B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4796/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
TR Trans Rail AG, Oberer Saltinadamm 2, 3902 Glis,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebührenhöhe.
A-4796/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Ende Juni 2011 beantragte die TR Trans Rail AG beim Bundesamt für
Verkehr (BAV), Abteilung Infrastruktur, eine Ausnahmebewilligung für zwei
am 20. August 2011 durchzuführende Fahrten mit der Lokomotive 52
8055 von Schaffhausen nach Wilchingen-Hallau und zurück. Dieses Ge-
such wies das BAV zurück und forderte die TR Trans Rail AG auf, ein Ge-
such auf der Grundlage der von der Enotrac AG im Auftrag des Histori-
schen Eisenbahnvereins (HECH) ausgearbeiteten Risikoanalyse einzu-
reichen (nachfolgend: Risikoanalyse HECH/Enotrac). Am 12. Juli 2011
reichte die TR Trans Rail AG ein entsprechendes Gesuch ein. Mit E-Mail
vom 8. August 2011 teilte das BAV der TR Trains Rail AG mit, die begehr-
te Ausnahmebewilligung könne auf dieser Grundlage nicht erteilt werden;
hierfür sei eine generische Risikoanalyse erforderlich.
A.b Am 15. August 2011 reichte die TR Trans Rail AG abermals ein über-
arbeitetes Gesuch ein mit einer für die in Frage stehende Strecke ausge-
arbeiteten Risikoanalyse. Darin schlug sie in Absprache mit der verant-
wortlichen Infrastrukturbetreiberin vor, das mit einer solchen Fahrt ver-
bundene Risiko durch den Einsatz von besonders qualifizierten Lokomo-
tivführern zu reduzieren, die beide streckenkundig seien.
B.
Diesem Gesuch gab das BAV mit Verfügung vom 19. August 2011 statt
und erteilte der TR Trans Rail AG die begehrte Ausnahmebewilligung un-
ter Auferlegung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.--.
C.
Dagegen erhebt die TR Trans Rail AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
mit Schreiben vom 31. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die erhobene Gebühr aufzuheben und diese auf die durch die
Thematik Sicherheit bedingten Kosten zu reduzieren.
D.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung
vom 27. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3
E.
In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2011 erneuert die Beschwer-
deführerin ihre Anträge.
F.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 räumt das Bundesverwaltungsge-
richt der Vorinstanz die Möglichkeit ein, sich bis zum 3. Januar 2012 zur
Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu äussern. Gleichzeitig wird sie
aufgefordert, bis zu diesem Zeitpunkt die Risikoanalyse HECH/Enotrac in
ihrer ursprünglichen Version sowie mit den zwischenzeitlich vorgenom-
menen Änderungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin wird ersucht,
innert derselben Frist die Offerten und Rechnungen bezüglich der am
20. August 2011 gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung vom
19. August 2011 durchgeführten Fahrten einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 nimmt die Vorinstanz zu den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin unter Beilage der begehrten Risiko-
analyse Stellung.
H.
Am 3. Januar 2012 reicht die Beschwerdeführerin die Rechnung der Vor-
instanz ein. Nach telefonischer Rücksprache stellt sie dem Gericht die
gewünschten Unterlagen per E-Mail zu. Mit Schreiben vom 20. Januar
2012 reicht sie ihre Schlussbemerkungen ein.
I.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien sowie die sich in den Akten be-
findenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen ent-
schieden hat. Das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
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Seite 4
VGG und hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. August
2011 die beantragte Ausnahmebewilligung unter Auferlegung von Verfah-
renskosten im Betrag von Fr. 900.-- erteilt. Die Beurteilung der dagegen
erhobenen Beschwerde obliegt demzufolge dem Bundesverwaltungsge-
richt, zumal eine sich auf das Sachgebiet beziehende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG nicht besteht.
1.2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das
VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Danach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
Adressatin der angefochtenen Verfügung und dadurch insoweit be-
schwert, als sie darin mit Verfahrenskosten belastet wird. Diesbezüglich
ist sie folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
1.3. Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
grundsätzlich auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es
sich allerdings unter anderem dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn
technische Fragen und hiermit im Zusammenhang stehende sicherheits-
relevante Einschätzungen im Streit liegen, zu deren Beurteilung die ver-
fügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist als
das Bundesverwaltungsgericht. In diesen Fällen prüft das Bundesverwal-
tungsgericht im Wesentlichen, ob die Vorinstanz sämtliche relevanten
Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich bei ihrer Entscheidung von
sachlichen Überlegungen leiten liess (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-634/2009 vom 9. Februar 2010 E. 1.6; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.154; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/
St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).
A-4796/2011
Seite 5
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Reduktion der ihr in der vor-
instanzlichen Verfügung vom 19. August 2011 auferlegten Verfahrenskos-
ten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Ende Juni 2011 habe
sie bei der Vorinstanz ein Gesuch für eine Fahrt mit einer historischen
Lokomotive eingereicht, das die Vorinstanz ohne Erhebung von Verfah-
renskosten bewilligt habe. Das hiermit vergleichbare Gesuch vom 12. Juli
2011 habe sie dagegen zunächst mit der Begründung zurückgewiesen,
die Beschwerdeführerin müsse ein neues Gesuch auf der Grundlage der
generischen Risikoanalyse HECH/Enotrac einreichen. Nach Einreichung
eines entsprechenden Gesuches habe ihr die Vorinstanz sodann mitge-
teilt, das HECH-Verfahren könne auf den zu beurteilenden Fall nicht an-
gewandt werden, weil die in Frage stehende Lokomotive nicht auf der
Fahrzeugliste der generischen Risikoanalyse von HECH/Enotrac ver-
zeichnet sei. Die Beschwerdeführerin müsse daher für die Lokomotive 52
8055 eine spezifische Risikoanalyse vorlegen. Nach Einreichung einer
solchen habe ihr die Vorinstanz die begehrte Ausnahmebewilligung unter
Auferlegung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.-- erteilt. Dieser
Verfahrensablauf sei ausgesprochen arbeitsintensiv und unwirtschaftlich
gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nur bereit, die hiermit verbundenen
Aufwendungen der Vorinstanz in dem Umfang zu tragen, als diese auf die
erforderliche Sicherheitsprüfung zurückzuführen seien. Im Übrigen seien
ihr keine sicherheitsrelevanten Unterschiede zwischen der auf der Liste
der Risikoanalyse HECH/Enotrac verzeichneten BR 23 058 und der in
Frage stehenden Lokomotive bekannt. Unter diesen Umständen hätte die
Vorinstanz über das vorliegende Gesuch im HECH-Verfahren entschei-
den und die für solche Verfahren übliche Verwaltungsgebühr von Fr. 150.-
erheben können. Die Beschwerdeführerin sei sich keines Verschuldens
bewusst, welches die Erhebung des sechsfachen Betrages rechtfertigen
würde. Deshalb ersuche sie um Überprüfung der Angemessenheit der er-
hobenen Verfahrenskosten.
3.2. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, das von der Be-
schwerdeführerin vorgelegte Gesuch habe nicht den Anforderungen ent-
sprochen, welche für Fahrten nach dem 31. Juli 2011 zu beachten seien.
Über die diesbezügliche Änderung habe sie die Beschwerdeführerin und
andere betroffene Bahnunternehmungen bereits mit Schreiben vom
14. September 2007 informiert. In der Folge habe der HECH mit der In-
genieurunternehmung Enotrac AG eine generische Risikoanalyse ausge-
arbeitet. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass die darin vorgeschlagenen
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Massnahmen einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge ohne Zugsicherung
erlauben würden. Dies habe zur Folge, dass Ausnahmebewilligungen,
welche von der fraglichen Risikoanalyse erfasste Fahrzeuge betreffen
würden, in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden könnten. Die
Vorinstanz habe angenommen, dass dies auch für das Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 12. Juli 2011 gelte, weil sich dieses auf eine histo-
rische Lokomotive bezogen habe und die Beschwerdeführerin HECH-
Mitglied sei. Dessen Prüfung habe jedoch ergeben, dass die Lokomotive
52 8055 nicht auf der Liste der von der Risikoanalyse HECH/Enotrac er-
fassten Fahrzeuge figuriere, weshalb die Anwendung des HECH-
Verfahrens abgelehnt worden sei. Die begehrte Ausnahmebewilligung
habe nur aufgrund einer spezifisch für den in Frage stehenden Fall aus-
gearbeiteten Risikoanalyse erteilt werden können. Dieses Verfahren sei
mit einem im Vergleich zum HECH-Verfahren erhöhten Arbeitsaufwand
verbunden gewesen. Aufgrund der getätigten Arbeiten seien die Verfah-
renskosten mit Fr. 900.-- veranschlagt worden, wobei der Beschwerde-
führerin nur ein Anteil des Arbeitsaufwandes verrechnet worden sei.
3.3. Ende Juni 2011 hatte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für mehrere Fahrten mit
der Lokomotive 52 8055 von Schaffhausen nach Wilchingen-Hallau und
zurück eingereicht. Bei dessen Prüfung standen die sicherheitsrelevanten
Anforderungen für solche Fahrten im Vordergrund (vgl. etwa: Art. 17-17b,
Art. 18w und Art. 19 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
[EBG, SR 742.101]), insbesondere die für Fahrten auf Gleisen erforderli-
chen Sicherungsanlagen (Art. 17 Abs. 2 ESG i.V.m. Art. 39 der Eisen-
bahnverordnung vom 23. November 1989 [EBV, 742.141.1]). Diese Rege-
lungen werden zurzeit dahingehend ausgelegt, dass auf Schienen ver-
kehrende Fahrzeuge mit einem automatischen Zugsicherungssystem
ausgestattet sein müssen, das die Berücksichtigung von Geschwindig-
keitsbeschränkungen und Signalen durch die Züge unterstützt, indem
dieses bei einer Abweichung in die manuelle Zugführung eingreift. Seit
dem 31. Juli 2011 ist die Ablösung des in den 1930er Jahren entwickelten
schweizerischen Zugsicherungssystems SIGNUM durch das europäische
Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalisationssystem ETCS (Euro-
pean Train Control System) Level 1 und 2 abgeschlossen, das seither
grundsätzlich für das gesamte Normalspurnetz als Standardsicherungs-
system gilt (vgl. zum Ganzen: . / > Dokumentation
> Fachinformation > Berichte > ETCS wird zum Standard: Information zur
Weiterentwicklung der ETCS-Strategie, besucht am 25. Januar 2012,
Schreiben des BAV vom 14. September 2007, S. 1). Die in Frage stehen-
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de ölgefeuerte Dampflokomotive 52 8055 verfügt über Integra SIGNUM
und Indusi 60, nicht jedoch über ETCS. Sie genügt folglich den geltenden
Sicherheitsstandards nicht.
3.4. Gemäss Art. 18w Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 EBV kann das BAV
den Betrieb eines solchen Schienenfahrzeuges im Einzelfall gleichwohl
bewilligen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass sie den gleichen
Grad an Sicherheit gewährleistet, durch die Inbetriebnahme des in Frage
stehenden Schienenfahrzeuges kein inakzeptables Risiko entsteht und
alle verhältnismässigen Massnahmen getroffen wurden, um die mit der
Inbetriebnahme eines solchen Schienenfahrzeuges verbundene Gefahr
zu minimieren. Diese Regelung wurde mit der Revision vom 4. November
2009 in die Eisenbahnverordnung aufgenommen (AS 2009 5991) und ist
seit dem 1. Juli 2010 in Kraft. Für historische Schienenfahrzeuge ist sie
laut der Richtlinie des BAV vom 1. September 2010 "Zulassung histori-
scher Fahrzeuge der Eisenbahn" dahingehend auszulegen, dass Ge-
suchsteller, welche beim BAV eine befristete Betriebsbewilligung für ein-
zelne Fahrten ohne ausreichende Zugbeeinflussungsausrüstung verlan-
gen, eine streckenbezogene Risikoanalyse einzureichen haben, deren
Inhalt mit den betroffenen Infrastrukturbetreibern abgesprochen ist (http://
www.news./message/index.html > Zulassung historische Fahr-
zeuge der Eisenbahn, besucht am 16. Februar 2012 [nachfolgend: Richt-
linie]; vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien: Art. 18w Abs. 2 ESG und
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Für die mit der Erteilung einer solchen Aus-
nahmebewilligung verbundenen Umtriebe verrechnet das BAV eine Ge-
bühr, die sich nach dem Zeitaufwand der involvierten Mitarbeiter richtet
(Art. 2 i.V.m. Art. 7 der Gebührenverordnung BAV vom 25. November
1998 [GebV-BAV, SR 742.102]). Pro Arbeitsstunde können Fr. 100.-- bis
Fr. 200.-- verrechnet werden (Art. 7 GebV-BAV).
3.4.1. Um dieses Verfahren zu vereinfachen und unnötige Kosten zu
vermeiden, hat der HECH die Ingenieurunternehmung Enotrac AG mit der
Ausarbeitung einer generischen Risikoanalyse beauftragt, in der die mit
dem Betrieb von historischen Schienenfahrzeugen ohne ein ausreichen-
des Zugsicherungssystem verbundenen Gefahren untersucht und Mass-
nahmen zur Risikominimierung ausgearbeitet wurden. Diese Risikoanaly-
se hat der HECH Ende 2010 beim BAV eingereicht. Dieses kam nach de-
ren eingehender Prüfung und der Durchführung mehrerer Testfahrten mit
den darin vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen am 24. Juni 2011
zum Schluss, dass die Risiken des Betriebes der im Anhang E der Risi-
koanalyse HECH/Enotrac aufgelisteten Schienenfahrzeuge bei sachge-
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Seite 8
mässer Durchführung der postulierten Sicherheitsmassnahmen prinzipiell
auf ein vertretbares Mass reduziert werden könnten (vgl. Protokoll des
BAV vom 12. April 2011, Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011, S. 3
und Stellungnahme vom 19. Dezember 2011, S. 2). Seither werden Aus-
nahmebewilligungen, die sich auf im Anhang E der Risikoanalyse
HECH/Enotrac aufgeführten Schienenfahrzeuge beziehen, im Allgemei-
nen auf der Grundlage einer streckenbezogenen Risikoanalyse und der in
der Risikoanalyse HECH/Enotrac vorgeschlagenen Sicherungsmass-
nahmen in einem vereinfachten Verfahren erteilt. Für den hiermit verbun-
denen Arbeitsaufwand, d.h. die Prüfung, ob das Schienenfahrzeug im
Anhang E der Risikoanalyse HECH/Enotrac figuriert, und die Untersu-
chung der streckenbezogenen Risikoanalyse, erhebt das BAV eine pau-
schale Verwaltungsgebühr von Fr. 150.--.
3.4.2. In den übrigen Fällen hat die Gesuchstellerin mit dem Antrag um
Erteilung der Ausnahmebewilligung eine eigens zu diesem Zweck erar-
beitete Risikoanalyse einzureichen, welche die auf der zu befahrenden
Strecke infolge des ungenügenden Zugsicherungssystems zu erwarten-
den Gefahren sowie deren mögliche Ursachen benennt und Massnah-
men vorschlägt, um dieses Risiko auf ein vertretbares Mass zu reduzie-
ren (Richtlinie, S. 10). Ob alternativ dazu die Möglichkeit besteht, den er-
forderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen, indem eine streckenbezo-
gene Risikoanalyse eingereicht und zudem bewiesen wird, dass die in
Betrieb zu nehmende Lokomotive dieselben Sicherheitsstandards erfüllt
wie die im Anhang E der Risikoanalyse HECH/Enotrac aufgelisteten, ist
denkbar. Im einen wie im anderen Fall hat das BAV das Gesuch, ein-
schliesslich der eingereichten Unterlagen, unter Berücksichtigung der tat-
sächlichen Gegebenheiten eingehend zu analysieren und auftauchende
Fragen durch Rücksprache mit der Gesuchstellerin und der betroffenen
Infrastrukturbetreiberin abzuklären. Der hierdurch verursachte Arbeits-
aufwand übersteigt den für das standardisierte HECH-Verfahren aufzu-
wendenden deutlich.
3.5. Es ist unbestritten, dass die Lokomotive 52 8055 nicht im Anhang E
der Risikoanalyse HECH/Enotrac aufgeführt ist. Bei dieser Ausgangslage
konnte die Vorinstanz die begehrte Ausnahmebewilligung nicht im HECH-
Verfahren erteilen. Davon hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit
E-Mail vom 8. August 2011 in Kenntnis gesetzt und diese aufgefordert,
eine Risikoanalyse für die Lokomotive 52 8055 betreffend die Bahnstre-
cke Schaffhausen – Wilchingen-Hallau einzureichen. Für diese Aufforde-
rung, die Analyse des überarbeiteten Gesuches sowie die Redaktion der
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Seite 9
angefochtenen Verfügung hat der federführende Sachbearbeiter laut den
Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. Oktober
2011 sechs, der von ihm beigezogene Fachspezialist der Abteilung Si-
cherheit siebeneinhalb Stunden aufgewendet (S. 4). Unter Zugrundele-
gung von Stundenansätzen von Fr. 115.-- (Fachspezialisten) bzw.
Fr. 130.-- (federführender Sachbearbeiter) betragen die gesamten Verfah-
renskosten demnach Fr. 1'642.50 (Fr. 780.-- [6 x Fr. 130.--] + Fr. 862.50
[7.5 x Fr. 115.--]). Davon hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
Fr. 900.--, mithin 54.80%, auferlegt.
3.6. Die massgeblichen Regelungen der Gebührenverordnung und das
für Kausalabgaben, wie der in Frage stehenden Verwaltungsgebühr, gel-
tende Kostendeckungsprinzip (BGE 134 I 180 E. 6.1; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2628 und Rz. 2637 ff.; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 58 Rz. 13 ff.) hätten es an sich erlaubt, der Be-
schwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ob ein
solches Vorgehen auch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar gewesen
wäre, erscheint fraglich. Nach diesem Grundsatz, der das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsprinzip und das Willkürverbot im
Abgaberecht konkretisiert (Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]), muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen
Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabe-
pflichtige Partei hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2641;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 19 und Rz. 23). Dieser
Wert bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der leistungs-
pflichtigen Partei bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten In-
anspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Auf-
wand des betreffenden Verwaltungszweiges (BGE 130 III 228 E. 2.3,
BGE 128 I 52 E. 4a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2642;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 20). In diesem Zusam-
menhang ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass dem Kanton Schaff-
hausen für die aufgrund der in Frage stehenden Ausnahmebewilligung
durchgeführten Fahrten Fr. 11'630.-- in Rechnung gestellt wurden (Rech-
nung der Rail Event AG vom 23. August 2011). Selbst unter Berücksichti-
gung der Tatsache, dass ein Teil dieses Entgelts der Rail Event AG als
Veranstalterin zusteht, hatte die Beschwerdeführerin unter diesen Um-
ständen ein beachtliches finanzielles Interesse am Bewilligungsverfahren.
Aufgrund dessen und der mit der Gesuchsbearbeitung verbundenen Kos-
ten von total Fr. 1'642.50 ist es unter dem Blickwinkel des Äquivalenz-
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Seite 10
prinzips jedenfalls zulässig, der Beschwerdeführerin für das Bewilligungs-
verfahren Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.-- aufzuerlegen.
3.7. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu
überzeugen.
3.7.1. Ihrem Vorbringen, der von der Vorinstanz betriebene Aufwand sei
nicht durch die erforderliche Sicherheitsprüfung, sondern die ineffiziente
Arbeitsweise der Vorinstanz bedingt, ist entgegenzuhalten, dass die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin ausschliesslich ihre Aufwände ab Einrei-
chung des Gesuches vom 12. Juli 2011 verrechnet hat. Dieses Gesuch
hat der federführende Sachbearbeiter auf seine Vollständigkeit hin über-
prüft, als unvollständig erkannt und unter Angabe der erforderlichen Un-
terlagen zurückgewiesen. In einem weiteren Schritt hat er alsdann das
überarbeitete Gesuch einer Prüfung unterzogen, als vollständig einge-
stuft, dem Fachspezialisten der Abteilung Sicherheit vorgelegt, mit die-
sem besprochen und schliesslich in einer begründeten Verfügung die be-
gehrte Ausnahmebewilligung erteilt. Dieser Arbeitsablauf erweist sich als
zweckmässig und der im vorliegenden Fall hierfür veranschlagte Zeitauf-
wand von sechs Stunden weder im Einzelnen noch in seiner Gesamtheit
als übermässig. Dasselbe gilt für den beigezogenen Fachspezialisten.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Kritik ist folglich un-
begründet.
3.7.2. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Vorinstanz laut ih-
ren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 Aus-
nahmebewilligungen, wie die vorliegend in Frage stehende, bis zum
31. Juli 2011 offenbar in einfachen Fällen kostenlos erteilt hat (S. 3). Zwar
kommt der eingelebten Praxis einer Verwaltungsbehörde ein grosses
Gewicht zu. Eine Praxisänderung ist indes zulässig, wenn die zuständige
Behörde aufgrund der Analyse der massgeblichen Sach- und Rechtslage
zur Einsicht gelangt, dass eine Regelung bisher unrichtig angewandt
wurde oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung
dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen besser ent-
sprechen würde (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4; BVGE
2009/34 E. 2.4.1). Eine Praxisänderung muss sich demnach auf ernsthaf-
te, sachliche Gründe stützen, die – vor allem aus Gründen der Rechtssi-
cherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr
richtig erkannte Praxis befolgt wurde (BGE 137 III 352 E. 4.4, BGE 127 I
49 E. 3c, BGE 126 I 122 E. 5).
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Seite 11
3.7.3. Am 1. Januar 1999 sind die rechtlichen Grundlagen der Bahnre-
form 1 in Kraft getreten (BBl 1997 I 909), die unter anderem bezweckt,
die Interoperabilität der Bahnen zu fördern (BBl 1999 I 918 ff.). In diesem
Zusammenhang hat die Vorinstanz unter anderem eine sog. Migrati-
onsstrategie erarbeitet, um den schrittweisen Übergang von den alten
Zugsicherungssystemen zum europäischen System ETCS zu ermögli-
chen, das für die SBB sowie sämtliche Normalspurbahnen seit dem
31. Juli 2011 als Standard gilt (vgl. E. 3.3.). Im Rahmen dieses Prozesses
hat sie ihre Praxis bezüglich der von historischen Schienenfahrzeugen
ohne ein ausreichendes Zugsicherungssystem verlangten Sicherungs-
massnahmen einer Überprüfung unterzogen und ist aufgrund einer neuen
Risikoanalyse sowie der angestrebten Interoperabilität zum Schluss ge-
kommen, dass die bisher als Sicherheitsmassnahme akzeptierte zwei-
männige Besatzung grundsätzlich nicht mehr genügt. Historische Fahr-
zeuge, welche für Zugfahrten eingesetzt werden, müssten fortan mindes-
tens die SIGNUM-Informationen "Warnung" und "Halt" verarbeiten kön-
nen. Die Übertragung müsse sowohl von den SIGNUM-Gleismagneten
als auch den Eurobalisen (EuroSIGNUM Telegrammpaket 44) möglich
sein. Fahrzeuge, welche bereits über SIGNUM verfügten, seien bis zum
31. Juli 2009 mit dem ETM-S nachzurüsten. Ab diesem Zeitpunkt könne
auf diese Mindestausrüstung nur noch in begründeten Einzelfällen ver-
zichtet werden.
Für diese Praxisänderung sprechen gewichtige Gründe. Sie hat in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass die zweimännige Besatzung nicht
mehr standardmässig als ausreichende Sicherheitsmassnahme betrach-
tet werden kann, sondern jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der
konkreten Gegebenheiten zu entscheiden ist, ob das mit einer Fahrt ohne
ausreichendes Zugsicherungssystem verbundene Risiko mit geeigneten
Sicherheitsmassnahmen auf ein vertretbares Mass reduziert werden
kann. Dass eine solche Einzelfallprüfung kostenpflichtig ist, liegt ange-
sichts des hierdurch verursachten Zeitaufwandes auf der Hand. Insofern
ist die Kostenpflicht im Ausnahmebewilligungsverfahren auf die im Zuge
der Migrationsstrategie erhöhten Sicherheitsanforderungen zurückzufüh-
ren. Die entsprechende Praxisänderung erweist sich somit als zulässig;
dies umso mehr, als der Bundesrat zwischenzeitlich mit der Einführung
von Art. 5 EBV einen individuellen Sicherheitsnachweis verlangt, womit
fraglich erscheint, ob die Vorinstanz nach dessen Inkrafttreten an der
vormaligen Praxis überhaupt hätte festhalten dürfen. Hinsichtlich des von
der Vorinstanz für die Implementierung der neuen Sicherheitsanforderun-
gen gewählten Vorgehens bleibt schliesslich anzumerken, dass die be-
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Seite 12
troffenen Bahnunternehmungen, insbesondere die Beschwerdeführerin,
bereits mit Schreiben vom 14. September 2007 über die anvisierte Pra-
xisänderung in Kenntnis gesetzt und ihnen eine angemessene Über-
gangsfrist eingeräumt wurde, um sich auf die neue Situation einzustellen.
Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus der vormals
bestehenden Kostenlosigkeit gewisser Verfahren um Erteilung einer Aus-
nahmebewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat
die strittigen Verfahrenskosten nach Massgabe der geltenden Kostenre-
geln somit korrekt bemessen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die verfügte Kostenauflage
schliesslich ein, die Vorinstanz sei zu Beginn des Verfahrens nicht in der
Lage gewesen, ihr mitzuteilen, welchen Anforderungen ein Gesuch um
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Fahrt auf der Strecke
Schaffhausen – Wilchingen/Hallau mit der Lokomotive BR 52 8055 genü-
gen müsse. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin am 25. Mai
2011 diesbezüglich mitgeteilt, eine solche Fahrt sei zu den bisherigen
Bedingungen möglich. Dem Kunden sei dies entsprechend bestätigt und
auf dieser Grundlage die Offerte für die Zugfahrten vom 20. August 2011
ausgearbeitet worden. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Kunden daher
weder die höheren Verfahrenskosten noch die Kosten der streckenbezo-
genen Risikoanalyse in Rechnung stellen können. Die Vorinstanz hält
dieser Argumentation entgegen, der Beschwerdeführerin nur jene Verfah-
renskosten verrechnet zu haben, welche nach Einreichung des nicht als
korrekt deklarierten Gesuches vom 12. Juli 2010 entstanden seien. Im
Übrigen sei die verfügte Gebühr von der Vorgehensweise weitgehend
unabhängig, da der Beschwerdeführerin nur ein Teil der tatsächlichen
Verfahrenskosten auferlegt worden sei. Die Verfahrenskosten hätten sich
somit infolge einer allfälligen Falschauskunft nicht erhöht.
4.2.
4.2.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben ver-
leiht einer Person im Einzelfall Anspruch auf Schutz in ihrem berechtigten
Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er-
wartungen weckendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Dies kann zur Folge haben,
dass eine gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht angewandt und eine
im Widerspruch zur gesetzlichen Ordnung stehende Anordnung getroffen
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wird (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 10). Solches bedingt
allerdings zunächst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei einer
Privatperson bestimmte Erwartungen auslöst. Im Weiteren ist erforderlich,
dass diese auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte und gestützt da-
rauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rück-
gängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben, wenn ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen-
steht (BGE 131 II 627 E. 6, 129 I 161 E. 4.1, 121 V 65 E. 2b; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 631 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 22 N. 10 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öf-
fentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff.).
4.2.2. Ob diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen,
prüft das Bundesverwaltungsgericht in freier Würdigung der vorhandenen
Beweismittel (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Der für
die Annahme des Vertrauensschutzes erforderliche Beweis ist erbracht,
wenn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Beweiswürdigung
zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in
der behaupteten Weise verwirklicht hat (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3834/2011 E. 6.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.141; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schinder [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Art. 12 N. 16; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 213
ff.). Bleibt ein behauptetes Sachverhaltselement unbewiesen, so stellt
sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbe-
züglich gilt im öffentlichen Recht in Anlehnung an Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der all-
gemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein ei-
ner Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3834/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 6.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150; AUER, a.a.O., Art. 12
N. 17; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 207 ff.). Demzufolge
trägt diejenige Partei, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft, die
Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweislast).
4.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführe-
rin Ende Juni 2011 mit dem Begehren an die Vorinstanz gewandt hatte,
ihr eine Ausnahmebewilligung für am 20. August 2011 durchzuführende
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Fahrten mit der Lokomotive 52 8055 von Schaffhausen nach Wilchingen-
Hallau und zurück zu erteilen. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz in der
Folge zurück und forderte die Beschwerdeführerin auf, ein Gesuch auf
der Grundlage der Risikoanalyse HECH/Enotrac einzureichen. Diese, von
der zuständigen Vorinstanz erteilte Auskunft, die sich direkt auf die Be-
schwerdeführerin und das von ihr eingeleitete Verfahren bezog, war, wie
vorangehend dargelegt, falsch (vgl. E. 3.5). Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Unrichtigkeit dieser Auskunft nicht erkannt zu haben.
Diese Parteibehauptung mag zutreffen. Fraglich ist jedoch, ob sie deren
Unrichtigkeit unter den gegebenen Umständen nicht hätte erkennen müs-
sen, war sie doch als HECH-Mitglied an der Entwicklung des HECH-
Verfahrens beteiligt und wusste daher, dass sich die Risikoanalyse
HECH/Enotrac und infolgedessen auch das HECH-Verfahren nur auf die
in deren Anhang E aufgeführten Schienenfahrzeuge bezieht (vgl. Risiko-
analyse HECH/Entroac S. 8). Sich unter diesen Umständen auf den
Standpunkt zu stellen, die Beschwerdeführerin hätte bei gehöriger Sorg-
falt die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft erkennen und sich beim zu-
ständigen Sachbearbeiter über deren Hintergründe erkundigen müssen,
erscheint durchaus vertretbar. Ob sie sich bereits deswegen nicht auf den
Vertrauensschutz zu berufen vermag, kann vorliegend allerdings dahin-
gestellt bleiben, weil der Beschwerdeführerin die Berufung auf den Ver-
trauensschutz aus einem anderen Grund verwehrt ist.
4.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom
28. November 2011 sinngemäss geltend, aufgrund der unrichtigen Aus-
kunft der Vorinstanz einen Transportvertrag geschlossen zu haben, der
es ausschliesst, ihrem Vertragspartner die ihr in der angefochtenen Ver-
fügung auferlegten Verfahrenskosten aufzuerlegen (S. 2). Um die Rich-
tigkeit dieser Parteibehauptung zu überprüfen, hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2011 aufgefordert,
ihr den fraglichen Vertrag bzw. allfällige Offerten und die gestützt darauf
gestellte(n) Rechnung(en) einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Be-
schwerdeführerin am 20. Januar 2012 nachgekommen und hat zwei un-
datierte Offerten sowie eine Rechnung vom 23. August 2011 eingereicht.
Daraus geht hervor, dass die Rail Event AG mit dem Kanton Schaffhau-
sen über die am 20. August 2011 mit der Lokomotive 52 8055 durchge-
führten Fahrten einen entgeltlichen Transportvertrag geschlossen hat. Die
Beschwerdeführerin ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Ob
und in welchem Umfang dieser Vertrag eine Überwälzung der erhobenen
Verfahrenskosten erlaubt, ist somit vorliegend nicht von Bedeutung.
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Massgebend ist vielmehr, ob die Vertragspartnerin der Beschwerdeführe-
rin, die Rail Event AG, der Beschwerdeführerin die ihr in der angefochte-
nen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten als Auslage zu ersetzen hat.
Wie es sich diesbezüglich verhält, kann mangels Kenntnis des fraglichen
Vertragsverhältnisses nicht gesagt werden. Dass die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes durch Peter Koch, den Ver-
waltungsratspräsidenten der Rail Event AG, vertreten wird, deutet darauf
hin, dass sie ihrer Vertragspartnerin die fraglichen Kosten in Rechnung
stellen kann. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht mit einer jeden vernünfti-
gen Zweifel ausschliessenden Gewissheit erstellt. Damit ist nicht nach-
gewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unrichtigen Aus-
kunft der Vorinstanz Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne
Nachteil rückgängig machen kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat
die Beschwerdeführerin als beweisbelastete Partei zu tragen, womit sie
sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz berechtigt war, der Be-
schwerdeführerin in der Verfügung vom 19. August 2011 Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 900.-- zu verrechnen. Die dagegen erhobene Be-
schwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuwei-
sen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un-
terliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgelegt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei
diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdefüh-
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rerin. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 420/2011-08-18/98; Einschreiben)
– das UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsmittel-
frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag
nach Ostern (Art. 46 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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