A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterinnen Kathrin Dietrich und Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
1. A._______
2. B._______
3. C._______, vertreten durch D._______
4. E._______, Kapuzinerstrasse 25, 3902 Glis
5. F._______, Furkastrasse 82, 3904 Naters
6. G._______, Schmiedstrasse 16, 4133 Pratteln
7. H._______, Schrennengasse 27, 8003 Zürich
1-7 vertreten durch I._______ und J._______,
8. Munizipalgemeinde Blitzingen, handelnd durch den
Gemeinderat, 3989 Blitzingen,
9. Burgergemeinde Blitzingen, handelnd durch den Ge-
meinderat, 3989 Blitzingen,
10. Munizipalgemeinde Grafschaft, handelnd durch den
Gemeinderat, 3989 Grafschaft,
11.Burgergemeinde Grafschaft, handelnd durch den Ge-
meinderat, 3989 Grafschaft,
12. Munizipalgemeinde Münster-Geschinen, handelnd
durch den Gemeinderat, 3985 Geschinen,
13. Burgergemeinde Münster-Geschinen, handelnd durch
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den Gemeinderat, 3985 Geschinen,
14. Munizipalgemeinde Niederwald, handelnd durch den
Gemeinderat, 3989 Niederwald,
15. Burgergemeinde Niederwald, handelnd durch den Ge-
meinderat, 3989 Niederwald,
16. Munizipalgemeinde Reckingen-Gluringen, handelnd
durch den Gemeinderat, 3998 Reckingen VS,
17. Burgergemeinde Reckingen-Gluringen, handelnd
durch den Gemeinderat, 3998 Reckingen VS,
18. Munizipalgemeinde Ulrichen, handelnd durch den Ge-
meinderat, 3988 Ulrichen,
19. Burgergemeinde Ulrichen, handelnd durch den Ge-
meinderat, 3988 Ulrichen,
8-19 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammater,
Gliserallee 1, 3900 Brig,
20. K._______,
21. L._______, bestehend aus M._______ und N._______,
20-21 vertreten durch K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung, bestehend
aus:
1. Alpiq EnerTrans AG, Oltnerstrasse 61, 5013 Niedergös-
gen,
2. Bernische Kraftwerke Übertragungsnetz AG, c/o BKW
FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
3. EGL Grid AG, c/o Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg
AG (EGL), Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,
4. Alpiq réseau SA Lausanne, Place de la Gare 12, 1001
Lausanne)
5. AXPO Grid AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden (vormals
NOKA Grid AG),
6. FMV Réseau SA, Rue de la Dixence 9, 1950 Sion,
7. LENA Lonza Energie Netz AG, Bahnhofplatz 1b, 3930
Visp,
alle vertreten durch Alpiq EnerTrans AG, Oltnerstrasse 61,
5013 Niedergösgen,
Beschwerdegegnerin,
und
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Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und
Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz
Um- bzw. Neubau der 380/220/132/65 kV-Gommerleitung
auf der Teilstrecke Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen.
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Sachverhalt:
A.
Die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung, bestehend aus der Al-
piq EnerTrans AG (vormals: Alpiq Netz AG Gösgen bzw. Atel Netz AG),
der BKW, der EGL Grid AG, der Alpique réseau SA, der AXPO Grid AG
(vormals NOK Grid AG), der FMV Réseau SA (vormals: FMV) sowie der
Lena Lonza Energie Netz AG, plant, eine 380/220/132/65 Kilovolt (kV) –
Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen
zu bauen. Mit diesem Projekt soll das im Oberwallis vorhandene 220 kV-
Übertragungsnetz durch eine rund 35 km lange 380/220 kV-Doppelleitung
ersetzt werden, wobei zwischen Massaboden und Ulrichen ein 132 kV-
Leitungsstrang der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend:
SBB) und zwischen dem Kraftwerk Mörel und Ernen sowie dem Kraftwerk
Ernen und dem Unterwerk "Zum Loch" ein 65 kV-Leitungsstrang mitge-
führt werden soll. Durch diesen Neubau können die existierende 220 kV-
Leitung zwischen Mörel/Filet und Ulrichen sowie die 65 kV-Leitung zwi-
schen Mörel und Ernen 1 vollständig, die bestehende 65 kV-Leitung zwi-
schen Binnegga und Fiesch weitgehend abgebrochen werden. Diese
Hochspannungsleitung bildet Teil der wichtigen West-Ost-Verbindung von
Mörel/Filet nach Airolo, die zum strategischen Übertragungsnetz der
Schweiz gehört (Sachplan Übertragungsleitung [SÜL] Objektblatt 101).
Dasselbe gilt für die an die geplante Hochspannungsleitung aufzuhän-
gende SBB-Leitung, die zum Leitungszug Massaboden-Ritom gehört
(SÜL Objektblatt 800).
B.
Der Bundesrat hat diese sog. Gommerleitung am 21. August 2002 unter
Festlegung eines Zwischenergebnisses und des massgeblichen Lei-
tungskorridors in den Sachplan Übertragungsleitung (SÜL) aufgenommen
(SÜL Objektblätter 101.10 [Mörel/Filet-Fiesch], 101.20 [Fiesch-Ulrichen],
800.10 und 800.20 [SBB]). Zu Letzterem wird festgehalten, dass keine
nationalen Inventare betroffen seien, die Kapelle Stalen als Kulturgut von
kantonaler Bedeutung geschont werden könne und dank der hangseiti-
gen Verlegung der Leitung mit einer landschaftlichen, touristischen und
siedlungsmässigen Verbesserung zu rechnen sei.
C.
Am 20. Dezember 2007 reichte die einfache Gesellschaft Obere Rhone-
talleitung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plan-
genehmigungsgesuch für den Bau bzw. Umbau der fraglichen
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380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-
Fiesch-Ulrichen ein (L-210201.1). Dieses wurde in der Folge im Amtsblatt
des Kantons Wallis publiziert und in den betroffenen Gemeinden aufge-
legt. Gegen das fragliche Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen
ein.
D.
Am 9. März 2009 reichte die Gesuchstellerin für den Abschnitt
Bitsch/Massaboden-Mörel/Filet-Fiesch eine überarbeitete Planvorlage ein
(L-210201.2). Diese Projektänderung wurde am 24. April 2009 im Amts-
blatt des Kantons Wallis publiziert und vom 24. April 2009 bis zum 25. Mai
2009 in den von der Planänderung betroffenen Gemeinden öffentlich auf-
gelegt. Gegen dieses Vorhaben wurden etliche Einsprachen eingereicht.
E.
Nach gescheiterten Einigungs- und Einspracheverhandlungen überwies
das ESTI das die Gommerleitung betreffende Plangenehmigungsverfah-
ren am 26. April 2010 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Elektri-
zitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) an das Bundesamt
für Energie (BFE) unter Beilage des Überweisungsberichts. Dieser wurde
am 16. Juli 2010 sämtlichen Verfahrensbeteiligten, den betroffenen Bun-
desbehörden und dem Kanton Wallis zur Stellungnahme zugestellt.
F.
Am 13. September 2010 zog die Gesuchstellerin den Anschluss an das
Unterwerk Ulrichen aus dem Plangenehmigungsverfahren zurück, womit
der geplante Leitungsbau nunmehr mit dem Anschluss am bestehenden
Mast Nr. 550 endet.
G.
Am 22., 23. und 26. November 2010 führte das BFE Einigungs- und Ein-
spracheverhandlungen durch, an denen keine Einigung erzielt werden
konnte.
H.
Am 3. Februar 2011 reichte die Gesuchstellerin eine Projektänderung
Grengiols-Süd ein (L-210201.3), die am 18. Februar 2011 im Amtsblatt
des Kantons Wallis publiziert und vom 18. Februar bis zum 21. März 2011
in den betroffenen Gemeinden aufgelegt wurde. Gegen diese Projektän-
derung gingen innert der Auflagefrist keine Einsprachen ein.
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I.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 genehmigte das BFE das Plangenehmi-
gungsgesuch der Gesuchstellerin betreffend den Bau bzw. Umbau der
380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-
Filet/Mörel-Ulrichen (Planvorlagen L-210201.1, L-210201.2, L-210201.3)
im Sinne der Erwägungen mit Auflagen und Bedingungen. Dabei wies es
sämtliche Einsprachen ab, soweit es auf diese eintrat (Dispositivziffer 6),
und enteignete die für den Bau sowie Betrieb der genehmigten Hoch-
spannungsleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten (Dispositivziffer 7).
J.
Dagegen erheben A._______, B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______ sowie G._______ beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde (nachfolgend: Beschwerdeführer 1-7, Verfahren A-
4795/2011). Sie beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese auf der Grundlage des zu ergänzenden Sachverhaltes an-
ordne, die Gommerleitung im Gebiet der Kulturlandschaftskammer "Bin-
negga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" in einen Stollen zu verlegen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gutach-
ten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
einzuholen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, bei der Re-
gion "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" handle es sich um eine
einzigartige, weitgehend intakte Kulturlandschaftskammer. Das Bundes-
amt für Umwelt (BAFU) habe bereits in seiner Stellungnahme vom
13. August 2008 gefordert, eine im Stollen erfolgende Verlegung der
streitgegenständlichen Leitung im Binntal und damit in der Landschafts-
kammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" zu prüfen. Die Vorin-
stanz habe sich geweigert, eine entsprechende Machbarkeitsstudie in
Auftrag zu geben. Im Plangenehmigungsverfahren sei dieses Vorgehen
unter Hinweis auf den SÜL und mit dem Fehlen eines entsprechenden
Antrags der kantonalen Fachstellen und des BAFU begründet worden.
Die Erdverlegung werde ferner unter Hinweis auf die Dringlichkeit des in
Frage stehenden Projektes verneint, zumal sich eine Verkabelung in dem
im Sachplan festgelegten Leitungskorridor kaum verwirklichen liesse.
Diese Auffassung der Vorinstanz erweise sich jedenfalls dann als unzu-
treffend, wenn es möglich sei, die Hochspannungsleitung – wie vom BA-
FU angeregt – im Stollen zu verlegen. Diese innovative Lösung könne im
Rahmen des festgelegten Leitungskorridors umgesetzt werden, ohne die
Realisierung des strittigen Projektes wesentlich zu verzögern. Im Übrigen
sei darauf hinzuweisen, dass der Sachplan nicht sakrosankt sei. Die Vor-
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instanz könne eine Erdverlegung der strittigen Hochspannungsleitung
nicht einfach mit der Argumentation ablehnen, der im Sachplan festgeleg-
te Korridor sei hierfür kaum geeignet. Vielmehr sei die Machbarkeit der
Erdverlegung in einem vom SÜL unabhängigen Leitungskorridor zu prü-
fen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der
Versorgungssicherheit, insbesondere an der fristgerechten Realisierung
der SBB-Leitung, würde die Interessen des Natur- und Heimatschutzes
überwiegen, beruhe demzufolge nicht auf einer umfassenden Interessen-
abwägung.
K.
Mit Eingabe vom 30. August 2011 führen ausserdem die Munizipalge-
meinde sowie die Burgergemeinde Blitzingen, Grafschaft, Münster-
Geschinen, Niederwald, Reckingen-Gluringen sowie Ulrichen Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Plangenehmigungsent-
scheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Juni 2011 betreffend
den Um- bzw. Neubau der Gommerleitung (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerinnen Nr. 8-19, Verfahren A-4800/2011). Sie ersuchen das Bundesver-
waltungsgericht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ange-
legenheit zur Prüfung der Verkabelung/Erdverlegung der projektierten
Leitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bun-
desverwaltungsgericht im Rahmen einer ergänzenden Beweiserhebung
ein Gutachten zur (vollständigen oder teilweisen) Verkabe-
lung/Erdverlegung der strittigen Leitung einzuholen.
L.
Schliesslich erheben K._______ und L._______, bestehend aus
M._______ und N._______, am 1. September 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den die Gommerleitung betreffenden
Plangenehmigungsentscheid (nachfolgend: Beschwerdeführer 20 und 21,
Verfahren A-4819/2011). Sie begehren, die angefochtene Verfügung
betreffend das Gebiet Steinhaus-Ernen aufzuheben und die bewilligte
Hochspannungsleitung dort weiter südlich zu führen. Zur Begründung
machen sie hauptsächlich geltend, vor und nach dem Dorf Steinhaus ver-
laufe die strittige Hochspannungsleitung auf einer Höhe von mindestens
1'500 m über Meer. Einzig beim Dorf Steinhaus werde sie bei Chäserstatt
auf ca. 1'380 m über Meer herunter geführt. Der dort vorgesehene Mast
Nr. 479 komme dadurch auf einer Krete zu stehen, die sowohl vom Dorf
Steinhaus als auch der gegenüberliegenden Talseite gut einsehbar sei.
Dasselbe gelte für den Korridor der herunterkommenden Leitung. Eben-
falls an exponierter Stelle sei der Mast Nr. 481 in der Ortslokalität Riti,
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Gebiet Steinhaus, unmittelbar angrenzend an die dortigen landschaftli-
chen Weiden, geplant. Die fragliche Trasseführung werde als Eingriff in
das natürliche Landschaftsbild wahrgenommen, was sich verhindern lies-
se, wenn die strittige Hochspannungsleitung im Gebiet Steinhaus-Ernen
in südliche Richtung verschoben würde. Die Vorinstanz habe sich mit
dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer 20 und 21 in der an-
gefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit der
Feststellung begnügt, die projektierte Linienführung sei das Ergebnis ein-
gehender Prüfung und Diskussionen mit den betroffenen Gemeinden,
dem Kanton Wallis, dem BAFU sowie den in das Projekt involvierten
Umweltorganisationen. Die Standortgemeinde Ernen habe zwischenzeit-
lich die geschilderte Landschaftsproblematik erkannt und unterstütze die
begehrte Verschiebung der Gommerleitung. Aus den genannten Gründen
sei die Beschwerde gutzuheissen und die verlangte Verschiebung der
strittigen Hochspannungsleitung anzuordnen.
M.
Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die Vorin-
stanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das BAFU spricht sich
in seiner Stellungnahmen vom 5. Januar 2012 für die Abweisung der Be-
schwerden der Beschwerdeführer 8-21 (Verfahren A-4800/2011 und A-
4819/2011), jedoch für die Gutheissung der von den Beschwerdeführer 1-
7 erhobenen Beschwerde aus, soweit darin beantragt werde, ein Gutach-
ten zur Machbarkeit einer Verkabelung der strittigen Hochspannungslei-
tung im Gebiet der Kulturlandschaftskammer "Binnegga-Binnachra-
Hockmatta-Hofstatt" einzuholen. In ihren Schlussbemerkungen halten die
Verfahrensparteien an den gestellten Anträgen fest, wobei die Beschwer-
degegnerin ausserdem ersucht, die SBB zum Verfahren beizuladen.
N.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 wendet sich die Gemeinde Ernen im
Verfahren A-4819/2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführer 20 und 21 betreffend den Teilab-
schnitt Steinhaus-Ernen gutzuheissen. Mit Eingabe vom 5. März 2012
hält die Vorinstanz fest, die Gemeinde Ernen habe die interessierende
Plangenehmigung nicht angefochten, weshalb sie nicht berechtigt sei, im
Beschwerdeverfahren A-4819/2011 Anträge zu stellen. Die Beschwerde-
gegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
O.
Auf die weiteren Ausführungen sowie die sich in den Akten befindlichen
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Beweismittel wird, soweit für den Entscheid erheblich, in den nachfolgen-
den Ausführungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren A-4795/2011, A-4800/2011 und
A-4819/2011 betreffen dieselbe Plangenehmigung. Im Rahmen der In-
struktion hat sich gezeigt, dass ein enger sachlicher Zusammenhang und
eine gewisse Abhängigkeit zwischen den fraglichen Beschwerdeverfah-
ren besteht. Es drängt sich daher auf, diese Verfahren unter der Verfah-
rensnummer A-4795/2011 zu vereinigen und über die gegen die vo-
rinstanzliche Plangenehmigungsverfügung vom 30. Juni 2011 erhobenen
Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. zum Ganzen:
BGE 133 IV 215 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2012,
1C_133/2012 vom 12. November 2012 E. 1.5).
2.
In den Stellungnahmen zu den zu beurteilenden Beschwerden bringt die
Alpiq EnerTrans AG zunächst vor, nur mit der Projektierung der verfah-
rensgegenständlichen Leitung mandatiert zu sein. Gesuchstellerin und
damit Beschwerdegegnerin sei die einfache Gesellschaft Obere Rhone-
talleitung, bestehend aus der Alpiq EnerTrans AG, der BKW, der EGL
Grid AG, der Alpique réseau SA, der AXPO Grid AG, der FMV Réseau SA
sowie der Lena Lonza Energie Netz AG. Die in den bundesverwaltungs-
gerichtlichen Beschwerdeverfahren gewählte Parteibezeichnung sei ent-
sprechend zu berichtigen (vgl. Stellungnahmen vom 13. Oktober 2011
[Verfahren A-4795/2011], Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 [Verfah-
ren Verfahren A-4800/2011], Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 [Ver-
fahren A-4819/2011]).
2.1 Wer als Partei im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah-
ren zuzulassen ist, regelt das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nicht, weshalb diese Frage aufgrund des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu beurteilen ist (Art. 37 VGG). Danach gelten Personen als Partei, deren
Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen,
Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfü-
gung zusteht (Art. 6 VwVG). Parteistellung kommt folglich in erster Linie
derjenigen natürlichen und juristischen Person zu, deren Rechte und
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Pflichten mit der Verfügung geregelt werden sollen (vgl. zum Ganzen: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6610/2009 vom 21. April 2010
E. 2.2; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008
[nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 6 N. 5, VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 6 N. 1, 7). Im
Beschwerdeverfahren trifft dies neben den Beschwerdeführern in erster
Linie auf die Beschwerdegegner zu. Als solche gelten die am vorinstanz-
lichen Verfahren beteiligten Personen, die angesichts ihres damaligen
Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der ange-
fochtenen Verfügung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.629/2006
vom 20. September 2007 E. 3, MARTANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxis-
kommentar, Art. 6 N. 8, je m.w.H.).
2.2 Die Vorinstanz hat den Plangenehmigungsgesuchen L-210201.1,
210201.2 und 210201.3 in der Verfügung vom 30. Juni 2011 grundsätz-
lich entsprochen. Damit hat die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Inte-
resse daran, sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die
ganz oder teilweise Aufhebung der fraglichen Verfügung beantragt wird,
zu beteiligen. Sie ist deshalb als Beschwerdegegnerin zuzulassen. Davon
ist denn auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat je-
doch – wie die Vorinstanz im Rubrum der angefochtenen Verfügung – die
Alpiq EnerTrans AG als Gesuchstellerin aufgeführt. Diese Auffassung
wird insofern durch die Akten gestützt, als die Alpiq Ener Trans AG (da-
mals noch Atel Netz AG), vertreten durch M. Weibel und Heinrich Zim-
mermann, am 20. Dezember 2007 das Plangenehmigungsgesuch L-
210201 (zurzeit: L-210201.1) eingereicht und sich darin sowohl als
Betriebsinhaberin als auch als Gesuchstellerin bezeichnet hat (pag. 3805-
3803). Im Bericht zur fraglichen Planvorlage vom Dezember 2007 wird
hingegen die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung als Gesuch-
stellerin aufgeführt (pag. 3822). Gleichermassen wird die Gesuchstellerin
in der Projektanpassung Januar 2009 (L-210201.2, pag. 3836, vgl. Sach-
verhalt D.) und jener vom Januar 2011 (L-210201.3, pag. 3843, vgl.
Sachverhalt H.) bezeichnet. Dasselbe gilt, soweit ersichtlich, für die übri-
gen Unterlagen, insoweit darin auf die Gesuchstellerin Bezug genommen
wird (vgl. z.B. der dem Sachplanverfahren zugrundeliegende Umweltver-
träglichkeitsbericht [pag. 2318], Umweltverträglichkeitsbericht vom
20. Dezember 2007 [pag. 4464]). Unter diesen Umständen ist nicht die
Alpiq EnerTrans AG, sondern die einfache Gesellschaft Obere Rhonetal-
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leitung als Gesuchstellerin und damit als Beschwerdegegnerin anzuse-
hen (vgl. zur Art der Bezeichnung von einfachen Gesellschaften:
BGE 132 I 258 E. 1.1, MARTANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar,
Art. 6 N. 13). Die Alpiq EnerTrans AG amtet lediglich als deren Vertreterin.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat während des Instruktionsverfah-
rens entgegen dieser Ausgangslage die Alpiq Ener AG als Beschwerde-
gegnerin aufgeführt. Eine solch fehlerhafte Parteibezeichnung darf be-
richtigt werden, wenn die Identität der Parteien von Anfang an eindeutig
feststand und bloss deren Benennung falsch war (BGE 136 III 551
E. 3.4.1, 131 I 63 E. 2.2, BGE 120 III 13 f. E. 1b; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2922/2011 vom 29. Mai 2012, A-6610/2009 vom
21. April 2010 E. 2.4; MARANTELLI-SONANINI/HUB-ER, Praxiskommentar,
Art. 6 N. 48). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt,
weshalb dem Antrag um Berichtigung der Parteibezeichnung statt-
zugeben ist und die einfache Gesellschaft Obere Rohneteilleitung als Be-
schwerdegegnerin aufzuführen ist.
2.4 Ebenfalls zu berichtigen ist die Bezeichnung der Beschwerdeführerin
3. Diese führt beim Bundesverwaltungsgericht in ihrer Eigenschaft als Ei-
gentümerin der Parzellen 4, 16 (Steinhaus), 18, 21 (Stallscheune), Plan
22, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Ernen, Beschwerde. Diese
Grundstücke gehören C._______ (pag. 1403 f., pag. 1409), die durch ihre
Tochter D._______ vertreten wird (pag. 1405). Deshalb ist in Berichtigung
der bisher gewählten Parteibezeichnung C.________, vertreten durch
D._______, als Beschwerdeführerin 3 aufzuführen.
2.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Gemeinde Ernen, die im Verfahren
A-4819/2011 unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht hat, anzu-
merken, dass diese hinsichtlich ihrer Parteistellung ausführt, aufgrund
neuer Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung des
Ortsteils Steinhaus daran interessiert zu sein, sich zum geplanten Verlauf
der strittigen Hochspannungsleitung zu äussern, jedoch selber keine Be-
schwerde einzureichen. Sie ist demnach nicht als Beschwerdeführerin
aufzuführen. Ihre Stellungnahme ist gleichwohl insofern zu berücksichti-
gen, als sie für den vorliegenden Entscheid rechtserheblich ist (vgl.
Art. 12 VwVG, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49).
3.
Die Beschwerden richten sich gegen den vorinstanzlichen Plangenehmi-
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gungsentscheid vom 30. Juni 2011 betreffend den Bau bzw. Umbau der
380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung auf der Teilstrecke Bitsch/
Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen.
3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG
entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, liegt vor-
liegend nicht vor. Beim BFE handelt es sich ausserdem um eine Vorin-
stanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG, die über die eingereichten Plan-
genehmigungsgesuche L-210201.1, L-210201.2, L-210201.3 in Anwen-
dung von Art. 16 EleG in Verfügungsform entschieden hat (vgl. ausser-
dem Art. 16h Abs. 2 EleG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerden zuständig.
3.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Abänderung hat (Bst. c). Mithilfe dieser kumulativ zu erfül-
lenden Kriterien wird der Kreis der zur Beschwerde legitimierten Perso-
nen eingeschränkt. Dabei ist zu beachten, dass mit der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht nur Begehren gestellt werden können,
welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens
waren. Eine Änderung oder Ausweitung der Begehren gegenüber dem
vorinstanzlichen Verfahren ist dagegen nicht zulässig (BGE 133 II 30
E. 2.2 f.). Verlangt wird neben der solchermassen zu verstehenden for-
mellen Beschwer (Bst. a), dass die Beschwerdeführer über eine spezifi-
sche Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen
Nutzen aus der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ziehen. Diese
besondere Beziehungsnähe muss bei Bauprojekten, wie dem vorliegen-
den, vor allem in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG ist zu bejahen, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann; sich deren Situati-
on im Falle der Gutheissung der Beschwerde in relevanter Weise verbes-
sert (BGE 137 II 30 E. 2.2.2, 135 II 172 E. 2.1, BGE 133 II 252 f. E. 1.3.1;
BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3358/2011
vom 23. Oktober 2012 E. 1.2.1, A-1275/2011 vom 20. September 2012
E. 3.2; MARANTELLI-SONANINI, Praxiskommentar, Art. 48 N. 8 ff., MO-
SER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.60 ff., je m.w.H.). Die Behaup-
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
Seite 13
tung, von einem Bauvorhaben in dieser Weise betroffen zu sein, genügt
für sich allein freilich nicht. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sach-
verhalts die besondere Betroffenheit und das schutzwürdige Interesse
zumindest glaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann die Beschwerde-
berechtigung zustünde, der entsprechende Behauptungen erhebt
(BGE 121 II 174 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2010 vom
17. Juli 2010 E. 1.4).
3.2.1 Die Beschwerdeführer 1 (pag. 1287 ff.) und 5 (pag. 1236) reichten
innert 30 Tagen Einsprache gegen die am 24. April 2009 im Amtsblatt des
Kantons Wallis publizierte, überarbeitete Planvorlage L-210201.2 ein. Die
darin gestellten Anträge auf Verkabelung der streitgegenständlichen
Hochspannungsleitung hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. Juni
2011 abgewiesen. Die formelle Beschwer der Beschwerdeführer 1 und 5
ist damit gegeben. Sie sind ausserdem Eigentümer von Grundstücken,
die von der streitgegenständlichen Hochspannungsleitung überspannt
werden, womit die für die Bejahung ihrer Beschwerdelegitimation erfor-
derlich Beziehungsnähe gegeben ist. Damit ist nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung ebenfalls die Beschwerdelegitimation der Be-
schwerdeführer 2, 3, 4, 6 und 7 zu bejahen, da diese die vorinstanzliche
Verfügung vom 30. Juni 2011 gemeinsam mit zur Beschwerdeführung be-
rechtigten Personen anfechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. September 1998 E. 2, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 83 ff.).
3.2.2 M._______ und N._______ haben am Einsprachverfahren teilge-
nommen und sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 516, Plan Nr. 6,
der Gemeinde Ernen, zu deren Lasten in der angefochtenen Verfügung
ein Durchleitungsrecht und ein Niederhaltungsservitut begründet wurde.
Sie sind folglich zur Beschwerdeführung berechtigt. Demgegenüber hat
sich der Beschwerdeführer 20 am vorinstanzlichen Verfahren nicht betei-
ligt. Dennoch ist seine Beschwerde im vorliegenden Fall zuzulassen, führt
er doch gemeinsam mit der zur Beschwerdeführung berechtigten Be-
schwerdeführerin 21 Beschwerde (vgl. die zitierte Rechtsprechung in
E. 3.2.1 hiervor). Seine Beschwerdelegitimation ist demzufolge ebenfalls
zu bejahen.
3.2.3 Schliesslich haben die Beschwerdeführerinnen 8-19 am 10. März
2008 gemeinsam Einsprache gegen die im Amtsblatt des Kanton Wallis
am 8. Februar 2008 publizierte Planvorlage L-210201.1 erhoben. Die dar-
in gestellten Anträge hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung,
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
Seite 14
soweit sie darauf eingetreten ist, abgewiesen. Die strittige Gommerleitung
führt teilweise über das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerinnen 8,
10, 12, 14, 16 und 18. Insoweit sie als betroffene Standortgemeinden
vorbringen, die Vorinstanz habe es versäumt, die Verkabelung der stritti-
gen Hochspannungsleitung als landschaftlich bessere Lösung (ausrei-
chend) zu prüfen und die auf ihrem Gemeindegebiet geplanten Hochmas-
ten zu profilieren, rügen sie die Verletzung von Interessen des Natur- und
Heimatsschutzes als eine von ihnen wahrzunehmende öffentliche Aufga-
be. Damit sind sie gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) berechtigt,
den die Gommerleitung betreffenden vorinstanzlichen Plangenehmi-
gungsentscheid vom 30. Juni 2011 anzufechten (vgl. zum Ganzen: PETER
M. KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar zum Natur-
und Heimatschutz [nachfolgend: NHG-Kommentar], Zürich 1997, Art. 12
N. 9 ff.). Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 15, 16 und 19 ist zu be-
achten, dass ihnen Grundstücke gehören, zu deren Lasten in der ange-
fochtenen Verfügung Baurechte, Durchleitungsrechte und Niederhalte-
servitute begründet wurden. Sie sind folglich durch die angefochtene Ver-
fügung wie Privatpersonen in ihren vermögensrechtlichen Interessen be-
rührt, weshalb ihre Beschwerdelegitimation (vgl. statt vieler: BGE 134 II
45 E. 2.2.1, BGE 131 II 757 E. 4.3.1, je m.w.H) und damit ebenfalls der
mit ihnen gemeinsam Beschwerde führenden Beschwerdeführerinnen 9,
11, 13 und 17 zu bejahen ist (vgl. die zitierte Rechtsprechung in E. 3.2.1
hiervor).
3.3 Dies wird denn auch von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt.
Die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU gehen indessen
implizit davon aus, die Anträge der Beschwerdeführerinnen 8-19 seien
nur für den Teilabschnitt der strittigen Hochspannungsleitung zuzulassen,
der über das (Gemeinde-)Gebiet der Beschwerdeführerinnen 8-19 führe
sowie diesem unmittelbar vor- bzw. nachgelagert sei.
3.3.1 Die Frage der Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich von jener
der zulässigen Beschwerdegründe zu trennen. Deshalb ist eine rügespe-
zifische Beurteilung der Beschwerdelegitimation an sich ausgeschlossen,
es sei denn, eine solche Verknüpfung sei – wie in Art. 89 Abs. 2 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgerichtsgesetz
(BGG, SR 173.110) – ausdrücklich vorgesehen. Ob jemand die Legitima-
tionsvoraussetzungen erfüllt, hängt folglich grundsätzlich nicht von den
geltend gemachten Beschwerdegründen ab, sondern ergibt sich allein
daraus, ob sich der angefochtene Entscheid in besonderem Ausmass auf
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
Seite 15
die rechtliche oder tatsächliche Situation der beschwerdeführenden Partei
auswirkt (BERNHARD WALDMANN, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 89
N. 3a, REGINA KIENER, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten, in: Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen
der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz,
Bern 2007, S. 257, CHRISTOPH AUER, Die Beschwerdebefugnis nach den
neuen Bundesgerichtsgesetz, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Fest-
schrift zum 65. Geburtstag von Heinrich Koller, Basel/Genf/München
2006, S. 203, ALAIN GRIFFEL, Auswirkungen der neuen Bundesrechtspfle-
ge, insbesondere auf den Rechtsschutz im Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, in: URP 2006 S. 826 f.).
3.3.1.1 Indes kann die für die Bejahung der Beschwerdelegitimation er-
forderliche Beziehungsnähe ausnahmsweise gleichwohl die zulässigen
Einwendungen beeinflussen. So hat ein Privater, der von einem National-
strassenbau betroffen ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht die Möglichkeit, das generelle Projekt, insbesondere die darin fest-
gelegte Linienführung, zu kritisieren, sondern kann diese nur im Zusam-
menhang mit dem Ausführungsprojekt beanstanden. Hierfür hat er kon-
kret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines
Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (BGE 118 Ib 214 f. E. 8b, BGE
112 Ib 549 f. E. 1d). In dieser Hinsicht unterscheidet sich sein Beschwer-
derecht von jenem von Organisationen, die aufgrund einer spezialgesetz-
lichen Grundlage zur Beschwerde legitimiert sind (sog. ideelle Verbands-
beschwerde), durch das Projekt selber nicht betroffen sein müssen und
deshalb nicht nur Abschnitte, sondern das ganze Werk, einschliesslich
der gewählten Linienführung, in Frage stellen können (vgl. BGE 118 Ib
215 f. E. 8c, BGE 112 Ib 549 f. E. 1d, Urteile des Bundesgerichts
1P.591/2006 vom 9. Mai 2007 E. 3, 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 2.1;
ISABELLE HÄNER, in: Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, Band IV, Basel 2008, S. 193). Diese Rechtspre-
chung hat das Bundesgericht in BGE 120 Ib 62 E. 2c auf das eisenbahn-
rechtliche Plangenehmigungsverfahren übertragen.
3.3.1.2 Dass diese Praxis für alle bundesrechtlichen Plangenehmigungs-
verfahren gilt, wird in der Lehre bezweifelt (HÄNER, a.a.O., S. 197 FN 98).
Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, mit dieser Frage bis anhin
nicht auseinandergesetzt, jedoch bereits mehrfach private Beschwerde-
führer mit der Rüge zugelassen, eine sich auf eine Starkstromanlage be-
ziehende Plangenehmigungsverfügung erweise sich als bunderechts-
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
Seite 16
widrig, weil hierfür kein Sachplanverfahren durchgeführt worden sei (Ur-
teile des Bundesgerichts 1C_129/2012/1C_133/2012 vom 12. November
2012 E. 3.1, 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4). Das Bundes-
verwaltungsgericht seinerseits hat es im Urteil A-954/2010 vom 1. Juli
2010 abgelehnt, die für das nationalstrassen- und eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren geltende Rügepraxis auf Plangenehmi-
gungsverfahren im Sinne von Art. 16 ff. EleG zu übertragen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-954/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.3 ). Diese
Auffassung hat es seither mehrfach bestätigt (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012
E. 3.2, A-5374/2010 vom 15. August 2012 E. 2.3, A-428/2009 vom
8. März 2011 E. 3.3), ohne dafür vom Bundesgericht kritisiert worden zu
sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_129/2012/1C_133/2012 vom
12. November 2012 E. 3.1, 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 2
ff.). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf diese Praxis zu-
rückzukommen und die zulässigen Rügen auf die eigene, in der Regel
örtlich begrenzte Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei zu
beschränken, zumal die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das
BAFU ihren gegenteiligen Standpunkt nicht begründen. Für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren, dem eine Plangenehmigungsverfügung
zugrundeliegt, die mit der Gommerleitung eine Starkstromanlage betrifft,
bedeutet dies, dass auf sämtliche Einwendungen einzutreten ist, die im
Falle der Gutheissung die rechtliche oder tatsächliche Situation der Be-
schwerdeführerinnen 8-19 verbessern könnten.
3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen 8-19 machen in erster Linie geltend, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt insoweit unzurei-
chend ermittelt, als sie keine Verkabelungsstudie für die Gommerleitung
eingeholt habe (vgl. im Einzelnen: E. 6.1). Dringen sie mit dieser Argu-
mentation durch und käme die Vorinstanz auf der Grundlage des einge-
holten Gutachtens zum Schluss, dass die Verkabelung der strittigen
Hochspannungsleitung gegenüber deren Freileitung zu favorisieren sei,
so würden die Beschwerdeführerinnen 8-19 davon insofern profitieren,
als die Gommerleitung deren (Gemeinde-)Gebiet nicht mehr, jedenfalls
nicht mehr in der bewilligten Form beeinträchtigen würde. Bei dieser Aus-
gangslage sind sie mit der entsprechenden Rüge zuzulassen, und zwar
nicht nur für den über das (Gemeinde-)Gebiet der Beschwerdeführerin-
nen 8-19 führenden Teilabschnitt, sondern für die gesamte Gommerlei-
tung.
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
Seite 17
3.3.3 An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn –
entgegen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – von der Anwend-
barkeit der im nationalstrassen- und eisenbahnrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahren geltenden Rügepraxis ausgegangen wird: Die Beschwer-
deführerinnen 8, 10, 12, 14, 16 und 18 sind – wie dargelegt (vgl. E. 3.2.3
hiervor) – gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a NHG zur Beschwerdeführung be-
rechtigt. Dieses Beschwerderecht dient der Durchsetzung öffentlicher In-
teressen und erfüllt insofern dieselbe Funktion wie die ideelle Verbands-
beschwerde (KELLER, NHG-Kommentar, Art. 12 N. 7 [vergleichbar], VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 N. 37).
Deshalb ist Personen, die sich auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a NHG berufen
können, dieselbe prozessuale Stellung einzuräumen, wie den Organisati-
onen, die eine ideelle Verbandsbeschwerde einreichen. Infolgedessen
können die Beschwerdeführerinnen 8, 10, 12, 14, 16 und 18 mit ihrer Be-
schwerde nicht nur Abschnitte, sondern die gesamte Gommerleitung, ein-
schliesslich der gewählten Linienführung, in Frage stellen, insoweit sie die
Verletzung von Interessen des Natur- und Heimatschutzes geltend ma-
chen. Auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen 8-19, der Sachverhalt sei
insoweit unzureichend erstellt, als keine Verkabelungsstudie für die
Gommerleitung vorliege, wäre daher im vorliegenden Fall selbst dann
einzutreten, wenn die für das nationalstrassen- und eisenbahnrechtliche
Plangenehmigungsverfahren geltende Praxis zu beachten wäre.
3.3.4 Dass die weiteren Rügen der Beschwerdeführer zulässig sind, wird
zu Recht von keiner Partei bestritten.
3.4 Demzufolge ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
ten Beschwerden einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich mit voller Kognition, ob
sich die gegen die Gommerleitung erhobenen Beschwerden als begrün-
det erweisen (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt
es sich indes eine gewisse Zurückhaltung, wenn technischen Fragen zu
prüfen sind oder die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf Berichte von
Fachbehörden gefällt hat (BGE 133 II 35 E. 3, BGE 125 II 591 E. 8a; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-7871/2010 vom 17. Oktober 2011
E. 4, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 5; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.).
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
Seite 18
5.
Die Beschwerdeführerinnen 8-19 beantragen hauptsächlich, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der
Verkabelung/Erdverlegung der projektierten Leitung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Heisst das Bundesverwaltungsgericht dieses Begehren
gut, so gibt es zugleich der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-7
statt, die einen gleichlautenden Antrag für die Kulturlandschaftskammer
"Binnegga-Binnachra-Hockmatta" stellen (vgl. Sachverhalt J). Im Falle der
Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführerinnen 8-19 erübrigt sich
demnach eine Prüfung des fraglichen Begehrens. Im Ergebnis gleich ver-
hält es sich bezüglich der Anträge der Beschwerdeführer 20 und 21. Frei-
lich begehren diese nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Plange-
nehmigung für das Gebiet Steinhaus-Ernen, sondern überdies eine an-
derweitige Leitungsverlegung im dortigen Gebiet. Der diesbezügliche
Sachentscheid wird indes in keiner Weise präjudiziert, wenn dem Haupt-
antrag der Beschwerdeführerinnen 8-19 entsprochen und die Angelegen-
heit zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird
(vgl. dazu: BGE 133 IV 296 E. 3.4.2, FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR,
Praxiskommentar, Art. 45 N. 6), und zwar selbst dann nicht, wenn ein sol-
cher Entscheid zwingende Anweisungen an die Adresse der Vorinstanz
enthalten sollte und das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen be-
handelten Punkte infolgedessen abschliessen dürfte (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196). Im Übrigen ist es, wird der
Sachverhalt der Argumentation der Beschwerdeführerinnen 1-19 folgend,
als unzureichend ermittelt eingestuft, ohnehin nicht möglich, den Antrag
auf Verlegung der strittigen Hochspannungsleitung im Gebiet Steinhaus-
Ernen zu prüfen. Wird der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen 8-19
gutgheissen, so sind die übrigen Beschwerdeanträge demzufolge nicht zu
prüfen. Nachfolgend ist deshalb vorderhand zu untersuchen, ob sich die
Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 8-19 als begründet erweist. Nur
wenn diese Frage zu verneinen ist, hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt mit den anderen Beschwerdeanträgen zu befassen.
6.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz machen diesbezüglich zu-
nächst in formeller Hinsicht geltend, der Beweisantrag der Beschwerde-
führerinnen 8-19, wonach die Vorinstanz für die Gommerleitung eine Ver-
kabelungsstudie einzuholen habe, sei infolge Verspätung bzw. Verwir-
kung nicht zuzulassen. Zur Begründung dieses Standpunktes bringen sie
im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerinnen seien im SÜL, soweit
nicht selber beteiligt, durch die Entwicklungsorganisation REGION Goms
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
Seite 19
vertreten gewesen. Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens hätten sie
die Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung verlangt und einen
entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein solches Vorgehen sei unzu-
lässig und verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb der Beweisantrag der
Beschwerdeführerinnen 8-19 zurückzuweisen sein. Dieser Argumentation
kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführe-
rinnen 8 (Gemeinde Blitzingen), 16 (damals noch die Gemeinden Reckin-
gen und Gluringen) und 18 (Gemeinde Ulrichen) im die Gommerleitung
betreffenden SÜL-Verfahren an der Begleitgruppe mitgewirkt haben (pag.
2545). Die gemeinsam mit ihnen Beschwerde führenden Beschwerdefüh-
rerinnen 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 haben daran jedoch nicht
selber teilgenommen. In den Akten finden sich ausserdem keine Hinweise
auf deren Vertretung durch die Entwicklungsorganisation REGION Goms.
Bei dieser Ausgangslage ist auszuschliessen, dass die Beweisanträge
der Beschwerdeführerinnen 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 19 infol-
ge Verspätung oder Verwirkung zurückzuweisen sind. Damit kann offen-
gelassen werden, wie es sich bezüglich der anderen Beschwerdeführe-
rinnen verhält, da auf die gestellten Beweisanträge so oder anders einzu-
treten ist.
7.
Demnach ist anschliessend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag der
Beschwerdeführerinnen 8-19, eine Verkabelungsstudie für die Gommer-
leitung einzuholen, zu Recht abgewiesen hat.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen 8-19 – in Bezug auf die Kulturland-
schaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta" ebenfalls die Be-
schwerdeführer 1-7 – machen in diesem Zusammenhang geltend, im
Plangenehmigungsverfahren sei die Verkabelung der Gommerleitung
zwar untersucht worden. Die entsprechenden Aussagen bildeten indes
keine ausreichende Grundlage, um eine durchgängige Verkabelung der
Gommerleitung abzulehnen. Eine umfassende Studie zur Machbarkeit ei-
ner (vollständigen oder teilweisen) Erdverlegung sei für eine rechtsge-
nügliche Interessenabwägung Freileitung/Erdverlegung unerlässlich. Es
sei sachlich und politisch nicht zu rechtfertigen, dass auf Druck der Be-
schwerdegegnerin und der SBB, welche vorab Dringlichkeit und Versor-
gungssicherheit ins Feld führen würden, auf eine vom Standortkanton
Wallis und den betroffenen Standortgemeinden geforderte Expertise ver-
zichtet werde. Die geplante Freileitung stelle für das einzigartige Hochtal
Goms, das vorwiegend vom Tourismus lebe und auf eine intakte sowie
möglichst naturbelassene Landschaft angewiesen sei, einen erheblichen
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
Seite 20
Eingriff dar. Es könne nicht angehen, dass einzig wirtschaftliche Interes-
sen der Beschwerdegegnerin bei der Variantenwahl massgebend seien,
während die Interessen der betroffenen Gemeinden an einer intakten und
attraktiven Landschaft zurückstehen müssten. Die Vorinstanz wäre daher
verpflichtet gewesen, ein Gutachten zur Machbarkeit einer durchgängigen
oder zumindest streckenweisen Verkabelung der strittigen Hochspan-
nungsleitung einzuholen. Die Beschwerdeführerinnen 8-19 hätten bereits
im Einspracheverfahren ein entsprechendes Begehren gestellt. Diesen
Antrag habe die Vorinstanz in Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungsrechte abgelehnt.
7.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin halten dieser Argumen-
tation im Wesentlichen entgegen, im Plangenehmigungsverfahren könne
die Hochspannungsleitung, abgesehen von geringfügigen Abweichungen,
nur mehr innerhalb des im SÜL-festgelegten Leitungskorridors geführt
werden. Der entsprechende Bereich sei für eine Verkabelung ungeeignet,
weshalb für die Realisierung eines solchen Vorhabens ein abermaliges
Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden müss-
te. Solches wäre allenfalls zu erwägen, wenn sich die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse seit Erlass des Sachplans derart geändert hät-
ten, dass sich die Prüfung einer neuen Linienführung (als Freileitung oder
Kabel) als unerlässlich erweisen würde. Dies treffe auf den vorliegenden
Fall indes nicht zu, da die Gesamtkosten für die Verkabelung der Gom-
merleitung trotz der mittlerweile erzielten technischen Fortschritte immer
noch deutlich höher seien als jene für eine Freileitung. Im Übrigen komme
eine Verkabelung der SBB-Leitung (132 kV) aus Gründen der Betriebssi-
cherheit nicht oder nur sehr beschränkt in Frage, weshalb diese Leitung
ohnehin als Freileitung geführt werden müsste. Die Erdverlegung der an-
deren Leitungen würde das Landschaftsbild für sich allein nicht wesent-
lich entlasten. Schliesslich würde die Abweisung des Freileitungsgesuchs
und die Ausarbeitung einer Kabelstudie die rechtzeitige Inbetriebnahme
der Gommerleitung verunmöglichen und damit eine ausreichende Ver-
sorgung des Gotthard-Basistunnels gefährden. Nicht zuletzt deshalb sei-
en im vorliegenden Fall die nationalen Interessen (Versorgungssicherheit,
betriebliche Sicherheit) höher als die privaten und regionalen Interessen
(Eigentum, Tourismus im Goms, ungestörte Aussicht) zu gewichten und
die Gommerleitung sei als Freileitung zu realisieren.
7.3 Das BAFU weist darauf hin, der streitgegenständlichen Gommerlei-
tung liege ein Objektblatt des SÜL zugrunde. Sachpläne und Konzepte
seien für Behörden, Organisationen und Personen des öffentlichen und
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Seite 21
privaten Rechts, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut
seien, verbindlich. Eine Festsetzung binde die Behörden insoweit, als
sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im
Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen liessen. Die gewählte Linienführung
auf der Schattenseite des Rohnetals im bzw. über dem Wald entspreche
unter Berücksichtigung der vorgenommenen Bündelung der verschiede-
nen Leitungen auf einem Gestänge grundsätzlich dem Schonungsgebot
gemäss Art. 3 NHG und den Grundsätzen 29 und 30 der Wegleitung
Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz (EDI 1980). Durch die im
Vergleich zur vorbestehenden Situation erfolgende Aufwertung des Land-
schafts- und Ortsbildes werde im Übrigen auch Art. 20 der Verordnung
über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, SR 451.36)
respektiert (S. 4). Der landschaftliche Gewinn einer Verkabelung dürfte
sich als eher gering erweisen. Es seien kaum positive Auswirkungen im
Hinblick auf das Schutzziel der Erhaltung der bestehenden Nutzung zu
erwarten. Ausserdem sei davon auszugehen, dass aufgrund der Topo-
graphie und der nötigen Querung der Seitentäler eine Kabelleitung in
dem im Sachplan festgelegten Leitungskorridor im Gebiet Blitzingen bis
Ulrichen ein Mehrfaches der Freileitungsvariante kosten würde. In Anbet-
racht des vorliegend geringen landschaftlichen "Nutzens" einer Verkabe-
lung und der voraussichtlich unverhältnismässig hohen Kosten würde das
BAFU es nicht als erforderlich erachten, eine Kabelvariante auszuarbei-
ten.
7.4 Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan-
genehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Dabei haben die Behörden und
Amtsstellen des Bundes sowie seine Anstalten und Betriebe dafür zu sor-
gen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stät-
ten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. auch:
Art. 7 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]). Diese
Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 NHG unabhängig davon, ob in
ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung eingegriffen
wird; für Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strengeres
Schutzregime (BGE 127 II 281 E. 4c). Selbst in diesen Fällen verlangt
Art. 3 NHG jedoch keinen absoluten Schutz der Landschaft. Landschaftli-
che Eingriffe sind vielmehr zulässig, wenn sie durch ein überwiegendes
öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. In Konkretisierung dieser Anfor-
derungen hält Art. 11 Abs. 2 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994
(LeV, SR 734.31) fest, dass elektrische Leitungen so zu führen sind, dass
sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energiever-
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sorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschafts-
bild sowie die Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. Zur
Beurteilung dieser Frage hat die zuständige Behörde die in Frage ste-
henden öffentlichen und privaten Interessen möglichst umfassend gegen-
einander abzuwägen (BGE 137 II 274 E. 4, Urteil des Bundesgerichts
1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2657/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 4.1 f., A-1275/2011/A-
1304/2011 vom 20. September 2012 E. 7.2, A-5374/2010 vom 15. August
2012 E. 12.1, A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 13, A-7872/2010 vom
17. Oktober 2011 E. 6.2; JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer
[Hrsg.], NHG Kommentar, Zürich 1997, Art. 6 N. 22).
7.5 Diese Grundsätze hat das Bundesgericht in Bezug auf die Verkabe-
lung von Hochspannungsleitungen in seiner älteren Rechtsprechung da-
hingehend präzisiert, als es eine solche aus landschaftlichen Gründen
nur als erforderlich erachtete, wenn ein Bauvorhaben ein in einem Bun-
desinventar enthaltenes Objekt beeinträchtigte (BGE 115 Ib 324 ff. E. 5 f-
h, Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2001 vom 12. April 2006 E. 8.3). Diese
Rechtsprechung hat es in BGE 137 II 266 weiterentwickelt, mit der Be-
gründung, Kabelanlagen seien im Vergleich zu Freileitungen zwischen-
zeitlich leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden.
Diese technische Entwicklung mindere das Gewicht der gegen eine (Teil-
)Verkabelung sprechenden Gründe. Diese Möglichkeit sei deshalb nicht
mehr auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, sondern könne auch bei
Landschaften mittlerer bzw. nur lokaler Bedeutung in Betracht fallen, zu-
mal mit der zunehmenden Verbauung des Schweizer Mittellandes unbe-
einträchtigte Landschaften immer seltener würden und das Interesse an
deren Erhaltung zunehmen würde (BGE 137 II 276 ff. E. 4.2). Dabei sei
kein Grund ersichtlich, bei der Interessenabwägung ausschliesslich auf
die Investitionskosten abzustellen unter Vernachlässigung der Betriebs-
kosten, einschliesslich der Energieverlustkosten. Schon aus betriebswirt-
schaftlicher Sicht erscheine es geboten, möglichst alle während der Le-
bensdauer der Anlage anfallenden Kosten zu berücksichtigen (BGE 137 II
277 E. 4.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht zwischenzeit-
lich mehrfach bestätigt und dabei klargestellt, dass eine (teilweise) Ver-
kabelung einer Hochspannungsleitung nicht nur für kantonale oder regio-
nale Landschaftsschutzzonen, sondern bereits für Landschaften von loka-
ler Bedeutung angezeigt sein könne (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 6-8, 1C_129/2012/1C_133/2012 vom
12. November 2012 E. 3.2.2 und 4).
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7.6 Die bewilligte Hochspannungsleitung durchquert das Rhonetal von
Bitsch/Massaboden bis Ulrichen über eine Länge von rund 30 km, wobei
sie auf der südlichen Talseite zumeist am Waldrand oder oberhalb des
Waldes geführt wird.
7.6.1 Innerhalb dieses Gebietes befinden sich die Auengebiete von natio-
naler Bedeutung Nr. 139 Bilderne (Mörel, Filet), Nr. 140 Zeiterbode (Graf-
schaft), Nr. 141 Matte (Gluringen-Reckingen), die inventarisierten Tro-
ckenwiesen Nr. 7491 Binnegga und Nr. 7463 Ze Achru (pag. 4444), die
Ortsbilder von nationaler Bedeutung Grengiols, Ernen, Mühlebach, Nie-
derwald, Selkingen, Biel, Ritzingen, Reckingen, Münster, Geschinen so-
wie die Weiler von nationaler Bedeutung Eggen (Gemeinde Betten), Am-
mern, Gadmen, Bodmen und Wiler (Gemeinde Blitzingen) und mehrere
im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS-
Inventar) aufgeführte Wegabschnitte. Die strittige Hochspannungsleitung
tangiert in der bewilligten Form weder eines dieser Ortsbilder von natio-
naler Bedeutung noch eine der genannten Trockenwiesen von nationaler
Bedeutung (pag. 4154). Hingegen werden hierdurch mehrere im IVS-
Inventar aufgeführte Wegabschnitte überspannt, ohne indes durch Grab-
arbeiten beeinträchtigt zu werden (pag. 4441, pag. 4145 f., pag. 2292).
Ausserdem ist vorgesehen, die im Auengebiet Bilderne bestehenden
Masten Nr. 162 und Nr. 163 des existierenden 220 kV-Leitungsstranges
um eine Etage zu erhöhen (pag. 4441). Den hierdurch verursachten land-
schaftlichen Eingriff erachtet das BAFU allerdings als vernachlässigbar,
weil in diesem Bereich bereits erhebliche Vorbelastungen bestünden
(pag. 0137). Bei dieser Ausgangslage geht die Vorinstanz davon aus,
dass durch das Vorhaben kein Objekt von nationaler Bedeutung in einer
mit dessen Schutzzielen im Widerspruch stehenden Weise beeinträchtigt
wird. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann aus den nachfolgenden
Überlegungen offengelassen werden.
7.6.2 Die bewilligte Hochspannungsleitung durchquert mehrere Schutz-
gebiete von kantonaler Bedeutung, insbesondere die Kalberweid (Gren-
giols), den Senggwald/Brunnischwald (Grengiols), das LK3 (Blitzingen),
den Rhonebereich der Gemeinde Grafschaft, das Schutzgebiet Magady
(Münster-Geschingen), das Gebiet Hockmatta-Binnegga und auf dem
Gebiet der Gemeinden Grengiols und Ernen den Perimeter des Land-
schaftsparks Binntal, für den zurzeit ein Bewilligungsverfahren für die An-
erkennung als Nationalpark läuft (vgl. pag. 4149, 2275, 4426, 9625). Aus-
serdem führt sie durch zahlreiche kommunale Schutzgebiete, insbeson-
dere den Lägunawald (Filet, pag. 0652), das Blinnetal (Reckingen-
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Gluringen), den Breite Wald (Münster Geschingen), den Wichelwald (Ulri-
chen) und die kommunalen Landschaftschutzgebiete Rechkingen-
Gluringen, Münster-Geschingen sowie Ulrichen. Die hiermit verbundenen
Beeinträchtigungen stuft das BAFU als fachkundige Behörde in seinen
Stellungnahmen vom 13. August 2008 (pag. 0139-0137), 29. Oktober
2009 (pag.605-604) und 26. Mai 2011 (pag. 3468-3466) in Bezug auf die
Querung der Binna im Gebiet Hockmatta – Binnegga als erheblich ein.
Hinsichtlich der kommunalen Landschaftschutzgebiete Reckingen-
Gluringen, Münster-Geschingen und Ulrichen geht es von einer geringfü-
gigen Beeinträchtigung aus (vgl. dessen Stellungnahme vom 5. Januar
2009 im Verfahren A- 4800/2011). Eine solche (Beeinträchtigung) dürfte
ebenfalls bezüglich der übrigen von der strittigen Hochspannungsleitung
betroffenen kantonalen und kommunalen Landschaftsschutzzonen vorlie-
gen, weisen doch Freileitungsmasten aufgrund ihrer Grösse und der
Notwendigkeit, weite Strecken zu verbinden und dadurch Landschaften
sowie Täler zu durchqueren, eine hohe Relevanz für das Landschaftsbild.
Damit ist erstellt, dass durch die strittige Hochspannungsleitung mehrere
kantonale und etliche kommunale Landschaftsschutzzonen beeinträchtigt
werden. Unter diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Verkabelung der Gommerleitung in den beeinträch-
tigten kantonalen und kommunalen Landschaftszonen in Betracht zu zie-
hen.
7.7 Im Umweltverträglichkeitsbericht, Voruntersuchung, Oktober 2001,
der dem für die Gommerleitung durchgeführten SÜL-Verfahren zugrunde-
liegt, werden fünf Freileitungsvarianten, nicht jedoch eine ganze oder
teilweise Verkabelung der strittigen Hochspannungsleitung geprüft (pag.
2308-2306, vgl. insbesondere Ziff. 2.2. des UVB 2001, pag. 2308). Damit
ist mit den Verfahrensparteien davon auszugehen, dass die Verkabelung
der strittigen Hochspannungsleitung im SÜL-Verfahren nicht untersucht
und demzufolge ein Freileitungskorridor festgelegt wurde.
7.7.1 Beim SÜL handelt es sich um das übergeordnete Planungs- und
Koordinationsinstrument des Bundes für den Aus- und Neubau des all-
gemeinen Stromversorgungsnetzes (Spannungsebenen 220-kV und 380-
kV) und der Leitungen der Bahnstromversorgung (vgl. Botschaft des
Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Ko-
ordination und Vereinfachung des Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998
2629 und 2619). Ist eine ganze oder teilweise Verkabelung einer Stark-
stromanlage zu erwägen, so sind hierfür in der Regel unterschiedliche
Leitungsvarianten auszuarbeiten, da ein Freileitungstrassee nicht not-
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
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wendigerweise für eine Verkabelung geeignet ist und umgekehrt. Deshalb
ist die Frage, ob eine Hochspannungsleitung als Freileitung zu führen
oder zu verkabeln ist, grundsätzlich bereits im SÜL-Verfahren zu beurtei-
len und die zu verkabelnden Teilabschnitte sind darin festzulegen (vgl.
Bericht vom 8. Dezember 2008 zum Prüfungs- und Beurteilungsschema
"Kabel-Freileitung" auf 220/380 kV-Ebene [nachfolgend: Bericht], publi-
ziert unter > Themen > Stromversorgung > Stromnetze
> Freileitung oder Kabel, besucht am 20. Dezember 2012). Im vorliegen-
den Fall hat eine solche Prüfung nicht stattgefunden, wobei keine Gründe
ersichtlich sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, die Frage,
ob die Gommerleitung als Freileitung zu führen oder zu verkabeln ist, erst
im Plangenehmigungsverfahren zu untersuchen, zumal deren Beantwor-
tung die Linienführung entscheidend beeinflussen dürfte. Das für die
Gommerleitung durchgeführte SÜL-Verfahren erweist sich folglich als un-
vollständig und damit mangelhaft.
7.7.2 Ob davon bereits auszugehen war, als die Beschwerdegegnerin im
2001 das fragliche SÜL-Verfahren einleitete und der Bundesrat dieses am
21. August 2002 mit der Genehmigung der Objektblätter 101.1, 101.2,
800.1 und 800.2 abschloss, kann durchaus bezweifelt werden. Denn
nach der damals geltenden Rechtsprechung war eine Verkabelung einer
Hochspannungsleitung aus landschaftlichen Gründen nur in Betracht zu
ziehen, wenn mit einer Beeinträchtigung eines in einem Bundesinventar
enthaltenen Objekts gerechnet werden musste (vgl. E. 7.5 hiervor). Dass
die bewilligte Leitungsführung eine solche Beeinträchtigung zur Folge ha-
ben wird, macht keine Verfahrenspartei geltend und erscheint aufgrund
der Aktenlage unwahrscheinlich (vgl. E. 7.6.1 hiervor). Allerdings sind Ka-
belanlangen zwischenzeitlich leistungsfähiger, zuverlässiger und kosten-
günstiger geworden, weshalb das Bundesgericht seine Rechtsprechung
in Bezug auf die Verkabelung von Hochspannungsleitungen geändert hat
und ein solches Vorgehen nicht mehr nur für höchst schützenswerte
Landschaften, sondern bereits für lokale Landschaftschutzzonen als ge-
boten erachtet (vgl. E. 7.5 hiervor). Im Lichte dieser Rechtsprechung, mit
der das Bundesgericht auf die veränderten technischen und siedlungs-
mässigen Rahmenbedingungen reagiert hat, beruhen die im SÜL-
Verfahren getroffenen Anordnungen auf einer fehlerhaften Interessenab-
wägung. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch deren
Umsetzung eine gesamthaft bessere Lösung vereitelt wird. Für die zu-
ständigen Planungs- und Bewilligungsbehörden, die als Bundesbehörden
an sich an den SÜL gebunden sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Raumpla-
nungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]), hat dies zur Fol-
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ge, dass sie die in den SÜL- Objektblättern 101.1, 101.2, 800.1 und 800.2
enthaltenen Anordnungen – entsprechend den für den Richtplan entwi-
ckelten Grundsätzen (vgl. BGE 119 Ia 367 f. E. 4a) – zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen haben. Bis dahin entfalten diese keine Wir-
kung, weshalb auch die zuständigen Planungs- und Bewilligungsbehör-
den die diesbezüglichen Anordnungen als mangelhaft zu betrachten ha-
ben.
7.7.3 Dies bedeutet freilich nicht, dass die Vorinstanz den Beweisantrag
der Beschwerdeführerinnen 8-19 hätte gutheissen, eine Verkabelungs-
studie einholen und dem Bundesrat die Angelegenheit hätte unterbreiten
müssen, um ihm die Möglichkeit zu bieten, auf die in den SÜL-
Objektblätter 101.1, 101.2, 800.1 und 800.2 getroffenen Anordnungen,
insbesondere den darin festgelegten Freileitungskorridor, zurückzukom-
men. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nämlich zu-
lässig, eine an sich im Sachplanverfahren durchzuführende Prüfung im
Plangenehmigungsverfahren vorzunehmen, wenn sich ein nachträgliches
Sachplanverfahren aus objektiven Gründen als unzumutbar erweist und
sichergestellt ist, dass im Plangenehmigungsverfahren eine dem Sach-
planverfahren äquivalente Prüfung erfolgt (vgl. dazu ausführlich: Urteile
des Bundesgerichts 1C_129/2012/1C_133/2012 vom 12. November 2012
E. 5, 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.4, in: URP 2012 S. 252).
Letzteres setzt voraus, dass sich die Prüfung im Plangenehmigungsver-
fahren nicht auf einen Leitungskorridor beschränkt, sondern alternative,
für die Verkabelung geeignete Korridore in Betracht gezogen werden.
Dabei ist dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung
zu tragen. Im Sachplanverfahren wird dies durch eine Begleitgruppe si-
chergestellt, zu der neben Vertretern der Bundesämter (Vorinstanz/ARE
und BAFU), der Projektanten und Kantonsvertretern auch zwei Vertreter
von Umweltschutzorganisationen sowie – nach Bedarf – ein unabhängi-
ger Netzspezialist gehören. Um dasselbe qualitative Niveau zu gewähr-
leisten, ist es im Plangenehmigungsverfahren nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung geboten, (Teil-)Verkabelungsvarianten von einem
international anerkannten, unabhängigen Experten abklären zu lassen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2012/1C_133/2012 vom
12. November 2012 E. 5.7).
7.7.4 Die Raumplanung + Umwelt Aufdereggen, Julen + Zenzünen AG
sowie die Colenco Power Enginering AG haben im Plangenehmigungs-
verfahren im Auftrag der Beschwerdegegnerin die Verkabelung der
Gommerleitung im Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Dezember 2007
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(nachfolgend: UVB 2007) sowie im Anhang 3.5 zum Umweltverträglich-
keitsbericht vom 9. März 2009 (nachfolgend: Anhang 3.5 UVB 2009) un-
tersucht. Ob diese Unternehmen den vom Bundesgericht an die Unab-
hängigkeit und Qualität der beizuziehenden Experten gestellten Anforde-
rungen zu genügen vermögen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt
bleiben, wenn deren Abklärungen nicht als Grundlage taugen, um die mit
einer Verkabelung der Gommerleitung verbundenen Vor- und Nachteile
gegenüber jenen deren Freileitung zu beurteilen.
7.7.4.1 Im UVB 2007 wird hinsichtlich der Verkabelung der Gommerlei-
tung festgehalten, eine durchgehende Verkabelung sei in einem Ge-
birgstal wie dem Goms aus topographischen Gründen kaum realisierbar.
Der Bau einer einbetonierten, unterirdischen Hochspannungsleitung wür-
de zu starken landschaftlichen Eingriffen führen. Zur Umgehung von
Siedlungsgebieten, wertvollen Biotopen, Gewässern, Rutschgebieten
usw. wären umfangreiche Bauwerke nötig, welche die Kosten für den Bau
einer Freileitung um ein Mehrfaches übersteigen würden. Der Wechsel
von einer Freileitung zu einer verkabelten Stromleitung würde überdies
grosse Übergangsbauwerke erfordern. Der Unterhalt einer unterirdisch
verlegten Leitung sei äusserst aufwändig und würde bei Störungen neue
bauliche Eingriffe verursachen. Ausserdem könne sich die verkabelte 380
kV-Leitung stark erhitzen, so dass diese zu belüften, allenfalls zu kühlen
sei (pag. 4454). Werde die Verkabelungsvariante den geprüften Freilei-
tungsvarianten gegenübergestellt, so zeige sich, dass die NIS-
Verordnung gleichermassen eingehalten werden könne, die Investitions-
kosten deutlich höher seien als bei den Freileitungsvarianten, die Beein-
trächtigungen während der Bauphase grösser seien, die Erdverlegungs-
varianten bezüglich der Versorgungssicherheit, der Betriebsverfügbarkeit
und des Leitungsverlustes etwas schlechter abschneide als das gewählte
Freileitungstrassee. Einzig die landschaftlichen Auswirkungen nach dem
Bau seien bei einer Verkabelung der Gommerleitung im Vergleich zu de-
ren Freileitung etwas besser. Insgesamt schneide die Verkabelung damit
deutlich schlechter als die geprüften Freileitungsvarianten (pag. 4454).
7.7.4.2 Diese Ausführungen werden im Anhang 3.5 zum UVB 2009 er-
gänzt. Danach sei die Erdverlegung eines Hochspannungsleitungssys-
tems für Wechselstrom mit einer gesamten Übertragungsleitung von
4'000 MW unverhältnismässig teuer und belaste in einer Gesamtbewer-
tung die Umwelt weit mehr als eine Freileitung (pag. 4274). Eine Gleich-
stromübertragung könne im Schweizer Hochspannungsnetz nicht in Be-
tracht gezogen werden, weil die erforderlichen Kopfstationen für die Um-
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wandlung von Gleich- und Wechselstrom extrem teuer seien. Für die Erd-
verlegung seien im Übrigen umfangreiche, unterirdische Bauten erforder-
lich, wobei für wichtige Stromleitungen, wie die vorliegende, zwei vonein-
ander getrennte Stollen gebaut werden müssten. Zusätzlich zu diesen ei-
gentlichen Kabelanlage müsste überdies weiteres Land für Übergangs-
bauwerke, Lüftungsanlagen inkl. Strassenzugang alle 3 km, Strassenzu-
gänge zu Muffenkammern usw. verbaut werden. Für alle diese Bauwerke
sei die Topographie in Goms sehr ungünstig, was zu massiven Eingriffen
in die dortige, weitgehend intakte alpine Kulturlandschaft führen würde
(pag. 4272). Trassen von Kabelanlagen dürften nicht mit tiefwurzelndem
Gewächs bepflanzt werden und der Zugang müsse jederzeit gewährleis-
tet sein. Im Betriebszustand entstünde ein linearer Eingriff (Schneise) von
ca. 15-20 m Breite, der dauernd sichtbar bleiben würde. Werde der Korri-
dor mehrheitlich auf den Talboden konzentriert, so müssten zahlreiche
Infrastruktureinrichtungen mit erheblichem Mehraufwand gequert werden
(Strassen, Wasserleitungen, 16 kV-Stromkabel, ARA Sammelleitungen,
MGBahn, Swissgas usw.). Eher realisierbar als eine oberflächliche Erd-
verlegung wäre wohl ein Stollen, der von der Geologie her mehrheitlich
rechtsufrig verlaufen würde. Dort entstünden vor allem Probleme mit dem
Einzugsgebiet zahlreicher Quellfassungen. Eine solche Verkabelungsva-
riante würde weder die Einspeisung der lokalen Stromproduktion noch die
Bündelung mit der 132 kV-SBB-Leitung ermöglichen (pag. 4272). Die
fraglichen Ausführungen enden mit einer Gegenüberstellung der mit einer
Erdverlegung und Freileitung im Allgemeinen verbundenen Vor- und
Nachteile und dem Hinweis, dass die SBB Leitung aus technischen
Gründen nur sehr beschränkt verkabelt werden könne (pag. 4270).
7.7.5 Die Ausführungen des UVB 2007 sind nicht auf die besonderen
Verhältnisse im Goms zugeschnitten, sondern äussern sich in allgemei-
ner Weise zu den bei einer Verkabelung von Hochspannungsleitungen in
Gebirgsregionen auftretenden Schwierigkeiten. Im Gegensatz dazu
nimmt der Anhang 3.5 UVB 2009 Bezug auf die topographischen Verhält-
nisse des Goms, ohne jedoch einen für die Verkabelung des strittigen
Bauvorhabens geeigneten Leitungskorridor zu definieren und die mit dem
Bau sowie Betrieb einer solchen Leitung verbundenen Kosten zu bezif-
fern. Es wird keine Verkabelungsvariante auf einem hierfür geeigneten
Korridor ausgearbeitet und die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile
den in Betracht gezogenen Freileitungsvarianten gegenübergestellt. Das
Gewicht der fraglichen Ausführungen wird überdies dadurch gemindert,
dass das BAFU die Richtigkeit etlicher, der darin enthaltenen Feststellun-
gen anzweifelt, dessen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Querung
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Binna nicht teilt und diesen im Übrigen nur unter der Annahme zustimmt,
an das im SÜL-Verfahren festgelegte Leitungstrassee gebunden zu sein.
Werde ein anderer Leitungskorridor gewählt, so könne aufgrund der frag-
lichen Untersuchungen weder beurteilt werden, ob sich die Gommerlei-
tung natur- und landschaftverträglich verkabeln liesse, noch ob und ge-
gebenenfalls in welchem Umfang der 132 kV-Leitungsstrang der SBB in
ein solches Projekt integriert werden könnte (vgl. Stellungnahmen des
BAFU vom 5. Januar 2012 in den Verfahren A-4800/2011 und
A-4795/2011, pag. 0605). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein
Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Auf der
Grundlage der im Plangenehmigungsverfahren vorgenommenen Erhe-
bungen kann folglich nicht beurteilt werden, ob eine Verkabelung der strit-
tigen Hochspannungsleitung gegenüber deren Freileitung zu bevorzugen
ist.
7.7.6 Soweit gegen dieses Ergebnis vorgebracht wird, eine Verkabelung
des mitgeführten 132 kV-Leitungsstrangs der SBB sei aufgrund des (un-
gelösten) Resonanzproblems auszuschliessen, ist zwar einzuräumen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Problematik im Urteil
A-5374/2010 vom 15. August 2012 anerkannt und aus diesem Grund eine
Verkabelung der SBB-Leitungen auf langen Strecken grundsätzlich aus-
geschlossen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5374/2010 vom
15. August 2012 E. 13.8.3). Jedoch hat die SBB zwischen Massaboden
und Brig (Sudportale Iselle di Trasquera) insgesamt 40.4 km ihres Strom-
netzes verkabelt und in Betrieb genommen (vgl. Bericht Resonanzprob-
lematik im SBB Energienetz vom 15. Mai 2012, Korrigenda S. 18, 19, 20,
Tabelle Kabelstrecken in Betrieb). Dies deutet darauf hin, dass eine Ver-
kabelung des sich hieran anschliessende Leitungsstranges der SBB von
Bitsch/Massaboden bis Ulrichen möglich ist. Fest steht ausserdem, dass
zurzeit noch gewisse Abschnitte des SBB-Stromnetzes verkabelt werden
können, ohne dass deswegen mit Betriebsstörungen und Zugsverspätun-
gen zu rechnen ist. Dass die SBB dieses Potential für andere Teilab-
schnitte nutzen will, ist solange nicht entscheidend, als hierüber nicht in
Form einer rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung entschieden
wurde. Laut dem Bericht Resonanzproblematik im SBB Energienetz vom
15. Mai 2012 trifft dies auf 43.1 km der insgesamt geplanten 91 km ge-
planten Kabelstrecken zu (vgl. Bericht vom 15. Mai 2012, Korrigenda
S. 18, 19, 20, Tabelle Interne Planung Kabelprojekte, vgl. ausserdem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September
2012 E. 8), womit 47.9 km des SBB-Leitungsnetzes verbleiben, die ver-
kabelt werden können, ohne dass die Resonanzproblematik virulent wird.
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Diese Problematik schliesst eine Verkabelung des SBB-Leitungsstrangs
von Bitsch/Massaboden-Ulrichen demzufolge nicht aus. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine Verkabelung desselben unter
den vorliegenden Umständen abzulehnen wäre, es immer noch denkbar
ist, dass der Bundesrat auf seinen Bündelungsentscheid zurückkommt
und sich für eine getrennte Führung des 132 kV-Leitungsstrangs der SBB
entscheidet, wenn die Verkabelung der 380/220/65 kV-
Hochspannungsleitung zwischen Filet/Mörel-Ulrichen gegenüber deren
Freileitung zu favorisieren ist. Dies muss für den vorliegenden Fall umso
mehr gelten, als eine solche Variante ("Tal Massaboden-Mörel [SBB-
Freileitung]) bereits unter der Annahme, die 380/220/65 kV-
Hochspannungsleitung zwischen Filet/Mörel-Fiesch-Ulrichen werde als
Freileitung geführt, zur Diskussion stand (pag. 4455). Es geht daher nicht
an, die ganz oder teilweise Verkabelung der Gommerleitung von vornher-
ein in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, weil eine Verkabelung
des mitgeführten SBB-Leitungsstranges für grössere Strecken zu techni-
schen Schwierigkeiten führt und möglicherweise nur zu Lasten anderer
sich in Planung befindlicher Verkabelungsprojekte realisiert werden könn-
te. Ob die strittige Hochspannungsleitung als Freileitung zu führen oder
zu verkabeln ist, kann aufgrund der Akten demnach nicht beurteilt wer-
den. Insoweit erweist sich der Sachverhalt damit als unzureichend ermit-
telt, womit auszuschliessen ist, dass die im Plangenehmigungsverfahren
vorgenommene Prüfung der Verkabelungsfrage jener, die im Sachplan-
verfahren hätte stattfinden müssen, gleichwertig ist.
7.8 Bei diesem Ergebnis erweist sich der Beweisantrag der Beschwerde-
führerinnen 8-19 als begründet, weshalb ihm stattzugeben und eine Ver-
kabelungsstudie einzuholen ist. In deren Rahmen wird zunächst, die
Möglichkeit einer (Teil-)Verkableung der Gommerleitung, losgelöst von
dem im Sachplan festgelegten Leitungskorridor auf einem hierfür geeig-
neten Trassee unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Technik
und Wissenschaft zu prüfen sein, und davon ausgehend die mit einem
solchen Leitungsvorhaben verbundenen Vor- und Nachteile zu bestim-
men und mit der bewilligten Freileitung zu vergleichen sein. Kann auf-
grund dieser Gegenüberstellung nicht von vornherein ausgeschlossen
werden, dass die Gommerleitung als Freileitung zu führen ist, so wird in
einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob und zu welchen Bedingungen
die grundsätzlich als Freileitung zu führende Gommerleitung in den Be-
reichen, in welchem sie kommunale und kantonale Landschaftszonen
beeinträchtigt, verkabelt werden kann. Schliesslich wird der Experte zu
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untersuchen haben, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Verkabelung
des 132 kV-Leitungsstrangs der SBB möglich ist.
7.9 Sowohl die Instruktion des zur Beantwortung dieser Fragen beizuzie-
henden Experten als auch dessen Auswahl (vgl. hierzu: E. 7.7.3 hiervor)
setzt Fachwissen voraus, über welches das Bundesverwaltungsgericht
nicht verfügt. Deshalb ist die Angelegenheit vorliegend an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 7.3,
A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.4, A-7872/2010 vom 11. Oktober
2011 E. 8.3.6) und diese anzuweisen, eine Verkabelungsstudie mit den
vorangehend umrissenen Fragestellungen in Auftrag zu geben. Je nach
deren Ergebnis wird die Vorinstanz entweder über das UVEK eine Ände-
rung der für die strittige Hochspannungsleitung bestehenden SÜL-
Objektblätter zu erwirken oder abermals über das eingereichte Plange-
nehmigungsgesuch zu befinden haben. Bereits für die Auswahl und In-
struktion des beizuziehenden Experten hat sie überdies die SBB als Ei-
gentümerin des betroffenen 132 kV-Leitungsstrangs sowie die swissgrid,
welche das Schweizer Übertragungsnetz per Ende 2012 übernehmen
wird, in das Verfahren mit einzubeziehen. Schliesslich hat sie nach dem
Vorliegen der Verkabelungsstudie in Betracht zu ziehen, die Eidgenössi-
sche Natur- und Heimatsschutzkommission um eine fakultative Begutach-
tung nach Art. 8 NHG zu ersuchen (BGE 136 II 222 E. 4.1). Im Sinne die-
ser Ausführungen sind die vorliegenden Beschwerden demzufolge gutzu-
heissen (vgl. E. 5), die angefochtene Verfügung aufzuheben und die An-
gelegenheit zur Abklärung der Notwendigkeit einer Verkabelung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die strittige Angelegenheit in das
Plangenehmigungsverfahren, allenfalls das diesem vorgelagerte Sach-
planverfahren zurückgewiesen. Unter diesen Umständen kann darauf
verzichten werden, die SBB im vorliegenden Verfahren beizuladen, da
diese ihre schutzwürdigen Interessen im Rahmen der für das vorinstanz-
liche Verfahren angeordneten Beiladung wahren kann. Der Antrag der
Vorinstanz, die SBB beizuladen, ist daher abzuweisen. Den Verfahrens-
parteien wird überdies mit dem Urteil eine Kopie des in E. 7.7.6 hiervor
erwähnten Berichts zugestellt.
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
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9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren
Abklärungen und zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) praxisge-
mäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V
215 E. 6.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom
20. September 2012 E. 10, A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 19,
A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 10). Die Beschwerdeführenden
sind demzufolge als obsiegend einzustufen, womit sie keine Verfahrens-
kosten zu tragen haben. Die gesamten Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 10'000.-- sind demzufolge der Beschwerdegegnerin als unterliegender
Partei aufzuerlegen.
9.2 Obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG), die im Regelfall von der unterliegenden Gegen-
partei zu tragen ist, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Ver-
fahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden sowie, in der Regel, andere
Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Praxis macht von die-
ser Regel eine Ausnahme bei kleinen und mittleren Gemeinwesen, die
über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewie-
sen sind (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 m.H.; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 11). Als Gemeinden mit
insgesamt wenigen tausend Einwohnern haben die Beschwerdeführerin-
nen 8-19 Anspruch auf Parteientschädigung. Die Parteientschädigung
umfasst gemäss Art. 8 VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere Auslagen der Partei, nicht entschädigt wird unnötiger Aufwand.
Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädi-
gung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs.2 VGKE), wobei der Stunden-
ansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und höchstens 400
Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze wird den Beschwerdeführerinnen 8-19 eine Parteientschädi-
gung von Fr. 7'000.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zugesprochen. Die
Beschwerdeführer 1-7 haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung,
da sie nicht anwaltlich vertreten waren und keine besonderen Auslagen
geltend machen. Die Beschwerdeführer 20 und 21 werden durch den Be-
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
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schwerdeführer 20 vertreten, der als in eigener Sache prozessierender
Anwalt ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen kann (BGE
129 II 304 E. 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.77).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011 werden
unter der Verfahrensnummer A-4795/2011 vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtene Plangenehmi-
gung aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.- gehen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindungen
bekannt zu geben oder diesem einen Einzahlungsschein zuzustellen.
4.
Den Beschwerdeführerinnen 8-19 wird eine Parteientschädigung von
Fr. 7'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, zugesprochen, die von der Be-
schwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu entrichten ist. Den übrigen Beschwerdeführern steht keine Parteient-
schädigung zu.
A-4795/2011, A-4800/2011, A-4819/2011
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde unter Beilage der Kopie des
erwähnten Berichts)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde unter Beilage der Kopie
des erwähnten Berichts)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde unter Beilage der
Kopie des erwähnten Berichts)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0153; Einschreiben unter Beilage der Ko-
pie des erwähnten Berichts)
– das BAFU, Abteilung Recht
– das ESTI
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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