Abtei lung I
A-4772/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin
Theres Stämpfli,
gegen
Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux
(ALP),
Tioleyre 4, Postfach 64, 1725 Posieux,
Vorinstanz.
Kündigungsverfügung vom 9. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
A-4772/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Juni 1979 bei der Forschungsanstalt
Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP; früher: eidgenössische Forsch-
ungsanstalt für Milchwirtschaft) angestellt. Die ALP löste mit Verfügung
vom 9. Juni 2008 das Arbeitsverhältnis mit A._______ per
31. Dezember 2008 auf und stellte ihn per sofort vom Dienst frei. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
Dagegen erhob A._______ am 10. Juli 2008 Beschwerde an das Bun-
desamt für Landwirtschaft (BLW) und beantragte, die Kündigungsver-
fügung sei aufzuheben, und es sei das Arbeitsverhältnis bis auf Wei-
teres fortzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung wieder zu erteilen. Ein Doppel der Beschwerde wurde gleichzei-
tig als Einsprache im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundespersonalge-
setzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) bei der ALP
eingereicht.
C.
Am 14. Juli 2008 leitete das BLW die Einsprache/Beschwerde vom
10. Juli 2008 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
(EVD) weiter mit der Begründung, es habe der ALP hinsichtlich der
Ausgestaltung der angefochtenen Kündigungsverfügung Weisungen
erteilt und gelte deswegen als befangen.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 überweist das EVD die Einspra-
che/Beschwerde vom 10. Juli 2008 seinerseits an das Bundesverwal-
tungsgericht mit dem Hinweis, dass der Instanzenzug vom BLW nicht
an eine weitere interne, sondern an das Bundesverwaltungsgericht
führe.
E.
Am 24. Juli 2008 hat A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine
Ergänzung zur Einsprache und Beschwerde vom 10. Juli 2008 nach-
gereicht, welche insbesondere Ausführungen zur (fehlenden) Zustän-
digkeit der ALP zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses enthält.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherge-
stellt. Mit Bezug auf die Zuständigkeitsfragen hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, angesichts der bestehenden Praxis sei davon auszu-
gehen, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Kündigung
zuständig war und das Bundesverwaltungsgericht somit sowohl zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als auch zum Entscheid
über das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung zuständig sei (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Falls eine Änderung der
Praxis in Erwägung gezogen werden müsste, sei darüber nicht im
Rahmen einer summarischen Prüfung, sondern im Entscheid über die
Hauptsache zu urteilen.
G.
Am 11. September 2008 hat die ALP ihre Vernehmlassung eingereicht.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfüg-
ung vom 16. September 2008 das Akteneinsichtsrecht gewährt.
I.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 hat der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung Stellung genommen.
J.
Am 16. Januar 2009 hat die ALP dazu eine Duplik eingereicht.
K.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit ent-
scheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gestützt auf Art.
31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sin-
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ne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG ge-
nannten Ausnahmen vorliegt.
1.1 Angefochten ist eine Kündigungsverfügung der ALP. Diese ist eine
eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt. Der Beschwer-
deführer bestreitet die Verfügungsbefugnis der ALP im Personalbe-
reich. Wie jedoch im Grundsatzurteil A-488/2009 vom 4. März 2009
festgehalten (E. 1.1), verfügen die Forschungsanstalten und somit
auch die ALP - mit Ausnahme personalrechtlicher Angelegenheiten,
die das Direktorium betreffen - über umfassende Autonomie auch im
Personalbereich. Sie bzw. ihre Direktorinnen und Direktoren sind zu-
ständig für sämtliche Arbeitgeberentscheide, die ihr Personal betref-
fen. Somit liegt mit der hier strittigen Kündigungsverfügung der ALP
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein zulässiges An-
fechtungsobjekt vor.
1.2 In personalrechtlichen Streitigkeiten können beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Ausnahme hier nicht anwendbarer Fälle nur Be-
schwerdeentscheide der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz an-
gefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG).
Vorliegend erhob der Beschwerdeführer gegen die Kündigungsverfüg-
ung Beschwerde an das BLW. Wie das Bundesverwaltungsgericht im
bereits erwähnten Urteil A-488/2009 vom 4. März 2009 in Änderung
seiner Rechtsprechung ausgeführt hat (E. 1.3 f.), ist die Zuständigkeit
des BLW als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in personalrecht-
lichen Streitigkeiten zu verneinen. Verfügungen der Forschungsanstal-
ten und damit auch die vorliegend strittige Kündigungsverfügung der
ALP sind vielmehr beim EVD anfechtbar.
1.3 Da vorliegend somit das EVD verwaltungsinterne Beschwerdein-
stanz ist und dieses bei der Entscheidfindung im erstinstanzlichen Ver-
fahren nicht mitgewirkt hat, stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines
Sprungrekurses nicht. Somit kann gegen die Verfügung der ALP nicht
direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden,
sondern die Beschwerde ist zuständigkeitshalber an das EVD zur wei-
teren Behandlung zu überweisen (Art. 8 VwVG). Bis zu einer allfällig
anderslautenden Regelung durch das EVD bleibt die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gemäss Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 21. August 2008 wiederhergestellt.
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Das EVD hat sich vorliegend mit Schreiben vom 17. Juli 2008 als nicht
zuständig erklärt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt überwiesen. Damit liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor und
das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung von Art. 9 VwVG
einen gegebenenfalls anfechtbaren Entscheid über seine Zuständig-
keit zu fällen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7369/ 2006 vom
24. Juli 2007 E. 5; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rz. 3.12; vgl. auch
BVGE 2008/15 E. 3.2; VPB 65.42 E. 2b).
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten (Art. 34
Abs. 2 BPG). Dem durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwer-
deführer ist durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
kein wesentlicher Mehraufwand entstanden. Eine allfällige Parteient-
schädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch das EVD festzu-
setzen sein (Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 050-01-03; Einschreiben)
- das BLW (Einschreiben)
- das Generalsekretariat EVD (Gerichtsurkunde; Beilage:
Beschwerde mit Beilagen)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefoch-
ten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt
oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG];
SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist
die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der
Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon-
sularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100
BGG).
Versand: 12. März 2009
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