B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 18.03.2016 (1C_232/2014)
Abteilung I
A-4836/2012
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
Flughafen Zürich AG,
Postfach, Kloten, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller,
Gfeller Budliger Rechtsanwälte,
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Anschlussbeschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
gegen
1. A._______,
(…),
2. B._______,
vertreten durch C._______,
(…)
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Marco E. Vitali und
Dr. Anne-C. Imhoff,
Pestalozzi Rechtsanwälte, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
3. D._______,
(…),
4. E._______,
(…),
5. F._______,
(…),
6. G._______,
(…),
3-6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler und
Rechtsanwalt Martin Looser,
ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach,
8026 Zürich,
Anschlussbeschwerdegegner und Beschwerdeführende,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Minervastrasse 99, Postfach 1821, 8032 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Enteignung durch direkten Überflug und Enteignung nach-
barrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms, ausge-
hend vom Landesflughafen Zürich-Kloten.
A-4836/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. Dezember 2004 reichten D._______ und E._______, am
10. März 2005 F._______ sowie am 19. Mai 2005 G._______ je ein Ent-
schädigungsbegehren für ihre Liegenschaften in Gockhausen bzw. Düben-
dorf bei der Flughafen Zürich AG ein. Dies je mit den Hauptanträgen, es
sei das Verfahren bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis
10 (ESchK) einzuleiten und sie seien aufgrund der Enteignung durch direk-
ten Überflug (neue Südanflüge) und wegen Enteignung nachbarrechtlicher
Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms und für die daraus resultierende Wert-
minderung ihrer Grundstücke angemessen zu entschädigen. Die Flugha-
fen Zürich AG überwies die Begehren am 10. Oktober 2005 an die ESchK
mit dem Antrag, diese seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.b Mit Verfügung vom 29. April 2009 wurden die vorgenannten Fälle von
der ESchK als Pilotfälle ausgewählt, anhand derer insbesondere das Vor-
liegen eines sogenannten "direkten Überflugs" beurteilt werden sollte.
A.c Die betroffenen Grundeigentümer beantragten in ihrer Eingabe vom
29. Juni 2011 zusätzlich, die Flughafen Zürich AG sei auf jeden Fall zu ver-
pflichten, ihre Liegenschaften mit adäquaten Schallschutzmassnahmen
auszustatten bzw. für allfällig bereits eingebaute Schallschutzfenster Rück-
erstattung zu leisten. Die von ihr dafür aufgewendeten Kosten seien als
Realersatz von der Enteignungsentschädigung abzuziehen. Falls wider Er-
warten keine Entschädigung aufgrund des direkten Überflugs und/oder we-
gen Minderwerts zufolge Lärmbelastung ausgerichtet werde, sei die Flug-
hafen Zürich AG zu verpflichten, Schallschutzvorkehren anzubringen.
A.d Am 29. November 2011 führte die ESchK in Anwesenheit der Parteien
bei den Liegenschaften an der (…) und am (…) je einen Augenschein zwi-
schen 06.00 Uhr und 06.50 Uhr durch. Bei den Liegenschaften an der (…)
und der (…) fand am 19. Dezember 2011 je ein Augenschein statt.
A.e Anfang Dezember 2011 nahm die ESchK die Liegenschaften von
A._______ sowie B._______ ebenfalls ins Pilotverfahren auf. Diese hatten
am 31. August 2004 die Begehren eingereicht, es sei ihnen eine Entschä-
digung zuzusprechen, die dem Minderwert entspreche, der im Vergleich
zum Verkehrswert am 30. April 2003 eingetreten sei. Für diese Liegen-
schaften wurde am 17. Januar 2012 je ein Augenschein durchgeführt.
A-4836/2012
Seite 4
B.
Mit Schätzungsentscheid vom 25. Juni 2012 wies die ESchK die Entschä-
digungsbegehren von A._______, D._______, E._______, F._______,
G._______ und B._______ ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten
wurden der Flughafen Zürich AG auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter
wurde die Flughafen Zürich AG verpflichtet, D._______, E._______,
F._______ und G._______ eine Parteientschädigung von Fr. 36'325.– zu-
züglich Mehrwertsteuer (MWST) sowie A._______ und B._______ eine
Parteientschädigung von Fr. 28'940.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezah-
len (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Per 13. September 2012 erheben A._______ und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführende 1 und 2 oder der Einfachheit halber Enteignete
1 und 2) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, der
Schätzungsentscheid vom 25. Juni 2012 im Verfahren Nr. 2003-165P sei
aufzuheben und die Streitsache sei zur Durchführung eines Einigungs- und
Schätzungsverfahrens an die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzu-
weisen.
D.
Gleichentags erheben D._______, E._______, F._______ und G._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende 3 bis 6 oder der Einfachheit halber
Enteignete 3 bis 6) ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen
Schätzungsentscheids. Sie seien für den Verlust der Abwehrrechte gegen
übermässigen Fluglärm und direkten Überflug sowie für die daraus resul-
tierende Wertminderung ihrer Grundstücke gemäss ihren individuellen
Rechtsbegehren vor Vorinstanz angemessen zu entschädigen. Unabhän-
gig von der Zusprechung einer Minderwertentschädigung sei die Flughafen
Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder der Einfachheit halber
Enteignerin) auf jeden Fall zu verpflichten, ihre Liegenschaften mit adäqua-
ten Schallschutzmassnahmen auszustatten bzw. für allfällig bereits einge-
baute Schallschutzfenster Rückerstattung zu leisten. Die ihrerseits dafür
aufgewendeten Kosten seien als Realersatz von der Enteignungsentschä-
digung abzuziehen. Für den Fall, dass wider Erwarten keine Minderwer-
tentschädigung ausgerichtet werde, sei die Beschwerdegegnerin zu ver-
pflichten, Schallschutzmassnahmen vorzukehren. Eventualiter sei Disposi-
tiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, das Enteignungsver-
fahren fortzuführen und sie gemäss Hauptbegehren zu entschädigen.
A-4836/2012
Seite 5
Weiter sei die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ge-
mäss Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu ihren Gunsten
und zulasten der Enteignerin im gemäss ihrer vorinstanzlichen Stellung-
nahme vom 31. Mai 2012 geforderten Umfang zu erhöhen. Zudem sei die
Enteignerin zu verpflichten, ihnen die Kosten der Lärmmessungen vom Mai
2012 anteilsmässig im Umfang von Fr. 3'427.20 inkl. MWST zu ersetzen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden 3
bis 6 die Durchführung eines Augenscheins unter der Landepiste eines von
Kleinflugzeugen frequentierten Flugplatzes in einer Überflughöhe von 50
m sowie zu Vergleichszwecken die Durchführung eines weiteren Augen-
scheins unter der Anflugschneise in Dübendorf (Ortsteile Gockhausen und
Böszelg). Dies, da die optische Wirkung eines Grossflugzeugs auf rund
350 m über Grund vergleichbar sei mit jenem eines Kleinflugzeugs auf rund
50 m über Grund.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2012 werden die Beschwerde-
verfahren A-4836/2012 und A-4843/2012 vereinigt und unter der Verfah-
rensnummer A-4836/2012 weitergeführt.
F.
Die Beschwerdegegnerin erhebt mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 An-
schlussbeschwerde (A-5177/2012; daher nachfolgend auch: Anschlussbe-
schwerdeführerin) und beantragt, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen
Entscheids vom 25. Juni 2012 sei aufzuheben und die darin zugesproche-
nen Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren seien ange-
messen zu reduzieren.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 wird das Verfahren
A-5177/2012 mit den bereits vereinigten Beschwerdeverfahren
A-4836/2012 und A-4843/2012 vereinigt und unter der Verfahrensnummer
A-4836/2012 weitergeführt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die
vollständige Abweisung der Beschwerden und verweist auf die Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid.
A-4836/2012
Seite 6
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 beantragt die Anschluss-
beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be-
schwerden, soweit darauf eingetreten werde. In prozessualer Hinsicht be-
antragt sie, auf die Durchführung eines Augenscheins sei zu verzichten.
Falls ein solcher aber durchgeführt würde, sei zusätzlich ein Augenschein
für Überflüge auf einer Höhe von rund 400 m durchzuführen.
I.
Die Beschwerdeführenden und Anschlussbeschwerdegegner 1 und 2 be-
antragen mit Anschlussbeschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 die
Abweisung der Anschlussbeschwerde und halten an den Rechtsbegehren
gemäss Beschwerdeschrift vom 13. September 2012 fest. Weiter stellen
sie den prozessualen Antrag, die Anschlussbeschwerdeführerin und Be-
schwerdegegnerin sei zur Offenlegung sämtlicher interner und externer
Aufwendungen inklusive Angaben über verrechnete Leistungen und Hono-
raransätze ihrer Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Abwehr der
vorliegenden Entschädigungsforderungen zu verpflichten.
J.
Mit Anschlussbeschwerdeantwort vom 20. Dezember 2012 beantragen die
Beschwerdeführenden und Anschlussbeschwerdegegner 3 bis 6 die Ab-
weisung der Anschlussbeschwerde vom 3. Oktober 2012 und stellen den
Verfahrensantrag, vor Urteilsfällung zur Einreichung einer Honorarnote
aufgefordert zu werden.
K.
Die Anschlussbeschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin stellt mit ihren
Schlussbemerkungen vom 10. April 2013 den Antrag, ihre Anschlussbe-
schwerde sei gutzuheissen, während die Beschwerde der Beschwerdefüh-
renden und Anschlussbeschwerdegegner 3 bis 6 vom 13. September 2012
betreffend Parteientschädigung abzuweisen sei. Ebenfalls abzuweisen sei
der prozessuale Antrag der Beschwerdeführenden und Anschlussbe-
schwerdegegner 1 und 2 betreffend Offenlegung ihrer Kosten.
L.
Mit ihren Schlussbemerkungen vom 10. April 2013 halten die Beschwerde-
führenden und Anschlussbeschwerdegegner 1 und 2 an ihren Rechtsbe-
gehren gemäss Beschwerde vom 13. September 2012 fest und beantra-
gen erneut die Abweisung der Anschlussbeschwerde.
A-4836/2012
Seite 7
M.
Die Beschwerdeführenden und Anschlussbeschwerdegegner 3 bis 6 hal-
ten mit Stellungnahme vom 12. April 2013 vollumfänglich an ihren bisher
gestellten Anträgen und Begründungen fest und beantragen insbesondere
erneut die Gutheissung ihrer Beschwerde, die Abweisung der Anschluss-
beschwerde sowie in prozessualer Hinsicht die Durchführung des mit Be-
schwerdeschrift vom 13. September 2012 beantragten Augenscheins.
N.
Dem prozessualen Antrag der Anschlussbeschwerdegegner und Be-
schwerdeführenden 3 bis 6 auf Durchführung eines Augenscheins wird mit
Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2013 entsprochen. Mit gleichentags da-
tierter Eingabe nehmen die Beschwerdeführenden und Anschlussbe-
schwerdegegner 1 und 2 zu den Bemerkungen der Einteignerin vom
10. April 2013 Stellung.
O.
Am 5. Juni 2013 findet von 5.50 Uhr bis 6.30 Uhr ein Augenschein bei der
Liegenschaft der Anschlussbeschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin
4 an der (…) in Gockhausen statt. Am darauffolgenden Morgen wird von
5.50 Uhr bis um 6.45 Uhr ein Augenschein in Opfikon durchgeführt.
P.
Die Parteien nehmen mit Eingaben vom 8. Juli 2013, 6. September 2013,
9. und 30. September 2013 wechselseitig zu den Bemerkungen als auch
zu den Protokollen der Augenscheine Stellung. Die Anschlussbeschwerde-
gegner und Beschwerdeführenden reichen ihre Kostennoten ein.
Q.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Do-
kumente wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommis-
A-4836/2012
Seite 8
sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichts-
gesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts an-
deres bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37
ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021).
1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind gemäss Art. 78 Abs. 1 EntG in erster
Linie die Hauptparteien, d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte und die
Enteignerin legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubi-
ger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Be-
schwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungs-
kommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen
Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde
berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
1.3 Betreffend die Beschwerdeführenden 2 ist Folgendes festzuhalten:
Die Erbengemeinschaft als solche bildet eine Gesamthandschaft ohne ei-
gene Rechtspersönlichkeit; berechtigt und verpflichtet sind die einzelnen
Erben (vgl. Art. 652 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 602 ZGB und PETER C. SCHAUFEL-
BERGER/KATRIN KELLER LÜSCHER in : Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT
ZGB, 4. Aufl. Basel 2011, Art. 602 Rz. 9 ff.). Als Beschwerdeführende
müssten demnach die einzelnen, parteifähigen Erben auftreten und dem-
entsprechend im Rubrum aufgeführt werden. Da die fragliche Liegenschaft
jedoch exakt bestimmbar ist und sich anhand des bei den Akten liegenden
Grundbuchauszugs vom 27. April 2004 eruieren lässt, welches die einzel-
nen Mitglieder der Erbengemeinschaft sind, kann von einer vertieften Prü-
fung der Beschwerdelegitimation abgesehen werden (vgl. in diesem Zu-
sammenhang auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2434/2013
und A-2064/2013 je vom 9. Dezember 2013 E. 1.2 betreffend Berichtigung
der Parteibezeichnung).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit
vollumfänglich einzutreten.
A-4836/2012
Seite 9
2.
Vertieft zu prüfen ist die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde der Enteig-
nerin vom 3. Oktober 2012.
2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 EntG kann die Gegenpartei innert zehn Tagen
nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stel-
len. Diese Anschlussbeschwerde ist der zivilprozessualen Anschlussberu-
fung nachgebildet. Sie ermöglicht es derjenigen Partei, die selber keine
Beschwerde erhoben hat, sich den Anträgen des Hauptbeschwerdeführers
nicht nur zu widersetzen, sondern eine Abänderung des angefochtenen
Entscheids zu ihren Gunsten zu beantragen (vgl. dazu HEINZ HESS / HEIN-
RICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986,
Art. 78 Rz. 6 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8536/2010 vom
14. November 2013 E. 1.5 mit Hinweisen).
2.2 Die Enteignerin beantragt in ihrer Anschlussbeschwerde, Dispositiv-
Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2012 sei aufzuheben
und die darin zugesprochenen Parteientschädigungen für das vorinstanz-
liche Verfahren seien angemessen zu reduzieren. In ihren Hauptbeschwer-
den beanstanden die Enteigneten allesamt die vorinstanzliche Abweisung
ihrer Enteignungsentschädigungsbegehren. Einzig die Enteigneten 3 bis 6
machen zusätzlich geltend, die zugesprochene Parteientschädigung sei zu
tief ausgefallen und beantragen die Festsetzung einer angemessenen Par-
teientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Es stellt sich daher die
Frage, ob die Anschlussbeschwerde betreffend die Höhe der zugesproche-
nen Parteientschädigung auch in Bezug auf die Enteigneten 1 und 2, wel-
che nur die Abweisung ihrer Enteignungsentschädigungsbegehren bean-
standen, zulässig ist.
2.3 Solange noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes-
rechtspflege vom 16. Dezember 1943 (BS 3 531 mit diversen Änderungen)
in Kraft war, d.h. bis zum 31. Dezember 2006, waren Entscheide in Zivilsa-
chen grundsätzlich mit "Berufung" beim Bundesgericht anzufechten, wobei
der Berufungsbeklagte den Anschluss erklären konnte. Diese Anschluss-
berufung war nicht auf die vom Hauptberufungskläger angefochtenen
Punkte beschränkt, sondern konnte sich gegen den ganzen angefochtenen
Entscheid richten, soweit der Anschlussberufungskläger durch diesen be-
schwert war (vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale
d'oranisation judiciaire, Volume II, Bern 1990, Art. 59/61 Ziff. 2.3).
A-4836/2012
Seite 10
Was nun die enteignungsrechtliche Anschlussbeschwerde betrifft, weicht
das Bundesgericht (nur) in einem Fall von dieser Betrachtungsweise ab,
und zwar, wenn der Entscheid der Schätzungskommission mehrere Grund-
stücke des gleichen Enteigneten betrifft, die keine wirtschaftliche Einheit
bilden: Bezieht sich hier die Hauptbeschwerde nur auf die für ein bestimm-
tes Grundstück zugesprochene Entschädigung, so kann der Beschwerde-
gegner mit der Anschlussbeschwerde nicht auch noch die Überprüfung der
für die anderen Grundstücke zugesprochenen Entschädigung verlangen
(vgl. BGE 97 I 766 E. 4). HESS und WEIBEL leiten aus dieser bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ab, die Anschlussbeschwerde beschränke sich
"auf den Gegenstand der Hauptbeschwerde" (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O.,
Art. 78 Rz. 9).
2.4 Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht nie im Speziellen mit der
Frage befasst, wie hinsichtlich der Anfechtung der Parteienschädigung zu
verfahren ist, die eine Enteignerin einem Enteigneten zu leisten hat.
Richtet sich die Hauptbeschwerde bloss gegen die Höhe der Parteient-
schädigung, ist es der Gegenpartei nicht zuzugestehen, in ihrer Anschluss-
beschwerde zusätzlich die eigentliche Enteignungsentschädigung anzu-
fechten. Es kann nicht angehen, den Verfahrensgegenstand auf eine Ent-
eignungsentschädigung zu erweitern, die von der hauptbeschwerdeführen-
den Partei gar nicht beanstandet wurde (vgl. in diesem Sinn auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-8536/2010 vom 14. November 2013
E. 7.1.5, wo vom Hauptbeschwerdeführenden lediglich die Verzinsung der
Entschädigungssumme beanstandet wurde, während die Gegenpartei in
der Folge unzulässigerweise eine Erhöhung der vorinstanzlich zugespro-
chenen Entschädigung verlangte).
Falls sich die Hauptbeschwerde jedoch gegen die Enteignungsentschädi-
gung richtet, ist es der Gegenpartei zuzugestehen, in ihrer Anschlussbe-
schwerde zudem die Höhe der Parteientschädigung anzufechten. Denn
grundsätzlich soll sich die Anschlussbeschwerde gegen den ganzen ange-
fochtenen Entscheid richten können. Die Höhe der Parteientschädigung –
als Punkt, der in der Regel von vergleichsweise untergeordneter Bedeu-
tung ist – muss daher ebenfalls angefochten werden können.
Die Anschlussbeschwerde der Enteignerin betreffend die Höhe der vor-in-
stanzlichen Parteientschädigungen ist demnach auch bezüglich der Ent-
eigneten 1 und 2 zulässig, weshalb auf sie einzutreten ist.
A-4836/2012
Seite 11
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
4.
Die Enteigneten 1 und 2 stellen den prozessualen Antrag, die Enteignerin
habe sämtliche internen und externen Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Abwehr der Entschädigungsforderungen der Enteigneten offenzu-
legen.
Im vorliegenden Verfahren ist im Rahmen der Anschlussbeschwerde zu
prüfen, ob die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung ange-
messen ist (vgl. dazu hinten E. 9). Das Innenverhältnis zwischen Rechts-
vertretung und Klientschaft wird dadurch nicht tangiert; es geht also nicht
um die Frage, ob das von der Rechtsvertretung gegenüber ihrer Mandant-
schaft verlangte Honorar angemessen ist, sondern einzig um das Verhält-
nis zwischen den Parteien (Enteignerin-Enteignete; vgl. Art. 115 Abs. 1
EntG) bzw. die zwischen ihnen geschuldete Parteientschädigung. Mit dem
von den Enteigneten 1 und 2 gestellten Editionsbegehren könnte nur der
Beweis erbracht werden, welche Leistungen und Stundenansätze die
Rechtsvertretung der Enteignerin in Rechnung gestellt hat. Da sich aus
diesen, die Enteignerin betreffenden Tatsachen nichts in Bezug auf die An-
gemessenheit der Parteientschädigung der Enteigneten 1 und 2 ableiten
liesse – zumal die Angemessenheit auf der Grundlage des effektiv getätig-
ten Aufwandes sowie des in Rechnung gestellten Stundenansatzes zu be-
urteilen ist und deshalb von der jeweiligen Kostennote auszugehen ist –
betrifft der Beweisantrag der Enteigneten 1 und 2 keine entscheidwesent-
liche Tatsache. Folglich kann – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung – von einer Beweisabnahme abgesehen werden und das Editionsbe-
gehren ist abzuweisen. Im Übrigen kann bei diesem Resultat offen bleiben,
ob ein Editionsbegehren überhaupt auf den Grundsatz eines gerechten
Verfahrens oder das Prinzip der Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) abgestützt werden kann (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A—330/2013 vom 26. Juli 2013 E.
3.4).
A-4836/2012
Seite 12
5.
Im Zusammenhang mit den Immissionen, die durch den Betrieb der Lan-
desflughäfen verursacht werden, unterscheidet das Bundesgericht zwi-
schen Grundstücken, die in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen
werden (direkter Überflug, auch "Überflug stricto sensu" bzw. "eigentlicher
Überflug") und Grundstücken, die sich ebenfalls in der Nachbarschaft des
Flughafens befinden, aber nicht unmittelbar in der An- oder Abflugschneise
und somit nicht direkt überflogen werden. Gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB
i.V.m. Art. 667 Abs. 1 ZGB muss es ein Grundeigentümer – aus privatrecht-
licher Sicht – nicht dulden, dass durch direkte Überflüge in den Luftraum
seines Grundstücks eingegriffen wird. Weiter stehen den Grundeigentü-
mern unabhängig von einem direkten Überflug an sich die nachbarlichen
Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen nach Art. 679 Abs. 1 ZGB
i.V.m. Art. 684 Abs. 2 ZGB zu. Die Abwehrrechte des Privatrechts sowohl
gegen direkten Überflug als auch gegen übermässige Immissionen kom-
men indessen nicht mehr zum Tragen, wenn die Einwirkungen vom bestim-
mungsgemässen Gebrauch eines öffentlichen Flugplatzes herrühren. An
die Stelle der privatrechtlichen Klagen tritt in diesem Fall der Anspruch auf
Enteignungsentschädigung (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 72 [=Pra. 2003
Nr. 137] E. 2.2 bis 2.4 mit Hinweisen).
In einem ersten Schritt ist vorliegend zu prüfen, ob den Enteigneten ein
Entschädigungsanspruch gestützt auf Abwehrrechte gegen einen direkten
Überflug zusteht. Falls dies zu verneinen ist, ist in einem weiteren Schritt
der Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehr-
rechte zu prüfen. Ausserdem machen die Enteigneten 3 bis 6 Schallschutz-
massnahmen bzw. Kostenersatz geltend.
6.
6.1 Nachbarliche Abwehrrechte nach Art. 684 Abs. 2 ZGB richten sich ge-
gen schädliche Einwirkungen, die sich nach Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht rechtfertigen lassen. Es han-
delt sich dabei um Immissionen, d.h. um mittelbare Folgen der Ausübung
des Eigentums am Flughafengrundstück auf die benachbarten Grundstü-
cke (vgl. dazu nachfolgend E. 7). Ein enteignungsrechtlich relevanter "ei-
gentlicher Überflug" liegt dagegen vor, wenn durch den Flugbetrieb bzw.
durch derart tief fliegende Flugzeuge direkt über dem Grundstück der nach
Art. 667 Abs. 1 ZGB dem Grundeigentum zuzurechnende Luftraum von
A-4836/2012
Seite 13
aussen unmittelbar verletzt wird. Zwar berücksichtigt die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung zum direkten Überflug, dass Grundstücke, die direkt
und in geringer Höhe überflogen werden, neben Lärmimmissionen auch
physischen Einwirkungen (Luftturbulenzen, herabfallende Flugzeugteile o-
der Eisbrocken) ausgesetzt sein können. Diese Gefahr genügt jedoch für
sich alleine nicht, um eine Enteignungsentschädigung aufgrund eines di-
rekten Überflugs beanspruchen zu können. Vor-aussetzung ist vielmehr,
dass das dem Grundeigentümer in Art. 667 Abs. 1 ZGB zugestandene In-
teresse an der Freihaltung des Luftraums verletzt wird. Dies setzt voraus,
dass die Flugzeuge ganz oder teilweise (etwa mit einem Flügel) tatsächlich
in die Luftsäule über dem fraglichen Grundstück eindringen und dies in ei-
ner derart geringen Höhe, dass seine schutzwürdigen Interessen an der
ungestörten Nutzung seines Eigentums betroffen werden. Zudem wird eine
gewisse Regelmässigkeit solchen Eindringens verlangt. Nur vereinzelte
Überflüge lassen keinen ent-eignungsrechtlichen Entschädigungsan-
spruch entstehen. Charakteristisch für diesen Tatbestand ist die besondere
Intensität des Eigentumseingriffs infolge "direkter Überflüge". Vorausset-
zung für die Verletzung des dem Grundeigentum zuzurechnenden Luft-
raums ist wie erwähnt, dass ein Grundstück regelmässig durch besonders
tief fliegende Flugzeuge überflogen wird; dies bewirkt eine formelle Enteig-
nung von Abwehrrechten. Geht es um ein direktes Eindringen in das
Grundeigentum und nicht um eine im Sinne von Art. 684 ZGB mit übermäs-
sigen Einwirkungen verbundene Nutzung eines Nachbargrundstücks, so
spielen die in der Rechtsprechung für letzteren Fall aufgestellten, restrikti-
ven Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Im-
missionen sowie der Schwere des Schadens keine Rolle (Urteile des Bun-
desgerichts 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E. 12.2 mit Hinweisen = BGE
136 II 263, nicht publ. Erwägung, 1E.12/2007 vom 28. April 2008 E. 4.1 f.
und 1E.20/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2 betreffend Regelmässigkeit;
BGE 129 II 72 E. 2.3; ROLAND GFELLER, Immissions- und Überflugsenteig-
nungen am Beispiel des Flughafens Zürich, Diss. Zürich/Basel/Genf 2006,
S. 69 mit Hinweisen und vgl. KASPAR PLÜSS, Enteignungsrechtliche Tatbe-
stände und Entschädigungskriterien - Analyse der Rechtsprechung und
Kritik in Bezug auf verkehrslärmbedingte Eigentumseingriffe, in ZBl
110/2009 S. 534 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung).
6.2
A-4836/2012
Seite 14
6.2.1 Die Enteignerin stellt sich bezüglich Festlegung des relevanten
Überflugsektors auf den Standpunkt, ab einer Distanz von 2.5 m ab Pisten-
ende gelte nicht mehr – wie die Enteigneten beantragen – ein Toleranzwin-
kel von 1.25°, sondern bloss ein solcher von 0.5°. Die Grundstücke der
Enteigneten würden nur teilweise im anerkannten Sektor liegen. Die Vo-
rinstanz führt mit Bezug auf die Liegenschaften der Enteigneten Folgendes
aus: Diejenigen der Enteigneten 1, 3 und 4 befänden sich unbestrittener-
massen vollständig innerhalb des 0.5°-Sektors, diejenige der Enteigneten
2 teilweise innerhalb des 0.5 -Sektors sowie vollständig im 1.25°-Sektor.
Die Liegenschaft des Enteigneten 5 liege ausserhalb des 0.5 -Korridors,
jedoch innerhalb des 1.25°-Korridors. Betreffend die Liegenschaft der Ent-
eigneten 6 hält sie fest, dass sich nur eine kleine Ecke des Gartens noch
innerhalb des 1.25°-Sektors befinde, während das Gebäude selbst klar
ausserhalb des 1.25°-Korridors liege.
6.2.2 Ein direkter Überflug liegt wie erwähnt vor, wenn die Flugzeuge tat-
sächlich in die Luftsäule über dem Grundstück eindringen und die weiteren
Bedingungen (geringe Überflughöhe, Regelmässigkeit) erfüllt sind (vgl.
dazu BGE 134 II 49 E. 5 [vor E. 5.1] mit Hinweisen und vorne E. 6.1). Das
Bundesgericht hat sich bereits dazu geäussert, wie ein solcher Korridor im
Fall von Instrumentenregelflügen festzulegen ist. Es hat dabei auch auf
seine Rechtsprechung verwiesen, wonach die Entschädigung für direkten
Überflug in gewisser Hinsicht mit einer Entschädigung für die zwangsweise
Errichtung einer Dienstbarkeit (Überflugservitut) gleichgesetzt werden
kann. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, kann die entsprechende
"Dienstbarkeit" klar auf den (als Korridor festgelegten) verhältnismässig
schmalen Streifen Land beschränkt werden (vgl. BGE 131 II 137 E. 3.1.1
und 3.1.3). Grundsätzlich kann der Grundeigentümer eine Entschädigung
für direkten Überflug fordern, sobald ein Teil der betroffenen Parzelle inner-
halb des Überflugkorridors liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E. 12.2 mit Hinweis). Dies aber nur, sofern
die übrigen kumulativen Voraussetzungen gegeben sind, was vorliegend –
wie nachfolgend aufgezeigt wird – jedoch nicht der Fall ist. Demnach kann
auf konkrete Ausführungen bezüglich des massgeblichen Anflugkorri-
dors/Überflugsektors verzichtet werden.
6.3
6.3.1 Zur Bejahung der gemäss Rechtsprechung geforderten Regelmäs-
sigkeit der Überflüge genügt die Tatsache, dass grundsätzlich täglich meh-
rere direkte Überflüge erfolgen. Dass die Überflüge während des ganzen
A-4836/2012
Seite 15
Tages andauern, wird nicht verlangt. Wohl sind die Überflüge hier zeitlich
eingeschränkt, doch fallen sie gerade in die frühen Morgenstunden, in de-
nen das Bedürfnis nach Ruhe besonders ausgeprägt ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1E.12/2007 E. 5.2 und 1.E.20/2007 E. 7.2, beide vom 28.
April 2008). Dass die Voraussetzung der Regelmässigkeit gegeben ist, wird
denn auch von keiner Partei bestritten.
6.3.2 Strittig ist hingegen die Voraussetzung der geringen Überflughöhe:
Konkret geht die Vorinstanz bei den Liegenschaften der Enteigneten von
Überflughöhen zwischen 348 und 366 m aus, wobei sie auf die Höhe des
ILS (Instrumentenlandesystem)-Leitstrahls abstellt.
6.3.2.1 Die Enteigneten 1 und 2 monieren, genauso wenig, wie in der Ho-
rizontalen alleine auf die Centerline abgestellt werden könne, sondern mit
dem Überflugsektor der seitlichen Streuung Rechnung getragen werde, sei
es in der Vertikalen sachgerecht, auf die ILS-Ebene abzustellen. Ohne Be-
rücksichtigung der vertikalen Streuung würden die Liegenschaften der Ent-
eigneten in einer Höhe von rund 350 m überflogen. Würde die vertikale
Streuung hingegen in die Berechnungen einbezogen, ergäbe sich eine
Überflughöhe ab 320 m bzw. sei bei einem Abstand von über 8.5 km vom
Pistenrand von einer lateralen Streuung von mindestens 15 m nach oben
und unten auszugehen. Die Enteigneten 3 bis 6 fügen an, es sei durchaus
möglich, dass bei Wetterlagen mit wenig Wind die ideale Flugspur abgeflo-
gen werde. Bei böigen Windverhältnissen oder mittelstarken bis starken
Windlagen könne der Autopilot hingegen die Schwankungen nicht mehr
vollständig ausgleichen und es komme zu grösseren lateralen Abweichun-
gen vom Leitstrahl. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, dem Aus-
mass der vertikalen Streuung nachzugehen, habe sie zulasten der Enteig-
neten den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
6.3.2.2 Die Enteignerin hält dem entgegen, die ankommenden Flugzeuge
würden in aller Regel auf dem ILS-Leitstrahl anfliegen, was schon aus si-
cherheitstechnischen Gründen nötig sei. Bei den Fluggesellschaften führe
bereits eine horizontale Abweichung vom Leitstrahl von 0.5° zu einem Ab-
bruch des Landanflugs mittels Durchstart. In vertikaler Hinsicht kämen vom
Leitstrahl aus betrachtet nach unten Abweichungen von bis zu 10 m vor,
nach oben von 10 bis 20 m, wobei letztgenannte Fälle die Grundeigentü-
mer ohnehin besser stellen würden. Der grösste Teil der Flugzeuge fliege
über Gockhausen noch im Autopilot, welcher das Flugzeug auf dem Leit-
strahl halte und grössere Abweichungen nach unten ohnehin sofort und
automatisch korrigieren würde. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten,
A-4836/2012
Seite 16
dass vereinzelte Abweichungen in der Grössenordnung von 35 m am Er-
gebnis nichts änderten, wobei solch grosse Abweichungen nicht realistisch
seien.
6.3.2.3 Bei Überflügen im Rahmen von Starts ist die Streuung grösser als
bei Landungen auf dem ILS-Leitstrahl (vgl. auch GFELLER, a.a.O., S. 78).
So hält das Bundesgericht fest, dass es bei enteignungsrechtlichen Ver-
fahren im Unterschied zu zivilrechtlichen Verfahren gerechtfertigt sei, den
Überflug im Rahmen von Starts zum einen und von Landungen zum ande-
ren unterschiedlich zu behandeln. Dies, da sich sowohl die horizontale als
auch die vertikale Abweichung bei Landungen und Starts wesentlich unter-
scheiden würden. In der Endphase der Landung von Instrumentalflügen
würden die Flugzeuge quasi auf dem ILS-Leitstrahl platziert. Der überflo-
gene Luftraum, in welchem sich die Flugbewegungen konzentrieren, könne
daher klar begrenzt werden (BGE 131 II 137 E. 3.1.3, E. 3.2.1. und E.
3.2.3).
Die von der Enteignerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Doku-
mentation zum ILS-Leitstrahl (act. 9.1) zeigt im Einklang mit der vorge-
nannten bundesgerichtlichen Feststellung, dass horizontale Abweichun-
gen nur vereinzelt vorkommen und vernachlässigbar gering sind. Die Lan-
dungen auf dem ILS-Leitstrahl erfolgen ziemlich genau. Die Enteigneten
zweifeln die Plausibilität und Representativität der von der Enteignerin mit
der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen an; die Enteigneten 1
und 2 beantragen gar, diese Beilagen seien aus dem Recht zu weisen. Da
im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt
zum Zeitpunkt des Urteils massgeblich ist, dürfen im Rahmen des Streit-
gegenstands bisher noch nicht gewürdigte neue Beweismittel vorgelegt
werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 2.204 mit
Hinweisen). Demnach sind die eingereichten Unterlagen nicht aus dem
Recht zu weisen. Die Enteignerin erklärt, die GPS 8 Global Positioning
System )-Aufzeichnungen seien nicht – wie von den Enteigneten vermutet
– vorwiegend bei ruhigen Wetterlagen gemacht worden. Die entsprechen-
den Flugzeuge seien ebenso wenig von speziell geschultem Personal ge-
flogen worden. Die Daten würden von verschiedenen Fluggesellschaften
stammen und seien bei normalen Anflügen an durchschnittlichen, nicht
speziell ausgewählten Tagen erhoben worden und daher repräsentativ. Es
könnten bei Bedarf Berichte bei den betroffenen Fluggesellschaften einge-
holt werden.
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Seite 17
Die Enteigneten 1 und 2 behaupten, die vertikale Streuung sei nur unwe-
sentlich kleiner als die laterale Streuung von rund 60 m. Die diesbezüglich
eingereichten Radardaten betreffen jedoch zum einen nicht die Süd-, son-
dern die Ostanflüge und zeigen zum anderen die Streuung für Anflüge im
Sommer 2003, welche im Unterschied zu vorliegenden Landungen noch
ohne ILS-Leitstrahlsystem erfolgten. Sie sind daher bezüglich der vertika-
len Abweichung im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Sie zeigen hin-
gegen, dass bei den Ostanflügen bereits damals nur vereinzelte Abwei-
chungen nach unten vorkamen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass auch im Rahmen der Südanflüge vereinzelt tiefere Überflüge stattfin-
den. Da jedoch gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung
und die vorgenannten Ausführungen davon ausgegangen werden kann,
dass es sich dabei um gelegentliche Einzelfälle handelt, bei welchen es
bereits am Kriterium der Regelmässigkeit des Überflugs fehlt, durfte die
Vorinstanz zu Recht darauf verzichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Die ihrem Entscheid gestützt auf die ILS-Ebene zugrunde gelegten Über-
flughöhen sind daher nicht zu beanstanden.
6.4
6.4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, bereits die
Höhe des Überflugs von ca. 350 m erscheine im Licht der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des direkten Überflugs als
sehr hoch. Diese Einschätzung habe sich anlässlich der durchgeführten
Augenscheine bestätigt: Alle bundesgerichtlichen Kriterien zur Bejahung
eines direkten Überflugs seien als mässig bis gering bzw. nicht vorhanden
eingestuft worden. Die Flugzeuge seien zwar deutlich sichtbar, es sei je-
doch trotz deren Grösse nicht der bedrohliche Eindruck eines Eindringens
in den dem Grundstück zuzurechnenden Luftraum entstanden. Es hätten
sich weder im Freien noch innerhalb der Räumlichkeiten bei geöffnetem
Fenster – abgesehen von mässigem Lärm – störende Immissionen fest-
stellen lassen. Insbesondere seien keine Kerosindämpfe, Randwirbel-
schleppen oder Erschütterungen bemerkt worden und die Lichtimmissio-
nen seien im Innern trotz herrschender Dunkelheit nur sehr marginal bis
gar nicht wahrnehmbar gewesen. Lärm sei zwar eine der möglichen Aus-
wirkungen eines direkten Überflugs und demnach in die Beurteilung des
Einzelfalls einzubeziehen, sofern die Voraussetzungen für das Vorliegen
eines Überflugs stricto sensu bejaht würden. Selbst ohrenbetäubender
Lärm könne für sich allein jedoch nicht genügen, um das Vorliegen eines
direkten Überflugs zu bejahen. Auch die Tatsache, dass sich die strittigen
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Seite 18
Überflüge vorwiegend auf die frühen Morgenstunden konzentrierten, wel-
che grundsätzlich im Hinblick auf allfällige Aufwachreaktionen als sensibel
zu betrachten seien, sei mit Bezug auf die Frage des eigentlichen Über-
flugs, d.h. des effektiven Eindringens in den geschützten Luftraum über ei-
nem privaten Grundstück, nicht von zusätzlicher Relevanz. Die Lärmim-
missionen seien bei Bejahung eines Überflugs stricto sensu im Rahmen
der Entschädigung zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz zieht nebst der soeben zitierten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung die Regelung von Art. 49 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des
UVEK vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR,
SR 748.121.11) als Anhaltspunkt herbei und verneint in der Folge das Vor-
liegen eines direkten Überflugs in einer Höhe von rund 350 m. Der mor-
gendliche Lärm sei damit nur noch unter den Voraussetzungen einer Ent-
eignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte zu prüfen.
6.4.2
6.4.2.1 Die Enteigneten stellen sich auf den Standpunkt, die zweistufige
vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach klar zwischen dem Eindringen
in den Luftraum und dem Lärm als mittelbare Folge zu unterscheiden sei,
lasse sich mit Art. 667 Abs. 1 ZGB und der bundesgerichtlichen Praxis nicht
vereinbaren. Entscheidend für das Vorliegen eines Überflugs stricto sensu
sei, dass die regelmässigen und senkrechten Überflüge in einer derart ge-
ringen Höhe erfolgten, dass sie die schutzwürdigen Interessen des Eigen-
tümers an der ungestörten Nutzung seines Eigentums betreffen würden.
Die kritische Höhe richte sich deshalb nach dem unter den konkreten Um-
ständen zu ermittelnden, berechtigten Interesse des betroffenen Eigentü-
mers, störende oder beeinträchtigende Einwirkungen Dritter abzuwehren.
Es seien dabei alle physischen und psychischen Immissionen gesamthaft
und bezüglich der Nutzung und Lage des Grundstücks zu würdigen. Dabei
spielten neben Licht- und Geruchs- auch Lärmimmissionen eine grosse
Rolle, da in den frühen Morgenstunden Schlaf und Ruhe als schutzwürdige
Interessen in den Vordergrund träten. Die Grundeigentümer hätten zwei-
fellos ein schutzwürdiges Interesse daran, die Überflüge, welche zu unzu-
mutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Aufwachreaktionen führten, ab-
zuwehren.
Die Enteigneten 3 bis 6 führen weiter aus, aufgrund der bundesgerichtli-
chen Praxis sei klar, dass von Grossraumflugzeugen genutzte Anflug-
A-4836/2012
Seite 19
schneisen bis in weitaus grössere Höhen eine enteignungsrechtliche Ent-
schädigungspflicht auslösten, als dies bei Kleinflugzeugen der Fall sei. In-
terkontinentalflugzeuge seien nicht nur besonders laut, sondern bewirkten
wegen ihres grossen Volumens und der grossen Flügelspannweite bei den
Anwohnern eine grössere unterbewusste Angstreaktion als kleinere Flug-
zeuge. Die Interessensphäre des Grundeigentümers stehe auch in Abhän-
gigkeit zur Art und Intensität der Beeinträchtigung. Das Bundesgericht
messe in diesem Zusammenhang auch der psychologischen Wirkung von
direkten Überflügen besondere Bedeutung zu, d.h. der Bedrohlichkeit der
Überflugsituation.
6.4.2.2 Alle Enteigneten rügen in diesem Zusammenhang auch die man-
gelhafte bzw. willkürliche Beurteilung der Vorinstanz: Die anlässlich der
Augenscheine, welche ohnehin nur einen einmaligen, nicht repräsentati-
ven Eindruck ergeben hätten, für einen Gesamtüberblick verwendeten Kri-
terienblätter würden die vom Bundesgericht für massgeblich beurteilten
Kriterien nur teilweise abdecken und seien im vorliegenden Fall ungenü-
gend, da sie zur Beurteilung der über den Lärmschaden hinausgehenden
Wertminderung beim Überflug entwickelt worden seien und nicht zur Beur-
teilung des schutzwürdigen Interesses an der Abwehr der Überflüge. Na-
mentlich unberücksichtigt geblieben sei die Lärmbelastung, welche zwei-
fellos auch zu den Auswirkungen des Überflugs zähle und vorliegend von
grosser Relevanz sei. Die besondere Lärmart und Tonalität seien keine
Gradmesser der Lautstärke (Lärmquantität), sondern der Lärmqualität.
Hingegen spielten Kriterien wie die wahrgenommene Tiefe des Direktüber-
flugs, das Erscheinungsbild bzw. die Bedrohlichkeit der Flugzeuge vom
Boden aus in der ersten Morgenstunde von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr kaum
eine Rolle, da zu dieser Zeit die Mehrheit der Bevölkerung noch schlafe.
Im Übrigen sei die vorinstanzliche Beurteilung der Flugzeuggrösse falsch
bzw. stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen: In der ers-
ten halben Betriebsstunde seien überwiegend –nämlich zu 90 % – Gross-
flugzeuge mit einer Flügelspannweite ab 60 m gelandet, so dass die Wer-
tung "sehr stark" anstelle von "mässig" wie in Kloten, wo regelmässig nur
kleinere und mittlere Verkehrsflugzeuge mit einer Flügelspannweite bis ca.
40 m landen würden, hätte ausfallen müssen. Zweifelhaft sei auch die Wür-
digung des Erscheinungsbilds der Flugzeuge vom Boden aus. Die vo-
rinstanzlichen Augenscheine hätten im Winter bei Dunkelheit stattgefun-
den, so dass nur die Positionslichter und die nach vorne gerichteten Lan-
descheinwerfer deutlich sichtbar gewesen seien, nicht jedoch die Flug-
zeugsilhouette. Da die Flugzeuge entgegen den Behauptungen der Vo-
rinstanz demnach gar nicht deutlich wahrnehmbar bzw. sichtbar gewesen
A-4836/2012
Seite 20
seien, sei eine seriöse und objektive Beurteilung des Erscheinungsbildes
der Flugzeuge sowie deren Eindringen in den Luftraum nicht möglich ge-
wesen. Die Enteigneten 3 bis 6 fügen an, es wären ohnehin mehrere Au-
genscheine bei unterschiedlichen meteorologischen Verhältnissen zu un-
terschiedlichen Jahreszeiten erforderlich gewesen. Die Vorinstanz habe
die Augenscheine im Spätherbst durchgeführt, wenn im Vergleich zu den
verkehrsintensiveren Sommermonaten weniger Flüge abgewickelt würden
und es auch nicht üblich sei, das Fenster in der Nacht mindestens spaltbreit
offen zu lassen. Je nach Wetterlage sei die Störwirkung der Überflüge un-
terschiedlich; so träten Pfeifgeräusche nur bei bestimmten meteorologi-
schen Verhältnissen auf.
Mit Bezug auf den von der Vorinstanz als Anhaltspunkt herangezogenen
Art. 49 Abs. 1 Bst. b VVR halten die Enteigneten 3 bis 6 fest, das Bundes-
gericht verlange die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Entschädi-
gung aufgrund der Enteignung von Abwehrrechten gegen einen direkten
Überflug in jedem Einzelfall und wolle diese eben gerade nicht abstrakt
festlegen.
6.4.3 Die Enteignerin hält dem entgegen, die Augenscheine hätten an ver-
schiedenen Daten stattgefunden und die Vorinstanz hätte so eine allfällig
vorhandene, unterschiedliche Belastungssituation je nach Wetterlage sehr
wohl wahrnehmen können. Auf die subjektiven Angaben der jeweiligen Ent-
eigneten könne sicherlich nicht abgestellt werden. Es treffe nicht zu, dass
das Winterhalbjahr weniger verkehrsintensiv als das Sommerhalbjahr sei.
Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Sommer bei prächtigem,
windstillen Wetter Augenscheine durchgeführt, so dass eine allfällige Man-
gelhaftigkeit der vorinstanzlichen Augenscheine ohnehin geheilt wäre. Die
Vorinstanz habe sich an der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis betref-
fend die Überflughöhe orientiert und die Kriterienblätter primär zur Über-
prüfung ihrer bereits vorgenommenen Beurteilung verwendet. Gestützt auf
die anlässlich der Augenscheine gewonnenen Erkenntnisse habe sich die
vorgenommene Beurteilung bestätigt. Die Frage, ob ein Direktüberflug vor-
liege, müsse von derjenigen nach der gegebenenfalls zu bezahlenden Ent-
schädigung strikt getrennt werden. Im Rahmen Ersterer sei zu untersu-
chen, ob eine Liegenschaft innerhalb des Anflugkorridors liege, sowie ob
sie ausreichend tief und regelmässig überflogen werde. Die Lärmbelastung
und der Zeitpunkt der Überflüge seien dabei unbeachtlich, zumal sich die
Lärmbelastung bei benachbarten Liegenschaften, welche nicht direkt über-
folgen würden, genau gleich auswirke. Diese Faktoren kämen erst im Rah-
A-4836/2012
Seite 21
men der Entschädigungsbemessung zum Tragen. Das zeige sich am Bei-
spiel eines Überflugs mit einem Segelflugzeug, wo der Lärm naturgemäss
keine Rolle spiele und dennoch ein Überflug stricto sensu vorliegen könne.
Im Übrigen würde auch eine Berücksichtigung des Fluglärms nichts daran
ändern, dass Überflüge auf einer Höhe von rund 350 m weit davon entfernt
seien, die Grenze des noch zu interessierenden Luftraums zu tangieren.
Zunächst mehr oder weniger abstrakt eine Überflughöhe zu definieren, ent-
spreche der bundesgerichtlichen Praxis.
6.5 Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und
Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für
die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese räum-
liche Ausdehnung ist, lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bestimmt sich
von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen und dem schutzwürdigen
Interesse des Eigentümers, diesen Raum selbst zu nutzen oder zu beherr-
schen und das Eindringen anderer abzuwehren. Das Bundesgericht hat es
daher stets abgelehnt, generell zu bestimmen, auf welcher Höhe ein Flug-
zeug in die Interessenssphäre der Grundeigentümer und damit in das
Grundeigentum selbst eindringt. Dies hänge von der Nutzung und Lage der
konkret betroffenen Liegenschaft, aber auch von der Art und Grösse der
Flugzeuge und den entsprechenden Auswirkungen des Überflugs ab (vgl.
statt vieler BGE 134 II 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
Indessen lässt sich aufgrund der bereits ergangenen Entscheide die kriti-
sche Höhe des Überflugs über Wohngebieten etwas eingrenzen: Überflüge
sind bei landenden Grossraumflugzeugen bejaht worden, die Wohnliegen-
schaften in der Höhe von knapp 150 m oder darunter überqueren. Dagegen
stellte das Bundesgericht fest, dass Überflüge solcher Maschinen in der
Höhe von mindestens 400 m das Grundeigentum nicht verletzen würden;
ebenso wenig vereinzelte Flüge kleinerer Maschinen in der Höhe von ca.
220 bis 250 m (Urteile des Bundesgerichts 1E.12/2007 und 1.E.20/2007 je
vom 28. April 2008 E. 4.3 mit Hinweisen und E. 7 [1.E.20/2007], BGE 131
II 137 E. 3.1.2 und E. 3.2.2; BGE 134 II 49 E. 5.3 und BGE 122 II 349 E.
4a/cc). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, besteht hier kein Anlass, wei-
tere Abgrenzungen zu treffen.
6.5.1 Das Bundesgericht hat festgehalten, direkt überflogene Grundstücke
und nicht direkt überflogene Grundstücke würden in unterschiedlicher
Weise beeinträchtigt: In beiden Fällen sei die Liegenschaft dem Lärm des
Luftverkehrs ausgesetzt, aber wenn sie zudem direkt überflogen werde,
A-4836/2012
Seite 22
unterliege sie noch weiteren Immissionen oder unerwünschten Wirkungen
(BGE 129 II 72 E. 2.2). Dabei verwies es auf die früheren Entscheide
"Jeanneret" und "Tranchet": Im Entscheid "Jeanneret" wurde ausgeführt,
der durch den Lärm verursachte Schaden sei nicht merklich verschieden,
ob die Quelle der Einwirkungen sich in der Senkrechte des betroffenen
Grundstücks oder oberhalb der Nachbargrundstücke befinde. Es sei je-
doch nicht ausgeschlossen, dass die zusätzlichen Risiken, die mit der Lage
einer Liegenschaft unter der Anflug- oder Startsenkrechten verbunden
sind, eine gewisse Wertminderung des Grundstücks zur Folge haben. Er-
wähnt wird die erhöhte Gefahr, durch Wirbel oder das Herabfallen von Eis-
blöcken einen Schaden zu erleiden (vgl. BGE 121 II 317 [=Pra. 1996
Nr. 165] E. 4b). Im Entscheid "Tranchet" wies das Bundesgericht zusätzlich
darauf hin, der regelmässige Überflug in einer Höhe von ungefähr 100 m
über ein Einfamilienhaus durch Maschinen, die deutlich grösser seien als
das überflogene Gebäude, könne dessen Bewohner merklich stören oder
beeinträchtigen (BGE 122 II 349 E. 4a/cc). Insgesamt zählte das Bundes-
gericht in BGE 129 II 72 "Luftwirbel, von den Motoren herrührender Ge-
stank, Gefühl von Furcht oder Unbehagen wegen einer sich über einem
bewegenden bedeutenden Masse etc." zu den Einwirkungen, die von den
überfliegenden Flugzeugen verursacht werden (BGE 129 II 72 E. 4). Zu-
sammenfassend hat das Bundesgericht in BGE 121 II 317 E. 5b darauf
hingewiesen, dass Grundstücke, die beim Abflug oder bei der Landung in
nur geringer Höhe überflogen werden, neben Lärmimmissionen auch wei-
teren physischen Einwirkungen ausgesetzt seien, die sogar zu Gebäude-
schäden führen können (Luft-Turbulenzen, von den Triebwerken herabfal-
lende Eisbrocken). Gegen solche Beeinträchtigungen – so führte es in BGE
122 II 349 E. 4 weiter aus – könne sich der Grundeigentümer gestützt auf
Art. 667 Abs. 1 ZGB zur Wehr setzen, soweit dieses Recht nicht durch öf-
fentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere der Luftfahrtgesetzgebung,
eingeschränkt werde (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 481 E. 8 und auch
vorne E. 6.1).
Voraussetzung für eine überflugbedingte Enteignung ist gemäss PLÜSS da-
her in der Regel, dass neben dem Fluglärm noch weitere unerwünschte
Einwirkungen geduldet werden müssen, welche die Eigentums- und Si-
cherheitsinteressen der betroffenen Grundeigentümer tangieren. Die be-
sondere Intensität des Eingriffs in das Eigentum zeigt sich dabei in physi-
scher und psychischer Hinsicht, z.B. anhand von Luftwirbeln (sogenannte
Randwirbelschleppen), Gebäudevibrationen, Lichtimmissionen, Kerosin-
dämpfen oder Angst- und Beklemmungsgefühlen angesichts der tiefflie-
A-4836/2012
Seite 23
genden Maschinen (KASPAR PLÜSS, Öffentliche Interessen im Zusammen-
hang mit dem Betrieb von Flughäfen, Diss. Zürich/Basel/Genf 2007, S. 246
mit Hinweisen).
6.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergeben sich direkte
Überflüge wegen der starken Linearität des Anflugs nur auf einem Korridor
von 100 m bei 1 km Entfernung von der Pistenschwelle bzw. von 150 m bei
einer Entfernung von 2 km, wobei der seitliche Toleranzwinkel bezogen auf
den Aufsetzpunkt maximal 1.25° beträgt (BGE 131 II 137 E. 3.1.1 und E.
3.1.3). Daraus folgern PLÜSS und GFELLER unter Hinweis auf BGE 123 II
481 E. 8, dass in einer Entfernung von 3 km zum Pistenrand kein direkter
Überflug mehr vorliegen könne (PLÜSS, a.a.O., Diss., S. 245 mit Hinweis;
GFELLER, a.a.O., S. 70 mit Hinweisen). Diesen Schluss hat das Bundesge-
richt in besagtem Entscheid jedoch nicht gezogen, sondern einen Entschä-
digungsanspruch bezüglich der betreffenden Parzellen, welche gewerblich
genutzt wurden, mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht anzuneh-
men, dass bei einer Überflughöhe von 600 m physische Einwirkungen ent-
stünden. Auch psychisch wirkten Überflüge in dieser Entfernung erfah-
rungsgemäss zwar noch beeindruckend, aber nicht bedrohlich. Unter die-
sen Umständen könne nicht gesagt werden, dass durch den Flugverkehr
in schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers an der Freihaltung
des Luftraumes eingegriffen werde.
6.5.3 Die Vorinstanz konnte sich anhand der beigezogenen Kriterienblät-
ter, welche die vorbestehende Belastung aus anderen Lärmquellen, die
wahrgenommene Tiefe der Überflüge, die Grösse der Flugzeugtypen, de-
ren Erscheinungsbild bzw. Bedrohlichkeit vom Boden aus sowie deren be-
sondere Lärmart und Tonalität, Lichtimmissionen, das Vorkommen von
Randwirbelschleppen, Luftturbulenzen und Kerosindämpfen, Vibrationen
im Gebäude als auch besondere Vorkommnisse wie herabfallende Teile
berücksichtigen, einen Gesamtüberblick über allfällige nebst den Lärmim-
missionen bestehende physische und/oder psychische Einwirkungen des
Überflugs verschaffen. Diese Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstan-
den.
Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um Liegenschaften, welche
grösstenteils zu Wohnzwecken genutzt werden und dem Bereich der Emp-
findlichkeitsstufen (ES) II und III angehören, sowie überwiegend von
Grossraumflugzeugen mit einer Flügelspannweite von ca. 60 m regelmäs-
sig überflogen werden; sie befinden sich jedoch 8 km und damit relativ weit
vom Pistenrand entfernt. Anlässlich der vorgenommenen Augenscheine im
A-4836/2012
Seite 24
Winter- und Sommerhalbjahr hat sich gezeigt, dass bei einer Überflughöhe
von ca. 350 m nebst Fluglärmimmissionen keine weiteren physischen Ein-
wirkungen wie Randwirbelschleppen, Kerosindämpfe, herunterfallende
Gegenstände und Vibrationen entstehen. Weiter wurde dabei in psychi-
scher Hinsicht festgestellt, dass die Silhouetten vor allem der Grossflug-
zeuge zwar eindrücklich, aber nicht bedrohlich wirkten. Die nicht lärmbe-
zogenen Aspekte des Direktüberflugs sind demnach nicht bzw. betreffend
Lichtimmissionen der Landescheinwerfer allenfalls marginal vorhanden.
Eine erhebliche Bedrohlichkeit der Überflugsituation geht damit nicht ein-
her. Diese Faktoren mindern die Wohnqualität, insbesondere die Nutzung
des Aussenraums, vorliegend also nicht erheblich. Hinzu kommt, dass die
Gesamtheit der Einwirkungen des Flugverkehrs im Vergleich zu den Au-
genscheinen in Opfikon, wo ein Überflug in geringer Höhe vorliegt, von an-
derer Qualität ist: Die Lärmeinwirkung (vgl. dazu nachfolgend E. 7 betref-
fend nachbarrechtliche Abwehrrechte und E. 8 betreffend Schallschutz-
massnahmen) erscheint insgesamt geringer und die nicht lärmbezogenen
Aspekte sind vernachlässigbar. Gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. b VRR gilt
grundsätzlich für Instrumentenflugregelflüge eine Mindestflughöhe von 300
m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von 9,3 km um den
geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt. Die Mindestflughöhen defi-
nieren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht die räumli-
che Ausdehnung gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, dessen ungeachtet könne
in Betracht gezogen werden, dass sie so festgesetzt worden seien, dass
eine Beeinträchtigung des Luftraums Privater durch Flugzeuge vermieden
werde (BGE 122 II 349 E. 4 a/bb in fine). Im Einklang mit der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ist im Bereich der vorliegenden Überflughöhe,
welche nahe an der vom Bundesgericht festgesetzten oberen Grenze von
400 m liegt und in welcher die Grundeigentümer vergleichsweise geringen
Einwirkungen ausgesetzt sind, nicht mehr von einem Überflug stricto sensu
auszugehen. Die Beschwerden sind folglich in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Weiter bleibt zu prüfen, ob eine entschädigungspflichtige Enteignung nach-
barrechtlicher Abwehransprüche vorliegt.
Führt der Flugverkehr zu übermässigen, duldungspflichtigen Immissionen,
so kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Entschädi-
gungsanspruch aufgrund einer immissionsbedingten Enteignung beste-
hen. Dabei handelt es sich laut Bundesgericht um eine formelle Enteignung
infolge Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte gemäss Art. 679
i.V.m. Art. 684 ZGB; der Entschädigungsanspruch wird aus Art. 5 Abs. 1
A-4836/2012
Seite 25
EntG abgeleitet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kommt eine Ent-
schädigung für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte nur unter
restriktiven Bedingungen in Frage: Die Verkehrsimmissionen müssen ku-
mulativ speziell und unvorhersehbar sein sowie zu einem schweren Scha-
den führen (vgl. statt vieler: BGE 134 II 145 E. 5, BGE 130 II 394 E. 12 mit
Hinweisen und BGE 123 II 481 E. 7b, vgl. auch vorne E. 6.1).
7.1
7.1.1 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die Vorhersehbarkeit der
Fluglärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflug-
häfen auf den 1. Januar 1961 festgesetzt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung musste die Allgemeinheit – und nicht nur Flugspezialisten
oder Anwohner eines Flugplatzes – ab diesem Zeitpunkt um die Belastun-
gen durch Fluglärm in der Umgebung der Landesflughäfen wissen. Dabei
komme es allein auf die Auswirkungen des Flugbetriebs an, unabhängig
davon, auf welche konkreten Ursachen politischer, technischer, wirtschaft-
licher, betrieblicher oder anderer Natur Änderungen im Betrieb der Landes-
flughäfen zurückzuführen seien (BGE 136 II 263 E. 7.1 und BGE 131 II 137
E. 2.3 je mit Hinweisen). Hat der Eigentümer – bzw. bei Erbgang oder Erb-
vorbezug der Erblasser – das Grundstück nicht vor diesem Datum erwor-
ben, besteht mangels Unvorhersehbarkeit kein Anspruch auf eine Entschä-
digung wegen Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte (vgl. BGE 131
II 37 [= Pra. 2006 Nr. 3] E. 2.1 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Praxis
entschied das Bundesgericht, dass auch der sprunghafte Anstieg der Süd-
abflüge durch die Einführung der "4. Welle" der Swissair im Herbst 1996
nicht zu einer Neufestsetzung des Stichdatums führe (BGE 130 II 394 E.
12.1 und BGE 136 II 263 E. 7.2 mit Hinweisen). Auch hinsichtlich der Ost-
anflüge hat das Bundesgericht an diesem Stichtag festgehalten, obschon
die konkreten Gründe für deren Einführung im Herbst 2001 aus Sicht der
Grundeigentümer unvorhersehbar gewesen seien. Dies weil bei einem für
den interkontinentalen Flugverkehr konzipierten Flughafen die Zunahme
des Luftverkehrs vorhersehbar gewesen sei und damit habe gerechnet
werden müssen, dass einmal festgelegte Start- und Landerichtungen wie-
der abgeändert werden könnten. Das Bundesgericht hat in gerichtlicher
Lückenfüllung das Stichdatum für die Vorhersehbarkeit unter ausdrückli-
cher Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB aufgestellt. An dieser Rechtsprechung
sei festzuhalten, solange der Gesetzgeber keine andere Regelung treffe
(vgl. BGE 136 II 263 E. 7.3 ff. mit Hinweisen). Es hat diese allgemein und
streng zu berücksichtigende Regel aufgestellt, die in allen Verfahren, in
A-4836/2012
Seite 26
welchen es um die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche we-
gen Betriebs eines Landesflughafens geht, zur Anwendung kommt und von
welcher im Einzelfall nicht abgewichen bzw. die nicht angepasst werden
soll (BGE 131 II 137 E. 2.3).
7.1.2 Die Enteigneten stellen sich auf den Standpunkt, die vom Bundes-
gericht im Rahmen der Ostanflüge angestellten Überlegungen liessen sich
nicht auf die Südanflüge übertragen: Die für regelmässige Südanflüge er-
forderliche Infrastruktur sei erst 2003 genehmigt worden. Daher hätten sie
jedenfalls gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1923/2008 vom
26. Mai 2009 E. 8.1 ff. bis zum 22. Mai 2000 nicht mit einer zivilen Flug-
lärmbelastung rechnen müssen. Ihre Liegenschaften lägen hinter dem
einstigen Sperrgebiet um den Militärflugplatz Dübendorf und seien u.a.
deshalb bisher vom zivilen Luftverkehr weitgehend verschont geblieben.
Die Enteigneten 3 bis 6 bringen zudem vor, 1978 habe der Kanton Zürich
als damaliger Flughafenhalter in einer Broschüre ausgeführt, hindernis-
freies Gelände finde man in Kloten nur im nord- bzw. nordwestlichen Ab-
schnitt. Dies erkläre, dass alle Landeanflüge aus dieser Richtung kämen
und nur auf den Pisten 14 oder 16 enden würden. Durch die damalige Auf-
klärung der Bevölkerung sei ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden.
7.1.3 Die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL verfügte und vom Bun-
desgericht genehmigte vierte provisorische Änderung des Betriebsregle-
ments vom 23. Juni 2003 führte infolge Verschärfung der Anflugordnung
über süddeutschem Gebiet durch Deutschland ab 30. Oktober 2003 mor-
gendliche Südanflüge auf der Piste 34 ein, und zwar von 6.00 Uhr bis 7.08
Uhr werktags und bis 9.08 Uhr an Wochenenden und Feiertagen (vgl. BGE
137 II 58 Sachverhalt B). Die Zürcher Richt- und Zonenplanung ging von
einer Nordausrichtung des Flughafenbetriebs aus und sah keine Anflüge
über das Siedlungsgebiet im Süden des Flughafens vor. Die von Deutsch-
land verfügte Überflugbeschränkung über deutsches Gebiet bewirkte je-
doch eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die ein Abwei-
chen von der bisherigen Planung rechtfertigt (BGE 137 II 58 E. 4.1.3 und
E. 4.5.1). Der internationale Flugverkehr ist Gegenstand verschiedener
multilateraler sowie zahlreicher bilateraler Luftverkehrsabkommen, und
hängt von politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Entschei-
dungen ab, die dem Einflussbereich der schweizerischen Behörden und
der Flughafen Zürich AG weitgehend entzogen sind. Dies gilt in besonde-
rem Mass für die Landesflughäfen Genf und Zürich, die beide nahe an der
Landesgrenze liegen (BGE 136 II 263 E. 7.4).
A-4836/2012
Seite 27
Gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche im
bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil A-1802/2013 vom 6. November
2013 E. 4 detailliert verwiesen wurde, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass selbst bei dieser wesentlichen Änderung des Betriebsreglements aus
politischen Gründen auch im Bereich der ursprünglich nicht vorgesehenen
Südanflüge der 1. Januar 1961 als Stichtag gilt. Zürich unterliegt als inter-
nationaler Landesflughafen staatsvertraglichen Regelungen, welche durch
die Vertragsparteien abgeändert oder aufgelöst werden können. Die wirt-
schaftliche und technische Entwicklung im Bereich der Luftfahrt liess mit
vermehrtem oder neuem Fluglärm rechnen. Zudem bestand die theoreti-
sche Möglichkeit für Südanflüge seit Erstellung der Pisten, denn jede Piste
kann grundsätzlich zweiseitig als Start- und Landepiste verwendet werden
(vgl. auch GFELLER, a.a.O., S. 54). Die Enteigneten mussten daher wenn
auch nicht konkret, so doch zumindest grundsätzlich damit rechnen, dass
der Flughafen Zürich auch südlich angeflogen werden könnte, auch unge-
achtet des Betriebs des Militärflugplatzes Dübendorf.
Die von den Enteigneten 3 bis 6 erwähnte, von der Arbeitsgruppe "IFZ In-
formationsdienst Flughafen Zürich" herausgegebene Informationsbro-
schüre von 1978 eignet sich nicht, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen.
Vertrauensgrundlage kann nämlich nur das Verhalten eines staatlichen Or-
gans bilden, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Da
die Broschüre keine behördliche Auskunft darstellt, taugt sie nicht als Ver-
trauensbasis (vgl. zum Vertrauensschutz allgemein: ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 631 und 668 ff.). Im Übrigen wird darin
das Pistenkonzept des Flughafens Zürich erläutert und es werden keine
Zusicherungen für die Zukunft gemacht.
7.1.4 Die Enteigneten 1 haben ihre Liegenschaft 1989, d.h. nach dem re-
levanten Stichtag vom 1. Januar 1961, erworben. Demnach ist ihr Entschä-
digungsanspruch gestützt auf die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehr-
ansprüche zu verneinen und ihre Beschwerde auch in diesem Punkt abzu-
weisen. Der Enteignete 5 und die Enteignete 2 haben ihre Liegenschaften
zumindest teilweise vor dem Stichtag erworben, aber erst danach über-
baut, so dass die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit jedenfalls für den
Wert des unbebauten Grundstücks bzw. Grundstückteils erfüllt sein dürfte.
7.2 Für die Enteigneten, welche die Liegenschaften vor dem 1. Januar
1961 erworben haben, ist das Kriterium der Unvorhersehbarkeit erfüllt und
A-4836/2012
Seite 28
es stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage nach der Spezialität der
Lärmimmissionen.
7.2.1 Die Vorinstanz erklärt, die Grenzwerte des 16-Stunden-Leq seien
vorliegend bei weitem nicht überschritten, wie aus den von der Enteignerin
eingereichten Immissionsgrenzwertkurven ES II der Eidgenössischen Ma-
terial- und Forschungsanstalt EMPA ersichtlich sei. Die zu beurteilenden
Liegenschaften lägen derart weit ausserhalb der Grenzwertkurven, dass
auf die Fluglärmkarten der EMPA abgestellt werden könne und sich weitere
Erhebungen erübrigen würden. Allfälliges morgendliches Aufwachen sei in
die Gesamtwürdigung der Lärmimmissionen einzubeziehen, reiche aber
nicht ohne weiteres aus, um die Voraussetzung der Spezialität zu bejahen.
7.2.2 Die Enteigneten machen geltend, angesichts der Konzentration der
Lärmbelastung auf die ersten Morgenstunden sei es unbeachtlich, ob die
Grenzwerte gemäss 16-Stunden Leq im Bereich der Anflugschneise von
Piste 34 überschritten seien oder nicht. Die erste Morgenstunde sei eine
speziell sensible Tageszeit, während welcher das Bedürfnis der Bevölke-
rung nach Ruhe besonders ausgeprägt und sie anfällig für Störungen durch
Fluglärm sei. Aus der Lärmstudie 2000 der ETH Zürich (MARK BRINK/RE-
GULA ROMETSCH/KATJA WIRTH/CHRISTOPH SCHIERZ, Dezember 2007, im
Folgenden: Lärmstudie 2000) habe sich ergeben, dass bei acht Lärmereig-
nissen mit einem Maximalpegel von 60 dB(A) – wie sie in Gockhausen zwi-
schen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr vorkämen – 63 % der Betroffenen mindestens
einmal bedingt durch den Fluglärm spontan erwachen würden, 23 % sogar
zwei- oder mehrmals. Bei gleichem Maximalpegel würden Geräusche von
landenden Flugzeugen im Vergleich zu startenden Maschinen zu stärkeren
physiologischen Reaktionen führen. Bei der Liegenschaft der Enteigneten
1 handle es sich um ein Einfamilienhaus, welches ausschliesslich zu
Wohnzwecken genutzt werde und welches in einer Zone läge, in der die
Empfindlichkeitsstufe (ES) II gelte und störende Betriebe daher nicht zuge-
lassen seien. Im Fall der Enteigneten 2 gehe es um drei Mehrfamilienhäu-
ser, welche primär zu Wohnzwecken, teilweise aber auch gewerblich ge-
nutzt würden, und die sich in einer Zone befänden, wo die ES III gelte,
weshalb mässig störende Betriebe zulässig seien. Messungen der Mühle-
bach Partner AG hätten gezeigt, dass einzelne Überflüge sogar einen Ma-
ximalpegel von knapp 80 dB(A) erreichten. Die Vorinstanz stelle einzig auf
die Berechnungen der EMPA ab mit der Begründung, dass Messungen die
Lärmbelastung zwar genauer widergeben könnten, aber bei grossflächigen
Lärmbelastungen aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht in Frage
A-4836/2012
Seite 29
kämen. So oder anders erreiche die Schallintensität am Ohr einer schla-
fenden Person knapp oder aber etwas mehr als 60 dB(A) und dies bei einer
grösseren Anzahl von Lärmereignissen in enormer zeitlicher Dichte. Dies
bedeute, dass die morgendlichen Landeanflüge bei deutlich über 60 % der
Anwohner in Gockhausen zu spontanen Aufwachreaktionen führten, was
nicht nur belästigend sei, sondern auch gesundheitsschädlich sein könne.
Die auf die frühen Morgenstunden fallende Zusatzbelastung sei als über-
mässig zu qualifizieren, da sich mehr als 25 % bzw. an den Wochenenden
ca. 50 % der Anwohner durch die landenden Flugzeuge im Schlaf stark
gestört fühlten. Eine regelmässige frühmorgendliche Fluglärmbelastung,
die bei einer grossen Anzahl der Betroffenen zu Aufwachreaktionen führe,
erfülle das Kriterium der Spezialität ungeachtet des Erreichens der Grenz-
werte gemäss Anhang 5 zur Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV, SR 814.41). Um solche Aufwachreaktionen zu vermeiden, sei
eine Gleichsetzung mit den Immissionsgrenzwerten (IGW) der letzten
Nachtstunde erforderlich. Die Enteigneten untermauern ihre Aussagen mit
diversen Werken aus der Lärmforschung, wonach bereits maximale Lärm-
pegel von 48 bzw. 45, 43 und 42 dB(A) am Ohr einer schlafenden Person
zu Aufwachreaktionen führen könnten. Auch unterhalb der Aufwach-
schwelle seien durch den Fluglärm verursachte erhebliche Störungen der
Schlafstruktur einschliesslich vegetativer Reaktionen zu verzeichnen, die
sich langfristig negativ auf den Gesundheitszustand auswirkten. Die Zah-
len der EMPA würden keine Berechnungen der Spitzenpegel darstellen,
sondern einen Dauerschallpegel (Ein-Stunden-Leq) betreffen, weshalb sie
eigene Messungen in Auftrag gegeben hätten, welche die Vorinstanz je-
doch nicht berücksichtigt habe. Daraus, dass die verkehrs- und volkswirt-
schaftlichen Interessen im Verfahren zum vorläufigen Betriebsreglement
(vBR) als überwiegend eingestuft worden seien und die Südanflüge des-
halb ab 6.00 Uhr praktiziert werden dürften, könne nicht geschlossen wer-
den, dass ab diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse der Anwoh-
ner an einer ungestörten Nachtruhe bestehe. Mit Bezug auf die Abhand-
lung der Spezialität bzw. die Beantwortung der Frage, ob die durch die
Südanflüge verursachte Lärmbelastung üblich und zumutbar sei, komme
der Aufteilung in Tag- und Nachtstunden gemäss LSV keine Bedeutung zu.
So werde denn auch nicht die Schaffung einer zusätzlichen Nachtstunde
beantragt.
7.2.3 Die Enteignerin stellt sich auf den Standpunkt, die morgendlichen
Südanflüge seien gesamthaft betrachtet nicht geeignet, das Kriterium der
A-4836/2012
Seite 30
Übermässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Lärmeinwirkungen zu begrün-
den. Daran ändere auch das bundesgerichtliche Urteil zum vBR nichts, da
die sich dort stellende Frage losgelöst von der enteignungsrechtlichen
Problematik zu beurteilen gewesen sei und es sich bei der Aussage des
Bundesgerichts, die von Südanflügen betroffene Bevölkerung sei über-
mässigem Lärm ausgesetzt, um eine reine Annahme handle. Im Übrigen
sei die Ausgestaltung von Schallschutzmassnahmen noch ungeklärt. Auch
die Südanflüge erfolgten verteilt, weshalb es sich rechtfertige, für die Beur-
teilung der Spezialität wie bis anhin auf die IGW gemäss 16-Stunden-Leq
abzustellen. Ein morgendlicher Ein-Stunden-Leq sei gesetzlich nicht vor-
gesehen. Allfällige Aufwachreaktionen könnten für sich alleine nicht rele-
vant sein, sofern sie denn überhaupt für einen grösseren Teil der Bevölke-
rung erstellt wären, was gestützt auf die massgeblichen EMPA-Messdaten
nicht der Fall sei. Die von den Enteigneten ins Recht gelegten Lärmmes-
sungen seien als reine Parteigutachten nicht ausschlaggebend. Zudem
seien Fluglärmimmissionen gemäss Art. 38 Abs. 2 LSV grundsätzlich zu
berechnen und nicht zu messen. Allfälligen Aufwachreaktionen sei in erster
Linie durch Schallschutzmassnahmen und nicht mittels Geldzahlungen zu
begegnen. Die Zusprechung von Schallschutzmassnahmen wegen nach-
gewiesener Aufwachreaktionen dürfe nicht bereits im heutigen Zeitpunkt
zur Bejahung der enteignungsrechtlichen Spezialität führen. Vielmehr
seien abgestützt auf Abklärungen von Lärmexperten allenfalls neue Belas-
tungsgrenzwerte festzulegen.
7.2.4 Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis insbe-
sondere dann erfüllt, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen,
die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt (vgl. statt vieler
BGE 121 II 317 E. 8). Dies ist gemäss Rechtsprechung regelmässig anzu-
nehmen, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung
festgelegten IGW überschritten sind (vgl. BGE 134 II 164 E. 7 mit Hinwei-
sen und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5262/2012 vom 21. Au-
gust 2013 E. 6.1 und 6.2.2.1 in fine; in casu vgl. jedoch hinten E. 7.2.7).
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der
Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personen-
gruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und
Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Die IGW für Lärm sind so festzulegen,
dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen
A-4836/2012
Seite 31
unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht er-
heblich stören (Art. 15 USG). Die IGW sind unabhängig von der techni-
schen Realisierbarkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit derart zu bestim-
men, dass ein ausreichender Schutz des Menschen und seiner Umwelt
gewährleistet wird (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zum
USG, BBl 1979 III 793 zu Art. 11). In der geltenden Fassung sieht Anhang
5 zur LSV i.V.m. Art. 40 Abs. 1 LSV folgende IGW für die ES II gemäss Art.
43 Abs. 1 Bst. b LSV, d.h. die Wohnzone und Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen, vor: Tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) einen über 16 Stun-
den gemittelten Leq-Wert von 60 dB(A), für die Nachtstunden (22.00 bis
23.00 Uhr, 23.00 bis 24.00 Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr) einen Leq-Wert über
jeweils eine Stunde von 55 bzw. 50 dB(A). Die IGW für die ES III, wozu
Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen ge-
mäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV gehören, betragen tagsüber 65 dB(A) und
nachts 55 dB(A).
7.2.5 Das Entschädigungskriterium der Spezialität lässt sich damit recht-
fertigen, dass Art. 26 Abs. 2 BV eine Eigentumsbeschränkung voraussetzt,
die einer Enteignung gleichkommt, so dass von einer gewissen Intensität
des Eigentumseingriffs auszugehen ist. Ein Grossteil der Lehre hält die Vo-
raussetzung der Spezialität für erfüllt, wenn sich mit grosser Wahrschein-
lichkeit mehr als 25 % der betroffenen Bevölkerung durch die Immissionen
stark gestört fühlen (vgl. PLÜSS, a.a.O., Diss. S. 251 mit Hinweisen). Zu
Kritik in der Lehre Anlass geben die heute in den Anhängen 3-5 der LSV
festgesetzten IGW für Verkehrslärm, die für die Beurteilung der Spezialität
massgebend sind. Nach Art. 15 USG sollten die IGW wie erwähnt die Li-
mite markieren, ab welcher der Lärm bei der Bevölkerung zu erheblichen
Störungen im Wohlbefinden führt. Laut dem Lärmbekämpfungsbericht des
Bundesrates aus dem Jahr 2005 entsprechen jedoch die aktuell gültigen
Lärmgrenzwerte nur noch teilweise den heutigen Ansprüchen der Bevölke-
rung an die Gesundheit und Lebensqualität (Bericht des Bundesrates über
Stand und Perspektiven der Lärmbekämpfung in der Schweiz vom 26. Ok-
tober 2005, BBl 2005 6589, 6592). Zu hinterfragen seien insbesondere die
für den Lärm von zivilen Flugplätzen festgelegten Belastungsgrenzwerte,
die während des Tages über ein 16-Stunden-Intervall gemittelt werden. In
der Nacht dauern die Lärmmittelungsintervalle nur jeweils eine Stunde (vgl.
Anhang 5 zur LSV, Ziff. 22 und vorangehende E. 7.2.5). Die 16-stündige
Lärmmittelung sei deshalb problematisch, weil beim Luftverkehr im Unter-
schied zum Landverkehr die Verkehrswege kurzfristig geändert werden
können, indem für die An- und Abflüge mehrere, in verschiedene Himmels-
richtungen ausgerichtete Start- und Landepisten verwendet werden. Eine
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Seite 32
Verteilung des Lärms auf verschiedene Überfluggebiete ist für die Flughä-
fen insofern attraktiv, als sie zu einer Verminderung der Fläche führt, die –
über 16 Stunden gemittelt – von übermässigem Lärm betroffen ist. So
kommt es in den Regionen mit Südanflügen auf den Flughafen Zürich
kaum zu Überschreitungen der IGW: Da die Anflüge "nur" während Tages-
randstunden erfolgen, erweist sich der über 16 Stunden gemittelte Lärm in
der Regel nicht als übermässig. Laute Einzelschallereignisse, wie sie im
Bereich des Fluglärms charakteristisch und zu Tagesrandstunden beson-
ders störend sind bzw. Aufwachreaktionen bewirken, bleiben bei der Mitte-
lung der Lärmwerte unberücksichtigt. In der Lehre wird daher verlangt, die
Dauer und Häufigkeit der Schallereignisse sowie die Spitzenpegel ver-
mehrt zu beachten sowie zu lärmsensiblen Tagesrandstunden kürzere
energieäquivalente Dauerschallpegel (Leq) einzuführen (z.B. ein Ein-Stun-
den-Leq von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder ein Drei-Stunden-Leq an Wochen-
enden von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr). Ab einer gewissen Intensität häufiger
Spitzenpegel sei die Übermässigkeit der Lärmimmissionen zu Tagesrand-
stunden unabhängig vom Mittelungspegel zu bejahen. Betreffend Nacht-
lärm wird die Erfassung eines Maximalpegels gefordert, um die Wahr-
scheinlichkeit von Aufwachreaktionen beurteilen zu können. Der Anreiz zur
Verteilung des Fluglärms stehe im Übrigen im Widerspruch zum umwelt-
und raumplanungsrechtlichen Grundsatz, dass Immissionen auf möglichst
kleinem Raum mit möglichst geringer Besiedlungsdichte zu konzentrieren
sind. Teilweise wird mit Bezug auf die Südanflüge gefordert, die Vorausset-
zung der Spezialität bereits bei Überschreitung der Planungswerte zu be-
jahen, da der Betrieb mit der Öffnung des Südens neu geordnet worden
sei und somit als Errichtung einer ortsfesten Anlage zu gelten habe (vgl.
zum Ganzen: PLÜSS, a.a.O., ZBl S. 549 mit Hinweisen und PLÜSS, a.a.O.,
Diss. S. 172 und S. 251 mit Hinweisen; GFELLER, a.a.O., S. 62 f. mit Hin-
weisen sowie Lärmstudie 2000, S. 47 f. und 50).
7.2.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die in Anhang 5 zur LSV festge-
legten IGW bezüglich der morgendlichen Südanflüge mit Art. 15 USG
(noch) vereinbar sind bzw. ist im Rahmen der Beurteilung der Spezialität
der Fluglärmimmissionen die Anwendung der geltenden IGW gemäss An-
hang 5 LSV im Zusammenhang mit den Südanflügen zu prüfen.
7.2.6.1 Das Bundesgericht hat zwar im Jahr 2000 bestätigt, dass die in der
LSV statuierten IGW für zivile Flugplätze nach aktuellen wissenschaftli-
chen Erkenntnissen "im richtigen Bereich" lägen. Es sprach aber auch von
einer "Tendenz zur Wahl zunehmend niedrigerer Grenzwerte" und er-
wähnte Studien, welche empfehlen, zusätzlich zum Mittelungspegel auch
A-4836/2012
Seite 33
das Kriterium des Maximalpegels zu beachten (BGE 126 II 522 E. 45 mit
Hinweisen).
7.2.6.2 Relevant für das vorliegende Verfahren ist vor allem das bundes-
gerichtliche Urteil zum vBR des Flughafens Zürich. In jenem Verfahren hat
das Bundesgericht auf den ergänzenden Fachbericht der Eidgenössischen
Kommission für Lärmbekämpfung EKLB hingewiesen, worin unter Beru-
fung auf zahlreiche wissenschaftliche Hinweise der Verdacht geäussert
wurde, dass die IGW für Lärm in ihrer heutigen Form und Höhe den Schutz
der Bevölkerung vor lästigem und schädlichem Lärm nicht mehr ausrei-
chend sicherstellen könnten. Die EKLB empfahl daher dem Bundesamt für
Umwelt BAFU, die empirischen Grundlagen zur Lärmwirkung auf die
Schweizer Bevölkerung zu aktualisieren und gestützt darauf die IGW einer
Überprüfung zu unterziehen sowie anschliessend gegebenenfalls dem Eid-
genössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Komminka-
tion UVEK Empfehlungen für deren Neufestsetzung zu unterbreiten (BGE
137 II 58 E. 5.3.2). In Übereinstimmung mit der in vorangehender Erwä-
gung 7.2.5 zitierten Lehre stellten sich die Städte Zürich und Winterthur
sowie die Gemeinde Bassersdorf und Mitbeteiligte auf den Standpunkt, der
über 16 Stunden gemittelte Leq werde der geballten Fluglärmbelastung zu
den Tagesrandstunden nicht gerecht. Damit werde die Betroffenheit der
Bevölkerung chronisch unterbewertet (BGE 137 II 58 E. 5.3.3). Im selben
Sinn hat der Zürcher Regierungsrat im Jahr 2004 betont, dass die Bevöl-
kerung in den neuen Anflugrouten des Flughafens Zürich teilweise als
übermässig empfundenen Lärmimmissionen ausgesetzt sei, obwohl die
IGW gemäss LSV nicht überschritten würden (Regierungsrat des Kantons
Zürich, Flughafenpolitik des Kantons Zürich, Beschluss vom 15. Septem-
ber 2004 [RRB Nr. 1407/2004], S. 5).
Das Bundesgericht zitiert weiter die Schlussfolgerungen der Lärmstudie
2000, wonach der Fluglärm am Morgen belästigender wirke und zu mehr
selbstberichteten erinnerten Aufwachreaktionen führe, als Fluglärm am
Abend. Die Auswertungen der physiologischen Daten lege nahe, dass der
Schlaf zwischen 05.30 und 07.00 Uhr morgens bei Personen mit einem
normalen Schlaf-Wach-Rhythmus speziell anfällig sei für Störungen durch
Flugzeuggeräusche. Der Vergleich des Einflusses von Pegel und Häufig-
keit zeige, dass am Morgen die Erhöhung des Pegels von 50 auf 60 dB(A)
einen stärkeren Einfluss auf die Belästigung gehabt habe als die Erhöhung
der Anzahl von 8 auf 16 Überflüge. Ausserdem verursachten Geräusche
von landenden Flugzeugen (wie sie direkt unter der Anflugschneise wahr-
genommen werden) bei gleichem Maximalpegel stärkere physiologische
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Reaktionen als Geräusche von startenden Maschinen, deren Schallab-
strahlung zwar sehr gross ist, deren Schallleistung sich aber durch den ra-
schen Steigflug schneller auf eine grössere Bodenfläche verteilt und des-
halb einen regelmässigeren Pegelverlauf ergibt. Die Autoren der Studie
vermuten daher, dass Personen, die dem Lärm von landenden Flugzeugen
direkt unterhalb der Anflugschneise ausgesetzt sind, eine besonders kriti-
sche Gruppe von Immissionsempfängern darstellen, da die im Anflug sehr
tief fliegenden Flugzeuge eine zwar kurz dauernde, dafür aber steilflankige,
hochpegelige Lärmimmission verursachen (Lärmstudie 2000 S. 155 ff.,
160 f.; BGE 137 II 58 E. 5.3.4).
Die geltenden Fluglärm-Grenzwerte gemäss Anhang 5 LSV beruhen auf
dem Bericht der Kommission für die Beurteilung von Lärmimmissions-
grenzwerten "Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Landesflughäfen"
aus dem Jahre 1997. Als richtungsweisend für die Grenzwertfestsetzung
erachtete die Kommission damals wissenschaftliche Untersuchungen,
nach welchen die kritische Aufwachschwelle bei 60 dB(A) am Ohr der
schlafenden Person liege. Mit zunehmender Höhe und Häufigkeit dieser
Schwelle wachse die Zahl der Personen, die durch solche Ereignisse auf-
geweckt würden. Da die Begrenzung eines maximalen Spitzenpegels in
der Praxis kaum kontrollierbar sei, wurde die Einführung eines Ein-Stun-
den-Leq vorgeschlagen. Durch die Verkürzung der Bezugszeit auf eine
Stunde werde erreicht, dass der Spitzenpegel in ausreichendem Ausmass
berücksichtigt werde und zugleich die stündliche Lärmdosis begrenzt
bleibe. Die vom Bundesrat am 12. April 2000 festgelegten, vom Kommissi-
onsentwurf abweichenden höheren Grenzwerte für Fluglärm wurden vom
Bundesgericht für gesetzeswidrig erklärt (BGE 126 II 522 E. 41 ff.). Schon
damals äusserte das Bundesgericht Zweifel, ob die Störwirkung des Flug-
lärms allein mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq erfasst
werden könne (BGE 126 II 522 E. 45a/bb). Die aufgrund des bundesge-
richtlichen Urteils korrigierte heutige Fassung von Anhang 5 LSV sieht die
Beurteilung mittels Ein-Stunden-Leq nur für die Nacht, d.h. für die Zeit zwi-
schen 22.00 und 06.00 Uhr vor, und schützt damit nicht vor Aufwachreak-
tionen in der Zeit vor 22.00 Uhr (insbesondere bei Kindern) und nach 06.00
Uhr. In der ersten Morgenstunde (06.00 bis 07.00 Uhr) ist die Mehrheit der
Bevölkerung noch nicht aufgestanden; an Wochenenden und Feiertagen
liegt dieser Anteil noch höher. Die Resultate der Lärmstudie legten nahe,
dass der Schlaf in den frühen Morgenstunden speziell anfällig sei für Stö-
rungen durch Fluglärm. Zwar korrespondiere der über 16 Stunden gemit-
telte Leq im Allgemeinen gut mit der Wahrscheinlichkeit einer starken Stö-
rung. Sofern sich der Fluglärm jedoch auf eine kurze Zeitspanne zu einer
A-4836/2012
Seite 35
besonders sensiblen Tageszeit konzentriere, schlage sich dies im 16-Stun-
den-Leq nicht nieder, obwohl der Lärm lästig und – insbesondere bei Auf-
wachreaktionen – sogar schädlich sein könne. Dies sei namentlich bei den
Südanflügen auf Piste 34 der Fall, welche fast ausschliesslich zu den mor-
gendlichen DVO-Sperrzeiten erfolgten (von 06.00 bis 07.00 Uhr werktags
und 06.00 bis 09.00 Uhr an Wochenenden und Feiertagen). Insofern er-
scheinen die geltenden Grenzwerte gemäss Bundesgericht ergänzungs-
bedürftig: Es sei davon auszugehen, dass insbesondere Personen, die un-
ter der Anflugschneise von Piste 34 und Piste 28 wohnen, durch frühmor-
gendlichen bzw. abendlichen Fluglärm in ihrem Wohlbefinden zum Teil er-
heblich gestört würden, selbst wenn der 16-Stunden-Leq die nach Anhang
5 LSV massgeblichen IGW für die Tageszeit nicht überschreite. Immerhin
führten die abendlichen Ostanflüge zu weiträumigen IGW-Überschreitun-
gen während der ersten Nachtstunde und würden insoweit in der umhül-
lenden Grenzwertkurve (Tag und Nacht) berücksichtigt. Dagegen sei dies
für die frühmorgendlichen Südanflüge nicht der Fall. Der Anteil der durch
Fluglärm gestörten Bevölkerung sei daher, vor allem im Süden des Flug-
hafens, grösser, als dies im Umweltverträglichkeitsbericht "Fachbericht
Fluglärm" und den ergänzenden EMPA-Berichten zum Ausdruck komme
(vgl. zum Ganzen BGE 137 II 58 E. 5.3.5 mit Hinweisen und betreffend
Schallschutzmassnahmen im Bereich der Ostanflüge BGE 136 II 263 E.
8.4 mit Hinweisen).
In der Folge hält das Bundesgericht fest, dass auch die Schallschutzauf-
lage des vBR zum Schutz vor Schlafstörungen am frühen Morgen durch
Südanflüge ergänzungsbedürftig erscheine, weil die Anwohner eben durch
den geltenden 16-Stunden-Leq ungenügend vor Aufwachreaktionen ge-
schützt würden. Die Bevölkerung dürfe nicht auf längere Dauer übermäs-
sigem und schädlichem Lärm ausgesetzt werden, ohne in den Genuss von
Schallschutzmassnahmen zu gelangen. Es erscheine daher geboten, den
Anwohnern im Süden des Flughafens, die vom morgendlichen Anflugver-
kehr geweckt würden, noch unter der Geltung des vBR einen Anspruch auf
passiven Lärmschutz einzuräumen, sofern sich keine erhebliche Änderung
des Flugkonzepts abzeichne, z.B. eine Einigung mit Deutschland zustande
komme oder der gekröpfte Nordanflug realisierbar werde. Zwar erscheine
es naheliegend, in Anlehnung an Ziff. 22 Anhang 5 LSV passive Schall-
schutzmassnahmen an die Überschreitung eines Ein-Stunden-Leq für die
erste Morgenstunde zu knüpfen. Denkbar seien aber auch andere Kriterien
wie z.B. Maximalpegel. Weiter bestehe die Möglichkeit, den gebotenen
passiven Schallschutz wirkungsbezogen zu definieren, anhand des
A-4836/2012
Seite 36
Schutzziels, Aufwachreaktionen am frühen Morgen zu verhindern. Ein sol-
cher Ansatz sei im Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des
Flughafens Leipzig/Halle gewählt worden. Es sei Sache der Flughafen Zü-
rich AG, ein entsprechendes Konzept auszuarbeiten. Dessen Grundzüge
seien als Ergänzung des vBR bzw. der Genehmigungsverfügung vom 29.
März 2005 vom BAZL zu genehmigen bzw. zu verfügen (BGE 137 II 58
E. 7.4 mit Hinweisen).
7.2.7 Das Bundesgericht hat die Gesetzeskonformität der geltenden
Grenzwerte gemäss LSV bezüglich der morgendlichen Südanflüge in
Übereinstimmung mit kritischen Stimmen aus der Lehre verneint, weshalb
diese Werte für die Beurteilung der Spezialität vorliegend nicht als taugli-
che Richtlinien herangezogen werden können.
7.2.7.1 Gemäss Ausführungen der Fachbehörden im vorgenannten bun-
desgerichtlichen Verfahren steht noch nicht fest, wie die Grenzwerte für
Fluglärm nach Anhang 5 LSV ergänzt oder geändert werden müssen, um
den Anforderungen von Art. 13 ff. USG gerecht zu werden. Hierfür sind of-
fenbar weitere Untersuchungen nötig. Es lasse sich insbesondere noch
nicht absehen, ob weitere Ein-Stunden-Leq einzuführen oder ob andere
Belastungsmasse vorzuziehen seien. Denkbar sei auch, dass neben oder
anstelle von physikalischen Belastungsgrössen wirkungsbezogene Lär-
mindizes nach dem Vorbild des Zürcher Fluglärmindexes zur Anwendung
kämen. Das Bundesgericht hat festgehalten, es sei Sache der Fachbehör-
den des Bundes, die notwendigen Abklärungen zu veranlassen und dem
Bundesrat einen Vorschlag für die Anpassung bzw. Ergänzung der LSV zu
unterbreiten (BGE 137 II 58 E. 5.3.5).
Zum Zeitpunkt der Fällung dieses Entscheids ist nicht absehbar, ob und
falls ja, wann die revidierten Verordnungsbestimmungen in Kraft treten wer-
den bzw. inwiefern die LSV ergänzt wird.
7.2.7.2 Es stellt sich daher die Frage nach anderen geeigneten Kriterien,
die den bundesgerichtlichen Vorgaben bzw. dem Schutzziel von Art. 15
USG und konkret dem Ziel, schädliche Aufwachreaktionen vor allem in der
ersten Morgenstunde zu vermindern bzw. zu vermeiden versuchen, genü-
gend Rechnung tragen.
Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, mangels Alternativen von den noch
geltenden IGW auszugehen, kann angesichts der soeben zitierten bundes-
A-4836/2012
Seite 37
gerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Zwar hat sie im ange-
fochtenen Entscheid nicht unbesehen auf den geltenden 16-Stunden-Leq
abgestellt, sondern sich mit den Werten gemäss Ein-Stunden-Leq für die
erste Morgenstunde sowie mit den von der EMPA berechneten Pegelwer-
ten auseinandergesetzt, um der Häufung von Landungen von Grossraum-
flugzeugen während der ersten Morgenstunde Rechnung zu tragen. Je-
doch hat die Vorinstanz in der Folge u.a. auf die subjektiven Eindrücke der
Kommissionsmitglieder anlässlich der Augenscheine abgestellt, welche
den Lärm (im Wachzustand) als durchaus wahrnehmbar, aber insgesamt
als gering eingestuft haben. Die Augenscheine vermögen wohl einen Ge-
samteindruck der Überflugsituation zu vermitteln (vgl. dazu vorne E. 6.5.3),
in Bezug auf die Spezialität der Lärmimmission können sie aber kein zu-
verlässiges Ergebnis liefern. Vielmehr ist im Licht der vorgenannten bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung von Bedeutung, ob der morgendliche
Fluglärm – wie von den Betroffenen geltend gemacht – nachweislich zu
Aufwachreaktionen oder anderen lästigen oder schädlichen Einwirkungen
führt. Im speziellen Fall der morgendlichen Südanflüge schläft ein Grossteil
der Bevölkerung während der ersten Morgenstunde noch und ist daher be-
sonders lärmanfällig (vgl. vorne E. 7.2.6.2), was im Rahmen der vorinstanz-
lichen Beurteilung der Spitzenpegel und des Ein-Stunden-Leq ungenügend
berücksichtigt wurde. Lärmmessungen (als Ergänzung zu den berechne-
ten Lärmwerten bzw. zu deren Verifizierung) hat die Vorinstanz bei den ein-
zelnen betroffenen Pilotliegenschaften keine vorgenommen. Ebenso wenig
wurden die von den Enteigneten in Auftrag gegebenen Messungen berück-
sichtigt. Die Vorinstanz hält fest, dass die von der EMPA berechneten
Werte für die Jahre 2004 und 2006 von mehrheitlich 60.8 dB(A) in den
Folgejahren bei allen Liegenschaften gesunken seien und der Ein-Stun-
den-Leq auch bei den am meisten vom Fluglärm betroffenen Liegenschaf-
ten nur noch wenig über 60 dB(A) und damit nur knapp über dem IGW des
ganzen Tages (Leq16) nach Anhang 5 LSV liege. Die Landeanflüge wür-
den in der Regel nach 6.40 Uhr deutlich abnehmen, so dass nach diesem
Zeitpunkt nur noch vereinzelte Landungen zu verzeichnen seien. Die Zeit-
spanne des Fluglärms verkürze sich so auf ca. 40 min, so dass auch der
Ein-Stunden-Leq der Situation nicht vollständig gerecht werde und den
Spitzenpegeln vermehrt Gewicht zukomme. Sehe man von den glaubhaft
gemachten Aufwachreaktionen ab, erscheine die kurze morgendliche
Lärmbelastung während maximal einer Stunde von 71 bis 75 dB(A) bei of-
fenem bzw. von 56 bis 60 dB(A) bei gekipptem Fenster – auch wenn sie
nicht unerheblich sei – grundsätzlich nicht als übermässig oder unzumut-
bar. Allfällige Aufwachreaktionen bei offenem oder gekipptem Fenster
könnten zwar sehr belästigend sein, würden aber gesamthaft betrachtet
A-4836/2012
Seite 38
nicht ausreichen, die Spezialität zu bejahen. Zudem sei anzunehmen, dass
eine vergleichsweise sensible schlafende Person bei offenem Fenster um
6.30 Uhr regelmässig durch anderweitigen Lärm (z.B. Strassenlärm) ge-
weckt werde.
Dieser vorinstanzlichen Auffassung kann unter Hinweis auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung und Lehre, wonach die betroffenen Anwohner
momentan im Bereich in der Südanflugschneise ungenügend vor schädli-
chen Aufwachreaktionen geschützt sind, nicht beigepflichtet werden. Die
morgendlichen Südanflüge führen zu einer besonders einschneidenden
Lärmbelastung, da sie zu Tagesrandzeiten stattfinden, in welchen die Be-
troffenen in der Regel zu Hause und teilweise noch schlafend sind.
Anstelle der vorliegend keine Anwendung findenden Grenzwerte gemäss
geltender LSV könnte auf die Kriterien der deutschen Fluglärmgesetzge-
bung abgestellt werden oder wie vom Bundesgericht erwähnt ein Ein-Stun-
den-Leq oder Spitzenpegel zur Beurteilung der Spezialität herangezogen
werden. In Ermangelung konkreter geeigneter Methoden könnte sich aber
auch die Festlegung eines bezüglich Lärmschutz adäquaten Perimeters,
innerhalb dessen die übermässige Betroffenheit zu bejahen ist, anbieten.
Zwischenzeitlich hat die Enteignerin dem BAZL das "Schallschutzkonzept
Süd" vorgelegt, welches mit Verfügung vom 29. November 2013 unter Auf-
lagen genehmigt wurde. Gegen diese Verfügung wurden diverse Be-
schwerden erhoben; das ergänzende Schallschutzkonzept bildet demnach
Gegenstand hängiger Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (A-
391/2014 und damit vereinigt A-403/2014). Auf den darin festgelegten Pe-
rimeter kann deshalb schon mangels Rechtskraft des Konzepts nicht zu-
rückgegriffen werden, so dass sich die Prüfung seiner Geeignetheit zur Be-
urteilung der Spezialität im vorliegenden Verfahren erübrigt.
7.3 Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diesbezüg-
lich umfangreiche Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
zu treffen und die allenfalls notwendigen Fachberichte einzuholen. Die Be-
schwerden sind daher in diesem Punkt gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 ist
in Bezug auf die Enteigneten 2 bis 6 aufzuheben und das Verfahren an die
Vorinstanz zur Überprüfung, welche Enteigneten unter Berücksichtigung
der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und wissenschaftlichen
Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung Anspruch auf Schallschutz-
massnahmen haben bzw. übermässig betroffen sind, zurückzuweisen. Im
Rahmen der Rückweisung wird die Vorinstanz auch die übrigen Vorausset-
A-4836/2012
Seite 39
zungen für die Entschädigung der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehr-
befugnisse genauer abzuklären haben. Betreffend die Vorhersehbarkeit
wird also auch auf die Situation der Enteigneten 2 und 5 einzugehen sein
(vgl. vorne E. 7.1.4). Das dritte Kriterium des schweren Schadens infolge
der übermässigen Verkehrsimmissionen ist somit vorliegend nicht mehr zu
prüfen, sondern es wird wie gesagt Aufgabe der Vorinstanz sein, sich damit
im Rahmen ihres neuen Entscheids vertieft zu befassen.
8.
Die Enteigneten 3 bis 6 beantragen den Einbau von Schallschutzfenstern
bzw. die Rückerstattung der Kosten für bereits vorgenommene Schall-
schutzvorkehren.
8.1
8.1.1 Ihr Anliegen begründen die Enteigneten 3 bis 6 wie folgt: Aufgrund
der konstanten Praxis betreffend die Anrechnung von Schallschutzmass-
nahmen auf die Enteignungsentschädigung sei davon auszugehen, dass
diese Realleistungen Teil der Enteignungsentschädigung bildeten und so-
mit in den entsprechenden Verfahren durchgesetzt werden könnten, sofern
gleichzeitig eine darüber hinausgehende Entschädigung verlangt werde.
Werde der Minderwert wegen direktem Überflug und / oder übermässiger
Lärmeinwirkung entschädigt, so seien die von der Enteignerin zu ergreifen-
den Schallschutzmassnahmen an die Entschädigung anzurechnen. Auch
falls wider Erwarten keine Enteignungsentschädigung zugesprochen wer-
den sollte, seien die Massnahmen bzw. deren Entschädigung entspre-
chend dem Schutzkonzept Süd geschuldet. Die Enteigneten 3 bis 6 ver-
weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die zuständi-
gen Behörden zu einer einzelfallbezogenen Betrachtung verpflichtet wer-
den. Daraus lasse sich ableiten, dass die notwendigen Massnahmen zum
Schutz vor Fluglärm nicht nur im Plangenehmigungsverfahren angeordnet
werden könnten, sondern auch im enteignungsrechtlichen Verfahren. In-
dem die Vorinstanz keine Schallschutzmassnahmen angeordnet und sie
faktisch auf ein laufendes Verfahren verwiesen habe, habe sie eine Rechts-
verweigerung begangen.
8.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, für die Anordnung von
Schallschutzmassnahmen bestehe im vorliegenden Verfahren schon des-
halb keine Handhabe, weil die Voraussetzungen für eine enteignungsrecht-
liche Entschädigung nicht gegeben seien. Zudem habe das Bundesgericht
A-4836/2012
Seite 40
mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 bereits verbindlich Schallschutz-
massnahmen angeordnet und gestützt darauf sei von der Enteignerin ein
Schallschutzkonzept erarbeitet worden, welches zurzeit Gegenstand lau-
fender umweltschutzrechtlicher Verfahren bilde, in welchen die Enteigne-
ten ihre diesbezüglichen Standpunkte einbringen könnten.
8.1.3 Die Enteignerin schliesst sich der vorinstanzlichen Ansicht an und
erklärt, das Bundesgericht habe die Anordnung von Schallschutzmassnah-
men immer nur gestützt auf das Umweltschutzrecht in Erwägung gezogen.
8.2 Es ist daher kurz auf das Verhältnis zwischen dem Umweltschutz- und
Enteignungsrecht allgemein und konkret im Kontext der Schallschutzmass-
nahmen gemäss Schallschutzkonzept vBR einzugehen.
8.2.1 Die enteignungsrechtliche Entschädigung ist gemäss Art. 17 EntG in
Geld zu entrichten, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen.
Nach Art. 18 EntG kann an Stelle der Geldleistung aber ganz oder teilweise
eine Sachleistung treten. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung dürfen
Sachleistungen ohne Zustimmung des Enteigneten jedoch nur stattfinden,
wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
8.2.2 In BGE 119 Ib 348 wies das Bundesgericht unter anderem auf die
Regelung von Art. 7 Abs. 3 EntG hin, die den Enteigner zu Schutzvorkeh-
ren anhält. Es kam zum Schluss, der Enteignungsrichter habe nicht nur die
Möglichkeit, sondern die Pflicht, Sachleistungen im Sinn von Art. 18 EntG
anzuordnen, wenn dadurch der vom Enteigneten erlittene Schaden min-
destens teilweise wiedergutgemacht werde und gleichzeitig wirksam das
Wohlbefinden der Bewohner des dem Lärm ausgesetzten Gebäudes ge-
schützt werden könne (vgl. BGE 119 Ib 348 E. 6c [vgl. Pra. 1994 Nr. 108];
vgl. auch BGE 130 II 394 E. 8.2). Das Bundesgericht ordnete daher im
Rahmen verschiedener Enteignungsverfahren gestützt auf Art. 18 EntG
bauliche Schallschutzmassnahmen an.
8.2.3 Sodann hielt das Bundesgericht in BGE 130 II 394 E. 9.2 Folgendes
fest: "Werden (…) – wie im Falle des Flughafens Zürich – Anlagen und
Betrieb wesentlich geändert und damit vorzeitig sanierungspflichtig, treten
die (…) ab Überschreitung des IGW zu treffenden umweltschutzrechtlichen
Massnahmen (…) in den Vordergrund. Die Zusprechung einer enteig-
nungsrechtlichen Entschädigung fällt in diesen Fällen insoweit in Betracht,
als die lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrecht-
A-4836/2012
Seite 41
lichen) Lärmisolierung der Bauten lärmbedingt entwertet bleiben. Die bei-
den Verfahren schliessen einander somit nicht aus und können parallel ge-
führt werden".
8.2.4 Der Schutz von Menschen gegen schädliche und lästige Einwirkun-
gen ist denn auch vor allem Aufgabe des USG. Danach werden Luftverun-
reinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen in erster Linie durch
Massnahmen bei der Quelle begrenzt (vgl. Art. 11 Abs. 1 USG). Bei öffent-
lichen oder konzessionierten, im überwiegenden öffentlichen Interesse lie-
genden Anlagen wie Strassen, Flughäfen und Eisenbahnanlagen besteht
zwar die Möglichkeit, Erleichterungen über den IGW hinaus zu gewähren.
Die vom Lärm betroffenen Gebäude müssen aber grundsätzlich auf Kosten
des Eigentümers der lärmigen Anlage durch Schallschutzfenster oder ähn-
liche bauliche Massnahmen geschützt werden. Bei neuen oder nach In-
krafttreten des USG wesentlich geänderten Anlagen sind derartige Schutz-
vorkehren ab Überschreiten des massgeblichen IGW zu treffen (vgl. Art. 20
und 25 USG sowie Art. 10 und Art. 16 Abs. 2 LSV). Wesentliche Änderun-
gen des Flugbetriebs – wie die Einführung der Südanflüge – sind als er-
hebliche Änderung der Flughafenanlage zu qualifizieren, mit der Folge,
dass alle Betroffenen bei Überschreitungen des IGW Schallschutzmass-
nahmen verlangen können, unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf
eine enteignungsrechtliche Entschädigung (vgl. zum Ganzen BGE 136 II
263 E. 8.2 mit diversen Hinweisen).
Entsprechend hat das Bundesgericht in BGE 137 II 58 im Zusammenhang
mit dem vBR festgehalten, die Flughafen Zürich AG sei überall dort, wo die
IGW nicht eingehalten werden könnten, zu Schallschutzmassnahmen ver-
pflichtet; es bestehe ein Anspruch der Betroffenen auf passive Schall-
schutzmassnahmen. Dabei könne nicht nur der Einbau von Schallschutz-
fenstern verlangt werden, sondern unter Umständen auch die Schallisolie-
rung von Dächern und Mauern. Sofern keine Einigung zwischen den Be-
troffenen und der Flughafen Zürich AG erfolge, könne eine Festsetzung
durch die kantonale Baudirektion verlangt werden (vgl. BGE 137 II 58 E. 7
[Ingress] und E. 7.2). Das Bundesgericht hielt zudem wie erwähnt fest, der
Verordnungsgeber habe die geltenden Belastungswerte für Fluglärm zu
überprüfen und soweit nötig anzupassen. Da sich gestützt auf die gelten-
den Werte insbesondere ein ungenügender Schutz vor Schlafstörungen
am frühen Morgen durch Südanflüge ergebe, wurde die Flughafen Zürich
AG verpflichtet, ein provisorisches Schallschutzkonzept auszuarbeiten,
das unter der Geltung des vBR zur Anwendung komme (vgl. BGE 137 II 58
E. 7.2 und 7.4). Das zwischenzeitlich von der Enteignerin ausgearbeitete
A-4836/2012
Seite 42
Schallschutzkonzept wurde vom BAZL genehmigt und ist beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten worden; die entsprechenden Verfahren sind
noch hängig (vgl. vorne E. 7.2.7.2 in fine).
8.3 Auch falls die Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids zum
Schluss käme, dass eine Enteignungsentschädigung zuzusprechen sei,
bestünde demnach trotzdem kein Anlass, in den vorliegenden Enteig-
nungsverfahren weitergehende Schallschutzmassnahmen anzuordnen.
Ebenso wenig wäre die Enteignerin an den Kosten weitergehender Mass-
nahmen zu beteiligen, welche die Grundeigentümer bereits selbst vorge-
nommen haben. Diese Massnahmen haben ergänzenden Charakter, so
dass sie grundsätzlich nicht als notwendige Folge der Enteignung zu be-
trachten sind. Die Vorinstanz hat die Anordnung von Schallschutzmass-
nahmen somit zu Recht verneint; inwiefern von einer Rechtsverweigerung
auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Enteigneten 3
bis 6 ist daher in diesem Punkt (Ziffer 2 der Beschwerdeschrift vom
13. September 2012) abzuweisen.
9.
Da der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Enteigneten 2 bis 6 teil-
weise aufzuheben und das vorinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen
ist, erübrigt es sich, über das Begehren der Enteignerin um Reduktion der
vorinstanzlichen Parteientschädigung und über dasjenige der Enteigneten
3 bis 6 um Erhöhung dieser Entschädigung und Berücksichtigung der Kos-
ten der von ihnen in Auftrag gegebenen Lärmmessungen zu befinden (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 1E.11/2007 vom 14. April 2008 E. 13 und
1E.8/2007 vom 28. April 2008 E. 17). Der angefochtene Entscheid ist viel-
mehr auch insoweit aufzuheben, als den Enteigneten 2 bis 6 eine Partei-
entschädigung zugesprochen wurde (Ziff. 3 des Dispositivs), und die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, im Rahmen ihres neuen Entscheids über eine Par-
teientschädigung für das gesamte vorinstanzliche Verfahren zu befinden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1923/2008 vom 26. Mai 2009
E. 12.1 und Dispositiv-Ziff. 6).
Bezüglich der Enteigneten 1 bleibt der angefochtene Entscheid hingegen
unverändert bestehen und ist das vorinstanzliche Verfahren somit nicht
wieder aufzunehmen (vgl. vorne E. 7.1.4). Daher ist das Begehren der Ent-
eignerin um Reduktion der vorinstanzlichen Parteientschädigung, soweit
die Enteigneten 1 betroffen sind, im vorliegenden Verfahren zu behandeln.
A-4836/2012
Seite 43
Nach Art. 115 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtli-
chen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schät-
zungsverfahren grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu leis-
ten. Vorliegend hat die Vorinstanz den Enteigneten 1 und 2 eine Parteient-
schädigung von Fr. 28'940.- zuzüglich MWST (51.5 Stunden à Fr. 280.-)
zugesprochen.
9.1 Die Vorinstanz führt aus, es hätten sich im vorinstanzlichen Verfahren
erstmals mehrere Grundsatzfragen gestellt und zwar bezüglich die Über-
flughöhe, die Vorhersehbarkeit und die Spezialität. Die Enteigneten hätten
daher in guten Treuen prozessiert und demnach Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Es handle sich vorliegend um ein Pilotverfahren, in wel-
chem stellvertretend für zahlreiche weitere Enteignete grundlegende recht-
liche und tatsächliche Fragen zu klären seien, welche komplex und sehr
umstritten seien und weitreichende Konsequenzen für weitere Verfahren
hätten. Die wesentlichen Rechtsprobleme würden erstmals von einer ge-
richtlichen Instanz beurteilt, wobei die Rechtslage aufgrund der jüngsten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in mancherlei Hinsicht unklar sei.
Daher erscheine ein Stundenansatz von Fr. 280.- zuzüglich MWST als an-
gemessen.
9.2 Die Enteignerin beanstandet in ihrer Anschlussbeschwerde die Höhe
der zugesprochenen Parteientschädigung. Unabhängig vom konkreten
Aufwand seien grundsätzlich reduzierte Pauschalentschädigungen von
höchstens Fr. 4'000.- zuzusprechen. Falls die Parteientschädigungen wi-
der Erwarten nach dem effektiven Aufwand bemessen würden, könne nur
der im Zusammenhang mit den konkret vorliegenden sechs Fällen ange-
fallene Aufwand berücksichtigt werden, nicht aber derjenige für weitere
Südanflugfälle. So hätten dies auch die Rechtsvertreter der Enteigneten 1
(und 2) gehandhabt und pro Fall insgesamt einen Aufwand von rund 50
Stunden geltend gemacht, was vertretbar scheine. Hingegen gelte gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Regel ein Stundenan-
satz von Fr. 200.–, der ausnahmsweise in komplexen Fällen auf Fr. 250.–,
in aussergewöhnlichen Fällen auf maximal Fr. 280.- erhöht werden könne.
Vorliegend rechtfertige sich nicht einmal eine Erhöhung auf Fr. 250.–, weil
die zu beurteilenden Fragen aufgrund der bereits existierenden Präjudizien
betreffend Vorhersehbarkeit, Überflugkorridore, Spezialität und Schwere
keine besondere Komplexität aufweisen würden. Es sei unzulässig, den
Stundenansatz generell für alle Fälle und ohne jegliche Darlegung einer
besonderen Komplexität unter Berufung auf den vorinstanzlichen Ermes-
A-4836/2012
Seite 44
sensspielraum zu erhöhen. Die Vorinstanz habe damit ihr Ermessen über-
schritten. Selbst im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2011 sei der
Enteigneten ungeachtet der konkreten Aufwendungen eine Pauschalent-
schädigung von Fr. 10'000.– zugesprochen worden, was zu einem ent-
schädigenden Stundensatz unter Fr. 200.– geführt haben dürfte. Sollte wi-
der Erwarten der konkrete Aufwand von rund 100 Stunden für die Enteig-
neten 1 und 2 für die Entschädigungsfestsetzung berücksichtigt werden,
so wäre eine Multiplikation mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– ange-
bracht; maximal würden Fr. 250.- inkl. MWST akzeptiert. In den Pilotfällen
in der Gemeinde Opfikon sei jeweils eine Parteientschädigung von pau-
schal Fr. 4'000.– pro Fall zugesprochen worden. Vorliegend habe die Vo-
rinstanz mehr als den dreifachen Betrag zugesprochen. Zudem habe das
Bundesgericht mehrfach entschieden, der Grundsatz der vollen Entschä-
digung beziehe sich nicht auf die Prozesskosten. Auch nach dem Wortlaut
von Art. 115 Abs. 1 EntG sei bloss eine "angemessene" und nicht eine volle
Entschädigung zu entrichten. Auf die Zusprechung der MWST sei zu ver-
zichten, denn sie widerspreche der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis,
wonach Pauschalentschädigungen ohne MWST-Zuschlag erhoben wür-
den, sofern eine solche nicht mit dem Rechtsbegehren explizit gefordert
werde. Bei Parteien, die vorsteuerabzugsberechtigt seien, führe die Zu-
sprechung einer MWST ohnehin zu einer Überentschädigung. Zudem
handle es sich bei Parteientschädigungen nicht um steuerbare Umsätze,
sondern um Schadenersatz, welcher der MWST gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst.
i des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG,
SR 641.20) nicht unterliege.
9.3 Die Enteigneten 1 halten fest, es bestehe kein Grundsatz, wonach die
Parteientschädigung als Pauschale zu entrichten wäre, anstatt sie nach
dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit zu bemessen. Ihr Zeitauf-
wand von ca. 51 Stunden sei zu Recht nicht bestritten worden. Sie hätten
einen moderaten durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 280.– zuzüg-
lich MWST verlangt. Der von der Enteignerin zitierte bundesgerichtliche
Entscheid BGE 123 II 456 stamme aus dem Jahr 1997 und betreffe ein
Verfahren, welches von 1989 bis 1997 gedauert habe. Seither seien die
Preise teuerungsbedingt um durchschnittlich 20 % gestiegen. Das vorlie-
gende vorinstanzliche Verfahren habe von 2004 bis 2012 gedauert. Zudem
handle es sich anders als damals nicht um ein Verfahren im Kanton Basel-
Landschaft. Ein moderater Zuschlag von 10 % für die auf dem Platz Zürich
ortsüblichen Verhältnisse sei angebracht. Im Übrigen räume selbst der von
der Enteignerin angeführte Entscheid die Möglichkeit der Erhöhung des
Stundenansatzes um 25 % bei rechtlich und tatsächlich sehr komplexen
A-4836/2012
Seite 45
Fällen ein. Dies gelte umso mehr, wenn dem Verfahren wie vorliegend als
Pilotfall grosse präjudizielle Wirkung zukomme. Betreffend Überflugent-
schädigung habe das Bundesgericht bisher direkte Überflüge durch Gross-
raumflugzeuge unter 400 m weder positiv noch negativ beurteilt. Ebenso
wenig geklärt sei im Zeitpunkt der Einreichung des Entschädigungsbegeh-
rens die Vorhersehbarkeit der Südanflüge gewesen. Im Rahmen der Spe-
zialität stellten sich aufgrund der Konzentration der Überflüge auf die erste
Morgenstunde ganz neue Fragen; namentlich könne nicht wie bisher auf
die IGW gemäss Anhang 5 der LSV abgestellt werden. Weiter seien die für
die Schwere des Schadens anzulegende Mindestschwelle und das für die
Schadensermittlung in der betroffenen Region zu entwickelnde Bewer-
tungsmodell fraglich gewesen. Von einer präjudizierten Rechtslage könne
daher grundsätzlich nicht die Rede sein, vor allem nicht im Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung im Jahr 2004. Neben der hohen Komplexität der ver-
schiedenen Einzelfragen handle es sich zudem um Pilotfälle mit weitrei-
chender Wirkung für mehrere 100 Südanflugverfahren, was bei der Fest-
setzung des Stundenansatzes ebenfalls zu berücksichtigen sei.
9.4 Bei der Überprüfung der von der Schätzungskommission festgesetz-
ten Parteientschädigung übt das Bundesverwaltungsgericht Zurückhal-
tung, weil die Schätzungskommission besser in der Lage ist, die Bemühun-
gen und Leistungen des Anwalts zu beurteilen und den örtlichen Gegeben-
heiten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den zugesproche-
nen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend oder un-
verhältnismässig hoch erscheint (vgl. BGE 129 II 106 E. 5 und Urteil des
Bundesgerichts 1E.15/2007 vom 8. Februar 2008 E. 23; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
9.5 Nach Art. 113 EntG regelt der Bundesrat die Gebühren für Verrichtun-
gen nach dem Enteignungsgesetz sowie die Entschädigungen der Schät-
zungskommissionen und ihrer Präsidenten in einer Verordnung. Entspre-
chend richtet sich die Bemessung der Kosten für das Verfahren vor der
Schätzungskommission heute nach der Verordnung vom 13. Februar 2013
über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (SR 711.3)
und nach der Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor
den eidgenössischen Schätzungskommissionen (SR 711.1). Was hinge-
gen die Bemessung der Parteientschädigung betrifft, findet sich eine Re-
gelung einzig in Art. 115 Abs. 1 EntG. Danach ist für die "notwendigen aus-
sergerichtlichen Kosten" eine "angemessene Entschädigung" geschuldet.
Diesbezüglich kann indes Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969
A-4836/2012
Seite 46
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) analog herangezogen werden. Dieser
Artikel wiederum sieht in seinem Absatz 2 vor, dass sinngemäss auf Art. 8
bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
abgestellt wird. Ein Heranziehen dieser Bestimmungen ist jedoch nur inso-
weit möglich, als dies mit Art. 115 EntG vereinbar ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.3; vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011
E. 27.3).
9.6 Der Schätzungskommission steht bei der Festlegung der Parteient-
schädigung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.3; vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 6).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall
nur notwendige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden und die gefor-
derte Parteientschädigung angemessen ist, bildet die von der betreffenden
Partei einzureichende Kostennote. In analoger Anwendung von Art. 8
Abs. 1 VKEV (vgl. vorangehende E. 9.5) hat deshalb die Partei, die An-
spruch auf Parteientschädigung erhebt, der Schätzungskommission vor
deren Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Reicht sie keine
Kostennote ein, so setzt die Schätzungskommission die Parteientschädi-
gung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 7.2; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 10.1).
Damit eine Kostennote als detailliert gelten kann, muss aus dieser insbe-
sondere ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Perso-
nen zu welchem Tarif erbracht wurden und wie viel Zeit für welche Tätig-
keiten im Einzelnen aufgewendet wurde. Denn nur so kann überprüft wer-
den, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um ent-
schädigungsberechtigten notwendigen Aufwand handelt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 7.3.1 mit Hin-
weisen; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.85).
Die Rechtsvertreter der Enteigneten 1 haben der Vorinstanz mit Schreiben
vom 31. Mai 2012 (Vorakten , act. 61.2) ihre Kostennote eingereicht. Die
erbrachten Leistungen werden für jeden beteiligten Rechtsanwalt aufge-
führt und zeigen, an welchem Tag welche Arbeiten erledigt wurden. Der
angefallene Zeitaufwand wird jedoch nicht für jeden einzelnen Arbeits-
schritt ausgewiesen, sondern nur als Gesamttotal pro Person. Damit liegt
A-4836/2012
Seite 47
keine hinreichend detaillierte Leistungsabrechnung vor. Die Vorinstanz ist
betreffend den Zeitaufwand dennoch von dieser Kostennote ausgegangen
und hat die Parteientschädigung gestützt darauf festgesetzt.
9.7 Zunächst ist auf den Hauptstandpunkt der Enteignerin einzugehen,
wonach die Entschädigung von Vornherein auf pauschal Fr. 4'000.– hätte
beschränkt werden müssen.
9.7.1 Die Schätzungskommission hat den Enteigneten in den Opfiker
Pilotfällen, in denen es um die Südstarts ab Piste 16 ging, Parteientschä-
digungen von jeweils Fr. 4'000.– zugesprochen. Das Bundesgericht, das
diese Fälle noch als erste und einzige Rechtsmittelinstanz zu beurteilen
hatte, wies in seinen Entscheiden auf seine Zurückhaltung bei der Über-
prüfung der Parteientschädigungen hin (vgl. auch vorne E. 9.4) und hielt
jeweils fest, der Betrag erscheine angesichts der Besonderheit der Pilot-
verfahren zwar als eher niedrig, aber nicht als offensichtlich ungenügend
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1E.15/2007 vom 8. Februar
2008 E. 23).
9.7.2 Bei der Festlegung des notwendigen Zeitaufwands sind Querverglei-
che mit anderen Verfahren nur dann vorzunehmen, wenn es sich um gleich
gelagerte Fälle handelt und ein Abstellen auf den in den anderen Verfahren
angenommenen Aufwand im Lichte des Grundsatzes der Rechtsgleichheit
als geboten erscheint (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.3). Im Rahmen der Opfiker-Verfahren
wurden 18 verschiedene bzw. einzelne Anwendungsfälle behandelt, in wel-
chen jede Liegenschaft konkret geschätzt und (zumeist) auch eine Ent-
schädigung zugesprochen worden ist. Vorliegend handelt es sich hingegen
um sechs Pilotverfahren, in welchen dieselben Grundsatzentscheide zu
fällen sind. Zudem stellen sich in den vorliegenden Fällen ganz andere
Rechtsfragen, welche im Zusammenhang mit der Rechtsfigur des direkten
Überflugs erstmals zu prüfen waren. Inhaltlich handelt es sich somit nicht
um gleich gelagerte Fälle. Entsprechend kann der in den Opfiker Fällen
notwendige Zeitaufwand nicht auf die vorliegenden Fälle übertragen wer-
den. Ein Abstellen auf den damals als Parteientschädigung zugesproche-
nen Betrag fällt daher ausser Betracht.
9.8 Somit ist kurz auf den von der Vorinstanz im vorliegenden Fall festge-
legten effektiven Stundenaufwand einzugehen.
A-4836/2012
Seite 48
Die Vertreter der Enteigneten 1 hatten den Stundenaufwand im vor-in-
stanzlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Aufwands für alle 187
von ihnen vertretenen von den Südanflügen betroffenen Personen sowie
des Aufwands im Zusammenhang mit dem Pilotverfahren seit Dezember
2011 mit 51 1/3 Stunden pro Partei beziffert. Für die "erste Phase" bis De-
zember 2011 und für die "zweite Phase" ab diesem Zeitpunkt wurden je-
weils Fr. 50.– pro Fall an Spesen und Auslagen in Rechnung gestellt. Die
Vorinstanz hat diesen Aufwand als angemessen erachtet. Die Enteignerin
beanstandet den geltend gemachten Stundenaufwand nicht bzw. erachtet
ihn als vertretbar, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübri-
gen.
9.9 Es bleibt der Stundenansatz von Fr. 280.- zuzüglich MWST zu prüfen,
den die Vorinstanz der Parteientschädigung zugrunde gelegt hat.
9.9.1 Vorab ist auf die Berücksichtigung der MWST einzugehen. Nach
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ist die MWST zum Ersatz des Anwaltshonorars
hinzuzurechnen, soweit eine Steuerpflicht besteht und sie nicht bereits be-
rücksichtigt wurde. Die Enteignerin macht indes geltend, die MWST dürfe
nur zugesprochen werden, sofern sie im Rechtsbegehren explizit gefordert
worden sei. Weshalb dem so sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Bei der zugesprochenen Parteientschädigung handelt es sich zwar – wie
die Enteignerin zutreffend festhält – um den Ersatz der durch die Beauf-
tragung einer Interessenvertretung verursachten Aufwendungen einer pro-
zessierenden Partei, welcher im Anwaltshonorar zuzüglich MWST besteht.
Die Parteientschädigung an sich unterliegt jedoch nicht der Mehrwertsteu-
erpflicht, sondern vielmehr das Anwaltshonorar als steuerbarer Umsatz. Da
der vertretenen Partei das Anwaltshonorar somit zuzüglich MWST in Rech-
nung gestellt wird, bildet die Zusprechung der MWST sachlogisch Teil des
zu ersetzenden Aufwands und damit der Parteientschädigung. Hingegen
weist die Enteignerin zu Recht auf allfällige Vorsteuerabzüge seitens der
Parteien hin: Ist nämlich eine Partei selber mehrwertsteuerpflichtig, kann
sie in der Regel die ihrem Anwalt auf dessen Honorar bezahlte MWST von
ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen.
In diesem Fall erleidet die Partei durch die MWST keinen zusätzlichen
Schaden. Entsprechend wäre einer obsiegenden, selber mehrwertsteuer-
pflichtigen Partei kein Mehrwertsteuerzuschlag zur Parteientschädigung
zuzusprechen, ausser sie mache dies geltend und weise nach, dass sie
nicht im vollen Umfang vorsteuerabzugsberechtigt sei (vgl. MO-
A-4836/2012
Seite 49
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.82 mit Hinweisen). Jedoch wer-
den in der Praxis bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht einer Partei üblicher-
weise keine Abklärungen getroffen. Es kann ohnehin davon ausgegangen
werden, dass die Enteigneten 1 nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Dass die Vorinstanz die MWST berücksichtigt hat, ist damit nicht zu bean-
standen.
9.9.2 Für die Bestimmung des Stundenansatzes ist gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung primär auf die konkreten Umstände des einzel-
nen Verfahrens abzustellen und sekundär sind auch die örtlichen Verhält-
nisse, welche die Höhe der Aufwendungen der Enteigneten beeinflussen
können (allgemeine Lebenskosten, örtliche Preise für Dienstleistungen,
Mieten usw.), zu berücksichtigen (BGE 129 II 106 E. 3.4). Was die Höhe
des Stundenansatzes im Allgemeinen betrifft, ist insbesondere auf das Ur-
teil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2011 einzugehen. Das Bundes-
gericht hatte in diesem Urteil über die erstinstanzliche Parteientschädigung
für jenes Verfahren zu befinden, in dem die Modelle zur schematischen
Ermittlung der lärmbedingten Minderwerte von Ertragsliegenschaften zu
beurteilen waren. Es zog dabei Folgendes in Erwägung: Es habe in einem
immerhin schon acht Jahre zurückliegenden Fall einen Stundenansatz von
Fr. 210.– (zzgl. MWST) für nicht unverhältnismässig hoch erachtet. In ei-
nem Urteil aus dem Jahr 1997 sei es von einem Normalansatz von
Fr. 200.– ausgegangen, der in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen
Fällen auf Fr. 250.– erhöht werden könne. Beim zu beurteilenden Fall
handle es sich um einen tatsächlich und rechtlich äusserst komplexen Fall,
dem als Pilotfall grosse präjudizielle Bedeutung zukomme. Ein Stundenan-
satz von Fr. 280.– könne hierfür nicht als offensichtlich überrissen und da-
mit ermessensfehlerhaft betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2 samt Hinweisen).
9.9.3 Es erscheint zwar fraglich, ob sich die rechtliche und tatsächliche
Komplexität der vorliegenden Fälle mit dem vom Bundesgericht zu ent-
scheidenden Fall 1C_100/2011, in welchem Modelle zur schematischen
Ermittlung der lärmbedingten Minderwerte von Ertragsliegenschaften zu
beurteilen waren oder mit derjenigen der Ostanflüge, wo u.a. auch eine
Auseinandersetzung mit dem von der ESchK entwickelten Modell geboten
war, vergleichen lässt. Immerhin handelt es sich vorliegend um Pilotfälle,
in welchen Grundsatzfragen für zahlreiche weitere Verfahren zu klären
sind; insbesondere sind verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang
mit der Rechtsfigur des direkten Überflugs erstmals zu prüfen. Im Rahmen
der Spezialität stellen sich aufgrund der Konzentration der Überflüge auf
A-4836/2012
Seite 50
die erste Morgenstunde neue Fragen; namentlich kann nicht wie bisher auf
die IGW gemäss Anhang 5 der LSV abgestellt werden. Der Vorinstanz
kommt bei der Festsetzung der Parteientschädigung wie erwähnt ein wei-
ter Ermessenspielraum zu (vgl. vorne E. 9.6). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
sind Stundenansätze zwischen Fr. 200.– und Fr. 400.– zuzusprechen. Der
von der Vorinstanz festgelegte Stundenansatz erscheint zwar im Vergleich
zu den Rümlanger Fällen betreffend Verjährungszeitpunkt und den Ostan-
flugverfahren als eher hoch, befindet sich jedoch innerhalb der gesetzlich
vorgesehenen Bandbreite. Insgesamt erweist sich bei einzelfallbezogener
Betrachtungsweise der angewendete Stundenansatz von Fr. 280.– zuzüg-
lich MWST im vorliegenden Fall – auch wenn er im oberen Bereich des
vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens angesiedelt ist – für den Platz
Zürich nicht als unverhältnismässig hoch; die Vorinstanz hat den ihr zu-
stehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies auch unter Be-
rücksichtigung der seit Erlass der relevanten Bundesgerichtsurteile einge-
tretenen Teuerung und aufgrund des Umstands, dass es sich vorliegend
anders als im Fall A-330/2013 nicht um ein Massenverfahren handelt, in
welchem der Zeitaufwand für administrative (im Gegensatz zu juristischen)
Tätigkeiten mit steigender Anzahl Beschwerdeführender tendenziell zu-
nimmt und in der Folge zu einem tieferen Anwaltstarif führt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.2 mit Hin-
weisen).
9.10 Demnach sind weder beim Aufwand noch beim Stundenansatz Kor-
rekturen vorzunehmen. Weiter spricht nichts dagegen, den Spesen geson-
dert Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 10). Die zugesprochene Parteientschädi-
gung ist damit nicht zu beanstanden. Die Anschlussbeschwerde der Ent-
eignerin ist betreffend die Enteigneten 1 folglich abzuweisen.
10.
Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Ein Entschädigungsan-
spruch aus Enteignung der Abwehrrechte gegen einen direkten Überflug
ist mit der Vorinstanz zu verneinen und die Beschwerden sind folglich in
diesem Punkt abzuweisen.
Die Enteigneten 1 haben ihre Liegenschaft 1989, d.h. nach dem auch im
Rahmen der Südanflüge relevanten Stichtag vom 1. Januar 1961 erwor-
ben. Demnach ist ihr Entschädigungsanspruch gestützt auf die Enteignung
nachbarrechtlicher Abwehransprüche zu verneinen und ihre Beschwerde
auch in diesem Punkt abzuweisen.
A-4836/2012
Seite 51
Die Beschwerden der Enteigneten 2 bis 6 hingegen sind puncto Spezialität
gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 ist diesbezüglich aufzuheben und das Ver-
fahren an die Vorinstanz als Fachbehörde zur Überprüfung, welche Enteig-
neten unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung und wissenschaftlichen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung
Anspruch auf Schallschutzmassnahmen haben, zurückzuweisen. Im Rah-
men ihres neuen Entscheids wird die Vorinstanz auch die übrigen Voraus-
setzungen für die Entschädigung der Enteignung nachbarrechtlicher Ab-
wehrbefugnisse genauer abzuklären haben.
Im Übrigen besteht kein Anlass, in den vorliegenden Enteignungsverfahren
weitergehende Schallschutzmassnahmen anzuordnen.
Da der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Enteigneten 2 bis 6 teil-
weise aufzuheben und das vorinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen
ist, erübrigt es sich, vorliegend über das Begehren der Enteignerin um Re-
duktion der vorinstanzlichen Parteientschädigung und über dasjenige der
Enteigneten 3 bis 6 um Erhöhung dieser Entschädigung und Berücksichti-
gung der Kosten der von ihnen in Auftrag gegebenen Lärmmessungen zu
befinden. Bezüglich der Enteigneten 1 sind weder beim Aufwand noch
beim Stundenansatz Korrekturen vorzunehmen. Die Entschädigung des
geltend gemachten Aufwands seitens der Vorinstanz erscheint insgesamt
als angemessen, so dass die Anschlussbeschwerde abzuweisen ist.
11.
11.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigneten, hat der Enteig-
ner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren der Ent-
eigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten
auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie
verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehenen Kostenver-
teilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder
offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch
die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsan-
walts erforderlich machten, ist nicht ohne weiteres von der in Art. 116 Abs. 1
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1
A-4836/2012
Seite 52
mit Hinweisen). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner
die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten
trägt, sind vorliegend – auch mit Bezug auf die Enteigneten 1 – keine
Gründe ersichtlich. Der Antrag der Enteignerin, die Verfahrenskosten seien
den Enteigneten aufzuerlegen und diesen sei keine Parteientschädigung
zuzusprechen, ist demnach abzuweisen. Die Enteignerin hat sowohl die
Verfahrenskosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an die Ent-
eigneten zu leisten.
11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 VGKE; zur subsidiären An-
wendbarkeit siehe vorne E. 1.1). Wie bereits ausgeführt, können bei der
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen die Bestimmungen der
VGKE nur insoweit herangezogen werden, als sie mit Art. 116 Abs. 1 EntG
vereinbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom
26. Juli 2013 E. 5.3). Nicht heranzuziehen sind insbesondere Art. 4 VGKE,
welcher für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige
Gerichtsgebühr vorsieht, sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE, welche hinsicht-
lich der Parteientschädigung das Unterliegerprinzip stipulieren (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 und
E. 12.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist bei der Festsetzung der Verfahrens-
kosten zu beachten, dass diese in enteignungsrechtlichen Verfahren übli-
cherweise eher niedrig zu halten sind (Urteil des Bundesgerichts
1E.9/2006 vom 20. September 2006 E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit einigen grundsätzlichen Fra-
gen auseinandergesetzt und zwei Augenscheine durchgeführt. Es er-
scheint daher angemessen, die Verfahrenskosten auf Fr. 10'000.– festzu-
legen. Sie werden der Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerde-
führerin auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 7'500.– ist innert 30 Ta-
gen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
11.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere Auslagen der Partei. Das Anwaltshonorar wird nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz
beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– exklu-
sive MWST (vgl. Art. 8 bis 10 VGKE).
A-4836/2012
Seite 53
11.3.1 Die Enteigneten 3 bis 6 haben eine detaillierte Kostennote ins
Recht gelegt. Diese weist für die vier unter sich sehr ähnlichen Beschwer-
deverfahren, an welchen die entsprechenden Rechtsvertreter beteiligt wa-
ren, einen Aufwand von insgesamt 150.53 Stunden aus. Bei einem Stun-
denansatz von Fr. 300.– ergibt sich ein Honorar von Fr. 48'813.– (inkl. Aus-
lagen und MWST).
Der angefallene Aufwand ist als notwendig anzuerkennen und der geltend
gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– erscheint angesichts der Speziali-
sierung der Rechtsvertreter und der Tatsache, dass sich im vorliegenden
Verfahren grundsätzliche Fragen gestellt haben, gerechtfertigt. Hinzu kom-
men die Auslagen der Vertretung, die in der Kostennote ebenfalls ausge-
wiesen werden und nicht zu beanstanden sind. Weiter ist nach Art. 9 Abs.
1 Bst. c VGKE die MWST zu berücksichtigen. Die Parteientschädigung ist
für die Enteigneten 3 bis 6 somit gestützt auf die eingereichte Kostennote
auf Fr. 48'813.– (inkl. Auslagen, Fahrspesen und MWST) festzusetzen.
11.3.2 Die Enteigneten 1 und 2 haben ebenfalls eine Kostennote einge-
reicht. Die erbrachten Leistungen werden darin für jeden beteiligten
Rechtsanwalt aufgeführt und zeigen, an welchem Tag welche Arbeiten er-
ledigt wurden. Der angefallene Zeitaufwand wird jedoch nicht für jeden ein-
zelnen Arbeitsschritt ausgewiesen, sondern nur als Gesamttotal pro Per-
son. Damit liegt keine hinreichend detaillierte Leistungsabrechnung vor
(vgl. vorne E. 9.6). Die Parteientschädigung ist daher nach pflichtgemäs-
sem Ermessen auf Fr. 45'000.– (inkl. Auslagen, Fahrspesen und MWST)
festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Editionsbegehren der Beschwerdeführenden und Anschlussbe-
schwerdegegner 1 und 2 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden und Anschlussbeschwerde-
gegner 1 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden und Anschlussbeschwerde-
gegner 2 bis 6 werden betreffend Entschädigung aufgrund der Enteignung
A-4836/2012
Seite 54
nachbarlicher Abwehrrechte gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der vo-
rinstanzlichen Verfügung wird diesbezüglich aufgehoben. Die Angelegen-
heit wird zur Neubeurteilung der entsprechenden Voraussetzungen im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wer-
den die Beschwerden abgewiesen.
4.
Die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin und Anschlussbe-
schwerdeführerin wird betreffend die Beschwerdeführenden und An-
schlussbeschwerdegegner 1 abgewiesen. Mit Bezug auf die Beschwerde-
führenden und Anschlussbeschwerdegegner 2 bis 6 wird Dispositiv-Ziffer 3
des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben und die Vorinstanz angewie-
sen, im Rahmen ihres neuen Entscheids über die Festsetzung dieser Par-
teientschädigungen für das gesamte vorinstanzliche Verfahren zu befin-
den.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– werden der Beschwerdegegnerin
und Anschlussbeschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 7'500.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzah-
lungsscheins erfolgt mit separater Post.
6.
Den Beschwerdeführenden und Anschlussbeschwerdegegnern 1 und 2
wird eine Parteientschädigung von Fr. 45'000.– (inkl. Auslagen, Fahrspe-
sen und MWST) zugesprochen. Den Beschwerdeführenden und An-
schlussbeschwerdegegnern 3 bis 6 wird eine Parteientschädigung von
Fr. 48'813.– (inkl. Auslagen, Fahrspesen und MWST) zugesprochen. Diese
Parteientschädigungen sind durch die Beschwerdegegnerin und An-
schlussbeschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden und Anschlussbeschwerdegegner
(Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin
(Gerichtsurkunde)
A-4836/2012
Seite 55
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2003-165P; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Tanja Petrik-Haltiner
A-4836/2012
Seite 56
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom
siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art.
46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: