B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4822/2012
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, ineo die
Kanzlei AG, Buchserstrasse 12, Postfach 3019, 5000 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-4822/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Führungsstab der Armee hat die Fachstelle für Personensicherheits-
prüfung im Bereich Informations- und Objektsicherheit des Eidgenössi-
schen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(nachfolgend: Fachstelle) mit der Durchführung einer Personensicher-
heitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______, geb. (…),
beauftragt.
B.
Die Fachstelle erhielt im Rahmen ihrer Untersuchung Kenntnis von fol-
genden strafrechtlichen Verurteilungen:
- Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach A._______ wegen mehrfacher Widerhandlung ge-
gen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 in der bis zum 1. Juli 2011 geltenden Fassung (aBetmG,
SR 812.121, AS 1952 241) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessät-
zen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 250.-. Der Vollzug der
Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
aufgeschoben.
- Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2011 verurteilte die Staatsan-
waltschaft Brugg-Zurzach A._______ als Zusatzstrafe zum vorge-
nannten Strafbefehl wegen Verabreichens gesundheitsgefährden-
der Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB) sowie mehrfacher Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 aBetmG) zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse
von Fr. 300.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung
einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
C.
Am 25. Juni 2012 gewährte die Fachstelle A._______ im Hinblick auf den
beabsichtigten Erlass einer Risikoerklärung das rechtliche Gehör.
A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme. Eine persönliche Befra-
gung fand nicht statt.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 entliess der zuständige Oberstleutnant
A._______ mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung und
belegte ihn mit einem militärischen Aufgebotsstopp. Einer allfälligen
Dienstbeschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.
E.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 stellte die Fachstelle fest, bei A._______
liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im
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Sinne von Art. 113 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) vor (Dispo-Ziff. 1), weshalb weder das Überlassen der per-
sönlichen Waffe (Dispo-Ziff. 2) noch die Aufnahme in die Armee zu emp-
fehlen sei (Dispo-Ziff. 3).
F.
Gegen diese Verfügung führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die
Verfügung der Fachstelle vom 23. Juli 2012 sei aufzuheben.
G.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung
vom 11. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahem vom 20. November 2012 setzt sich der Beschwer-
deführer mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinander und erneuert
seine Begehren.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behör-
den erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten,
und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle
ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
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und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 N. 24, HANSJÖRG SEILER, in: Handkom-
mentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Seiler/von
Werdt/Güngerich [Hrsg.], Art. 83 N. 17 m.w.H.). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Indes steht der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob eine
bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu, da die Vorinstanz über besondere (Fach-)Kenntnisse
für die Beurteilung der massgeblichen Umstände verfügt. Ausserdem hat
das Bundesverwaltungsgericht den Massstab für sicherheitsrelevante
Bedenken nicht selber zu definieren, weshalb es sich bei der diesbezügli-
chen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Soweit die Über-
legungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren
Ermessen einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom
2. Mai 2012 E. 5.1.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 2, A-5617/2012 vom 25. März 2013
E. 2, A-2631/2012 vom 6. März 2012 E. 2).
3.
In Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die
Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee sei nicht zu empfeh-
len. Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die
Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, de-
ren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des
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Führungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine
neue Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV).
Es können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche
Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete per-
sönliche Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn Hinderungsgründe
für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3
Bst. dbis MDV). Sollte beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Hinderungs-
grund im Sinne von Art. 113 MG vorliegen, so ist die Empfehlung der Vor-
instanz, dessen Aufnahme in die Armee nicht zu empfehlen, demnach
folgerichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom
6. Januar 2013 E. 6.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Gemäss
113 Abs. 1 Bst. d MG hat sich eine Personensicherheitsprüfung indes
darauf zu beschränken, Hinderungsgründe für die Überlassung der per-
sönlichen Waffe zu prüfen und eine diesbezügliche Empfehlung ab-
zugeben. Dagegen ist die Vorinstanz nicht berechtigt, sich gegenüber
dem Führungsstaab der Armee zur Verwendung der überprüften Person
in der Armee zu äussern und entsprechende Empfehlungen abzugeben.
Infolgedessen ist die in Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung getrof-
fene Anordnung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde
aufzuheben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom
15. April 2013 E. 6.3, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 9).
4.
Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Hinderungs-
grund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG vorliegt, womit die Empfehlung, vom Überlassen einer
Waffe abzusehen, rechtens wäre (Dispo-Ziff. 1 und 2).
4.1 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG kann der Führungsstab der Armee
zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung einer persönli-
chen Waffe die Fachstelle damit beauftragen, das Gewaltpotential einer
Person zu untersuchen. Konkretisiert wird diese Regelung in der Verord-
nung über die Personensicherheitsprüfung vom 4. März 2011 (Art. 1
PSPV; SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist und seither
mehrfach revidiert wurde. Welche dieser Fassungen im vorliegenden Fall
zur Anwendung gelangt, kann offengelassen werden, da die Verordnung
im hier interessierenden Bereich materiell unverändert geblieben ist (vgl.
AS 2012 1153, AS 2011 5903, 5910, für die ursprüngliche Fassung AS
2011 1032, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom
25. März 2013 E. 3.3, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1).
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Seite 6
4.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge-
langt, die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und/oder
Verbrechen stellten einen Hinderungsgrund für die Überlassung der per-
sönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG dar. Ob diese Einschätzung
zutrifft, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Die
Vorinstanz hat vielmehr eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche
aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den
erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen
und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der
Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse zukünftige
Sachverhalte zu stellen ist. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen,
ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum an-
dern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4,
A-2691/2012 vom 6. März 2013 E. 5.3, A-5324/2012 vom 31. Januar
2013 E. 5.4.3).
4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) macht nicht jede strafrechtliche Verur-
teilung eine Person zum Sicherheitsrisiko. Vielmehr sind für die Beurtei-
lung des sich in einem Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos die Um-
stände des Einzelfalles massgebend, insoweit diese Rückschlüsse auf
Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor
darstellen. Dabei ist der Art sowie Anzahl der strafrechtlichen Verurteilun-
gen und der diesen zugrunde liegenden Beweggründe Rechnung zu tra-
gen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Frage nachzugehen, ob
seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hin-
tergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeur-
teilung seit der Verübung des Delikts zugunsten der zu überprüfenden
Person verändert hat. Die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht aus-
schlaggebend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Schuld-
fähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu beson-
derer Vorsicht sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4582/2012
vom 20. Januar 2012 E. 8.6 [unpublizierte Erwägung von BVGE 2012/1],
A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2, A-4673/2010 vom 7. April 2011
E. 6.4). Demnach genügen im Bereich der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 19 BWIS allgemeine Überlegungen zu dem von der zu überprü-
fenden Person aufgrund ihrer vormaligen Straffälligkeit ausgehenden Si-
cherheitsrisiko in der Regel nicht. Diese Praxis gründet auf der Befürch-
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tung, dass eine solch schematische Betrachtungsweise einerseits zu ei-
ner vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsas-
pektes führen könnte, andererseits die Gefahr in sich birgt, effektive Si-
cherheitsrisiken unbeachtet zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1).
4.2.2 Diese Überlegungen treffen grundsätzlich ebenfalls auf die Perso-
nensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG zu. Deshalb hat
sich das Bundesverwaltungsgericht gegen eine analoge Anwendung von
Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG,
SR 514.54) ausgesprochen, insoweit es diese Regelung ermöglichen
würde, einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG bereits in der
wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen zu sehen, ohne
dass es zusätzlich erforderlich wäre zu prüfen, ob diese Taten eine ge-
walttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.1.1 und
E. 6.1.2, A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 7). Ein derartiges, von den
konkreten Tatumständen losgelöstes Vorgehen ist jedenfalls der Vorins-
tanz verwehrt, die eigens dazu konzipiert und mit geeigneten Fachkräften
ausgestattet wurde, die von einer zu überprüfenden Person ausgehende
Gefahr abzuschätzen und auf dieser Grundlage Empfehlungen zuhanden
der antragsstellenden Bundesbehörden abzugeben. Wird die Vorinstanz
gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG mit der Durchführung einer Perso-
nensicherheitsprüfung beauftragt, so kann sie sich folglich in der Regel
nicht mit der Feststellung der wiederholten Verübung von Vergehen und
Verbrechen begnügen, sondern hat in ihre Risikoeinschätzung sämtliche
Umstände einzubeziehen, welche im zur Beurteilung stehenden Einzelfall
Rückschlüsse auf einen korrekten und sorgfältigen Umgang mit der über-
lassenen Waffe zulassen (vgl. dazu ausführlich Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.1.1, A-2266/2012
vom 25. März 2013 E. 6.1 und 7). Lediglich wenn eine begangene Straftat
eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart, so kann
dies allenfalls für sich allein bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials
im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen.
4.2.3 Um die für das Vorliegen eines Hinderungsgrundes massgebenden
Sachverhaltselemente zu ermitteln, kann die Vorinstanz das automatisier-
te Strafregister, das informatisierte Staatsschutz-Informations-System und
den nationalen Polizeiindex einsehen sowie Auskünfte bei den zuständi-
gen Strafverfolgungsbehörden über laufende, abgeschlossen oder einge-
stellte Strafverfahren einholen. Ist eine Person in einem der vorgenannten
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Register verzeichnet und erwägt die Vorinstanz deshalb eine negative Ri-
sikoerklärung zu erlassen, so hat sie überdies die Möglichkeit, die zu
überprüfende Person persönlich zu befragen. Von der Abnahme dieser
abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel
(vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom
25. März 2013 E. 5.6) kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdi-
gung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getä-
tigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre
Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und
annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht
ändern wird (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6-5.8; BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 33 N. 22). Als unvollständig erweist sich die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Umstände abgeklärt
und ordnungsgemäss darüber Beweis erhoben wurde, als unrichtig, wenn
der Verfügung ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (BVGE
2012/12 E. 5.1).
4.3 Die Vorinstanz hat am 5. Juni sowie am 23. Juli 2012 einen Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister über den Beschwerdeführer ein-
geholt. Daraus gehen die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit
begangenen Straftaten (mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1
aBetmG sowie die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kin-
der [Art. 136 StGB]) sowie die hierfür ausgefällte Strafe hervor.
4.3.1 Die Vorinstanz nimmt an, dass diese Umstände bereits genügen,
um einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe
im Sinne von Art. 113 MG zu begründen. In den Erwägungen führt sie da-
zu im Wesentlichen aus, in der forensischen Prognostik würden zurück-
liegende Verurteilungen als stärkster Präindikator für zukünftige Verurtei-
lungen gelten. Die kurze Zeitspanne seit der letzten Tat in Verbindung mit
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft
sei, spreche für eine ungünstige Legalprognose. Dies treffe ebenso be-
züglich der Einschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit eines aggres-
siven oder gewalttätigen Ereignisses zu, die aufgrund der Mehrfachdelin-
quenz generell erhöht sei. Dafür würden empirische Erkenntnisse aus der
Psychologie sprechen, die belegen würden, dass Jugendliche, die in ei-
nem Bereich Verhaltensauffälligkeiten zeigten, dies auch in anderen Be-
reichen täten. So sei etwa das Risiko, eine Gewalttat zu begehen, bei
A-4822/2012
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Personen mit bereits begangenen Eigentumsdelikten doppelt so hoch wie
bei unbescholtenen Personen. Die wiederholte Straffälligkeit des Be-
schwerdeführers würde im Übrigen auf ein deutlich reduziertes Normen-
empfinden schliessen lassen. Das damit einhergehende bewusste Priori-
sieren eigener Interessen über diejenigen des Gesetzgebers oder die an
den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber allgemein verbindlichen
Grundsätzen erhöhe die Wahrscheinlichkeit delinquenten Verhaltens.
Diese Faktoren würden das Vertrauen, welches die Bevölkerung der Ar-
mee entgegenbringe, gefährden, wenn dem Beschwerdeführer gleich-
wohl eine Waffe überlassen werde.
4.3.2 Auch wenn diesen Überlegungen grundsätzlich ihre Richtigkeit ha-
ben, ist bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte festzu-
halten, dass diese – obgleich sie den Delikten gegen Leib und Leben zu-
zuordnen sind (THOMAS FINGERHUTH, in: Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2013, Art. 136 N. 3) – jedenfalls auf den ersten Blick keine gewalttätige
oder gemeingefährliche Gesinnung zu offenbaren vermögen. Soweit die
Vorinstanz unter diesen Umständen annimmt, es könne aus der Natur der
begangenen Delikte und der wiederholten Tatbegehung auf eine konkrete
Gefahr im Umgang mit Waffen geschlossen werden, kann ihr nicht gefolgt
werden. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine solche Gefahr allein auf-
grund der sich aus dem Strafregister ergebenden Informationen ausge-
schlossen und angenommen werden kann, der Beschwerdeführer biete
Gewähr für einen korrekten und zuverlässigen Umgang mit der Waffe.
Die Vorinstanz hat vielmehr den rechtserheblichen Sachverhalt unzurei-
chend abgeklärt, zumal sie die ihr hierzu zur Verfügung stehenden Be-
weismittel nicht ausgeschöpft hat.
4.4 Ob ein solcher Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht geheilt werden kann, erscheint fraglich. Freilich hat das
Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren rechtserhebliche
Vorbringen zum Sachverhalt und entsprechende Beweismittel entgegen-
zunehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2012/12 E. 5.1). Jedoch auferlegt es sich bei der Überprüfung
von Risikoerklärungen der Vorinstanz – wie dargelegt (vgl. E. 2 hiervor –
praxisgemäss Zurückhaltung. Deshalb erscheint es zweifelhaft, ob eine
unvollständige Sachverhaltserhebung im Beschwerdeverfahren geheilt
werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsge-
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Seite 10
richt, Basel 2008, N. 3.112 und 3.195 m.w.H.). Diese Frage hat das Bun-
desverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nur zu entscheiden,
wenn es zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten und zu den Akten ge-
nommenen Beweismittel nunmehr rechtsgenügend erstellt. Andernfalls ist
die Beschwerde ohnehin gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ergän-
zung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.4.1 Der Beschwerdeführer erachtet den massgeblichen Sachverhalt
nach ergänztem Beweisverfahren als erstellt. Zur Begründung dieser Auf-
fassung führt er im Wesentlichen aus, der den Strafbefehlen vom 27. Juli
und 6. Dezember 2011 zugrunde liegende Sachverhalt sowie die ausge-
fällte Strafe liessen erkennen, dass den Beschwerdeführer ein geringes
Verschulden treffe. Besonders hervorzuheben sei in diesem Zusammen-
hang, dass sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdefüh-
rers auf einen kurzen Zeitraum und eine geringe Menge Marihuana (63.3
Gramm) bezogen hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne
deshalb nicht von einer mehrfachen Delinquenz gesprochen werden,
welche die Wahrscheinlichkeit eines aggressiven und gewalttätigen Er-
eignisses erhöhen würde, zumal die in Frage stehenden Delikte keinen
Zusammenhang zu Gewalt oder Waffen aufweisen würde und der Be-
schwerdeführer seine Taten in den Strafverfahren jeweils sofort einge-
standen habe. Ausserdem habe die zuständige Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – eine
günstige Legalprognose gestellt, ansonsten sie eine unbedingte Geldstra-
fe ausgefällt hätte. Die von der Fachstelle angeführten Ergebnisse der fo-
rensischen Psychologie für Personen, die Eigentumsdelikte begangen
hätten, seien für den vorliegenden Fall nicht bedeutsam. Im Übrigen sei
erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 kein Cannabis oder
andere Drogen mehr konsumiert habe. Mit diesen Anstrengungen habe er
seine Bereitschaft unter Beweis gestellt, geltende Normen zu respektie-
ren, begangene Fehler einzusehen und sein Verhalten zu ändern. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um eine angenehme, pflichtbewusste
Persönlichkeit, die in stabilen und intakten familiären Verhältnissen lebe.
Er sei fähig und gewillt, den Militärdienst zu absolvieren und stelle kein
Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG dar. Die ausschliesslich auf
den Strafauszügen gründende, gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz
könne nach Kenntnis der konkreten Tatumstände und der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden.
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Seite 11
4.4.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die Fachstelle
habe im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu untersuchen, ob der
Beschwerdeführer zukünftig zweifelsfrei Gewähr für einen korrekten und
sorgfältigen Umgang mit Waffen biete. Der Beschwerdeführer habe über
mehrere Monate hinweg für Freunde Marihuana erworben und dieses
unentgeltlich abgegeben. Deswegen habe ihn die Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer habe folglich in der
Vergangenheit mehrere Vergehen begangen. Schliesslich würden die
Verurteilungen des Beschwerdeführers erst kurze Zeit zurückliegen, wes-
halb es nicht möglich sei, über das Verhalten des Beschwerdeführers,
insbesondere dessen Cannabiskonsum, eine positive Prognose ab-
zugeben. Aus diesen Gründen und den in der angefochtenen Verfügung
genannten sei an der Risikoerklärung festzuhalten.
4.4.3 Laut den Strafbefehlen vom 27. Juli und 6. Dezember 2011 hat der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai
2011 ohne Gewinn unter mehreren Malen insgesamt 60 g Marihuana an
B._______ vermittelt und ungefähr 18-25 g Marihuana erworben. Auf-
grund dieser Vorkommnisse wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich
verurteilt (vgl. Sachverhalt B.) und hat das Strassenverkehrsamt des Kan-
tons Aargau ein Administrativmassnahmeverfahren gegen den Be-
schwerdeführer eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Psy-
chiatrischen Dienste Aargau, Psychiatrische Klinik Königsfelden, mit der
Ausarbeitung eines Strassenverkehrsgutachtens beauftragt, das am
30. Mai 2012 vorgelegt wurde. Mit Verfügung vom 22. Juli 2012 ordnete
das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau in der Folge die Belas-
sung des Führerausweises unter Auflagen (Drogenabstinenz unter ärztli-
cher Auflage, Eintragung derselben im Führerausweis und sechs Bera-
tungsgespräche) an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
hiess das Departement für Volkswirtschaft und Inneres mit Verfügung
vom 22. Oktober 2012 gut, hob die angefochtene Anordnung auf und
wies die Vorinstanz an, eine Verfügung im Sinne der Erwägungen zu er-
lassen. In der Kurzbegründung führte es aus, nach Würdigung der ge-
samten Umstände sowie der Rechtsprechung würden keine ausreichend
begründeten Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer aktuell
Drogen konsumiere und in diesem Zusammenhang eine geringe Bereit-
schaft oder Fähigkeit zeige, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum
und der Teilnahme am Strassenverkehr zu unterscheiden. Die angeord-
nete Auflage erweise sich deshalb als unverhältnismässig, weshalb sie
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Seite 12
aufzuheben sei. Diese Einschätzung wird durch die eingereichten ärztli-
chen Zeugnissen gestützt. Danach wurden die dem Beschwerdeführer im
Zeitraum von Juni 2010 bis März 2011 abgenommenen zwölf Urinproben
negativ auf Cannabis getestet. Negativ fiel überdies ein vom Kantonsspi-
tal Kantonsspitals Aarau am 24. August 2012 durchgeführter Urintest auf
Kreatinin, Opiate, Cocain, Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabinoide
und Methadon aus.
4.4.4 Diese während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweis-
mittel stammen in erster Linie aus den gegen den Beschwerdeführer
durchgeführten Strafverfahren und dem daran anschliessend eingeleite-
ten Administrativmassnahmeverfahren. Die entsprechenden Akten wur-
den jedoch nicht vollständig eingereicht. Von Interesse wären dabei in
erster Linie die weiteren Strafakten, insbesondere die polizeilichen Ein-
vernahmen des Beschwerdeführers und dessen Befragung durch den zu-
ständigen Staatsanwalt, die Informationen zu den persönlichen Verhält-
nisse (z.B. berufliche Situation und Freundeskreis) sowie Vorleben (z.B.
Herkunft, Erziehung, Ausbildung) und das Vor- sowie Nachtatverhalten
des Beschwerdeführers enthalten könnten. Diese Umstände lassen mög-
licherweise Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zu,
die einen Risikofaktor im Umgang mit einer Waffe darstellen. Denkbar ist
allerdings ebenfalls, dass diese Zweifel an der Neigung des Beschwerde-
führers, auf Menschen, Tiere und Sachen gewaltsam einzuwirken, zu
zerstreuen vermögen. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen,
die in den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren erho-
benen Beweise einzuholen oder den Beschwerdeführer zumindest per-
sönlich zu befragen. So oder anders hat die Vorinstanz den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, womit sich die auf dieser
Grundlage vorgenommene Risikoeinschätzung und die gestützt darauf
ausgesprochene Empfehlung als mangelhaft erweisen. Die dagegen er-
hobene Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die entsprechenden An-
ordnungen sind aufzuheben (Dispo-Ziff. 1 und 2) und die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die gebotenen Beweiserhe-
bungen vornimmt und auf dieser Grundlage unter Einbezug aller mass-
geblichen Umstände eine neue Risikoeinschätzung vornimmt. In diesem
Zusammenhang wird die Vorinstanz namentlich der Frage nachzugehen
haben, ob seit der Verübung der Delikte Umstände hinzugetreten sind,
welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen
lassen.
A-4822/2012
Seite 13
5.
Aus den vorstehenden Überlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Er-
gänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuentscheids an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei,
weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 62 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls von der Tragung
von Verfahrenskosten befreit. Sie hat jedoch den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Angesichts der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht he-
ranzuziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und Art. 13 VGKE) und
des aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden Zeitaufwandes
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, inkl. Barauslagen und
MwSt., als angemessen, die der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April
2013 E. 7.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung be-
kannt zu geben.
A-4822/2012
Seite 14
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das vorliegende Beschwerdever-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, inkl. Barauslagen und
MwSt., zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 574489; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist
steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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