Abtei lung I
A-4773/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
1. A._______,
2. Haltergemeinschaft HB-PAF, c/o B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Affolter,
Hornbachstrasse 50, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gebühr (für Lufttüchtigkeitsprüfung und
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4773/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügung (Rechnung 798299000) vom 16. Juli 2008 hat
das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Haltergemeinschaft HB-
PAF c/o B._______ für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung
eine Gebühr von Fr. 630.-- sowie für das Ausstellen und Erneuern
eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von Fr. 110.-- in
Rechnung gestellt.
Ebenso hat das BAZL A._______ mit Kostenverfügung (Rechnung
798296310) vom 18. Juni 2008 für die Durchführung der Lufttüchtig-
keitsprüfung eine Gebühr von Fr. 300.-- sowie für das Ausstellen und
Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von
Fr. 110.-- in Rechnung gestellt.
B.
A._______ (Beschwerdeführer 1) und die Haltergemeinschaft HB-PAF
c/o B._______ (Beschwerdeführer 2) führen mit Eingaben vom 16. Juli
2008 und 18. Juli 2008 gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL
(Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden.
Der Beschwerdeführer 1 beantragt eine Reduktion der Gebühren. Er
macht geltend, mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung
des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11)
würden sich die für die Prüfung und Aufsicht eines Flugzeugs zu ent-
richtenden Kosten massiv erhöhen. Allein durch den Umstand, dass
nun jährlich und nicht mehr wie bis anhin nur alle zwei Jahre eine Prü-
fung durchgeführt werde, rechtfertige sich eine Preissteigerung von
271% nicht. Bei der Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses
handle es sich um eine rein administrative Tätigkeit, welche der eigent-
lichen Jahresprüfung des Flugzeugs – die durch den Prüfer vorge-
nommen werde – folge, für welche bereits eine Gebühr erhoben wer-
de. Bei der vorliegend angefochtenen Gebühr sei deshalb nicht er-
sichtlich, welcher zusätzliche Aufwand der Vorinstanz abgegolten wer-
de und worauf sich dieser Aufwand rechtlich abstütze. Der Aufwand sei
aber sicherlich nicht höher als 5-10 Minuten. Darüber hinaus könne die
Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit derjenigen eines
Fahrzeugausweises, für welche aber nur rund die Hälfte der vorliegend
angefochtenen Gebühr erhoben werde, verglichen werden. Schliess-
lich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Gebühr für die Ausstellung
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und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses knapp doppelt
so hoch sei wie jene für die erstmalige Ausstellung eines solchen.
Wenn schon würden doch bei einer Erstausstellung höhere Kosten an-
fallen als bei einer Erneuerung. Zusammenfassend sei die Festlegung
der betroffenen Gebühr durch die Vorinstanz willkürlich und diskrimi-
nierend, da der Kostendeckungsteil der Gebühr weit über 100% liege.
Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der
angefochtenen Verfügung. Er bringt vor, ihm sei vom Schweizerischen
Verband Flugtechnischer Betriebe (SVFB) mittels Schreiben vom
23. April 2008 mitgeteilt worden, die Gebühr für die Nachprüfung sei in
der Aufsichtsgebühr der Vorinstanz enthalten. Auch die Vorinstanz
habe im Zusammenhang mit der Einführung des jährlichen Prüfungsin-
tervalls ausgesagt, es würden ihm keine neuen Kosten entstehen.
C.
Der Beschwerdeführer 2 äussert sich mit Schreiben vom 20. August
2008 zu seinem Verhältnis zur Haltergemeinschaft HB-PAF und reicht
verschiedene Unterlagen zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahren.
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 10. Oktober 2008
und 27. Oktober 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwer-
den. Sie führt aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luft-
fahrzeuge überprüft. Dies hänge mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei
der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Wer-
de im Rahmen der Lufttüchtigkeitsprüfung die Lufttüchtigkeit des Luft-
fahrzeugs festgestellt, erneuere sie das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis.
Auf den 1. Januar 2008 sei die GebV-BAZL in Kraft getreten. Die wich-
tigste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspau-
schale. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten
gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstel-
lung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kos-
ten von der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die
Lufttüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet.
Für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls
eine entsprechende Gebühr vorgesehen. Sie habe den Stundenansatz
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für die Arbeit eines BAZL-Inspektors auf Fr. 180.-- festgelegt. Dieser
beruhe gleich wie die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses auf Art. 4 der Allgemeinen Gebüh-
renverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Der
erforderliche Zeitaufwand sei folglich nicht das alleinige Kriterium. Viel-
mehr würden auch die direkten Personalkosten der Verwaltungsein-
heit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener
Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt. Schliesslich führt die Vor-
instanz zu der vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Verletzung
des Vertrauensschutzes aus, sie delegiere grösstenteils dem SVFB
mittels Vertrag die Durchführung der periodischen Luftfahrzeugprüfun-
gen. Als freiwillige Dienstleistung informiere der SVFB die Luftfahr-
zeughalter mit einer gewissen Vorlaufzeit über die Fälligkeit der vorge-
schriebenen Nachprüfung ihrer Luftfahrzeuge. Dies sei so geschehen
mit dem vom Beschwerdeführer 2 angegebenen Standardschreiben.
Hierbei sei es dem SVFB entgangen, das Schreiben entsprechend den
neuen Verhältnissen (GebV-BAZL) anzupassen. Insgesamt scheitere
der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers 2 an der Voraussetzung
der nachteiligen Vermögensdisposition infolge der Auskunft, da er sich
auch bei einer richtigen Information für die Durchführung der Nachprü-
fung entschieden hätte.
F.
Der Beschwerdeführer 2 führt mit Stellungnahme vom 12. November
2008 aus, es sei ihm nicht möglich, nachzuvollziehen, ob der legislati-
ve Weg hinsichtlich des Wechsels vom zwei- auf den einjährigen Prü-
fungsintervall eingehalten worden sei, da es die Vorinstanz unterlas-
sen habe, die einzelnen europäischen Gesetzesunterlagen näher dar-
zulegen. Zum Vertrauensschutz macht er geltend, die Vorinstanz habe
die Handlungen des SVFB gegen sich gelten zu lassen. Zudem habe
die Vorinstanz selber mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 das Gleiche
wie der beauftragte SVFB bekannt gegeben und sie habe die Oberauf-
sicht über die Nachprüfung. Im Übrigen sei die Unrichtigkeit der Aus-
sage im Informationsblatt des SVFB nicht offensichtlich. Auch liege
eine Vermögensdisposition vor, da es in der Kompetenz der Vorinstanz
liege, die Gebühren so festzulegen, dass sie heute nicht höher lägen
als früher. Es bestehe folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der
Handlung (Prüfung) und der Amtshandlung (Gebührenrechnung).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer 2 geltend, der Stundenan-
satz von Fr. 180.-- sei zu hoch angesetzt. Die Vorinstanz unterlasse es
denn auch, dazulegen, gestützt auf welche konkreten Fakten ein sol-
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cher von Fr. 180.-- angebracht sei. In diesem Zusammenhang sei auch
die Aufrundung von Fr. 270.-- auf die Minimalgebühr von Fr. 300.-- zu
beanstanden. Dass die Gebühr zu hoch sei, zeige auch der Umstand,
dass beispielsweise die Verkehrstüchtigkeitskontrolle eines Mittel-
klassepersonenwagens im Kanton Zürich nur Fr. 100.-- betrage. Auch
sei die Gebühr für die Erneuerung des Flugtüchtigkeitsfolgezeugnisses
von Fr. 110.-- der Wirklichkeit anzupassen und herabzusetzten.
Der Beschwerdeführer 1 verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
G.
Mit Duplik vom 25. November 2008 erläutert die Vorinstanz, gestützt
auf welche gesetzlichen Grundlagen es zum Wechsel vom zwei- zum
einjährigen Prüfungsintervall der Lufttüchtigkeit gekommen ist. Hin-
sichtlich des Vertrauensschutzes bestreitet sie insbesondere ihre an-
gebliche "Kostenfreiheit" für technische Nachprüfungen. Früher seien
mit der Erhebung der Jahresaufsichtsgebühr auch die Kosten einer
Nachprüfung abgedeckt worden. Es habe damals somit keine Rolle
gespielt, ob die Nachprüfung jährlich oder alle zwei Jahr durchgeführt
worden sei. Auf dieser Ausgangslage beruhe der fragliche Hinweis im
Schreiben des SVFB. Per 28. September 2008 müssten Luftfahrzeuge
über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätige,
dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Über-
prüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden sei (Verord-
nung [EG] Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 [a] des Anhangs I der Verord-
nung [EG] Nr. 2042/2003). Hätte sie nun zum Zeitpunkt des EASA-Bei-
tritts im Herbst/Winter 2006 am zweijährigen Prüfungsintervall festge-
halten, hätten per 28. September 2009 Zertifikate mit falschem Inhalt
ausgestellt werden müssen. Deshalb habe sie ihre Praxis bereits per
28. September 2006 geändert und den jährlichen Prüfungsintervall
eingeführt. Die Halter seien mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 über
die Notwendigkeit dieses Wechsels informiert worden. Hierbei sei ih-
nen auch mitgeteilt worden, dass ihnen durch die vorzeitige Verkür-
zung des Prüfungsintervalls keine finanziellen Nachteile entstehen
würden. Erst mit der neuen GebV-BAZL werde neu eine Gebühr für die
Nachprüfung berechnet.
H.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkun-
gen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006 E. 1.3,
vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. September 2008
A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz
erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen wird nicht lediglich in
Aussicht gestellt, dass die Adressaten, sofern sie mit den Rechnungen
nicht einverstanden sind, eine anfechtbare Verfügung verlangen kön-
nen, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenverfügungen bezeichnet
und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbe-
lehrung versehen. Es liegen mithin gültige Anfechtungsobjekte vor.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführer sind formelle Adressaten der an-
gefochtenen Verfügungen und durch diese auch materiell beschwert.
Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legiti-
miert.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich B._______ und
Rechtsanwalt Daniel Affolter als rechtmässige Vertreter der Hal-
tergemeinschaft HB-PAF ausgewiesen haben.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwer-
den (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
Seite 6
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun-
gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Einleitend ist auf den Einwand des Beschwerdeführers 2 einzugehen,
die von ihm angefochtene Verfügung sei nichtig.
3.1 Wenn Nichtigkeit vorliegen würde, bliebe für das Bundesverwal-
tungsgericht nur, diese Nichtigkeit festzustellen; denn eine nichtige
Verfügung ist rechtlich unverbindlich und kann keine Wirkungen entfal-
ten. Nichtigkeit bildet jedoch die Ausnahme und ist nur in seltenen Fäl-
len von qualifizierter Fehlerhaftigkeit anzunehmen. Ob Nichtigkeit vor-
liegt, bestimmt sich dabei nach der sog. Evidenztheorie (vgl.
BGE 122 I 99 E. 3a.aa, BGE 116 Ia 215 E. 2c sowie Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 8. März 2007 A-2089/2006 E. 6.2). Da-
nach müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens
muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorliegen. Zweitens muss der
Fehler offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein. Drittens darf
die Annahme der Nichtigkeit nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der
Rechtssicherheit führen.
Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich, nicht juristisch
gebildeten Person auffallen sollte. Als Nichtigkeitsgründe stehen for-
melle Mängel im Vordergrund, so die offensichtliche örtliche oder
sachliche Unzuständigkeit, gewichtige Verfahrensfehler wie die qualifi-
zierte Verletzung des Gehörsanspruchs sowie schwerwiegende Form-
oder Eröffnungsfehler. Inhaltliche Mängel haben demgegenüber nur in
besonders schweren Fällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge
(vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 955 ff.; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005,
§ 31 Rz. 16 ff.; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kom-
mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
Bern 1997, N. 55 ff. zu Art. 49).
3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder leidet
die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel noch sind Ver-
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fahrensfehler, Form- oder Eröffnungsfehler oder schwere inhaltliche
Mängel ersichtlich. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. Im
Hinblick auf die Begründung der Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. B)
erscheint es indes angebracht, diese dahingehend zu verstehen, dass
die angefochtene Verfügung nicht nichtig, sondern aufzuheben sei.
4.
Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, wel-
che an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998
2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Er-
höhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von
Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rech-
nung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die
Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre
zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebüh-
ren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jah-
respauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter
und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den
tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkeh-
renden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorins-
tanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach
Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhö-
hung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorins-
tanz, welche zunehmend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum
Ganzen: Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung
des BAZL" vom 22. Februar 2008).
5.
Umstritten sind vorliegend sowohl die Gebühren für das Ausstellen
und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL als auch jene für das Durchführen der Luft-
tüchtigkeitsprüfung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c GebV-BAZL.
6.
Die zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und
sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person
veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen
Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch
die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden
sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.).
Seite 8
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6.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip.
Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt
sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-
siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-
sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabga-
ben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort her-
abgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf
ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien,
insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne
weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostende-
ckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betref-
fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was
eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa).
Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalab-
gaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip ver-
langt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes,
dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhält-
nis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabe-
pflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der
Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und
muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1,
BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip
vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu be-
grenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den
Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der
Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735
E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).
6.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme
staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs-
und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Sämtliche den
Beschwerdeführern auferlegten Kosten wurden im Rahmen der Prü-
fung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit
eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erho-
benen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit
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finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip un-
eingeschränkt Anwendung (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56 Rz. 18,
25).
7.
Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühren auf die GebV-BAZL
ab. In Art. 3 Abs. 3 LFG wird die Gebührenfestsetzung dem Bundesrat
übertragen. Der Bundesrat übt sodann die Aufsicht über die Luftfahrt
durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim
Amt (BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]).
7.1 Die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen sowie das
Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch
das zuständige Bundesamt sind als Aufsichtstätigkeiten zu qualifizie-
ren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staat-
lichen Kontrolle unterstellt (Art. 58 LFG i.V.m. Art. 16 der Luftfahrtver-
ordnung vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Im Entscheid der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) vom 19. Dezem-
ber 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, Art. 3 Abs. 3 LFG
lasse sich in genügender From entnehmen, dass für die Tätigkeiten im
Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr er-
hoben werden soll. Diese Auffassung wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.1 bestä-
tigt. Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im Gesetz genü-
gend bestimmt.
7.2 Art. 3 Abs. 3 LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen
nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des
Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Ge-
bühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der
eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis
der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche
Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforder-
lich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Auf-
zählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl.
Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003 B-2002-75
E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Septem-
ber 2008 A-1150/2008 E. 5.2).
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7.3 Art. 3 Abs. 3 LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhe-
benden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen – gemäss der
eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Leh-
re – das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der
Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren
Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 6.1). Die Grundzüge
der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in
Art. 3 Abs. 3 LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom
19. Dezember 2003 B-2002-75 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 5.3).
7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3
Abs. 3 LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grund-
lage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobe-
nen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen
Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende
bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der techni-
schen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Be-
reich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfor-
dernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch
HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 517).
Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom zwei- zum einjährigen Prü-
fungsintervall der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge ist darauf hinzuwei-
sen, dass – wie die Vorinstanz erläutert hat – die Schweiz gestützt auf
das bilaterale Luftverkehrsabkommen (LVA Schweiz-EG, SR
0.748.127.192.68) an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(EASA) teilnimmt. In der Folge ist das LVA Schweiz-EG mit den ent-
sprechenden EG-Verordnungen ergänzt worden. Gemäss der Verord-
nung (EG) Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 (a) des Anhangs I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 müssen ab dem 28. September 2008
Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches
bestätigt, dass das Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer techni-
schen Überprüfung unterzogen und als lufttüchtig befunden worden ist
(vgl.
lang=de).
8.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die
Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses so-
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wie jene für die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Kostendeckungs- und
dem Äquivalenzprinzip standhalten.
8.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL.
Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienst-
leistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL
hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung
der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt
wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gege-
benenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Ge-
bühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die wei-
teren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell gere-
gelt.
8.2 Wie bereits in E. 7 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung
der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt
aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf
nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erhebli-
chen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl
von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, als
sachgerecht.
8.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig
Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das
Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufga-
ben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im
Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom
Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen.
Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt
möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen
Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. Informationsblatt
"Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Febru-
ar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt
erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt.
8.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung
der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquiva-
lenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühren in ausreichen-
der Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Be-
stimmungen an diesen Grundsatz halten.
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8.5 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Ge-
bühren seien allein aufgrund des erhöhten Prüfungsintervalls nicht
gerechtfertigt. Insbesondere entspreche die Gebühr für das Ausstellen
und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses nicht dem Zeitauf-
wand, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere.
Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Aus-
stellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine
pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4 AllgGebV
beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erho-
ben. Sie führt weiter aus, für die Bemessung der Gebühr, die für die
Durchführung der Lufttüchtigkeitprüfung erhoben worden sei, habe sie
den Stundenansatz eines BAZL-Inspektors, der bei Fr. 180.-- liege,
verwendet. Der Stundenansatz berücksichtige die in Art. 4 AllgGebV
vorgegebenen Bemessungsgrundlagen wie die Personalkosten der
Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und einen
angemessenen Anteil an den Gemeinkosten. Der Stundenansatz sei
sodann mit der Anzahl aufgewendeter Stunden multipliziert worden.
Da dieser Betrag beim Beschwerdeführer 1 unter dem Minimalbetrag
gemäss in Art. 15 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL liege, sei er automatisch
auf das Minimum festgelegt worden.
8.6 Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen und Er-
neuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass
das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte
wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Ge-
bührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rech-
nung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. In-
formationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL"
vom 22. Februar 2008). Gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL wird eine
Gebühr nur dann nach Zeitaufwand berechnet, wenn sie nicht in einer
Pauschale festgelegt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die
Gebühr entspreche nicht dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört
werden. Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und
Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (vgl. E. 6.1). So
ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die Ausstellung eines
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Pauschalgebühr zu erheben, han-
delt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit im Rahmen der Ak-
tualisierung des Luftfahrzeugregisters. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in einem erst kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, eine Gebühr
von Fr. 110.-- für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie sie in
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Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL festgelegt sei, könne nicht als über-
höht oder unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.5).
Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind kei-
ne ersichtlich.
8.7 Es bleibt weiter zu prüfen, ob die von der Vorinstanz erhobene Ge-
bühr für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung mit dem Äquiva-
lenzprinzip zu vereinbaren ist. Für regelmässige und ausserordentliche
Nachprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der
vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen (Art. 15 Abs. 1 GebV-
BAZL). Die Gebühr für die Überprüfung von Flugzeugtypen wie den
vorliegenden darf nicht weniger als Fr. 300.-- (Beschwerdeführer 1)
bzw. Fr. 500.-- (Beschwerdeführer 2) und nicht mehr als Fr. 2'000.--
(Beschwerdeführer 1) bzw. Fr. 8'000.-- (Beschwerdeführer 2) betragen
(vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c GebV-BAZL). Die Vorinstanz hat für die
Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung einen Zeitaufwand von 1,5
Stunden (Beschwerdeführer 1) bzw. 3,5 Stunden (Beschwerdeführer 2)
ermittelt. Dieser wird nicht bestritten. Der Stundenansatz für einen
Technischen Mitarbeiter, der eine Lufttüchtigkeitsprüfung vorzunehmen
hat, wurde von der Vorinstanz auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden –
eigenen Aussagen zufolge – die Personalkosten der Verwaltungsein-
heit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener
Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt (vgl. Art. 4 AllgGebV). Da
die vom Beschwerdeführer 1 hiernach zu entrichtende Gebühr unter
dem Minimalbetrag gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL lag, wur-
de sie von der Vorinstanz automatisch auf den Minimalbetrag von
Fr. 300.-- erhöht. Mit Urteil vom 18. September 2008 A-1150/2008
E. 6.6.2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass dieses
Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Der Stundenansatz stehe auch
nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Grün-
de, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine er-
sichtlich. Die Beschwerden sind somit auch in diesem Punkt als unbe-
gründet abzuweisen.
8.8 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 15
Abs. 1 Bst. a und c und Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhobenen
Gebühren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht wi-
dersprechen. Beide Bestimmungen erlauben es den Gebührenpflichti-
gen, die Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu
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überprüfen. Die angefochtenen Gebühren sind somit weder willkürlich
noch diskriminierend oder unverhältnismässig.
9.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer 2 geltend, ihm sei vom
SVFB mittels Schreiben vom 23. April 2008 mitgeteilt worden, die Ge-
bühr für die Nachprüfung sei in der Aufsichtsgebühr der Vorinstanz
enthalten. Diese Aussage habe die Vorinstanz gegen sich gelten zu
lassen; so habe sie denn auch die Oberaufsicht über die Nachprüfung
inne. Zudem stimme diese Information mit der Aussage im Schreiben
der Vorinstanz vom 13. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Ein-
führung des jährlichen Prüfungsintervalls, es würden ihm keine neuen
Kosten entstehen, überein. Die Unrichtigkeit der Aussage im Informati-
onsblatt des SVFB sei nicht offensichtlich. Auch liege eine Vermögens-
disposition vor, da es in der Kompetenz der Vorinstanz liege, die Ge-
bühren so festzulegen, dass sie heute nicht höher lägen als früher. Es
bestehe folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung
(Prüfung) und der Amtshandlung (Gebührenrechnung).
9.1 Zwar gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV) ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im
Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht in mehrfacher Hin-
sicht aus. In der Form des so genannten Vertrauensschutzes verleiht
er den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrau-
en in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.
Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen
zu können, ist, dass eine durch eine zuständige Behörde geschaffene
Vertrauensgrundlage vorliegt, die betroffene Person von der Vertrau-
ensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht
kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Weiter ist erforderlich, dass
sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu machen-
de Disposition getätigt hat und dem Interesse am Vertrauensschutz
keine stärker zu gewichtenden öffentlichen Interessen entgegen ste-
hen (vgl. hierzu und zum Folgenden: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 622 ff., 631 sowie 668 ff.).
9.2 Seit dem 28. September 2008 müssen Luftfahrzeuge über ein
Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis verfügen, welches bestätigt, dass das
Luftfahrzeug innerhalb eines Jahres einer technischen Überprüfung
unterzogen und als lufttüchtig befunden worden ist (Verordnung [EG]
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Nr. 2042/2003 sowie M.A. 901 [a] des Anhangs I der Verordnung [EG]
Nr. 2042/2003). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Vor-
instanz hätten per 28. September 2008 Zertifikate mit falschem Inhalt
ausgestellt werden müssen, wenn sie zum Zeitpunkt des EASA-Bei-
tritts im Herbst/Winter 2006 am zweijährigen Prüfungsintervall festge-
halten hätte. Deshalb habe sie ihre Praxis bereits per 28. September
2006 geändert und den jährlichen Prüfungsintervall eingeführt. Die
Flugzeughalter sind mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 über die Not-
wendigkeit dieses Wechsels informiert worden (vgl. Beilage 2 zur Du-
plik vom 25. November 2008). Hierbei ist den Haltern auch mitgeteilt
worden, dass ihnen durch diese Massnahmen keine finanziellen Nach-
teile entstünden; dies in Übereinstimmung mit den damals geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, welche neben der Erhebung der Jahres-
aufsichtsgebühr keine gesonderte Gebühr für die Nachprüfung vorsa-
hen. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich aber eindeutig, dass
sich diese Zusicherung lediglich auf die vorzeitige Verkürzung des Prü-
fungsintervalls bezieht. Eine Garantie, dass in Zukunft keine diesbe-
züglichen gesetzlichen Änderungen erfolgen werden, lässt sich aus
diesem Schreiben nicht ableiten. Folglich kann das fragliche Schreiben
auch nicht als Grundlage für den vom Beschwerdeführer 2 geltend ge-
machten Vertrauensschutz gelten.
Des Weiteren kann offen gelassen werden, ob vorliegend das Schrei-
ben des SVFB vom 23. April 2008 der Vorinstanz zugerechnet werden
kann bzw. ob es sich beim SVFB als Branchenorganisation um eine
Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG handelt, mithin um
eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit der
Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes
betraut ist. Denn gemäss nicht bestrittener Aussage der Vorinstanz
werden die Nachprüfungen durch den SVFB durchgeführt. Diese erfol-
gen nachdem die Flugzeughalter vom SVFB über deren Fälligkeit in-
formiert worden sind und sich daraufhin beim SVFB gemeldet haben.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 die Nachprü-
fung auch dann hätte durchführen lassen, wenn er in dem besagten
Schreiben des SVFB richtig über die Kostenfolgen informiert worden
wäre. Denn ohne Nachprüfung hätte das betroffene Flugzeug seine
Lufttüchtigkeit und somit seine Verkehrszulassung verloren. Folglich
hat der Beschwerdeführer 2 aufgrund des Schreibens des SVFB keine
Dispositionen getätigt, die er sonst unterlassen hätte. Gegenteiliges
wird vom Beschwerdeführer 2 denn auch nicht behauptet. Somit erüb-
rigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, welche für eine
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erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzes kumulativ erfor-
derlich sind.
10.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Art. 16 Abs. 1
Bst. c GebV-BAZL sowohl für die Ausstellung, d.h. Erstausstellung, als
auch für die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine
Gebühr von Fr. 110.-- vorsieht. Der vom Beschwerdeführer 1 zum Ver-
gleich herangezogene Art. 16 Abs. 1 Bst. e GebV-BAZL regelt demge-
genüber die Gebühr für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnis-
ses (nicht eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses), eines eingeschränk-
ten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung. Betroffen
sind folglich zwei verschiedene Posten. Ebenfalls bestehen sowohl für
die Gebühr im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fahrzeug-
ausweises als auch für jene für die Verkehrstüchtigkeitskontrolle eines
Mittelklassepersonenwagens im Kanton Zürich – welche gemäss den
Beschwerdeführern mit der Ausstellung und Erneuerung eines Luft-
tüchtigkeitsfolgezeugnisses verglichen werden können – andere ge-
setzliche Grundlagen. Diese sind im vorliegenden Verfahren jedoch
nicht zu beurteilen. Vorliegend ist einzig massgebend, dass die Ge-
bühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolge-
zeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst c GebV-BAZL über eine genü-
gende gesetzliche Grundlage verfügt und im Einklang mit dem Kosten-
deckungs- und dem Äquivalenzprinzip steht.
Schliesslich kann auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers 1 nicht
gefolgt werden, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des Lufttüchtig-
keitsfolgezeugnisses könne, da Art und Umfang der zu prüfenden Da-
ten dieselben geblieben seien, nicht allein Folge des erhöhten Prü-
fungsintervalls sein. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Ge-
setz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle,
ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw. ob sich der
Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht.
Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und
sind abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer 1
und 2 als unterliegende Parteien und haben daher die Verfahrenskos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für das vor-
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liegende Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, ausmachend je
Fr. 500.--, auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der-
selben Höhe verrechnet.
12.
Den Beschwerdeführern ist, da sie unterliegen, keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Be-
schwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.--, auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer 1 und 2 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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