B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4813/2014
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch lic. iur. Martin Zwahlen, Fürsprecher,
Schwarztorstrasse 56, 3000 Bern 14,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-4813/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A. _______, geb. (…), arbeitete seit 1. Januar 1985 als (…) und ab (…) als
(…) beim Amt für Bundesbauten und war, nach der im Rahmen der Regie-
rungs- und Verwaltungsreform durchgeführten Reorganisation, seit dem
(…) beim neu geschaffenen Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)
ebenfalls als (…) tätig. Seit dem 1. November 2002 ist er Betriebsmitarbei-
ter innerhalb der Abteilung Objektmanagement.
Die gesundheitlichen Beschwerden von A. _______ bestehen seit langem.
In den Jahren 2002 und 2003 hatte er Anspruch auf lV-Rentenleistungen.
In der Zeit von Januar 2000 bis 2007 war er nie zu 100% arbeitsfähig. Von
2008 bis 2012 waren immer überdurchschnittliche Arbeitsausfälle (jeweils
mehr als 20 Tage pro Jahr) zu verzeichnen. Das BBL erhielt am 13. August
2012 ein erneutes Arztzeugnis infolge Krankheit. Dies war der Auslöser,
beim ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung (MedicalSer-
vice) umfassendere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes
von A. _______ durchführen zu lassen.
B.
Dem Bericht von MedicalService vom 26. September 2012 ist zu entneh-
men, dass die Rückenbelastbarkeit von A. _______ dauerhaft beeinträch-
tigt ist. Dies bedeutete, dass er nicht mehr für körperlich schwere Tätigkei-
ten eingesetzt werden konnte. Am Arbeitsplatz hätten ausserdem dauer-
haft diverse Schonauflagen beachtet werden müssen.
Am 4. Oktober 2012 bestätigten die Linienvorgesetzten, dass mit diesen
Schonauflagen keine Einsatzmöglichkeit innerhalb der Abteilung Objekt-
management bestehe. Weitere Einsatzmöglichkeiten wurden geprüft, in-
des ohne Erfolg.
Es folgten Abklärungen durch die SUVA und die IV sowie Standortbestim-
mungen mit A. _______ und den einbezogenen Stellen. Seitens des BBL
wurde dabei Ende November 2013 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis
aufgelöst werden müsste, sollte sich bis Ende März 2014 keine Einsatz-
möglichkeit finden lassen. Auch eine Umfrage bei allen Departementen be-
züglich Wiedereingliederung ergab keine Einsatzmöglichkeit für A.
_______. Am 3. Juni 2014 liess das BBL A. _______ ein Schreiben bezüg-
lich Lohnfortzahlung/Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages o-
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers zukom-
men mit der Möglichkeit, dazu bis zum 20. Juni 2014 Stellung zu nehmen.
A-4813/2014
Seite 3
Am 19. Juni 2014 beantragte der Rechtsvertreter von A. _______ Einsicht
in die Personalakten, die ihm am 25. Juni 2014 gewährt wurde; hinsichtlich
Stellungnahme zum Schreiben vom 3. Juni 2014 verlangte er keine Fris-
terstreckung.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 löste das BBL das Arbeitsverhältnis mit
A. _______ unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten per
31. Oktober 2014 auf (Dispositiv Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass die
Lohnfortzahlung des BBL bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit am 12.
August 2014 ende (Dispositiv Ziffer 2). Die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses wurde als unverschuldet bezeichnet (Dispositiv Ziffer 3). Zur Be-
gründung hielt das BBL fest, A. _______ habe seit dem 13. August 2012
seine Funktion infolge Untauglichkeit und ohne dass eine Änderung zu er-
warten sei, nicht wahrnehmen können. Sämtliche sinnvollen und zumutba-
ren Bemühungen, A. _______ zu einer Weiterbeschäftigung zu verhelfen,
seien – erfolglos – ausgeschöpft worden. Der Kündigungsgrund der man-
gelnden Tauglichkeit (Krankheit) sei daher gegeben.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 28. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Zuwei-
sung einer zumutbaren Arbeitsstelle. Die Lohnzahlung sei fortzusetzen,
eventuell sei ihm eine Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes aus-
zurichten. Es sei ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und der unterzeichnende Anwalt sei als sein Rechtsbeistand zu ernen-
nen. Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer na-
mentlich aus, es bestehe kein ausreichender Kündigungsgrund, der Arbeit-
geber habe seine Fürsorgepflichten verletzt und, da ihm der Wiedereinstieg
verunmöglicht worden sei, müsse die Lohnzahlung fortgesetzt bzw. eine
Entschädigung ausgerichtet werden, bis ihm eine Arbeitsstelle zugewiesen
werden könne.
A-4813/2014
Seite 4
E.
Nachdem der Beschwerdeführer das ihm mit Zwischenverfügung vom
3. September 2014 zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" eingereicht hatte, wurde ihm mit Zwischenverfügung vom
10. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zuerkannt.
F.
Das BBL (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom
2. Oktober 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten sei. Eventuell sei eine Entschädigung im Rahmen einer gerichtlichen
Vereinbarung durch das Gericht zu genehmigen. In der Begründung weist
die Vorinstanz darauf hin, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Be-
schwerdeführers seit über 15 Jahren bestehen. Es habe ein ausreichender
Grund für eine Kündigung wegen mangelnder Tauglichkeit (Krankheit) be-
standen. Auch könne nicht von einer Verletzung der Fürsorgepflichten als
Arbeitgeber gesprochen werden, nachdem – leider erfolglos – versucht
worden sei, eine für den Beschwerdeführer körperlich zumutbare Arbeits-
tätigkeit zu finden. Eine Lohnfortzahlung sei im durch die Bundespersonal-
gesetzgebung vorgesehenen Umfang geleistet worden. Da die medizini-
schen Abklärungen abgeschlossen seien, komme eine Weiterführung der
Lohnfortzahlung nicht in Betracht. Im Sinne eines gerichtlichen Vergleichs
anerbiete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstel-
lungsdauer und seines Alters eine Entschädigung von sechs Monatslöh-
nen, obwohl eine solche Entschädigung im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs nie gefordert worden sei. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer
auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verzichtet und so einen aus-
sergerichtlichen Vergleich verunmöglicht.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 17. November 2014
auf eine Stellungnahme und gibt bekannt, dass er den Vergleichsvorschlag
der Vorinstanz ablehne.
H.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons X. _______ teilt dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. November bzw. 12. Dezem-
ber 2014 im Sinne einer Subrogationsanzeige mit, sie sei für die Zeitperi-
ode vom 13. August 2014 bis 31. August 2015 im Betrage von Fr. 45'513.60
in die strittige Lohnforderung eingetreten.
A-4813/2014
Seite 5
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG entschie-
den hat. Beim BBL handelt es sich um eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. V 1.8 der Regierungs- und Verwaltungsorganisa-
tionsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Ver-
fügung vom 27. Januar 2014 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und
kann direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl.
Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR
172.220.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid, mit
dem die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verfügt wurde, beschwert.
Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
A-4813/2014
Seite 6
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter
Kognition und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzun-
gen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich indes eine
gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Ange-
stellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der
betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht.
In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vo-
rinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgericht [BVGer] A-969/2014 vom 11. No-
vember 2014 E. 2, A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1, A-5859/2012 vom
15. Mai 2013 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz.
2.160).
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Daraus folgt, dass
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtli-
che Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von
der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz beruft sich auf den Kündigungsgrund von Art. 10 Abs. 3
Bst. c BPG, wonach der Arbeitgeber das unbefristete Arbeitsverhältnis we-
gen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsver-
trag vereinbarte Arbeit zu verrichten, ordentlich kündigen kann.
3.1 Unter den Begriff der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit gemäss
Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG fallen all jene objektiven, nicht vom Arbeitnehmer
verschuldeten Gründe, die mit dessen Person in Zusammenhang stehen,
und ihn nicht oder nur ungenügend in die Lage versetzen, die vereinbarte
Arbeit zu leisten. Gesundheitliche Probleme können ein deutliches Indiz
einer bestehenden Untauglichkeit oder Ungeeignetheit sein. Aus dem
A-4813/2014
Seite 7
Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt indes, dass in Krankheitsfällen
nur dann von einer mangelnden Tauglichkeit ausgegangen werden kann,
wenn dieser Zustand über längere Zeit andauert und eine Besserung innert
angemessener Frist nicht absehbar ist. Die mangelnde Eignung, aber auch
die mangelnde medizinische Tauglichkeit, sind objektive, nicht vom Arbeit-
nehmer verschuldete Hinderungsgründe. Sie dürfen nicht leichthin ange-
nommen werden, muss der Arbeitgeber gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG doch
alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausschöpfen,
bevor er einem Angestellten ohne dessen Verschulden kündigt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2, A-
6509/2013 vom 27. August 2014 E. 4.3 und A-546/2014 vom 16. Juni 2014
E. 4.3; HARRY NÖTZLI, in: Handkommentar BPG, Bern 2013, Art. 12
Rz. 35 f.).
3.2 Der umfangreichen Korrespondenz in Register 2 der Vernehmlas-
sungsbeilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit vielen
Jahren an belastungsabhängigen Rückenschmerzen leidet und er von
stark rückenbelastenden Tätigkeiten dauerhaft entlastet werden sollte. Mit-
hin ist er seit langem und auch in Zukunft nicht in der Lage, die vereinbarte
Arbeit zu leisten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag an
diesem Befund auch der Umstand nichts zu ändern, dass die IV und die
SUVA eine teilweise andere Einschätzung vornahmen. Denn die für die Vo-
rinstanz massgebliche Beurteilung ist jene durch MedicalService, aus des-
sen Schreiben vom 15. September 2014 klar hervorgeht, dass die Taug-
lichkeit des Beschwerdeführers für eine körperlich schwere, stark rücken-
belastende Tätigkeit nicht mehr gegeben ist. Dem Schreiben von Medi-
calService vom 2. Juli 2013 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer selbst anlässlich der Abklärung bei der SUVA Bern am 8. Oktober
2012 mitgeteilt habe, er sehe sich wegen des Rückenleidens ausser
Stande, wieder einer regulären Arbeit nachzugehen. Die Vorinstanz ist folg-
lich zu Recht von einer langandauernden Krankheit und damit einer fehlen-
den Tauglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG ausgegangen.
3.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG hat der Arbeitgeber alle Möglichkeiten ei-
ner zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor er einer ange-
stellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
A-4813/2014
Seite 8
3.4 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang einerseits nachvoll-
ziehbar darauf hin, dass die Funktion als Betriebsmitarbeiter körperlich be-
lastend ist und vom Ablauf her nicht aufgeteilt werden kann in weniger und
mehr körperlich belastende Tätigkeiten. Die Hauptaufgaben, selbständige
Arealreinigung ganzjährig (mit Besen/Schaufel und Kehrichtkübel unter-
wegs) und Abfallentsorgung (800lt Container, Papierpalette bereitstel-
len/rumschieben bis zum Abtransport), überstiegen die von MedicalService
im Schreiben vom 26. September 2012 aufgezeigten Schonauflagen (kör-
perlich leichte Tätigkeit, Lasten heben maximal 10, gelegentlich 15 kg, kein
Arbeiten in unbequemen Körperpositionen, Wechseln der Arbeitsposition
zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) deutlich. Andererseits hält die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung unwidersprochen fest, es sei BBL intern
laufend, auch bereichsübergreifend, nach alternativen Einsatzgebieten für
den Beschwerdeführer nachgefragt worden, indes ohne Erfolg. Wenn die
Linienvorgesetzten daher zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer
könne weder die Funktion als Betriebsmitarbeiter weiterhin ausüben noch
bestünde eine andere Einsatzmöglichkeit innerhalb des BBL, so besteht
für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von dieser Beurteilung ab-
zuweichen, zumal der Vorinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu-
steht, wenn es um Fragen der betriebsinternen Verhältnisse geht (vgl. oben
E. 2.1). Nachdem sämtliche Bemühungen, dem Beschwerdeführer zu einer
anderweitigen Beschäftigung zu verhelfen, erfolglos verlaufen waren, na-
mentlich auch eine Umfrage in allen Departementen für eine Wiederein-
gliederung, stand einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Be-
schwerdeführer auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts im
Wege.
3.5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
2001 (BPV, SR 172.220.111.3) kann der Arbeitgeber bei Arbeitsverhinde-
rung wegen Krankheit oder Unfall das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der
Probezeit frühestens auf das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn
der Arbeitsverhinderung auflösen. Vorliegend fiel der Beschwerdeführer
seit 13. August 2012 wegen Arbeitsverhinderung (Krankheit) aus. Mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2014 hat sich die Vo-
rinstanz sowohl an den Ablauf der zweijährigen Frist nach. Art. 31a Abs. 1
BPV als auch an die Kündigungsfrist von Art. 30a Abs. 2 Bst. c BPV gehal-
ten.
A-4813/2014
Seite 9
3.6 Die Vorinstanz hat überdies festgestellt, dass die Lohnfortzahlung ge-
stützt auf Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 12. August 2014 ende. Art. 56 Abs. 3
BPV erlaube die Lohnfortzahlung über diese zwei Jahre hinaus nur in be-
gründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklä-
rungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere
12 Monate. Dies sei vorliegend nicht der Fall, bestünden doch keine objek-
tiven Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Wiederaufnahme der Arbeitstätig-
keit innerhalb eines bestimmbaren Zeitraumes. Der Beschwerdeführer
wendet ein, da es nicht sein Verschulden sei, dass die Abklärungen so
lange gedauert hätten und ihm kein Wiedereinstieg ermöglicht worden sei,
sei die Lohnzahlung fortzusetzen, bis ihm eine Arbeitsstelle zugewiesen
werden könne. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer einen
Ausnahmefall im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BPV nicht zu begründen. Denn
vorliegend sind die medizinischen Abklärungen abgeschlossen und die
Ausrichtung einer Rente steht nicht im Raum.
4.
Zu beurteilen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Aus-
richtung einer Entschädigung.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sollte sein Begehren um Lohnfortzah-
lung abgelehnt werden, habe er Anspruch auf eine Entschädigung gemäss
Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG. Er sei 56-jährig und habe seit 1985 beim BBL
gearbeitet, womit er die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 Bst. b und c
BPV erfülle. Dass er aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden sei,
sei nicht sein Verschulden. Dies werde in Ziffer 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung bestätigt. In Anbetracht seiner schwierigen finanziel-
len und gesundheitlichen Lage erscheine eine Entschädigung von einem
Jahreslohn als angemessen.
4.2 Das BPG enthält keinen Hinweis darauf, wann eine Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses als vom Angestellten verschuldet zu gelten hat. Nach
Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dann
als verschuldet, wenn es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Art.
10 Abs. 3 Bst. a-d oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen
Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst
wird. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BPV kann die zuständige Stelle nach Art. 2
BPV freilich aus wichtigen Gründen in den Fällen nach Art. 10 Abs. 3 Bst.
c BPG bestimmen, dass die Kündigung als unverschuldet gilt. Damit wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass Rechtsprechung und Doktrin
A-4813/2014
Seite 10
mangelnde Eignung und Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG, namentlich gesundheitliche Probleme, als objektive, nicht vom Ange-
stellten verschuldete Gründe bezeichnen (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6509/2013 vom 27. August 2014 E. 4.3, A-546/2014 vom 16.
Juni 2014 E. 4.3 und A-6543/2012 vom 22. April 2013; NÖTZLI, a.a.O.,
Art. 12 Rz. 34 und Art. 19 Rz. 3). Entsprechend hat auch die Vorinstanz im
vorliegenden Fall in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
festgehalten, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelte als unverschul-
det im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BPV.
4.3 Nach Art. 19 Abs. 3 BPG hat der Angestellte bei der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ohne sein Verschulden Anspruch auf Entschädigung,
wenn
- er in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache
Nachfrage besteht (Bst. a)
- das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes
Alter erreicht hat (Bst. b).
Die Entschädigung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 BPG wird dem Angestellten
als Zeichen seiner Firmentreue, als Überbrückungshilfe, wenn er in einem
Beruf mit schwacher oder keiner Nachfrage gearbeitet hat, oder in Berück-
sichtigung seines Alters, welches ihn auf dem Stellenmarkt behindert, aus-
gerichtet. Sie hat weder pönalen noch präventiven, sondern ausschliess-
lich Lohn-Charakter und ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteils-
mässig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und
auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (NÖTZLI,
a.a.O., Art. 19 Rz. 10). Die Entschädigungsansprüche nach Art. 19 Abs. 3
Bst. a und Bst. b BPG bestehen einerseits alternativ. Andererseits sind
auch die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG bzw. der Aus-
führungsbestimmung von Art. 78 Abs. 1 BPV alternativ zu verstehen, d.h.
entweder muss das Arbeitsverhältnis beim Bund ununterbrochen 20 Jahre
gedauert haben (Bst. b) oder der Angestellte muss mindestens 50 Jahre
alt sein (Bst. c) (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Art. 19 Rz. 9).
4.4 Die Vorinstanz hat es in der angefochtenen Verfügung unterlassen,
dem Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen die Voraussetzungen
von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG bzw. gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. b und c BPV
A-4813/2014
Seite 11
erfüllt, eine Entschädigung zuzusprechen. Ihrem Eventualantrag in der Ver-
nehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht kann entnommen werden,
dass sie eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen für angemessen
hält. Damit sind auch die Voraussetzungen erfüllt, wonach das Bundesver-
waltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise über
ein Begehren befinden kann, zu dem sich die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung nicht (ausdrücklich) geäussert hat Denn einerseits be-
steht ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand und anderer-
seits hat sich die Vorinstanz im Laufe des Beschwerdeverfahrens dazu ge-
äussert (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.210).
4.5 Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn
und höchstens einem Jahreslohn (Art. 19 Abs. 5 BPG). Bei der Festsetzung
werden insbesondere das Alter des Angestellten, dessen berufliche und
persönliche Situation, die gesamte Dauer seiner Anstellung bei Verwal-
tungseinheiten nach Art. 1 BPV und die Kündigungsfrist berücksichtigt (Art.
79 Abs. 4 BPV).
4.6 Der Beschwerdeführer ist 56 Jahre alt. Bei Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses stand er während 29 Jahren ununterbrochen im Dienst der Vo-
rinstanz. Damit erfüllt er beide der alternativ verlangten Voraussetzungen,
wobei die Beschäftigungsdauer sogar als besonders lang bezeichnet wer-
den kann. Angesichts der ganzen aktenkundlichen Vorgeschichte lässt sich
die vom Beschwerdeführer verlangte höchstmögliche Entschädigung von
einem Jahreslohn dessen ungeachtet nicht rechtfertigen. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet in Würdigung der gesamten Umstände vielmehr
eine Entschädigung in der Höhe von zehn Monatslöhnen (Basis Bruttolohn
plus regelmässig ausgerichtete Zulagen) als angemessen.
5. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist entsprechend teilweise
gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in
Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 27. Juni 2014 eine Entschädigung in
der Höhe von zehn Monatslöhnen (Basis Bruttolohn plus regelmässig aus-
gerichtete Zulagen) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
A-4813/2014
Seite 12
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind deshalb be-
reits aus diesem Grund keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu
kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei
(vgl. Art. 8 ff. VGKE). Gemäss Art. 65 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG tritt
auch bei Obsiegen einer amtlich vertretenen Partei anstelle des Honorars
eines amtlich bestellten Vertreters – wie in den Fällen gewillkürter Vertre-
tung – die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz bzw. einer unter-
liegenden Gegenpartei. Ein Anspruch des amtlichen Rechtsvertreters auf
eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege besteht demnach
grundsätzlich nur – aber immerhin –, wenn die bedürftige Partei unterliegt
oder bloss teilweise obsiegt. Bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine entspre-
chende Reduktion der Parteientschädigung und die Differenz zwischen
dieser und den Kosten des amtlichen Vertreters wird auf die Gerichtskasse
genommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3403/2013 vom
17. November 2014 E. 8 a.E. und Abschreibungsentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts A-8278/2008 vom 14. Januar 2010 E. 3.4 mit Hinwei-
sen).
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist somit einerseits eine re-
duzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen und
andererseits besteht im Umfang des Unterliegens des Beschwerdeführers
ein Anspruch seines amtlichen Rechtsvertreters auf eine Entschädigung
aus unentgeltlicher Rechtspflege, nachdem ihm mit Zwischenverfügung
vom 10. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuerkannt
worden ist. Parteientschädigung und Entschädigung des amtlich bestellten
Anwalts werden nach den gleichen Ansätzen berechnet (Art. 12 VGKE).
Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der
eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird,
A-4813/2014
Seite 13
aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat der Rechts-
vertreter keine Kostennote eingereicht. In Anbetracht des mutmasslichen
Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für
das Verfassen der 5-seitigen Beschwerdeschrift, hält das Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen
und MWST) für angemessen. Diese ist ihm im Umfang seines Obsiegens
durch die Vorinstanz zu ersetzen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Da insgesamt von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen wer-
den kann, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Par-
teientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, während der Restbetrag von
Fr. 500.-- seinem Vertreter aus der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts
zu entrichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz verpflich-
tet dem Beschwerdeführer in Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 27. Juni
2014 eine Entschädigung in der Höhe von 10 Monatslöhnen (Basis Brutto-
lohn plus regelmässig ausgerichtete Zulagen) zu bezahlen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
5.
Fürsprecher Martin Zwahlen wird für seine anwaltlichen Bemühungen eine
Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A-4813/2014
Seite 14
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Gerichtsurkunde)
die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons X. _______ (zur Kennt-
nis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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