Abtei lung I
A-4811/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion LSVA 4, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA);
Zirkus, Wandertheater.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4811/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG bezweckt die Durchführung von Produktionen auf
dem Gebiet der Kultur- und Unterhaltungsindustrie sowie die
Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl.
Handelsregisterauszug). Laut Meldung des Strassenverkehrsamts des
Kantons Zürich wurde am 21. September 2006 der Sattelschlepper mit
dem Kennzeichen ZH (...) auf die A._______AG zugelassen und der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterstellt. Das
Strassenverkehrsamt korrigierte den Eintrag am 27. September 2006
insoweit, als es den Sattelschlepper der pauschalen Abgabeerhebung
unterstellte. In der Folge wurde das LSVA-Erfassungsgerät wieder
ausgebaut. Aufgrund der Daten des Erfassungsgerätes forderte die
Oberzolldirektion (OZD) mit Veranlagungsverfügung vom 30. Novem-
ber 2006 für die Zeit vom 21. bis 26. September 2006 Fr. 240.95 LSVA
nach.
B.
Am 5. Januar 2007 erhob die A._______AG Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügung der OZD vom 30. November 2006. Sie führte
im Wesentlichen aus, dass sie bei der Einlösung des Fahrzeugs beim
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 21. September 2006
darauf hingewiesen habe, dass ihr Betrieb dem Zirkus-/Schau-
stellergewerbe angehöre und deshalb der LSVA nicht unterstehe. Das
Strassenverkehrsamt habe dies jedoch verneint, da es die
Ausnahmeregelung nicht gekannt habe. Erst nachdem sie die
entsprechende Bestimmung vorgelegt hätte, habe es eingelenkt und
den Sattelschlepper der pauschalen Abgabeerhebung unterstellt. Als
Folge des Fehlers des Strassenverkehrsamtes werde ihr nun mit der
Verfügung vom 5. Januar 2007 die LSVA für sechs Tage nachbelastet.
Dies entspreche der Zeit, die das Strassenverkehrsamt benötigt habe,
um seinen Fehler zu korrigieren. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007
teilte die OZD mit, sie beabsichtige die LSVA bei beiden
Sattelschleppern der Beschwerdeführerin ab deren Inverkehrsetzung
nachzufordern, da sie nicht unter das Schausteller- und Zirkusgewerbe
falle. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Unter-
nehmen sehr wohl ein Wandertheater bzw. Zirkus sei.
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A-4811/2007
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 wies die OZD die Einsprache ab
(Ziff. 1 des Dispositivs). Sie bestätigte die LSVA-Nachforderung von
Fr. 240.95 für den Sattelschlepper ZH (...) (Ziff. 2 und 3). Zusätzlich
stellte sie fest, dass alle auf die A._______AG zugelassenen schweren
Motorfahrzeuge und Anhänger der LSVA unterliegen würden (Ziff. 4).
Die schweren Motorfahrzeuge seien bis zum 22. Juni 2007 mit einem
LSVA-Erfassungsgerät auszurüsten (Ziff. 5). Der Nachbezug der
Abgabe erfolge in einem separaten Verfahren (Ziff. 6). Zur Begründung
legte sie insbesondere dar, es sei den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der A._______AG zu entnehmen, dass ihre
Zeltlandschaft komplett oder auch nur in Teilen gemietet werden
könne. Laut der Mediendokumentation vom 8. Mai 2007 würden auch
Privat- oder Firmenanlässe – von der Hochzeit über Firmenessen bis
hin zu Produktepräsentationen – gebucht. Demnach trete die
A._______AG auch als kommerzieller Zeltverleiher auf. Dies sprenge
den Rahmen eines Schausteller- bzw. Zirkusbetriebes im Sinn von Art.
3 Abs. 1 Bst. k und Art. 4 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 6. März
2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR
641.811). Unter diesen Umständen erübrige es sich zu prüfen, ob die
übrigen Bedingungen für Schausteller- und Zirkusfahrzeuge
eingehalten worden seien.
D.
Am 13. Juli 2007 liess die A._______AG (Beschwerdeführerin) gegen
die Verfügung der OZD vom 12. Juni 2007 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht führen mit den folgenden Rechtsbegehren:
„(1) Es sei die Verfügung der Oberzolldirektion vom 12. Juni 2007
aufzuheben. (2) Es sei die Rechnung der Oberzolldirektion vom
30. November 2006 aufzuheben. (3) Es sei festzustellen, dass die der
Schwerverkehrsabgabe unterstehenden Fahrzeuge der A._______AG
unter die Art. 3 Abs. 1 Bst. k und Art. 4 Abs. 1 Bst. f SVAV fallen und
demgemäss von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
befreit bzw. der pauschalen Schwerverkehrsabgabe unterstellt sind. (4)
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Gunsten der
Beschwerdeführerin.“ Im Weiteren stellte sie den Verfahrensantrag,
dass vorweg über die Reichweite der Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zu entscheiden sei. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass die OZD mit der angefochtenen Verfügung
nicht nur die Einsprache betreffend die Rechnung vom 30. November
2006 abgewiesen, sondern darüber hinaus die grundsätzliche
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Abgabepflicht hinsichtlich aller ihrer schweren Motorfahrzeuge und
Anhänger festgestellt habe. Dieser zweite Teil stelle, da die genannte
Feststellung nicht Gegenstand der angefochtenen Veranlagungs-
verfügung gewesen sei, eigentlich eine erstinstanzliche Verfügung dar,
die zuerst mit Einsprache anzufechten wäre. Sie sei indessen der
Ansicht, dass eine Gabelung des Rechtswegs im vorliegenden Fall
nicht angezeigt sei, da ein zwingender Zusammenhang bestehe. Ihrer
Meinung nach sei das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur
Beurteilung beider Teile der angefochtenen Verfügung zuständig.
Seit Ende der Landesausstellung „Expo. 02“ toure sie mit ihrer Zelt-
landschaft, mittlerweile bestehend aus 12 Zelten, während 11 Monaten
durch verschiedene Schweizer Städte. Jährlich fänden in ihren Zelten
zwischen 200-250 öffentliche Vorstellungen aus den Bereichen
Comedy, Theater und Konzert sowie ein Kinderprogramm statt. Sie be-
schäftige rund 40 fest angestellte Mitarbeiter. Der grösste Teil gehe mit
auf Tournee. Diese arbeiteten vor Ort und wohnten in mitgeführten
Wohnwagen. Im Weiteren verfüge sie über eine Zirkusbetreiberbe-
willigung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Das zu
transportierende Material wiege insgesamt 250 Tonnen und werde auf
15 Anhängern verlanden, die von vier Zugmaschinen in jeweils vier
Fahrten verschoben würden. Von 2002 bis 2006 habe der B._______
die Transporte übernommen. Im Herbst 2006 habe sie sich
entschieden, diese selber durchzuführen und zu diesem Zweck eigene
Transportfahrzeuge gekauft. Seit dem Kauf der Fahrzeuge gastiere sie
mit ihren Zelten an 16 Standorten in der Schweiz. Sie transportiere
damit ausschliesslich Zirkusmaterial.
Im betrieblichen Alltag benutzten alle Zirkusse und Wandertheater in
der Schweiz ihre Zeltinfrastruktur neben den öffentlichen Vorstellungen
für weitere Aktivitäten. Sie stehe für Privatanlässe nur an den
jeweiligen Spielorten der regulären Tournee zur Verfügung. Diese
fänden ausschliesslich an spielfreien Tagen bzw. vor öffentlichen
Vorführungen statt. Zahlenmässig machten die vereinzelten Privat-
anlässe nur einen verschwindend kleinen Teil ihrer Aktivität aus. Sie
sei als Zirkus im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. k und Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SVAV zu qualifizieren. Andernfalls liege eine Ungleichbehandlung mit
anderen Zirkusbetrieben vor.
E.
Am 14. September 2007 schloss die OZD in ihrer Vernehmlassung auf
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Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Sie legte insbesondere dar, dass das Programm
der Beschwerdeführerin im Unterschied zu einem Zirkus auf einer
Bühne stattfinde und in der Regel täglich wechsle. Jeden Abend trete
ein anderer und und zudem ein einziger Künstler auf. Die meisten von
ihnen absolvierten daneben noch eigene Tourneen. Die Zeltinfra-
struktur werde nur von einer technischen „Crew“ begleitet. Für diese
würden Wohn- und Schlafgelegenheiten mitgeführt, aber nicht für die
Artisten. Gemäss der Mediendokumentation zur Tournee 2007
kümmerten sich rund die Hälfte der 35 fest angestellten Mitarbeiter im
Büro Zürich um die Planung und Organisation der Anlässe. Die andere
Hälfte habe für den reibungslosen Ablauf vor Ort gesorgt. Die
Beschwedeführerin irre sich, wenn sie davon ausgehe, dass der
Einsatz der vorhandenen Zeltinfrastruktur auch für Privat- oder
Firmenanlässe statthaft sei. Solche privaten Anlässe kämen einer
Zweckentfremdung der Zeltinfrastruktur als Zirkusmaterial gleich und
stellten reine Zeltvermietungen dar. Fahrzeuge, die für den Transport
von zweckentfremdetem Zirkusmaterial eingesetzt würden, seien von
der Vergünstigung bzw. Befreiung auszuschliessen und unein-
geschränkt der LSVA zu unterstellen. Dabei spiele es keine Rolle, ob
sich die Infrastruktur bereits vor Ort befinde oder sich der Prozentsatz
der Zeltvermietung im Verhältnis zu den Vorstellungen nur auf 3%
belaufe.
Im Übrigen handle es sich bei der Beschwerdeführerin weder um
einen Zirkus noch um ein Wandertheater. Unter dem Begriff Wander-
theater werde ein umherziehendes Ensemble verstanden, welches
selbst Theaterstücke und dergleichen aufführe. Die Beschwerde-
führerin verfüge über kein solches umherziehendes Ensemble. Sie sei
ein Produktionsunternehmen, das zwar mit einem Zelt umherziehe,
aber dennoch nur eine Zeltinfrastruktur mit Bühne zur Verfügung stelle.
Das künstlerische Programm werde lediglich eingekauft. Falls das
Bundesverwaltungsgericht dennoch zur Auffassung gelange, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um einen Zirkus bzw. Wandertheater
handle, gelte die Vergünstigung bzw. die Befreiung ab dem Datum der
Einreichung der entsprechenden Anträge beim Strassenverkehrsamt.
F.
Am 9. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung der ESTV vom 14. September
2007 ein. Sie führte insbesondere aus, die starre Einteilung der
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privilegierten Unternehmen in Zirkus, Wandertheater und Variété
anhand traditioneller Merkmale – Manege im Zirkus, fixes Ensemble
für ein Programm beim Wandertheater und verschiedene getrennte
Darbietungen in einem Programm beim Variété – durch die Vorinstanz
werde der heutigen Vielfalt der Darbietungsformen und -inhalte
klarerweise nicht gerecht. Die Vorinstanz irre im Übrigen, wenn sie
unter einem Wandertheater ein umherziehendes Ensemble verstehe,
das selber Theaterstücke und dergleichen aufführe. Ein Wandertheater
sei nicht eine Schauspieltruppe, die von Ort zu Ort ziehe, sondern ein
mobiles Theater im Sinne einer mobilen Spielstätte. Das Programm
eines Wanderzirkuses setze sich immer aus Fremdproduktion sowie
aus Eigenproduktion zusammen. Die Schauspieler und Künstler, die
bei ihr auftreten, hätten alle ihren Wohnsitz in der Schweiz. Aus
diesem Grund gebe es von Seiten der Künstler gar kein Bedürfnis
nach einer Wohn- oder Schlafgelegenheit in einem mitreisenden
Wohnwagen.
G.
Am 14. Dezember 2007 reichte die OZD eine Duplik zur Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 9. November 2007 ein. Die
Beschwerderführerin liege falsch, wenn sie ausführe, dass es im
vorliegenden Verfahren lediglich um die mobilen Spielstätten gehe.
Dies sei zweitrangig. Im Vordergrund stehe der Begriff „Wandern“
(Wanderzirkus/Wandertheater). Es gehe um Einzelpersonen oder
Gruppen, welche mit ihren Wohn- und Schlafgelegenheiten umher-
ziehen, um Zirkus- und Theaterkunst an verschiedenen Orten darzu-
bieten. Bei der Beschwerdeführerin „wandere“ nur die mobile Spiel-
stätte, allenfalls mit benötigten Requisiten der auftretenden Künstler,
nicht aber diese selber von Spielort zu Spielort. Nach dem Willen des
Bundesrates komme nur das Zirkusgewerbe, welches die Strasse als
seine Wohn- und Arbeitsstätte betrachte, in den Genuss der LSVA-
Sonderregelung. Ob ein Zirkus bzw. Wandertheater Fremd- oder
Eigenproduktionen aufführe, sei hingegen nebensächlich. Im Weiteren
verlange die OZD keineswegs, dass sämtliche umherziehenden Ar-
tisten und Schauspieler in den mitgeführten Wohnwagen leben und
übernachten würden. Ausnahmen im Einzelfall seien durchaus vor-
stellbar. Die SVAV lege klar fest, dass nur der ausschliessliche
Transport von Zirkusmaterial Anspruch auf Befreiung bzw. Vergünsti-
gung gebe. Eine Toleranz für sonstige Anlässe sei nicht vorgesehen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer-
deführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch
nur sein, was Gegenstand der Verfügung der OZD vom 12. Juni 2007
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das
Anfechtungsobjekt, d.h. die genannte Verfügung, bildet den Rahmen,
welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl.
etwa Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission
[PRK] vom 28. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.52 E. 2). Streitgegenstand in der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge das Rechts-
verhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, so-
weit es im Streit liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 1.3, A-1566/2006 vom 11. August
2008 E. 1.3, A-1339/2006 vom 6. März 2007 E. 1.4).
1.4
1.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die OZD mit ihrer Verfügung vom
12. Juni 2007 den Streitgegenstand im Verhältnis zu ihrer
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Veranlagungsverfügung vom 30. November 2006 ausgedehnt hat. Mit
Letzterer forderte sie Fr. 240.95 LSVA betreffend das Fahrzeug ZH (...)
für die Abgabeperiode 21. bis 26. September 2006 nach. Dagegen
bestätigte die OZD mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
12. Juni 2007 nicht nur diese Nachforderung (Ziff. 1 bis 3 des
Dispositivs), sondern stellte darüber hinaus zusätzlich fest, dass alle
auf die Beschwerdeführerin zugelassenen schweren Motorfahrzeuge
und Anhänger gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG,
SR 641.81) und Art. 2 SVAV der LSVA unterliegen würden (Ziff. 4).
Zudem seien die schweren Motorfahrzeuge bis zum 22. Juni 2007
gestützt auf Art. 15 SVAV mit einem Erfassungsgerät auszurüsten (Ziff.
5). Der Nachbezug der Abgabe erfolge in einem separaten Verfahren
(Ziff. 6). Fraglich ist somit, ob diese Ausdehnung zulässig war.
1.4.2
1.4.2.1 Das Einspracheverfahren nach Art. 23 Abs. 3 SVAG wird der
nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege zugerechnet und
nicht der eigentlichen streitigen Verwaltungsrechtspflege. Die Ein-
sprache ist daher auch kein devolutives Rechtsmittel, das die
Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen
lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das Einspracheverfahren zielt
darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber
auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsver-
fügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend
formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten
Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit
Hinweisen). Damit soll ein einfaches und rasches verwaltungsinternes
Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst ergänzende Sach-
verhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in
diesem Verfahren kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung
nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden,
bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Spätestens im
Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch in rechtsgenüglicher
Form Gelegenheit zu geben, sich zum Verfahren zu äussern (BGE 132
V 368 E. 6.2, 121 V 155 E. 5b). Es ist deshalb der OZD zwar verwehrt,
Abgabeperioden sowie weitere Fahrzeuge zum Gegenstand des
Einspracheverfahrens zu machen, über die sie noch nicht in einer
Veranlagungsverfügung befunden hat, denn in diesem Fall würde eine
unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes vorliegen (vgl. zur
analogen Situation bei der Mehrwertsteuer: Entscheide der
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Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 24. August 1999
[SRK 1998-083] E. 2b und vom 4. Februar 1998 [SRK 051/97] E. 1b).
Aufgrund der Besonderheit des Einspracheverfahrens als verwaltungs-
internem Verfahren ist es dagegen zulässig, wenn der Verfahrens-
gegenstand im Einspracheentscheid – im Vergleich zur ersten Verfü-
gung – auf andere Nachforderungen (innerhalb der gleichen Abgabe-
perioden und hinsichtlich der gleichen Fahrzeuge) ausgedehnt wird
(vgl. auch BGE 123 II 385 E. 2, nicht publiziert; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 3.3).
1.4.2.2 Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im
Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz ver-
fügen soll, so ist die Verfügung gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG mittels so
genannter Sprungbeschwerde unmittelbar an die nächsthöhere Be-
schwerdeinstanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung
darauf aufmerksam zu machen ist (Entscheid der PRK vom 23. Juni
2004, veröffentlicht in VPB 68.151 E. 1b/bb). Nach der Recht-
sprechung kann es sich – zur Vermeidung eines Leerlaufs – aus
prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen,
trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG vom
Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulassen
(BGE 102 Ib 236 E. 1c; Entscheid der Eidgenössischen Zoll-
rekurskommission [ZRK] vom 24. Oktober 1997, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.22 E. 1b). Aus-
geschlossen ist eine Sprungbeschwerde in der Regel dann, wenn
Verfügungen der Verwaltung einer Einsprache unterliegen, es sei
denn, das Spezialgesetz sehe selbst die Möglichkeit einer Sprungbe-
schwerde ausdrücklich vor (zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.55 ff.).
1.4.3 Im vorliegenden Fall betrifft die von der OZD in Ziff. 4 ihrer
Verfügung vom 12. Juni 2007 gemachte Feststellung und die Pflicht
zur Ausrüstung mit einem Erfassungsgerät (vgl. Ziff. 5 der Verfügung)
sämtliche Abgabeperioden seit der jeweiligen Zulassung der
Fahrzeuge und zudem auch bisher nicht einbezogene Motorfahrzeuge
und Anhänger. Nach dem Gesagten war diese von der OZD vorge-
nommene Ausdehnung unzulässig, da sie nicht nur die Abgabeperiode
der Veranlagungsverfügung vom 21. bis 26. September 2006 und das
bisher einbezogene Fahrzeug umfasste. Daran kann der bestehende
sachliche Zusammenhang zwischen der Nachforderung gemäss der
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Veranlagungsverfügung vom 30. November 2006 und der Ausdehnung
nichts ändern. Ziff. 4 bis 6 der Verfügung der OZD vom 12. Juni 2007
stellen folglich materiell Erstverfügungen der OZD dar. Dagegen wäre
grundsätzlich gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAG vorab Einsprache zu
führen. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss
Art. 47 Abs. 2 VwVG sind nicht erfüllt, da keine Weisung im Sinn der
genannten Bestimmung vorliegt. Im Weiteren sieht das SVAG keine
Sprungbeschwerde vor. Indessen besteht unbestrittenermassen
zwischen Ziff. 1 bis 6 der Verfügung vom 12. Juni 2007 sachlich ein
enger Zusammenhang und sowohl die Beschwerdeführerin wie auch
die Vorinstanz sind damit einverstanden, dass das Bundes-
verwaltungsgericht auch Ziff. 4 bis 6 der Verfügung überprüft. Aus
prozessökonomischen Gründen – zur Vermeidung eines Leerlaufs,
weil sich die OZD bereits unmissverständlich festgelegt hat – erachtet
das Bundesverwaltungsgericht es deshalb trotzdem ausnahmsweise
als gerechtfertigt mit Bezug auf Ziff. 4-6 der Verfügung der OZD vom
12. Juni 2007 die Beschwerde direkt, d.h. als Sprungbeschwerde,
zuzulassen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte
Verfahrensantrag, vorweg über die (funktionelle) Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, erübrigt sich somit.
1.5 Neben der Aufhebung der Verfügung (Rechtsbegehren Nr. 1)
beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 die
Aufhebung der Rechnung der OZD vom 30. November 2006. Da diese
Rechnung nicht das Anfechtungsobjekt und damit den Streitge-
genstand bildet, ist darauf nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist
ebenfalls auf das Rechtsgebehren Nr. 3 der Beschwerde. Die Be-
schwerdeführerin beantragt damit den Erlass eines Feststellungsent-
scheids. Ein solcher ist jedoch aufgrund seiner Subsidiarität gegen-
über Gestaltungs- und Leistungsentscheiden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 76 f. Rz. 207) vorliegend nicht zulässig.
Es fehlt der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Feststellungs-
interesse, weil sie bereits ein negatives Leistungsbegehren gestellt hat
(Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2007). Damit können die in
Frage stehenden Rechtsfragen anhand eines konkreten Falles
entschieden werden, was das Feststellungsbegehren hinfällig werden
lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar
2002 E. 2b mit Hinweisen, zusammengefasst in Steuer Revue [StR]
2002 S. 670 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007
vom 16. Januar 2009 E. 1.4, BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283).
Seite 10
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2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann
der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsab-
hängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit
Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben
gedeckt sind. Mit der Schwerverkehrsabgabe strebte der Verfassungs-
geber unterschiedliche Ziele an, und zwar einerseits Lenkungsziele,
andererseits Finanzierungsziele. Mit der LSVA soll das Verur-
sacherprinzip im Bereich des Schwerverkehrs besser durchgesetzt
und eine Verminderung der Leerfahrten sowie eine vermehrte Verla-
gerung des Schwerverkehrs auf die Schiene bewirkt werden (KLAUS A.
VALLENDER/PETER HETTICH, in: die Schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 85 Rz. 10; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 1.1).
2.2 Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und
Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motor-
fahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport
erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei auslän-
dischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SVAG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1705/2006 vom 14. Ja-
nuar 2008 E. 2.1). Bei der LSVA gilt das Selbstdeklarationsprinzip.
Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle
Verantwortung für die Deklaration überbindet und hohe Anforderungen
an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1710/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 2.1.3, A-931/2008 vom 25. Juni
2008 E. 2.2, A-1747/2006 vom 23. April 2008 E. 2.8 mit Hinweisen).
2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
(Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahr-
zeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder
teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch
insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der
ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge
müssen einander gleichgestellt sein (Art. 4 Abs. 1 SVAG). Wenn eine
leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder
einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begrün-
deten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf
dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbs-
verzerrungen entstehen (Art. 9 Abs. 1 SVAG). Von dieser Kompetenz
Seite 11
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zur Befreiung von der Abgabe bzw. zur pauschalen Abgabeerhebung
hat der Bundesrat mit Art. 3 bzw. 4 SVAV Gebrauch gemacht.
2.4
2.4.1 Art. 3 Abs. 1 Bst. k SVAV hält fest, dass Wohnanhänger für
Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schau-
steller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkus-
material transportieren, der Abgabe nicht unterliegen. Im Weiteren
wird für Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbs, die
ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder
der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, die Abgabe
pauschal erhoben. Sie beträgt pro 100 kg Gesamtgewicht Fr. 8.--
jährlich (Art. 4 Abs. 1 Bst. f SVAV).
2.4.2 Als Schausteller gelten gemäss der Praxis der OZD Unter-
nehmen, welche umherziehen und auf Chilbiplätzen, Jahrmärkten,
Messen usw. Fahrgeschäfte, Schiessbuden und andere Schau-
stellungen und Belustigungen für die Besucher betreiben. Als Zirkusse
gelten nur Wanderzirkusse. Gleichgestellt sind wandernde Variétés,
Wandertheater usw., sowie Fahrzeuge von mitreisenden Artisten und
Mitarbeitern solcher Unternehmen. Schausteller und Zirkusse im
vorstehenden Sinn führen neben den Arbeitsmitteln in der Regel die
Wohn- und Schlafgelegenheit mit. Sachentransportanhänger für
Schausteller und Zirkusse sind von der Abgabepflicht befreit bzw.
deren Motorfahrzeuge unterliegen der pauschalen Abgabe, wenn im
Fahrzeugausweis die besondere Verwendung „Schaustellerfahrzeug“
(inkl. Zirkusfahrzeuge) eingetragen ist und wenn sie ausschliesslich
zum Transport von Schausteller- oder Zirkusmaterial verwendet
werden. Die kantonale Zulassungsbehörde befreit diese Anhänger von
der Abgabepflicht bzw. unterstellt das Fahrzeug der pauschalen
Abgabe gestützt auf einen entsprechenden schriftlichen Antrag des
Fahrzeughalters (Weisung der OZD vom 20. September 2000 an die
Kantone über die Schwerverkehrsabgabe, Ziff. 1.8 und 2.2).
3.
Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachverhalt
aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Falls eine antizipierte
Beweiswürdigung ergibt, dass angebotene Beweise unerheblich sind
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oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf
das Bundesverwaltungsgericht auf angebotene Beweismittel – so auch
auf Auskünfte von Zeugen – verzichten (BGE 131 I 157 E. 3, 130 II
429 E. 2.1). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur
Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die
Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai
2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Abgabebehörde trägt die
Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche
begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die
abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist
der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche
Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen; zum
Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.).
4.
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm, wobei
zwar vom Wortlaut auszugehen, dieser jedoch nicht als allein
massgebend zu betrachten ist. Besonders wenn der Text unklar ist
oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Ausle-
gungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm,
ihres Zwecks und der Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen
Bestimmungen zukommt (zu den einzelnen Auslegungsmethoden vgl.
ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.). Das Bundes-
gericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das
grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei
eine sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 124 II 199 E. 5a mit Hin-
weisen; BVGE 2007/24 E. 2.3). Vom klaren Wortlaut eines Rechts-
satzes darf indessen nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe
dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung
Seite 13
A-4811/2007
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungs-
geschichte, aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift und aus dem
Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 133 III 257 E. 2.4,
131 II 217 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_418/2007 vom 4. Fe-
bruar 2008 E. 4, 5P.474/2005 vom 8. März 2006 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 2.2 mit
Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
Vorstellungen in Zirkuszelten darbot, die Unterhaltung aus den
Bereichen Comedy, Musik-, Sprech- und Tanztheater sowie Akrobatik
(vgl. Tourneepläne, Beschwerdebeilagen 9a-9d) beinhalteten und mit
ihrer mobilen Infrastruktur von Spielort zu Spielort zog. Im Weiteren
stellte sie die Zeltinfrastruktur an den jeweiligen Orten zum Teil auch
für Privatanlässe zur Verfügung. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung ihrer Anhänger nach
Art. 3 Abs. 1 Bst. k SVAV bzw. für eine pauschale Abgabeerhebung
ihrer Motorfahrzeuge nach und Art. 4 Abs. 1 Bst. f SVAV erfüllt. Dazu
ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin
zum Zirkusgewerbe im Sinn der genannten Bestimmungen gehört
(E. 5.1 bis 5.4). Wird dies bejaht, ist zu klären, ob die
Beschwerdeführerin mit den betreffenden Fahrzeugen ausschliesslich
Zirkusmaterial transportiert hat (E. 5.5). Im Übrigen ist der Einwand
der OZD zu prüfen, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Sattelschleppers ZH (...) eine pauschale Abgabeerhebung auf jeden
Fall erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden
Antrags beim Strassenverkehrsamt gewährt werden könne (E. 6).
5.1 Zur Auslegung des Begriffs „Zirkus“ im Sinn der SVAV ist zunächst
vom Wortlaut auszugehen. Zusätzlich sind aber auch weitere
Auslegungselemente zu berücksichtigen (E. 4).
5.1.1 Gemäss Meyers grossem Universallexikon (Band 15, Mannheim/
Wien/Zürich, 1986) wird unter „Zirkus“ ein in der Regel mobiles
Unternehmen verstanden, das in einem Zwei- oder Viermastenzelt,
ausgestattet mit einer Manage, die meist im Durchmesser 13,5 Meter
misst und von einer niedrigen Barriere eingefasst ist, sowie
ansteigenden Sitzreihen, Tierdressuren, Reitkünste, Akrobatik, Artistik
und Clownerien anbietet sowie ausserhalb der Vorstellungen eine Tier-
schau. Allgemeiner lässt sich der Zirkus auch definieren als „Unter-
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nehmen, das meist in einem grossen Zelt mit Manege Tierdressuren,
Artistik, Clownerien und Ähnliches darbietet (vgl. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich, 2007).
Da es sich bei der SVAV um eine relativ junge Verordnung handelt
(vom 6. März 2000), entsprechen sich die historische, d.h. eine nach
dem Sinn, den man der betreffenden Norm zur Zeit seiner Entstehung
gab, und die zeitgemässe Auslegung des Zirkusbegriffs. Den
Materialien zum SVAG sind im Übrigen keine Hinweise zu entnehmen,
was unter einem Zirkus zu verstehen ist.
5.1.2 Bei der systematischen Auslegung ist u.a. das Verhältnis zu
Vorschriften in anderen Erlassen zu berücksichtigen (HÄFELIN/HALLER/
KELLER, a.a.O., Rz. 97). Der Zirkusbegriff wird insbesondere auch im
Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
(RGG, SR 943.1) verwendet. Nach diesem Gesetz braucht, wer
gewerbsmässig ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt
eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1
Bst. c RGG). Im Weiteren definiert die Verordnung vom 4. September
2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV, SR 943.11) Zirkus-
betreiber als natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig
und an häufig wechselnden Standorten das Publikum in oder auf
Anlagen mit Darbietungen unterhalten (Art. 2 Bst. d RGV). Als
Zirkusse gelten nach der Botschaft des Bundesrates zum RGG vom
28. Juni 2000 Wanderzirkusse, befristete Zirkusvorstellungen,
wandernde Variétés und Wandertheater (BBl 2000 4208).
5.1.3 Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung,
die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O.,
Rz. 120). Der Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements
(EFD) zum Entwurf der Verordnung über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe vom 10. Mai 1999 macht zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SVAV keine konkreten Ausführungen, hingegen legt er zu Art. 3 Abs. 1
SVAV dar, dass die Befreiung von der LSVA für Wohnanhänger sowie
Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse der speziellen
Funktion des Schausteller- und Zirkusgewerbes Rechnung trage, das
seit Jahrhunderten Kultur und Unterhaltung via Strassen zu den
Wohnorten seiner Besucher bringe und zugleich die Strasse als Wohn-
und Arbeitsstätte betrachte (Kommentar EFD, zu Art. 3 Abs. 1, S. 5).
Im Weiteren sind die grundsätzlichen Ziele des Verfassungs- und
Gesetzgebers zu berücksichtigen. Die LSVA strebt neben der
Durchsetzung des Verursacherprinzips im Bereich des Schwer-
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verkehrs eine vermehrte Verlagerung desselben auf die Schiene an
(vgl. E. 2.1 sowie den Zweckartikel von Art. 1 SVAG). Unter letzterem
Gesichtspunkt ist es deshalb gerechtfertigt, eine Privilegierung für
Zirkusse vorzusehen, weil bei diesen eine Verlagerung von der
Strasse auf die Schiene nicht zweckmässig ist. Die mobilen
Vorrichtungen wie Zelte, Bühnen und Requisiten benötigen oft
spezielle Transportgeräte (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 11, „Chapiteau-
wagen mit Spezialaufbau“). Im Weiteren werden die Vorstellungen
vielfach an Plätzen durchgeführt, die nicht in der Nähe von Bahnhöfen
liegen. Zudem spricht bei Zirkussen auch der Umstand, dass die
Fahrzeuge von Spielort zu Spielort eher geringe Strecken zurücklegen,
gegen die Zweckmässigkeit einer Verlagerung des Transports auf die
Schiene.
5.2 Die Auslegung des Begriffs „Zirkus“ im Sinn der SVAV – unter
Berücksichtigung der dargelegten Auslegungselemente – führt zum
Ergebnis, dass die Praxis der OZD, die unter Zirkussen sowohl
Wanderzirkusse, wandernde Variétés und Wandertheater versteht
(E. 2.4.2), verordnungskonform ist. Sie dehnt zwar den Zirkusbegriff
über den eigentlichen Wortlaut (E. 5.1.1) aus, dafür bestehen aber
triftige Gründe. Diese ergeben sich zum einen aus dem Sinn und
Zweck der Privilegierung. Auch bei wandernden Variétés und
Wandertheater ist aufgrund gleicher Überlegungen eine Verlagerung
des Transports auf die Schiene nicht zweckmässig (vgl. E. 5.1.3). Im
Weiteren sind die Abgrenzungen zwischen Darbietungen eines
Zirkusses, Variétés oder Wandertheaters fliessend, können doch alle
diese Unterhaltungsformen Elemente von Artistik, Clownerie und Ähn-
lichem (vgl. E. 5.1.1) enthalten. Für den Einbezug der wandernden
Variétés und Wandertheater spricht zudem die systematische
Auslegung bzw. die Einheit der Rechtsordnung, da auch der
Zirkusbegriff des RGG diese beiden mobilen Spielstätten miterfasst
(E. 5.1.2). Einer genügenden gesetzlichen Grundlage mangelt es
indessen der von der Praxis der OZD zusätzlich aufgestellten Bedin-
gung, dass Zirkusse (einschliesslich Wandertheater und wandernde
Variétés) neben den Arbeitsmitteln in der Regel auch die Wohn- und
Schlafgelegenheiten mitführen bzw. die Artisten mit dem Zirkus von
Ort zu Ort „wandern“ müssen. Weder eine grammatikalische,
systematische noch eine teleologische Auslegung führt zu diesem
Ergebnis. Zwar ist mit ein Grund für die Befreiung der Wohnanhänger
von Zirkussen (Art. 3 Abs. 1 Bst. k SVAV), dass diese die Strasse
traditionellerweise als Wohn- und Arbeitsstätte betrachten (E. 5.1.3),
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daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass
Wohnanhänger für einen Zirkus im Sinn der SVAV begriffsnotwendig
wären. Die gegenteilige Ansicht widerspräche dem grundlegenden
Zweck der LSVA, über die Durchsetzung des Verursacherprinzips eine
Verlagerung auf die Schiene und damit eine Reduktion des Schwer-
verkehrs zu bewirken (E. 2.1). Zirkusunternehmen, bei denen Artisten
von zu Hause anreisen, verursachen aufgrund der nicht bzw. in einem
geringeren Ausmass erforderlichen Wohnanhänger weniger Schwer-
verkehr. Ob die Künstler mit der Zirkuslogistik von Spielstätte zu
Spielstätte ziehen oder zu Hause übernachten und von dort anreisen,
kann für die Qualifikation als Zirkus im Sinn der SVAV keine Rolle
spielen.
5.3 Vorliegend zog die Beschwerdeführerin mit ihrer mobilen Zirkus-
logistik von Spielstätte zu Spielstätte. Ihre Darbietungen aus den
Bereichen Comedy, Musik-, Sprech- und Tanztheater sowie Akrobatik
können als Theaterkunst zusammengefasst werden. Sie erfüllt deshalb
die Voraussetzungen eines Wandertheaters und damit eines Zirkusses
im Sinn der SVAV. Im Gegensatz zur Ansicht der OZD spricht im
Übrigen nicht gegen ein Wandertheater, dass pro Abend vielfach nur
ein Künstler – meist in abwechselnder Reihenfolge – und kein kon-
stantes Ensemble auftrat. Die Organisation des Wandertheaters,
mitunter der Entscheid, wie viele Artisten pro Abend und in welchem
Turnus sie auftreten, steht der Beschwerdeführerin selbstverständlich
frei.
5.4 Die OZD wendet ein, dass den allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Beschwerdeführerin entnommen werden könne, dass
sie ihre Zeltlandschaft komplett oder auch nur teilweise für Privat- und
Firmenanlässe vermiete (z.B. Ausstellung einer Schmuckkollektion,
Vorpremiere eines Fahrzeuges, Degustationsevent etc. vgl. amtl. Akten
Nr. 19-23). Sie trete deshalb auch als „kommerzieller Zeltverleiher“ auf.
Dies sprenge den Rahmen eines Zirkusbetriebes. Die Beschwerde-
führerin entgegnet, dass sie ihre Infrastruktur nur an den jeweiligen
Spielorten der regulären Tournee zur Verfügung stelle. Private Anlässe
fänden deshalb ausschliesslich an spielfreien Tagen bzw. vor
öffentlichen Vorführungen statt. Im Vergleich zu sämtlichen Anlässen
machten solche Anlässe gerade ca. 3% aus (vgl. Beschwerdebeilage
Nr. 28). Es handle sich um eine eigentliche Randnutzung ihrer
Infrastruktur. Die OZD bestreitet den Umfang von 3% privater Anlässe
nicht. Im Weiteren legt auch die Anzahl der öffentlichen Vorstellungen
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von jährlich 200-250 nahe, dass private Anlässe nur sehr selten
durchgeführt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb
der Ansicht, dass eine solch marginale Randnutzung der bereits an
den jeweiligen Spielorten bestehenden Zirkusinfrastruktur für Privat-
und Firmenanlässe an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als
Zirkus nichts zu ändern vermag. Die Frage, ab welchem Ausmass die
Zurverfügungstellung der Zelte für private Anlässe zur Folge hätte,
dass nicht mehr von einem Zirkus, sondern von einem „kommerziellen
Zeltverleiher“ auszugehen wäre, muss hier nicht abschliessend beant-
wortet werden.
5.5 Die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. k und Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SVAV setzen voraus, dass ausschliesslich Zirkusmaterial transportiert
wird, d.h. Material, das für Zirkusbetriebe gebraucht wird, wie Zelte,
Bühnen, Requisiten etc. Nach der ratio legis der Bestimmungen soll
mit der Voraussetzung des ausschliesslichen Tranports von Zirkus-
material eine Begünstigung gegenüber den der ordentlichen Abgabe-
erhebung unterstellten Fahrzeuge verhindert (vgl. auch Kommentar
EFD, zu Art. 3 Abs. 1, S. 4), d.h. es soll vermieden werden, dass der
Zirkus sonstiges Material transportiert und so gegenüber Transpor-
teuren bevorteilt wird. Wie oben ausgeführt (E. 5.4), stellt die
Beschwerdeführerin einen Zirkus im Sinn der SVAV dar und das
Material hat sie unbestrittenermassen für ihre Zwecke transportiert.
Der Ansicht der OZD, dass das Material durch die vereinzelt
durchgeführten privaten Anlässe zweckentfremdet werde und seine
ursprüngliche Qualität als Zirkusmaterial verloren gehe, kann nicht
gefolgt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin das betreffende
Material am Rande einer öffentlichen Vorstellung zusätzlich noch für
einen privaten Anlass verwendet hat, handelt es sich dennoch um
Zirkusmaterial, das sie für ihren Zirkusbetrieb gebraucht hat. Sie hat
folglich die Voraussetzung des ausschliesslichen Transports von
Zirkusmaterial erfüllt.
5.6 Zusammenfassend gehört die Beschwerdeführerin zum Zirkusge-
werbe und hat mit den Frage stehenden Motorfahrzeugen und
Anhängern ausschliesslich Zirkusmaterial transportiert. Sie erfüllt
deshalb für ihre Wohnanhänger und Sachentransportanhänger die
Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SVAV sowie hinsichtlich ihrer Motorfahrzeuge die Bedingungen für
eine pauschale Abgabeerhebung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f SVAV.
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6.
6.1 Die OZD bringt schliesslich vor, der Antrag auf pauschale Abgabe-
erhebung für den Sattelschlepper ZH (...) datiere vom 25. September
2006. Für den 21. bis 24. September 2006 gebe es deshalb überhaupt
keinen Korrekturgrund. Insoweit sei die Beschwerde auf jeden Fall
abzuweisen. Da der Antrag der Beschwerdeführerin ab dem
25. September 2006 gültig sei, könne jedoch die in Rechnung gestellte
Abgabe (Zeit vom 21. bis 26. September 2006) – für den Fall der
Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f SVAV – um
einen Tag (d.h. Ende der ordentlichen Abgabeerhebung am 25. statt
am 26. September 2006) korrigiert werden.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Unterstellung
des betreffenden Fahrzeugs unter die ordentliche Abgabeerhebung auf
einem Fehler des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich beruht
habe. Am 21. September 2006 habe ihr technischer Leiter den
Sattelschlepper (ZH ...) beim Strassenverkehrsamt angemeldet. Er
habe deren Mitarbeiter auf die entsprechende Sonderregelung für
Zirkusse aufmerksam gemacht und dargelegt, dass sie dem Zirkus-
gewerbe angehöre. Dem Strassenverkehrsamt sei die Bestimmung
indessen nicht bekannt gewesen. Ebenso habe keine Bereitschaft
bestanden, den Sachverhalt sowie die gesetzliche Grundlage
abzuklären. Das Fahrzeug sei deshalb ohne weitere Begründung der
ordentlichen Abgabeerhebung unterstellt worden. In der Folge habe ihr
technischer Leiter die betreffende Bestimmung beschafft und dem
Strassenverkehrsamt unterbreitet. Am 26. September 2006 habe
dieses dann seinen Fehler korrigiert, das Fahrzeug der pauschalen
Abgabeerhebung unterstellt und einen entsprechenden Eintrag als
Schaustellerfahrzeug im Fahrzeugausweis vorgenommen. Das LSVA-
Messgerät sei gleichentags wieder aus dem Fahrzeug entfernt worden.
6.2 Bei der LSVA gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. die Be-
schwerdeführerin ist für die korrekte Deklaration verantwortlich
(E. 2.2). Sie hat alle dazu erforderlichen Angaben zeitgerecht zu
erbringen. Insoweit kann sie sich nicht darauf berufen, das
Strassenverkehrsamt habe den Sachverhalt abzuklären. Massgebend
ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin dem Strassenverkehrsamt
spätestens bei der Anmeldung zur Zulassung des Fahrzeuges am
21. September 2006 mitteilte, dass es sich um ein Motorfahrzeug des
Zirkusgewerbes handelt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat
dies einer ihrer Mitarbeiter am 21. September 2006 getan. Aus den
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Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin erst am
25. September 2006 dem Strassenverkehrsamt schriftlich mitteilte,
dass ein Zirkusfahrzeug vorliege (vgl. entsprechendes Formular
„Antrag auf eine begünstigte Veranlagung bzw. Befreiung von der
Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkus-
gewerbes“ mit Datum vom 25. September 2006; amtl. Akten Nr. 28
[wobei der Ausdruck „Antrag“ irreführend ist, da es sich gemäss Art. 4
Abs. 1 Bst. f SVAV nicht um eine Option handelt, sondern alle Zirkus-
fahrzeuge der pauschalen Abgabeerhebung unterstehen]). Ihre Aus-
führungen, dass sie bereits am 21. September 2006 das Strassen-
verkehrsamt darauf aufmerksam gemacht, dieses aber die
entsprechende Sonderregelung nicht gekannt habe, hat die Beschwer-
deführerin nicht nachgewiesen; sie müssen als reine Behauptungen
qualifiziert werden. Auf die angebotene Zeugenaussage ihres
technischen Leiters kann im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung (E. 3) verzichtet werden, denn es ist nicht anzunehmen,
dass er andere Aussagen machen würde als die in den Beschwer-
deeingaben festgehaltenen. Da die Beschwerdeführerin bei Beweis-
losigkeit für abgabemindernde Tatsachen die Beweislast trägt, ist zu
ihren Ungunsten zu entscheiden. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass sie erstmals mit dem eingereichten Formular, datiert vom
25. September 2006, das Strassenverkehrsamt darüber informierte,
dass ein Fahrzeug des Zirkusgewerbes gegeben ist. Im Weiteren hat
die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass das Formular vor dem
27. September 2006 beim Strassenverkehrsamt eingegangen ist. Es
ist deshalb auf den Erfassungsstempel vom 27. September 2006 abzu-
stellen (vgl. Stempelaufdruck auf dem Formular, amtl. Akten Nr. 28).
Die Information, dass es sich um ein Zirkusfahrzeug handelt, erhielt
das Strassenverkehrsamt demnach am 27. September 2006. Erst ab
diesem Zeitpunkt kann der Sattelschlepper der pauschalen Abgabe-
erhebung unterstehen. Das Fahrzeug war deshalb vom 21. bis
26. September 2006 zu Recht der ordentlichen Abgabeerhebung
unterstellt. Für eine Korrektur der Abgabedauer besteht kein Anlass.
Die Nachforderung von Fr. 240.95 LSVA (vgl. Ziff. 1-3 der Verfügung
der OZD vom 12. Juni 2007) erweist sich als rechtmässig. In diesem
Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Ansonsten ist die Beschwerde
– soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und folglich Ziff. 4-6 der
Verfügung vom 12. Juni 2007 aufzuheben.
7.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
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teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, die auf
Fr. 3'000.-- festgelegt werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der nur teilweise unter-
legenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Umfang
von Fr. 200.-- auferlegt. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die OZD hat der teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 bis 9 VGKE).
Angesichts des Umfangs der Eingaben der Beschwerdeführerin
(doppelter Schriftenwechsel), der Schwierigkeit der rechtlichen
Fragestellungen und unter Berücksichtigung der bloss teilweisen Gut-
heissung der Beschwerde wird die Parteientschädigung ermessens-
weise auf Fr. 8'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- werden der teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
Der Überschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten
auferlegt.
3.
Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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