B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
A-4807/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahme nach Art. 7 STEBV und Art. 13
VTE.
A-4807/2011
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), bewarb sich im Jahre 2009 bei den Ver-
kehrsbetrieben B._______ für eine Ausbildung zur Tramführerin. Am
8. Juli 2009 wurde sie im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung
von Dr. med. X._______, Vertrauensärztin des Bundesamtes für Verkehr
(BAV), als bedingt tauglich (Sehhilfe) eingestuft. Am 1. Februar 2010
nahm sie ihre Tätigkeit als Tramführerin auf.
B.
Vom 6. Januar bis am 13. Mai 2011 musste sich A._______ aufgrund von
psychischen Problemen in stationäre Behandlung begeben. Danach kehr-
te sie mit einem Pensum von vorerst 50 % an ihre Arbeitsstelle zurück.
Am 31. Mai 2011 führte Dr. med. X._______ auf Veranlassung der
B._______ eine ausserordentliche medizinische Untersuchung durch und
erklärte A._______ mit Entscheid vom 16. Juni 2011 für fahruntauglich.
Gestützt auf dieses Ergebnis setzten die B._______ A._______ ab Juli
2011 nicht mehr im Fahrdienst, sondern in der Abteilung (…) ein.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 ersuchte A._______ das BAV um Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung. Das BAV beauftragte in der Folge
seine Fachstelle Medizin (Dr. med. Y._______) mit der Überprüfung des
Untauglichkeitsbefundes von Dr. med. X._______.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 bestätigte das BAV (nachfolgend: Vorin-
stanz) den Entscheid von Dr. med. X._______ und auferlegte A._______
die Verfahrenskosten. Zur Begründung führte es aus, es stütze sich bei
medizinischen Tauglichkeitsentscheiden jeweils auf die Feststellungen
seiner Vertrauensärzte und -ärztinnen ab und ziehe bei Bedarf zusätzlich
seine Fachstelle Medizin bei. Da Letztere am 21. Juli 2011 ihm gegen-
über den Untauglichkeitsentscheid von Dr. med. X._______ als korrekt
bezeichnet habe, könne es sich dieser Beurteilung ohne weiteres an-
schliessen.
E.
Mit Eingabe vom 31. August 2011 führt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung vom 26. Juli 2011 und beantragt ein Zweitgutachten über
ihren aktuellen Gesundheitszustand von einem von der Vorinstanz aner-
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kannten Verkehrsmediziner sowie die aktuelle Feststellung ihrer Fahr-
tauglichkeit. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Pro-
zessführung. Zur Begründung führt sie an, der von Dr. med. X._______
im Rahmen der Untersuchung vom 31. Mai 2011 erhobene Vorwurf, sie
habe anlässlich der Erstuntersuchung wichtige Informationen zu ihrem
Gesundheitszustand verschwiegen, treffe nicht zu, habe sie doch damals
ihre Schilddrüsenerkrankung (allerdings ohne Auflistung der einzelnen
Symptome) wahrheitsgemäss angegeben. Sie habe bereits im Jahre
2008 aufgrund von familiären Problemen unter Erschöpfungszuständen
gelitten und sei schliesslich anfangs 2011 unter dem anhaltenden Druck
zusammengebrochen. Sie habe sich jedoch in der Zwischenzeit von die-
sem Zusammenbruch vollständig erholt und sei seit anfangs August 2011
wieder zu 100 % arbeitsfähig. Zudem habe sich ihre Familiensituation
deutlich entspannt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2011 befreite das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Ver-
fahrenskosten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies es ab.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 ersucht die Vorinstanz um
Abweisung der Beschwerde. Wie die Fachstelle Medizin in ihrer Stellung-
nahme vom 18. Oktober 2011 ausführe, habe die Beschwerdeführerin
jahrelang starke Psychopharmaka eingenommen und leide an verschie-
denen gesundheitlichen Problemen. Zudem sei – so die Fachstelle Medi-
zin – das Vertrauensverhältnis zu Dr. med. X._______ aufgrund ihrer fal-
schen Angaben gestört und ihre Schlaf- und psychischen Probleme lies-
sen sich mit der mit dem Fahrdienst verbundenen Nacht- und Schichtar-
beit nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen könne sie (die Vorin-
stanz) sich der Auffassung der Fachstelle Medizin anschliessen, wonach
die Fahrtauglichkeit in absehbarer Zeit nicht gegeben sei und eine erneu-
te Überprüfung dieses Befundes bei günstigem Verlauf frühestens nach
Ablauf von zwei Jahren erfolgen könne.
H.
In ihrer Replik vom 21. November 2011 beantragt die nunmehr anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. Juli 2011 sei auf-
zuheben und sie sei als Tramführerin für fahrtauglich zu erklären, eventu-
aliter sei bei einem externen Psychiater oder einer externen Psychiaterin
FMH ein neues Gutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand und
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ihre gegenwärtige Fahrtauglichkeit einzuholen. Der Untauglichkeitsbefund
sei aus psychiatrischen Gründen erfolgt, ohne dass die beurteilenden
Ärzte Dr. med. X._______ und Dr. med. Y._______ über einen Facharztti-
tel in Psychiatrie verfügten. Zudem sei Dr. med. X._______ nicht unbe-
fangen gewesen und Dr. med. Y._______ habe seine Begutachtung in
unzulässiger Weise einzig gestützt auf die Akten und ohne persönliches
Gespräch mit ihr (der Beschwerdeführerin) vorgenommen. Die beiden
Ärzte wären angehalten gewesen, einen externen Psychiater oder eine
externe Psychiaterin mit der Tauglichkeitsbeurteilung zu beauftragen oder
sich zumindest bei ihrer Psychiaterin und ihrer Psychotherapeutin über
den Krankheitsverlauf und bei ihrem Arbeitgeber über die mit ihr gemach-
ten Erfahrungen nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu informie-
ren. Ihre Psychiaterin Dr. med. Z._______ habe sie in dem von ihr in Auf-
trag gegebenen Bericht vom 16. November 2011 unter Berücksichtigung
des gesamten Krankheitsverlaufes und der gegenwärtigen Befindlichkeit
als fahrtauglich eingestuft. In dieselbe Richtung gehe auch der Verlaufs-
bericht ihrer Psychotherapeutin vom 11. Oktober 2011. Den einschlägigen
Richtlinien des BAV sei zu entnehmen, dass selbst bei einer schweren
depressiven Störung bloss eine befristete Untauglichkeit bis zum Abklin-
gen der Symptome auszusprechen sei. Die (bestrittene) Kontraindikation
für Nacht- und Schichtarbeit lasse sich ohne weiteres vermeiden, indem
sie von diesen Tätigkeiten befreit werde.
I.
Mit Schreiben vom 28. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin
ein aktuelles Arbeitszeugnis der B._______ nach.
J.
Mit Duplik vom 15. Dezember 2011 ersucht die Vorinstanz um Abweisung
der Begehren der Beschwerdeführerin. Sie habe einen verkehrsmedizini-
schen Entscheid getroffen, für welchen spezifische Kenntnisse erforder-
lich seien. Dr. med. Y._______ verfüge über einen Facharzttitel in Ar-
beitsmedizin und Dr. med. X._______ über eine entsprechende Zusatz-
ausbildung und beide hätten langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der
Verkehrsmedizin. Es sei nicht Aufgabe der Fachstelle Medizin, selber Un-
tersuchungen durchzuführen, sondern sie habe nur die fachliche Aufsicht
sicherzustellen. Die Fahruntauglichkeit sei nicht aus psychiatrischen,
sondern aus verkehrsmedizinischen Gründen ausgesprochen worden.
Ein Psychiater ohne entsprechende Fachkompetenzen könne höchstens
über die allgemeine Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch über die spezifische
Eignung als Tramführerin befinden. Sie bzw. ihre Fachstellen Medizin und
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Psychologie könnten zwar bei Bedarf eine zusätzliche psychiatrische
oder neuropsychologische Expertise anordnen; diese diene jedoch einzig
als ergänzende, keinesfalls aber als allein ausschlaggebende Entschei-
dungsgrundlage. Aufgrund des langjährigen Verlaufs der depressiven
Störung sei gegenüber der Beschwerdeführerin eine Fahruntauglichkeit
auszusprechen, welche unter der Voraussetzung einer vollständigen Hei-
lung ohne Rückfallgefahr allenfalls nach Ablauf von zwei Jahren überprüft
werden könne.
K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Dezember 2011 hält die Be-
schwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, dass für den Untauglichkeits-
befund neben verkehrsmedizinischen auch psychiatrische Kenntnisse er-
forderlich seien, über welche Dr. med. X._______ jedoch nicht verfüge.
Wenn Dr. med. Z._______ als psychiatrische Fachperson ohne einschlä-
gige verkehrsmedizinische Kenntnisse ihre Arbeitsfähigkeit als Tramfüh-
rerin bejahe, so sei der Arbeitsmediziner zumindest gehalten, einen ex-
ternen Psychiater beizuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33
VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
hier nicht gegeben und das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
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derung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführe-
rin ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Ver-
fügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011. Sie ist demnach zur Beschwer-
de legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitungen oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder
aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit
keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben
(Art. 81 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR
742.101]). Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 4. November
2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich
(STEBV, SR 742.141.2) haben Triebfahrzeugführende die erforderlichen
medizinischen und psychologischen Voraussetzungen zu erfüllen. Sind
sie mehr als dreissig Tage infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig,
müssen sie sich beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin mel-
den (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Diese prüfen ihre medizinische Tauglichkeit
und teilen die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit innert zehn Tagen
nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten
Formular der untersuchten Person und dem (Eisenbahn-) Unternehmen
mit; auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine be-
schwerdefähige Verfügung aus (Art. 13 Abs. 1 STEBV sowie Art. 13
Abs. 5 der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zu-
lassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen [VTE, SR
742.141.21]).
4.
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4.1. Die Beschwerdeführerin hat – nachdem ihr von der Vertrauensärztin
Dr. med. X._______ am 23. Juni 2011 der medizinische Untauglichkeits-
befund mitgeteilt worden ist – die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juni
2011 um die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht.
Diese hat in der Folge bei Dr. med. Y._______ von der Fachstelle Medizin
eine Stellungnahme eingeholt. Obwohl von der Beschwerdeführerin nicht
gerügt, ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr vor
Verfügungserlass das Ergebnis der Beurteilung vom 21. Juli 2011 zur
Stellungnahme unterbreitet hätte.
4.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] bzw. Art. 29 VwVG) leitet
sich unter anderem das Recht des von einem Entscheid Betroffenen ab,
bei Gutachten von Sachverständigen mitzuwirken. Ein Recht auf Stel-
lungnahme zu verwaltungsinternen Fachberichten besteht zwar nur dann,
wenn diesen Berichten Beweiswert (über strittige Sachverhaltselemente)
zukommt, nicht aber, wenn sich der Bericht darauf beschränkt, an sich
feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 92). Dennoch hätte
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin – angesichts des Umstandes,
dass diese ihr gegenüber ihre Sicht der Dinge nie darlegen konnte – über
das Ergebnis der Beurteilung durch Dr. med. Y._______ informieren und
ihr vor Verfügungserlass (erstmalig) das rechtliche Gehör gewähren müs-
sen. Zwar ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Heilung
einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung ausnahms-
weise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 127 V 431
E. 3d/aa, BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 133 I 201 E. 2.2). Da jedoch – wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6 ff.) – der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht als zureichend erstellt gilt, kann die Gehörsverletzung
durch das grundsätzlich mit voller Kognition (vgl. E. 2) ausgestattete
Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden.
5.
Die medizinische (Fahr-) Tauglichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 STEBV
bzw. Art. 13 Abs. 5 VTE ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Ausle-
gung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage, welche das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft (vgl. E. 2 hiervor). Es
auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Ent-
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scheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleich-
wertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren Entscheid ge-
stützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat
das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Inte-
ressen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfindung die mög-
lichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht daher ledig-
lich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten
lassen und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Vorausset-
zung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall
keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die
Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom-
men hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes
A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 2, A-438/2009 vom 1. März
2011 E. 19.7 sowie A-2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 446c f.).
6.
6.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 26. Juli 2011 den Untaug-
lichkeitsbefund von Dr. med. X._______ gestützt auf die Beurteilung ihrer
Fachstelle Medizin vom 21. Juli 2011 als korrekt erachtet und sich in ihrer
Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 auf eine blosse Wiedergabe der
Anmerkungen der Fachstelle Medizin vom 18. Oktober 2011 zur Eingabe
der Beschwerdeführerin beschränkt. In den von ihr eingereichten und
nach eigenem Bekunden ausschliesslich zur Verfügung stehenden Akten
finden sich lediglich das von Dr. med. X._______ ausgefüllte Formular
nach Anhang 2 der Richtlinie „Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen
für Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Eisenbahnen nach VTE“
vom 1. April 2010 (nachfolgend: Richtlinie BAV; abrufbar unter:
> Grundlagen > Zu beachten > Richtlinien > Richtlinie
Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen, besucht am 21. Februar
2012) mit dem (unkommentierten) Ergebnis der Tauglichkeitsuntersu-
chung vom 31. Mai 2011 sowie die beiden Stellungnahmen der Fachstelle
Medizin zu Handen der Vorinstanz. In seinem ersten Bericht vom 21. Juli
2011 bezeichnet Dr. med. Y._______ – nachdem er den Sachverhalt und
die Gründe für den Untauglichkeitsentscheid von Dr. med. X._______
kurz zusammengefasst hat – den vertrauensärztlichen Entscheid als
richtlinienkonform, ohne seine Beurteilung auf eigene fachliche Ausfüh-
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rungen abzustützen. In seinem zweiten Bericht vom 18. Oktober 2011 holt
er die fehlende Begründung zwar nach, unterlässt es aber nach wie vor,
sich näher zu den medizinischen Grundlagen seiner Einschätzung bzw.
zu den von ihm beigezogenen Akten zu äussern. Es lässt sich daher nur
bedingt nachvollziehen, worauf er seinen ärztlichen Befund im Einzelnen
abstützt.
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. X._______ und Dr.
med. Y._______ hätten ihre Fahrtauglichkeit aus psychiatrischen Grün-
den verneint, obwohl beide über keinen Facharzttitel in Psychiatrie ver-
fügten. Da für ihre Begutachtung neben verkehrsmedizinischen auch
psychiatrische Kenntnisse erforderlich gewesen wären, wären die beiden
Ärzte gestützt auf die einschlägigen Richtlinien des BAV verpflichtet ge-
wesen, einen externen Psychiater oder eine externe Psychiaterin mit der
Tauglichkeitsbeurteilung zu beauftragen oder sich zumindest bei ihrer
Psychiaterin und ihrer Psychotherapeutin nach dem Krankheitsverlauf zu
erkundigen.
6.3. Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe die Fahruntauglichkeit
nicht aus psychiatrischen, sondern aus verkehrsmedizinischen Gründen
ausgesprochen; ihre Beurteilung bedürfe daher eines verkehrsmedizini-
schen und nicht eines psychiatrischen Gutachtens. Eine psychiatrische
Fachperson ohne verkehrsmedizinische Kenntnisse könne sich höchs-
tens zur allgemeinen Arbeitsfähigkeit, nicht aber zur spezifischen Eignung
als Tramführerin äussern. Sie könne zwar auf die aus ihrer Sicht günsti-
gen bzw. ungünstigen Voraussetzungen zum Tramführen hinweisen; eine
abschliessende Beurteilung sei jedoch im Unfall- oder Krankheitsfall aus-
schliesslich der verkehrsmedizinischen Fachperson vorbehalten. Selbst-
redend könnten sie (die Vorinstanz) bzw. ihre Fachstellen Medizin und
Psychologie im Falle eines Gesuches um Erlass einer beschwerdefähi-
gen Verfügung bei Bedarf beispielsweise eine zusätzliche psychiatrische
oder neuropsychologische Expertise einholen. Diese wären jedoch nur
als ergänzende, keinesfalls aber als allein ausschlaggebende Entschei-
dungsgrundlage zu verstehen.
6.4. Die Richtlinie BAV definiert (medizinische) Fahrtauglichkeit als "das
Erfüllen der zeitlich nicht umschriebenen und nicht ereignisbezogenen
psychischen und physischen Mindestanforderungen“, ohne welche die
Sicherheit für den Fahrbetrieb nicht mehr in hinreichendem Masse ge-
währleistet ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a), und bezeichnet als Ausschluss-
gründe für die Weiterbeschäftigung unter anderem die Dauerbehandlung
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Seite 10
mit Medikamenten, welche die Fahrtauglichkeit einschränken, sowie
schwere Formen von psychischen Krankheiten (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. c
und Bst. g). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Y._______ vom
21. Juli 2011 hat die Vertrauensärztin Dr. med. X._______ ihren Untaug-
lichkeitsbefund aufgrund von zunehmend schweren Episoden des psy-
chiatrischen Krankheitsbildes bei der Beschwerdeführerin und der mit
diesen einhergehenden ausgeprägten Schlafstörungen getroffen. In sei-
nem Bericht vom 18. Oktober 2011 begründet Dr. med. Y._______ die
fehlende Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin mit der jahrelangen
Einnahme von stark wirkenden Psychopharmaka sowie der Überlagerung
von verschiedenen gesundheitlichen Problemen (langjährige schwere
Schlafstörungen, Tablettenüberdosierungen, Suizidversuche, nicht stabil
eingestellte Schilddrüsenhormonsubstitution, zunehmend schwere de-
pressive Episoden). Beide Ärzte haben demnach die Fahrtauglichkeit
(wenn nicht ausschliesslich so doch zumindest hauptsächlich) aufgrund
von psychischen Problemen verneint. Sie haben mithin – selbst wenn es
sich im Ergebnis um einen verkehrsmedizinischen Entscheid handeln
dürfte – auch psychiatrische Fragestellungen (mit-) beurteilt.
6.5. Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplo-
mierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel "Facharzt FMH für Arbeitsmedi-
zin" oder in der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel
"Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin" werden, sofern sie
mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen
Dienst gearbeitet oder während der letzten fünf Jahre mindestens hundert
verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben (Art. 56 VTE).
Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle Medizin muss über einen aner-
kannten Facharzttitel FMH für Arbeitsmedizin und über ausgewiesene
Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung in verkehrsmedizinischer
Eignungsdiagnostik verfügen (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie BAV). Dr. med.
X._______ ist Fachärztin für innere Medizin, Dr. med. Y._______ Fach-
arzt für Arbeitsmedizin und beide verfügen gemäss Vorinstanz über lang-
jährige Erfahrung auf dem Gebiet der Verkehrsmedizin. Sie benötigen
daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – für die ver-
kehrsmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung grundsätzlich keinen (zusätz-
lichen) Facharzttitel in Psychiatrie. Dennoch befähigt sie ihre Ausbildung
nicht ohne weiteres, auch über psychiatrische Fachfragen zu befinden.
So sieht Art. 13 Abs. 4 VTE ausdrücklich vor, dass der Vertrauensarzt
oder die Vertrauensärztin Spezialuntersuchungen anordnet und beurteilt,
sofern diese zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit erforderlich
sind. Im Sinne einer Präzisierung lässt sich Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie
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Seite 11
BAV weiter entnehmen, dass die Validierung medizinischer Eigenschaften
zwar dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin obliegt, diese jedoch
bei Bedarf externe medizinische und psychologische Stellen zu Rat zie-
hen müssen. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie BAV räumt schliesslich auch der
Fachstelle Medizin die Befugnis ein, nach eigenem Ermessen Dritte für
Gutachten und spezifische Fragen beizuziehen. Ob sich Dr. med.
X._______ und Dr. med. Y._______ bei ihren Beurteilungen auf fachpsy-
chiatrische Berichte abgestützt haben oder nicht, kann nicht abschlies-
send beurteilt werden (vgl. bereits E. 6.1 hiervor). Tatsache ist jedoch,
dass sie ihren jeweiligen Untauglichkeitsbefund hauptsächlich aufgrund
der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ausgesprochen ha-
ben. Sie hätten daher – wenn nicht bereits im Rahmen der vertrauens-
ärztlichen Untersuchung so doch spätestens im Rahmen der Aufsichtstä-
tigkeit – eine externe Fachperson in Psychiatrie zu Rate ziehen müssen,
um deren fachspezifische Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und
psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin in ihre verkehrsmedizi-
nische Begutachtung einfliessen zu lassen. Da sich weder aus den Vor-
akten noch aus der angefochtenen Verfügung oder den Vernehmlassun-
gen ans Bundesverwaltungsgericht schliessen lässt, dass sie dies getan
haben, ist ihnen eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes vorzuwerfen.
6.6. Eine unzureichende Sachverhaltsabklärung kann im Ergebnis aber
auch der Vorinstanz angelastet werden: Die Fachstelle Medizin ist als ex-
terne und unabhängige arbeitsmedizinische Stelle des BAV auf dem Ge-
biet des Eisenbahnverkehrs das fachliche Beratungsorgan und das Bin-
deglied im Zusammenhang mit den Vertrauensärzten und -ärztinnen. Sie
hat bloss beratende Funktion und unterstützt das BAV in fachlicher Hin-
sicht im Sinne von Entscheidgrundlagen namentlich bei der Festlegung
der medizinischen Anforderungen an die Triebfahrzeugführenden, bei der
Aufsicht über die Vertrauensärzte und -ärztinnen, bei Tauglichkeitsbeurtei-
lungen, bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen und bei Beschwerde-
verfahren (vgl. Art. 6 und Art. 8 Bst. a, d, f und g der Richtlinie BAV). Die
Vorinstanz kann demnach ihre Fachstelle Medizin zwar in medizinischen
Fragen beiziehen, nicht aber die Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und dessen rechtliche Würdigung an sie delegieren. Genau das
hat sie jedoch vorliegend getan: Indem sie sich im Grunde nur auf die
knapp gefasste(n) Stellungnahme(n) von Dr. med. Y._______ abgestützt
hat, ohne sich mit seiner (medizinischen) Einschätzung – soweit über-
haupt möglich (vgl. E. 6.1) – zumindest in Ansätzen auseinanderzusetzen
sowie allfällige weitere Sachverhaltsabklärungen in Betracht zu ziehen,
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Seite 12
und ohne eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Mass-
nahme (inkl. Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen) vorzu-
nehmen sowie wenigstens kurz darzulegen, von welchen Überlegungen
sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, hat sie sich ihrer Aufgabe
in unzulässiger Weise entledigt und diese einer medizinischen Fachper-
son übertragen. Eine sorgfältige (eigene) Begründung wäre aber umso
mehr angezeigt gewesen, als sie bei ihrem Entscheid über einen erhebli-
chen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. E. 5; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 21; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 13).
7.
7.1. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z._______, führt
in ihrem Bericht vom 16. November 2011 aus, die Beschwerdeführerin
leide an einer rezidivierenden, gegenwärtig jedoch remittierten depressi-
ven Störung. Sie nehme derzeit einen Moodstabilizer sowie ein Antide-
pressivum ein, welche sie in ihrer Fahrtüchtigkeit aber nicht massiv beein-
trächtigten. Es lägen bei ihr gegenwärtig weder eine schwere Schlafstö-
rung noch eine Tablettenüberdosierung vor, die Schilddrüsenhormonsub-
stitution sei seit fünf Monaten stabil eingestellt und sie sei seit dem
2. August 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des gesamten
Krankheitsverlaufes und der gegenwärtigen Befindlichkeit erachte sie da-
her die Beschwerdeführerin für fahrtauglich als Tramführerin. Die Psycho-
therapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. W._______, stellt in ihrem
Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2011 dieselbe Diagnose und weist er-
gänzend darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Entlas-
sung aus der psychiatrischen Klinik eine Besserung eingetreten und sie
trotz dem negativen Bescheid der Vertrauensärztin betreffend ihre Fahr-
tauglichkeit stabil geblieben sei.
7.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage im
Zeitpunkt seines Entscheides massgebend, d.h. die Parteien dürfen im
Rahmen des Streitgegenstandes auch bisher noch nicht gewürdigte, be-
kannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Tatsachen vorbringen, wel-
che sich zeitlich vor oder erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung
zugetragen haben (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92
f. Rz. 2.204 ff.; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Art. 49 N 50). Die beiden nach Erlass der angefochtenen
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Verfügung erstellten Fachberichte weisen zwar als eigentliche Parteigut-
achten und mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der
Verfasserinnen nicht dieselbe Beweiskraft auf wie ein von der Behörde in
Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten (BERNHARD WALD-
MANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 19 N 16; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 f. Rz. 3.147 f.).
Dennoch vermögen sie die Korrektheit des Untauglichkeitsbefundes der
Vertrauensärztin bzw. der Fachstelle Medizin zumindest in Zweifel zu zie-
hen. Auch aus diesem Grund erscheint es daher angezeigt, die Be-
schwerdeführerin durch eine externe und unabhängige psychiatrische
Fachperson begutachten zu lassen.
8.
8.1. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz keine eigene rechtliche Wür-
digung des Sachverhaltes vorgenommen und sich bei ihrer Beurteilung
auf nur bedingt nachvollziehbare ärztliche Berichte abgestützt. Zudem
muss sie sich eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes vorwerfen lassen. Da die Sachverhaltsvervollständigung
medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und am besten durch die Vor-
instanz bzw. eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt unter Bei-
zug einer externen Fachperson erfolgt, rechtfertigt es sich ausnahmswei-
se, die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an diese zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 16 f.; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 180 f. Rz. 3.194 f.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichtes A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 7.3 sowie
A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3). Bei diesem Ergebnis kann –
wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor) – die festgestellte Verletzung
des rechtlichen Gehörs vom Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt wer-
den.
8.2. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung vom 26. Juli 2011 aufzuheben. Eine Vertrauensärztin bzw. ein
Vertrauensarzt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin erneut zu begut-
achten und eine(n) externe(n) und unabhängige(n) Psychiaterin oder
Psychiater mit der Abklärung ihres aktuellen psychischen Gesundheitszu-
standes und von dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit zu beauf-
tragen. Anschliessend hat sie bzw. er unter Einbezug des psychiatrischen
Gutachtens eine neue verkehrsmedizinische Einschätzung der Fahrtaug-
lichkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen und diese ausführlich zu
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begründen. Sollte die Beschwerdeführerin wiederum an die Vorinstanz
gelangen, hat diese den Befund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrau-
ensarztes unter Beizug der Fachstelle Medizin zu überprüfen und nach
einer umfassenden Interessenabwägung und in Wahrung des Grundsat-
zes der Verhältnismässigkeit entweder eine (allenfalls nur befristete) Un-
tauglichkeit oder eine (bedingte oder unbedingte) Tauglichkeit auszuspre-
chen. Die Fachstelle Medizin hat dabei keine eigene rechtliche Würdi-
gung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen,
sondern der Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über die Ver-
trauensärzte und -ärztinnen auf gezielte Rückfragen hin in verkehrsmedi-
zinischer Hinsicht allgemein oder fallspezifisch Auskunft zu erteilen.
9.
9.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, es
handle sich um eine Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die un-
terliegende Vorinstanz hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat daher der ab dem
2. Schriftenwechsel anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine von
Amtes wegen auf Fr. 1'500.- festzusetzende Parteientschädigung (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 8 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
26. Juli 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz bzw. an eine Vertrauensärztin
oder einen Vertrauensarzt zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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