B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4820/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Claudia Pas-
qualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
A._______,
handelnd durch E._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Widerruf einer Zulassungsbewilligung für den Strassengüter-
verkehr.
A-4820/2011
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Sachverhalt:
A.
Am 28. November 2005 beantragte die A._______ GmbH mit Sitz in
Hochdorf beim Bundesamt für Verkehr (BAV) die Erteilung einer Zulas-
sungsbewilligung für Strassengütertransporte zwischen der Schweiz und
der Europäischen Gemeinschaft. Als verantwortliche Person, die eine lei-
tende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt,
wurde dem BAV B._______ genannt.
B.
Nach Überprüfung des Antrags erteilte das BAV der A._______ GmbH am
30. August 2007 die Zulassungsbewilligung Nr. M2914, gültig vom
30. August 2007 bis zum 29. August 2012.
C.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 forderte das BAV die A._______ GmbH
auf, die für eine Überprüfung der Zulassungsbewilligung erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die A._______ GmbH
innert der bis zum 15. Oktober 2010 verlängerten Frist nicht nach. Mit
Schreiben vom 20. Oktober 2010 hielt das BAV die A._______ GmbH
abermals an, die gewünschten Unterlagen einzureichen mit dem Hinweis,
ansonsten ein Verfahren bezüglich des Widerrufs der erteilten Zulas-
sungsbewilligung zu eröffnen.
D.
Mit Schreiben vom 8. November 2010 teilte die A._______ GmbH dem
BAV mit, C._______ würde anstelle von B._______ eine leitende Funkti-
on für die Erbringung der Transportdienstleistung wahrnehmen. Im Übri-
gen werde die A._______ GmbH anfangs 2011 in die D._______ AG um-
gewandelt.
E.
Mit Schreiben vom 17. November 2010 forderte das BAV die A._______
GmbH daraufhin auf, zur Übertragung der Zulassungsbewilligung
Nr. M2914 auf die D._______ deren Eröffnungsbilanz, eine Bankgarantie
und eine Kopie des Handelsregisterauszugs einzureichen. Komme die
A._______ GmbH dieser Aufforderung nicht nach, so werde ein Verfahren
betreffend Widerruf der Zulassungsbewilligung Nr. M2914 eröffnet.
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F.
Am 23. Februar 2011 informierte C._______ das BAV darüber, seit an-
fangs 2011 nicht mehr für die A._______ GmbH tätig zu sein.
G.
Am 14. März 2011 setzte die A._______ GmbH das BAV darüber in
Kenntnis, E._______ würde die Funktion als leitende Person fortan an-
stelle von C._______ ausüben. Mit diesem Schreiben reichte die
A._______ GmbH eine Kopie der Bescheinigung von E._______ über ih-
re fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr, einen sie betreffenden Auszug aus dem Schweizeri-
schen Strafregister und die Bilanz der A._______ GmbH per
31. Dezember 2009 ein.
H.
Mit Schreiben vom 23. März 2011 hielt das BAV die A._______ GmbH an,
ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bis am 29. April 2011 mit einer Bankga-
rantie zu belegen, da die eingereichte Bilanz ein negatives Eigenkapital
aufweise. Am 30. Mai 2011 reichte die A._______ GmbH eine Kopie eines
auf sie lautenden Kontoauszugs ein.
I.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte das BAV der A._______ GmbH
mit, den Widerruf der Zulassungsbewilligung Nr. M2914 infolge fehlender
finanzieller Leistungsfähigkeit zu prüfen und räumte der A._______ die
Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 18. Juli 2011 zu äussern.
J.
Mit Verfügung vom 15. August 2011 widerrief das BAV die der A._______
GmbH erteilte Zulassungsbewilligung mit sofortiger Wirkung und forderte
diese auf, dem BAV die sich in ihrem Besitz befindlichen Zulassungsbe-
willigungen (1 Original und 7 beglaubigte Kopien) sofort zurückzusenden.
K.
Dagegen erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) mit Eingabe vom 29. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAV vom
15. August 2011.
L.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung
vom 28. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
M.
Die Beschwerdeführerin erneuert in ihren Schlussbemerkungen vom
21. November 2011 die gestellten Anträge.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. e VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der am 29. August 2011 erhobenen Beschwerde ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. August 2011 zuständig.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhe-
bung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Über-
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schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Mit Verfügung vom 30. August 2007 erteilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Zulassungsbewilligung Nr. M2914, gültig vom
30. August 2007 bis zum 29. August 2012. Diese Anordnung ist in formel-
le Rechtskraft erwachsen und damit rechtsbeständig geworden. Dies be-
deutet, dass die Vorinstanz darauf nur unter bestimmten Umständen zu-
rückkommen und diese gegebenenfalls abändern darf (BGE 137 I
69 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1175/2011 vom
28. März 2012 E. 4.2, A-3035/2011/A-3516/2011 vom 26. März 2012
E. 9.2 und A-3913/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 3; vgl. dazu im Weite-
ren: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 21 und 35; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994 und 997 ff.). Welche Vorausset-
zungen hierfür erfüllt sein müssen, regelt Art. 8 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunter-
nehmen (STUG, SR 744.10). Danach entzieht oder widerruft das BAV Zu-
lassungsbewilligungen für den grenzüberschreitenden Strassengüterver-
kehr entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr
erfüllt ist oder das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen
Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
3.2. Gemäss Art. 4 STUG muss, wer eine Zulassungsbewilligung erlan-
gen will, zuverlässig (Bst. a, Art. 5 STUG), finanziell leistungsfähig (Bst. b,
Art. 6 STUG) und fachlich geeignet (Bst. c, Art. 7 STUG) sein (Abs. 1).
Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen
die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von
einer Person erfüllt sein, die der Unternehmensleitung angehört oder eine
leitende Funktion für die Erbringung von Transportdienstleistungen aus-
übt (Abs. 2). Die angefochtene Verfügung, in welcher die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die Zulassungsbewilligung Nr. M2914 mit sofortiger
Wirkung entzogen hat, erweist sich demnach als korrekt, wenn die Be-
schwerdeführerin am 15. August 2011 eine der in Art. 4 STUG vorgese-
henen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt hat.
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Seite 6
4.
Die Vorinstanz erachtet die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwer-
deführerin nicht als gegeben.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auf ihrem Kontokor-
rentkonto über mehr als Fr. 100'000.- zu verfügen sowie Eigentümerin
mehrerer Immobilien und Fahrzeuge zu sein. Damit sei ihre finanzielle
Leistungsfähigkeit für die erwünschte Zulassung von drei Fahrzeugen er-
stellt. Auf diese Angaben ist die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbe-
merkungen insofern zurückgekommen, als sie den geforderten Nachweis
ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nur mehr für zwei Fahrzeuge zu
erbringen wünscht. Über die hierfür erforderlichen Eigenmittel in der Höhe
von Fr. 22'400.- verfüge sie in Form ihres Stammkapitals von Fr. 20'000.-,
stillen Reserven von Fr. 100'000.- sowie eines positiven Geschäftsab-
schlusses im Jahr 2010. Im Übrigen weist sie darauf hin, nach der ge-
richtlichen Nachlassstundung nicht in der Lage gewesen zu sein, die Bi-
lanz termingerecht vorzuweisen. Ihre Buchhaltungsstelle werde diese in-
dessen auf Ende 2011 fertigstellen, so dass sie diese einreichen und den
verlangten Beweis mittels derselben erbringen könne.
4.2. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin ha-
be ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zunächst dadurch nachzuweisen
versucht, dass sie die Bilanz für das Jahr 2009 eingereicht habe. Diese
habe allerdings eine Überschuldung von Fr. 1'503'673.64 ausgewiesen.
Daraufhin habe sie der Vorinstanz einen Kontoauszug eines auf ihren
Namen lautenden Kontokorrentkontos bei der UBS, datierend vom
4. Dezember 2010, mit einem Kontostand von Fr. 585'096.68 eingereicht.
Mit dem Kontokorrent und den sich in ihrem Eigentum befindenden Im-
mobilien, über die sie allerdings keine Beweismittel eingereicht habe, be-
haupte sie, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegt zu haben. Laut Art. 3
Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als
Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV,
SR 744.103) müsse ein Unternehmen seine finanzielle Leistungsfähigkeit
allerdings mittels der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgs-
rechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht vorgeschrie-
benen Angaben, erbringen. Weder der eingereichte Kontoauszug noch
die geltend gemachte Immobilieneigentümerschaft stellten folglich taugli-
che Beweismittel dar, womit sie nicht geeignet seien, die behauptete Feh-
lerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung zu belegen. Abgesehen davon
könne die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch
die eingereichten Unterlagen nicht belegen. Denn hierfür sei ihr Reinver-
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mögen entscheidend, das sich aus der Gegenüberstellung von Vermögen
und Schulden ergebe. Dass die Beschwerdeführerin über einzelne Ver-
mögenswerte verfüge, lasse folglich keine Rückschlüsse auf ihre Eigen-
mittel zu. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei
folglich nicht ausgewiesen.
4.3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 STUG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit ei-
nes Unternehmens gewährleistet, wenn dessen Eigenkapital und stille
Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend
zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge, über die ein Unterneh-
men verfügt. Diese Regelung hat der Bundesrat in Art. 3 Abs. 1 STUV
dahingehend konkretisiert, als ein Unternehmen als finanziell leistungsfä-
hig gilt, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf mindestens
Fr. 14'400.- für das erste Fahrzeug und Fr. 8'000.- für jedes weitere Fahr-
zeug belaufen. Erreichen das Eigenkapital und die Reserven diesen Be-
trag nicht, so kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie oder
Bürgschaft gewährleistet werden.
4.3.1. Das Eigenkapital wird bei buchführungspflichtigen Unternehmun-
gen, wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 801 des Obliga-
tionenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), neben den unter dem
Begriff des Fremdkapitals zusammengefassten Schulden auf der Passiv-
seite der Bilanz ausgewiesen. Es umfasst in erster Linie das Stammkapi-
tal der Gesellschafter zuzüglich eines allfälligen bei der Ausgabe von
Stammeinlagen nach der Deckung der Ausgabekosten über den Nenn-
wert hinaus erzielten Mehrerlöses. Hinzu kommen jene Mittel, welche
durch die unternehmerische Tätigkeit erwirtschaftet und nicht ausgeschüt-
tet worden sind (sog. offene und stille Reserven). Rechnerisch lässt sich
dieses Eigenkapital aus der Differenz zwischen den auf der Aktivseite der
Bilanz aufgeführten, allenfalls im Wert zu bereinigenden Vermögenswer-
ten und dem auf der Passivseite stehenden Fremdkapital ermitteln (vgl.
zum Ganzen: PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 49 N. 5, MANFRED
KÜNG/ISABEL HAUSER, GmbH, Gründung und Führung der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Basel/Genf/München 2005, § 17 N. 8-17).
4.3.2. Wie hoch diese Eigenmittel sind, ist nach Art. 3 Abs. 2 STUV mit-
tels der letzten Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung und Bi-
lanz sowie den weiteren vom Obligationenrecht geforderten Angaben,
nachzuweisen. Sieht das Obligationenrecht, wie für die GmbH (Art. 801
i.V.m. Art. 728 ff. OR; KÜNG/HAUSER, a.a.O., § 15 N. 13 ff.), die Revision
A-4820/2011
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der Jahresrechnung vor, so ist zudem der Revisorenbericht einzureichen
(Art. 3 Abs. 4 STUV). Diese Unterlagen können ohne Mitwirkung der inte-
ressierenden Unternehmung im Regelfall nicht oder nicht mit vernünftigen
Aufwand erhältlich gemacht werden. Die betroffene Unternehmung ist
daher verpflichtet, diese auf entsprechende Aufforderung hin einzureichen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.50). Weigert sie
sich, so ist dieses Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
werten (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
4.4. Die Beschwerdeführerin hat eine Kopie ihrer Bilanz per
31. Dezember 2009, einschliesslich der Abschreibungstabelle 2009, ein-
gereicht. Daraus geht hervor, dass den Aktiven der Beschwerdeführerin
von Fr. 1'240'626.02 zum damaligen Zeitpunkt Passiven in der Höhe von
Fr. 2'744'299.99 gegenüberstanden, die Beschwerdeführerin mithin am
31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 1'503'673.64 überschuldet war
(Beilage BAV 17). Dass sich diese Situation in der Zwischenzeit aufgrund
des durchgeführten gerichtlichen Nachlassverfahrens geändert hat, be-
hauptet die Beschwerdeführerin zwar unter Berufung auf ihr Stammkapi-
tal, stille Reserven und einen positiven Geschäftsabschluss im Jahr 2010.
Sie hat es jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung unter Androhung der
Folgen im Widerhandlungsfall versäumt, eine aktuelle Jahresrechnung
sowie den Revisorenbericht einzureichen (vgl. D.-H.). Im Beschwerdever-
fahren hat sie die Beibringung dieser Unterlagen abermals auf Ende De-
zember 2011 in Aussicht gestellt, indessen keine Dokumente eingereicht.
Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die eingereichte Bi-
lanz die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin widerspiegelt. Sie
verfügt somit zurzeit wie auch am 15. August 2011, als die angefochtene
Verfügung erlassen wurde, weder über ein Stammkapital noch über Re-
serven. Da sie ausserdem trotz entsprechender Aufforderung keine
Bankgarantie oder Bürgschaft eingereicht hat, ist ihre finanzielle Leis-
tungsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 6 STUG nicht
ausgewiesen.
4.5. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beweiswürdigung einwen-
det, vermag nicht zu überzeugen. Freilich trifft es zu, dass sie am
4. Dezember 2010 laut dem eingereichten Kontoauszug auf dem UBS
Kontokorrentkonto Nr. 248-464850 über Fr. 585'096.68 und gemäss der
eingelegten Bilanz per 31. Dezember 2009 über eine Liegenschaft im
Wert von Fr. 830'000.- sowie Fahrzeuge im Wert von Fr. 92'000.- verfügt
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hat. Mithilfe dieser Vermögenswerte vermag die Beschwerdeführerin ihre
finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch nur nachzuweisen, wenn ihnen keine
Schulden in derselben Höhe gegenüberstehen. Laut der eingereichten Bi-
lanz betrugen die Schulden der Beschwerdeführerin am 31. Dezember
2009 Fr. 2'744'299.66 und überstiegen damit die vorhandenen Vermö-
genswerte um Fr. 1'503'673.64. Dass sich diese Finanzlage zwischenzeit-
lich verbessert hat, macht die Beschwerdeführerin wohl geltend. Sie ist
jedoch nicht bereit, die von ihr als buchführungspflichtige Unternehmung
längst zu erstellende Jahresrechnung 2010 sowie den zugehörigen Revi-
sorenbericht einzureichen, obgleich sie die Vorinstanz mehrfach darauf
hingewiesen hat, in diesem Fall von ihrer finanziellen Leistungsunfähig-
keit auszugehen und ihr deshalb die erteilte Zulassungsbewilligung zu
entziehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin seit dem 31. Dezember 2009
jedenfalls nicht derart verbessert hat, dass sie über die für eine Zulas-
sungsbewilligung erforderlichen finanziellen Eigenmittel im Betrag von
22'400.- (zwei Fahrzeuge) bzw. Fr. 30'400.- (drei Fahrzeuge) verfügt.
4.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht erstellt ist, dass
die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b STUG i.V.m.
Art. 6 STUG finanziell leistungsfähig ist. Bei dieser Ausgangslage hat die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. August 2011
zu Recht die Zulassungsbewilligung Nr. M2914 mit sofortiger Wirkung
entzogen und sie aufgefordert, der Vorinstanz die sich in ihrem Besitz be-
findliche Zulassungsbewilligungen zukommen zu lassen. Die dagegen
erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un-
terliegende Partei, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten in der Hö-
he von Fr. 1'000.– aufzuerlegen und mit dem bezahlten Kostenvorschuss
in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die un-
terliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 751.1/2011-08-12/221; Einschreiben)
– Das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite erwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Christa Baumann
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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