnun-
gen für das 3. und 4. Quartal 2008 erst nach dem 1. Oktober 2009
einreichte (Datum der Abrechnungen: 9. November 2009 und Datum
des Eingangsstempels der ESTV: 12. November 2009),
dass die Beschwerdeführerin demnach die Einsprachefrist nicht
eingehalten hat und die ESTV zu Recht auf die Einsprache nicht
eingetreten ist,
dass im Übrigen keine Wiederherstellungsgründe vorliegen und die
Beschwerdeführerin solche auch nicht vorbringt,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'700.--
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 a contrario VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. .../Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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