B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4837/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
X._______AG
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerrufsbescheid der Swissgrid AG vom 18. März 2014
betr. Landwirtschaftsbonus.
A-4837/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ meldete am 1. Mai 2008 bei der Swissgrid AG für die am 1. Juli
2008 ins Handelsregister eingetragene X._______AG eine Biomassean-
lage für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Er bejahte im
entsprechenden Anmeldeformular den "Einsatz von Hofdünger, Ernterück-
ständen, Reststoffen der landwirtschaftlichen Produktion oder Überschüs-
sen der landwirtschaftlichen Produktion".
B.
Mit E-Mail vom 11. August 2008 übermittelte ein Mitarbeiter der Swiss-
grid AG der X._______AG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Ener-
gie BFE, wonach Molke bzw. Milchzucker lediglich dann landwirtschaftliche
Biomasse darstellten, wenn sie auf dem Hof produziert würden. Gestützt
darauf kommt der Mitarbeiter zum Ergebnis, dass die angemeldete Anlage
die Auflagen für den Landwirtschaftsbonus nicht erfülle. Gemäss einer Te-
lefonnotiz sollen A._______ und vorerwähnter Mitarbeiter gleichentags
noch ein Telefongespräch geführt und dabei die Möglichkeit einer Ausnah-
mebewilligung besprochen haben.
C.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 über die Anmeldung zur KEV stellte
die Swissgrid AG fest, dass die Voraussetzungen für die KEV gemäss
Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) erfüllt
seien. Der provisorische Vergütungssatz für die Biomasseanlage wurde mit
30.0 Rp./kWh beziffert. Dieser sei gestützt auf die Angaben betreffend die
erwartete Stromproduktion festgelegt worden.
D.
Am 29. November 2009 teilte die Swissgrid AG der X._______AG mit, un-
ter zusätzlicher Gewährung des Bonus für Wärme-Kraftkopplungsanlagen
(WKK-Bonus) von 2 Rp/kWh erhöhe sich der provisorische Vergütungssatz
gemäss Bescheid vom 15. Oktober 2008 von 30 Rp./kWh auf 32 Rp./kWh.
E.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 reagierte die Swissgrid AG auf ein Te-
lefonat mit A._______ und bestätigte darin, dass sein "Projekt 6262" die
gesetzlichen Auflagen und Anschlussbedingungen gemäss Anhang 1.5 der
Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) erfülle und
daher ein positiver Bescheid ergangen sei. Die Vergütungsdauer betrage
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20 Jahre und der Vergütungssatz 32 Rp./kWh, sofern alle gesetzlichen Be-
dingungen erfüllt seien. Mit der Inbetriebnahme sei die Anmeldung zur KEV
vollständig abgeschlossen, womit dann auch der definitive Vertrag von der
"Energie-Pool" zugestellt würde. Sofern die Anlage im weiteren Anmelde-
verfahren die Vorgaben der Richtlinie erfülle, stehe der KEV nichts im
Wege.
F.
Nachdem die Anlage am 7. November 2010 in Betrieb genommen wurde,
schloss die X._______AG mit der EPS Energie Pool Schweiz AG am 16.
bzw. 20. November 2010 einen Vertrag zur Abnahme und Vergütung der
erneuerbaren Energie ab.
G.
Mit dem Formular zur jährlichen Überprüfung von übrigen Biomasseanla-
gen vom 24. Januar 2011 reichte die X._______AG der Swissgrid AG die
Angaben für das Jahr 2010 ein. Als eingesetzte Biomasse wies sie Milch-
zucker und Abwasser aus. Zudem bejahte sie die Frage, ob mehrheitlich
biogene Abfälle, Hofdünger (Gülle und Mist aus Tierhaltung), Ernterück-
stände, Reststoffe aus landwirtschaftlicher Produktion oder deklassierte
landwirtschaftliche Produkte eingesetzt würden.
H.
Die Swissgrid AG unterzog die Deklaration einer Überprüfung gemäss
Art. 3j Abs. 5 aEnV und kam im Schreiben vom 13. Mai 2011 zum Schluss,
dass im Jahr 2010 kein Hofdünger verwendet worden sei, weshalb entge-
gen der ursprünglichen Zusprache kein Landwirtschaftsbonus gewährt
werden könne. Der provisorische Vergütungssatz wurde entsprechend von
36.4 Rp./kWh auf 28.7 Rp./kWh reduziert. Auf entsprechende Intervention
der X._______AG bestätigte die Swissgrid AG mit Schreiben vom 14. Juni
2011 ihre Auffassung und merkte an, der Landwirtschaftsbonus sei auf-
grund der Angaben in der Anmeldung zur KEV vom 1. Mai 2008, wonach
landwirtschaftliche Biomasse verwendet werde, zunächst zugesprochen
worden.
I.
Mit E-Mail vom 20. Juni 2011 wies A._______ die Swissgrid AG auf ihre
eigene E-Mail vom 11. August 2008, das gleichentags erfolgte Telefonat
betreffend Ausnahmebewilligung sowie den in der Folge ergangenen Be-
scheid vom 15. Oktober 2008 hin, welcher im zugesprochenen Vergü-
tungssatz von 30 Rp./kWh den Landwirtschaftsbonus in der Höhe von
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10.7 Rp./kWh umfasst habe. Ohne diese Zusage hätte die Biogasanlage
nicht finanziert werden können, weshalb er hoffe, die Problematik werde
zugunsten eines positiven Bescheids nochmals abgeklärt.
J.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 kam die Swissgrid AG auf ihren in den
Schreiben vom 13. Mai 2011 und 14. Juni 2011 eingenommenen Stand-
punkt zurück und bestätigte, dass die X._______AG weiterhin Anspruch
auf den Landwirtschaftsbonus habe. Den Vergütungssatz für das Jahr
2010 setzte sie entsprechend auf 45.5 Rp./kWh fest.
K.
Am 26. Dezember 2011 reichte die X._______AG der Swissgrid AG die
Angaben zum Jahr 2011 ein. Wie bereits für das Vorjahr deklarierte sie
darin die Verwendung von Milchzucker und Reinigungswasser. In Anwen-
dung von Art. 3b Abs. 1bis aEnV legte die Swissgrid AG mit Schreiben vom
10. Mai 2012 den Vergütungssatz für das Jahr 2011 definitiv sowie unter
Einschluss des Landwirtschaftsbonus fest.
L.
Auch für das Jahr 2012 legte die X._______AG am 7. Januar 2013 mit dem
entsprechenden Formular Rechenschaft ab. Die Swissgrid AG legte in der
Folge mit Schreiben vom 23. Januar 2013 den definitiven Vergütungssatz
fest. Darin enthalten war der Landwirtschaftsbonus.
M.
Nachdem die X._______AG für das Jahr 2013 das Formular zur jährlichen
Überprüfung eingereicht hatte, stellte die Swissgrid AG mit Schreiben vom
18. März 2014 fest, dass kein Hofdünger, sondern Milchzucker verwendet
werde, welcher aus einem industriellen Prozess stamme. Es handle sich
hierbei um "nicht landwirtschaftliches Co-Substrat" gemäss Ziff. 6.5 Bst. e
Anhang 1.5 aEnV. Im Ergebnis wurde der definitive Vergütungssatz für das
Jahr 2013 ohne Gewährung eines Landwirtschaftsbonus zugesprochen.
N.
Die X._______AG gelangte in der Folge an die Eidgenössische Elektrizi-
tätskommission ElCom. Nach summarischer Prüfung bestätigte das Fach-
sekretariat der ElCom mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 den Ent-
scheid der Swissgrid AG, zumal kein Hofdünger verwendet werde und auch
kein schutzwürdiges Vertrauen vorliege. Auf Ersuchen der X._______AG
erliess die ElCom am 2. Juli 2015 eine formelle Verfügung, mit der sie den
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Bescheid der Swissgrid AG vom 18. März 2014 bestätigte, wonach für das
Jahr 2013 kein Landwirtschaftsbonus ausgerichtet werde.
O.
Mit Eingabe vom 7. August 2015 erhebt die X._______AG (Beschwerde-
führerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom
2. Juli 2015. Sie beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihr der Landwirtschaftsbonus für das Jahr 2013 sowie die
Folgejahre zuzusprechen.
P.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 14. September 2015 unter Ver-
weis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.
Q.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 ersucht die Swiss-
grid AG (Beschwerdegegnerin) um vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung verweist sie ergänzend auf ihre Stellungnah-
men, welche sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte.
R.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Okto-
ber 2015 an ihren Begehren fest und bekräftigt ihren Standpunkt.
S.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befind-
lichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie entscheidre-
levant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis EnG i.V.m.
Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG,
SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist
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Seite 6
nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 hält in
Dispositiv-Ziff. 1 zur Hauptsache und in Bestätigung des Bescheids der Be-
schwerdegegnerin vom 18. März 2014 fest, dass für das Jahr 2013 kein
Landwirtschaftsbonus ausgerichtet werde. In ihrer Beschwerde vom 7. Au-
gust 2015 ersucht die Beschwerdeführerin um Zusprechung des Landwirt-
schaftsbonus für das Jahr 2013 sowie das Jahr 2014 und die Folgejahre.
1.2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bil-
det das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entschei-
des bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittel-
verfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen, mit-
hin im Laufe des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich weder erweitert
noch qualitativ verändert, sondern höchstens um nicht mehr streitige
Punkte reduziert werden. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fra-
gen, über welche die erstinstanzliche verfügende Behörde nicht entschie-
den hat, dürfen die Beschwerdeinstanzen nicht beurteilen, ansonsten sie
in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würden. Der
angefochtene Entscheid bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BGer
8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des BVGer
A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2.1; A-5121/2014 vom 27. Mai 2015
E. 1.4 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.3.1).
Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über die funktionelle Zuständig-
keit hinaus ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache
ein derart enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand
besteht, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann,
die Vorinstanz Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern,
und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigt, da andernfalls ein formalistischer Leerlauf droht (BGE 130 V
501 E. 1.2 S. 503; Urteil des BGer 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 2;
Urteile des BVGer A-6277/2014 E. 1.2.1; A-5121/2014 E. 1.7 und
A-7021/2014 E. 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.210; THOMAS FLÜ-
CKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar,
2009, Art. 7 Rz. 35).
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Seite 7
1.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde um Zusprache
des Landwirtschaftsbonus für das Jahr 2014 und die Folgejahre ersucht,
ist festzuhalten, dass dieser Anspruch weder Gegenstand des angefochte-
nen Entscheides der Vorinstanz noch des Bescheides der Beschwerde-
gegnerin war. Das entsprechende Rechtsbegehren liegt demzufolge aus-
serhalb des Anfechtungsobjektes und kann nicht Streitgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bilden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutre-
ten. Ob ausnahmsweise aufgrund des engen sachlichen Zusammenhan-
ges bzw. aus prozessökonomischen Gründen eine Ausdehnung des Streit-
gegenstandes zulässig sein könnte, kann sodann mit Verweis auf die Ver-
bindlichkeit von Gerichtsentscheiden offen bleiben. Soweit im Folgenden
nämlich unabhängig vom streitgegenständlichen Produktionsjahr 2013 die
Frage nach dem Anspruch auf einen Landwirtschaftsbonus beurteilt wird,
entfaltet dieser Entscheid grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ver-
gütungssätze in den Folgejahren Bindungswirkung. Die Beschwerdegeg-
nerin kann diesfalls nicht ohne weiteres von der entsprechenden Beurtei-
lung abweichen.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressa-
tin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell be-
schwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi-
timiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der in den vorstehenden
Erwägung 1.2 genannten Einschränkung – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive
das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichti-
ger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist
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nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 2).
2.2 Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, son-
dern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kom-
petenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Ver-
antwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesver-
waltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids,
entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit
mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 m.w.H.; BVGE
2009/35 E. 4; vgl. als neueres Urteil des BVGer A-857/2014 vom 13. No-
vember 2014 E. 2 m.w.H.; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.154 ff.).
3.
3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund
und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträg-
liche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die
verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur
Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Ge-
setzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG). Die KEV wird nach den im Er-
stellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen be-
stimmt, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a
Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Gestehungskosten
je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, delegiert diese
Norm an den Bundesrat, der die Details in der EnV geregelt hat. Die kon-
krete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt
sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen be-
rechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle
Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerde-
gegnerin als nationale Netzgesellschaft verantwortlich (Art. 3g ff. EnV und
Art. 18 ff. StromVG). Sie ist zuständig für die Erhebung der Beiträge, aus
denen die KEV gespeist wird (Zuschläge auf die Übertragungskosten der
Hochspannungsnetze, sog. Netzzuschläge; Art. 15b EnG), und wickelt na-
mentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab
(Art. 3g ff. EnV). Einen Teil der Administration hat die Beschwerdegegnerin
ausgelagert: Die KEV wird aus einem Fonds gespiesen, in den die Zu-
schläge auf die Übertragungskosten fliessen, und der von der eigens dazu
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durch die Beschwerdeführerin gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird
(vgl. Art. 3k EnV i.V.m. Art. 15b Abs. 5 EnG; zum Ganzen Urteile des
BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.1; A-4730/2014 vom
17. September 2015 E. 3.1 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014
E. 3.1).
3.2 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer
Biomasseanlage bei der Beschwerdegegnerin eingeleitet (Art. 3g EnV).
Die Anmeldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage,
zur erwarteten jährlichen Produktion und zum geplanten Inbetriebnahme-
datum (Anhang 1.5 Ziff. 6.9 EnV). Die Beschwerdegegnerin prüft an-
schliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben
sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antragsteller in einem Bescheid
mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 EnV). Nach der Meldung der Inbetriebnahme
durch den Antragsteller teilt die nationale Netzgesellschaft dem Antragstel-
ler den Vergütungssatz gemäss Art. 3b Abs. 1bis EnV mit (Art. 3h Abs. 3
EnV). Die Bescheide der Beschwerdegegnerin können gemäss Art. 25
Abs. 1bis EnG der Vorinstanz zur Beurteilung vorgelegt werden (vgl. zum
Ganzen Urteil A-84/2015 E. 3.2).
3.3 In Anhang 1.5 EnV sind die Anschlussbedingungen für Biomasseanla-
gen geregelt. Die vom Beschwerdeführer betriebene Anlage ist der Kate-
gorie der "Übrigen Biomasseanlagen" zuzurechnen (Anhang 1.5 Ziff. 2.4
EnV). Der hierfür massgebliche Vergütungssatz, welcher jeweils pro Ka-
lenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung festgelegt wird und entspre-
chend jährlich variieren kann, setzt sich aus einer Grundvergütung sowie
gegebenenfalls aus Boni zusammen (Anhang 1.5 Ziff. 6.5). Der vorliegend
im Streit liegende Landwirtschaftsbonus (Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. e EnV)
stellt wie der Holzbonus (Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. d EnV) eine Zusatzver-
gütung dar, die sich auf die Verarbeitungsmasse bezieht. Er wird gewährt,
wenn Hofdünger (Gülle und Mist aus der Tierhaltung) oder Hofdünger zu-
sammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen
Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt
werden und der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energie-
pflanzen ≤20 Prozent (bezogen auf Frischmasse) beträgt (Anhang 1.5
Ziff. 6.5 Bst. e EnV). Das BFE hat eine Richtlinie als Vollzugshilfe erlassen,
welche die Bestimmungen betreffend Biomasse des Anhangs 1.5 EnV er-
läutert und präzisiert. Die landwirtschaftliche Biomasse wird darin unter
Nennung von Beispielen konkretisiert. Die vorliegend massgebliche bis
Ende 2010 geltende aEnV (vgl. Art. 3b Abs. 1bis und Abs.3 EnV) entspricht
mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen für den Landwirtschaftsbonus
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Seite 10
der aktuellen Fassung. Der Landwirtschaftsbonus wurde eingeführt, weil
zwar die Potenziale an Hofdünger aufgrund der verfügbaren Mengen hoch
sind, sie jedoch nur eine geringe Energiedichte aufweisen (Gülle besteht
aus über 92 % Wasser, womit es energietechnisch sinnvoll ist, Co-Sub-
strate einzusetzen). Insofern ist die Energiegewinnung aus Hofdünger ent-
sprechend aufwendig. Dem soll mit dem Landwirtschaftsbonus entgegen-
gewirkt werden (vgl. DAVIDE PINELLI, Rechtliche Rahmenbedingungen er-
neuerbarer Energien im Lichte der Nachhaltigen Entwicklung, Diss. Zürich
2014, S. 188 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, mit der Verwertung
von Milchzucker gewinne sie aus landwirtschaftlicher Biomasse Energie,
weshalb ihr nebst der Grundvergütung auch ein gesetzlicher Anspruch auf
Ausrichtung des Landwirtschaftsbonus erwachse. In erster Linie sei sie je-
doch in ihrem Vertrauen in das Verhalten der Beschwerdegegnerin zu
schützen. Letztere habe den Landwirtschaftsbonus vorbehaltlos und im
Wissen um den geplanten Einsatz von Milchzucker in Aussicht gestellt und
nach Inbetriebnahme der Anlage mehrfach zugesprochen und ausgerich-
tet.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass Milchzucker als land-
wirtschaftliche Biomasse anzusehen sei und Anspruch auf einen entspre-
chenden Bonus verleihe. Ferner bringt sie vor, der positive Bescheid vom
15. Oktober 2008 sei gestützt auf die Anmeldung zur KEV ergangen, worin
die Beschwerdeführerin fälschlicherweise die Verwendung von Hofdünger,
Ernterückstände, Reststoffe der landwirtschaftlichen Produktion oder
Überschüsse der landwirtschaftlichen Produktion angegeben habe. Der
geplante Einsatz von Molke bzw. Milchzucker sei dagegen nicht deklariert
worden. Erst nach Inbetriebnahme der Anlage, im Rahmen der ersten jähr-
lichen Überprüfung, habe sich herausgestellt, dass ausschliesslich Milch-
zucker aus industrieller Produktion verwertet würde. Zudem sei die Be-
schwerdeführerin mit E-Mail vom 11. August 2008 darauf hingewiesen wor-
den, dass mit der Verwendung von Molke bzw. Milchzucker die Auflagen
für den landwirtschaftlichen Bonus nicht erfüllt würden. Die Beschwerde-
führerin hätte somit von Anfang an Zweifel an der Rechtmässigkeit des
Landwirtschaftsbonus hegen müssen. Entsprechend könne sich die Be-
schwerdeführerin nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen. Die
Vorinstanz stützt in der angefochtenen Verfügung diesen Standpunkt.
A-4837/2015
Seite 11
5.
5.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen
Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime
in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen
grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das
bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwal-
tungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in
Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhal-
tens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das
schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei
geht es – anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV – nicht in erster
Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum
geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr
sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sa-
che eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteile
des BGer 2C_138/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 und 1C_153/2015 vom
23. April 2015 E. 4; Urteile des BVGer A-84/2015 E. 8.1; A-3051/2015 vom
1. Oktober 2015 E. 5.1 und 6.1 sowie A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1).
5.2 Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass
gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrau-
ensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines
staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen
weckt und dessen bzw. deren Bestimmtheitsgrad so gross ist, dass der
Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen
entnehmen kann. Die gemachten Äusserungen bzw. Zusicherungen der
Behörden sind im Verkehr mit Privaten so zu interpretieren, wie die jeweils
andere Seite sie bei gehöriger Sorgfalt verstehen durfte und musste. Wei-
ter wird verlangt, dass dieser gestützt auf den Vertrauenstatbestand Dis-
positionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän-
gig gemacht oder nachgeholt werden können. An den vom Betroffenen zu
erbringenden Nachweis des Kausalzusammenhangs werden keine allzu
strengen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn er glaubhaft gemacht
wird. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich sodann nur, wer berech-
tigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte, das heisst von
ihr Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit jedoch nicht kannte und
auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die
individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauens-
schutz berufenden Person abzustellen. Schliesslich dürfen der Berufung
A-4837/2015
Seite 12
auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge-
genstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den
grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV als auch im Rahmen
des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (BGE 132 II 21 E. 2.1; Urteile
des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und 1C_740/2013
vom 6. Mai 2015 E. 7.1; Urteile des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015
E. 6.1 und A-173/2015 E. 7.1 sowie einlässlich Urteil A-4730/2014
E. 7.2 f.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin will gestützt auf den Bescheid vom 15. Okto-
ber 2008 darauf vertraut haben, für ihre geplante Biomasseanlage den
Landwirtschaftsbonus zu erhalten. Ob darin eine rechtsgenügliche Vertrau-
ensgrundlage zu erblicken ist, worauf sich die Beschwerdeführerin verlas-
sen durfte, ist nachfolgend zu prüfen.
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin prüft im Rahmen des Anmelde- und Be-
scheidverfahrens, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die KEV voraus-
sichtlich gegeben sind und teilt das Ergebnis dem Gesuchsteller in Form
eines Bescheides mit (vgl. E. 3.2). Die ergehenden Bescheide schaffen da-
mit Planungs- und Investitionssicherheit und begründen bei Gesuchstellern
mit Blick auf die Realisierung ihrer Anlagen typischerweise Vertrauen. Vor-
liegend ist von Interesse, ob der Bescheid vom 15. Oktober 2008 die Zu-
sage enthält, dass bei der energetischen Verwertung von Molke bzw. Milch-
zucker ein Landwirtschaftsbonus gewährt werden soll. Unter der Über-
schrift "1 Sachverhalt, Begründung" des entsprechenden Dokuments er-
folgt die Zusprache eines provisorischen Vergütungssatzes in der Höhe
von 30.0 Rp./kWh. Es ist unbestritten, dass darin nebst der Grundvergü-
tung auch ein Landwirtschaftsbonus enthalten ist. Zu klären bleibt, auf wel-
chen Annahmen die Zusprache dieses Landwirtschaftsbonus beruhte.
6.1.2 Gemäss den einleitenden Ausführungen im "Bescheid über die An-
meldung zur Kostendeckenden Einspeisevergütung" unterzog die Be-
schwerdegegnerin die Unterlagen betreffend den Bau der neuen Bio-
masseanlage einer eingehenden Prüfung. Welche Unterlagen genau be-
rücksichtigt wurden, ist nicht weiter angegeben. Jedenfalls erfolgte die An-
meldung über ein von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestelltes
standardisiertes Formular betreffend die Kostendeckende Einspeisevergü-
tung für Biomasseanlagen, welches vom 1. Mai 2008 datiert. Nebst den
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Daten des Antragstellers enthält dieses insbesondere Angaben zu den An-
lagedaten. Unter Ziff. 98 der entsprechenden Rubrik bejahte die Beschwer-
deführerin den "Einsatz von Hofdünger, Ernterückständen, Reststoffen der
landwirtschaftlichen Produktion oder Überschüssen der landwirtschaftli-
chen Produktion". Eine konkrete Nennung der energetisch eingesetzten
Biomasse ist im Anmeldeformular nicht vorgesehen. Die Absicht der Be-
schwerdeführerin, Molke bzw. Milchzucker zu verwerten, geht daraus folg-
lich nicht hervor. Soweit bekannt, wurde sodann keine Vorprojektstudie ein-
gereicht, welche allenfalls weiteren Aufschluss über die zu verwendende
Substrate hätte geben können. Die Beschwerdeführerin setzte die Be-
schwerdegegnerin somit im Sinne einer Selbstdeklaration darüber in
Kenntnis, inskünftig landwirtschaftliche Biomasse im umschriebenen, vo-
rausgesetzten Sinne zu verwerten (vgl. E. 3.3).
Nach Einreichen des Anmeldeformulars folgte zwischen der Beschwerde-
gegnerin und der Beschwerdeführerin eine Korrespondenz, in deren Zuge
offensichtlich bekannt wurde, dass in der künftigen Biomasseanlage Milch-
zucker verwertet werden soll. Davon zeugt die E-Mail von B._______,
Fachspezialist für Erneuerbare Energien bei der Beschwerdegegnerin, an
die Beschwerdeführerin vom 11. August 2008. Darin wird eine Stellung-
nahme des BFE zur Verwendung von Molke-Produkte und ihrer Qualifika-
tion als landwirtschaftliche Biomasse wiedergegeben. Der Absender
kommt zum Schluss, dass die angemeldete Anlage aus seiner Sicht die
Auflagen für den landwirtschaftlichen Bonus nicht erfülle. Gemäss einer
Telefonnotiz sollen A._______ und B._______ darauf gleichentags noch
ein Telefongespräch geführt und dabei die Möglichkeit einer Ausnahmebe-
willigung diskutiert haben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist der Be-
schwerdegegnerin die Kenntnis über den geplanten Einsatz von Molke
bzw. Milchzucker anzurechnen. Es wird sodann weder geltend gemacht
noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin infolge der negativen
Prognose für den Landwirtschaftsbonus eine Kehrtwende vollzogen und
sich zur Verwertung eines anderen Materials bekennt haben könnte. Dem
wenige Wochen später mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 zugesproche-
nen Landwirtschaftsbonus lag somit gerade die Erklärung der Beschwer-
deführerin zugrunde, dass in der zu bauenden Biomasseanlage Molke-
Produkte verwertet werden sollen. Dass lediglich auf die Deklaration im
Anmeldeformular abgestellt worden sein soll, wie dies die Beschwerdegeg-
nerin geltend macht, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Mit dem Be-
scheid ist folglich eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, wonach
die Verwendung von Molke-Produkten Anspruch auf einen Landwirt-
schaftsbonus verleiht.
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Seite 14
Diese Zusage betreffend des Anspruches auf einen Landwirtschaftsbonus
im Falle der energetischen Verwertung von Milchzucker erfolgte vorbehalt-
los. Anders verhält es sich in Bezug auf den Vergütungssatz von
30 Rp./kWh. Da dieser bei Anlagen nach Anhang 1.5 EnV (vgl. Art. 3b
Abs. 1bis EnV) aufgrund der äquivalenten Leistung der Anlage jährlich vari-
ieren kann und im Gegensatz zu anderen Anlagen nicht während der ge-
samten Vergütungsdauer gleich bleibt, konnte dieser im Bescheid erst pro-
visorisch beziffert werden. Die definitive Festsetzung und Abrechnung er-
folgt jeweils per Ende des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der ef-
fektiven Stromproduktion. Auf diese Modalitäten wurde im Bescheid hinge-
wiesen. Des Weiteren knüpft der provisorische Vergütungssatz an das vo-
raussichtliche Jahr der Inbetriebnahme an. Erfolgt diese nicht zum vorge-
sehenen Zeitpunkt, kann sich dies ebenfalls auf die Höhe des Vergütungs-
satzes auswirken (vgl. Art. 3b Abs. 1bis EnV). Schliesslich ist es denkbar,
dass die Anlage anders in Betrieb genommen wird als gemäss Anmeldung
vorgesehen bzw. im Bescheid angenommen und dies eine Anpassung des
Vergütungssatzes nach sich zieht. Die Beschwerdegegnerin kann auf-
grund dieses provisorischen Charakters des Vergütungssatzes nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Die Zusage betreffend des Landwirtschaftsbonus
wird dadurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr durfte die Beschwerdeführe-
rin darauf vertrauen, dass ihr bei der Verwertung von Molke-Produkten ein
Landwirtschaftsbonus ausgerichtet wird.
6.1.3 Nach dem Bescheid vom 15. Oktober 2008 und bis zur Inbetrieb-
nahme der Anlage am 7. November 2010 bestätigte die Beschwerdegeg-
nerin der Beschwerdeführerin mehrfach, für die Elektrizitätserzeugung mit
der geplanten Anlage nicht lediglich eine Grundvergütung, sondern auch
einen Landwirtschaftsbonus zu erhalten (vgl. Sachverhalt D. und E.). Letz-
tere wurde dadurch in ihrem bereits geweckten Vertrauen weiter bestärkt.
Schliesslich sprach die Beschwerdegegnerin bei der definitiven Festset-
zung des Vergütungssatzes für die Jahre 2010, 2011 und 2012 bezeich-
nenderweise den Landwirtschaftsbonus zu. Nach anfänglichem Wider-
stand bei der Ausrichtung der KEV für das Jahr 2010 sah sie sich offenbar
selber an ihren Bescheid bzw. ihre Vertrauensgrundlage gebunden und
richtete den Landwirtschaftsbonus in den beiden Folgejahren ohne Weite-
res aus (vgl. Sachverhalt G. bis L.). Dieses Verhalten bestätigt die Erkennt-
nis, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bescheids bzw. vor
Errichtung der Anlage zu Recht auf die Ausrichtung des Landwirtschafts-
bonus vertraute.
A-4837/2015
Seite 15
6.1.4 Sollte die Zusage betreffend den Landwirtschaftsbonus fehlerhaft ge-
wesen sein bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen ha-
ben, so stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin dies hätte erken-
nen müssen. Zum einen handelte Letztere nachvollziehbar, als sie in der
Anmeldung den Einsatz von landwirtschaftlicher Biomasse angab. Das
Formular gibt diesbezüglich die offene Umschreibung des Gesetzestextes
wieder und räumt lediglich die Möglichkeit ein, deren Verwendung zu beja-
hen oder zu verneinen. Im Lichte eines allgemein vorauszusetzenden
Sprachverständnisses ist es nachvollziehbar, wenn Molke-Produkte darun-
ter subsumiert werden (vgl. insbesondere "Reststoffe aus der landwirt-
schaftlichen Produktion"). Eine bewusste Falschdeklaration ist der Be-
schwerdeführerin hierbei nicht vorzuwerfen. Wenn bei der Beschwerdefüh-
rerin im Laufe des Anmelde- und Beschwerdeverfahren Zweifel an der
Qualifikation der Molke-Produkte und ihres Anspruches auf einen Landwirt-
schaftsbonus geweckt wurden, sind diese spätestens mit dem positiven
Bescheid ausgeräumt worden. Sie durfte davon ausgehen, dass die Be-
schwerdegegnerin, aus welchen Überlegungen bzw. Gründen auch immer,
trotz der geäusserten Bedenken einen Landwirtschaftsbonus gewähren
wollte. Unter diesen Umständen kann von der Beschwerdeführerin bzw.
den für sie handelnden Laien nicht verlangt werden, dass sie eine allfällige
Fehlerhaftigkeit hätten erkennen müssen, da dies nicht ohne weiteres
möglich gewesen wäre. Vielmehr weckte der Bescheid bei der Beschwer-
deführerin die berechtigte Erwartung, nach Inbetriebnahme der Anlage für
die Gewinnung von Energie aus Molke-Produkten nebst der Grundvergü-
tung auch einen Landwirtschaftsbonus zu erhalten. Die Beschwerdegeg-
nerin ist an diese Vertrauensgrundlage gebunden.
6.2 Aufgrund der substanziellen Bedeutung des Landwirtschaftsbonus ist
es naheliegend und wird von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan,
dass sie die Biomasseanlage in dieser Form lediglich erstellen liess, weil
sie davon ausging, während der Vergütungsdauer in den Genuss des KEV-
Ansatzes inkl. Landwirtschaftsbonus zu gelangen. Es ist davon auszuge-
hen, dass die Anlage ohne entsprechende Zusicherung nicht errichtet wor-
den wäre. Die getätigten Aufwendungen können nicht rückgängig gemacht
werden.
6.3 Selbst wenn die Zusprache des Landwirtschaftsbonus rechtswidrig er-
folgt sein sollte, so sind vorliegend keine öffentlichen Interessen ersichtlich,
welche die privaten Interessen am Schutz des berechtigten Vertrauens
überwiegen würden. Dem gewichtigen Interesse an einem effizienten und
sparsamen Einsatz der zur Verfügung stehenden knappen Mittel für die
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Seite 16
Förderung erneuerbarer Energien stehen die erheblichen Investitionen der
Beschwerdeführerin gegenüber. Da es sich um einen Einzelfall handelt und
keine Breitenwirkung zu befürchten ist, welche allenfalls gar die Funktions-
fähigkeit des KEV-Fonds ernsthaft gefährden könnte (vgl. Urteile
A-84/2015 E. 8.2.3; A-4730/2014 E. 7.4.3), ist den privaten Interessen Vor-
rang einzuräumen.
7.
Zusammengefasst sind vorliegend die Voraussetzungen für die Berufung
auf den Vertrauensschutz erfüllt. Da sodann keine überwiegenden öffentli-
chen Interessen entgegenstehen, ist die Beschwerdegegnerin an die Ver-
trauensgrundlage (Bestandesschutz) gebunden. Entsprechend ist der Be-
schwerdeführerin für das Jahr 2013 ein Landwirtschaftsbonus auszurich-
ten. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter zu klären, ob der verwertete
Milchzucker im gesetzlichen Sinne landwirtschaftliche Biomasse darstellt
und auch deshalb ein Anspruch auf die Ausrichtung eines Landwirtschafts-
bonus besteht. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob der abgeschlos-
sene Vertrag mit der "Energie-Pool" ein diesbezüglich wohlerworbenes
Recht begründet haben könnte. Schliesslich erübrigt sich auch die Durch-
führung eines Augenscheins.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Ver-
fahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des BVGer
A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur Rückweisung führt insbeson-
dere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz,
die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann.
Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermes-
sen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auf-
erlegt (vgl. Urteil des BGer 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2;
BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober
2012 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
8.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz den Anspruch
auf einen Landwirtschaftsbonus verneint hatten, berücksichtigten sie einen
A-4837/2015
Seite 17
solchen bei der Festsetzung des Vergütungssatzes für das Jahr 2013 fol-
gerichtig nicht. Gemäss Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG ist die Be-
schwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft für die Administration der
KEV verantwortlich (vgl. Urteil des BVGer A-4065/2011 vom 15. Mai 2012
E. 3). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angele-
genheit an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Vergütungssat-
zes für das Jahr 2013 inklusive Landwirtschaftsbonus zurückzuweisen.
9.
9.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die ihr in der angefochtenen
Verfügung auferlegten Kosten für das vorinstanzliche Verfahren (Disposi-
tiv-Ziff. 3) seien unabhängig vom Verfahrensausgang von der Beschwer-
degegnerin oder der Vorinstanz zu tragen.
9.2 Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr findet ihre gesetzliche Grund-
lage in Art. 21 Abs. 5 StromVG. Hiernach werden die Kosten der Vorinstanz
durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verord-
nung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) werden für Dienstleistungen
und Verfügungen ohne Gebührenansatz die Gebühren nach Zeitaufwand
berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden
Personals Fr. 75.00 bis Fr. 250.00 pro Stunde. Soweit die GebV-En keine
besondere Regelung enthält, sieht Art. 1 Abs. 3 GebV-En vor, dass die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten. Die GebV-En regelt nicht ausdrück-
lich, wer die Gebühr zu entrichten hat. Diesbezüglich hält Art. 2 AllgGebV
fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst
oder eine Dienstleistung beansprucht.
9.3 Vorliegend hatte die Vorinstanz gestützt auf Art. 25 Abs. 1bis EnG über
eine zwischen zwei Parteien bestehende Streitigkeit zu entscheiden. Bei
der Beantwortung der Frage, wie die Kosten auf die Streitparteien zu ver-
teilen sind, hilft das Kriterium des Veranlassens der Verfügung allein nicht
weiter. Immerhin aber lässt sich daraus ableiten, dass dem Verursacher-
prinzip Rechnung zu tragen ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des
BVGer A-2519/2012 vom 26. Mai 2014 E. 3.2 [betreffend ein von Amtes
wegen eingeleitetes Verfahren]). Im Übrigen entspricht es einem allgemei-
nen prozessualen Grundsatz, dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr
in Verfahren, die einem Klageverfahren gleichen, nach Massagabe des
Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verlegen ist (vgl. dazu
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BGE 132 II 47 E. 3.3; zum Ganzen zudem: Urteil des BVGer A-213/2015
vom 13. November 2015 E. 16.2; A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2).
Es drängt sich somit auf, die Kosten in Fällen wie dem vorliegenden nach
dem Unterliegerprinzip zu verteilen, soweit nicht in begründeten Einzelfäl-
len aus Gründen der Verursachergerechtigkeit davon abzuweichen ist (in
diesem Sinn: Urteil A-5979/2010 E. 5 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage
2013, Rz. 653). Damit im Einklang steht die ständige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdegegnerin nicht gene-
rell von der Gebührenpflicht befreit ist, sondern im Falle ihres Unterliegens
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Urteil A-4730/2014
E. 10.3 m.w.H.).
9.4 Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage gegenüber der Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen unter anderem mit ihrem Unterliegen. Da der Entscheid
der Vorinstanz betreffend Landwirtschaftsbonus mit dem vorliegenden Ur-
teil jedoch aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen wird, die Be-
schwerdeführerin mithin obsiegt bzw. die Beschwerdegegnerin unterliegt,
sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von
Fr. 2'540.00 Letzterer aufzuerlegen.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der jeweiligen Vorinstanz werden un-
abhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Be-
schwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten, ist doch die an-
gefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Die auf Fr. 4'000.00
festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der unterliegen-
den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (zu deren Kostentragungspflicht
Urteil A-4730/2014 E. 10.3 m.w.H.).
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'000.00 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten.
A-4837/2015
Seite 19
10.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und der Beschwerde-
gegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG).
10.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt explizit auch eine Parteientschä-
digung für das Verfahren vor der Vorinstanz. Dabei handelte es sich jedoch
um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, weshalb mangels entspre-
chender spezialgesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf eine Parteient-
schädigung besteht. Eine solche Bestimmung ist insbesondere auch nicht
in Art. 64 Abs. 1 VwVG zu erblicken, welcher sich auf das Beschwerdever-
fahren bezieht (BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; Urteile des BVGer
A-84/2015 E. 11.2.1; A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 18;
A-5339/2013 vom 25. August 2014 E. 10.2.1.1 [nicht publ. in: BVGE
2014/44] und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 14.1).
10.3 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
2. Dezember 2015 eingereichten Honorarnoten im Gesamtbetrag von
Fr. 10'160.65 sind demgemäss um die Summe der vor dem Ergehen der
angefochtenen Verfügung am 2. Juli 2015 angefallenen Aufwendungen für
das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 5'840.65 zu kürzen. Der
daraus resultierende Betrag von Fr. 4'320.00 (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) erscheint mit Blick auf den
zeitlich notwendigen Aufwand als angemessen und ist daher nicht zu be-
anstanden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, die
angefochtene Verfügung aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be-
schwerdeführerin für das Jahr 2013 ein Landwirtschaftsbonus auszurich-
ten ist. Zur Festsetzung des konkreten Vergütungssatzes wird die Angele-
genheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'540.00
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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Seite 20
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
4.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'000.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet. Hierfür hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postkonto-
oder Bankverbindung bekannt zu geben.
5.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 4'320.00 zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Matthias Stoffel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: