B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 02.10.2015 (2C_383/2013)
Abteilung I
A-4794/2012
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabga-
ben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG ([…]) war eine im vorliegend relevanten Zeitraum im
Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in […]. Sie ver-
folgte unter anderem den Zweck des Betriebs einer Bank insbesondere
[…]. […].
B.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte an verschiedenen Ta-
gen im Januar, Februar und Mai 2007 Domizilkontrollen bei der A._______
AG durch. […].
C.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 teilte die ESTV der A._______ AG betref-
fend die Verrechnungssteuer-Rückerstattung 2006 mit, dass es Positionen
gebe, welche unbestritten seien und solche, welche im Rahmen des "Divi-
dend Stripping" zurückgefordert würden. Betreffend diese Positionen
werde die ESTV auf die A._______ AG nach Einreichung eines entspre-
chenden Rückerstattungsantrags wieder zurückkommen. Die ESTV be-
kräftigte diese Ansicht mit einem weiteren Schreiben vom 6. Juli 2007.
D.
Die A._______ AG stellte am 19. Juli 2007 zwei Anträge auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer auf den Ertragsfälligkeiten 2006. Der erste Antrag,
welchem die ESTV am 19. September 2007 vollumfänglich entsprach, ent-
hielt die "unbestrittenen" Erträge in der Höhe von Fr. […]. Der zweite Antrag
(Nr. […]) enthielt die von der ESTV als umstritten bezeichneten Erträge in
der Höhe von Fr. […] (Bruttoerträge von Fr. […]). Mit Email vom 17. August
2007 bat jedoch ein Vertreter der A._______ AG die ESTV, den zweiten
Rückforderungsantrag (Nr. […]) zu vernichten bzw. als nicht eingereicht zu
betrachten. Er sei irrtümlicherweise eingereicht worden.
E.
Mittels Formular 25, Nr. […], vom 31. August 2009 reichte die A._______
AG den am 17. August 2007 "irrtümlicherweise" eingereichten und von der
ESTV anschliessend ausgebuchten Antrag zur Rückerstattung der Ver-
rechnungssteuer im Umfang von Fr. […] (Bruttoerträge Fr. […]) erneut ein.
F.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 wies die ESTV den Antrag der
A._______ AG auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab. Die ESTV
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stellte darin fest, dass sechs grössere Positionen von SMI-Titeln jeweils
über den Dividendentermin gekauft und mittels "Single Stock Futures" ab-
gesichert worden seien. Es müsse aus den gesamten Umständen ge-
schlossen werden, dass der Bank das uneingeschränkte Recht zur Nut-
zung an den jeweiligen Kapitalerträgen gefehlt habe und ihr demzufolge
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verweigern sei. Zusätzlich
sei der Sachverhalt auch unter dem Aspekt einer möglichen Steuerumge-
hung zu betrachten.
G.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 machte die A._______ AG geltend,
dass die im Jahr 2006 gekauften SMI-Titel als Absicherung für die gleich-
zeitig an der EUREX (European Exchange) verkauften "Single Stock Fu-
tures" gedient hätten. Da während der Laufzeit der Futures die Dividenden
auf den erworbenen SMI-Titeln ausgeschüttet worden seien, sei die
A._______ AG im Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit als wirtschaftlich berech-
tigte Eigentümerin der Titel und folglich auch als Nutzungsberechtigte der
Dividende zu betrachten. Weiter machte die A._______ AG geltend, dass
sie beim Kauf und Verkauf von Futures bzw. Aktien an der Börse keines-
wegs absonderlich gehandelt habe, womit sie den Vorwurf einer allfälligen
Steuerumgehung zurückweise. Sie bat zudem um Eröffnung einer anfecht-
baren Verfügung.
H.
Nach einer zusätzlichen Besprechung am 8. April 2010 eröffnete die ESTV
schliesslich am 6. September 2010 den Entscheid Nr. […] und verweigerte
der A._______ AG die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im mittels
Antrag Nr. […] geltend gemachten Betrag vollumfänglich.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ AG am 4. Oktober 2010 Ein-
sprache bei der ESTV mit dem Antrag um Rückerstattung der geltend ge-
machten Verrechnungssteuern. Sie führte hierzu wiederum aus, dass sie
im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung das Recht zur Nutzung an den
Aktien und den entsprechenden Erträgen besessen habe und kein Fall ei-
ner Steuerumgehung vorliege. Im Übrigen könne höchstens der englischen
Aktienverkäuferin eine Steuerumgehung vorgeworfen und damit dieser ge-
genüber die Rückerstattung verweigert werden. Die A._______ AG habe
einzig ein standardisiertes Termingeschäft getätigt, was weder rechtsmiss-
bräuchlich noch eine Steuerumgehung sei.
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Seite 4
J.
Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2012 wies die ESTV die Einspra-
che der A._______ AG ab und verweigerte den Antrag auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer. Sie begründete dies damit, es ergebe sich alleine
schon aus der zeitlichen Abwicklung der Geschäfte, dass die vorliegend
beschriebene Rechtsgestaltung als ungewöhnlich zu betrachten sei. Ziel
sei es dabei gewesen, eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrech-
nungssteuer zu erwirken. Andere ökonomische Gründe seien nicht zu er-
kennen. Die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung erscheine als
absonderlich, den wirtschaftlichen Verhältnissen völlig unangemessen und
sei nur getroffen worden, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemäs-
ser Ordnung der Verhältnisse geschuldet gewesen wären. Die Vorausset-
zungen der Steuerumgehung seien erfüllt, die Rückerstattung der Verrech-
nungssteuer sei zu verweigern und der Rückerstattungsantrag Nr. […] ab-
zuweisen. Die ESTV führt im Entscheid weiter aus, dass aus diesem Grund
nur im Ansatz noch geprüft werden müsse, ob die A._______ AG das Recht
zur Nutzung gehabt habe. Da die A._______ AG als Verkäuferin der Fu-
tures die Basistitel im Zeitpunkt der Dividendenfälligkeit der Basistitel be-
sessen habe, habe sie die Originaldividende erhalten. Diese erwartete,
bzw. tatsächliche ausbezahlte Dividende sei jedoch bereits im Preis des
Future enthalten gewesen. Wirtschaftlich betrachtet habe eine Weiterlei-
tung der Dividende stattgefunden. Es sei daher zu vermuten, dass in einem
solchen Fall das Recht zur Nutzung den Käufern der Futures zugekommen
sei und nicht der A._______ AG ([…]).
K.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 reichte die A._______ AG (Be-
schwerdeführerin), […], Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Verrech-
nungssteuer im Betrag von Fr. […] zurückzuerstatten; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, dass sie
grössere Positionen von SMI-Aktien erworben habe, um sich dadurch ge-
gen steigende Kurse bis zum Verfall der ausgegebenen EUREX-Futures
abzusichern. Sie sei zivilrechtlich und wirtschaftlich unbeschwerte Eigen-
tümerin der Aktien gewesen und habe zum Zeitpunkt der Dividendenaus-
schüttung auch das Recht zur Nutzung gehabt. Die Dividendenerträge
seien der Besteuerung in […] unterlegen, womit der Zweck der Verrech-
nungssteuer ebenfalls erreicht worden sei. Der gleichzeitige Verkauf der
EUREX-Futures ändere daran nichts, da diese keine Weiterleitungsver-
pflichtungen der Dividende enthalten hätten. Auch handle es sich nicht um
eine Steuerumgehung. Die ESTV habe den Beweis dafür nicht erbracht.
A-4794/2012
Seite 5
Somit sei ihr die gesamte geltend gemachte Verrechnungssteuer zurück-
zuerstatten.
L.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 beantragt die ESTV die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdefüh-
rerin. Sie führt dabei aus, die getätigten Geschäfte seien als wirtschaftliche
Einheit zu betrachten. Daraus ergebe sich, dass die Dividenden von der
Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Gegenparteien geflossen seien. Die
Beschwerdeführerin sei zur faktischen Weiterleitung der Dividende ver-
pflichtet gewesen. Man könne sie nicht als Nutzungsberechtigte der streit-
betroffenen Dividenden betrachten. Zudem liege auch eine Steuerumge-
hung vor. Die Struktur der Geschäfte sei einzig aus dem Grund gewählt
worden, eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu
erwirken. Andere plausible ökonomische Gründe seien nicht erkennbar.
Die Rechtsgestaltung müsse als absonderlich eingestuft werden, sei den
wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen und nur getroffen
worden, um Steuern in erheblichem Umfang einzusparen, welche bei sach-
gemässer Ordnung geschuldet gewesen wären.
M.
Am 23. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheent-
scheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Als […] ist die Be-
schwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-4794/2012
Seite 6
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie
auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c
VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den ange-
fochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den
– unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt
die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.54, unter
Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.3
1.3.1 Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels stellt nach ge-
setzlicher Konzeption die Ausnahme dar (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein weite-
rer Schriftenwechsel ist namentlich dann geboten, wenn die Vernehmlas-
sung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefochtene Verfügung neue, er-
hebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl.
BGE 138 I 154 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 12. November
1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S.
652 E. 1a, vom 27. April 1994, veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2).
1.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Par-
teien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein
faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffen-
gleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht ein-
gereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.7). Es ist
Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder
nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_142/2012 vom 18. Dezember
2012 E. 2 auch zum Folgenden). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), welcher ebenfalls das Recht auf ein faires Verfahren
gewährleistet, findet in steuerrechtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September
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Seite 7
2011 E. 1.3). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung be-
steht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwech-
sel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe
lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist
(BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4, 133 I 98 E. 2.2). Dabei wird erwartet,
dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu
Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; an-
sonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet
(BGE 133 I 100 E. 4.8 mit Hinweisen; vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts
5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen, in: Pra 2011 Nr. 92
S. 657).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 13. Septem-
ber 2012 fest, im angefochtenen Entscheid sei nicht im einzelnen dargetan,
worin das absonderliche Vorgehen der Beschwerdeführerin bestehen soll
und welche Steuerersparnis sie erzielt haben soll. Auch eine Steuererspar-
nisabsicht sei nicht nachgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass
die Vorinstanz versuchen werde, dies in der Vernehmlassung nachzuholen
und den allgemeinen Steuerumgehungsvorwurf zu präzisieren. Entspre-
chend sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Rahmen einer
Replik einzuräumen.
1.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält demgegenüber die Sache für
spruchreif. Ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich nicht auf, da der
Sachverhalt ausreichend erstellt ist und das Gericht das Recht ohnehin von
Amtes wegen anwendet (E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend
zudem anwaltlich vertreten. Ihr Rechtsvertreter wird die eben aufgezeigte
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit
wissen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung zur Kenntnisnahme ein
Replikrecht zusteht, welches er innert angemessener Frist einzufordern
hat, ansonsten Verzicht angenommen würde. Seit Zustellung der Ver-
nehmlassung hatte die Beschwerdeführerin fast drei Monate Zeit, um eine
Stellungnahme einzureichen oder zumindest um die Ansetzung einer Frist
zur Stellungnahme zu ersuchen. Dies hat sie nicht getan. Unter diesen Um-
ständen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nach Er-
halt der Vernehmlassung eine Replik für nicht notwendig hielt und darum
auf ihr Replikrecht verzichtet hat.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer
[VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag
beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile
und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligatio-
nen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie Ak-
tien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen-
schaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine, der von einem
Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer aus-
gegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnli-
cher Art sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkas-
sen (Art. 4 Abs. 1 VStG). Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der
Schuldner der steuerbaren Leistung. Diese ist bei der Auszahlung, Über-
weisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des
Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35%
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG).
2.2 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten nicht zum
Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten, sondern ist in erster Linie
als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Hinterziehung der Kantons-
und Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Er-
trag durch die der schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuer-
pflichtigen einzudämmen (sog. Sicherungszweck; vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundes-
gesetz über die Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 955). Demgegen-
über hat die Verrechnungssteuer direkten Fiskalzweck für den im Ausland
steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge, soweit dieser nicht
abkommensrechtlich geschützt ist, und für den inländischen Leistungs-
empfänger in all den Fällen, in denen diesem die Erfüllung der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung aberkannt wird. In bei-
den Fällen verfällt die Verrechnungssteuer definitiv mit deren Erhebung
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1246/2011 vom 23. Juli 2012
E. 2.3, MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
die Verrechnungssteuer, Basel 2012 [hiernach: Kommentar VStG], Vorbe-
merkungen N. 71).
2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG hat ein nach Art. 22 bis 28 VStG
Berechtigter Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezo-
genen Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn er bei Fälligkeit der
steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag
abwerfenden Vermögenswertes besass. Die Rückerstattung ist indessen
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Seite 9
in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen
würde (Art. 21 Abs. 2 VStG). Nach Art. 32 Abs. 1 VStG erlischt der An-
spruch auf Rückerstattung, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden
ist, gestellt wird.
Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persön-
lichkeit haben nach Art. 24 Abs. 2 VStG Anspruch auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren
Sitz im Inland hatten. Sofern sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten
Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken sie in-
dessen den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abge-
zogenen Verrechnungssteuer (Art. 25 Abs. 1 VStG).
2.4 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei
der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29 Abs. 1 VStG).
Juristische Personen haben ihren Rückerstattungsantrag (auf dem ent-
sprechenden amtlichen Formular) der ESTV einzureichen (Art. 30 Abs. 2
VStG; Art. 64 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Ver-
rechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung; VStV, SR 642.211]).
Diese erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen,
die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Bund erfor-
derlich sind (Art. 63 Abs. 1 VStV). Entspricht sie einem Antrag nicht oder
nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen,
so trifft sie einen Entscheid. Art. 42 bis 44 VStG über das Einsprache- und
Beschwerdeverfahren sowie die Verfahrenskosten (im Rahmen der Erhe-
bung der Steuer) finden dabei sinngemässe Anwendung (Art. 51 Abs. 1
und 4 VStG).
2.5 Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag bewegli-
chen Kapitalvermögens an eine juristische Person setzt demnach voraus,
dass diese bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland ge-
habt und das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden
Vermögenswertes besessen hat (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 Abs. 2
VStG), dass sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ord-
nungsgemäss als Ertrag verbucht hat und dass sie den Antrag auf Rücker-
stattung der Steuer innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, stellt (Art. 25 Abs. 1 und
32 Abs. 1 VStG). Ferner steht die Rückerstattung unter dem Vorbehalt,
dass sie nicht zu einer Steuerumgehung führen würde (Art. 21 Abs. 2
VStG).
A-4794/2012
Seite 10
2.6 Gegenstand einer Nutzung sind Sachen oder nutzbare Rechte, die
Früchte (in der Regel zeitlich wiederkehrende Erzeugnisse oder Erträge)
abwerfen. Neben dem Eigentümer der Sache, der in den Schranken der
Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen kann und auch
das Eigentum an ihren natürlichen Früchten hat (Art. 641 ff. des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) haben
eine derartige Nutzung diejenigen Personen, denen sie nach Zivilrecht
(Gesetz, Vertrag) oder nach öffentlichem Recht zusteht oder denen sie
vom Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger übertragen worden ist (W.
ROBERT PFUND/BERNHARD ZWAHLEN, Die Eidgenössische Verrechnungs-
steuer, II. Teil, Basel 1985, Rz. 2.26 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a). So hat das
Recht zur Nutzung eines zinstragenden Guthabens derjenige, der darüber
ausschliesslich „effektiv“ verfügungsberechtigt ist, d.h. den umfassenden
Anspruch auf jeden möglichen Nutzen, den der Vermögenswert in irgend-
einer Form abwirft, hat (PFUND/ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 2.23 zu Art. 21 Abs.
1 Bst. a). Das verrechnungssteuerlich relevante Nutzungsrecht darf weder
bloss vorgegeben noch lediglich von vorübergehender Dauer sein. Es
muss nicht dinglich, sondern kann auch bloss obligatorisch sein, weshalb
nicht unbedingt entscheidend ist, ob der den steuerbaren Ertrag abwer-
fende Vermögenswert im Eigentum des Antragstellers stand (vgl. ASA 54
S. 394 f. E.4b). Entscheidend ist, wem der Nutzen des den Ertrag abwer-
fenden Vermögenswerts unbelastet und effektiv zukommt, wer mit anderen
Worten über diesen ausschliesslich und frei verfügungsberechtigt ist. Dem-
entsprechend hat derjenige, der – wie z.B. der blosse Verwalter eines Ver-
mögens – vertraglich verpflichtet ist, den Nettoertrag einem Dritten (spon-
tan oder auf Abruf) zuzuwenden, nicht das Recht zur Nutzung des betref-
fenden Stammrechtes. Insoweit enthält Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG mit der
Umschreibung „Recht zur Nutzung“ nicht einen zivilrechtlichen, sondern ei-
nen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt und ist demzufolge in wirtschaftli-
cher Betrachtungsweise auszulegen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2163/2007 vom 30. Oktober 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen;
MAJA BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N. 12 und N. 18 zu Art. 21; JO-
NAS MISTELI, Dividenden-Stripping, Bern/Stuttgart/Wien 2001, N. 280 ff.
und N. 642 ff.).
So ist es möglich, dass das Recht zur Nutzung einem andern als dem (for-
mellen) Eigentümer des Vermögenswerts zusteht, etwa wenn dieser ver-
traglich verpflichtet ist, den Kapitalertrag an Dritte weiterzuleiten, ja sogar
wenn zwar keine formelle Verpflichtung zur Weiterleitung des Ertrags be-
steht, sich aber aus der Gesamtheit der Umstände schliessen lässt, dass
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Seite 11
der Kapitalertrag dem Eigentümer nicht verbleibt (Urteil des Bundesge-
richts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 4.1, ASA 54 S. 394 f. E. 4b; nicht
veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juli 1985 i.S. F.
E. 7, vgl. dazu MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS KÜPFER [HRSG.], [ehem.
Hrsg. Stockar/Hochreutener], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stem-
pelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, Loseblatt, Basel, Nr. 34 und
35 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a; PFUND/ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 2.23 zu Art. 21
Abs. 1 Bst. a). Weiter hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das
Recht zur Nutzung der Aktie nicht, wer auf Grund eines Reportgeschäftes
vertraglich verpflichtet ist, die Dividende dem Gegenkontrahenten abzulie-
fern (ASA 28 S. 114 f. E. 2). Wer sodann (im damals zu beurteilenden Falle
gestützt auf eine Optionsklausel) vertraglich verpflichtet ist, den ganzen
ihm zufliessenden Nettoertrag an Dritte weiterzuleiten, besitzt das Recht
zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögensgegen-
standes (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) ebenfalls nicht (ASA 39 S. 387 ff. E.
5; im gleichen Sinne auch ASA 43 S. 465 ff. E. 5 - 7; 42 S. 339 E. 3). In
einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht erkannt, der die Rücker-
stattung beanspruchende Leistungsempfänger besitze das Recht zur Nut-
zung gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG klarerweise nicht in Bezug auf die
Erträge der ihm von einem Ausländer zwecks Anlage bei einer schweizeri-
schen Unternehmung in Form eines verzinslichen „Darlehens“ überlasse-
nen Gelder (ASA 48 S. 269 f. E. 2). Schliesslich kann gemäss Praxis der
ESTV nicht als nutzungsberechtigt gelten, wer im Sinne von individualisier-
ten Ertragsrechten ausschliesslich den Anspruch auf künftige Dividenden
einer inländischen Gesellschaft kauft und in Form des Kaufpreises einen
Grossteil der erwarteten Dividenden vorweg an den Veräusserer abführt
(ESTV, 2. Juni 1998, vgl. dazu BAUER-BALMELLI/KÜPFER, a.a.O., Nr. 61 zu
Art. 21 Abs. 1 Bst. a; zum Ganzen auch BAUER-BALMELLI, Kommentar
VStG, N. 13 ff. zu Art. 21).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nur derjenige
zur Nutzung des den besteuerten Ertrag abwerfenden Vermögenswertes
berechtigt ist, welcher den um die Verrechnungssteuer gekürzten Nettoer-
trag bezieht und über diesen frei verfügen, ihn insbesondere behalten kann
und als solchen nicht an einen Dritten weiterzuleiten hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4084/2007 vom 5. November 2008 E. 5.3.2,
welches zwar durch Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2008 vom 30. Ok-
tober 2009 aufgehoben wurde, jedoch nur hinsichtlich der Frage, ob im
konkreten Fall eine Steuerumgehung vorlag; zum Ganzen auch Ent-
scheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 19.
Februar 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
A-4794/2012
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[VPB] 65.112 E. 2.b.bb und vom 9. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.11
E. ; MISTELI, a.a.O., N. 649).
2.7 Gemäss Art. 21 Abs. 3 VStG kann die Verrechnungssteuerverordnung
die Rückerstattungsberechtigung abweichend von Art. 21 Abs. 1 VStG re-
geln, falls besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Dies betrifft unter an-
derem auch Fälle, in welchen das Recht zur Rückforderung der Verrech-
nungssteuer nicht an das Recht zur Nutzung des Stammrechts anknüpfen
kann, weil das zu einer unnötigen Umständlichkeit oder gar zu einem ver-
fehlten Ergebnis führen würde (PFUND/ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 5.1 zu Art. 21
Abs. 3).
Usanzgemäss gehen die Rechte an und aus einer veräusserten Effekte mit
dem Vertragsabschluss auf den Käufer über. Beim Terminkauf eines Wert-
papiers hat der Terminkäufer gegenüber dem Terminverkäufer einen ver-
traglichen Anspruch auf den Ertrag, der zwischen dem Vertragsschluss und
der Erfüllung des Termingeschäfts fällig wird. Der Terminverkäufer entschä-
digt deshalb den Terminkäufer für den diesem entgangenen Ertrag durch
eine entsprechende Kompensationszahlung. Um aufgrund dieser Konstel-
lation einen effizienten Terminhandel mit der Verrechnungssteuer unterlie-
genden Titeln zu ermöglichen, teilt Art. 62 VStV den Anspruch auf Rücker-
stattung der Verrechnungssteuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei
Fälligkeit des Ertrages das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansons-
ten dem Dritten, der bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des
am Termin gelieferten Wertpapiers besass. Keinen Einfluss hat Art. 62
VStV auf die Zuordnung des Nutzungsrechts, da er nur – aber immerhin –
den Anspruch auf Rückerstattung dem Terminverkäufer oder gegebenen-
falls einem Dritten zuweist, unabhängig davon, ob diese im relevanten Zeit-
punkt in Bezug auf die ausgeschütteten Erträge nutzungsberechtigt waren
oder nicht (vgl. BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N. 69 ff. zu Art. 21;
PFUND/ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 5.12 f. zu Art. 21 Abs. 3; MISTELI, a.a.O.,
N. 653 ff.).
2.8 Auch wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG
erfüllt sind und insbesondere das Recht zur Nutzung des den steuerbaren
Ertrag abwerfenden Vermögenswerts dem Antragsteller zukommt, ist die
Steuerrückerstattung nach Art. 21 Abs. 2 VStG gleichwohl unzulässig in all
den Fällen, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. Diese
Bestimmung soll verhindern, dass inländische Defraudanten oder Auslän-
der die gesetzliche Ordnung, die ihnen keinen Rückerstattungsanspruch
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gibt, umgehen, indem sie Vermögenswerte, die einen der Verrechnungs-
steuer unterliegenden Ertrag abwerfen, auf einen inländischen Dritten
übertragen und von diesem die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
erwirken lassen (BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N. 35 ff. zu Art. 21;
PFUND/ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 4.1 ff. zu 21 Abs. 2). Die Rückerstattung soll
wegen Steuerumgehung verweigert werden, wenn der originäre Leistungs-
empfänger entweder ein im Ausland Steuerpflichtiger oder ein inländischer
Defraudant ist und die ursprünglichen Verhältnisse im Hinblick auf den ver-
rechnungssteuerbelasteten Leistungsfluss missbräuchlich, im Sinne der
Steuerumgehungskriterien, dergestalt arrangiert worden sind, dass nun-
mehr formell ein vorgeschobener steuerehrlicher Inländer als Rückerstat-
tungsberechtigter erscheint, die Rückerstattung wirtschaftlich aber einem
Ausländer oder einem inländischen Defraudanten zugutekommt.
Schutzobjekt von Art. 21 Abs. 2 ist die Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer an den nicht von einem Ausländer oder einem inländischen Defrau-
danten vorgeschobenen, d.h. in diesem Sinne originären, steuerehrlichen
inländischen Leitungsempfänger (BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, N.
39 zu Art. 21).
2.8.1 Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Vor-
liegen einer Steuerumgehung angenommen, wenn (i) eine von den Betei-
ligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig
oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig un-
angemessen erscheint (objektives Merkmal), wenn zudem (ii) anzuneh-
men ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich des-
halb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ord-
nung der Verhältnisse geschuldet wären (subjektives Merkmal), und wenn
(iii) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuererspar-
nis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Um-
stände des Einzelfalls zu prüfen ([statt vieler] Urteil des Bundesgericht
2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
2.8.2 Das objektive Tatbestandsmerkmal gilt als erfüllt, wenn die unge-
wöhnliche den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Ge-
staltung wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führt wie der unmittelbar der
Besteuerung unterworfene Tatbestand. Wenn es dem Steuerpflichtigen tat-
sächlich gelungen ist, auf absonderlichem Pfad einem Steuertatbestand
auszuweichen, wird sodann die Umgehungsabsicht – subjektives Tatbe-
standsmerkmal – vermutet. Drittes Tatbestandsmerkmal der Steuerumge-
hung ist die effektive, erhebliche Steuerersparnis, die bei Anerkennung der
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gewählten Sachverhaltsgestaltung erzielt würde. Sofern diese Vorausset-
zungen kumulativ erfüllt sind, wird der Besteuerung auch dann, wenn die
gewählte Rechtsform unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten als gültig und
wirksam erscheint, nicht die tatsächlich erfolgte Gestaltung zu Grunde ge-
legt, sondern die Ordnung, die der sachgemässe Ausdruck des von den
Beteiligten erstrebten wirtschaftlichen Zwecks gewesen wäre, was im Falle
von Art. 21 Abs. 2 VStG zur Verweigerung der Rückerstattung führt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 5.1; BAUER-
BALMELLI, Kommentar VStG, N. 36 f. zu Art. 21 mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 6 Rz.
20 ff.; MISTELI, a.a.O., N. 85 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Konzeption
greift mit anderen Worten eine Sachverhaltsfiktion im Sinne einer wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise Platz (vgl. dazu ausführlich PETER LO-
CHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der
Schweiz, ASA 75 S. 680 mit Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002,
S. 32). Demjenigen, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bean-
tragt, wird diese versagt; die Überprüfung der Rückerstattungsberechti-
gung des wahren Leistungsberechtigten ist damit noch offen (BAUER-BAL-
MELLI, Kommentar VStG, N. 37 zu Art. 21).
2.8.3 Die Beweislast für das Vorliegen der steuerbegründenden Elemente
einer Steuerumgehung liegt bei der Steuerbehörde ([statt vieler] Urteil des
Bundesgerichts 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.2.5 mit Hinwei-
sen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt – mit Ausnahme einzelner zeit-
licher Abfolgen – unbestritten. Er stellt sich folgendermassen dar:
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2006 sechs grössere Aktienpositionen
an in der Schweiz börsenkotierten Gesellschaften aufgebaut. Die Gegen-
parteien der Aktienkäufe waren verschiedene Finanzinstitute mit Sitz in
England. Dies war der Beschwerdeführerin bekannt, weil die Abwicklung
über Broker erfolgte und die Gegenparteien offengelegt wurden. Ob die
Gegenparteien wiederum für Dritte – beispielsweise ihre Kunden – handel-
ten, ist nicht geklärt. Die Aktienkäufe der Beschwerdeführerin fanden je-
weils vor dem Dividendenstichtag aber nach Ankündigung der beantragten
Dividendenhöhe durch die Verwaltungsräte der entsprechenden Gesell-
schaften statt. Gleichzeitig zum Aktienkauf hat die Beschwerdeführerin
"Single Stock Futures" ausgegeben, welche jeweils eine Laufzeit bis kurz
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über den Dividendenstichtag hinaus hatten. Die Käufer dieser "Single
Stock Futures" waren dieselben Gegenparteien, die der Beschwerdeführe-
rin bereits die Aktien verkauft hatten, und waren somit der Beschwerdefüh-
rerin bei Geschäftsabschluss ebenfalls bekannt.
Anhand einer Transaktion mit Namenaktien der UBS AG (nachfolgend:
"UBS Aktien") im März und April 2006 kann die Abfolge der Geschäfte der
Beschwerdeführerin aufgezeigt werden. Dieses Beispiel wurde im vorlie-
genden Verfahren auch von beiden Parteien zur Veranschaulichung des
Sachverhalts verwendet, da die Transaktionen betreffend die restlichen Ak-
tien in der gleichen Art erfolgten.
Am 22. März 2006 hat der Verwaltungsrat der UBS AG in der Einladung
zur Generalversammlung vom 19. April 2006 den Antrag auf Ausschüttung
einer Dividende von Fr. 3.20 pro Aktie gestellt. Die Aktie sollte ab dem
20. April 2006 ex-Dividende gehandelt (Dividendenstichtag) und die Divi-
dende am 24. April 2006 ausbezahlt werden. Am 5. und 6. April 2006 kaufte
die Beschwerdeführerin insgesamt 3'450'000 UBS Aktien zum Preis von
Fr. 501'934'640.-- (1'250'000 Aktien für je Fr. 144.993, 500'000 Aktien für je
Fr. 144.998 und 1'700'000 Aktien für je Fr. 145.9967) von verschiedenen –
der Beschwerdeführerin bekannten – Gegenparteien. Die Käufe wurden
über verschiedene Broker abgewickelt. Die Beschwerdeführerin verkaufte
an den gleichen Tagen nahezu gleichzeitig insgesamt 34'500 "Single Stock
Futures" (à 100 Aktien) auf UBS Aktien zu einem Wert je Aktie (Terminpreis)
von Fr. 142.16 (17'500 Futures) und Fr. 143.16 (17'000 Futures). Die Fu-
tures hatten einem Kontraktwert von insgesamt Fr. 492'152'000.--. Obwohl
es sich um standardisierte EUREX-Produkte handelte und die Verkäufe
über die EUREX abgewickelt wurden, waren die Käufer der Futures nicht
unbekannte Drittparteien. Es waren dieselbe Gegenparteien, welche der
Beschwerdeführerin zuvor die UBS Aktien verkauft hatten. Diese Gegen-
parteien kauften somit im selben Umfang Futures, wie sie – nahezu gleich-
zeitig – Aktien verkauften. Der Verfalltag der "Single Stock Futures" (offizi-
eller EUREX-Verfall) war der 21. April 2006 und damit ein Tag nach dem
Dividendenstichtag (20. April 2006). Da an der EUREX keine Titellieferung
erfolgte, wurde durch Barzahlung abgerechnet. Wer zu jenem Zeitpunkt die
Futures hielt, war der Beschwerdeführerin unbekannt. Die Abrechnung er-
folgte über die Börse und nicht bilateral zwischen Käufer und Verkäufer.
Ebenfalls am 21. April 2006 verkaufte die Beschwerdeführerin die
3'450'000 UBS Aktien über die Börse an unbekannte Käufer. Am 24. April
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2006 vereinnahmte sie die vom Verwaltungsrat beantragte und von Gene-
ralversammlung der in der Zwischenzeit beschlossene Dividende von
brutto Fr. 11'040'000.-- (Fr. 3.20 pro Aktie).
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich jeweils – exemplarisch für
alle übrigen Transaktionen – auf die Transaktionen mit den UBS Aktien.
3.2 Futures sind standardisierte Termingeschäfte, die an Börsen gehandelt
werden. Standardisiert sind Basiswert, Volumen, Lieferort bzw. Liefer-
dauer, Qualität und finanzielle und physische Abwicklung. Als Basiswerte
dienen unter anderem Aktien. Käufer und Verkäufer kommen zum aktuel-
len Datum überein, eine bestimmte Menge (entsprechend den Kon-
traktspezifikationen) zu einem in der Zukunft liegenden Zeitraum (Lieferpe-
riode) abzunehmen bzw. zu liefern. Am Terminmarkt wird entweder finan-
ziell oder physisch erfüllt. Beim Kauf eines Future muss nicht der gesamte
Kontraktwert bezahlt werden, sondern es ist eine bestimmte Sicherheit, die
so genannte Initial Margin, beim Clearingpartner zu hinterlegen. Damit
kann mit einem geringen Kapitaleinsatz ein höherer Kontraktwert realisiert
werden (Hebelwirkung) (vgl. schon STEFAN JAEGER, in: Max Boemle, Max
Gsell, Jean-Pierre Jetzer, Paul Nyffeler, Christian Thalmann [Hrsg.], Geld-
, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 469 "Fu-
tures"; MARCO DUSS/ANDREAS HELBING/FABIAN DUSS; Kommentar VSTG,
N. 51 f. zu Art. 4).
Die EUREX ist eine Derivatbörse. An ihr können die vorliegend streitbe-
troffenen "Single Stock Futures" gehandelt werden. Dies sind Futures auf
eine spezifische Aktie. Dabei verpflichtet sich der Verkäufer, auf einen be-
stimmten Termin, die unterliegende Aktie zu einem bestimmten Preis (Ter-
minpreis) zu verkaufen. Bei den standardisierten EUREX-Terminkontrak-
ten wird bei Verfall des Future nicht die Aktie selbst geliefert, sondern die
Vertragsparteien rechnen stets in bar ab. Die Abrechnung erfolgt über die
EUREX, was bedeutet, dass der Käufer und der Verkäufer des Future nicht
in direktem Kontakt miteinander stehen. Neben dem normalen Börsenhan-
del haben die Handelsparteien an der EUREX die Möglichkeit, EUREX-
Produkte ausserbörslich, bilateral zu handeln (sog. Block Trade oder hier
EurexOTC Block Trade). Dies bedeutet, dass die Parteien Transaktionen
mit standardisierten EUREX-Produkten – so auch "Single Stock Futures" –
bilateral vereinbaren bzw. abschliessen können. Erst danach wird das Ge-
schäft in das EUREX-System eingeben (vgl.
/exchange-en/trading/eurex-otc-trade-entry/block-trades/ ;
letztmals besucht am 26. Februar 2013).
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3.3 Bei allen Transaktionen kaufte die Beschwerdeführerin vor dem Divi-
dendentermin grössere Bestände von Aktien verschiedener in der Schweiz
börsenkotierter Gesellschaften und verkaufte unmittelbar vor oder nach
diesen Aktienkäufen "Single Stock Futures" über dieselbe Anzahl Aktien an
dieselben Gegenparteien. Die Futures waren jeweils auf den nächstmögli-
chen EUREX Verfallstag nach dem Dividendenstichtag terminiert. Die Ge-
genparteien waren im Ausland ansässige Gesellschaften. Obwohl es sich
bei den Futures um standardisierte EUREX-Produkte handelte, war der
Vertragsabschluss ein bilaterales Geschäft zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und den jeweiligen Gegenparteien. Gemäss Aussage der Beschwer-
deführerin sei sie jeweils für eine Offertenstellung angefragt worden.
Umstritten ist nun, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Verrech-
nungssteuer zurückerstattet zu erhalten. Dabei steht nachfolgend in einem
ersten Schritt die Frage im Vordergrund, ob die Beschwerdeführerin das
Recht zur Nutzung der Aktien und der ausgeschütteten Dividenden hatte
(E. 3.4 ff.). Anschliessend wird der Sachverhalt unter dem Blickwinkel einer
möglichen Steuerumgehung betrachtet (E. 4).
3.4 Zum Nutzungsrecht führt die ESTV aus, dass die von der Beschwerde-
führerin getätigten Geschäfte als wirtschaftliche Einheit zu betrachten
seien. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin zur faktischen Wei-
terleitung der Dividende verpflichtet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe – bezogen auf die vorliegend exemplarisch betrachtete Transaktion
mit den UBS Aktien (oben E. 3.1) – Kapital im Umfang von
Fr. 501'934'640.-- eingesetzt und dabei aus den Transaktionen einen Ge-
winn von Fr. 1'257'360.-- erzielt, welcher sich demnach nur auf 0.26% der
eingesetzten Summe belaufen habe. Auch die Dividende (Fr. 11'040'000.-
-) betrage ein Mehrfaches des Gewinns. Es sei zudem unerheblich, dass
im vorliegenden Fall keine "echte" Dividende weitergeleitet worden sei. Der
Dividendenbetrag sei bereits im Preis des Future enthalten und letztlich an
die jeweiligen Gegenparteien geflossen. Die Form der Weiterleitung spiele
keine Rolle. Vielmehr sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Mehrheit der Erträge an eine ausländische Gesellschaft habe weiterleiten
müssen und ihr daher das Recht zur Nutzung am Kapitalertrag abzuspre-
chen sei. Aufgrund dieser faktischen Weiterleitungsverpflichtung sei sie
nicht nutzungsberechtigt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass sie zivil-
rechtlich und wirtschaftlich unbeschwerte Eigentümerin der Aktien gewe-
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sen sei, was sich auch darin zeige, dass sie einen grossen Teil der bei-
spielhaft aufgeführten UBS Aktien nach Verfall der Futures und damit dem
Wegfall des Kursrisikos über die Börse an eine Vielzahl von Käufern "bes-
tens" verkaufen konnte. Die Beschwerdeführerin habe die Dividendener-
träge auch entsprechend in der Jahresrechnung verbucht und sie seien
versteuert worden, womit der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer
erreicht worden sei. Der Verkauf von EUREX-Futures ändert an der Nut-
zungsberechtigung an den Aktien nichts, da diese keine Weiterleitungsver-
pflichtung der Dividende oder Ähnliches enthalten habe. Dieses Element
fehle bei den "Single Stock Futures". Die Tatsache, dass im Zeitpunkt des
Aktienkaufs der erwartete Wert der Dividendenausschüttung einkalkuliert
gewesen sei, ändere daran ebenfalls nichts, bleibe aber unter dem Aspekt
der Steuerumgehung zu prüfen.
3.5 Das Recht zur Nutzung hat derjenige, welchem der Nutzen unbelastet
und effektiv zukommt, wer mit anderen Worten über diesen ausschliesslich
frei verfügungsberechtigt ist, bzw. wem der tatsächliche Genuss des mit
der Verrechnungssteuer belasteten Ertrags zukommt (E. 2.6).
3.5.1 Zivilrechtlich erwarb die Beschwerdeführerin mit dem Kauf uneinge-
schränktes Eigentum an den Aktien. Etwas anderes geht aus den Akten
nicht hervor und wird auch von keiner Partei geltend gemacht. Der gleich-
zeitige Verkauf einer gleichen Anzahl "Single Stock Futures" ändert an der
rechtlichen Verfügungsmacht über die Aktien nichts. Da bei besagten EU-
REX-Futures insbesondere keine Titellieferung zu erfolgen hatte, war die
Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet oder zumindest angehalten, die
Titel dauernd oder auf einen bestimmten Termin hin bereit zu halten. Der
Beschwerdeführerin stand es zivilrechtlich frei, die Titel jederzeit zu ver-
kaufen.
Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin faktisch verpflichtet
gewesen sei, die Dividende weiterzuleiten. Dies zeige sich auch darin,
dass der Gewinn aus den Transaktionen um ein Mehrfaches kleiner gewe-
sen sei, als die vereinnahmten Dividenden. Hier gilt es zu präzisieren: Die
Beschwerdeführerin stand mit den ihr bekannten Gegenparteien nur beim
Kauf der Aktien und dem gleichzeitigen Verkauf der Futures in Kontakt. Im
Falle der Transaktionen mit den UBS Aktien war dies am 5. und 6. April
2006 (vgl. zu diesen Transaktionen sogleich E. 3.6). Am 21. April 2006 er-
folgten die Abrechnung bei Verfall der Futures und die Verkäufe der Aktien
über die Börse mit bzw. an unbekannte Dritte. Die am 19. April 2006 von
der Generalversammlung der UBS AG beschlossene und am 24. April
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2006 schliesslich ausbezahlte Dividende wurde von der Beschwerdeführe-
rin vereinnahmt. Zu jenem Zeitpunkt war die Abrechnung betreffend die
Futures bereits erfolgt und allfällige Ausgleichszahlungen geleistet worden.
Eine Weiterleitung genau dieses ausbezahlten Dividendenbetrags nach
dessen Auszahlung ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführerin wäre
es vertraglich sogar freigestanden, die Aktien vor dem Dividendenstichtag
zu verkaufen und die Dividenden nicht zu vereinnahmen, ohne dass die
Gegenparteien Grund zur Beanstandung gehabt hätten. Dies wiederum
darum, weil bei diesen Futures keine Titel zu liefern waren und auch keine
sonstige Vereinbarung zur Rückübertragung der Titel getroffen wurden.
3.5.2 So kann zwar festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin be-
treffend die von ihr gehaltenen Aktien und den am 24. April 2006 ausbe-
zahlten Dividendenbetrag – soweit hier relevant – keiner Verfügungsbe-
schränkung unterlag. Dies kann jedoch nicht mit dem Nutzungsrecht im
Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG gleichgesetzt werden. Für dieses ist
ausschlaggebend, wem der tatsächliche Genuss des mit der Verrech-
nungssteuer belasteten Ertrags zukommt. Das Nutzungsrecht darf nicht
bloss vorgeschoben sein. So muss mittels einer Gesamtbetrachtung der
Transaktionen geprüft werden, wem welcher Betrag aus welchem Grund
zukommt (oben E. 2.6). Dazu sind insbesondere auch die Transaktionen
der Beschwerdeführerin mit den ihr bekannten Gegenparteien, welche je-
weils vor dem Dividendenstichtag ausgeführt wurden, in die Betrachtung
mit einzubeziehen.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin betont in ihren Eingaben wiederholt, dass
sie von Seiten der Broker angefragt worden sei, Offerten für grössere Po-
sitionen von "Single Stock Futures" einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt
habe die Beschwerdeführerin noch nicht gewusst, wer die Gegenparteien
gewesen seien. Nur in jenen Fällen, in welchen sie mit ihren Offerten durch-
gedrungen sei, hätten die Broker die Gegenparteien bekanntgegeben. Da-
nach sei es bilateral zum Verkauf der Futures und dem Kauf der Aktien
gekommen. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, "abzustellen ist
auf das beide Transaktionen umfassende, die Preise von Future und un-
terliegender Aktie im Voraus fixierende Verpflichtungsgeschäft" (Be-
schwerde vom 13. September 2012 S. 4).
3.6.2 Aus diesem von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragenen Ablauf
der Ereignisse sowie den danach tatsächlich vorgenommenen und nahezu
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Seite 20
gleichzeitig ausgeführten Transaktionen geht hervor, dass für die Gegen-
parteien nicht nur der Kauf der Futures, sondern auch der gleichzeitige
Verkauf der Aktien essentiell für den Geschäftsabschluss gewesen sein
musste. Die Gegenparteien suchten dafür über ihre Broker nach dem güns-
tigsten Anbieter. Günstigster Anbieter ist dabei derjenige, welcher die Fu-
tures zum tiefsten Preis (Terminpreis) zu verkaufen bereit gewesen war.
Das Ergebnis der beiden Transaktionen (Aktien und Futures) war, dass die
Gegenparteien ihre Aktienbestände (kurz) vor dem Dividendenstichtag der
Beschwerdeführerin verkauften und sich nach dem Dividendenstichtag mit-
tels der Futures – genauer dem Barausgleich am Ende der Laufzeit (posi-
tive oder negative Differenz) – zuzüglich des Verkaufserlöses der – bei-
spielhaft genannten – UBS Aktien vom 5. und 6. April 2006 einen möglichen
Kauf der selben Anzahl Aktien an der Börse zu einem bereits festgelegten
Preis sicherten, ohne dass an der Risikoverteilung etwas geändert worden
wäre (vgl. sogleich E. 3.6.3 f.). Der Aktienverkauf (aus Sicht der Gegenpar-
tei) – im Fall der UBS Aktien – erfolgte zu einem Wert von insgesamt
Fr. 501'934'640.-- und der Transaktionswert der Futures lag bei
Fr. 492'152'000.--. Der zukünftige Aktienkauf war somit für die Gegenpar-
teien um insgesamt Fr. 9'782'640.-- bzw. Fr. 2.8356 pro Aktie günstiger als
der Verkauf der UBS Aktien an die Beschwerdeführerin. Dieses auf den
ersten Blick ungünstige Geschäft ergab für die Beschwerdeführerin nur da-
rum einen wirtschaftlichen Sinn, weil sie davon ausging, die während der
Laufzeit der Futures anfallende Dividende vereinnahmen zu können. Die
Dividende betrug brutto Fr. 11'040'000.--. Bei Rückerstattung der Verrech-
nungssteuer von 35% an die Beschwerdeführerin, würde aus der Transak-
tion ein Gewinn von Fr. 1'257'360.-- (Fr. 11'040'000.-- ./. Fr. 9'782'640.--)
resultieren. Zu welchen Preisen die Beschwerdeführerin die UBS Aktien
wieder am Markt verkaufen konnte, ist – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz – nicht relevant, da Gewinne bzw. Verluste durch die gleichlau-
fenden Werte der Futures ausgeglichen werden. Ein allfälliges Halten der
Aktien über den Verfall der Futures hinaus hat ein spekulatives Element
und ist für die verrechnungssteuerliche Beurteilung des vorliegenden Falls
nicht von Bedeutung. Entscheidend ist einzig die Differenz zwischen dem
Aktienpreis und dem Transaktionswert der Futures am 5. und 6. April 2006
zuzüglich der erwarteten und danach auch ausbezahlten Dividende, vor
allem aber der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Anzahl Aktien
kauft und gleichzeitig die gleiche Anzahl mittels Futures – jedoch zu einem
günstigeren Preis – an die gleiche Partei zurückverkauft.
3.6.3 Betrachtet man die Risikoverteilung, so ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin mit dem Kauf der Aktien und dem gleichzeitigen Verkauf
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Seite 21
der Futures bis zu deren Ablauf vollständig gegen Kursschwankungen ge-
schützt war. Dies führen auch beide Parteien übereinstimmend aus. Da
zudem sämtliche im vorliegenden Fall betroffenen Aktien von Gesellschaf-
ten mit hohen Handelsvolumina stammten, der Handel mit diesen Titeln
somit äusserst liquide war, war auch ein Verkauf der Aktien am Ende der
Laufzeit der Futures über die Börse ohne Weiteres möglich. Ein Kursrisiko
bestand für die Beschwerdeführerin demzufolge zu keinem Zeitpunkt. Das
wirtschaftliche Ergebnis der Transaktionen ergab sich für die Beschwerde-
führerin – unabhängig von allfälligen Kursschwankungen der zugrundelie-
genden Aktien und damit risikolos – einzig aus der Differenz zwischen den
vereinnahmten Dividenden zuzüglich des Transaktionswerts der Futures
abzüglich des Aktienkaufpreises. Dies im Gegensatz zu den Gegenpar-
teien der Beschwerdeführerin. Diese verkauften zwar die Aktien an die Be-
schwerdeführerin, mit dem gleichzeitigen Kauf der Futures über die gleiche
Anzahl Aktien verblieb das Kursrisiko für die ganze relevante Zeitperiode
jedoch bei ihnen. Das Risiko, eines Kurses der UBS Aktien bei Verfall der
Futures unter dem Terminpreis bzw. die Chance eines höheren Aktienprei-
ses, trugen demnach die Gegenparteien. In diesem Sinn hat sich an der
Risikoverteilung durch die Transaktionen nichts verändert.
3.6.4 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, wenn sie ausführt,
dass eine Verschiebung des Dividendenstichtags bzw. der Dividenden-
höhe Auswirkungen auf ihr Ergebnis gehabt hätte und sie insofern dieses
Risiko getragen habe. Doch ist dazu einzuwenden, dass die Transaktionen
zeitlich so terminiert – wenige Tage vor der Generalversammlung – wur-
den, dass dieses Risiko (nahezu) ausgeschlossen werden konnte. Eine
Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor ihrer Abhaltung einzube-
rufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die An-
träge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben (Art. 700
Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
Geschäfts- und Revisionsbericht sind ebenfalls 20 Tage vor der General-
versammlung aufzulegen (Art. 696 OR). Den Aktionären werden somit
sämtliche relevanten Informationen spätestens 20 Tage vor der General-
versammlung mitgeteilt. Im Rahmen der Verhandlungsgegenstände ist es
jedem Aktionären an der Generalversammlung erlaubt, Gegenanträge zu
stellen (Art. 700 Abs. 4 OR). Obwohl dies somit auch auf den Dividenden-
beschluss zutreffen könnte, ist das Risiko eines dem vom Verwaltungsrat
beantragten abweichenden Dividendenbeschluss in den vorliegend rele-
vanten Fällen nahezu ausgeschlossen. Beispielhaft für dieses Risiko ver-
sucht die Beschwerdeführerin, Fälle zu nennen, in welchen es zu solchen
"unvorhergesehenen" Änderungen bei der Ausschüttung der Dividenden
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gekommen sei. Die Beispiele vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So
deckt sich im Beispiel der Dividendenausschüttung der Credit Suisse AG
im Jahr 2007 (Geschäftsjahr 2006) der Antrag des Verwaltungsrats in der
Einladung vom 22. März 2007 mit dem Beschluss der Generalversamm-
lung 4. Mai 2007 (vgl. Einladung zur ordentlichen Generalversammlung
2007
tion_de.pdf ; letztmals besucht am 26. Februar 2013). Weiter sind die Ver-
hältnisse bei der Adecco AG im Jahr 2004 auf ausserordentliche Umstände
(u.a. Probleme beim Jahresabschluss) zurückzuführen, welche aber be-
reits Wochen früher bekannt geworden sind. Ein den vorliegenden Trans-
aktionen vergleichbares Geschäft wäre in jenem Jahr kaum vollzogen wor-
den. Gewiss besteht betreffend die Höhe und das Datum der Dividenden-
ausschüttung im Voraus nie eine absolute, hundertprozentige Sicherheit.
Dividendenprognosen, welche lange vor der Veröffentlichung der Jahres-
zahlen bzw. den Anträgen des Verwaltungsrates gemacht werden, enthal-
ten daher ein spekulatives Element. Wenn man aber Transaktionen – wie
vorliegend – derart zeitnah zu den jeweiligen Generalversammlungen ter-
miniert, kann das Dividendenrisiko (fast) vollständig ausgeschlossen wer-
den. Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin auch kein Beispiel aus
der Vergangenheit zu benennen, in welchem der Antrag des Verwaltungs-
rats vom Beschluss der Generalversammlung abweicht.
3.6.5 Mit dem höheren Kaufpreis der Aktien und dem tieferen bilateral ver-
einbarten Verkaufspreis der Futures sowie dem Umstand, dass es zu kei-
ner (wesentlichen) Risikoverschiebung gekommen ist bzw. dass die Be-
schwerdeführerin mit den Transaktionen keine Risiken übernahm, haben
die Beschwerdeführerin und ihre Gegenparteien mit den vorgenommenen
Transaktionen einzig – kurz vor dem Dividendenstichtag – einen Betrag –
genauer die vom Verwaltungsrat der entsprechenden Gesellschaften be-
antragte Dividende abzüglich einer Entschädigung für die Beschwerdefüh-
rerin – aus den Titeln herausgelöst und den Gegenparteien vor dem eigent-
lichen Dividendenstichtag bzw. der Ausschüttung zugewiesen. Im konkre-
ten Fall der UBS Aktien betrug die beantragte Dividende Fr. 3.20 und der
herausgelöste Betrag Fr. 2.8356. Die Differenz war die Entschädigung für
die Beschwerdeführerin. Durch die bilaterale Festsetzung des Terminprei-
ses der Futures hatten es die Vertragsparteien in der Hand, zu bestimmen,
wie hoch die Differenz zwischen dem – vom Markt bestimmten – Aktien-
kaufpreis und dem Wert der Futures sein soll. Ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe die Dividendenzahlung zu jenem Zeitpunkt bereits im Akti-
enkurs eingepreist war, spielte dabei keine Rolle, solange der Dividenden-
stichtag in die Laufzeit der Futures fiel, was wiederum durch die zeitliche
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Nähe zur Generalversammlung als sicher betrachtet werden konnte (vgl.
soeben E. 3.6.3 f.). Die Gegenparteien waren dabei weiterhin bereit, das
Kursrisiko zu tragen, als ob sich an ihrem Aktienbestand nichts verändert
hätte. Ein anderer Zweck als das Herauslösen der Dividende aus den von
den Gegenparteien gehaltenen Titeln ist nicht zu erkennen. Daher waren –
wie dies die Beschwerdeführerin selbst betont (E. 3.6.1) – das Aktien- und
das Future-Geschäft zwingend aneinandergekoppelt.
3.6.6 Wer verpflichtet ist, die Erträge weiterzuleiten, besitzt das Nutzungs-
recht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG nicht (E. 2.6). Wann genau
der Ertrag weitergeleitet wird, ob dies also kurz vor oder erst nach dem
Dividendenstichtag bzw. deren Auszahlung geschieht, kann keine Rolle
spielen. In beiden Fällen hat der Halter der Aktien am Dividendenstichtag
kein Nutzungsrecht an den Erträgen. Er wird als Nutzungsberechtigter
bloss vorgeschoben. Entweder muss er die Erträge sogleich weiterleiten
oder er hat sie bereits weitergeleitet und die eingehende "echte" Dividende
dient lediglich dem Ausgleich dieser Bevorschussung. In beiden Fällen
kommt ihm jedenfalls der Genuss der Erträge nicht zu. Der einzige Unter-
schied ist der Zeitpunkt der Weiterleitung. Dieser kann aufgrund der ver-
schiedenartigen Finanzprodukte, welche den Marktteilnehmern unzählige
Gestaltungsmöglichkeiten geben und der von den Börsenplattformen an-
gebotenen Möglichkeit des bilateralen ausserbörslichen Geschäftsab-
schlusses mit bekannten Gegenparteien, kein ausschlaggebendes Krite-
rium sein.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesem Herauslösen des Divi-
dendenbetrags mittels der "Single Stock Futures" kurz vor dem Dividen-
denstichtag, dass der Beschwerdeführerin das Nutzungsrecht – unter den
vorliegend einzig massgebenden verrechnungssteuerrechtlichen Ge-
sichtspunkten – an den Dividenden nie zugekommen ist. Sie hat diese den
Gegenparteien bevorschusst und die Dividende später vereinnahmt, womit
der Genuss daran den Gegenparteien zugekommen ist, welche das Nut-
zungsrecht im vorliegenden Fall nie abgegeben haben. Die Beschwerde-
führerin wurde als Nutzungsberechtigte nur vorgeschoben. Der von der Be-
schwerdeführerin angestrebte Gewinn aus den Transaktionen ist nicht Di-
videndenertrag, sondern eine Entschädigung für die von ihr erbrachten
Leistungen.
Zu betonen ist an dieser Stelle, dass vorliegend nicht Geschäfte zu beur-
teilen waren, die ausschliesslich über die Börse mit unbekannten Drittpar-
teien ausgeführt wurden. So handelt es sich vorliegend auch nicht um
A-4794/2012
Seite 24
Transaktionen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der eigenen Be-
stände der Beschwerdeführerin. Vielmehr handelt es sich um einen Fall, in
welchem ein Dritter durch die zwingende Verknüpfung des Aktien- und des
Future-Geschäfts, den Dividendenbetrag herausgelöst hat, ohne faktisch
an seinem Wertschriftenbestand und den entsprechenden Kursgewinn-
chancen bzw. -risiken etwas zu ändern. Ein solcher Dritter gibt das – für
die Verrechnungssteuer relevante – Nutzungsrecht nicht ab.
3.6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
den Gegenparteien die ihr zufliessende Dividende nicht über eine separate
Zahlung weitergeleitet hat, sondern über die bei Vertragsabschluss fixierte
Kursdifferenz zwischen Aktienkaufpreis und Transaktionswert der "Single
Stock Futures". Diese war durch die Parteien aufgrund des bilateralen Ge-
schäftsabschlusses frei bestimmbar. Der Beschwerdeführerin kam auf-
grund dieser vorgezogenen Weiterleitung nie das Nutzungsrecht an den
Dividenden zu, womit die Voraussetzungen einer Rückerstattung im Sinne
von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG nicht erfüllt sind und diese schon aus diesem
Grund zu verweigern ist.
3.7 An diesem Ergebnis ändert auch Art. 62 VStV nichts. Dieser soll einen
effizienten Terminhandel ermöglichen und teilt daher unabhängig des Nut-
zungsrechts den Rückforderungsanspruch dem Terminverkäufer zu
(E. 2.7). Dem Ziel des effizienten Handels entsprechend, kann und wird
jeweils nicht das ganze Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien unter-
sucht und der Anspruch auf Rückerstattung zugeteilt, sondern dieser beur-
teilt sich formell und einzig anhand des Termingeschäfts. Dem folgend zeigt
sich, dass bei Betrachtung der streitbetroffenen "Single Stock Futures" die
Anwendung von Art. 62 VStV nicht sachgerecht wäre. Bei isolierter Be-
trachtung dieser Futures wird nämlich ersichtlich, dass es während der
Laufzeit der Futures zu keiner Weiterleitung einer während der Laufzeit
ausbezahlten Dividende kommt (vgl. auch E. 3.5.2). Eine solche Verpflich-
tung besteht allein aufgrund dieser Futures eben gerade nicht. Im Gegen-
teil wird bei einer Laufzeit eines Futures über den Dividendenstichtag hin-
aus die Dividendenzahlung vom Terminpreis abgezogen. In diesem Sinne
besteht bei "Single Stock Futures" kein Raum für die Anwendung von
Art. 62 VStV. Auch wenn in E. 3.6 soeben festgestellt wurde, dass bei einer
Gesamtbetrachtung der Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin
und ihren Gegenparteien das Nutzungsrecht an den Dividenden nicht von
den Gegenparteien auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist und die
Dividenden von der Beschwerdeführerin lediglich bevorschusst worden
sind, kann nicht – wie dies die Beschwerdeführerin gerne möchte – mittels
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Seite 25
Art. 62 VStV und in Abweichung Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG ein Rückerstat-
tungsanspruch für die Beschwerdeführerin begründet werden. Dieser steht
einzig dem – aufgrund des gesamten Vertragsverhältnisses – Nutzungsbe-
rechtigten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG zu und beurteilt sich
auch einzig nach den dafür massgebenden Voraussetzungen. Art. 62 VStV
kann nicht den Zweck haben, bei von den Handelsparteien bewusst ge-
wählten und miteinander verknüpften Käufen und Verkäufen von Aktien,
Futures oder anderen Finanzprodukten, nach einer Gesamtbetrachtung
und entgegen den Regeln des Nutzungsrechts gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst.
a VStG, den Rückerstattungsanspruch einer Partei zuzuteilen. Aus Art. 62
VStV kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden und es
bleibt beim Resultat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden
Nutzungsrechts nicht rückerstattungsberechtigt ist.
4.
Auch wenn der Beschwerdeführerin das Recht zur Nutzung abgesprochen
werden muss und eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Be-
schwerdeführerin bereits aus diesem Grund zu verweigern ist (oben E 3.6),
wird nachfolgend – da von den Parteien aufgenommen – noch geprüft, ob
die Rückerstattung auch gestützt auf Art. 21 Abs. 2 VStG wegen Vorliegens
einer Steuerumgehung zu verweigern wäre.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Annahme einer Steuerumgehung damit,
die Struktur der Geschäfte sei so gewählt worden, dass für die Beschwer-
deführerin keinerlei Dividendenausschüttungs- oder Kursrisiko bestanden
habe. Die Beschwerdeführerin habe weder das Markt- noch ein Gegenpar-
teirisiko getragen. Der Nutzen der Dividende könne wirtschaftlich betrach-
tet nicht der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Diese sei klar zur
Weiterleitung des allergrössten Teils der Dividende an die ausländische
Gegenpartei verpflichtet gewesen. Dies widerspreche ganz klar dem
marktwirtschaftlichen Zweck und müsse als den wirtschaftlichen Gegeben-
heiten völlig unangemessen angesehen werden. Das Absonderliche an
diesem Vorgehen liege daran, dass bei sachgerechter Ordnung der Ver-
hältnisse die vorliegend involvierten schweizerischen Gesellschaften 65%
der auszuschüttenden Erträge an den ausländischen Titelinhaber überwie-
sen und der ESTV die verbleibenden 35% als Verrechnungssteuer abge-
liefert hätten. Die ausländischen Titelinhaber hätten danach bei Erfüllung
der Voraussetzungen gemäss Doppelbesteuerungsabkommen maximal
20% der Dividenden von der ESTV zurückfordern können, womit eine So-
ckelbelastung von mindestens 15% bestehen geblieben wäre. Die Struktur
der Geschäfte sei darum einzig gewählt worden, um die ungerechtfertigte
A-4794/2012
Seite 26
Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu erwirken. Die Voraussetzungen
einer Steuerumgehung seien somit erfüllt und die Rückerstattung sei der
Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund zu verweigern.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die UBS Aktien
letztlich über die Börse an eine Vielzahl unbekannter Gegenparteien ver-
kauft. Auch sei ihr nicht bekannt gewesen, wer bei Verfall die Futures ge-
halten habe, weil die Abrechnung anonym über die EUREX erfolgt sei. Ein
absonderliches Verhalten sei darin nicht zu erblicken. Die Beschwerdefüh-
rerin habe schlicht und einfach ein bankübliches Arbitragegeschäft mit ent-
sprechendem Gewinn getätigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin kei-
nerlei Steuerersparnis erzielt. Die Verrechnungssteuer habe einen Siche-
rungszweck und dieser sei erfüllt worden. Auch der Nachweis einer Steu-
erersparnis der Gegenparteien sowie deren Absicht dazu sei von der Vo-
rinstanz nicht erbracht worden. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls nie
die Absicht gehabt, Steuern einzusparen.
4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann es nicht sein,
dass nach Bekanntgabe einer beantragten Dividendenausschüttung durch
den Verwaltungsrat einer börsenkotierten Gesellschaft die Titel dieser Ge-
sellschaft oder entsprechende Derivate bzw. Finanzprodukte faktisch nicht
mehr gehandelt werden dürfen, weil die Gefahr einer Steuerumgehung zu-
mindest durch eine der Parteien als zu gross erscheint. Die Beschwerde-
führerin verkennt jedoch, dass sich die Sachlage in ihrem Fall vom norma-
len Börsenhandel unterscheidet. So wurde bereits in E. 3.6.5 ausgeführt,
dass vorliegend nicht Transaktionen zu beurteilen sind, die ausschliesslich
mit unbekannten Drittparteien über die Börse abgewickelt wurden und
grundsätzlich unabhängig voneinander erfolgten. Auch sind keine Transak-
tionen zu beurteilen, mit welchen eine Gesellschaft ihre eigenen Wert-
schriftenbestände aktiv und bestmöglich – ebenfalls mit Transaktionen an
der Börse mit unbekannten Gegenparteien – bewirtschaftet. Die vorliegend
relevanten Transaktionen – der Kauf der Aktien und der Verkauf der Fu-
tures von einer bzw. an eine bekannte Gegenpartei mittels bilateraler Ver-
einbarung – sind als Einheit zu betrachten. Das eine Geschäft kam nur
wegen dem anderen zustande und umgekehrt. So kauft die Beschwerde-
führerin – wie oben bereits gezeigt – auf Anfrage von ausländischen Ge-
genparteien grosse Bestände von Aktien börsenkotierter Gesellschaften
kurz vor dem Dividendenstichtag nur, um dieselbe Anzahl Aktien zu einem
tieferen Preis mittels "Single Stock Futures" wieder zu verkaufen. Diesen
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Seite 27
damit erzielten Verlust kann die Beschwerdeführerin einzig dadurch aus-
gleichen bzw. mit dem Geschäft einen Gewinn erzielen, indem sie die be-
reits angekündigte Dividende vereinnahmt.
4.4 Aus Sicht der Beschwerdeführerin ergibt dieses Geschäft – bei Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer – durchaus Sinn, weil sie innerhalb von
zwei Wochen – nahezu risikolos – einen Gewinn von 0.26% auf dem ein-
gesetzten Kapital erzielen kann. Nicht ersichtlich ist jedoch, welche – ab-
gesehen von der Erwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer
und der Vermeidung einer definitiven Steuerbelastung – ökonomischen
Motive die Gegenparteien der Beschwerdeführerin für diese Transaktionen
gehabt haben. Sie tragen nach wie vor das volle Kursrisiko der Aktien und
bezahlen dafür der Beschwerdeführerin noch eine Prämie für eine an sich
(nahezu) risikolose Leistung. Auch das von der Beschwerdeführerin vorge-
brachte Argument, die Gegenparteien hätten mit diesen Transaktionen Mit-
telzuflüsse zur freien Verfügung erzielt und sich somit Liquidität verschafft,
erscheint nicht plausibel. Richtig ist zwar, dass beim Kauf der Futures nicht
deren Kontraktwert bezahlt werden muss, den Gegenparteien vorliegend
somit der Verkaufspreis der Aktien zufloss. Des Weiteren erscheint auch
der Gewinn der Beschwerdeführerin von 0.26% des eingesetzten Kapitals
und somit der Preis der Gegenparteien für die Erlangung dieser zusätzli-
chen Liquidität auf den ersten Blick als sehr gering. Berücksichtigt man
aber die Laufzeit dieser "Single Stock Futures" von – im Falle der UBS
Aktien – nur rund zwei Wochen, ergibt dies eine aufs Jahr hochgerechnete
"Verzinsung" der Mittel der Gegenparteien von rund 6.5%. Im Vergleich lag
im April und Mai 2006 der Referenzzinssatz für das Leihen von Schweizer
Franken für die Dauer von zwei Wochen zwischen 1.150% und 1.300%
(Jahreszins; vgl. z.B.
franken/2006.aspx, letztmals besucht am 26. Februar 2013; auch die Be-
schwerdeführerin bezeichnet das damalige Zinsniveau als tief, vgl. Be-
schwerde vom 13. September 2012, S. 6 N. 16). Auch wenn durch die zu-
tage getretenen – weltweiten – Manipulationen bei den Referenzzinssät-
zen bekannt wurde, dass die effektiven Kosten ein paar Punkte von diesem
Referenzzinssatz abweichen können, wird durch den beträchtlichen Unter-
schied doch ersichtlich, dass das Liquiditätsargument der Beschwerdefüh-
rerin als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist und ins Leere läuft, da
es ökonomisch keinen Sinn zu ergeben vermag. Kein Finanzinstitut hätte
sich in jener Zeit zu solchen Konditionen für zwei Wochen Geld "geliehen".
Wohl ist es grundsätzlich nicht Sache der Beschwerdeführerin, sich darum
zu sorgen, aus welchen Gründen ihre Vertragspartner ein Geschäft einge-
A-4794/2012
Seite 28
hen. Trotzdem ist sie als Bank mit dem Handel von Aktien und Finanzpro-
dukten und den dahinterstehenden Interessen bestens vertraut. Wären er-
hebliche andere ökonomische Interessen Grund für die streitbetroffenen
Transaktionen gewesen, hätte die Beschwerdeführerin diese problemlos
nennen können. Aus den Akten und dem daraus ersichtlichen Sachverhalt
ergibt sich ein solch anderer Grund als die Erlangung der Rückerstattung
der Verrechnungssteuer jedoch nicht.
Aufgrund der doch erheblichen Kosten für die Gegenparteien, der zwin-
genden Verknüpfung des Aktien- und des Future-Geschäfts, der zeitlichen
Nähe zum Dividendenstichtag, der kurzen Laufzeit der "Single Stock Fu-
tures" und da keine anderen Gründe ausser der Erwirkung der Rückerstat-
tung der Verrechnungssteuer für das von der Beschwerdeführerin und den
Gegenparteien gewählte Vorgehen ersichtlich ist, muss dieses als unge-
wöhnlich bezeichnet werden, womit das objektive Element einer Steuerum-
gehung erfüllt ist (E 2.8.1). Es ergibt sich aus dem Fiskalzweck der Ver-
rechnungssteuer für im Ausland wohnhafte Empfänger, dass die Gegen-
parteien mit dem von ihnen gewählten Vorgehen tatsächlich Steuern spa-
ren könnten, wenn dieses akzeptiert würde (effektive Steuerersparnis;
E. 2.8.1). So ist es denn auch nicht so, wie die Beschwerdeführerin vor-
bringt, dass in der vorliegenden Konstellation mit Einbezug einer ausländi-
schen Gegenpartei durch ihre Versteuerung der Erträge der Sicherungs-
zweck der Verrechnungssteuer erfüllt worden ist. Diese Sachlage ist offen-
sichtlich. Infolgedessen wird das Vorliegen des subjektiven Merkmals der
Steuerumgehung vermutet (Umgehungsabsicht; E. 2.8.2). Dabei ist betref-
fend die Beschwerdeführerin ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihr
die rechtliche Situation klar war und ihr bewusst war bzw. gewesen sein
musste, dass die Gegenparteien die drohende Verrechnungssteuerbelas-
tung vermeiden konnten, wenn sie die Transaktionen mit Verkauf der Ak-
tien und Kauf der Futures via die Beschwerdeführerin abwickelten. Nur so
lässt sich der bei der Beschwerdeführerin verbleibende Gewinn überhaupt
erklären. Auf jeden Fall steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin
als Vertragspartei im Detail Kenntnis von der Gesamttransaktion hatte und
daran mitwirkte. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie die Auffas-
sung vertritt, ihr selber müsse eine Steuerumgehung nachgewiesen wer-
den können und die Frage, ob die Gegenparteien eine rechtsmissbräuch-
liche Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Steuerumgehung) beab-
sichtigt hätten, sei irrelevant. Massgebend ist vielmehr, ob die Rückerstat-
tung der Verrechnungssteuer an die Beschwerdeführerin zu einer Steu-
erumgehung führen würde, an welcher die Beschwerdeführerin massge-
A-4794/2012
Seite 29
blich beteiligt war. Falls dem so ist, darf die Verrechnungssteuer nicht zu-
rückerstattet werden. Nur so kann dem gegenüber den ausländischen Ge-
genparteien zur Anwendung kommende verrechnungssteuerliche Fiskal-
zweck Rechnung überhaupt getragen werden (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 5.3 ff.). Die – für das Vorliegen der
einschlägigen Voraussetzungen beweisbelastete (E. 2.8.2) – Vorinstanz
hat daher aus dem bekannten Sachverhalt zu Recht auf eine Steuerumge-
hung geschlossen.
4.5 Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Be-
steuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss
gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen
(E. 2.8.2). Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, dass ihr zumindest 20
Prozent der Verrechnungssteuer zurückzuerstatten seien, da dies auch
den englischen Gegenparteien gemäss Art. 10 Ziff. 2 Bst. b des Abkom-
mens vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nord-
irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (DBA-UK, SR 0.672.932.15) zugestanden wäre. Dem
kann nicht gefolgt werden. Eine sachgemässe Rechtsgestaltung hätte
nämlich bedeutet, dass die Aktien an die Beschwerdeführerin nicht über-
tragen worden wären, womit ihr auch kein Rückforderungsrecht zustehen
würde. Das Rückerstattungsrecht der Beschwerdeführerin ist daher voll-
ständig verwirkt. Sodann wäre eine Rückerstattung den im Ausland ansäs-
sigen Gegenparteien der Beschwerdeführerin nur zuzugestehen, sofern
sie sämtliche abkommensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hätten. Dazu
müssten sie insbesondere nutzungsberechtigt und in Grossbritannien an-
sässig sein. Abgesehen davon, dass von Seiten der Gegenparteien kein
Antrag auf Rückerstattung vorliegt, steht nicht fest, ob die Gegenparteien
die Transaktionen mit eigenen Aktienbeständen oder aber beispielsweise
im Auftrag ihrer Kunden ausgeführt hatten, wodurch es auch ihnen – den
Gegenparteien – an der Nutzungsberechtigung fehlen würde bzw. gegebe-
nenfalls ein entsprechendes Rückforderungsrecht der Kunden erstellt sein
müsste. All dies liegt nicht vor. Für die Rückerstattung von 20% der Ver-
rechnungssteuer besteht somit kein Raum.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht nur aufgrund des fehlenden
Nutzungsrechts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG zu verweigern ist,
sondern eine solche zudem zu einer Steuerumgehung führen würde. Die
Rückerstattung wäre auch gemäss Art. 21 Abs. 2 VStG unzulässig.
A-4794/2012
Seite 30
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. […] festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensaus-
gang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-4794/2012
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. […] werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde mit Beilage: […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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