B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4819/2012
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2006; Steuerpflicht).
A-4819/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in A._______ hat zum Zweck das Halten und
Verwalten sowie Erwerben und Veräussern von Beteiligungen an Gesell-
schaften, insbesondere im Bereich der Industrie, Tätigen von Finanz-,
Leasing- und Immobiliengeschäften und Besorgen von Cash Manage-
ments in der Holdinggruppe. Sie kann sich an anderen Unternehmen
beteiligen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und/oder veräussern.
B.
Am 23. Juni 2006 forderte die X._______ AG bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) den Fragebogen zur Anmeldung als Mehr-
wertsteuerpflichtige an und teilte mit, seit 1999 nie mehrwertsteuerpflich-
tig gewesen zu sein; erstmals habe im Jahr 2006 ein mehrwertsteuer-
pflichtiger Umsatz resultiert.
C.
Mit einem 'Brokerage Agreement' vom 19./24. Juli 2006 hatte die
X._______ AG mit einem Dritten einen Maklervertrag abgeschlossen, der
den Nachweis einer Gelegenheit für den Verkauf einer Vermögensverwal-
tungsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Vereinbart wurde eine Provisi-
on von 0,75 % des Verkaufspreises. Nach erfolgreicher Vermittlung erhielt
die X._______ AG nach eigenen Angaben eine Provision von
Fr. 3'321'906.71, die in ihrer Erfolgsrechnung 2006 als Honorarertrag ver-
bucht wurde. Unbestritten ist, dass die X._______ AG zwischen den Jah-
ren 2002 und 2011 keine weiteren mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze tä-
tigte, wobei sich die ESTV eine Kontrolle betreffend das Jahr 2006 vorbe-
halten hat.
D.
Am 3. August 2006 ersuchte die X._______ AG die ESTV schriftlich um
die Bestätigung, dass die ausgeübte Maklertätigkeit mangels subjektiver
Steuerpflicht nicht der Mehrwertsteuer unterliege und damit das Verfah-
ren zur Abklärung der Steuerpflicht dahinfalle. Die ESTV verlangte am
13. September 2006 den Fragebogen mit der Begründung ausgefüllt zu-
rück, die Maklertätigkeit könne die subjektive Steuerpflicht durchaus aus-
lösen. Am 22. Dezember 2006 bestritt die X._______ AG ihre subjektive
Steuerpflicht erneut.
A-4819/2012
Seite 3
E.
Am 10. Juni 2008 verfügte die ESTV, die X._______ AG werde auf den
1. Februar 2006 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetra-
gen. Gegen diesen Entscheid reichte die X._______ AG am 10. Juli 2008
Einsprache ein, worauf die ESTV mit Einspracheentscheid vom 30. Juli
2012 erkannte, die Einsprache werde abgewiesen und die X._______ AG
schulde "der ESTV für die Steuerperioden Q01/2006 bis Q04/2006 (Zeit
vom 01.01.2006 bis 31.12.2006) und [habe] noch zu bezahlen
Fr. 252'464.90 zuzüglich 5% Verzugszins vom 15.10.2006 bis
31.12.2009, 4.5% Verzugszins vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 sowie
4% Verzugszins ab 01.01.2012." Eine Kontrolle der Mehrwertsteuer-
schuld der Steuerperioden Q01/2006 bis Q04/2006 werde vorbehalten.
F.
Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am
14. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit
den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Juli 2012 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin nicht steuerpflichtig sei und demzufolge für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 keine Mehrwertsteuer schul-
de. Eventualiter sei der Einspracheentscheid teilweise aufzuheben und
(die Sache) zur Festsetzung der Steuerforderung an die ESTV zurückzu-
weisen, subeventualiter sei die Steuerforderung auf Fr. 234'632.80 fest-
zusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerde-
führerin macht im Wesentlichen geltend, es fehle an einer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit, es fehle die Nachhaltigkeit und die Dauerhaf-
tigkeit; die Steuerpflicht beginne allenfalls frühestens ab dem 1. Januar
2007. Unter dem Eventualbegehren bringt die Beschwerdeführerin vor,
die ESTV habe durch Festsetzung des Steuerbetrags im angefochtenen
Einspracheentscheid eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegen-
stands vorgenommen. Schliesslich bestreitet sie subeventuell die Berech-
nung der Steuerforderung.
G.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 verzichtete die ESTV auf eine Ver-
nehmlassung und wies lediglich ergänzend darauf hin, die Mehrwertsteu-
er werde grundsätzlich nach dem vereinbarten Entgelt abgerechnet und
das 'Brokerage Agreement' halte das Entgelt mit "0,75 % of the total pur-
chase price (…) plus VAT if any" fest.
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Seite 4
H.
Zu den weiteren Begründungen der Verfahrensparteien nimmt das Bun-
desverwaltungsgericht – soweit entscheidwesentlich – in den folgenden
Erwägungen Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contra-
rio und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Auf die im Übrigen mit der
nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formge-
recht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist – mit nachfol-
gender Einschränkung – einzutreten.
1.2 Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist gemäss
Rechtsprechung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(BGE 138 II 251 E. 1.5, 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE
2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der Einsprache-
entscheid der ESTV vom 30. Juli 2012 sei vollumfänglich aufzuheben,
stellt die Beschwerdeführerin bereits ein umfassendes Leistungsbegeh-
ren. Dem formellen Antrag "[…] und es [sei] festzustellen, dass die
X._______ AG nicht steuerpflichtig ist und demzufolge für die Zeit vom
1. Januar - 31. Dezember 2006 keine Mehrwertsteuer in Höhe von
Fr. 252'464.90 (zuzüglich Verzugszins) schuldet" kommt neben dem Leis-
tungsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb auf diesen
Antrag mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt, der die
Steuerperioden erstes bis viertes Quartal 2006 betrifft, ist damit materiell
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Seite 5
nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwert-
steuer (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen. Das neue mehrwertsteu-
erliche Verfahrensrecht ist im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG grund-
sätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen und damit
auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
1.4
1.4.1 Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachver-
halt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Die
Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine
rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be-
weis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi-
gung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass
sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Es braucht nicht
absolute Gewissheit zu resultieren. Es genügt, wenn am Vorliegen der
Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen. Nicht ausreichend ist, wenn bloss eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache
verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; ausführlich:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011
E. 3.2, A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.141, mit Hinweisen).
1.4.2 Führt die Würdigung nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage ste-
hende Umstand verwirklicht hat, so ist zu klären, wer die Folgen der Be-
weislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei
Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (BGE 130 III 321 E. 3.1; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 279 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149). Die Steuerbe-
hörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als sol-
che begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steu-
erbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steu-
erpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tat-
sachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuer-
befreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3, mit
weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012
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Seite 6
vom 20. Dezember 2012 E. 2.5, A-1373/2006 vom 16. November 2007
E. 2.1).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 130 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Die Mehrwertsteuer ist geprägt von den Prinzipien der Wettbewerbsneu-
tralität und der Besteuerung im Bestimmungsland (KLAUS A. VALLENDER,
in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus
A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., St. Gallen/Zürich/Basel/Genf 2008, N 7 zu Art. 130; DANIEL RIE-
DO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und
von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 49 f.).
2.2 Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) ist gemäss Art. 5
aMWSTG der durch die mehrwertsteuerpflichtige Person getätigte Um-
satz, sofern dieser nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen ist.
Ein Umsatz im Sinne des Mehrwertsteuerrechts entsteht durch entgeltli-
ches Erbringen von Dienstleistungen und Liefern von Gegenständen im
Inland (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3149/2012
vom 4. Januar 2013 E. 2.2).
2.3 Ausgangspunkt der Steuererhebung bildet ein wirtschaftlicher, be-
steuerungswürdiger Sachverhalt, welcher als Steuerquelle anvisiert wird,
das sogenannte Steuergut (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 154; RIEDO,
a.a.O., S. 13). Steuergut der Mehrwertsteuer ist der Endverbrauch (BGE
123 II 295 E. 5a und E. 7a; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2012, 3. Aufl., N 85; RIEDO, a.a.O.,
S. 14); die Mehrwertsteuer soll den Konsum der (End-)Verbraucher erfas-
sen (BGE 138 II 251 E. 2.1). Da das Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (In-
landsteuer) wie gezeigt das entgeltliche Erbringen von Leistungen ist, fal-
len Steuergut und Steuerobjekt auseinander (vgl. Botschaft des Bundes-
rates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008
6885, 6911; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich
2012, S. 50; RALF IMSTEPF, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schwei-
zerische Mehrwertsteuerrecht, Bern 2011, S. 18; RIEDO, a.a.O., S. 14).
A-4819/2012
Seite 7
2.4
2.4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG wird subjektiv mehrwertsteuerpflich-
tig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen,
seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich ge-
samthaft Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der Steuerpflicht ist u.a. ausge-
nommen, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 250'000.--
Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern die nach Abzug der
Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im
Jahr betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).
Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft mit anderen Worten beim Un-
ternehmensträger an (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/
PROBST, a.a.O., N 422 ff.). Alsdann sind eine formell-quantitative Kom-
ponente (Erreichen des Mindestumsatzes) und materiell-qualitative Ele-
mente ("selbständige" Ausübung einer "mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit") entscheidend. Wäh-
rend erstere meist nicht strittig ist, spielt das materiell-qualitative Element
für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht häufig die zentrale Rolle.
Dies trifft insbesondere auf Leistungserbringer zu, die nur unregelmässig,
selten, jedenfalls nicht ständig oder sogar bloss im Einzelfall Umsätze er-
zielen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich rechtfertigt, solche Lieferanten
und Dienstleister zur Erhebung der Mehrwertsteuer heranzuziehen, wäh-
rend unbestritten ist, dass der Konsum der Leistungsempfänger möglichst
ausnahmslos zu erfassen ist. Dementsprechend kollidieren die Prinzipien
der Allgemeinheit der Besteuerung und der Wettbewerbsneutralität einer-
seits sowie der Praktikabilität bzw. Erhebungswirtschaftlichkeit anderer-
seits (BGE 138 II 251 E. 2.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 2.1).
2.4.2 "Beruflich" oder "gewerblich" im Sinn des Mehrwertsteuerrechts ist
jede Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber nachhaltig zur Erzielung von
Einnahmen ausgeübt wird (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/
PROBST, a.a.O., N 434). Ein Unterschied zwischen den Begriffen beruflich
und gewerblich besteht nicht und der Ausdruck "beruflich oder ge-
werblich" kann auch als Synonym für "unternehmerisch" verstanden wer-
den (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N 434; PAS-
CAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Ba-
sel 2009, S. 419). Zwar nennt erst das neue Gesetz die Nachhaltigkeit
ausdrücklich als eine Voraussetzung der Mehrwertsteuerpflicht. Sie war
jedoch bereits unter dem aMWSTG Tatbestandsmerkmal und an sich Ge-
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Seite 8
halt des Ausdrucks "beruflich oder gewerblich" bzw. des Erzielens des
Mindestumsatzes (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3149/2012 vom 4. Januar 2013
E. 2.4.2).
2.4.3 Das Bundesgericht hat sich in einem jüngeren Entscheid
(BGE 138 II 251) ausführlich mit dem Kriterium der Nachhaltigkeit ausein-
andergesetzt und dabei festgestellt – namentlich unter Hinweis auf die
Entstehungsgeschichte und die Materialien –, dass nur gelegentliches,
insbesondere bloss einmaliges Tätigwerden nicht als nachhaltig (und
damit nicht als gewerblich, beruflich bzw. unternehmerisch) zu betrachten
sei. Die Nachhaltigkeit ersetze in gewisser Weise das Kriterium der Ge-
winnabsicht, welches jedoch bei einer indirekten Steuer keine Rolle spie-
len könne (BGE 138 II 251 E. 2.3.2, 2.4.3, jeweils mit weiteren Hinwei-
sen). Dabei sprächen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die
nachfolgenden Indizien für das Vorliegen einer nachhaltigen Leistungser-
bringung, wobei eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfal-
les geboten sei (statt vieler: BGE 138 II 251 E. 2.4.3; vgl. bereits PETER
SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehr-
wertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 397 mit Hinweisen):
mehrjähriges Engagement;
planmässiges Vorgehen und eine auf Wiederholung angelegte Tätig-
keit;
Ausführen von mehreren Umsätzen;
Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung der-
selben Gelegenheit;
Intensität des Tätigwerdens;
Beteiligung am Markt;
Unterhalt eines Geschäftsbetriebs;
Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden.
Grundsätzlich ist zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Allgemein-
heit der Besteuerung und der Wettbewerbsneutralität der Tatbestand der
subjektiven Mehrwertsteuerpflicht tendenziell weit auszulegen (BGE 138
II 251 E. 2.3.4, 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.501/2001 vom 27. Mai
2002 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3149/2012 vom
4. Januar 2013 E. 2.5.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).
In diesem Kontext ist auch die weiterhin gültige Praxis zur Warenumsatz-
steuer (WUSt) zu sehen, wonach das Erfordernis der Dauerhaftigkeit und
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Seite 9
Nachhaltigkeit schon dann erfüllt sei, wenn die Absicht und die Möglich-
keit bestehe, wiederholt Umsätze zu tätigen und demnach eine gewerbli-
che Tätigkeit im Sinn der Handelsregisterverordnung ausgeübt werde. So
wurde die Nachhaltigkeit bei einem nur für die Ausführung eines einzigen
Bauwerks geschaffenen Konsortiums bejaht (Urteil des Bundesgerichts
2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).
3.
3.1 Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin zum Kriterium der Nachhal-
tigkeit/Dauerhaftigkeit, sie sei eine reine Holdinggesellschaft, wobei ihr
statutarischer Zweck zur Hauptsache in der Verwaltung von Beteiligungen
bestehe. Sie beschäftige weder Personal noch übe sie irgendeine Ge-
schäftstätigkeit aus. Der von ihr abgeschlossene Mäklervertrag stelle ein
einmalige Ereignis dar, sie habe eine sich zufällig bietende Gelegenheit
ergriffen. Sie habe weder die Absicht, weitere Verträge dieser Art abzu-
schliessen bzw. entsprechende Geschäfte zu vermitteln noch sei davon
auszugehen, dass sich ihr – auch abgesehen von der finanziellen Bedeu-
tung der Vermittlung im vorliegenden Fall – in Zukunft nochmals eine sol-
che Möglichkeit bieten werde. Die Beschwerdeführerin macht weiter gel-
tend, sie besitze weder die personellen Ressourcen noch das fachliche
Know-how, um solche Verträge abzuschliessen bzw. vergleichbare Ge-
schäfte zu vermitteln. Ebenso wenig trete sie auf dem Markt als Mäklerin
auf, sondern beschränke sich auf die in den Statuten verankerten Aufga-
ben, die typischerweise von reinen Holdinggesellschaften wahrgenom-
men würden.
Aufgrund dieser Ausführungen sei ersichtlich, dass kein einziges der
Merkmale, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine
nachhaltige Tätigkeit schliessen liessen, hier gegeben sei. Ausserdem sei
die Praxis der ESTV nicht konstant, sondern je nach gewünschtem Er-
gebnis unterschiedlich.
Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall einer Wohnge-
nossenschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. Septem-
ber 2003) gelte es vorliegend zu beachten, dass sie – die Beschwerde-
führerin – gemäss Handelsregistereintrag nicht zum Zweck habe, als
Mäklerin tätig zu werden und Umsätze zu vermitteln, weshalb nicht auf
eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden könne. Im Übrigen habe
das Erstellen der Baute eine gewisse Zeit sowie ein planmässiges Han-
deln erfordert, was in casu gerade nicht gegeben sei.
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3.2 Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf
ihren Einspracheentscheid. Lediglich in Bezug auf den Einwand, die
Steuer sei falsch berechnet worden, ergänzt sie ihre Ausführungen.
Im vorinstanzlichen Entscheid begründet die ESTV, wenn die Beschwer-
deführerin durch eine bisher nicht ausgeübte Maklertätigkeit in einem
neuen Geschäftsbereich einen steuerbaren Umsatz erzielt habe, so löse
dies gemäss Art. 28 Abs. 2 aMWSTG die subjektive Mehrwertsteuerpflicht
per Datum der Aufnahme der neuen Tätigkeit aus. Daran ändere nichts,
wenn der Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin bisher "lediglich"
im (nicht der Steuerpflicht unterliegenden) Halten und Verwalten von Be-
teiligungen bestanden habe, schon dies stelle eine nachhaltige und auf
Dauer ausgerichtete Gesellschaftstätigkeit dar, ungeachtet dessen, in-
wieweit die Gesellschaft operativ tätig sei.
Auch wenn der im Handelsregister erfasste Gesellschaftszweck die Mak-
lertätigkeit nicht explizit benenne und die Beschwerdeführerin nach eige-
nen Angaben nicht über entsprechendes Personal und Know-how für den
Aufbau eines neuen Betriebszweiges verfüge, seien vorliegend die Vor-
aussetzungen für eine Eintragung in das Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen auf den 1. Februar 2006 erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe
mit dem 'Brokerage Agreement' ihre Dienstleistung für einen längeren
Zeitraum angeboten. Wann und ob die Beschwerdeführerin überhaupt
nochmals einen vergleichbaren Geschäftsabschluss realisieren könne,
sei unerheblich.
Der Gesetzgeber beabsichtige laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
über die Begriffe gewerblich, beruflich und nachhaltig die der Mehrwert-
steuer unterliegenden Umsätze von jenen Tätigkeiten abzugrenzen, die
aufgrund ihres Umfangs, ihres Entstehungshintergrunds und ihrer Ab-
wicklung nicht der Mehrwertsteuer unterliegen sollten, wie rein private
oder unselbständige Leistungen von natürlichen Personen. Die Be-
schwerdeführerin kenne als Aktiengesellschaft aber weder einen privaten
Bereich noch könne ihre (Makler-)Tätigkeit als unselbständige Leistung
oder sie als ein "Nichtunternehmen" qualifiziert werden.
3.3 Im vorliegenden Fall ist insbesondere strittig, ob das Verhalten der
Beschwerdeführerin als "nachhaltig" im Sinn des Mehrwertsteuerrechts
zu qualifizieren ist. Wie unter E. 2.4.3 ausgeführt, hat das Bundesgericht
eine Reihe von Kriterien aufgeführt, die für die Nachhaltigkeit einer Tätig-
keit sprechen können.
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Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2002 bis 2011 nur einen (allen-
falls) mehrwertsteuerlich relevanten Umsatz erwirtschaftet. Wie bereits
ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin im Juli 2006 einen Maklervertrag
abgeschlossen, der den Nachweis der Gelegenheit für den Verkauf einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Vertrags-
dauer erstreckte sich zwar über acht Monate, aber in dieser Zeit wurde
nur ein einzelnes Geschäft abgeschlossen; die Beschwerdeführerin ver-
mittelte aufgrund ausserberuflicher Kontakte ihres Verwaltungsratspräsi-
denten eine Gesellschaft zum Verkauf. Aus dieser Darstellung geht her-
vor, dass weder ein mehrjähriges Engagement vorliegt noch das Ausfüh-
ren von mehreren Umsätzen oder die Vornahme mehrerer gleichartiger
Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit.
Allerdings sieht das Bundesgericht – wie oben unter E. 2.4.3 ausgeführt –
das Erfordernis der Nachhaltigkeit schon dann erfüllt, wenn die Absicht
und die Möglichkeit bestehe, wiederholt Umsätze zu tätigen. So bestritt
vor Bundesgericht eine Wohngenossenschaft die Nachhaltigkeit ihrer Tä-
tigkeit, da nur eine einmalige Bautätigkeit vorliege, auch wenn diese ein
Jahr gedauert habe. Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil zum
Schluss, dass die Wohngenossenschaft gemäss Handelsregistereintrag
und Genossenschaftsstatuten das Erstellen von Wohnungen bezwecke.
Eine Einschränkung, wonach nur das Erstellen eines einzigen Mehrfami-
lienhauses geplant gewesen sei, habe nicht bestanden. Daran ändere
auch nichts, dass laut dem nun aktuellen Handelsregistereintrag nur mehr
die Erhaltung und Verwaltung eines Mehrfamilienhauses bezweckt werde.
Schon aufgrund dieser objektiven Umstände, welche die Wohngenossen-
schaft gegen sich gelten lassen müsse, könne auf eine Wiederholungs-
absicht geschlossen werden. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit sei auch
deshalb zu bejahen, weil das Planen und Erstellen der Baute, selbst
wenn es sich dabei um eine einmalige Tätigkeit gehandelt habe, eine ge-
wisse Zeit (über ein Jahr) beansprucht habe und demnach, wie bei Werk-
lieferungen üblich, auf eine bestimmte Dauer gerichtet gewesen sei (Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 2.2).
In casu bezweckt die Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag
das Halten und Verwalten sowie Erwerben und Veräussern von Beteili-
gungen an Gesellschaften, insbesondere im Bereich der Industrie, das
Tätigen von Finanz-, Leasing- und Immobiliengeschäften und Besorgen
von Cash Managements in der Holdinggruppe. Dementsprechend ist der
Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin, was sich aus ihren Erfolgs-
rechnungen der Jahre 2002 bis 2011 ablesen lässt, darauf ausgerichtet,
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Seite 12
Beteiligungen an anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Ihr
Tätigwerden als Maklerin liegt wohl zwar noch im Rahmen ihres geschäft-
lichen Zwecks, gehört aber – anders als beim vorstehend dargestellten
Sachverhalt mit der Wohnbaugenossenschaft – mit Sicherheit nicht zu ih-
ren Haupttätigkeiten. So bestünde theoretisch zwar die Möglichkeit, dass
die Beschwerdeführerin weitere Maklerverträge abschliessen könnte. Al-
lerdings wäre die ESTV für diese steuerbegründende Tatsache beweisbe-
lastet (vgl. E. 1.4.2). Sie müsste aufzeigen, woraus sie auf die Möglichkeit
und die Absicht der Beschwerdeführerin schliesst, erneut als Maklerin tä-
tig zu werden. Stattdessen merkt die ESTV lediglich an, wann und ob die
Beschwerdeführerin nochmals einen vergleichbaren Geschäftsabschluss
realisieren könne, sei unerheblich. Immerhin zeigen die Geschäftsab-
schlüsse der Jahre 2007-2011, dass die Beschwerdeführerin auf dem
Gebiet der Maklerei nicht mehr tätig wurde. Auch aus den weiteren Akten
geht nichts hervor, was auf eine entsprechende Möglichkeit und Absicht
der Beschwerdeführerin schliessen liesse. Vielmehr macht die Beschwer-
deführerin geltend, ihr fehlten Ressourcen und Know-how, was die ESTV
nicht widerlegt. Überdies ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht er-
sichtlich, wie aus dem einmaligen Geschäftsvorgang ein planmässiges
Vorgehen und eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit (in Bezug auf
mehrwertsteuerlich relevante Umsätze) konstruiert werden könnte. Viel-
mehr scheint die Beschwerdeführerin mehr aus Zufall zum Geschäftsab-
schluss gekommen zu sein, weil – was von der ESTV unbestritten blieb –
deren Verwaltungsratspräsident infolge ausserberuflicher Kontakte eine
interessierte Gesellschaft kennenlernte. Weiter hat die ESTV weder be-
hauptet noch dargelegt, infolge des Maklervertrages habe die Beschwer-
deführerin eine intensive Tätigkeit am Markt entwickeln müssen. Die Be-
schwerdeführerin ist denn offensichtlich auch nie als Maklerin am Markt
aufgetreten; jedenfalls behauptet auch die ESTV solches nicht. Auch
wenn die subjektive Mehrwertsteuerpflicht tendenziell weit auszulegen ist
(vgl. E. 2.4.3), rechtfertigt es sich vorliegend nicht, aufgrund der Würdi-
gung des Einzelfalls, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
Alleine aus dem Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführerin
selbst den Fragebogen für ihre Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtige
angefordert hat (Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden)
kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf (des widersprüchlichen Ver-
haltens) gemacht werden.
Was die ESTV dagegen in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid un-
ter der Erwägung 4 anführt, vermag zu keinem anderen Resultat zu füh-
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ren. Die Beschwerdeführerin hat mit dem einmaligen Abschluss eines
Maklervertrags nicht ersichtlich nachhaltig einen steuerbaren Geschäfts-
bereich eröffnet. Ebenso wenig ist die doch geringe Dauer des einmalig
abgeschlossenen Maklervertrages vom 1. Februar bis 30. September
2006 (nicht einmal ein ganzes Geschäftsjahr) geeignet, auf Nachhaltigkeit
der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.3) hinzudeuten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Eventualbegehren der
Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
3.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten
ist, und der Einspracheentscheid der ESTV vom 30. Juli 2012 ist aufzu-
heben.
4.
Vorliegend ist die Beschwerde – wie soeben ausgeführt – gutzuheissen,
soweit auf sie einzutreten ist. In Bezug auf die Gutheissung sind der Be-
schwerdeführerin als obsiegender Partei keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Allerdings unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag
insoweit, als auf ihr Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist (vgl.
E. 1.2, 3.4). Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin mit Bezug
auf das Nichteintreten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zu verrechnen. Der darüber hinausge-
hende Betrag von Fr. 7'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vor-
instanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der grossteils obsiegenden Beschwer-
deführerin eine leicht reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Sie ist praxisgemäss auf gesamthaft
Fr. 10'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
der Einspracheentscheid der ESTV vom 30. Juli 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 500.-- auferlegt und dementsprechend mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 7'500.-- verrechnet. Der restliche Betrag in der Höhe von
Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine leicht redu-
zierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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