B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4768/2014
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
BLS Netz AG,
Rechtsdienst,
Genfergasse 11, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Biglen,
vertreten durch den Gemeinderat Biglen,
Hohle 19, Postfach 187, 3507 Biglen,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Politik,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzierung Bahnübergangsanlage.
A-4768/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die BLS Netz AG (nachfolgend: BLS) ist eine konzessionierte Eisen-
bahninfrastrukturbetreiberin. Zu ihrem Streckennetz gehört die 1899 eröff-
nete Strecke Burgdorf – Thun, auf welcher sich in unmittelbarer Nähe des
Bahnhofs Biglen beim Bahnkilometer 11.976 der Bahnübergang Schloss-
wilstrasse befindet. Das Grundstück, auf dem die Bahnübergangsanlage
liegt, ist im Eigentum der Einwohnergemeinde Biglen, ebenso wie die über
den Bahnübergang führende Gemeindestrasse Dättlig. Der Bahnübergang
war im Jahr 1963 mit einer automatischen Schrankenanlage ausgerüstet
worden. Im Jahr 2008 wurden unter anderem eine neue strassenseitige
Fahrbahneindeckung angebracht und Belagsarbeiten durchgeführt. Eine
Einigung über die Verteilung der dabei anfallenden Kosten kam zwischen
der BLS und der Gemeinde Biglen nicht zustande. Im Jahr 2012 kündigte
die BLS die Erneuerung der Schrankenanlage inkl. Steuerung des Über-
gangs Schlosswilstrasse an. Auch in diesem Fall verliefen die Verhandlun-
gen mit der Gemeinde über die Kostentragung inkl. Beiträge an die kapita-
lisierten Unterhaltskosten ergebnislos.
B.
Am 17. September 2012, präzisiert am 24. Oktober 2012, ersuchte die BLS
das BAV um einen Entscheid zur Kostenteilerfrage der bereits durchge-
führten bzw. noch anstehenden Erneuerungsarbeiten. Sie forderte von der
Gemeinde Biglen einen Kostenanteil von insgesamt Fr. 298'562.-- für die
noch im Jahr 2012 vorzunehmende Erneuerung der Bahnübergangsan-
lage (Steuerung und Aussenanlage), den Unterhalt der Bahnübergangsan-
lage für 25 Jahre ab Inbetriebnahme der erneuerten Anlage und für die
bereits im Jahr 2008 durchgeführte Erneuerung der Fahrbahneindeckung.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wies das BAV das Gesuch der BLS voll-
umfänglich ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhebt die BLS (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) am 25. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, die Verfügung des BAV sei aufzuheben und die Gemeinde
Biglen angemessen, mindestens jedoch mit Fr. 64'800.--, an den Kosten
für die Erneuerung der automatischen Schrankenanlage inkl. Steuerung
sowie für die Fahrbahneindeckung betreffend die Bahnübergangsanlage
A-4768/2014
Seite 3
Schlosswilstrasse zu beteiligen. Eventualiter sei die Sache zur abschlies-
senden Klärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BAV zurück-
zuweisen.
D.
Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 beantragt das BAV (nachfolgend:
Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen. Auch die Gemeinde Biglen
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 20. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Ihr dürften höchs-
tens die Kosten für den hindernisfreien (Erneuerungs-)Belagseinbau auf-
erlegt werden; hierzu sei ein neutraler Kostenvergleich nötig. Der Be-
schwerdeantwort legt sie diverse Unterlagen betreffend die Entwicklung
des südlich des Bahnübergangs liegenden Gebiets Scheuermatt bei.
E.
In ihrer Replik vom 28. November 2014 verlangt die Beschwerdeführerin
die Edition einer von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
erwähnten Vereinbarung zwischen der Gemeinde Biglen und der Emmen-
tal-Burgdorf-Thun Bahn (EBT) betreffend den Bahnhofplatz Biglen.
F.
Am 29. Januar 2015 reicht die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss
die verlangte Vereinbarung vom 25. Juli 1972 zwischen der EBT und der
Gemeinde Biglen ein. Diese Vereinbarung lautet wie folgt:
Die Emmental-Burgdorf-Thun-Bahn räumt der Einwohnergemeinde Biglen
das öffentliche Durchgangs- und Durchfahrtsrecht über den Stationsplatz
in Biglen unter folgenden Bedingungen ein
1. Die Einwohnergemeinde Biglen verpflichtet sich, die Schneeräumung
und Splitterung auf dem ganzen Bahnhofplatz nördlich Geleise und Bahn-
hofgebäude – Gebiet roter und blauer Sektor gemäss Situation vom 24.
April 1972 (integrierender Bestandteil der Vereinbarung) – zu überneh-
men.
2. Für die Reinigung und den Unterhalt des Bahnhofplatzes gilt eine Sek-
toraufteilung gemäss Situationsplan vom 24. April 1972. Der blau einge-
tragene Sektor fällt zulasten der EBT, der rot eingetragene Sektor zulasten
der Einwohnergemeinde Biglen.
3. An die Unterhaltskosten Bahnübergang Schlosswilstrasse leisten die
Parteien folgende Anteile
EBT 20% (zwanzig Prozent)
A-4768/2014
Seite 4
Einwohnergemeinde Biglen 80% (achtzig Prozent)
Reparaturkosten, die das Geleise betreffen, fallen zulasten der EBT.
4. Das öffentliche Durchgangs- und Durchfahrrecht ist als Dienstbarkeit
zugunsten von Parzelle Nr. 634, lautend auf die Einwohnergemeinde
Biglen, im Grundbuch des Amtes Konolfingen einzutragen; Kostenfolge
zulasten der Einwohnergemeinde Biglen.
5. Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch den Gemeinderat Biglen
bleibt vorbehalten.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, man habe keine Kenntnis von
dieser längst archivierten Vereinbarung gehabt. Grund für den Abschluss
der Vereinbarung seien die damaligen unklaren rechtlichen Verhältnisse
bezüglich des Durchgangs- und Durchfahrtrechts sowie die Unterhalts-
und Schneeräumungspflichten beim Bahnhofplatz gewesen. Ohne Verein-
barung hätte die EBT den Bahnhofplatz mit einem allgemeinen Fahrverbot
belegt, weshalb die Gemeinde gezwungen gewesen sei, die Bedingungen
der EBT zu akzeptieren, um ein öffentliches Durchgangs- und Durchfahrts-
recht zu erhalten. Die Bestimmungen der Vereinbarung würden aus-
schliesslich für Belagsarbeiten und nicht für die technischen Bahnanlagen
gelten. Dies könne der damalige Gemeindeschreiber, dessen Einver-
nahme als Zeuge beantragt werde, bestätigen.
G.
Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2015 teilt die Vorinstanz mit, die Ver-
einbarung sei aus ihrer Sicht potentiell geeignet, den ergangenen Kosten-
tragungsentscheid zu modifizieren. Bei Kenntnis der Vereinbarung wäre
das Gesuch der Beschwerdeführerin deshalb anders zu beurteilen gewe-
sen. Eine Prüfung der Vereinbarung ergebe, dass zu den Unterhaltskosten,
an denen sich die Beschwerdegegnerin gemäss Vereinbarung beteiligen
wollte, die erforderlichen Kosten für den Strassenunterhalt einschliesslich
Reparaturarbeiten und Ersatz der Fahrbahneindeckung im Bereich des
Bahnübergangs gehören würden. Folglich müsste sich die Beschwerde-
gegnerin zu 80% an der im Jahr 2008 durchgeführten Fahrbahneinde-
ckung (ausmachend Fr. 51'604.-- inkl. MwSt.) sowie an den zukünftigen
Kosten für Unterhalt, Reparatur und Ersatz des Strassenbelags beteiligen.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2015 anerkennt die Beschwerdegeg-
nerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz eine Kos-
tenbeteiligung von Fr. 51'604.--.
A-4768/2014
Seite 5
I.
Am 6. März 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag, es sei eine
angemessene Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin, mind. aber in
der Höhe von Fr. 64'800.-- festzulegen, fest. Die Vereinbarung sei auch auf
die Kostenverteilung für die Erneuerung der Schrankenanlage anwendbar.
Folglich habe die Beschwerdegegnerin 80% der Kosten für die Erneuerung
und den Unterhalt des Belags (Fahrbahneindeckung und Belagsarbeiten),
total ausmachend Fr. 96'000.--, sowie für die Erneuerung der Schranken-
anlage inkl. Steuerung, ausmachend Fr. 218'443.15, zu bezahlen.
J.
In den Schlussbemerkungen vom 24. März 2015 macht die Beschwerde-
gegnerin geltend, der Begriff Unterhaltskosten in der Vereinbarung um-
fasse die technischen Bahnanlagen nicht, weil dies ein stossendes Miss-
verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hätte. Nach
dem Vertrauensprinzip seien bei der Vertragsauslegung auch die Begleit-
umstände des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Im vorliegenden
Fall habe sie mit der freiwilligen Unterhaltsbeteiligung in der Vereinbarung
das Durchgangs- und Durchfahrtsrecht sichern wollen. Die Beschwerde-
führerin hält in den Schlussbemerkungen vom 24. März 2015 fest, dass
das öffentliche Durchgangs- und Durchfahrtsrecht gemäss Vereinbarung
auch ohne Eintrag im Grundbuch bestehe, weshalb von einer Verletzung
der Hauptleistungspflicht keine Rede sein könne.
K.
Auf die weiteren Ausführungen und die bei den Akten liegenden Schriftstü-
cke wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) erlassen wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
A-4768/2014
Seite 6
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Gemäss Art 48 Abs. 1 VwVG ist zur
Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren
nicht durchgedrungen und ist als Adressatin des angefochtenen Ent-
scheids ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist damit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be-
weismittel. Es hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzu-
nehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen
(Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der ent-
scheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann von
einem beantragten Beweismittel namentlich dann absehen, wenn bereits
Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver-
mag, oder wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei-
chend würdigen kann (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131
I 153 E. 3 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153, 536 f.;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123c, 3.144).
A-4768/2014
Seite 7
3.
3.1 Wer die Kosten aus dem Bau, der Änderung oder der Erneuerung einer
Kreuzungsanlage zwischen einer (öffentlichen) Strasse und einer Bahnli-
nie zu tragen hat, ist in den Art. 25-32 des Eisenbahngesetzes vom 20.
Dezember 1957 (SR 742.101; EGB) geregelt. Die gesetzliche Kostentei-
lung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine ab-
weichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art. 32 EBG).
3.2 Die Vereinbarung vom 25. Juli 1972 zwischen der Gemeinde Biglen
und der EBT könnte eine solche abweichende Regelung darstellen. Die
Beschwerdeführerin ist nach Fusion der EBT mit weiteren Regionalbahnen
zur Regionalverkehr Mittelland AG (RM) und diese nach Fusion mit der
BLS Lötschbergbahn AG zur heutigen BLS AG, Rechtsnachfolgerin der
EBT geworden. Sämtliche Infrastrukturanlagen, folglich auch die Bahn-
übergangsanlage Schlosswilstrasse, wurden 2009 in die BLS Netz AG
überführt. Die Vereinbarung betreffend den Bahnhofplatz Biglen umfasst
aufgrund der räumlichen Situation zwingend auch den Bahnübergang
Schlosswilstrasse. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte für die Aufhebung
oder die generelle zeitliche Befristung der Geltung der Vereinbarung, womit
davon ausgegangen werden kann, dass die Vereinbarung nach wie vor
Gültigkeit hat. Folglich besteht im vorliegenden Fall eine abweichende Ver-
einbarung, welche der gesetzlichen Regelung grundsätzlich vorgeht. Da-
von scheinen im Übrigen auch die Parteien auszugehen. Die Parteien sind
sich jedoch nicht einig darüber, ob die Vereinbarung auch auf Erneuerungs-
kosten für die Schrankenanlage anwendbar ist, weil die Vereinbarung le-
diglich die Unterhalts- und Reparaturkosten des Bahnübergangs bzw. der
Geleise erwähnt. Da sich die Parteien über den Vereinbarungsinhalt nicht
einig sind, ist dieser im Folgenden durch Auslegung zu ermitteln.
4.
4.1 Die von den Parteien 1972 geschlossene Vereinbarung ist als öffent-
lich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Soweit der tatsächliche Wille der
Vertragsparteien nicht nachgewiesen ist, sind öffentlich-rechtliche Verträge
– gleich wie privatrechtliche – nach den Regeln von Treu und Glauben
(Vertrauensprinzip) auszulegen. Das bedeutet, dass einer Willensäusse-
rung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände,
die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste. Bei der
Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist besonders zu beachten, dass
A-4768/2014
Seite 8
die Verwaltung beim Abschluss solcher Verträge dem öffentlichen Inte-
resse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist deshalb zu vermuten,
dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit den von ihr wahrzu-
nehmenden öffentlichen Interessen in Widerspruch steht (BGE 122 I 328
E. 4e mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 132 I 140 E. 3.2.4). Indessen wäre
es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden
Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses
findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip. Sie darf somit
nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der
Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss
vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (zum Ganzen HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1103 f.).
4.2 Bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist sodann pri-
mär von seinem Wortlaut auszugehen. Anderen Umständen im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses kommt die Bedeutung ergänzender Auslegungs-
mittel zu, soweit sie dazu dienen können, den wirklichen oder – in Anwen-
dung des Vertrauensprinzips – zumindest den mutmasslichen Willen der
Parteien zu ermitteln (vgl. zum entsprechenden "Vorrang des Wortlauts"
bei der Auslegung privatrechtlicher Verträge GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EM-
MENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl.
2008, Rz. 1205 ff. und insbesondere 1220; vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5237/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4.3). Als ergänzende Aus-
legungsmittel sind unter anderem die Begleitumstände des Vertragsab-
schlusses, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss sowie
die Verkehrsauffassung und -ausübung zu berücksichtigen. Die Auslegung
hat nach Treu und Glauben und ex tunc zu erfolgen. Der bzw. die Ausle-
gende hat sich somit geistig in die Zeit des Vertragsabschlusses zurück-
und sich in die damalige Lage der vertragschliessenden Parteien hineinzu-
versetzen (vgl. Urteil A-2000-33 der Rekurskommission des Eidgenössi-
schen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
[nachfolgend: REKO UVEK] vom 5. April 2001, E. 6).
5.
5.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob die Vereinbarung auch be-
züglich der Verteilung der Erneuerungskosten im Zusammenhang mit dem
Bahnübergang Schlosswilstrasse eine Regelung enthält oder ob diesbe-
züglich ergänzend die gesetzliche Regelung des EGB zur Anwendung
kommt.
A-4768/2014
Seite 9
5.1.1 Wie bereits erwähnt, ergibt sich bereits aufgrund der räumlichen Si-
tuation, dass der Bahnübergang in das Gebiet Stations- bzw. Bahnhofplatz
Biglen, auf welche sich die Vereinbarung bezieht, fällt. Zudem ist der Bahn-
übergang Schlosswilstrasse Gegenstand einer separaten Ziffer der Verein-
barung (Ziff. 3). In der Vereinbarung sind Erneuerungen am Bahnhofplatz
oder Bahnübergang zwar nicht ausdrücklich erwähnt oder geregelt. Die
Vereinbarung umfasst jedoch Bestimmungen zur Schneeräumung und
Splitterung (Ziff. 1), zu Reinigung und Unterhalt (Ziff. 2, 3) sowie zu Repa-
raturkosten (Ziff. 3). Insgesamt stellt die Vereinbarung somit eine umfas-
sende Regelung des allgemeinen Unterhalts des Bahnhofplatzes ein-
schliesslich des Bahnübergangs dar. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt,
gehört nach allgemeinem Verständnis, Übung und Auffassung zum Unter-
halt eines Bahnhofplatzes neben der Reinigung und der Reparatur auch
die Erneuerung der erwähnten Anlageteile (vgl. dazu ausführlich Urteil der
REKO-UVEK A-2000-33 vom 5. April 2001 E. 6.2).
5.1.2 Folglich kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung die Kos-
tenfrage rund um den Bahnübergang Schlosswilstrasse umfassend regelt
und damit auch die vorliegend strittigen Erneuerungskosten erfasst. Die
Vereinbarung ist deshalb als eine der gesetzlichen Ordnung vorgehende,
abweichende Regelung bezüglich Kosten anzusehen, weshalb diese auf
die Frage der Kostenteilung zwischen den Parteien im vorliegenden Fall
umfassend anzuwenden ist. Wie bereits vorne erwähnt, wird dies auch von
den Parteien nicht bestritten.
5.2 Sodann ist zu klären, welche Sachverhalte unter die Regelung "Unter-
haltskosten Bahnübergang" und welche unter die Regelung, welche expli-
zit nur die Geleise betrifft, fallen.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Ziff. 3 der Vereinbarung sei
so zu verstehen, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, an sämtliche
Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Bahnübergangs
Schlosswilstrasse einen Beitrag von 80% zu leisten. Dazu würden neben
den Kosten für Unterhalt und Erneuerung der Strassenbeläge und des Be-
lags zwischen den Geleisen auch die Kosten für den Ersatz der gesamten
Bahnübergansanlage inkl. Sicherungsanlagen bzw. Schrankenanlage inkl.
Steuerung gehören. Ausgeschlossen seien nur die Kosten für Reparaturen
an den Geleisen selbst, welche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen
würden. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Kostenbeteili-
gung der Gemeinde von 80% betreffe lediglich den Belag im Bereich des
A-4768/2014
Seite 10
Bahnübergangs. Der Gemeinderat würde gar nicht über eine so weitrei-
chende Kreditkompetenz verfügen, um sich in einem so beträchtlichen
Mass an Kosten für teure Schrankenanlagen beteiligen zu können. Wären
auch die technischen Bahnanlagen von der Regelung erfasst, stünden
Leistung und Gegenleistung zudem in einem offensichtlichen und stossen-
den Missverhältnis.
5.2.2 Weil vorliegend somit der übereinstimmende Wille der Parteien be-
züglich Ziff. 3 der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
mehr eindeutig festzustellen ist, ist diese wiederum auszulegen.
5.2.2.1 Ausgehend vom Wortlaut umfasst Ziff. 3 der Vereinbarung Regeln
für die Kostenteilung für Unterhalt und Reparatur am Bahnübergang. Zu
einem Bahnübergang gehören die Fahrbahn bzw. der Strassenbelag im
Bereich des Bahnübergangs und zwischen den Geleisen, die Bahnschran-
kenanlage inkl. Steuerung und die Geleise. Die Reparatur der Geleise ist
in der Vereinbarung separat geregelt. Die Anlageteile eines Bahnüber-
gangs lassen sich grob in technische Anlagen (Schranke und Geleise), die
eher bahnseitig anzusiedeln sind, sowie in strassenseitige Einrichtungen
(Fahrbahn, Belag) unterteilen. Die separate Erwähnung der Geleise lässt
darauf schliessen, dass die Parteien die eher bahnseitigen Anlageteile ei-
nem anderen Kostenteiler unterstellen wollten, als die eher strassenseiti-
gen Einrichtungen. Demnach wären die Kosten für den Ersatz der Schran-
kenanlage inkl. Steuerung analog der entsprechenden Regelung für die
Geleise der Beschwerdeführerin anzulasten.
5.2.2.2 Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Auslegung
das öffentliche Interesse, zu deren Wahrung die Beschwerdegegnerin bei
Abschluss der Vereinbarung verpflichtet war, mit berücksichtigt. Gemäss
Vorbringen der Beschwerdeführerin sah sich diese zum Abschluss der
fraglichen Vereinbarung und zur Verpflichtung zu einer Kostenbeteiligung
gezwungen, um das öffentliche Durchgangs- und Durchfahrrecht über den
Bahnhofplatz zu sichern. Dies ergibt sich auch aus dem Vereinbarungstext,
gemäss dem als Hauptleistungspflicht der Beschwerdeführerin die Einräu-
mung und Eintragung eines öffentlichen Durchgangs- und Durchfahrts-
rechts über den Stationsplatz Biglen vereinbart wurde. Es erscheint nahe-
liegend, dass sich die Gemeinde im Gegenzug dazu zum Unterhalt des
Strassenbelags verpflichtet hat. Eine Verpflichtung zur Beteiligung an den
Kosten für den Bahnübergang, der vom vereinbarten Durchgangsrecht
nicht betroffen ist, ist jedoch wenig plausibel. Würde die überwiegende
Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin auch die kostenintensive
A-4768/2014
Seite 11
technische Einrichtung der Schrankenanlage umfassen, hätte dies ein
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zur Folge, was in Wider-
spruch zu dem von der Beschwerdegegnerin wahrzunehmenden öffentli-
chen Interesse stehen würde. Zudem muss mit Blick auf die beschränkte
Kreditkompetenz sowohl des damaligen als auch des aktuellen Gemeinde-
rates angemerkt werden, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostenbetei-
ligung an der Schrankenanlage offensichtlich nie ernsthaft in Erwägung ge-
zogen hat.
5.2.2.3 Insgesamt ist Ziff. 3 der Vereinbarung vom 25. Juli 1972 folglich
dahingehend auszulegen, dass sich die Pflicht der Beschwerdegegnerin,
80% der Unterhaltskosten für den Bahnübergang Schlosswilstrasse zu tra-
gen, auf den Unterhalt des Strassenbelags bzw. der Fahrbahn im Bereich
des Bahnübergangs und zwischen den Geleisen beschränkt. Die Kosten
für die Schrankenanlage inkl. Steuerung sind gemäss Vereinbarung,
ebenso wie für diejenigen für die Geleise, vollumfänglich von der Be-
schwerdeführerin zu tragen. Zum Unterhalt der erwähnten Anlageteile ge-
hören neben Reinigung und Unterhalt auch der Ersatz (vgl. oben E. 5.1.1).
Folglich hat sich die Gemeinde am 2008 ausgeführten Ersatz der Fahrbah-
neindeckung und Erneuerung des Belags zu 80% zu beteiligen. Mangels
zeitlicher Befristung der Vereinbarung sind der künftige Unterhalt und die
künftige Erneuerung der erwähnten, sowohl erneuerten als auch bestehen-
den Anlageteile, an welchen sich die Beschwerdegegnerin zu beteiligen
hat, ebenfalls von der Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin im
Umfang von 80% umfasst.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Einvernahme des damaligen Ge-
meindeschreibers der Beschwerdegegnerin als Zeuge. Da damit lediglich
der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, nicht jedoch der übereinstim-
mende wirkliche Wille der Parteien bei Vertragsabschluss zu eruieren
wäre, erweist sich die Durchführung dieser Beweismassnahme als nicht
zielführend. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdegegnerin ist
somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich gestützt auf
die Vereinbarung vom 25. Juli 1972 folgende Aufteilung der Kosten ergibt:
Reinigung, Unterhalt, Reparatur und Erneuerung/Sanierung der Schran-
kenanlage inkl. Steuerung sowie der Geleise gehen vollumfänglich zu Las-
ten der Beschwerdeführerin. An die Kosten für den bereits erfolgten Ersatz
der Fahrbahneindeckung und die Belagsarbeiten hat sich die Beschwerde-
A-4768/2014
Seite 12
gegnerin mit 80% der Kosten zu beteiligen. Schliesslich hat die Beschwer-
degegnerin an die Aufwendungen für künftigen Unterhalt, Reparatur und
Erneuerung der strassenseitigen Anlagen des Bahnübergangs Schlosswil-
strasse (Fahrbahneindeckung, Belag etc.) 80% der nachgewiesenen Kos-
ten zu leisten.
6.
6.1 Nachdem feststeht, welche Kostenpositionen in welchem Umfang von
der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, ist schliesslich die konkrete Kos-
tenbeteiligung der Beschwerdegegnerin zu berechnen.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde für die Fahrbah-
neindeckung und Belagsarbeiten inkl. MwSt. einen Kostenbeitrag der Be-
schwerdegegnerin von mindestens Fr. 64'800.-- geltend (vgl. auch Rech-
nung vom 21. Januar 2013, Beschwerdebeilage 11). Gemäss einer im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostenzusammenstellung der Be-
schwerdeführerin vom 23. Oktober 2012 (Beilage 3 zur Vernehmlassung
der Vorinstanz) beliefen sich die effektiven Kosten für die Fahrbahneinde-
ckung inkl. Montagebeilhilfe der Lieferfirma, Belag und Entsorgungskosten
auf total Fr. 64'505.03. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 bringt die
Beschwerdeführerin schliesslich vor, die Kosten für Fahrbahneindeckung
und Belagsarbeiten inkl. Verkehrsmassnahmen würden sich auf
Fr. 120'000.-- belaufen.
6.3 Der von der Beschwerdeführerin zuletzt geltend gemachte Betrag von
Fr. 120'000.-- für die Gesamtkosten ist für das Bundesverwaltungsgericht
nicht nachvollziehbar. Er beruht auf einer eigenen Kostenschätzung der
Beschwerdeführerin und ist durch keinerlei Unterlagen oder Rechnungen
belegt. Ein Bezug zu den bereits früher im Verfahren eingereichten Kos-
tenzusammenstellungen und Rechnungen fehlt. Aus diesen Gründen ist,
wie auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausführt, die Kostenbe-
rechnung vom 23. Oktober 2012 als Grundlage für die Kostenbeteiligung
der Beschwerdegegnerin zu verwenden. Aufgrund der detaillierten Zusam-
menstellung der einzelnen Positionen sowie der ungeraden Beträge ist da-
von auszugehen, dass damit die effektiven Kosten abgebildet werden. Der
Betrag von Fr. 64'505.03 ist nachgewiesen und nachvollziehbar. Die Kos-
tenbeteiligung der Beschwerdegegnerin ist folglich auf dieser Basis zu be-
rechnen, woraus bei einer Kostenbeteiligung von 80% eine Summe von Fr.
A-4768/2014
Seite 13
51'604.-- inkl. MwSt. resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat einen Kosten-
beitrag in dieser Höhe grundsätzlich anerkannt (vgl. Stellungnahme vom 5.
März 2015).
7.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2014 aufzuheben. Die Beschwerde-
gegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Beitrag von Fr.
51'604.-- inkl. MwSt. an die Kosten für die durchgeführten Erneuerungen
zu leisten. Zudem ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin an
den künftigen nachgewiesenen Kosten der Beschwerdegegnerin für Unter-
halt, Reparatur und Erneuerung der Fahrbahnabdeckung und des Belags
beim Bahnübergang Schlosswilstrasse mit 80% zu beteiligen hat. Soweit
weiter gehend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten haben Vorinstanzen oder
Bundesbehörden zu tragen; anderen als Bundesbehörden, die Be-
schwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, so-
weit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen der Körperschaften
oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Als im Falle des
Unterliegens kostenpflichtige Partei gilt auch, wer in einem verwaltungsge-
richtlichen Mehrparteienverfahren von der Vorinstanz als Gegenpartei der
nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht gelangenden Partei beteiligt
gewesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2032/2010 vom
13. Januar 2011 E. 15.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.4.1).
8.2 Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin sind mit ihren Anträgen
jeweils teilweise durchgedrungen. Deshalb sind die auf Fr. 2'000.-- festzu-
setzenden Verfahrenskosten den beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen.
Von dem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.-- sind der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
8.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf Ersatz für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten; bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschä-
digung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Beschwerdeführe-
rin und Beschwerdegegnerin sind nicht anwaltlich vertreten und haben
A-4768/2014
Seite 14
mangels nennenswerter Kosten deshalb keinen Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2014 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den
beim Bahnübergang Schlosswilstrasse im Jahr 2008 durchgeführten Er-
satz der Fahrbahneindeckung und die Belagsarbeiten Fr. 51'604.-- (inkl.
MwSt.) zu bezahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin an den zukünfti-
gen, nachgewiesenen und erforderlichen Kosten für den Unterhalt (ein-
schliesslich Reparatur und Ersatz) des Strassenbelags und der Fahrbah-
neindeckung im Bereich des Bahnübergangs Schlosswilstrasse zu 80% zu
beteiligen hat.
4.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.-- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird
diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bank- o-
der Postverbindung bekannt zu geben.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen. Die Zustellung des Ein-
zahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
A-4768/2014
Seite 15
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: