Abtei lung I
A-4785/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Praxisänderung/Rückwirkung (1/98 - 4/03).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4785/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ ist Eigentümer verschiedener Mehrfamilienhäuser; ausser-
dem realisiert er Überbauungen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 liess
er aufgrund bisher unterbliebener Abrechnung des Eigenverbrauchs
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Selbstanzeige er-
statten. Er beantragte die Abklärung seiner Steuerpflicht sowie allen-
falls die Bemessung der geschuldeten Steuer. Am 21. Januar 2004
teilte die ESTV X._______ (nachfolgend auch Steuerpflichtiger) mit,
ihn mit Wirkung ab 1. Januar 1998 ins Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen zu haben. Mit Eingaben vom 10. und 13. De-
zember 2004 liess er eine Aufstellung über die für die Steuerperioden
1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2003 geschuldete Eigenverbrauchssteu-
er sowie die dazugehörigen Abrechnungen einreichen. Den Steuerbe-
trag gemäss Selbstdeklaration von insgesamt Fr. 304'120.-- beglich er
am 13. Januar 2005. In der Folge entrichtete er auch die darauf entfal-
lenden Verzugszinsen.
B.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 machte der Steuerpflichtige gel-
tend, die Deklarationen seien mit Blick auf die bis Ende 2004 gültige
Regelung des Eigenverbrauchs erfolgt. Ihm sei jedoch die ab dem
1. Januar 2005 geltende, mildere Verwaltungspraxis zu gewähren und
die zu viel bezahlte Steuer sei ihm zurückzuerstatten. Die ESTV er-
liess am 23. November 2006 zwei Entscheide und bestätigte die Ei-
genverbrauchssteuer gemäss den eingereichten Deklarationen in Hö-
he von insgesamt Fr. 304'120.-- (Fr. 132'248.-- für das 1. Quartal 1998
bis 4. Quartal 2000 bzw. Fr. 171'872.-- für das 1. Quartal 2001 bis
4. Quartal 2003), jeweils zuzüglich Verzugszinsen. Am 22. Dezember
2006 liess der Steuerpflichtige Einsprache erheben und die Rücker-
stattung von total Fr. 118'125.70, zuzüglich Vergütungszinsen, beantra-
gen.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007 vereinigte die ESTV die
beiden Verfahren und wies die Einsprache vom 22. Dezember 2006 ab.
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, die Praxisänderungen
zur Berechnung der Eigenverbrauchssteuer seien mit Wirkung ab dem
1. Januar 2005 in Kraft getreten, womit bis Ende 2004 immer noch die
alte, strengere Verwaltungspraxis gegolten habe. Eine Rückerstattung
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infolge einer Praxisänderung käme nur dann in Frage, wenn der Steu-
erpflichtige die nach der früheren Praxis geschuldete Steuer rechts-
wirksam angefochten oder unter Vorbehalt bezahlt habe. Dies sei vor-
liegend nicht der Fall; er sei an seine Selbstdeklaration gebunden.
D.
Am 13. Juli 2007 lässt X._______ (Beschwerdeführer) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die ESTV
zwecks Festsetzung der Rückzahlung und deren Verzinsung beantra-
gen. Eventualiter sei die ESTV zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
einen Betrag von total Fr. 118'126.--, zuzüglich Vergütungszinsen, zu-
rückzuerstatten. In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2007 be-
antragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an die SRK bzw. das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der ESTV können gemäss Art. 31 i. V. m.
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
schwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten
(Art. 50 sowie 52 VwVG).
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Soweit der Sachverhalt vom 1. Ja-
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nuar 2001 bis 31. Dezember 2003 betroffen ist, untersteht das vorlie-
gende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300). Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 finden
ferner die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) Anwendung (Art. 93 und 94
aMWSTG). Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden
Bestimmungen ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängige Verfahren anwendbar.
Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen,
als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfah-
rensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt-
rechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein
Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall et-
wa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Wirkung von Pra-
xisänderungen zum materiellen Recht, das Selbstveranlagungsprinzip,
die Wirkung der vorbehaltlosen Abrechnung etc. dar, so dass vorlie-
gend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung
finden deshalb beispielsweise Art. 71 f. MWSTG, obwohl sie unter dem
Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er-
brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie
der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a - c aMWSTG, Art. 4 Bst. a - c
aMWSTV).
2.2 Eigenverbrauch liegt u. a. dann vor, wenn die steuerpflichtige Per-
son an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur ent-
geltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Ge-
brauch oder zur Nutzung bestimmt sind, Arbeiten vornimmt oder vor-
nehmen lässt und hiefür nicht für die Versteuerung optiert (Art. 9
Abs. 2 Bst. a aMWSTG, Art. 8 Abs. 2 Bst. a aMWSTV).
Mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage bildet diesfalls der Preis
(ohne den Wert des Bodens), wie er im Falle der Leistung an einen
unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 4
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aMWSTG, Art. 26 Abs. 3 Bst. c aMWSTV). Im Sinne einer annähe-
rungsweisen Ermittlung lässt die ESTV die Berechnung anhand der
Anlagekosten (ohne den Wert des Bodens) zu (Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer, Rz. 488; vgl. auch Wegleitung 1997 für Mehrwertsteu-
erpflichtige [Wegleitung 1997], Rz. 490).
2.2.1 Gemäss der bis Ende 2004 geltenden Verwaltungspraxis um-
fassten die Anlagekosten sämtliche Grundstücks-, Planungs- und Bau-
kosten (inkl. Aufwendungen für allfällige Abbrucharbeiten), den Wert
der Umgebungsarbeiten, die Bauzinsen (Fremd- und Eigenkapitalzin-
sen), die allgemeinen Geschäftsunkosten (z. B. der anteilsmässige
Verwaltungsaufwand) sowie alle Gebühren im Zusammenhang mit der
Erstellung der Bauwerke (vgl. Branchenbroschüre Nr. 4, Baugewerbe,
Rz. 17.3 – 17.5; Spezialbroschüre Nr. 4, Eigenverbrauch, Rz. 7.3.3 –
7.3.5; s. a. Wegleitung 1997, Rz. 490a).
2.2.2 Per 1. Januar 2005 änderte die ESTV ihre Praxis betreffend die
Steuerberechnungsgrundlage. Neu mussten Baukredit- und andere
Kreditzinsen, Kreditkommissionen (Bauzinsen), Baubewilligungs- und
Baupolizeigebühren, die in der Regel einmalig zu zahlenden An-
schlussgebühren für Strom, Gas, Wasser, Kanalisation, Telekommuni-
kation, Prämien für die Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversiche-
rung, Prämien für die Gebäudeversicherung während der Bauphase,
Ersatzabgaben an die öffentliche Hand (z. B. für Schutzräume und
Parkplätze) und die Schätzungskosten der kantonalen Gebäudeversi-
cherung oder von andern Dritten nicht mehr in die Anlagekosten ein-
bezogen werden (Broschüre "Praxisänderungen ab 1. Januar 2005",
Rz. 2.2.2).
2.2.3 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschrei-
ben etc.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Ausle-
gung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Si-
cherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen
Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH,
Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhän-
der [ST] 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche
Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie
nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt auf-
weisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die di-
rekte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, ad Art. 102 Rz. 15 ff.).
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Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der
gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen,
dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung
von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 81, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbe-
hörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung aller-
dings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Auf-
gabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrun-
de liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die
Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (zum
Ganzen statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a;
BVGE 2007/41 E. 3.3; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission [SRK] vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB] 69.125 E. 3b mit Hinweisen). Ange-
sichts der herausragenden Bedeutung des Legalitätsprinzips kann ei-
ne Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse, nicht schriftlich fest-
gehaltene Praxis indes unter keinen Umständen alleinige Grundlage
für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines
Sachverhalts darstellen (BVGE 2007/41 E. 4.1).
2.3 Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Aller-
dings ist es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bis-
her geübte Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar er-
folgen, wenn diese zur Einsicht gelangen, dass das Recht bisher un-
richtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung
oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten
Verhältnissen besser entspricht. Eine Änderung der Praxis lässt sich
jedoch regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer
Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder
gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisheri-
ge Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4).
Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen können, die – vor allem aus Gründen der Rechtssi-
cherheit – um so gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr
richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c,
BGE 126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich
sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann
dieser Regel der Schutz von Treu und Glauben entgegenstehen, na-
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mentlich bei einer verfahrensrechtlichen Änderung; diesfalls darf die
neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden
(BGE 132 II 153 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_421/2007 vom
21. Dezember 2007).
2.4 Die Mehrwertsteuerverordnung und das alte Mehrwertsteuer-
gesetz stellen hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen, indem
sie ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der Steuer-
behörde obliegende Vorkehren übertragen (sog. Selbstveranlagungs-
prinzip; vgl. Art. 46 f. aMWSTG, Art. 37 f. aMWSTV; vgl. ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). So hat er selber zu bestimmen, ob er die Vo-
raussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt (Art. 56 aMWSTG, Art. 45
aMWSTV), und er ist für die korrekte (vollständige und rechtzeitige)
Deklaration und die Ablieferung des geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrags verantwortlich (Art. 43 ff. aMWSTG, Art. 34 ff. aMWSTV; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1;
statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom
26. Februar 2009 E. 2.4, A-1636/2006 + A-1637/2006 vom 2. Juli 2007
E. 2.1; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in , Kommentar
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 4 ff., 8 ff.
zu Art. 56). Der Steuerpflichtige ist daher auch an seine Abrechnung
gebunden, wenn er in Bezug auf Steuerpflicht, Steuerbetrag, Abzüge
usw. keinen Vorbehalt anbringt. Er kann deshalb auf die Abrechnung
bzw. Selbstveranlagung – ausser in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen – nicht mehr zurückkommen (Urteil des Bundesgerichts
2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 672 E. 3.4.3.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1450/2006 vom 24. Januar 2008 E. 2.2,
A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 2.2). Mit der vorbehaltlosen Be-
zahlung bringt der Steuerpflichtige zum Ausdruck, dass er die geltende
Praxis akzeptiert (Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2003 vom 2. Juni
2003, a.a.O., E. 3.4.3.8).
Der Abrechnung des Steuerpflichtigen kommt zwar nicht die Bedeu-
tung eines verbindlichen Entscheids im Sinne von Art. 63 aMWSTG
bzw. Art. 51 aMWSTV zu; die Wirkungen der Selbstveranlagung ge-
genüber dem Pflichtigen entsprechen jedoch weitgehend denjenigen
einer rechtskräftigen Verfügung, wenn dieser keinen Vorbehalt ange-
bracht und damit kundgetan hat, dass er die eigene Erklärung gegen
sich selber gelten lassen will (Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002
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vom 2. Juni 2003, a.a.O., E. 3.4.3.4, bestätigt in 2A.121/2004 vom
16. März 2005 E. 5.3 und 2C_256/2008 vom 21. November 2008
E. 3.2; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1450/2006
vom 24. Januar 2008 E. 2.2, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008
E. 2.2).
Mit Bezug auf Praxisänderungen ist das Bundesgericht stets davon
ausgegangen, dass eine Rückerstattung und somit die rückwirkende
Anwendung einer neuen (milderen) Praxis nur in Frage kommt, wenn
der Mehrwertsteuerpflichtige den nach der früheren Praxis geschulde-
ten Steuerbetrag rechtswirksam angefochten oder unter Vorbehalt be-
zahlt hat. Dies verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot ge-
mäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welches verlangt, dass glei-
che Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behan-
deln sind. Eine Praxisänderung führt immer dazu, dass die neuen Fäl-
le anders behandelt werden als die alten. Das Gebot der Rechtsgleich-
heit verlangt lediglich, dass die der alten und die der neuen Praxis un-
terliegenden Fälle je gleich behandelt werden. "Eine Verletzung von
Art. 8 BV könnte allenfalls in Frage kommen, wenn die Behörde nach
erfolgter Praxisänderung einzelne, noch nicht erledigte Fälle nach der
alten Praxis oder andere, bereits erledigte Fälle nach der neuen Praxis
behandeln würde" (Urteil des Bundesgericht 2A.320/2002 vom 2. Juni
2003, a.a.O., E. 3.4.3.7 f. mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/14
E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Ja-
nuar 2008 E. 2.2).
2.5 Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt
(BGE 132 II 485 E. 8.6 mit Hinweis); dann nämlich, wenn eine rechts-
anwendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies
zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen
werde. Grundbedingung für eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im
Unrecht ist in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen
oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidri-
ge Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige
Rechtsanwendung vor (BGE 112 Ib 381 E. 6; BGE 122 II 446 E. 4a mit
Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2005 vom 7. Juni
2007 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1696/2006 vom
23. Januar 2009 E. 6.6, A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.4.2).
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3.
Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer im Hauptbegeh-
ren die Rückweisung der Sache an die ESTV zwecks Festsetzung der
Rückzahlung sowie deren Verzinsung. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, er habe erwarten dürfen, dass das von ihm mit
der Selbstanzeige vom 4. Juli 2003 eingeleitete Verfahren formell ab-
geschlossen würde. Dazu gehöre auch die autoritative Feststellung der
Leistungspflicht bzw. deren Höhe. Diese Feststellung fehle vorliegend
bzw. sei erst mit den Entscheiden vom 23. November 2006 erfolgt und
müsse von der ESTV nachgeholt werden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Anzeige vom 4. Juli 2003 zwar
angeführt, er erstatte Selbstanzeige im Sinne von Art. 13 des Bundes-
gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR,
SR 313.0). Der erwähnte Artikel hält indes lediglich fest, dass ein Täter
straflos bleibt, der eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetz-
gebung des Bundes, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht be-
gründet, aus eigenem Antrieb anzeigt und überdies – soweit zumutbar
– über die Grundlagen der (Rück-)Leistungspflicht vollständige und ge-
naue Angaben macht, der zur Abklärung des Sachverhalts beiträgt
und die Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt, und der bisher noch nie
wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstan-
zeige geübt hat. Die ESTV hat denn auch gar kein Verwaltungsstraf-
verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Ferner bestand keine
Veranlassung, ein Steuerjustizverfahren zu eröffnen: In seiner Selbst-
anzeige hat der Beschwerdeführer angefügt, dass – im Falle der ver-
bindlichen Bejahung der subjektiven Steuerpflicht – eine unwiderruf-
liche Absicht bestehe, die geschuldeten Steuern zu bezahlen. Die
ESTV hat ihm daraufhin am 21. Januar 2004 bekannt gegeben, ihn mit
Wirkung ab 1. Januar 1998 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen zu haben. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass er
einen anfechtbaren Entscheid verlangen könne, wenn er damit nicht
einverstanden sei. Mit Schreiben vom 6. April 2004 liess der Be-
schwerdeführer der Verwaltung mitteilen, dass die Steuerpflicht "trotz
bestehender Vorbehalte" nunmehr anerkennt werde. Am 10. bzw.
13. Dezember 2004 reichte er schliesslich sämtliche Abrechnungen für
die massgebliche Zeit sowie eine kommentierte Aufstellung über die
nicht abgerechneten Umsätze aus Eigenverbrauch ein; die sich daraus
ergebende Steuerschuld beglich er am 13. Januar 2005.
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Die Nachentrichtung der Eigenverbrauchssteuer erfolgte demnach im
ordentlichen, aus dem Selbstveranlagungsprinzip abgeleiteten Dekla-
rationsverfahren. Ein Zutun seitens der ESTV war, bis auf die Eintra-
gung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen und die Überprüfung
der Abrechnungen, nicht notwendig. Der Beschwerdeführer verlangte
zu keiner Zeit einen anfechtbaren Entscheid oder bestritt seine Steu-
erpflicht. Inwieweit unter diesen Umständen eine autoritative Feststel-
lung der Leistungspflicht bzw. deren Höhe oder ein "formeller Ab-
schluss des Verfahrens" hätte erfolgen müssen, ist nicht ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Selbstan-
zeige vom 4. Juli 2003 nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch
die an der gleichen Adresse domizilierte X._______ Stiftung betraf.
Die ESTV vertrat die Auffassung, dass auch hinsichtlich der Stiftung
ab dem 1. Januar 1998 die Steuerpflicht gegeben sei. In der Folge be-
stritt die Stiftung die subjektive Steuerpflicht für die hier massgebliche
Zeit. Per 1. Januar 2005 änderte die ESTV im Zusammenhang mit dem
Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG nebst der bereits
erwähnten Praxis hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auch die Pra-
xis bezüglich der subjektiven Steuerpflicht. Mit Schreiben vom 22. De-
zember 2004 teilte die Verwaltung deshalb mit, basierend auf die
Praxisänderungen ab 1. Januar 2005 sei die Steuerpflicht der Stiftung
nicht mehr gegeben. Daher erübrige sich die Einreichung der Quar-
talsabrechnungen für die Jahre 1998 bis und mit 2004. Da die Stiftung
ihre Steuerpflicht – wie gesehen – bestritt und auch keine Abrechnun-
gen eingereicht hat, unterscheidet sich die Situation von derjenigen
des Beschwerdeführers wesentlich. Eine mit dem Schreiben vom
22. Dezember 2004 vergleichbare Mitteilung, welche dem Beschwer-
deführer offenbar als "formeller Abschluss des Verfahrens" genügen
würde, ist auch aus diesem Grunde nicht erforderlich.
Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die ESTV zwecks
autoritativer Feststellung der Leistungspflicht bzw. deren Höhe ist nach
dem Gesagten abzuweisen. Es bleibt somit, den eventualiter gestellten
Antrag auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Eigenverbrauchssteu-
er in Höhe von Fr. 118'126.--, zuzüglich Vergütungszinsen, zu beurtei-
len.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat die Deklaration der Eigenverbrauchs-
steuer am 10. / 13. Dezember 2004 in Anwendung der bis Ende 2004
Seite 10
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geltenden Verwaltungspraxis vorgenommen. Er hat hinsichtlich dieser
Praxis bzw. der aufgrund dieser Praxis geschuldeten Steuer keinen
Vorbehalt angebracht. Auch die Entrichtung der Steuer am 13. Januar
2005 erfolgte vorbehaltlos. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass
er die bis Ende 2004 geltende Praxis akzeptiert. Daran ist er gebunden
(vgl. E. 2.4 hievor). Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges gel-
tend macht, ist ihm nicht zuzustimmen. Er hält dafür, die Abrechnun-
gen seien nicht einfach zu erstellen gewesen. Es habe etlicher Abspra-
chen mit der ESTV bedurft, bis er "die Grundlagen der Deklaration
habe in Angriff nehmen können". Dem Schreiben vom 10. Dezember
2004 lasse sich ohne Weiteres entnehmen, dass er der ESTV mit aller
Transparenz habe aufzeigen wollen, auf welchen Grundlagen die Ab-
rechnung basierte. Inwieweit darin ein Vorbehalt im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung erblickt werden müsste, ist für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Mit einem Vorbehalt wird ange-
zeigt, dass die geltende Praxis und damit die Steuer bzw. allenfalls die
Steuerpflicht bestritten und hierüber implizit der Erlass eines anfecht-
baren Entscheids angestrengt wird (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1450/2006 vom 24. Januar 2008 E. 2.6; SANDRA KNOPP PISI, Das
Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer – insbesondere die
Bedeutung der Abrechnung mit oder ohne Vorbehalt, veröffentlicht in
ASA 74 S. 394 Ziff. 3.2). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu,
auch wenn die betragsmässige Ermittlung der Eigenverbrauchssteuer
im Vorfeld schwierig gewesen sein mag. Im Übrigen hat die ESTV ge-
gen die anhand der Auflistung des Beschwerdeführers ermittelte Ei-
genverbrauchssteuer keine Einwände vorgebracht. Ebenfalls nicht zu
seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinem
Schreiben vom 6. April 2004, worin er festhält, dass die Steuerpflicht
"trotz bestehender Vorbehalte" nunmehr anerkannt werde. Abgesehen
davon, dass die Aussage einzig die Steuerpflicht und nicht die Bemes-
sungsgrundlage betrifft, ist darin ebenfalls kein rechtsgenügender Vor-
behalt zu sehen.
4.2 Wie erwähnt änderte die ESTV ihre Praxis im Zusammenhang mit
der Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs nach Art. 9 Abs. 2
Bst. a aMWSTG auf den 1. Januar 2005 dahingehend, dass zur annä-
herungsweisen Ermittlung des Drittpreises ohne Boden verschiedene
Gebühren, Prämien und Kosten neu nicht mehr in die Anlagekosten
einzubeziehen waren.
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In der Broschüre "Praxisänderungen ab 1. Januar 2005" wird explizit
festgehalten, dass die neue Verwaltungspraxis am 1. Januar 2005 in
Kraft tritt. Bis Ende Dezember 2004 galt demgegenüber noch die alte,
strengere Praxis. Allerdings hat die Verwaltung die neue, mildere Pra-
xis nicht nur für sämtliche Quartale ab Januar 2005 angewendet, son-
dern auch auf alle per 1. Januar 2005 bereits pendenten bestrittenen
Fälle, sofern ein Entscheid- oder Einspracheverfahren hängig war, weil
z. B. die Deklaration der betreffenden Umsätze oder die Bezahlung der
darauf entfallenden Steuer unter Vorbehalt vorgenommen oder eine
mittels Ergänzungsabrechnung (EA) geltend gemachte Steuernachfor-
derung bestritten wurde, oder sofern die steuerpflichtige Person die
bisherige Praxis nicht angewendet und deswegen eine Steuernachbe-
lastung mittels EA erhalten hat, welche sie jedoch nicht oder nur unter
Vorbehalt bezahlt hat.
Gegen die geschilderte Behandlungsweise durch die ESTV ist nichts
einzuwenden. Damit hat sie lediglich die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichts umgesetzt, wonach eine Praxisänderung grundsätz-
lich sofort für alle zukünftigen Sachverhalte zu berücksichtigen ist und
eine neue (mildere) Praxis nur dann rückwirkend Anwendung findet,
wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den nach der früheren Praxis ge-
schuldeten Steuerbetrag rechtswirksam angefochten oder unter Vor-
behalt bezahlt hat (vgl. E. 2.3 und 2.4 hievor). Dass es sich dabei nicht
um eine Praxisänderung handelt, welche die ESTV infolge einer ge-
richtlichen Überprüfung der alten Praxis vornehmen musste, sondern
um eine von ihr selbst veranlasste, ist nicht massgeblich. Vielmehr er-
weist sich die erwähnte Handhabung in casu als sachgerechte und
sinnvolle Lösung. Darüber hinaus steht die analoge Anwendung der
besagten Rechtsprechung auf Praxisänderungen der Verwaltung im
Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Rechts-
gleichheit (vgl. auch E. 2.4 hievor).
4.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer, der die Eigenver-
brauchssteuer vorbehaltlos abgerechnet und bezahlt hat und deshalb
an seine Deklaration gebunden ist, keinen Anspruch auf eine rückwir-
kende Anwendung der Praxisänderung. Hiefür hätte er die alte Praxis
rechtswirksam anfechten oder durch einen Vorbehalt klar zum Aus-
druck bringen müssen, dass er die Grundlagen der Steuerbemessung
nicht anerkennt. Darin liegt ein rechtswesentlicher Unterschied zur vor-
behaltlosen Abrechnung und Bezahlung, der eine unterschiedliche
steuerliche Behandlung rechtfertigt.
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5.
Es bleibt, auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzuge-
hen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen
ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
5.1 Er beruft sich im Besonderen auf eine Gleichbehandlung im Un-
recht. Die Rechtswidrigkeit sieht er darin, dass die ESTV die neue,
mildere Verwaltungspraxis rückwirkend auf alle pendenten Verfahren
(rechtswirksame Bestreitung oder Abrechnung bzw. Bezahlung unter
Vorbehalt) angewendet habe: es gehe nicht an, die Broschüre bzw. die
fragliche Praxisänderung "wie eine in der Zukunft wirkende Modifika-
tion der Bemessungsgrundlagen zu handhaben (Normalfunktion) und
ihr gleichzeitig die Bedeutung einer durch einen Gerichtsentscheid be-
wirkten Aufhebung einer bisherigen Praxis zu unterlegen (Spezialfunk-
tion)".
5.1.1 Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass die von der ESTV
gehandhabte Rückwirkung auf pendente Fälle nicht zu beanstanden
ist (E. 4.2 hievor). Für eine unterschiedliche Behandlung von Praxis-
änderungen, welche durch Gerichtsurteile veranlasst wurden, und sol-
chen, die die Verwaltung von sich aus vornimmt, sind denn auch keine
hinreichenden Gründe ersichtlich. In der erwähnten Rechtsprechung
zur rückwirkenden Anwendung einer neuen Praxis wird ebenfalls an
keiner Stelle festgehalten, dass eine Differenzierung vorzunehmen
oder eine analoge, rückwirkende Anwendung einer neuen (milderen)
Praxis im Falle von Praxisänderungen, welche die Verwaltung von sich
aus vornimmt, ausgeschlossen sei. Demnach scheidet eine Gleich-
behandlung im Unrecht schon mangels Vorliegen einer rechtswidrigen
Praxis aus. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer selbst für den
Fall, dass eine rückwirkende Anwendung von Praxisänderungen der
ESTV auf pendente Verfahren unzulässig wäre, nichts zu seinem Vor-
teil ableiten. Unabdingbare Grundbedingung für eine Gleichbehand-
lung im Unrecht bleibt, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder
vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige
Vorteil gewährt wurde (vgl. E. 2.5 hievor). Dies trifft, wie gesehen, ge-
rade nicht zu (vgl. E. 4.3 hievor).
In diesem Sinne erweist sich auch der Hinweis auf den Entscheid der
SRK vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.6 (E. 5b), als unbe-
heflich. Der Beschwerdeführer hält sinngemäss dafür, die SRK habe
die Anwendbarkeit der alten Praxis zur Ermittlung der Anlagekosten
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und deren Rechtmässigkeit nach Inkrafttreten der Praxisänderung er-
neut bestätigt. Von einer rückwirkenden Anwendung der neuen Praxis
auf pendente Verfahren sei sie demnach ebenso wenig ausgegangen.
Dem konkreten Fall lag ein Sachverhalt zu Grunde, der sich während
der Geltungsdauer der MWSTV ereignet hat. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid erging im Jahre 2003, zu einem Zeitpunkt also, in
dem unbestrittenermassen noch die alte, strengere Praxis Anwendung
fand. Mit dem erwähnten Entscheid hat die SRK lediglich die Recht-
mässigkeit dieser Praxis bezogen auf den massgeblichen Zeitraum be-
stätigt. Zur Frage der Rechtmässigkeit bzw. der allfälligen Rechtswid-
rigkeit der rückwirkenden Anwendung der neuen Praxis auf pendente
Verfahren hat jedoch auch sie sich in keiner Weise geäussert. Darüber
hinaus könnte der Beschwerdeführer – selbst wenn davon ausgegan-
gen werden müsste, die SRK habe zu Recht von der rückwirkenden
Anwendung der neuen Praxis abgesehen – nichts für sich ableiten; wie
bereits erwähnt, könnte er sich mangels Vergleichbarkeit ohnehin nicht
auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen.
5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich infrage
stellt, "ob es der ESTV zustehe, die eigenen Weisungen als geset-
zeswidrig aufzuheben", ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Der
ESTV ist es – wie den übrigen Verwaltungsbehörden – nicht verwehrt,
eine Praxis zu ändern, wenn sich die Änderung auf ernsthafte sach-
liche Gründe stützen kann. Dass diese alte Praxis allenfalls durch die
Rechtsprechung geschützt worden ist, vermag daran – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – nichts zu ändern. Auch Gerichte
können zum Schluss gelangen, das Recht bisher unrichtig angewen-
det zu haben, oder es kann sich herausstellen, dass eine andere
Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes
oder veränderten Verhältnissen besser entspricht (vgl. E. 2.3 hievor).
Gerade bei einer annäherungsweisen Ermittlung der mehrwertsteuerli-
chen Bemessungsgrundlage, wie im Falle des Eigenverbrauchs ge-
mäss Art. 9 Abs. 2 Bst. aMWSTG (bzw. Art. 8 Abs. 2 Bst. a aMWSTV),
erscheint dies nicht abwegig.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Broschüre "Praxisän-
derungen ab 1. Januar 2005" sei so formuliert, dass ihr jedermann ei-
ne ab 1. Januar 2005 gültige Modifikation der Berechnung des Eigen-
verbrauchs für alle künftigen Abrechnungen (Quartale nach dem 1. Ja-
nuar 2005) hätte entnehmen können. Eine sofortige Anwendung auf
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alle noch nicht veranlagten Abrechnungen habe sie demgegenüber
nicht offen gelegt, obschon sie dazu verpflichtet gewesen wäre.
Dieser Sichtweise kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an-
schliessen. Die neue, mildere Praxis ist am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten. Bis Ende 2004 galt demnach noch die alte, strengere Praxis
und zwar grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen. Die Abrechnungen
mussten dementsprechend bis und mit dem 4. Quartal 2004 (bzw. al-
lenfalls 2. Semester 2004 bei halbjährlicher Abrechnung) nach der al-
ten Praxis erstellt werden. Von einer sofortigen Anwendung auf alle
noch nicht veranlagten Abrechnungen kann demnach nicht die Rede
sein. Vielmehr hat die ESTV die neue Praxis – in Berücksichtigung der
gängigen Rechtsprechung – lediglich auf am 1. Januar 2005 pendente
Verfahren rückwirkend angewendet. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers war die Verwaltung jedoch nicht verpflichtet, auf die-
se Rechtsprechung und damit auf die Ausnahme von der grundsätzli-
chen Geltung ab 1. Januar 2005 aufmerksam zu machen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es verstosse gegen
Treu und Glauben, wenn die ESTV ihm entgegenhalte, er habe keinen
Vorbehalt angebracht. Hätte er um die rückwirkende Anwendung der
neuen, milderen Praxis gewusst, hätte er keinen Vorbehalt angebracht,
sondern konkret einen entsprechenden Antrag gestellt. Die ESTV wäre
insbesondere auf seine Eingabe vom 10. Dezember 2004 hin verpflich-
tet gewesen, ihn darüber zu informieren. Sie hätte zudem ab Novem-
ber 2004 eingehende Deklarationen grundsätzlich nach der neuen
Praxis veranlagen müssen, anstatt "künstlich bis zum 1. Januar 2005"
zuzuwarten. Damit habe sie überspitzt formalistisch gehandelt.
Die Eingabe vom 10. Dezember 2004 hatte nicht nur den Beschwer-
deführer und die Bemessung der Eigenverbrauchssteuer, sondern
auch die bestrittene subjektive Steuerpflicht der X._______ Stiftung
zum Gegenstand. Mit Bezug auf Letztere wurde Folgendes vorge-
bracht: "Auch wenn Stiftungen nicht ausdrücklich erwähnt werden, so
ist doch klar, dass die neue Regelung (gemeint ist die Praxisänderung
per 1. Januar 2005 betreffend die Steuerpflicht) auch für Stiftungen,
die im Wohn(bau)bereich tätig sind, gelten soll. Selbst wenn ich anneh-
men muss, dass die ESTV der neuen Regelung jegliche Verbindlich-
keit für die Vergangenheit absprechen wird, entsteht [...] der Eindruck,
dass die bisherige Regelung sich [...] als zu eng erwiesen hat".
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Die genannten Ausführungen galten offensichtlich lediglich für die Stif-
tung und deren subjektive Steuerpflicht, welche indes nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Zudem ergibt
sich daraus, dass der Beschwerdeführer über die Praxisänderungen
per 1. Januar 2005 orientiert war (diese wurde denn auch am 22. No-
vember 2004 auf der Homepage der ESTV aufgeschaltet; der Versand
in Papierform begann am 29. November 2004). Im Gegensatz zur Stif-
tung bestritt er seine Steuerpflicht hingegen nicht (mehr) und reichte
am 13. Dezember 2004 die offenen Abrechnungen ein, ohne einen
Vorbehalt anzubringen. Für die Verwaltung bestand daher – insbeson-
dere auch aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips – keine Veranlas-
sung zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die bis Ende 2004
geltende und gerichtlich geschützte Verwaltungspraxis betreffend die
Berechnung der Steuerschuld in Tat und Wahrheit nicht gegen sich
gelten lassen wollte. Inwieweit sie den Beschwerdeführer unter diesen
Umständen über die rückwirkende Anwendung der neuen Praxis auf
pendente Verfahren hätte aufmerksam müssen, ist nicht erkennbar.
Darüber hinaus hat sich die ESTV bei Praxisänderungen an das Gebot
der Rechtssicherheit zu halten. Die Umsetzung hat auf einen bestimm-
ten Zeitpunkt und in grundsätzlicher Hinsicht zu erfolgen; die Steuer-
pflichtigen müssen sich darauf verlassen können. Der Vorwurf, die
ESTV hätte ab November 2004 eingehende Deklarationen nach der
neuen Praxis veranlagen müssen, anstatt "künstlich bis zum 1. Januar
2005" zuzuwarten, verfängt demnach nicht. Ausserdem ginge es – ab-
gesehen von den Ausnahmen der rückwirkenden Anwendung auf pen-
dente Verfahren bzw. auf unter Vorbehalt eingereichte Abrechnungen
oder bezahlte Steuern – nicht an, die neue Praxis einzelnen Steuer-
pflichtigen schon vor deren Inkrafttreten zuzugestehen, während sie
auf alle anderen erst im vorgesehenen Zeitpunkt Anwendung findet.
Vielmehr würde dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
darstellen. Im Übrigen weist die ESTV zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer, hätte er die Eigenverbrauchssteuer für die Jahre
1998 bis 2003 – wie auch alle übrigen Steuerpflichtigen – korrekt zum
richtigen Zeitpunkt abgerechnet, dies ebenfalls nach der bis Ende
2004 geltenden, strengeren Verwaltungspraxis hätte tun müssen.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorwürfe der Missachtung von
Treu und Glauben sowie des überspitzten Formalismus als unbegrün-
det.
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5.4 Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Ansicht, die Abrechnungen
seien unter Vorbehalt erfolgt, nicht teilen sollte, so wäre das Rücker-
stattungsgesuch vom 27. Januar 2006 als Revisionsgesuch zu behan-
deln.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheids
angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann
(Art. 66 – 68 VwVG; vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3, A-1625/2006 vom
15. Dezember 2008 E. 3, jeweils mit weiteren Hinweisen auf Recht-
sprechung und Lehre). Zwar entsprechen die Wirkungen der vorbehalt-
losen Selbstveranlagung gegenüber dem Pflichtigen weitgehend den-
jenigen einer rechtskräftigen Verfügung. Das vermag jedoch nichts da-
ran zu ändern, dass die ESTV im Zeitpunkt des Rückerstattungsge-
suchs noch gar keinen Entscheid erlassen hat. Eine Revision scheidet
demnach schon aus diesem Grund aus. Auf die weiteren Ausführun-
gen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Revisionsgründen,
braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
5.5 Der Beschwerdeführer offeriert schliesslich die Einvernahme sei-
nes Rechtsvertreters sowie die Zeugeneinvernahme des Treuhänders
Z._______.; die genannten Personen könnten bestätigen, dass die
ESTV in einem pendenten Verfahren eines Klienten des Treuhänders
Z._______ "von sich aus die neuen Berechnungsgrundlagen angewen-
det" habe.
Aus der Beschwerdebegründung geht nicht klar hervor, ob die Einver-
nahmen einzig im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Revi-
sionsgesuch oder ganz allgemein beantragt werden. Die Frage kann
letztlich offen bleiben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im
Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache be-
treffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweis-
eignung abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache
aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstelle vieler:
BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. Sep-
tember 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008
E. 7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165, Rz. 3.144). An dieser
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höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag Art. 81 MWSTG, der vor-
liegend sofort anwendbar ist (E. 1.2), insofern nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er sich aufgrund
seiner vorbehaltlosen Abrechnung und Begleichung der Steuerschuld
in einer nicht mit dem geschilderten Fall vergleichbaren Situation be-
findet; er kann sich folglich auch nicht darauf berufen. Es handelt sich
demnach so oder anders nicht um eine entscheidwesentliche Tatsa-
che, weshalb auf die Einvernahmen – in einer vorweggenommenen
(antizipierten) Beweiswürdigung – verzichtet werden kann.
6.
Nach dem Gesagten hat die ESTV die verlangte Anpassung an die
neue, mildere Verwaltungspraxis bzw. die beantragte Steuerrückerstat-
tung zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die
Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, welche auf Fr. 8'000.-- festgesetzt werden, sind dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 8'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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