B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-481/2013
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
Binkert Publishing GmbH,
Oberer Brühlweg 21, 4143 Dornach,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Nepomukplatz 3, 4143 Dornach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
A-481/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 19. September 2012 beantragte die Binkert Publishing
GmbH beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Zustellermäs-
sigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember
2010 (PG, SR 783.0) für ihre Zeitschrift "IZA – Illustrierte Zeitschrift für Si-
cherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und in der Freizeit" (Postzei-
tungs-Nr. 30565).
Das BAKOM wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2012
ab. Es begründete dies damit, dass nach Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1-3 der
Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Zeitungen und
Zeitschriften dann als förderungswürdig gälten, wenn sie an Mitglieder,
Spenderinnen und Spender sowie Abonnentinnen und Abonnenten ver-
sendet würden. Als ausreichend werde dabei erachtet, wenn die Publika-
tion mindestens zu 75% im Mitgliedschafts-, Spender- oder Abonne-
mentsverhältnis zugestellt würde. Da vorliegend lediglich 42.8% der Ge-
samtauflage (1'600 von 3'740 Exemplaren) an Abonnentinnen und Abon-
nenten bzw. Mitglieder versendet würde, sei diese Voraussetzung nicht
erfüllt und damit keine Zustellermässigung zu gewähren. Ob auch die
Voraussetzungen der Kostenpflicht (Art. 36 Abs. 3 Bst. k VPG) und Nicht-
gewinnorientierung der Herausgeberschaft (Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG)
gegeben seien, könne daher offen bleiben.
B.
Dagegen hat die Binkert Publishing GmbH (Beschwerdeführerin) am
29. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung
der Presseförderung beantragt. Eventualiter beantragt sie die Rückwei-
sung der Angelegenheit zur Neubeurteilung durch das BAKOM.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass aufgrund der kurzen
Einreichungsfrist mit dem Gesuch lediglich eine "provisorische Selbstde-
klaration" der Auflagenzahlen habe beigebracht werden können. Das Auf-
lage-Attest der WEMF AG für Werbemedienforschung (nachfolgend:
WEMF) sei erst am 20. November 2012 ausgestellt und anschliessend
nachgereicht worden. Daraus gehe eine Gesamtauflage von lediglich
2'094 Exemplaren hervor, so dass mit den versendeten 1'600 Exempla-
ren die Quote von 75% klar erreicht werde. Damit sei gleichzeitig auch
das Kriterium der Kostenpflicht erfüllt. Hinsichtlich des Kriteriums der
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Nichtgewinnorientierung gehe aus den Statuten der suissepro ausdrück-
lich hervor, dass diese keinen gewinnorientierten Erwerbszweck verfolge.
C.
Mit Email vom 21. Dezember 2012 hatte die Beschwerdeführerin das
BAKOM um Wiedererwägung der fraglichen Verfügung ersucht. Der In-
struktionsrichter sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren daraufhin
mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 auf Gesuch der Vorinstanz hin
bis zum 30. April 2013. Nachdem das BAKOM das Wiedererwägungsge-
such mit Schreiben vom 30. April 2013 abschlägig beurteilt hatte, wurde
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom
7. Mai 2013 wieder aufgenommen.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 schliesst das BAKOM (Vor-
instanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, die Be-
schwerdeführerin habe auf dem Gesuchsformular angegeben, dass 666
Exemplare an Abonnentinnen und Abonnenten, 742 an Mitglieder und
3'155 an "andere" versendet würden. Der Anteil Exemplare an Abonnen-
tinnen und Abonnenten sowie Mitglieder (1'408 Exemplare) an der Ge-
samtauflage (4'563 Exemplare) belaufe sich demnach auf 30.8%. Da dem
Gesuch das Auflageprotokoll bzw. die definitive Selbstdeklaration der
WEMF (Erhebungsperiode 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012) beigelegt wor-
den und darin eine Gesamtauflage von 3'740 Exemplaren sowie 1'600 an
Abonnentinnen und Abonnenten sowie Mitglieder verschickte Exemplare,
ausmachend 42.8%, deklariert worden seien, sei es bei Erlass der Verfü-
gung von diesen Zahlen ausgegangen. Zwar sei richtig, dass es dabei
nicht über die definitiv beglaubigten Auflagezahlen für das Jahr 2012 ver-
fügt habe, was jedoch nicht ins Gewicht falle. Denn erstens habe die
Zeitschrift selbst mit den definitiv beglaubigten Auflagezahlen die Voraus-
setzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1-3 VPG bzw. den erforderlichen
75%-Anteil der Zustellung an Abonnentinnen und Abonnenten sowie Mit-
glieder nicht erreicht. Die WEMF-Beglaubigung weise für den relevanten
Erhebungszeitraum bei einer Gesamtauflage von 2'094 Exemplaren
1'489 an Abonnenten oder Mitglieder verkaufte und versendete aus, was
einem Anteil von 71.1% entspreche. Der Rest werde gratis verteilt. Zwei-
tens seien die Gesuchsteller gestützt auf Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG ver-
pflichtet, die Auflagezahlen ihrer Zeitschrift von einer unabhängigen und
anerkannten Prüfstelle beglaubigen zu lassen. Im Gesuchsformular wer-
de entsprechend nachgefragt, wie sich die Auflage auf Abonnenten, Mit-
glieder sowie andere aufteile, weshalb die Vorinstanz sich auf die ange-
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gebenen Zahlen habe stützen dürfen. Im Übrigen sei die Rechnung, wel-
che die Beschwerdeführerin anstelle, unzulässig. Diese vergleiche die tie-
fere Gesamtauflage aus der WEMF-Beglaubigung (2'094 Exemplare) mit
dem höheren Anteil verkaufter Exemplare aus der definitiven Selbstdekla-
ration (1'600 Exemplare) und gelange aufgrund dieser Vermischung der
Zahlen zu einem falschen Resultat (76.4%).
E.
Mit Replik vom 15. August 2013 und Duplik vom 29. August 2013 halten
die Beschwerdeführerin resp. die Vorinstanz an ihren bisherigen Begeh-
ren und Äusserungen fest.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmit-
telbar betroffen und kann ein schutzwürdiges Interesse nachweisen,
weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
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Seite 5
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im Postgesetz geregelt. Gemäss Art. 16
Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abon-
nierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse
(Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten
Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitglied-
schafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16
Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu ei-
nem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Ge-
samtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der
Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein:
das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle An-
teil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen.
3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinne von
Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Ex-
emplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
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k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
3.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem
BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so
hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des
Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustell-
ermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben
dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3
VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird
die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht,
kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG).
Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung
entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel
förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM zum Ausfül-
len des Gesuchs um Presseförderung [nachfolgend: Wegleitung], Ziff. 1,
aufzufinden auf 04119/index.html?lang=de >; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-437/2013 vom 16. September 2013 E. 2.1 ff.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst umstritten, ob der von der Vorin-
stanz als notwendig erachtete Abonnenten-Mindestanteil von 75% über
eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt.
4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1-3 VPG gelten als Mitgliedschafts-
und Stiftungspresse Zeitungen und Zeitschriften, die von nicht gewinnori-
entierten Organisationen versendet werden an ihre Abonnentinnen und
Abonnenten, ihre Spenderinnen und Spender oder ihre Mitglieder. Die
Vorinstanz geht davon aus, eine strikte Auslegung des Wortlauts würde
dazu führen, dass eine Zeitschrift nur dann förderungsberechtigt sei,
wenn sie zu 100% an Abonnentinnen, Spender und/oder Mitglieder ver-
sendet würde, was jedoch sachfremd und zweckwidrig erscheine. Ange-
sichts des Zwecks der indirekten Presseförderung, eine vielfältige und
unabhängige Presse zu erhalten, genüge es, sei aber auch erforderlich,
wenn ein gewisser Anteil der Gesamtauflage in Abonnements- oder
abonnementsähnlichen Verhältnissen vertrieben werde. Eine Analyse der
Adressatenstruktur der grössten Schweizer Tages- und Wochenzeitungen
habe ergeben, dass diese – mit Ausnahme der traditionellerweise mehr-
heitlich am Kiosk verkauften Zeitungen – alle über einen Abonnentenan-
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teil von über 75% verfügten. Auch eine Analyse der Adressatenstruktur
der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse habe gezeigt, dass von den
abonnierten bzw. an Mitglieder versendeten Zeitschriften eine deutliche
Minderheit einen Abonnentenanteil unter 75% aufweise. Dieser Grenz-
wert sei somit keinesfalls schikanös oder grob ungerecht. In der Festle-
gung des Abonnenten-Mindestanteils von 75% sei demzufolge weder ei-
ne Abweichung vom klaren Wortlaut noch eine sachlich unhaltbare Er-
messensausübung zu sehen. Die Beschwerdeführerin bezweifelt dage-
gen, dass der Grenzwert von 75% über eine genügende gesetzliche
Grundlage verfügt.
4.3 Wie die fragliche Bestimmung der VPG zu verstehen ist, ob sie mithin
von der Vorinstanz korrekt angewendet wurde, ist durch Auslegung zu
ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Be-
stimmung. Ist dieser nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene In-
terpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungs-
elemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist
dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, ihren Zweck,
auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeu-
tung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die
Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen
aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei
neueren Texten kommt den Materialien – bei noch kaum veränderten
Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis – eine besondere Stel-
lung zu. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf
das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die
sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, BGE 135 II 78
E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, Rz. 80, 90 ff.).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich bereits in zwei kürzlich er-
gangenen Urteilen mit dem Begriff "abonniert" auseinander. Im Zusam-
menhang mit der Gewährung von Zustellermässigung an abonnierte Ta-
ges- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse nach Art. 16
Abs. 4 Bst. a PG hatte es diese Bestimmung resp. Art. 36 Abs. 1 Bst. a
VPG auszulegen. Dabei kam es, nachdem der Wortlaut nicht klar ist (vgl.
ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom
27. September 2013 E. 6.1), im Rahmen der historischen Auslegung zum
Resultat, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, die indi-
A-481/2013
Seite 8
rekte Presseförderung an die Bedingung eines gewissen Prozentsatzes
von Abonnementsverträgen an der Gesamtauflage zu knüpfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 7.1,
ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom
27. September 2013 E. 6.2.1 ff.). Weiter führte es mit Blick auf Sinn und
Zweck der Norm aus, die indirekte Presseförderung diene gemäss dem
Parlament der Erhaltung einer nicht nur vielfältigen, sondern gerade auch
unabhängigen Presse (vgl. dazu Amtliches Bulletin der Bundesversamm-
lung [AB] 2007 N 507 ff. und AB 2007 S 421 ff.). Der verbilligte Zeitungs-
transport solle die Abonnierung und die regelmässige Lektüre von Zeitun-
gen und Zeitschriften erleichtern. Sinn der gesetzlichen Ordnung sei es,
der Presse die Erfüllung ihrer im allgemeinen Interesse liegenden Aufga-
be zu ermöglichen (BGE 120 Ib 142 E. ). Gerade für kleinauflagige
Titel der Regional- und Lokalpresse sei es kontraproduktiv, einen prozen-
tualen Grenzwert (von 75%) festzulegen. Ein solcher könne letztlich auch
dazu führen, dass Verleger ihre Auflage reduzierten, was nicht dem Wil-
len des Gesetzgebers entspreche (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 7.2 und A-469/2013 vom
27. September 2013 E. 6.3). Schliesslich erachtete das Gericht auch im
Vergleich mit alt Art. 15 PG (AS 2007 5645, 5647), der das Kriterium
"abonniert" als Grundeigenschaft behandelte, demgegenüber die heutige
Bestimmung dieses als spezifische, erforderliche Voraussetzung aufzählt,
keine grundsätzliche Änderung als gegeben (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 7.3 und A-469/2013
vom 27. September 2013 E. 6.4). Folglich ist das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss gekommen, dass Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG i.V.m. Art. 36
Abs. 1 Bst. a VPG keinen minimalen Prozentsatz an Abonnementsverträ-
gen voraussetzt, damit eine Zustellermässigung ausgerichtet wird.
4.5 Selbst wenn vorliegend nicht eine Zeitung der Regional- und Lokal-
presse und damit nicht dieselbe Gesetzesnorm in Frage steht, geht es bei
Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG im Grunde um dasselbe Kriterium für die Mit-
gliedschaftspresse. Die Verordnung setzt als Voraussetzung zur Gewäh-
rung von Presseförderung ein Abonnements- oder ähnliches Verhältnis
voraus. Zur Präzisierung dieser Bestimmung legte die Vorinstanz einen
prozentualen Grenzwert fest. Nachdem dies, wie gesehen, für die ver-
gleichbare Situation bei der Regional- und Lokalpresse nicht gesetzes-
konform ist, kann in Bezug auf die Mitgliedschaftspresse nicht anders
entschieden werden, zumal dieselben Hintergründe massgebend sind.
Zwar ist das Ansinnen der Vorinstanz, eine gewisse Schematisierung und
Typisierung gerade bei einem Massengeschäft wie der Presseförderung
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einzuführen, verständlich. Doch soll das Vorliegen eines Abonnements-
oder abonnementsähnlichen Verhältnisses nach dem Willen des Gesetz-
gebers und dem Sinn und Zweck der Norm nicht an einen prozentualen
Grenzwert (von 75%) gebunden werden.
Nichts anderes lässt sich aus der publizistischen Unabhängigkeit ablei-
ten. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die publizistische Unabhängigkeit einer Zeitung
nicht nur von der Freiheit von staatlicher Einflussnahme abhänge, son-
dern wesentlich auch von ihrer finanziellen Unabhängigkeit, die wiederum
eine möglichst diversifizierte Finanzierung voraussetze. Dies sei am
ehesten bei einem Vertriebssystem gewährleistet, das an eine zahlende
Leserschaft anknüpfe, also letztlich an einen entgeltlichen Abonnements-
vertrag zwischen einer Zeitung und der "Vielzahl" ihrer Empfängerinnen
und Empfänger (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom
9. Oktober 2008 E. 6.1.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der
vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil verwendete unbestimmte
Rechtsbegriff "Vielzahl" jedoch nicht im Sinne eines Prozentsatzes der
Abonnementsverträge im Verhältnis zur Gesamtauflage aufzufassen. Es
muss sich lediglich um eine Anzahl Abonnementsverträge handeln, wel-
che die publizistische Unabhängigkeit einer Zeitung aufgrund einer unab-
hängigen und letztlich diversifizierten Finanzierung noch garantiert bzw.
diese nicht in Frage stellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 7.1 und A-386/2013 vom
30. Oktober 2013 E. 8). Vorliegend ist anzunehmen, dass die publizisti-
sche Unabhängigkeit beim von der Vorinstanz errechneten Anteil von
71.1% an Abonnenten bzw. Mitglieder versendeter Exemplare (gemäss
der von der WEMF beglaubigten Zahlen, welche die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz im vergangenen Dezember nachgereicht hatte: Gesamt-
auflage von 2'094 Exemplaren, davon 1'489 Exemplare verkauft und 605
Exemplare gratis verteilt) garantiert ist.
4.6 Der von der Vorinstanz als erforderlich erachtete Abonnenten-
Mindestanteil von 75% verfügt demnach nicht über eine genügende ge-
setzliche Grundlage. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
5.
Die Vorinstanz liess in ihrem Entscheid, nachdem sie die Voraussetzung
von Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG nicht als erfüllt ansah, die Kriterien der Kos-
tenpflicht und Nichtgewinnorientierung offen, ohne sie abschliessend zu
beurteilen.
A-481/2013
Seite 10
5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. k VPG müssen Zeitungen und Zeitschrif-
ten kostenpflichtig sein. Gratispublikationen der Mitgliedschafts- und Stif-
tungspresse sind von der Presseförderung ausgeschlossen. Mit diesem
Kriterium wird sichergestellt, dass auch Abonnentinnen und Abonnenten,
Mitglieder und Spenderinnen und Spender einen Beitrag leisten (etwa
durch Mitgliederbeiträge, Spenden oder den Preis für ein Abonnement)
und die Publikation nicht gratis erhalten. Werden Mitgliederbeiträge und
Spenden bezahlt, gilt das Kriterium der Kostenpflichtigkeit als erfüllt (vgl.
Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Ver-
kehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur VPG [nachfolgend: Erläute-
rungsbericht], S. 21; Wegleitung, Ziff. 2.2). Nachdem die vorliegende
Zeitschrift gemäss Impressum der eingereichten Ausgabe 4/12 als Ein-
zelheft zu Fr. 12.-- zu beziehen oder als Abonnement zu Fr. 76.-- erhält-
lich ist und eine nicht unbeträchtliche Anzahl der Gesamtauflage an
Abonnenten versendet wird (vgl. vorstehende E. 4.5), ist die Vorausset-
zung der Kostenpflicht und damit Art. 36 Abs. 3 Bst. k VPG als erfüllt zu
betrachten.
5.2
5.2.1 Nach Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG gelten nur Zeitungen und Zeitschrif-
ten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse, die von nicht gewinnorien-
tierten Organisationen versendet werden. Gemäss Erläuterungsbericht
zur VPG werden von Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG alle Organisationen er-
fasst, die nicht gewinnorientiert sind, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Die Organisation muss einen Nachweis über die Nichtgewinnorientierung
erbringen. Als nicht gewinnorientiert gelten beispielsweise Organisatio-
nen, die steuerbefreit sind (Erläuterungsbericht, S. 21). Der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung zur Mitgliedschaftspresse zufolge ist es erfor-
derlich, dass zwischen der Organisation und ihren Mitgliedern, das heisst
den Empfängern des Presseerzeugnisses, ein mitgliedschaftsrechtliches
Verhältnis besteht, wobei dieses nach geänderter, neuerer Rechtspre-
chung auch indirekter Art sein kann. Die Änderung der Rechtsprechung
erfolgte aufgrund der Entwicklung in der Presselandschaft, in welcher vie-
le Organisationen nicht mehr in der Lage sind, selber eine eigene Publi-
kation herauszugeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2009 vom
8. Juni 2010 E. 2.3). Es ist somit zulässig, dass eine Organisation die an
ihre Mitglieder gerichtete Publikation nicht selber herausgibt, sondern
durch eine dritte Gesellschaft herausgeben lässt. In diesem Fall darf aber
die herausgebende (dritte) Gesellschaft keinen gewinnorientierten Zweck
verfolgen, sondern muss vielmehr das Ziel haben, eine Zeitung oder Zeit-
A-481/2013
Seite 11
schrift zuhanden der Mitglieder der Organisation zu publizieren, welche
sie geschaffen haben und deshalb auch die Kontrolle über sie behalten
(Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2009 vom 21. April 2010 E. 5.4). In
Bezug auf das – zumindest indirekte – mitgliedschaftsrechtliche Verhält-
nis zwischen herausgebender Organisation und Empfänger des Presse-
erzeugnisses spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Publikationen
gegen einen Mitgliederbeitrag oder gegen eine blosse Abonnementsge-
bühr zugestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2009 vom
8. Juni 2010 E. 2.6).
Auch wenn diese Rechtsprechung zum bis zum 30. September 2012 gül-
tigen Postgesetz (AS 1997 2452) erging, ist sie auch auf den vorliegen-
den Fall anwendbar. So entspricht die neu auf Verordnungsebene gere-
gelte Bestimmung (Art. 36 Abs. 3 VPG) hinsichtlich des Kriteriums der
Nichtgewinnorientierung inhaltlich Art. 15 Abs. 3 PG in der Fassung vom
22. Juni 2007 (AS 2007 5645; zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-419/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.2).
5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin – der (nicht gewinnorientierte) Zweck der suissepro als
Dachverband der Gesellschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz nicht massgeblich ist, sondern derjenige der die Zeit-
schrift "IZA – Illustrierte Zeitschrift für Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz und in der Freizeit" herausgebenden Gesellschaft (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-419/2013 vom 17. Oktober 2013
E. 3.2 f.).
Als Herausgeberin der Zeitschrift wurde im Gesuchsformular um Presse-
förderung die Beschwerdeführerin aufgeführt. Auch eine Aktiengesell-
schaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann einen ideel-
len oder gemeinnützigen Zweck verfolgen (Urteile des Bundesgerichts
2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3 und 2C_546/2009 vom 21. April
2010 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin verfolgt gemäss Handelsregister-
auszug folgenden Zweck: "Publikation von Informationen im Geschäfts-
und Freizeitbereich. Kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, die
Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder direkt oder indirekt
damit in Zusammenhang stehen, in Regie auch für andere Unternehmen
und Verbände tätig werden, ferner Zweigniederlassungen und Tochterge-
sellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen." Auf-
grund des Handelsregisterauszugs ist der Nachweis der Nichtgewinnori-
entierung nicht erbracht; er schliesst eine solche aber auch nicht aus. Die
A-481/2013
Seite 12
Beschwerdeführerin kreuzte im Gesuchsformular das entsprechende Feld
(Bst. c "Gesuchsteller/in ist nicht gewinnorientiert") nicht an und unterliess
es, Nachweise, die ihre Nichtgewinnorientierung belegen würden, einzu-
reichen. Insbesondere sind in den Akten keine Statuten vorhanden, aus
denen ein allfälliger nicht gewinnorientierter Zweck hervorgehen würde.
Ob die Beschwerdeführerin daher tatsächlich einen solchen verfolgt, ist
unklar. Des Weiteren ist vorliegend auch fraglich, ob ein mitgliedschaftli-
ches Verhältnis gegeben ist. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend,
dass es sich bei der fraglichen Zeitschrift um das offizielle Organ der suis-
sepro handle. Doch fehlt etwa im Impressum der Zeitschrift ein Hinweis
auf eine Mitgliedschaft; es ist lediglich die Rede von Abonnementen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.6). In Be-
zug auf das Kriterium der Nichtgewinnorientierung bestehen somit diver-
se sachverhaltliche Unklarheiten. Weitere Abklärungen erweisen sich
deshalb als erforderlich.
5.2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbind-
lichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist als
Ausnahme insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest-
zustellen sind und die Vorinstanz aufgrund der von ihr eingenommenen
Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht ge-
prüft hat, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt
hätte (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N 16). Für die Abklärung des soeben
Ausgeführten (E. 5.2.2) ist die Vorinstanz besser geeignet als das Bun-
desverwaltungsgericht, weshalb die Angelegenheit insofern an diese zu-
rückzuweisen ist. Sie wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin das
Kriterium der Nichtgewinnorientierung gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG
unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils neu zu beurteilen und
neu zu verfügen haben.
6.
Die Beschwerde ist demnach im Eventualpunkt gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren
Sachverhaltsabklärung sowie zu einem Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Er-
gebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
(BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem
Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar
2013 E. 4 m.H.). Die Beschwerdeführerin gilt damit als obsiegend, wes-
halb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist ihr daher nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
7.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige Auslagen der
Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der einge-
reichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund
der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kos-
tennote eingereicht. Da sich das Verfahren weder als besonders schwie-
rig noch umfangreich erwies, wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.--
, inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen, festgesetzt und der Vorinstanz
zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 10 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 wird aufgehoben und die
Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Kontonummer anzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
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ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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