B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4790/2018
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______ AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten mangels Kostenvorschuss.
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Sachverhalt:
A.
Am 19. März 2018 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige)
im «e-dec»-Verfahren den Import von 2700 Litern Wein (Einfuhrzollanmel-
dung [EZA] Nr. [1]) bei der Zollstelle A.____ an. Mit Verfügungen vom
20. März 2018 (Zoll und Mehrwertsteuer) wurde die Sendung antragsge-
mäss veranlagt.
B.
Am 1. Mai 2018 korrigierte die Zollpflichtige im System «e-dec» die Veran-
lagung Nr. [1], wobei sie die importierte Menge Wein von 2700 Liter auf 900
Liter herabsetzte. Gleichentags erstellte sie eine neue EZA betreffend den
Import von 1800 Litern Wein (EZA Nr. [2]).
C.
Mit Verfügungen vom 16. Mai 2018 (Zoll und Mehrwertsteuer) wurde die
neu angemeldete Sendung von 1800 Liter Wein (EZA Nr. [2]) antragsge-
mäss veranlagt. Demgegenüber erfolgte keine Korrektur der Veranlagung
Nr. [1] vom 1. Mai 2018. Die Zollstelle brachte auf der Korrekturversion den
Vermerk «Beschwerdebrief fehlt» an.
D.
Mit einem Schreiben, datiert vom 1. Mai 2018, welches am 8. Juni 2018
der Post übergeben wurde und am 11. Juni 2018 beim Zollinspektorat
A._______ eingegangen ist, beantragte die Zollpflichtige die Korrektur der
Veranlagungsverfügung Nr. [1], weil bei der entsprechenden ursprüngli-
chen Zollanmeldung „versehentlich eine zweite Rechnung von einem an-
deren Importeur berücksichtigt worden sei“.
E.
In ihrer Antwort vom 13. Juli 2018 wies die zuständige Zollkreisdirektion die
Zollpflichtige darauf hin, dass die Beschwerdefrist für die Korrektur der Ver-
anlagungsverfügung Nr. [1] vom 20. März 2018 bereits am 4. Juni 2018
abgelaufen und die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden sei.
Falls die Zollpflichtige dennoch einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid
wünsche, habe sie bis zum 30. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge
nicht eingetreten werde. Dieses Schreiben wurde der Zollpflichtigen am
17. Juli 2018 via Postfach zugestellt.
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F.
Nachdem die Zollpflichtige innert Frist keinen Kostenvorschuss geleistet
hatte, trat die Zollkreisdirektion mit Entscheid vom 13. August 2018 auf die
„Beschwerde“ vom 1. Mai 2018 nicht ein und auferlegte der Zollpflichtigen
Verfahrenskosten von Fr. 100.--.
G.
Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
20. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt sinngemäss, die EZA Nr. [1] – wie im elektronischen System be-
antragt – zu korrigieren, da ansonsten eine doppelte Verzollung derselben
Sendung erfolge. In Bezug auf den nicht geleisteten Kostenvorschuss im
vorinstanzlichen Verfahren macht sie geltend, dass das entsprechende
Aufforderungsschreiben vom 13. Juli 2018 bei ihr bedauerlicherweise in
Verlust geraten sei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 1. November 2018 beantragt die für die Zollkreis-
direktion handelnde Oberzolldirektion (OZD) die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollver-
waltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den
Vorschriften des VwVG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist
die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der in E. 1.2
erläuterten Einschränkung einzutreten.
1.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen
der Eintrittsvoraussetzungen verneint; auf andere Rügen wird nicht einge-
treten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des BGer
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8C_827/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; Urteil des BVGer A-7054/2017
vom 19. Juli 2018 E. 1.2.2).
Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen
Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion vom 13. August 2018 nicht
einzutreten, soweit mit ihr – über das Eintreten hinaus – sinngemäss ver-
langt wird, es sei die Veranlagungsverfügung zu korrigieren bzw. es seien
letztlich geringere Zollabgaben zu erheben.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG
innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Die-
ses Beschwerdeverfahren wird im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen
geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständig-
keit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde fest-
gelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allge-
meinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdever-
fahren findet somit – anders als im eigentlichen Zollveranlagungs-
verfahren – grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, d.h. das VwVG, Anwendung (statt vie-
ler: Urteil des BVGer A-1157/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1).
2.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1
ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach berech-
tigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leis-
tung ist ihr gemäss besagter Bestimmung eine angemessene Frist anzu-
setzen; dies unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht recht-
zeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz an-
drohungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (vgl. MICHAEL BEUSCH, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 63 Rz. 26).
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2.3 Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche
Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstel-
lende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten
worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen
seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederher-
stellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen
(Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der
betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen
kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich
Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienab-
wesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (statt vieler: Urteile
des BVGer A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.2, A-3689/2012 vom
15. Januar 2013 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Wie in Erwägung 1.2 dargelegt, hat das Gericht vorliegend einzig zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführe-
rin vom 1. Mai 2018 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein-
getreten ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Poststem-
pel vom 8. Juni 2018) bei der zuständigen Zollkreisdirektion die Korrektur
der Veranlagungsverfügung Nr. [1] vom 20. März 2018 verlangt (vgl. Sach-
verhalt Bst. A. und B).
3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das erwähnte „Korrekturge-
such“ der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als „Berichtigungsgesuch“ im
Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG entgegen nahm, weil die für eine zollrechtliche
Berichtigung vorgesehene Frist von 30 Tagen längst abgelaufen war. Die
Behandlung der vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin als Be-
schwerde ist daher nicht zu beanstanden.
3.4 Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist, hat sodann die Zoll-
kreisdirektion zu Recht einen Kostenvorschuss eingefordert. Auch hat sie
gesetzeskonform darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2; Sachverhalt Bst. E). Die An-
gemessenheit der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde vorlie-
gend nicht in Frage gestellt. Insgesamt standen der Beschwerdeführerin
nach Zustellung der Zahlungsaufforderung knapp zwei Wochen zur Leis-
tung des Kostenvorschusses zur Verfügung, was zwar als eher kurz, aber
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insgesamt noch als angemessen erscheint (vgl. dazu auch Urteil des BGer
2C_847/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.2).
3.5 Der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss ist unbestritte-
nermassen nicht fristgerecht geleistet worden. Die nachweislich der Be-
schwerdeführerin zugestellte Einforderungsverfügung vom 13. Juli 2018 ist
überdies unangefochten geblieben und es wurde auch keine Fristerstre-
ckung beantragt. Sodann kommt hier auch keine Fristwiederherstellung in
Betracht: Weder hat die Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungs-
gesuch gestellt noch innert der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Bezah-
lung des Kostenvorschusses nachgeholt. Zudem hat die Beschwerdefüh-
rerin im vorliegenden Verfahren auch keinen unverschuldeten Hinderungs-
grund geltend gemacht. Der Verlust des zugestellten Aufforderungsschrei-
bens im Machtbereich der Beschwerdeführerin ist auf eine organisatori-
sche Unzulänglichkeit zurückzuführen und vermag eine Fristwiederherstel-
lung nicht zu rechtfertigen (E. 2.3).
3.6 Nach dem Dargelegten ist die Eidgenössische Zollverwaltung zu Recht
auf die Beschwerde nicht eingetreten. Somit ist die vorliegende Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu E. 1.2).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterlie-
gender Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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