Abtei lung I
A-4792/2010/moa/keb
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey,
Holenstein & Partner Rechtsanwälte,
Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4792/2010
Sachverhalt:
A.
Am 11. Mai 2001 wurde die X._______ GmbH ins Handelsregister
eingetragen, an der A._______ zu 50% beteiligt und als Gesellschafter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen ist.
A._______ trat am 1. Januar 2004 als Betriebsleiter (...) in den
Bundesdienst ein und wurde am 1. Januar 2006 zum Chef (...)
befördert. Über die Nebentätigkeit in der X._______ GmbH wurde die
Arbeitgeberin weder informiert, noch wurde für diese je eine
Bewilligung erteilt.
B.
Aufgrund grosser Rückstände (...) entschied die Armeeführung am
11. Juni 2008, (...) Arbeiten (...) auszulagern. Am 10. August 2008 bot
sich die Y._______ GmbH (...) für solche Arbeiten an und reichte am
21. August 2008 eine entsprechende Offerte ein. Ins Handelsregister
eingetragen wurde die Y._______ GmbH am 26. September 2008, als
einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist B._______, ein
Rechtsanwalt und Bekannter von A._______ aufgeführt. Die Ehefrau
von A._______, ebenso wie die Lebenspartnerin des Verantwortlichen
für (...) aus dem Stab (...) sowie die Ehefrau des (...) haben im
Wesentlichen das Stammkapital der Y._______ GmbH geleistet und
sind unter sich sowie mit B._______ über einen sog. Treuhandvertrag
verbunden. Unbestritten ist, dass die X._______ GmbH Fr. 4'000.-- an
die Y._______ GmbH im Rahmen der Liberierung des Stammkapitals
geleistet hat. Ob es sich hierbei um ein indirekt ausbezahltes Darlehen
an die Ehefrau von A._______ handelt oder ob die Zahlung aus
anderem Grund erfolgte, ist umstritten.
C.
Auf den 1. Oktober 2008 hat die Y._______ GmbH (...) gemietet.
Gemäss Mietvertrag darf die Y._______ GmbH in den gemieteten
Räumlichkeiten ausschliesslich (...). Von Herbst 2008 bis Mitte Mai
2009 führte die Y._______ GmbH (...) Arbeiten (...) aus mit einem
Auftragsvolumen von rund Fr. 350'000.--. An andere (...) in der Region
wurden im selben Zeitraum (...) Aufträge in der Grössenordnung von
Fr. 70'000.-- bis Fr. 140'000.-- vergeben. Die Arbeiten der Y._______
GmbH wurden von ehemaligen Auszubildenden (der
Verwaltungseinheit) und ausschliesslich in (...) ausgeführt, unter
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Verwendung der Infrastruktur (...) und unter der Aufsicht der (...)
Chefs. Abgerechnet wurde jeweils über den Stundenaufwand (...),
wobei ein Stundenansatz von Fr. 140.-- angeboten worden ist, in der
Folge jedoch Fr. 145.-- in Rechnung gestellt worden sind, beides
abzüglich eines Rabattes von 10%.
D.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 des Chefs (...) wurde
A._______ um Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der
Beauftragung der Y._______ GmbH und einem allfälligen
Interessenkonflikt gebeten. A._______ beantwortete die ihm
unterbreiteten Fragen in knapper Form mit Schreiben vom
12. Dezember 2008. Die Frage nach Verbindungen zwischen (...) und
der Y._______ GmbH wurde dahin beantwortet, es bestünden
freundschaftliche Verbindungen, ohne dies näher auszuführen. Nach
weiteren Abklärungen empfahl der Stab Chef der Armee der (...) am
7. Mai 2009 die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen (...)
sowie Strafanzeige wegen ungetreuer Amtsführung sowie weiterer
Delikte gegen die Beteiligten einzureichen, u.a. gegen A._______.
E.
Am 19. Mai 2009 wurde A._______ mündlich und anschliessend mit
Verfügung vom 15. Juni 2009 mit Wirkung per 20. Mai 2009 vom
Dienst freigestellt. Am 19. Juni 2009 erfolgte eine Besprechung über
die Vorgänge zwischen A._______ und seinem Vorgesetzten, im
Beisein des Anwaltes von A._______, des Stabchefs der Gruppe
Verteidigung und dessen Rechtsberaters. Im Anschluss daran reichte
A._______ am 25. Juni 2009 noch eine Aktennotiz mit seiner Sicht
über die Vorkommnisse ein.
F.
Nachdem die Arbeitgeberin am 29. Oktober 2009 Einsicht in die Akten
des Strafverfahrens erhalten hatte, wurde A._______ am 16. Novem-
ber 2009 die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses angezeigt
und Frist zur Stellungnahme bis am 26. November 2009 angesetzt, die
in der Folge mehrmals verlängert worden ist.
G.
Am 11. Januar 2010 kündigte schliesslich die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mit A._______ fristlos und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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H.
Dagegen liess A._______ am 11. Februar 2010 Beschwerde beim
Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS) erheben. Er beantragte die Aufhebung der Kündi-
gungsverfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Das VBS wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai
2010 vollumfänglich ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
I.
Am 2. Juli 2010 reicht A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid des
VBS (Vorinstanz) ein. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie jene der Kündigungsverfügung vom 11. Januar
2010. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine fristlose
Kündigung nach Art. 12 Abs. 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24.
März 2000 (BPG, SP 172.220.1) seien nicht erfüllt, die ihm vorgewor-
fenen Pflichtverletzungen könnten - nach erfolgter Mahnung - höch-
stens zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 12 Abs. 6
BPG berechtigen. Überdies habe die Arbeitgeberin zu lange gezögert
mit der fristlosen Kündigung, so dass dieses Recht verwirkt sei bzw.
die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.
Spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens, also
im Mai 2009, habe sie die wesentlichen Fakten gekannt, und nicht erst
mit der Gewährung der Akteneinsicht in das Strafverfahren Ende
Oktober 2009. Zudem habe sie auch nach Einsichtnahme in die
Strafakten noch 18 Kalendertage gezögert und damit die Unzumutbar-
keit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses selbst widerlegt.
Ferner verletze der Entscheid der Vorinstanz die Unschuldsvermutung
von Art. 32 Abs. 1 BV indem auf die Akten des noch nicht abgeschlos-
senen Strafverfahrens abgestellt worden sei. Weiter sei die fristlose
Entlassung ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip von
Art. 5 Abs. 2 BV. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt
falsch gewürdigt, indem sie von einer finanziellen Beteiligung des
Beschwerdeführers an der Y._______ GmbH ausgegangen sei und
überdies letzterer fälschlicherweise einen Reingewinn von
Fr. 200'000.-- bis Fr. 250'000.-- zugerechnet habe.
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J.
In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2010 hält die Vorinstanz an
ihrem angefochtenen Entscheid fest und beantragt die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet insbesondere, dass die
Arbeitgeberin bereits spätestens seit der Aussprache vom 19. Juni
2009 über sämtliche entscheidrelevanten Informationen verfügt habe.
Wesentliche Informationen habe sie vielmehr erst durch die Einsicht in
die Akten des Strafverfahrens erhalten, etwa dass der Beschwerdefüh-
rer den Kontakt zum nachmaligen Geschäftsführer der Y._______
GmbH hergestellt habe und dass er an der Bezahlung des Stamm-
kapitals "beteiligt" gewesen sei. Zudem sei die Arbeitgeberin verpflich-
tet, dafür zu sorgen, dass sie im Zeitpunkt der Anzeige der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses über alle bereits erhobenen Informationen
verfüge. Dies sei erst nach der Einsichtnahme in die Akten des
gerichtspolizeilichen Verfahrens der Fall gewesen. Danach sei nicht zu
lange gezögert worden. Die 11 Arbeitstage stellten angesichts der ge-
samten Umstände mit mehreren in die Vorgänge um die Y._______
GmbH involvierten Mitarbeitenden und der Tragweite des Falls kein
langes Zuwarten dar. Mit der Freistellung im Mai 2009 habe die
Arbeitgeberin ihre Vorbehalte gegenüber der korrekten Aufgaben-
erfüllung durch den Beschwerdeführer bereits zum Ausdruck gebracht.
Eine ordentliche Kündigung sei keine verhältnismässige Alternative,
da sie zunächst eine Mahnung voraussetze und erst bei einer gleich-
gelagerten Verfehlung in der Zukunft ausgesprochen werden könne.
Dies widerspreche der Schwere der Vorwürfe. Es gehe nicht an, einen
Kadermitarbeiter anzuhalten, er dürfe seine Stellung als Bundesange-
stellter nicht für private Zwecke ausnutzen, um sich bzw. seinen
Angehörigen und/oder Bekannten finanzielle Vorteile zu verschaffen
und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das rechtmässige Funktionie-
ren des Staates zu beschädigen. Eine mildere Massnahme habe es in
diesem Fall nicht gegeben.
K.
Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 20. September 2010
Bemerkungen zur Stellungnahme der Vorinstanz einreichen und hält
an seinen vorgebrachten Begehren und Ausführungen fest. Er bringt
insbesondere vor, die Arbeitgeberin habe mindestens seit dem 7. Mai
2009 Kenntnis über die "Verknüpfung" von Mitarbeitenden des (...) mit
der Y._______ GmbH gehabt und damals u.a. Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer erhoben.
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L.
Gestützt auf die Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2010 be-
kräftigt die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Oktober 2010, dass der
Arbeitgeberin die Akteneinsicht am 29. Oktober 2009 von der Bundes-
anwaltschaft gewährt worden sei. Die einmalige Erwähnung des
18. Oktobers 2009 – ein Sonntag – stelle ein Versehen dar. Der
Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 3. November 2010 an
seinem Standpunkt fest, wonach die Erklärung der Kündigung verspä-
tet erfolgt und damit dieses Recht verwirkt sei.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundes-
personalrechts besteht keine derartige Ausnahme (vgl. Art. 32 Abs. 1
Bst. c VGG), weshalb die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
zulässig ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BPG).
2.
Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener, der vor der
Vorinstanz mit seinen Begehren nicht durchgedrungen ist, ist der Be-
schwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde le-
gitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten.
3.
Das Bundespersonalrecht kennt zwei Arten der Auflösung des Arbeits-
verhältnisses: die ordentliche Kündigung gemäss Art. 12 Abs. 6 BPG
und die ausserordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
nach Art. 12 Abs. 7 BPG. Danach gilt als Grund für die fristlose
Kündigung durch eine Vertragspartei jeder Umstand, bei dessen
Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die
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Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
darf.
3.1 Die Voraussetzungen für eine fristlose Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses von Bundespersonal orientieren sich in ihrer Wortwahl an
den wichtigen Gründen des Art. 337 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220), der die fristlose Auflösung privat-
rechtlicher Arbeitsverhältnisse regelt. Ob eine fristlose Kündigung ge-
rechtfertigt ist oder nicht, kann somit auch nach der Praxis zu Art. 337
OR beurteilt werden (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, La nouvelle loi sur le
personnel de la Confédération [LPers], Rivista di diritto amministrativo
et tributario ticinese, 2001 II, S. 560; Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission [PRK] vom 27. August 2003, veröffentlicht
in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.7 E. 2b; Botschaft
des Bundesrats zum BPG vom 14. Dezember 1998, Bundesblatt [BBl]
1999, S. 1615).
Danach soll mit der fristlosen Kündigung eine objektiv nicht mehr trag-
bare Situation beendet werden. Das Fehlverhalten muss einerseits ob-
jektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrau-
ensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu
erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht
mehr zumutbar ist, und andererseits auch tatsächlich zu einer
derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Ver-
trauens geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 4C.364/2005 vom
12. Januar 2006 E. 2.2 und 4C.57/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.1;
ADRIAN STAEHELIN/FRANK VISCHER, Kommentar zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, Teilband V 2c, Zürich 1996, Rz. 3 zu Art. 337 OR, mit
Hinweisen).
3.2 Indes vermögen nur besonders schwere Verfehlungen des
Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber zu
rechtfertigen. Die beharrliche Arbeitsverweigerung, unberechtigtes
Fernbleiben von der Arbeit über mehrere Tage, Straftaten zum Nachteil
des Arbeitgebers, Konkurrenzierung des Arbeitgebers, eigenmächtiger
Ferienbezug oder Schlechtmachen des Arbeitgebers gegenüber
Dritten kommen als solche besonders schwere Pflichtverletzungen in
Frage (STAEHELIN/VISCHER, a.a.O., Rz. 15, 20 und 22 zu Art. 337 OR;
HANS-PETER EGLI, Bemerkungen zu BGE 127 III 153, Aktuelle juristische
Praxis [AJP] 2001, S. 1236).
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3.3 Dem privat- wie dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kommt bei
der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor-
liegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es muss aber der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden: Es ist diejenige
Massnahme zu wählen, die angemessen ist bzw. genügt. Die fristlose
Kündigung ist die strengste Massnahme, die ein Arbeitgeber ausspre-
chen kann, weshalb sie nur in Ausnahmefällen als ultima ratio und da-
mit restriktiv anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 1 C. 142/2007
vom 13. September 2007 E. 6.4 ; BGE 130 III 28 E. 4.1; Entscheide
der PRK 2006-003 vom 27. September 2006 E. 5c ff. sowie vom
21. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.36 E. 4b; HARRY NÖTZLI, Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern
2005, Rz. 243 ff.; STAEHELIN/VISCHER, a.a.O., Rz. 3 f. zu Art. 337 OR). Der
Arbeitgeber muss daher seinen Entscheid unter Berücksichtigung aller
Umstände treffen, muss also den Einzelfall in Verbindung mit der
Stellung und Verantwortung des Betroffenen sowie allen anderen
Gegebenheiten wie Natur und Dauer des Vertragsverhältnisses prüfen
(erwähnter Entscheid PRK 2006-003 E. 5c ff. mit Hinweisen; NÖTZLI,
a.a.O., Rz. 243 ff.). Die erhöhte Treuepflicht und Verantwortung von
Kaderangehörigen führen zu erhöhten Anforderungen an deren Ver-
halten (BGE 130 III 28 E. 4.1, 127 III 87 E. 2c). Anlass zur fristlosen
Entlassung besteht deshalb vor allem, wenn im konkreten Einzelfall
die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb die Unvereinbarkeit seines
Verhaltens mit der Fortführung der Anstellung begründet. Bei höheren
Angestellten wird dies viel rascher der Fall sein als beim Arbeitnehmer
in unteren Chargen in einem Grossbetrieb (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON
KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319−362 OR, 6. Aufl.,
Zürich 2006, N. 8 zu Art. 337 OR). Noch zum alten Beamtenrecht
hatte das Bundesgericht in BGE 83 I 298 ausgeführt, die Pflicht zur
Wahrung der Interessen des Bundes solle nicht nur Unregelmässig-
keiten des Beamten verhindern, durch welche der Bund unmittelbar
finanziell benachteiligt wird, sondern allgemein das Ansehen und die
Autorität, deren der Staat im Verhältnis zu den Bürgern bedarf, vor
Beeinträchtigung durch den Beamten schützen. Diese Pflicht
untersage dem Beamten auch eine zweideutige Haltung, welche die
Interessen des Bundes bloss gefährde; denn solches Verhalten sei
geeignet, das Vertrauen des Bürgers in die Integrität der
Beamtenschaft zu erschüttern und damit der Autorität des Staates zu
schaden. Die Interessen des Bundes beeinträchtige daher auch
derjenige Beamte, der sie dadurch gefährde, dass er sich an die
privaten Interessen eines Kriegsmateriallieferanten binde, ohne seinen
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Vorgesetzten davon Kenntnis zu geben, wie es der Beschwerdeführer
getan habe; dadurch werde das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit
der Militärverwaltung und ihrer Beamten aufs Spiel gesetzt.
3.4 Die Vorinstanz wie auch die Arbeitgeberin haben die fristlose
Kündigung hauptsächlich mit dem langen Verschweigen und Leugnen
wesentlicher Tatsachen betreffend Beauftragung und Beziehung zur
Y._______ GmbH, der in diesem Zusammenhang stehenden schweren
Verletzung der Weisungen und Interessen des Bundes und dem
Missbrauch des in den Beschwerdeführer als Chef (...) gesetzten
Vertrauens begründet.
Nur am Rande und der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht (...) C._______
in personam als Arbeitgeber einzustufen ist, sondern die Gruppe
Verteidigung des VBS oder allenfalls die ihr zugeordnete und in der
Verfügung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses genannte (...)
(vgl. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisations-
verordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Da
letztlich weder die Zuständigkeit noch die Unterschriftenberechtigung
des Unterzeichnenden der erstinstanzlich verfügenden Behörde be-
stritten sind, ist diese Frage für die Beurteilung der Beschwerde indes
ohnehin nicht erheblich.
Als Leiter (...) gehörte der Beschwerdeführer zum Kader und war der
ranghöchste Mitarbeiter vor Ort. Er hatte daher eine besondere
Vertrauensstellung gegenüber der Arbeitgeberin inne und war
verpflichtet, deren Interessen zu wahren, die geltenden Vorgaben,
Bestimmungen und Weisungen einzuhalten, aber auch deren Einhal-
tung durch die übrigen Mitarbeitenden (...) durchzusetzen (Art. 20
BPG).
Ein Aspekt der Treuepflicht wird in Art. 91 der Bundespersonalverord-
nung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) konkretisiert. Gemäss
dieser Bestimmung bedürfen Angestellte für die Ausübung öffentlicher
Ämter und anderer Tätigkeiten ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses
mit dem Bund einer Bewilligung, wenn auf Grund der Art der Tätigkeit
die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht
(Art. 91 Abs. 1 Bst. b BPV). Beispielhaft schliesst Art. 91 Abs. 2 Bst. b
BPV Bewilligungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen
aus, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in abseh-
barer Zeit zu vergeben hat, sofern im Einzelfall Interessenkonflikte
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nicht ausgeschlossen werden können. Im Gegensatz zu Tätigkeiten
nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a BPV setzen diejenigen nach Bst. b keine
Entgeltlichkeit voraus. Abgerundet wird diese Regelung durch die in
Art. 91 Abs. 3 BPV statuierte Verpflichtung, Vorgesetzte über Tatsa-
chen zu informieren, welche die Bewilligungspflicht begründen können.
Der Beschwerdeführer hat bei der Gründung der Y._______ GmbH
mitgewirkt, insbesondere zusammen mit seiner Ehefrau an den
Besprechungen über die Gründung teilgenommen und den Kontakt zu
einem ihm seit langem aus dem privaten Umfeld bekannten Anwalt
hergestellt, der in der Folge als einzige Person ins Handelsregister
eingetragen wurde und mit den Kapitalgeberinnen über einen Treu-
handvertrag verbunden ist. Dass sich die zu gründende (...) um (…)
Aufträge des Bundes bemühen sollte, war von Anfang an vorgesehen
und wurde in der Folge zu deren einziger aktenkundiger Tätigkeit. Die
Hilfestellungen des Beschwerdeführers sowie weiterer Angestellter (...)
waren somit offensichtlich nicht bewilligungsfähig im Sinne von Art. 91
BPV und stellen eine Verletzung der Treuepflicht dar.
Überdies erleichterte der Beschwerdeführer die Liberierung des
Stammkapitals, indem er die Zahlung von Fr. 4'000.-- von der von ihm
mitbeherrschten X._______ GmbH an die Y._______ GmbH
veranlasste; ob es sich hierbei um ein Darlehen an seine Ehefrau
handelte oder nicht, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben.
Nicht nur durch die finanzielle Beteiligung seiner Ehefrau, sondern
auch durch diese Zahlung hatte der Beschwerdeführer ein persön-
liches Interesse am wirtschaftlichen Erfolg (...) und sei es nur, dass
das angebliche Darlehen zurückgezahlt werden kann. Diese eigenen
Interessen aber auch diejenigen seiner Ehefrau sind geeignet, mit den
Interessen seines Arbeitgebers in Konflikt zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Verpflichtung nach Art. 91
Abs. 3 BPV auch seinen Vorgesetzten weder von sich aus noch auf
dessen ausdrückliche Anfrage vom 5. Dezember 2008 hin informiert.
Auch in seiner Mitteilung vom 25. Juni 2009 verschwieg er wesentliche
Aspekte seiner eigenen Rolle. Das Ausmass seines Interessenkonflikts
verheimlichte der Beschwerdeführer somit der Arbeitgeberin. Nicht
ausser Acht gelassen werden kann weiter der Umstand, dass für die
Y._______ GmbH ein undurchsichtiges Konstrukt gewählt worden ist,
ohne dass dafür legitime Gründe zu erkennen sind: So stammt das
Gesellschaftskapital zwar im Wesentlichen von den Ehefrauen bzw.
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der Lebenspartnerin dreier Mitarbeitenden (...), die zudem einzelne
administrative Arbeiten für die Garage erledigt haben, aus dem
Handelsregister ist jedoch einzig B._______, ein Anwalt in (...)
ersichtlich. Die wahren Beteiligungsverhältnisse und die Verbindungen
zu (...) hätten die Arbeitgeberin bzw. ihre Kontrollinstanzen nicht
erkennen können.
Weitere Treuepflichtverletzungen des Beschwerdeführers sind darin zu
erblicken, dass er die Bevorzugung der Y._______ GmbH durch seine
Mitarbeiter wenn nicht angeordnet, so doch geduldet hat. Nicht nur
konnte die Y._______ GmbH als einzige und im Widerspruch zu den
Vorgaben der Arbeitgeberin die Infrastruktur (...) nutzen, und zwar
unentgeltlich, sie wurde auch ständig mit (…) Aufträgen bedacht, in
einem Auftragsvolumen, das im massgebenden Zeitraum rund drei- bis
fünfmal so hoch war wie jenes der Konkurrenten. Schliesslich wurde
die Y._______ GmbH auch finanziell begünstigt: Einerseits wurde ein
gegenüber der Offerte um Fr. 5.-- höherer Stundenansatz akzeptiert
und vergütet, anderseits mag ein Stundenansatz von Fr. 145.--
(abzüglich eines Rabattes von 10%) für Arbeiten (…) zwar noch an der
oberen Grenze des Marktüblichen sein, für die reine Arbeitskraft der
Mitarbeitenden (...), inklusive eines Zuschlags für Administrations-
kosten (sog. "Overhead"), muss die Vergütung jedoch als unan-
gemessen eingestuft werden und schädigt somit die Arbeitgeberin. Die
ungewöhnlich hohe Vergütung und die damit verbundenen Gewinn-
möglichkeiten stellen gleichzeitig einen finanziellen Vorteil für die
Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die übrigen an der Y._______
GmbH Beteiligten dar. Der Beschwerdeführer hat somit auch über
Monate und in einem erheblichen Mass die vermögensrechtlichen
Interessen der Arbeitgeberin pflichtwidrig nicht hinreichend gewahrt.
Aufgrund der gesamten Umstände muss im Übrigen davon ausge-
gangen werden, dass das Vertragsverhältnis zwischen (...) und der
Y._______ GmbH (...) als Personalverleih im Sinne des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und
den Personalverleih (AVG, SR 823.11) zu qualifizieren wäre. Die
Mitarbeitenden der Y._______ GmbH erbrachten ihre Arbeitsleistung
ausschliesslich in (…), unter der Aufsicht der jeweiligen (…) Chefs und
waren daher in die Organisation (...) integriert. Sie wirkten beispiels -
weise auch bei (…) mit. Einzige Bemessungsgrundlage für die
Vergütung waren denn auch die geleisteten Arbeitsstunden, die jeweils
pro (...) in Rechnung gestellt worden sind. Der Personalverleih bedarf
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aber einer Bewilligung des kantonalen Arbeitsamtes oder des
Staatssekretariats für Wirtschaft SECO. Gemäss Verzeichnis der
bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe,
online auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft > Private
Arbeitsvermittlung und Personalverleih > Verzeichnis der bewilligten
privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe, besucht am
4. November 2010, verfügt die Y._______ GmbH über keine
Bewilligung zum Personalverleih. Dieser Umstand führt für die
Arbeitgeberin zu vertraglichen und strafrechtlichen Risiken, weil
Personalverleihverträge mit Verleihern ohne Bewilligung gemäss
Art. 22 Abs. 5 AVG nichtig sind und das AVG überdies für solche Fälle
Strafsanktionen vorsieht.
Angesichts dieser mehrfachen, anhaltenden und insbesondere für
einen Kadermitarbeiter als schwerwiegend einzustufenden Pflichtver-
letzungen sind die Voraussetzungen für eine fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses in Anwendung von Art. 12 Abs. 7 BPG an sich
erfüllt.
3.5 Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers erweist sich die frist-
lose Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auch nicht als unverhältnis-
mässig. Als nächst mildere Massnahme sieht das Bundespersonal-
recht die ordentliche Kündigung vor. Diese kann, wie die Parteien zu
Recht ausführen, auch im Falle von Pflichtverletzungen gemäss der
mit Urteil 1C_277/2007 begründeten bundesgerichtlichen Praxis nur
nach vorgängiger Mahnung ausgesprochen werden, andernfalls die
Kündigung als unbegründet gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7764/2009 vom 9. Juli 2010 E. 6.5.4). Demnach müsste die Arbeit-
geberin zunächst den Beschwerdeführer ermahnen, ihre Weisungen
einzuhalten, keine (...) mehr einseitig zu bevorzugen, namentlich (...)
an denen Angehörige beteiligt sind, keine Arbeiten auf dem Gelände
(...) zu dulden, keine Verträge, die Personalverleih darstellen können,
mehr zuzulassen, keine unangemessenen Stundenansätze zu
akzeptieren und keine finanziellen Vorteile an Angehörige und Dritte
zu gewähren, seinen Vorgesetzten über allfällige Interessenkonflikte
zu orientieren sowie Bewilligungen für Nebentätigkeiten einzuholen
und all diese Pflichten auch gegenüber seinen Mitarbeitenden
durchzusetzen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann einer
Arbeitgeberin nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen, einen Kadermitarbeiter derart zu ermahnen und erst bei
einer nochmaligen, gleichgelagerten Verfehlung eine
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Kündigungsmöglichkeit zu erhalten. In diesem Sinne anerkennt auch
die Rechtsprechung, dass bei gravierenden Verfehlungen eine
Verwarnung einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht
zwingend vorauszugehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_245/2008 vom 2. März 2009 E 5.3 mit Hinweisen). Die fristlose
Kündigung nach Art. 12 Abs. 7 BPG erweist sich demnach grund-
sätzlich weder als unverhältnismässig noch als unangemessen.
4.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Arbeitgeberin habe zu
lange mit der Anzeige der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses zugewartet und damit dieses Recht verwirkt. Die Arbeitgeberin
sei am 7. Mai 2009 in der Lage gewesen, Strafanzeige u.a. gegen den
Beschwerdeführer zu erheben und ihn am 18. Mai mit Wirkung ab dem
20. Mai 2009 vom Dienst freizustellen. Spätestens seit der Aussprache
vom 19. Juni 2009 bzw. der Aktennotiz vom 25. Juni 2009 sei die
Arbeitgeberin über die "Verknüpfung" von Mitarbeitenden (...) mit der
Y._______ GmbH informiert gewesen und habe über hinreichende
Kenntnisse verfügt, um den personalrechtlichen Entscheid zu fällen.
Aus der Begründung der Vorinstanz (E. 2e) gehe hervor, dass die Ar-
beitgeberin am 18. Oktober 2009, spätestens jedoch am 29. Oktober
2009, vollen Einblick in die Akten der Bundesanwaltschaft gehabt
habe, welche im Grunde genommen einzig das bereits seit 19. Juni
2009 Bekannte bestätigt hätten. Die Anzeige vom 16. November 2009,
das Arbeitsverhältnis nach entsprechender Stellungnahme des
Beschwerdeführers auflösen zu wollen, sei daher verspätet.
4.1 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass auch in der
Aussprache vom 19. Juni 2009 sowie in der darauffolgenden Akten-
notiz vom 25. Juni 2009 gewisse Tatsachen unerwähnt geblieben seien
und die Arbeitgeberin etwa von der Zahlung der Fr. 4'000.-- an das
Stammkapital erst durch die am 29. Oktober 2009 gewährte Einsicht in
die Akten der Bundesanwaltschaft Kenntnis erhalten habe. Es sei die
Pflicht der Arbeitgeberin, dafür zu sorgen, dass sie im Zeitpunkt der
Anzeige der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses über alle Informa-
tionen verfüge. Vor der Akteneinsicht seien ihr entscheidrelevante
Faktoren nicht genügend bekannt gewesen. In der Folge habe die
Arbeitgeberin bereits nach 11 Arbeitstagen die beabsichtigte fristlose
Entlassung angezeigt. Angesichts der gesamten Umstände könne
somit von einem langen Zuwarten nicht die Rede sein. Durch die
Freistellung des Beschwerdeführers habe die Arbeitgeberin zudem
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ihre Vorbehalte bezüglich der korrekten Aufgabenerfüllung zum
Ausdruck gebracht.
4.2 Es ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin bereits im Mai 2009
Kenntnis von möglichen Pflichtverletzungen durch den Beschwerde-
führer hatte, ein Disziplinarverfahren einleitete, Strafanzeige erhob und
ihn kurz darauf freistellte. Die Frist zur Anzeige der ausserordentlichen
Kündigung läuft jedoch nicht, solange der Kündigende noch keine
genügend sichere Kenntnis der Umstände und noch die von ihm zu
verlangenden Abklärungen zu treffen hat (vgl. STREIFF/VON KAENEL,
a.a.O., N. 17 zu Art. 337 OR). Das genaue Ausmass der Pflicht-
verletzungen und deren Schwere kannte die Arbeitnehmerin im Mai
2009 noch nicht. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer
konnte sie auch nicht davon ausgehen, dass sie nach der Aussprache
vom 19. Juni 2009 und dessen Aktennotiz vom 25. Juni 2009 bereits
umfassend informiert war und die Verfehlungen abschliessend
beurteilen konnte. Zusätzliche Abklärungen waren angesichts der
Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe geboten. Diese weiteren
Beweismassnahmen haben neben der Bestätigung des bereits Be-
kannten u.a. ergeben, dass der Beschwerdeführer über die von ihm
mitbeherrschte X._______ GmbH an der Liberierung des
Stammkapitals der Y._______ GmbH beteiligt war und dass er an
verschiedenen Sitzungen im Vorfeld der Gründung der Y._______
GmbH teilgenommen hatte. Diese Umstände sind bei der Wahl der
Massnahmen ebenfalls zu berücksichtigen, belegen sie doch eine
aktivere Rolle des Beschwerdeführers als ursprünglich angenommen.
Der Vorinstanz ist damit zuzustimmen, dass die Arbeitgeberin erst mit
der Einsicht in die Akten der Bundesanwaltschaft hinreichende
Gewissheit über den Sachverhalt und damit über die Entscheid-
grundlagen hatte.
Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz in deren Schreiben vom 20.
Oktober 2010 erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt,
dass die Akteneinsicht am 29. Oktober 2009 gewährt worden ist und
somit dieser Zeitpunkt für die Frage massgebend ist, ob dem
Beschwerdeführer die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
rechtzeitig angezeigt worden ist.
4.3 Neben einem wichtigen Grund stellt die Erklärungsfrist, welche die
kündigende Partei nach dessen Kenntnisnahme verstreichen lässt, ein
weiteres Kriterium für die Prüfung dar, ob die Unzumutbarkeit der
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Weiterführung eines Arbeitsverhältnis gegeben ist. Mit zu langem
Zuwarten gibt die kündigende Partei zu erkennen, dass die Fort-
führung des Arbeitsverhältnisses für sie trotz allem nicht unzumutbar
ist. Das BPG äussert sich nicht dazu, innert welcher Frist eine fristlose
Kündigung auszusprechen ist. Nach der Rechtsprechung zu Art. 337
OR ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden,
innert welcher Frist dem Berechtigten billigerweise ein Entschluss
darüber zuzumuten ist, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will
(Urteil des Bundesgerichts 2A.518/2003 vom 10. Februar 2004,
E. 5.1). Im privaten Arbeitsrecht wird dem Arbeitgeber eine Frist von
wenigen Tagen, ausnahmsweise bis zu 7 Tagen, zugestanden (MANFRED
REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002,
Rz. 359). Die Erklärungsfrist ist jedoch bei öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnissen länger als im privaten Arbeitsrecht (NÖTZLI, a.a.O.,
Rz. 256). Dies wird in der Rechtsprechung und Literatur mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs begründet, d.h. dass dem
staatlichen Arbeitgeber auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
eine gewissen Zeitspanne hinsichtlich der Anordnung entsprechender
rechtlicher Konsequenzen eingeräumt werden muss und weil die
Kündigung in der Form der Verfügung zu erfolgen hat und schriftlich
begründet werden muss (erwähntes Urteil des Bundesgerichts
2A.518/2003, E. 5.1; NÖTZLI, a.a.O., Rz. 256). Die Vorinstanz macht
denn auch die gesamten Umstände und die Tragweite des Falls
Y._______ GmbH mit mehreren involvierten Mitarbeitenden sowie die
bereits zuvor erfolgte Freistellung des Beschwerdeführers geltend.
Der Vorinstanz ist zuzubilligen, dass die Arbeitgeberin die Akten einer
Strafuntersuchung mit mehreren involvierten Mitarbeitenden sorgfältig
zu prüfen, die Ergebnisse mit ihren eigenen Erkenntnissen abzuglei-
chen, über die Konsequenzen zu befinden und schliesslich die vorge-
sehene Verfügung mitsamt Begründung zu erstellen hatte. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kann in der Bundesverwaltung
ein Vorgesetzter eine derart schwerwiegende Entscheidung in der
Regel nicht alleine treffen, selbst wenn er befugt ist, die entsprech-
ende Verfügung alleine zu unterzeichnen.
Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit län-
gerer Zeit freigestellt war und somit auch nach Bekanntwerden bzw.
Bestätigung der Einzelheiten keine Arbeitsleistungen erbrachte. Die
Verwirkung des Rechts zur fristlosen Kündigung durch Zuwarten liegt
unter anderem darin begründet, dass der Arbeitgeber, der in Kenntnis
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eines wichtigen Grundes den fehlbaren Angestellten weiterhin gewäh-
ren lässt und seine Arbeitsleistungen entgegennimmt, die Vertragswid-
rigkeit akzeptiert und somit widersprüchlich handelt, wenn er sich
später doch noch auf die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeits-
verhältnisses beruft und fristlos kündigt. Diese Konstel lation ist
vorliegend gerade nicht gegeben, konnte der Beschwerdeführer doch
aufgrund der Freistellung keine dienstlichen Verrichtungen tätigen,
deren Entgegennahme nach Treu und Glauben als Genehmigung
seiner Handlungen hätte verstanden werden müssen.
Aufgrund der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung des im
Hinblick auf eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens
der Arbeitgeberin erforderlichen Aufwandes erscheint eine Zeitspanne
von 18 Kalender- bzw. 11 Arbeitstagen für die Anzeige der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses noch als fristgerecht, wenn auch an der
Grenze dessen, was auch bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält-
nissen in Verbindung mit einer Freistellung noch als zeitgerecht
eingestuft werden kann. Eine Verwirkung des Rechts ist demnach zu
verneinen.
5.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung der Un-
schuldsvermutung geltend, indem die Arbeitgeberin und die Vorinstanz
die Kündigung mit einer angeblich verheimlichten finanziellen Betei-
ligung an der Y._______ GmbH begründen würden, was einer
Vorverurteilung gleichkomme. Eine finanzielle Beteiligung bestreite der
Beschwerdeführer denn auch vehement im Strafverfahren. Eine
weitere Verletzung der Unschuldsvermutung liege vor, soweit aus den
Unterlagen des gerichtspolizeilichen Verfahrens zitiert und einseitige
Sachdarstellungen und Schlüsse gezogen würden, über die noch kein
Richter entschieden habe.
5.1 Die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV umfasst gemäss
Rechtsprechung eine strafrechtliche Beweiswürdigungsregel, wonach
im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, sowie eine Beweis-
lastregel, wonach der Staat die Schuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia
31 E. 2c). Weder die Arbeitgeberin noch die Vorinstanz haben sich
darüber geäussert, ob das Verhalten des Beschwerdeführers einen
Straftatbestand erfüllt oder nicht. Eine Vorverurteilung liegt somit nicht
vor.
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Daneben enthält die Unschuldsvermutung eine materiell-rechtliche
Dimension, die etwa bei der Auferlegung von Verfahrenskosten trotz
Freispruch zu beachten ist (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte,
Bern 2007, S. 464 f.). Demgegenüber ist es mit der Unschuldsvermu-
tung grundsätzlich vereinbar, einem strafrechtlich Freigesprochenen in
einem Zivilverfahren mit weniger strengem Beweismass zu Schaden-
ersatz an die Opfer zu verurteilen (Grundrechte in der Schweiz: im
Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, 4. Aufl., Bern 2008, S. 989). Die Un-
schuldsvermutung verbietet somit nicht jegliche Berücksichtigung von
Sachverhalten und Erkenntnissen aus einem hängigen Strafverfahren.
5.2 Umstritten und richterlich nicht festgestellt ist die Qualifikation des
Betrages von Fr. 4'000.--, der anlässlich der Liberierung des Stamm-
kapitals von der X._______ GmbH an die Y._______ GmbH geflossen
ist. Wie immer auch diese Zahlung zu qualifizieren ist, sie ist nicht
ohne Zutun des Beschwerdeführers als hälftigem Eigentümer der
X._______ GmbH erfolgt und geeignet, eigene und familiäre
Interessen am wirtschaftlichen Erfolg der Y._______ GmbH zu begrün-
den, nämlich daran, das Darlehen dereinst direkt oder indirekt über
Gewinnausschüttungen an die Ehefrau als Teilhaberin zurückzuzahlen.
Diese dem Beschwerdeführer eigenen Interessen können mit
denjenigen der Arbeitgeberin in Konflikt stehen. Alleine der unbestrit -
tene Umstand, dass die Zahlung geleistet worden ist, durfte die
Vorinstanz somit berücksichtigen, ohne die Unschuldsvermutung im
Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV zu verletzen.
Nicht näher substanziiert wird die Rüge, die Arbeitgeberin und die
Vorinstanz hätten aus dem Ermittlungsverfahren einseitige Sachdar-
stellungen der Arbeitgeberin übernommen, über die kein Richter
entschieden habe. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Feststel-
lungen und Schlüsse der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der
Unschuldsvermutung unzulässig sein sollten, zumal der Sachverhalt
aktuell in den meisten Punkten unbestritten ist. Die Rüge der Verlet-
zung der Unschuldsvermutung erweist sich somit als unbegründet.
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhalts-
feststellung. So sei die Vorinstanz zu Unrecht von einer finanziellen
Beteiligung des Beschwerdeführers an der Y._______ GmbH ausge-
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gangen, zudem habe sie fälschlicherweise einen Reingewinn der
Y._______ GmbH von Fr. 200'000.-- bis Fr. 250'000.-- angenommen.
6.1 Zur angeblichen finanziellen Beteiligung des Beschwerdeführers
hält die Vorinstanz einzig fest, dass ihm die Zahlung der X._______
GmbH zugerechnet werden könne und dass er, wie auch seine Frau,
einen Teil des Stammkapitals der Y._______ GmbH bezahlt hätten.
Richtigerweise führt die Vorinstanz hierzu weiter aus, dass der
Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn anteilsmässig den
Ehefrauen bzw. der Lebenspartnerin der Beschuldigten gehören. Dass
dem Beschwerdeführer ein Anspruch am Reingewinn zustehe, be-
hauptet die Vorinstanz somit gerade nicht. Auch als Darlehensgeber
besteht jedoch eine finanzielle Beteiligung, die zu den bereits genann-
ten Interessenkonflikten und zur Befangenheit führen kann.
6.2 Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Gewinnschätzung der
Vorinstanz unzutreffend sein soll. Die Vorinstanz schätzte zwar den
Gewinn, legte ihrer Entscheidung jedoch in der Folge nicht dessen
ungefähre Höhe zu Grunde, sondern den Schluss, dass ein sicherer
Gewinn erzielt werden konnte.
Die Vorinstanz bzw. das EJPD in seiner Ermächtigungsverfügung
haben den aktenkundigen Einnahmen, die allesamt aus Aufträgen (...)
stammen, diejenigen Aufwände gegenüber gestellt, die ebenfalls
aktenkundig sind, namentlich die Löhne der Mitarbeitenden und die
Spesenzahlungen. In der Bilanz ist der unverteilte Gewinn stets auf
der Passivseite zu finden und entspricht dem Überschuss der Aktiven
über die Passiven (Fremd- und Eigenkapital) im Zeitpunkt der
Bilanzerstellung. Da kein nennenswertes Anlagevermögen der
Y._______ GmbH bekannt ist – (...) ist gemietet, kaum oder gar nicht
benutzt worden und die Einrichtung besteht aus (...) – müssen die
Aktiven zwangsläufig vorwiegend aus Umlaufvermögen bestehen und
entsprechend hoch sein, was auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird. Die Feststellung des Sachverhaltes durch die
Vorinstanz, es sei ein sicherer Gewinn erzielt worden, erweist sich
damit nicht als unrichtig oder unvollständig.
7.
Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
8.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfah-
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ren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, ausgenommen bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2
BPG). Es sind entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
Weder der Vorinstanz noch dem unterliegenden Beschwerdeführer
steht eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
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Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwer-
de nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft
(vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG)
Versand:
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