Abtei lung I
A-4812/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einfuhr von Frischfleisch; Leistungspflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4812/2007
Sachverhalt:
A.
Am 10. Dezember 2003 reiste A._______, Geschäftsführer der
X._______AG, Metzgerei und Lebensmittelhandel, mit seinem Per-
sonenwagen von Frankreich her beim Grenzübergang Basel-Hüninger-
strasse in die Schweiz ein. An seiner Windschutzscheibe hatte er eine
grüne Sichtdeklaration der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mit
der Aufschrift „Nichts zu deklarieren“ angebracht. Eine mobile Equipe
der Grenzwache hielt ihn an und führte eine Kontrolle durch. Dabei
stellte sie fest, dass sich rund 320 kg (netto) Frischfleisch im
Kofferraum und in der Reserveradmulde befanden, die nicht zur Zoll-
behandlung angemeldet worden waren. In der Folge leitete die Zoll -
kreisdirektion Basel ein Ermittlungsverfahren ein.
B.
Das Ermittlungsverfahren ergab vorerst, dass A._______ in der Zeit
vom 17. November bis 10. Dezember 2003 weitere Fleischsendungen
mit einem Gewicht von insgesamt 1'372,2 kg (brutto, inkl. 5% Tara)
ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hatte. Im weiteren
Verlauf der Ermittlungen stellte die Zollkreisdirektion Basel zudem bei
der Kontrolle der Buchhaltungsunterlagen der X._______AG grosse
Differenzen zwischen den Einkaufs- und Verkaufsmengen von Fleisch
im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 fest. Sie
kam deshalb zum Schluss, dass A._______ in dieser Zeit –
entsprechend den festgestellten Differenzen – zusätzlich 16'487,5 kg
(brutto) Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz importiert habe.
Am 5. September 2005 nahm die Zollkreisdirektion Basel gegen
A._______ das Schlussprotokoll auf und legte ihm darin aufgrund der
durchgeführten Ermittlungen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz
vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465), gegen das Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20)
sowie gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG, SR
916.40) zur Last. Insgesamt habe er in der Zeit vom 1. Oktober 2001
bis 10. Dezember 2003 18'196,2 kg Fleisch (brutto) ohne
Zollanmeldung eingeführt. In der Folge verpflichtete sie ihn mit
Verfügung vom 5. September 2005 zur Leistung von Fr. 397'292.-- Zoll
und Fr. 13'507.10 Mehrwertsteuer (MWST). Mit Schreiben vom
19. September 2005 stellte A._______ ein Wiedererwägungsgesuch
an die Zollkreisdirektion Basel. Er bestritt die Aufrechnung aufgrund
der Differenzen zwischen den Einkauf- und Verkaufsmengen in der
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Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003. Tatsache sei, dass
die entsprechenden Quittungen über die Einkäufe sehr wohl vorlägen.
Die EZV habe überhaupt keine Beweise hinsichtlich der behaupteten
Auslandbezüge.
C.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 an die Oberzolldirektion (OZD)
erhob A._______ schliesslich Beschwerde gegen die Leistungs-
verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 5. September 2005. Am 18.
April 2006 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein. Er machte im
Wesentlichen geltend, dass die von ihm zugegebenen Einfuhren vom
17. November bis 5. Dezember 2003 die einzigen gewesen seien. Die
Behauptung der Vorinstanz, er habe zwischen dem 1. Oktober 2001
und 30. September 2003 rund 15,5 (recte: 16,5) Tonnen Fleisch
importiert, sei falsch. Dafür lägen überhaupt keine Beweise vor. Die
Treuhandfirma (...) habe seine Buchhaltung geführt und keine
Unregelmässigkeiten festgestellt. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass die sich heute nicht bei den Akten befindlichen Einkaufsbelege
zum Zeitpunkt der Jahresabschlüsse vorgelegen hätten. Wenn
Einkaufs- und Verkaufsmengen nicht übereinstimmten, bedeute dies
im Übrigen nicht automatisch, dass ein Import vorliegen müsse.
Naheliegender sei vielmehr, dass Belege verloren gegangen seien
oder sich Fehler in die Buchhaltung eingeschlichen hätten. Im
Weiteren habe eine oberflächliche Prüfung der vorhandenen
Unterlagen im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts ergeben, dass die
Berechnungen der Zollkreisdirektion Basel Lücken und teilweise auch
Fehler aufwiesen. So sei bei einer Lieferung der F._______AG vom
14. Februar 2002 anstelle der Liefermenge die Bestellmenge
berücksichtigt worden sowie eine Lieferung des G._______ vom
17. März 2003 nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen,
dass bei einer umfassenderen Prüfung weitere Fehler zum Vorschein
kämen.
D.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2007 hiess die OZD die Beschwerde
teilweise gut und setzte die Leistungspflicht neu auf Fr. 377'044.-- Zoll
und Fr. 12'813.80 MWST fest. Zudem legte sie A._______
Verfahrenskosten von Fr. 2'040.-- auf. Zur Begründung führte sie
insbesondere aus, dass sich in der Buchhaltung der X._______AG
Belege über Verkäufe von Fleisch an schweizerische Abnehmer
befunden hätten, dagegen Einkaufsbelege hinsichtlich der verkauften
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Fleischmengen vielfach fehlten. Der Verdacht habe deshalb nahe
gelegen, dass die fraglichen Mengen aus dem Ausland stammten und
illegal in die Schweiz eingeführt worden seien. Es seien sämtliche in
Frage kommenden schweizerischen Lieferanten bekannt. Die EZV
habe diese kontaktiert und die von ihnen angegebenen Liefermengen
entsprächen den in den Buchhaltungsunterlagen der X._______AG
vorhandenen Belegen. Es seien somit sämtliche Inlandkäufe
buchhalterisch erfasst worden. Die Differenz zwischen den von der
X._______AG eingekauften und verkauften Fleischmengen müsse
deshalb zwingend vom Ausland eingeführt worden sein. Die in der
Beschwerde konkret gerügten, nicht als Inlandkäufe angerechneten
Schweinsfilets (1,2 kg butto) und Schweinscarrés (11,6 kg brutto)
könnten hingegen berücksichtigt werden. Sie führten zu einer
Herabsetzung der Leistungspflicht im Umfang von Fr. 295.-- Zoll und
Fr. 10.80 MWST. Diese betrage demnach neu Fr. 377'044.-- Zoll und
Fr. 12'813.80 MWST. A._______ sei für diese Beträge als Warenführer
bzw. – sofern er nicht alle Waren selbst über die Grenze gebracht
habe – zumindest als Auftraggeber leistungspflichtig.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 führte A._______ (Beschwerdeführer)
gegen den Entscheid der OZD vom 11. Juni 2007 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: „(1) Es sei der
Entscheid der OZD vom 11. Juni 2007 im Verfahren Nr. ... betreffend
die Leistungspflicht vollumfänglich aufzuheben. (2) Es sei der
Beschwerdeführer zu verurteilen, einen Zollbetrag von Fr. 34'332.05
(Fr. 7'372.05 + Fr. 26'960.--) abzüglich der von ihm schon erbrachten
Leistungen zu bezahlen. (3) Eventualiter sei die Sache im Sinne der
Erwägungen an die untere Instanz zur Fällung eines neuen Entscheids
zurückzuweisen. (4) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. (5) Es sei dem Beschwerdeführer der
Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. (6)
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerinnen, eventualiter zu Lasten des Staates.“ Zur Begründung
legte er im Wesentlichen dar, die OZD werfe ihm vor, neben den
zugestandenen Einfuhren von 1'300 kg, weitere 16,5 Tonnen Fleisch
unrechtmässig importiert zu haben. Beweis für die erhobenen
Behauptungen habe die OZD indessen keine beigebracht. Vielmehr
leite sie aus dem Fehlen von Einkaufsbelegen pauschal ab, dass die
betreffenden Fleischmengen aus dem Ausland eingeführt worden
seien. Tatsache sei, dass er im November 2003, also kurz vor seinem
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ersten unerlaubten Import, zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen
worden sei, bei der es um die Rechtsöffnung für veranlagte und nicht
bezahlte Steuern ging. Er habe die unerlaubten Importe im Anschluss
an diese Verurteilung getätigt, um seine Steuerschulden bezahlen zu
können. Bereits dargelegt habe er, dass er seine Buchhaltung durch
Drittpersonen habe besorgen lassen. Möglich sei, dass diese die
Buchhaltung nicht korrekt geführt hätten und Einkaufsbelege
abhanden gekommen seien. Im Weiteren habe die EZV mittels
Amtshilfe Nachforschungen im Ausland veranlasst, die jedoch
vollumfänglich negativ verlaufen seien. Es hätten ihm keine weiteren
unrechtmässigen Importe nachgewiesen werden können. Im Übrigen
hätte er mindestens 72 Fahrten à 229,17 kg durchführen müssen, um
16,5 Tonnen Fleisch in die Schweiz zu importieren. Es sei sehr
unwahrscheinlich, dass eine Person so viele Fahrten durchführen
könne, ohne je angehalten und kontrolliert zu werden. Die EZV habe
vorliegend nur festgestellt, dass Einkaufsbelege für rund 16,5 Tonnen
Fleisch fehlten. Rein aus dieser Tatsache könne keine
Nachleistungspflicht für vermeintliche Zölle abgeleitet werden. Die
Beweislosigkeit der EZV müsse zur Folge haben, dass die verfügte
Leistungspflicht aufgehoben werde. Die Unschuldsvermutung enthalte
eine Beweiswürdigungs- und eine Beweislastregel. Die Vorinstanz
habe vorliegend beide verletzt.
F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Be-
schwerdeführer am 18. Oktober 2007 das Formular „Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit entsprechenden
Beilagen ein. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege ab, da die Bedürftigkeit verneint wurde.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2008 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwer-
deführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht,
d.h. nach dem aZG, und innerhalb der nach diesem gewährten Frist
abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Die vorliegend in Frage
stehenden Einfuhren erfolgten in den Jahren 2001-2003. Es sind
deshalb noch die Vorschriften des aZG anwendbar.
2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht
unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG in erster Linie der eigentliche
Warenführer, also derjenige, der eine Ware über die Grenze bringt. Im
Weiteren aber auch der Auftraggeber (Urteil des Bundesgerichts
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2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3). Zollzahlungspflichtig
sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie
diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt
worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichti-
gen somit weit gezogen (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom
8. April 2010 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2822/2007 vom 27. November 2009 E. 2.2, A-1768/2006 vom 21. Ok-
tober 2009 E. 2.1, A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.1.1, A-
2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni
2007 E. 2.1; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. Sep-
tember 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.41 E. 2).
2.1.1 Auftraggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG ist zunächst die
Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag
(Art. 440 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220])
abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut
(Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Person, welche
den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteile des Bundesgerichts
2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezember
1999 E. 4). Als Auftraggeber wird unter anderem derjenige verstanden,
der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er
weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur
Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren
ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht
werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme
solcher Waren kundgetan hat (Urteile des Bundesgerichts
2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.2, 2A.417/1999 vom 27. Oktober
1999 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 2.1.1).
2.1.2 Mit Urteil vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht im Verfahren
2C_747/2009 an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch die
als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person
selber als Auftraggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG gilt.
2.2
2.2.1 Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer dem Bund zum
eigenen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen
Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet
oder verhindert (Art. 74 Ziff. 16 aZG). Laut Art. 80 Abs. 1 aZG findet
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der zweite Titel des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Zollwiderhandlungen
Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer
Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR
ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des
unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung
der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des
Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungs-
gesetzgebung des Bundes (BGE 115 Ib 360 E. 3a; KURT HAURI, Ver-
waltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Nicht verlangt ist insbesondere
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden (Urteil des
Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2; BGE 106 Ib
221 E. 2c) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens, vielmehr
genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene
unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im ob-
jektiven Sinn hat (Urteile des Bundesgerichts 2C.132/2009 vom
7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2,
2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1; BGE 129 II 160 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige
Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der
Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der
Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der
Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern
unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Wider-
handlung nicht erbringen muss (Urteile des Bundesgerichts
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom
2. Dezember 1999 E. 3b; BGE 114 Ib 94 E 4a,110 Ib 310 E. 2c).
2.2.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungs-
pflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis
der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese
haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration
wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch
die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.3, A-5828/2008
vom 1. April 2010 E. 3.2). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2
VStrR damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR
zur Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung der
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Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit
dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese
Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrecht-
mässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten
nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2, 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1751/2006 vom 25. März 2009 E. 4, A-1741/2006 vom 4. März 2008
E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1).
2.3
2.3.1 Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sach-
verhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann.
Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be-
weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechts-
erhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann
dabei nicht verlangte werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vor-
liegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat
oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III
324 E. 3.2). Die von der eigenen Sachkunde der Richterinnen und
Richter oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene,
mit Gründen gestützte Überzeugung kann genügen (Entscheid der
ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2c mit
Hinweisen). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete
Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.4; zum
Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.).
2.3.2 Nach Abschluss der Beweiswürdigung steht fest, von welchem
Lebenssachverhalt das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Urteils-
findung ausgeht. Erst bei Beweislosigkeit kommen die Regeln über die
Beweislastverteilung zur Anwendung. Es ist zu Ungunsten desjenigen
zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-
1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
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Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei
das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte
ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Die Abgabebehörde trägt deshalb die
Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche
begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die abgabe-
begründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Ab-
gabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung
oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom
14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008
E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer,
Geschäftsführer der Metzgerei X._______AG, in der Zeit vom 17. No-
vember bis 10. Dezember 2003 mit seinem Personenwagen (Mercedes
S 600) 1'708,7 kg Fleisch (brutto, inkl. 5% Tara) ohne Zollanmeldung in
die Schweiz eingeführt hat. Bestritten ist hingegen, ob er darüber
hinaus in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003
weitere 16'474,7 kg (brutto; 16'487,5 kg gemäss Schlussprotokoll
abzüglich 12,8 kg, vgl. Entscheid der OZD vom 11. Juni 2007 E. 13)
ohne Zollanmeldung importiert hat, wofür die OZD Fr. 377'044.-- Zoll
sowie Fr. 12'813.80 MWST nachforderte.
3.1
3.1.1 Die OZD legte ihrer Nachforderung insbesondere die Buchhal-
tungsunterlagen der Metzgerei X._______AG zugrunde, woraus er-
sichtlich sei, dass diese in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis
30. September 2003 (unter Berücksichtigung der Lagerbestandes-
änderungen) 16'474,7 kg mehr Fleisch verkauft als eingekauft habe.
Nachdem die EZV den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert hatte,
allenfalls fehlende Einkaufsbelege nachzureichen, nahm sie selber mit
sämtlichen von ihm angegebenen Lieferanten Kontakt auf. Diese
bestätigten die verbuchten und belegten Einkäufe gemäss der
Buchhaltung der X._______AG. Es liegen demnach keine Hinweise für
zusätzliche Einkäufe im Inland vor. Die OZD zieht daraus den Schluss,
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dass die Differenzmenge somit unrechtmässig aus dem Ausland
eingeführt worden sein muss.
3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht aus den
nachgenannten Gründen. Zum einen ist die X._______AG verpflichtet
eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen (Art. 957 Abs. 1 OR),
andererseits ergab die Ermittlung der EZV bei sämtlichen vom
Beschwerdeführer genannten möglichen Lieferanten (...), dass alle
Einkäufe im Inland erfasst worden sind. Dagegen bringt der
Beschwerdeführer auch keine konkreten Einwände vor. Im Übrigen ist
nicht davon auszugehen, dass er die Nennung von möglichen
Lieferanten vergessen hätte, da die X._______AG offensichtlich nur
wenige aufwies. Zudem sind die Verkäufe unbestrittenermassen
korrekt verbucht worden und entsprechende Belege vorhanden.
Demnach ist erstellt, dass die Fleischeinkäufe im Inland und die
Verkäufe in der Buchhaltung richtig erfasst worden sind. Die Differenz
zwischen den eingekauften und verkauften Fleischmengen ist somit
nicht die Folge einer fehlerhaften Buchhaltung. Es ist deshalb sehr
naheliegend, dass sie sich aus illegalen Einfuhren ergab.
3.1.3 Diese Schlussfolgerung erhärtete der Beschwerdeführer selber
in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2003. Hinsichtlich der
zugegebenen illegalen Fleischeinfuhren (November bis Dezember
2003) legte er dar, dass er zwar die Bezüge jeweils nicht verbuchte,
die betreffenden Verkäufe dagegen normal mittels Lieferschein und
Rechnung abwickelte und am Monatsende buchhalterisch erfasste
(vgl. Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 5, S. 15). Ein solches
Vorgehen musste zwangsläufig zu Differenzen zwischen den einge-
kauften und verkauften Fleischmengen führen. Für das Bundesver-
waltungsgericht ist deshalb erstellt, dass auch die früheren Differenzen
(1. Oktober 2001 bis 30. September 2003) aus illegalen Einfuhren
stammten. Im Weiteren ist mit der dargelegten Aussage des Be-
schwerdeführers auch sein Argument widerlegt, dass er bei einem
unrechtmässigen Import sicher keine Verkaufsbelege in der Buch-
haltung ablegen würde (Beschwerde, Seite 11), hat er doch gerade
dies bei der Einvernahme vom 12. Dezember 2003 zugegeben. Die
vom Beschwerdeführer dargelegten physischen und psychischen Pro-
bleme (Beschwerde, S. 4) vermögen im Übrigen an der Glaubhaftigkeit
der betreffenden detaillierten und stringenten Aussagen nichts zu
ändern.
Seite 11
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3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die von der EZV im
Ausland durchgeführten Nachforschungen alle negativ verlaufen seien.
Richtig ist, dass die auf dem Amtshilfeweg vorgenommenen Ermittlun-
gen in Deutschland ergaben, dass er bei der Firma Q._______ (D),
keine weiteren Einkäufe getätigt hatte. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers folgt daraus jedoch nicht, dass er überhaupt keine
weiteren unrechtmässigen Einfuhren vorgenommen, sondern bloss,
dass er die vorliegend strittige Fleischmenge nicht von der Q._______
bezogen hat. Er hatte somit offensichtlich zumindest noch einen
weiteren Verkäufer im Ausland.
3.2.2 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei der
behaupteten Menge von ca. 16,5 Tonnen Fleisch mindestens 72
Fahrten notwendig gewesen wären. Es sei sehr unwahrscheinlich,
dass jemand so viele Fahrten durchführen könne, ohne angehalten
und kontrolliert zu werden. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zum
einen führte er am 10. Dezember 2003 im Kofferraum sowie in der
Reserveradmulde seines Personenwagens insgesamt rund 320 kg
Fleisch ein. Bei einer solchen Menge pro Einfuhr resultieren bei 16,5
Tonnen (nur) rund 52 Fahrten bzw. für die Zeit vom 1. Oktober 2001
bis 30. September 2003 ca. 1,5 Fahrten pro Monat. Angesichts der
zugestandenen Einfuhren von 1,7 t in der Zeit vom 17. November 2003
bis 10. Dezember 2003, d.h. mindestens 5,3 Fahrten in weniger als
einem Monat, erscheint dies mehr als plausibel. Zum anderen ist es
nicht ausgeschlossen, dass ein unauffälliger Personenwagen während
längerer Zeit nicht kontrolliert wird. Das gilt insbesondere dann, wenn
die Grenzübergänge jeweils bei grossem Verkehrsaufkommen (v.a. zu
Zeiten des Pendlerverkehrs der Grenzgänger) getätigt werden und –
wie beim Fahrzeug des Beschwerdeführers – die grüne Sichtmarke mit
der Aufschrift „Nichts zu deklarieren“ angebracht ist. Im Übrigen ist
offen, ob der Beschwerdeführer die Fahrten selber durchführte oder
eine Drittperson – allenfalls mit einem grösseren Fahrzeug – damit
beauftragte.
3.2.3 Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerde-
führers, es sei naheliegend, dass er die erste unrechtmässige Einfuhr
nach der Gerichtsverhandlung vom 13. November 2003 getätigt habe,
bei der es um die Rechtsöffnung für veranlagte und nicht bezahlte
Schulden gegangen sei. Abgesehen davon, dass eine schlechte
Finanzlage nicht zwingend zu illegalen Importen führt bzw. auch eine
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gute finanzielle Situation solche nicht ausschliesst, ist das Argument
des Beschwerdeführers angesichts der vorhandenen Buchhaltungs-
unterlagen der X._______AG von vornherein nicht zu hören. Diese
erzielte im Geschäftsjahr 1999/2000 (Okt. 1999 bis Sept. 2000) einen
Verlust von Fr. 120'976.-- und im 2000/2001 einen solchen von
Fr. 439'404.84. Im Weiteren hielt die Treuhandfirma der X._______AG
in einer Notiz vom 19. August 2001 zu einer Besprechung mit der Bank
(...) vom 17. August 2001 u.a. folgendes fest: „A._______ wird die
X._______AG liquidieren. Dem Personal wird auf Ende November
2001 gekündigt. Bis alle Aktiven verkauft sind und das Warenlager
aufgelöst ist, rechnet A._______ mit einem Zeitraum bis Ende März
2002. Da A._______ auch inskünftig in der Branche als
Aussendienstmitarbeiter für die Metzgerei (...) tätig sein wird und
seinen Kundenstamm einbringen will, wäre ein Konkurs der
X._______AG für ihn katastrophal. Ein Konkurs der X._______AG soll
also mit allen Mitteln verhindert werden“ (vgl. act. 10). Eine schwierige
finanzielle Lage war somit offensichtlich spätestens Mitte 2001 und
nicht erst im November 2003 gegeben.
3.3 Die Beweiswürdigung ergibt somit entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, dass die Differenz in der Buchhaltung zwischen
den eingekauften und verkauften Fleischmengen aus unrechtmässigen
Einfuhren resultierte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine
ernsthaften Zweifel – absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden
(E. 2.3.1) – am Vorliegen dieses Sachumstandes. Er gilt demnach als
erstellt. In der Folge kommen die Regeln über die Beweislastverteilung
gar nicht zur Anwendung (E. 2.3.2). Der Einwand des Be-
schwerdeführers, dass diese Regeln verletzt worden seien, ist somit
von Vornherein unbegründet. Offen bleiben kann, ob der
Beschwerdeführer das Fleisch selber, d.h. als Warenführer, über die
Grenze brachte oder es in seinem Auftrag eingeführt wurde. Er gehört
in jedem Fall zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen (E. 2.1 und 2.1.1).
Seine Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR ist deshalb zu
bejahen (E. 2.2.2). Er hat Fr. 377'044.- Zoll und Fr. 12'813.80 MWST zu
entrichten.
3.4 Dem in E. 2.1.2 Gesagten zufolge könnte sich der Beschwerde-
führer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe lediglich in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der Metzgerei X._______AG
gehandelt, denn die für eine juristische Person handelnde natürliche
Person gilt selber als Auftraggeberin.
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4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Partei-
entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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